Dienstag, 31. Mai 2011

"Kaufst Du noch oder dealst Du schon? Jetzt dealen" - Kokain, Heroin, LSD?



Eine tolle Werbung in der "WELT" verspricht Drogenkonsumenten eine Möglichkeit zum Aufstieg in der Hierarchie des Drogenhandels. Vom reinen Endabnehmer zum Dealer. Wer sich einmal mit der Drogenhandelspyramide beschäftigt hat, weiss um die Akteuere auf unterster Ebene: nicht abhängige Dealer, abhängige Dealer, dealende Abhängige und nicht dealende Abhängige. Da könnte ein kleiner Karrieresprung nicht schaden. Die Enttäuschung läßt allerdings nicht lange auf sich warten. Hinter der verlinkten Anzeige verbrigt sich lediglich eine banale "Lifestyle-Gutschein Plattform", welche sich der besten Angebote aus den Bereichen Gastronomie, Wellness, Event, Sport und Entertainment berühmt. Vom Drogenhandel keine Spur.

Allerdings regt die Anzeige ein wenig zum Nachdenken an. In Betracht kommt zunächst § 111 Strafgesetzbuch, "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft." Zum Verständnis sei klargestellt, dass nach dem Verweis auf § 11 StGB Abs. 3 den Schriften Datenspeicher und Abbildungen gleichstehen. Es dürfte hier jedenfalls am Vorsatz einer Straftat mangeln, denn tatsächlich sollen der Werbung keine rechtswidrigen Taten folgen, sondern möglichst viele Klicks auf die beworbene Schnapperplattform.

Bleibt noch ein Ausflug in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen", § 1 UWG. Ist die oben abgebildete Anzeige eine Aufmerksamkeitswerbung, welche den Drogenhandel zum eigenen kommerziellen Vorteil als Reizobjekt ausbeutet? Verwandelt die Anzeige den Drogenhandel in eine Botschaft, die den gebotenen Respekt vermissen läßt, indem sie mit dem Text "Kaufst Du noch oder dealst Du schon? Jetzt dealen" nebst Abbildung eines typisierten Dealers das damit verbundene Leid verharmlost und in einen lächerlichen Kontext stellt? Es spricht einiges dafür.

Montag, 30. Mai 2011

Kachelmann! - Grillfest?

Nun auch von mir der erstinstanzliche Abschlußsenf, bevor das Mannheimer Landgericht über das Schicksal von Jörg Kachelmann richten wird. In jedem Fall werden Tausende prozesshungriger Betrachter mit ihrer Prognose daneben liegen. In der von mir eröffneten Umfrage darüber, ob der Wettermann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt wird, haben sich kurz vor Prozessende 44,62% für einen Schuldspruch entschieden. Immerhin knapp 20% der Befragten sehen Kachelmann auch nach der zweiten Instanz hinter Gittern. Auch sogenannte Experten oder zu solchen von der Medienlandschaft erkorene Kollegen geben höchst unterschiedliche Prognosen ab.

Am Ende kann es die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim nur etwa der Hälfte des Volkes recht machen. Einen erheblichen Anteil an der zu erwartenden Konfusion hat die journalistische Laienspielschar, die zum grossen Teil auch einen Tag vor Ende der ersten Instanz nicht begriffen hat (s.o.), dass die Aussage des potentiellen Opfers einen klassischen Beweis im Sinne der deutschen Strafprozessordnung darstellt. Vom Anfang bis zum Ende des Prozesses wird an das interessierte Publikum die Botschaft herangetragen, dass in dem Verfahren Aussage gegen Aussage stehe und es daher keinen Beweis für die Täterschaft Kachelmanns gäbe. Verständlich, wenn daraufhin ein Großteil des irregeführten Publikums mangels Vorliegen eines Beweises den Freispruch fordert und für den Fall einer Verurteilung einen handfesten Jusitizskandal wittern würde.

Da aber durch die Zeugenaussage des potentiellen Opfers ein Beweis vorliegt, demzufolge eine Vergewaltigung stattgefunden hat, eröffnet sich nur die Frage nach dem Wert des Beweises und damit der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist das Kernproblem des Prozesses. Wer heute immer noch schreibt, es gäbe keine Beweise, hat das Grundproblem des Prozesses bis dato nicht erkannt. Weil die mehrfache Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung die einzige Zeugin nicht ins Wanken bringen konnte und kein Gutachter deren Beweiswert zweifelsfrei erschüttern konnte, ist nach dem Urteilsspruch jedenfalls Zurückhaltung angebracht. Denn im Gegensatz zu den schreibenden Laien und deren lesenden Gefolge kennt das Gericht die maßgeblichen Umstände des über entscheidende Strecken nichtöffentlichen Prozesses und wird die Bedeutung der einzigen Zeugenaussage besser einschätzen können als jeder Teilzeitbeobachter aus der dritten Reihe.

