Donnerstag, 8. Februar 2018

facebook-sperre.de

Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."

Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.

Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.

Mittwoch, 31. Januar 2018

Amtsgericht Bremerhaven - billiger als "Fotze" geht nicht

Für das Amtsgericht Bremerhaven sind die Beleidigungen

"Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
„Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
„Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“

eine absolute Bagatelle, gerade knapp über der Bedeutungslosigkeit. Das sehe ich komplett anders und halte die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsverfahren auf EUR 500,- für einen schlechten Witz. Der Begriff "Fotze" oder auch "Votze" ist ein obszöner Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil. Darüber hinaus wird der Begriff auch als Schimpfwort für eine weibliche Person gebraucht. Es handelt sich wohl unbestreitbar um eines der vulgärsten und abwertendsten Schimpfwörter, die sich in der deutschen Sprache finden. Durch das Hineinbeziehen einer sexuellen Komponente ist das Schimpfwort regelmäßig in einem frauenverachtenden und diskriminierenden Kontext zu finden. Dies ist auch hier der Fall.

Es versteht sich von selbst, dass es sich um einen diskriminierenden Begriff handelt, der sich alleine gegen weibliche Personen richtet. Der Bezug auf äußere Geschlechtsmerkmale im Zuge einer derartigen Diskriminierung lässt dies besonders deutlich hervortreten. Es handelt sich folglich um einen extrem frauenverachtenden Begriff. In der heutigen Zeit sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass derartige frauenverachtende Beleidigungen nicht bagatellisiert, sondern von dem Gericht entsprechend der durch die sexuelle Konnotation schwer verletzenden Wirkung ernst genommen werden. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, die Beleidigung "Fotze" auf einen Wert von lediglich 500,- EUR zu setzen und damit in der Größenordnung des gebührenrechtlich niedrigst denkbaren Blechschadens an einem Kraftfahrzeug, ist grundweg falsch.

Mit einer Streitwertfestsetzung am untersten Rand des Möglichen scheint das Gericht signalisieren zu wollen, dass es frauenverachtende Beleidigungen als eine Sache von geringster Bedeutung ansieht. Eine derartige Signalwirkung an die Verletzte und die Verletzerin zu senden, hat die fatale Botschaft einer absoluten Bedeutungslosigkeit der verletzenden Tat. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung spielen im Alltag vieler Frauen nach wie vor eine große Rolle, auch in Deutschland. Eine Bagatellisierung dieses Themas schützt Täter und erschwert es Opfern, sich Hilfe zu suchen. Wenn ein deutsches Gericht einen frauenverachtenden Angriff werttechnisch auf die niedrigste Stufe der Gebührenskala stellt, ist dies nur ein weiterer von vielen Faktoren, der dazu führt, dass sich Opfer frauenverachtender Angriffe von der Justiz nicht ernst genommen fühlen und sich nicht hilfesuchend und vertrauensvoll an sie wenden werden. Rechtsanwälte winken mangels kostendeckender Bearbeitungsmöglichkeit ab und es entstehen für die verletzten Frauen weitreichende Entscheidungen, die nicht einmal berufungsfähig sind.

Die Streitwertentscheidung zeugt damit von einer beispiellosen Ignoranz gegenüber der nach wie vor aktuellen Debatte, die sich gerade in den Fällen um die Regisseure Harvey Weinstein und Dieter Wedel manifestiert. Selbstverständlich handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Filmstar, allerdings ist auch die persönliche Integrität der Antragstellerin deutlich höher zu bewerten als mit der niedrigsten Stufe der Streitwertskala. Auch Frauen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind es Wert, im Namen des Volkes angemessenen und korrekt bewerteten Schutz zu genießen.

Die Entscheidung lässt tief in die immer noch vorherrschenden patriarchalischen Vorstellungen in der deutschen Gerichtsbarkeit blicken, wenn die Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren schnell immense Höhen erreichen und die alltägliche Diskriminierung von Frauen in der deutschen Gerichtsbarkeit als niedrigst möglich und damit gänzlich unbedeutend abgetan wird. Da der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung ja gerade den Wert der Sache auch nach ihrer allgemeinen Bedeutung wiederspiegeln soll, drängt sich hier durchaus der Eindruck auf, es handele sich für das Gericht grundsätzlich um eine eher lästige und unbedeutende Angelegenheit.

Die sexistische Herabwürdigung einer auf materielle Hilfe angewiesenen Frau scheint für das Gericht wohl eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass keine Notwendigkeit darin gesehen wird, ihrer Bedeutung einen höheren Wert beizumessen. Angesichts der brandaktuellen Diskussionen zum Thema Gleichberechtigung und Sexismus kann es im Jahr 2018 nicht mehr angehen, dass derartige gesellschaftliche Strukturen auch von den Gerichten begünstigt werden. Die Festsetzung des Streitwerts auf das gebührenrechtliche Minimum stellt eine Verharmlosung dieser sexistischen Beleidigungen dar und vermittelt auf untragbare Weise das Gefühl, es handele sich für das Gericht lediglich um ein lästiges Detail.

