In der Schule hat mein Sohn ein Bild mit einer Begeisterung gemalt, die seine Lehrerin bei Betrachtung der Darstellung so gar nicht teilen wollte. Auch die geforderte Erklärung vermochte das Pädagogenherz nicht höher schlagen zu lassen: "Rambo ist sehr geil und was ich am meisten von ihm liebe ist, wie und auf welche Art und Weise er die Körper zerfleischt." Das Bild will ich der Leserschaft nicht vorenthalten und auch dessen Hintergrund ist schnell erklärt. Kinder sind bisweilen unbeaufsichtigt vor dem Computer, lieben Youtube und hoch im Kurs stehen bei den Jungs der zweiten Klasse Filmsequenzen aus Rambo 4. Alle freuen sich schon auf Rambo 5.
Zum Glück wird der Jugendschutz bei Telemedien durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, wobei dort im wesentlichen die Bestimmungen des Jugendschutzes wie beim Rundfunk und den Mediendiensten übernommen wurden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet Angebote, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Auch Angebote, welche den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt werden, sind unzulässig.
Angesichts des freien Zugangs zu Youtube werden dort wohl keine Angebote verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden. Im Gegenteil, vielmehr wird auch durch Rambo 4 der Zugang zum Unterrichtsfach Biologie gefördert und das Interesse an der Erforschung am Innenleben des menschlichen Körpers geweckt: "Matthias hat gesagt, ich soll auch eine Lunge und Rippen dazumalen, wie sieht denn das aus?"