Montag, 23. Mai 2011

Mike Tyson: Tätowierer der Gesichtstätowierung des ehemaligen Boxweltmeisters macht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend

Das Tattoo des Ex-Champs ist wichtiger Bestandteil eines Gags des neuen Warner-Brothers-Films "Hangover 2". Der Hauptdarsteller des Films wacht zu Beginn des Films mit einer Kopie des Gesichtstattoos von Tyson auf. Der Tatto-Künstler will mit seiner Klage gegen Warner Brothers Entertainment die Nutzung des von ihm nur für den persönlichen Gebrauch von Tyson entworfenen Tattoos für den Film verhindern. Ein lukrativer Vergleich für den Urheber der Tätowierung von Mike Tyson wird die wahrscheinlichste Lösung sein. Warner kann Geld mit dem Film verdienen und der Künstler schneidet sich einen angemessenen Teil vom Gewinn mittels Vergleich ab.

In Deutschland hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Urheberrechtsfähigkeit von Tätowierungen in einem Urteil zum Aktenzeichen V R 87/97 am 23. Juli 1998 schon einmal am Rande beschäftigt: "Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Tätigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen hat. Selbst wenn dies - wie z. B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14) - der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempfängern keine Rechte daran eingeräumt. Nach den Feststellungen des FG haben die Leistungsempfänger über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erfordert eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung, für die die Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind."

Es dürfte keine Zweifel daran geben, dass eine Tätowierung Werksqualität erreichen und damit nach dem Urhebergesetz schutzfähig sein kann. Gemäß dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz wird der Träger eines derart schutzfähigen Tattos lebenslang vom Tätowierer unbehelligt in ärmellosen T-shirts posieren dürfen, während der Bruder des Tätowierten das Motiv jedoch nicht ohne den Urheber zu fragen als Logo für seine Security-Firma nutzen darf.

Donnerstag, 19. Mai 2011

Lars von Trier und das Ende der Meinungsfreiheit

Lars von Trier über Hitler: "Natürlich, er hat falsche Dinge getan, aber ich kann ihn auch sehen, wie er da am Ende in seinem Bunker hockt. Ich glaube, ich verstehe den Mann. Er ist nicht unbedingt das, was man einen guten Kerl nennt. Aber ich verstehe vieles an ihm und kann mich sogar ein bisschen in ihn einfühlen." "Ich sympathisiere ein bisschen mit ihm, ja." "Ich bin nicht für den Zweiten Weltkrieg, und ich bin nicht gegen Juden. Ich bin sogar sehr für die Juden. Oder nein, so doll nun auch wieder nicht. Schließlich geht einem Israel wirklich auf die Nerven." "Wie komme ich jetzt bloß aus diesem Satz wieder raus?" "Okay, ich bin ein Nazi."

Die Leitung des Filmfestivals von Cannes über die Meinungsfreiheit:
"Das Festival bietet Künstlern aus aller Welt die außergewöhnliche Möglichkeit, ihre Arbeiten zu präsentieren und die Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst zu verteidigen."

Heute wurde der dänische Regisseur Lars von Trier von der Festivalleitung zur unerwünschten Person erklärt und vom Festival ausgeschlossen. Sein Wettbewerbs-Film "Melancholia" ist weiter im Wettbewerb um die "Goldene Palme", die er im Jahre 2000 mit "Dancer in the Dark" gewonnen hatte. Sein Film "Antichrist" (Prolog s.o. youtube) wurde im Wettbewerb der 62. Filmfestspiele von Cannes uraufgeführt.

Montag, 16. Mai 2011

Von der Schattenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: "Ein Anwalt muss doch die Verlängerung eines Urteils verhindern können!"


"Also ich habe da mal Mist gebaut über ebay und so. Da gibt´s so ein Urteil und ich will nicht, dass das verlängert wird, weil der Käufer schon damals über den Käuferschutz von ebay sein Geld bekommen hat."

Und warum gibt es ein rechtskräftiges Urteil, wenn doch gezahlt wurde?

"Weiss ich auch nicht, ich hab´s dem Richter damals aber gesagt gehabt."

Wenn es einen Titel gibt, dann hält der 30 Jahre, den braucht man nicht zu verlängern.

"Ach so, aber ich hab´damals die Finger gehoben und der eine will immer noch das Geld."

Und was soll ich jetzt machen?

"Na, als Anwalt muss man das doch rauskriegen können, was da so gelaufen ist, vielleicht mal einen Brief an ebay schicken?"