Für Frauen wie die Antragstellerin die mit sexuellem Hintergrund beleidigt werden, bedeutet die gerichtliche Einordnung der Beleidigung „Fotze“ als geradezu unbeachtlich, dass sie Grenzüberschreitungen nicht wirksam benennen können und keine effiziente Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Hemmschwelle, sich nach erfolgten Angriffen, seien diese verbaler oder auch körperlicher Art, an die Justiz zu wenden, wird durch derartige Entscheidungen noch heraufgesetzt. Opfern wird suggeriert, sie sollen solche Situationen nicht überbewerten und ihr Gefühl, dass ihre Grenzen verletzt wurden, wird als überempfindlich, wenn nicht sogar hysterisch abgetan.

Der Kampf für Gleichberechtigung und gegen Sexismus muss schließlich auch von den Gerichten gefördert werden. Dies geschieht aber nur, wenn damit auch im Kleinen begonnen wird. Es ist nicht zielführend, wenn lediglich Fälle, denen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, angemessen gehandhabt werden. Opfer von derartig herabwürdigenden Angriffen wie im Falle der Antragstellerin, müssen dazu ermutigt werden, sich zur Wehr zu setzen und in die Lage versetzt werden, sich auf einen angemessen honorierten Beistand verlassen zu können.

Montag, 29. Januar 2018

Mohr

Neger darf man nicht mehr sagen, Halbneger auch nicht und jetzt ist der Mohr an der Reihe. Die kommunale Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung (KAV) der Stadt Frankfurt am Main möchte die Namen zweier Frankfurter Apotheken, die das Wort „Mohr“ in der Geschäftsbezeichnung enthalten, geändert sehen. Die Eschersheimer „Mohren-Apotheke“ und die „Zeil-Apotheke zum Mohren“ nahe der Konstablerwache sind der KAV ein Dorn im Auge, da die ursprüngliche Besetzung des Wortes „Mohr“ negativ gewesen und bis heute abwertend sei. So jedenfalls Virginia Wangare Greiner von der kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung, die selbst afrikanischer Herkunft ist. Wenn man der Darstellung aus dem Buch „Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutsche Sprache“ folgen möchte, geht das Wort „Mohr“ einerseits auf das griechische „moros“ zurück, das „töricht“, aber auch „dumm“ bedeutet und andererseits auf das lateinische „maurus“, das für „schwarz“, „dunkel“ und „afrikanisch“ steht. 

Da es sich bei den kritisierten Geschäftsbezeichnungen um die Namen privater Unternehmen handelt, dürfte es schwierig sein, das Ansinnen der KAV mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Anders sieht das aus, wenn der Begriff "Mohr" von der öffentlichen Hand verwendet wird und diese sich entschließt, negativ besetzte Begrifflichkeiten aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, wie das beim Zigeunerschnitzel in hannoverschen Kantinen bereits geschehen ist. Man darf gespannt sein, welche Kreise der Vorstoß der kommunalen Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung der Stadt Frankfurt am Main zieht, denn der Begriff "Mohr" wird nicht nur von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Namen geführt, sondern von zahlreichen deutschen Gemeinden bildlich in deren Wappen. So gesehen gibt es in Deutschland noch viel zu tun und ich möchte engagierten Lesern durch die Wiedergabe folgenden Gemeindewappen die Möglichkeit geben, die wappenführenden Kommunen aufzufordern, den Mohr aus ihrem Wappen zu entfernen, denn ein repräsentatives Schild zu führen, welches farbige Mitmenschen mit dem Abbild von einem Mohr auf unterwürfige afrikanische Diener reduziert, ist nicht nur unzeitgemäß sondern rassistisch:

Wappen Coburg, Bayern

Wappen Bad Sulza, Thüringen

Wappen Eching, Bayern

Wappen Fahrenzhausen, Bayern

Wappen Gräfenthal, Thüringen

Wappen Hemhofen, Bayern

Wappen Krautheim, Thüringen

Wappen Ober-Möhrlen, Hessen

Wappen Sandau, Sachsen-Anhalt

Wappen Simmelsdorf, Bayern

Wappen Strullendorf, Bayern

Wappen Huisheim, Bayern

Wappen Ismaning, Bayern

Wappen Landkreis Freising, Bayern

Wappen Landkreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern

Wappen Landkreis Neu-Ulm, Bayern

Wappen Mehring, Bayern

Wappen Mittenwald, Bayern

Wappen Pappenheim, Bayern

Wappen Pastetten, Bayern

Wappen Unterföhring, Bayern

Wappen Wörth, Bayern

Wappen Zolling, Bayern

Wappen Uettingen, Bayern
Wappen Unterpleichfeld, Bayern

Mittwoch, 10. Januar 2018

Turboquerulantin - Hilferuf aus dem Knast

Ihre Opfer lagen sich freudetrunken in den Armen und dankten Gott und der deutschen Justiz, dass sie über Weihnachten und Silvester von neuen Hasstiraden der Turboquerulantin verschont blieben. Grund für die Schonzeit unserer Mandanten ist der Umstand, dass unser Türbchen mangels Zahlung diverser Ordnungsgelder schon am 13.12.2017 von der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Empfang genommen wurde und von dort wohl erst wieder am 05.03.2018 auf die Menschheit losgelassen wird.

Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."

Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."

Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.