Dienstag, 9. Januar 2018

Mag sich der Vorsitzende psychiatrisch untersuchen lassen

Ein vorläufiges Berufsverbot durch das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat den Kollegen Thomas Lange am 11.12.2017 vorerst gestoppt. Lange hatte binnen 3 Jahren mit ca. 8.000 Klagen gegen Leistungsbescheide mehrerer Job-Center die Brandenburgische Justiz an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gedrängt und dabei angeblich auch gegen anwaltliche Kernpflichten verstoßen.

In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
  • "Entscheiden Sie diese Sache, da kommt eh nur Sülze raus." 
  • " ... ob der Kammervorsitzende jetzt hier noch weiter rumspinnt."
  • "In Sachen ... lehne ich den Richter xxxxxxxxxxx nunmehr wegen überdurchschnittlicher Dummheit ab. Ich verweise auf dessen Ausführungen im Schreiben vom 11.12.2014. Offensichtlich versucht der Richter, den Unterzeichner mit immer dümmer werdenden Sprüchen zu unsachlichen Äußerungen zu verleiten."
  • "Der Richter ist käuflich und hat jedenfalls vom JG OSL, der Behörde, die vor dem Sozialgericht Cottbus wohl am häufigsten verklagt wird, Geld angenommen. Ein solcher "Richter" ist eine Schande für den Rechtsstaat und muss von keiner Partei geduldet werden."
  • "Mag sich der Vorsitzende der xx. Kammer des Sozialgerichts Cottbus psychiatrisch untersuchen lassen."
  • „In Sachen ... hat der Unterzeichner Zweifel daran, dass ein Herr xxxxxx tatsächlich Richter am Sozialgericht Cottbus ist und dieser Herr xxxxx überhaupt ein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen hat."
Die Entscheidung des Anwaltsgerichts habe ich auf der informativen Homepage von Rechtsanwalt Thomas Lange leider nicht gefunden, aber sein ungebrochener Optimismus deutet an, dass in dieser Angelegenheit noch weiter zu berichten sein wird: "Letztlich werden wir gewinnen, das Berufsverbot wird aufgehoben werden und ich und meine 14 Mitarbeiter werden unsere Arbeit weiter führen, auch wenn es den Herren Richtern in Cottbus nicht passt."

Mittwoch, 3. Januar 2018

Halbneger

Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen und Halbneger natürlich auch nicht. Eine mathematische Reduktion der Nutzung des Wortes "Halbneger" auf halbverboten und damit erlaubt, dürfte vor Gericht keinen Erfolg haben. Über den Twitter-Account von Jens Maier (AfD) war gestern folgende Botschaft über Boris Beckers Sohn, Noah Becker, verbreitet worden, nachdem dieser sich in einem Interview über Rassismus in Berlin beschwert hatte: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären."

Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.

Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!           


Datenbank polnischer Sexualtraftäter

Das polnische Justizministerium hat jüngst eine Datenbank polnischer Sexualtraftäter im Internet veröffentlicht, in welcher persönliche Daten wie Geburtsdatum und Aufenthaltsort nebst Foto von etwa 800 Delinquenten zu sehen sind. Das Register erscheint auch in englischer Sprache als "Sex Offenders Register".

"Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern" begründete Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro die Einführung der Internetdatenbank. Wenn Mutter Kowalczyk nun recherchieren möchte, ob der neu zugezogene Nachbar Przybylski eine potentielle Gefahr für ihre kleine Ronja darstellt, kann man für Herrn Przybylski nur hoffen, dass Frau Kowalczyk ihre Recherche sorgfältig ausführt und sich bei der Identifizierung des neuen Nachbarn nicht irrt. Auch für die kleine Ronja muss man hoffen, dass Mama genau hinsieht und den bösen Herrn Przybylski nicht mit dem netten Herrn Przybylski verwechselt.

Damit das polnische Sexualstraftäterverzeichnis überhaupt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben kann, muss die Datenbank äußerst sorgfältig geführt werden. Einerseits darf niemals ein Unschuldiger unter die Räder des Online-Prangers geraten und andererseits muss das Verzeichnis so detailliert sein, dass Verwechslungen für den Durchschnittsnutzer weitgehend ausgeschlossen sind.

Immerhin können Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Entfernung aus der Datenbank beantragen, wenn nicht das Gericht nach eigenem Dafürhalten für einen Ausschluss sorgt. Ob es nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, den 800 härtesten Sexualstraftäter die Chance auf eine Resozialisierung zu minimieren und 2.600 weitere Sexualstraftäter in einem nur für Behörden und Arbeitgeber zugänglichen Register zu verbergen, werden wir in Zukunft sicherlich erfahren.

Dienstag, 2. Januar 2018

Die Köterrasse bellt wieder

Weil die AfD-Politikerin Beatrix von Storch sich anlässlich eines auch auf arabisch verfassten Neujahrsgrusses der Kölner Polizei dazu veranlasst gesehen hat, auf dem Kurznachrichtendienst Twitter öffentlich nachzufragen "Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?" hat die Kölner Polizei Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gestellt.

Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.

Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.

Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".