Haben Sie noch das Urteil oder die Auktionsnummer von ebay?

"Nö, glaube nicht, muss ich mal suchen."

Ja, machen Sie das.

"Ok, danke."

Donnerstag, 12. Mai 2011

Plagiate: "Und dann lauf' ich, und dann schnauf' ich, und dann blas' ich dir dein Häuschen ein."

Die Fabel "Drei kleine Schweinchen und der magische Doktortitel" nähert sich noch lange nicht dem Ende. Der böse Wolf in Gestalt einer dunklen Datenhydra wird noch weiteren niedlichen Ferkeln den schon sicher geglaubten Titel in einem einzigen Atemzug hinfortblasen. Was im "Selbstbedienungsladen Politik" in der Regel funktioniert, ist im "Elfenbeinturm Wissenschaft" wider Erwarten mehrmals gescheitert. Ohne die Transparenz des Internets konnte man die Regeln der Wissenschaft noch recht gelassen verletzen. Kein Plagiator hätte sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Doktorabeit träumen lassen, dass seine Dissertation einmal im weltweiten Datennetz mit Hilfe von Volltextdatenbanken auf Textübernahmen durchsucht werden würde. Nun haben Politiker und Führungskräfte der Wirtschaft schlaflose Nächte, weil von ihnen wegen ihrer uneigennützigen Motive zuvor noch belächelte Wissenschaftler von Leidenschaft und Neugier getrieben ein Schweinchen nach dem anderen zur Strecke bringen. Wir dürfen gespannt sein, an welche Doktorhäuschen das böse Internet in Zukunft noch klopfen wird.

Dienstag, 10. Mai 2011

Fachanwalt für IT-Recht gratuliert Gisela Friedrichsen zum Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins 2011 in der Kategorie Print


Frau Friedrichsen erhält den Preis nach Angaben des Vereins, weil sie ihre umfassenden Gerichtsreportagen dazu nutze, Defizite im Rechtssystem zu beleuchten. Es gäbe "wohl niemanden in der Bundesrepublik, der so kontinuierlich auf diesem Niveau über Gerichtsverfahren berichtet".

Ich teile diese Einschätzung, insbesondere anläßlich folgender, gerade in SPIEGEL-online erschienener Zeilen in Friedrichsens Bericht "Vielleicht hat sie das Messer nur gefühlt?", bei deren Wahrnehmung jeder Studienanfänger unweigerlich zuckt: "Der letzte Sachverständige - und damit der letzte Zeuge - wurde gehört, in wenigen Wochen soll das Urteil gesprochen werden."

Noch Ende letzten Jahres war Frau Friedrichsen fälschlicher Weise felsenfest davon überzeugt, daß es im Kachelmann-Prozess überhaupt keine Zeugen für die angebliche Tat gäbe, nunmehr wird gar jeder Gutachter in einen Zeugen verwandelt.

Schwamm drüber. Eigene Defizite gleich mit zu beleuchten ist schließlich keine Schande und außerdem bescheinigt die Jury lediglich ein kontinuierliches Niveau. Um dieses in Zukunft ein wenig zu heben, anbei ein kleines Geschenk zum Andenken:

Die StPO nennt folgende Beweismittel:

• den Beweis durch Angaben des Betroffenen (Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten), namentlich dessen Geständnis, §§ 133 ff., 243 Abs. 4, 254 StPO

• den Zeugenbeweis, §§ 48 ff. StPO, §§ 250 ff. StPO

• den Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff. StPO

• den Urkundenbeweis, § 249 StPO

• den Augenscheinsbeweis, § 86 StPO

Weiterhin viel Erfolg!

Donnerstag, 5. Mai 2011

Liebe Kolleginnen, eine Studie beweist: Ungebildete Frauen haben mehr Sex!


Eine hohe Zahl an Sexualpartnern soll sich nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung negativ auf die schulischen Leistungen einer Frau auswirken. Je weniger Sexualpartner eine junge Frau hat, desto besser fällt ihre Bildung aus. Ob dies im universitären Bereich ebenfalls gilt, wurde nicht untersucht. Auch der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Examensnote und der Anzahl der Sexualpartner besteht, wurde daher noch nicht nachgegangen, so dass weder ein Prädikatsexamen noch ein akademischer Grad Rückschlüsse auf private Lebensumstände zuläßt.

