Freitag, 28. Februar 2020

Amtsrichtertaktik

Die Klägerin möchte sich in eine Facebook-Gruppe einklagen und der Kollege investiert eine 2-seitige Klage. Weil die Klägerin aus Berlin kommt und er selbst aus Köln, bittet er das Amtsgericht Bruchsal um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO. Der Streitwert liegt bei höchstens EUR 600,-. Zwar kommt die Beklagte aus Bruchsal, aber ich müsste aus Hannover anreisen, so dass auch ich das Gericht um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bitte. Als Anwalt kann man an diesem Prozess EUR 112,50 ohne Postpauschale und Umsatzsteuer verdienen, so dass die Reisekosten die im Prozess anfallenden Gebühren um ein vielfaches übersteigen würden.

Allerdings antworte ich mit einem 35-seitigen Schriftsatz, den das Gericht wohl nicht lesen und erst recht nicht verstehen möchte. Das Amtsgericht terminiert daher umgehend auf Mai 2020 um 09:40 Uhr und sagt: "Das Gericht beabsichtigt nicht die Anordnung des schriftlichen Vefahrens". Bei einer fünftündigen Autofahrt müßte ich entweder um 04:00 Uhr losfahren oder in Bruchsal übernachten, der Kollege aus Köln könnte zwei Stunden länger schlafen. Wenn sich irgendein Rechtswalt aus Bruchsal erbarmt, könnte man ihn darum bitten, für eine Teilung der Gebühren den Termin wahrzunehmen, für die verbleibenden EUR 56,25 würde ich dann auf jeden Fall Lotto spielen. § 495a ZPO bestimmt, dass das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Dazu gehört dann wohl auch, nicht ein Wort über das geheim ausgeübte Ermessen zu verlieren, das dazu geführt hat, trotz entgegenstehender Anträge beider Anwälte mündlich zu verhandeln. Ich halte die Terminierung eher für den selbstgefälligen Versuch der Amtsrichterin, eine Klagerücknahme zu erreichen. Nichts Neues unter der juristischen Grasnarbe Deutschlands.

Dienstag, 25. Februar 2020

Post vom Amtsgericht Syke

Noch nie hatte ich etwas mit dem Amtsgericht Syke zu tun und deshalb habe ich von diesem Gericht nun das erste mal gehört. Das besondere am Amtsgericht Syke ist der Umstand, dass es das größte Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Verden ist und als Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren in den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz, Nienburg, Stolzenau und Sulingen bearbeitet. Und wegen eines solchen Insolvenzverfahrens habe ich vor kurzem Post bekommen und mich daraufhin sofort an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Verden gewandt, der sogar über einen Doktortitel verfügt und mir mit seinem Fachwissen im Insolvenzrecht natürlich haushoch überlegen ist.

So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.         

Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.

Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.   

Donnerstag, 6. Februar 2020

Macht, Demokratie und Recht

Bei der Wahl zum thüringischen Ministerpräsidenten stimmten 44 Abgeordnete des thüringischen Landtags für den bisherigen Amtsinhaber Bodo Ramelow von der Linkspartei und 45 Abgeordnete für den FDP-Politiker Thomas Kemmerich. Weil im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit reichte, wurde der FDP-Mann mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU, FDP und AfD zum Ministerpräsidenten gewählt. 24 Stunden nach dieser Wahl erklärte der frisch gewählte Ministerpräsident seinen Rücktritt. "Der Rücktritt war unumgänglich", "Gezwungen hat uns niemand", erklärte der Kurzzeitpräsident. Er wolle Neuwahlen erreichen. Noch heute Vormittag hatte der Ministerpräsident an ihn herangetragene Rücktrittsforderungen und Neuwahlen zurückgewiesen. Alle Demokraten sollten die bevorstehende Aufgabe annehmen und Neuwahlen seien unter Demokraten keine Option.

Nun steht die Familie des frisch zurückgetretenen Ministerpräsidenten unter Polizeischutz, die Landesvorsitzende der Linken warf ihrem Präsidenten schon kurz nach der Vereidigung im Landtag einen Blumenstrauß vor die Füße und Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete die Wahl als einem unverzeihlichen Vorgang, der rückgängig gemacht werden müsse. Auf die Frage, was in den letzten 24 Stunden in Thüringen passiert sei, gab der ehemalige niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel unumwunden zu: "Ganz offensichtlich hat Macht vor Anstand gesiegt."

Und tatsächlich, die wichtigste Erkenntnis, die sich in diesem Fall unübersehbar aus den Vorgängen in Thüringen gewinnen lässt, ist die Gewissheit, dass Macht auch in einer Demokratie der alles überragende Faktor ist. Wenn eine ordnungsgemäße Wahl demokratisch legitimierter Abgeordneter zu einem unerwünschten Ergebnis führt, lässt sich das Ergebnis dieser Wahl innerhalb kürzester Zeit annulieren. Einem Konsens unter Mächtigen ist auch ein frisch gewählter Ministerpräsident nicht gewachsen.

Der in den Vordergrund geschobene Faktor "AfD" ist bestenfalls zweitrangig. Wichtig ist in erster Linie, dass jedem Bürger in diesem Land für einen kurzen Moment vor Augen geführt wurde, welche Machtverhältnisse in Deutschland herrschen. Dass alle Staatsgewalt gerade nicht vom Volke ausgeht, wie es Art. 20 GG eigentlich vorsieht, sondern von den Hinterzimmern unserer Republik, wurde in der Thüringer Episode erschreckend deutlich. Auch das angeblich richtige Ergebnis der Intervention  aller aufrechten Demokraten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine Demokratie am Konsens der Mächtigen nicht vorbeikommt. Macht steht über Demokratie und Recht.