Angela Merkels Reaktion auf bin Ladens Tod beweist: "Killerspiele senken die Hemmschwelle zur Gewalt"


Eine Ahnung darüber, was für Dateien auf den Computern von Bundestagsabgeordneten gespeichert sein können, hat man spätestens mit der Verurteilung von Jörg Tauss bekommen. Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst auf die Nachricht des Todes von Osama bin Laden mitteilte "Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, bin Laden zu töten", Bundespräsident Christian Wulff befand "Ich halte die Ausschaltung von Osama bin Laden für einen unschätzbaren Erfolg im weltweiten gemeinsamen Kampf gegen den menschenverachtenden Terrorismus" und Bundesaussenminister Guido Westerterwelle festhielt, "Dass diesem Terroristen sein blutiges Handwerk gelegt werden konnte, ist eine gute Nachricht für alle friedliebenden und freiheitlich denkenden Menschen in der Welt", dürfte klar sein, dass die Laptops vieler Abgeordneter mit First-Person-Shootern - auch Ballerspiele genannt - vollgestopft sind. Der Duktus unserer Volksvertreter entstammt dem Sprachgebrauch jener Computerspiele, bei denen der Spieler aus der Egoperspektive in einer dreidimensionalen Spielwelt agiert und mit Schusswaffen computergesteuerte Gegner bekämpft. Offensichtlich sind unserer Politiker durch diese Spiele völlig verroht und konnten Ihre Maske angesichts der Nachricht des Todes von Enemy No. 1 nur unzureichend hochhalten. Im Ergebnis ähnlich hätte es nämlich der Duke formuliert: "Rest in pieces".

Mittwoch, 4. Mai 2011

Eilmeldung: Sicherheitsverfahrung weiter zulässig


Wie soeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitgeteilt wurde, bleibt die Sicherheitsverfahrung in Deutschland auch weiterhin zulässig. Streitig war, ob die insbesondere unter älteren Strassenverkehrsteilnehmern beliebte Sicherheitsverfahrung gegen § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt, der unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verbietet. Damit wurde nun klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn auch innerhalb geschlossener Ortschaften mangels genauer Ortskenntnis zum Erreichen des Endziels zunächst eine Sicherheitsverfahrung erfolgt, um sich auf Basis der damit gewonnenen Kenntnisse der Umgebung langsam an das eigentliche Ziel heranzutasten. Umweltverbände hatten auf Basis der Straßenverkehrs-Ordnung versucht, ein ausdrückliches Verbot der Sicherheitsverfahrung durchzusetzen, um damit den aus ihrer Sicht insoweit vermeidbaren CO2-Ausstoß durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren.

"Sie haben Ihre Firma bei unserem B2B-Handelsportal "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet,




den dafür fälligen Rechnungsbetrag jedoch nicht überwiesen." Ein freundliches Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz führt das gleiche Aktenzeichen wie eine vorhergegangene Rechnung der "Melango GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz. Die bedankte sich in ihrer Rechnung damals noch ganz artig bei den Mandanten dafür, dass diese ihre Firma "bei Melango.de registriert haben". Das Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" trägt aber keine Rechnungsnummer. Sollten sich die Mandanten zwischenzeitlich auch unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet haben, weil Sie bereits gute Erfahrungen mit "Melango.de" gemacht hatten? Immerhin weist das Impressum unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" die Melango GmbH aus, während die "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" für die angebliche Registrierung unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" Geld haben will. Möchte die Melango GmbH auch noch das Geld für die Registrierung bei Melango.de? Ist der Geschäftsfüher beider GmbHs mit seinen Firmen durcheinander gekommen? Haben sich die Mandanten auf "Melango.de" und "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet oder nur auf einem Portal oder überhaupt nicht? Fast spannend.

Dienstag, 3. Mai 2011

Codename "Geronimo"


Vom us-amerikanischen Geheimdienst CIA offensichtlich mit Bedacht gewählt wurde der Codename "Geronimo" für Usāma ibn Muhammad ibn Awad ibn Lādin, besser bekannt als Osama bin Laden. Gokhlayeh (im Foto ganz rechts), 1820 geboren und von den Mexikanern und Nordamerikanern "Geronimo" genannt, war der letzte grosse indianische Kriegshäuptling, der lange erfolgreichen militärischen Widerstand gegen die Landnahme der Vereinigten Staaten und Mexikos in den Indianergebieten leistete. Seine Eltern wurden von Skalpjägern während eines von weissen Siedlern veranstalteten Festes erschossen. Seine Mutter, seine Frau und seine drei Kinder wurden Jahre später bei einem Angriff auf ihr Dorf in Abwesenheit der männlichen Indianer von mexikanischen Soldaten getötet. Geronimo stellte sich nach jahrelangen Kämpfen gegen Mexico und den USA 1886 dem us-amerikanischen Militär und verstarb 1909 als Kriegsgefangener. Auf dem Sterbebett bedauerte er, sich ergeben zu haben.