Es ist kein Zufall, dass sich auch die demokratische Illusion, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien, in Art. 20 GG wiederfindet. Was macht eine Richterin auf Probe, wenn der Amtsgerichtsdirektor am Mittagstisch freundlich darauf hinweist, wie die Dinge an seinem Amtsgericht gehandhabt werden? Welche Meinung Vertritt der neue Berichterstatter in einem Senat des Oberlandesgerichts, wenn der Vorsitzende wohlwollend zu erkennen gibt, welcher juristischen Auslegung er den Vorzug gibt? Wie intensiv beschäftigt sich die Kammer eines Landgerichts mit einer Berufung im Hochsommer, wenn diese durch einstimmigen Beschluss kurzfristig ad acta gelegt werden kann?

Ich weiß es und seit heute wissen es noch ein paar Leute mehr.

Turboquerulantin geisteskrank?

In den Schreibstuben am Amtsgericht Nienburg hat es sich wie ein Lauffeuer herumgesprochen, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber erstellt werden soll, ob sich die Turboquerulantin hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Nun ist nicht jeder Prozesshansel, der es fertig bringt, mindestens drei Rechtschreibfehler in jedem zu Papier gebrachten Satz unterzubringen, geistesgestört. Auch zehn aufeinander folgende Ordnungsgelder wegen stets neuer Verstösse gegen ein einziges Unterlassungsurteil bedeuten nicht zwingend einen krankhaften Hang zum Rechtsbruch, sondern können möglicherweise auch nur das Resultat der zutreffenden Überlegung sein, dass das Amtsgericht Nienburg die gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen am Ende ohnehin im Sande verlaufen lässt, weil die örtliche Ziviljustiz aus unbekannten Gründen einen nicht unerheblichen Schutzreflex zu Gunsten meiner Lieblingskriminellen entwickelt hat.

Auch die Bearbeitung der oben abgebildeten Grafik durch unser Türbchen höchstselbst lässt eher den Schluss zu, dass sie trotz all ihrem querulatorischen Wirken immer noch die Möglichkeit hat, Rechtsbrüche strategisch vorzubereiten. Wer den Text des abfotografierten Schriftsatzes liest, wird an Hand des geschwärzten Teils erkennen, dass der dort befindliche Teil den Lesern des Twitter-Kanals der TQ bewusst vorenthalten werden soll, um an ihrem Eingangsstatement keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen. Tatsächlich wird im fotografierten Schriftsatz nämlich ausdrücklich klar gestellt, dass RA Möbius mit dem abgebildeten Facebook-Sticker nichts zu tun hat, wie sich dem am Ende abgebildeten ungeschwärzten Vortrag entnehmen lässt. Die Aussage "Solche Straftaten : Cybermobbing, Hetze, Beleidigungen, Prozessbetrug, Datenmissbrauch usw tätigt der RA R. Möbius und unterstellt vorher der Gegenpartei diese Karikaturen hergestellt zu haben, nachdem er zugeben musste, dass er es selber war." ist damit - abseits ihres kriminellen Gehalts - auch nachweislich falsch.
               
Man darf also gespannt sein, ob der vom Amtsgericht Nienburg bemühte Nervenarzt in seinem Gutachten ausführen wird, dass man in den Handlungen der Turboquerulantin eine psychopathologische Qualität sehen kann, die den Anschein hat, dass sich ihr querulatorisches Tun verselbständigt hat und es nicht nur um die Abwehr eines bestimmten Anspruchs geht. Das Oberlandesgericht Hamm beschreibt dies in seinem Beschluss vom 10.06.2014 zum Az.: 11 SchH 27/12 in Bezug auf den dort begutachteten Querulanten wie folgt: "Außerdem sei es beim Antragsteller offenbar bereits zu einer wahnhaft zu nennenden Gewissheit gekommen, "man" – oder sogar das gesamte Rechtssystem – habe sich gegen ihn verschworen, so dass von einem Querulantenwahn auszugehen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei dieses querulatorische Bemühen vergleichbar mit den Auswirkungen einer psychotisch begründeten krankhaften seelischen Störung der zufolge der Antragsteller (höchstens) in deutlich vermindertem Umfang in der Lage sei, in dem betroffenen Lebensbereich von außen kommende Reize oder von innen andrängende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegenzusetzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln. Dies seien deutliche Hinweise darauf, dass der Antragsteller in seinem überdauernden Wahn so “erstarrt” sei, dass ihm jede Möglichkeit fehle, in dem betroffenen Lebensbereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten sein Denken und Handeln steuern zu können."

Ich selber neige nicht zuletzt wegen der oben dargelegten Unterstellungen zu meiner Person dazu, dass unser Türbchen zwar über ein bloß unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen verfügt, aber sich noch nicht in einem Zustand befindet, in welchem man von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und einer daraus resultierenden Prozessunfähigkeit reden kann. Sie ist zweifelsohne nicht die hellste Kerze unter der Sonne, aber ihr Verstand ist noch nicht so verdunkelt, dass sie für ihr kriminelles Handeln nicht einstehen müsste. Und um nicht immer nur einseitig über die schützende Hand der Nienburger Ziviljustiz über ihren einzigen Justiz-Pop-Star berichten zu müssen, habe ich mir nun mal erlaubt, die Strafverfolgungsbehörden über den oben abgebildeten Twitter-Post zu meinem Nachteil zu unterrichten. Von dem zu erwartenden Schutzreflex der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Turboquerulantin werde ich dann zu einem späteren Zeitpunkt berichten.