Montag, 26. März 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?"

Das Reinigen des am Sonntag regelmäßig menschenleeren Firmengebäudes nahm für eine Reinigunsgkraft eine folgenschwere Wendung, als diese von einem Mitarbeiter einer Firma überraschend nach Sex gefragt wurde. Weil sich zu dieser Zeit keine andere Person im Gebäude aufhielt, fühlte sich die Frau von der unvermittelt gestellten Frage bedroht. Später von dem lüsternen Fragesteller, der dem Landgericht Hannover seinen sonntäglichen Arbeitsverlauf ohne den verbalen Überfall schilderte, auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen, erzählte sie den Sachverhalt wie folgt:

"Ich habe den heutigen Beklagten unten an der Eingangstür damals am 13.11.2011 gesehen. Ich habe ihm die Tür aufgehalten. Man hat sich begrüßt. Dann habe ich die Tür wieder abgeschlossen. Ungefähr 6 Minuten später ist der Beklagte auf der Treppe an mir vorbeigegangen. Da haben wir uns noch mal kurz gesehen. Während ich die Toilette geputzt habe hörte ich noch in der Etage über mir auch die Toilettenspülung und den Handtuchspender. Als ich dann anschließend ein Büro geputzt habe, war ich gerade damit beschäftigt, den Schreibtisch zu putzen. Ich schaute dann hoch und sah Herrn xxxxxx in der Tür. Ich hatte Herrn xxxxxx vor diesem Tage noch nicht gesehen und wusste auch nicht, wer er war. Ich habe Staub geputzt in den Büroräumen. Als ich hoch schaute sagte Herr xxxxxx was, das hatte ich jedoch zunächst nicht verstanden. Anschließend hat er dann gesagt: "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Ich habe dann "nein" gesagt. Er hat sich dann umgedreht und ist gegangen. Ich habe dann noch hinter her geschaut um zu sehen, wo er hingeht und ob er wirklich das Gebäude verlässt. Ich hörte dann noch, wie er im Weggehen sagte "kein Bedarf. Na, dann eben nicht." Er ging dann ins Treppenhaus und hat das Gebäude verlassen. Ich habe dann noch aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie er in ein Auto gestiegen ist. Ich habe mir dann das Kennzeichen notiert. Ich habe nach diesem Vorfall gleich meinen Mann angerufen. Ich bin vom Fenster nicht mehr weggegangen, weil ich dachte, vielleicht kommt er dann doch zurück. Anschließend habe ich noch meinen Sohn angerufen. Am nächsten Tag habe ich dann meiner Chefin mittags von dem Vorfall erzählt. Mit Chefin meinte ich meine Chefin von der Reinigungsfirma. Ich habe auch noch eine weitere Stelle in einer Physiotherapiepraxis. Meiner Chefin habe ich dann auch erzählt, dass ich vorhabe abends zu der Firma, in der Etage über dem Bereich in dem ich geputzt habe, zu gehen und dort nachzufragen, wer das gewesen sein könne. Ich hatte ja ein Kennzeichen. Meine Chefin hat dann gesagt, das solle ich lassen. Sie werde sich darum kümmern. Ich habe von diesem Vorfall auch der Chefin aus der Physiotherapiepraxis erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch noch einer Verwandten aus dem Hause erzählt. Meinem Rechtsanwalt habe ich es erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch meinen Arbeitskollegen erzählt. Ich habe nach diesem Vorfall meine Arbeitszeiten umgestellt. Es ist mir nicht mehr möglich, dort alleine in der Firma, insbesondere spät abends zu putzen. Ich möchte noch ergänzen, dass ich die Äußerung von dem Beklagten nicht sofort verstanden hatte, weil ich auch erschrocken war, dass plötzlich jemand in der Tür stand. Wenn ich den Vorfall geschildert habe, habe ich nicht den Namen des Beklagten genannt. Darüber habe ich mit keinem gesprochen. Ich meine, dass es so ist, dass von dem Vorfall dann überall gesprochen worden ist, weil Frau xxxxxxxxxx insoweit geplaudert hat. Meine Chefin hat wohl Frau xxxxxxxxxx die genauen Informationen die ich ihr gegeben hatte, insbesondere bezüglich Größe und Autokennzeichen gesagt. Ich habe auch nachdem nunmehr der Name der Person, die ich mit diesem Vorfall in Verbindung bringe bekannt ist, keinen Dritten gegenüber gesprochen, dass Herr xxxxxx derjenige ist, der mich belästigt hat."

Ihrer Arbeitgeberin hätte sich die bedrängte Reinigunskraft jedoch nicht anvertrauen dürfen, entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 und verbot der Frau, über das anzügliche Vier-Augen-Gespräch zu berichten. Denn durch die Schilderung des Vorfalls gegenüber ihrer Arbeitgeberin habe sie den Sachverhalt zumindest gegenüber einer anderen Person behauptet und müsse den streitigen Vorfall daher auch beweisen. Es genüge bereits, dass sie ihrer Arbeitgeberin gegenüber den Vorfall im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen, Alter und der Körpergröße des Mannes, auch ohne dessen Namensnennung, geschildert habe. Hierdurch könne die behauptete Tatsache bereits einer konkreten Person zugeordnet werden, nämlich dem Fahrer bzw. Halter des Pkws mit dem konkret benannten Autokennzeichen.

Voraussetzung für die Anwendung der Beweislastregel des Unterlassungsasnpruchs einer üblen Nachrede gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sei nämlich nur, dass die betroffene Person nach dem Inhalt und den Umständen der Äußerung hinreichend und sicher erkennbar ist. Der Unterlassungsanspruch diene dem Schutz vor der Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, welche geeignet seien, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei bedürfe es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen, um diesem gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

Wer also an seinem Arbeitsplatz von einem Unbekannten unter vier Augen sexuell belästigt wird, tut mangels Beweisbarkeit der Belästigung gut daran, derartige Anzüglichkeiten seinem Vorgesetzten und anderen Kollegen gegenüber zu verschweigen und den verbalen Angriff bestenfalls seiner eigenen Familie zu offenbaren.

Donnerstag, 22. März 2012

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: "Steal this Album!"

Die ungewöhnliche Gestaltung des kommerziell vertriebenen Tonträgers der nordamerikanischen Musikkünstler armenischer Abstammung "SYSTEM OF A DOWN" mit dem Titel "STEAL THIS ALBUM!" hat meine Aufmerksamkeit erst knapp 10 Jahre nach dessen Erscheinen geweckt. Nicht zu spät, um sich etwas intensiver mit der überzeugenden Liveperformance des äußerst erfolgreichen Musikensembles zu beschäftigen und auch noch rechtzeitig, um sich der Frage zu nähern, ob die Verbreitung des Albums in der oben abgebildeten Form nicht eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB sein könnte, denn wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. Zum Hintergrund des Albums ist anzumerken, dass dieses als schnelle Reaktion der Band gilt, nachdem bekannt wurde, dass im Internet bislang unveröffentlichtes und vor allem unvollendetes Liedgut mittels filesharing unter dem Titel "TOXICITY II" verbreitet wurde. "SYSTEM OF A DOWN" überarbeitete das unvollständige Material zügig, veröffentlichte es unter dem Namen "STEAL THIS ALBUM!" und forderte die Fans damit auf, dieses Album zu stehlen - und nicht auf das unvollendetes Material zurückzugreifen. Soweit mir bekannt ist, gibt es bislang auch keine Abmahnung im Hinblick auf das Werk, das alternativ auch käuflich zu erwerben ist.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Sonntag, 18. März 2012

Vollstreckung der Todesstrafe in Europa

Bei all den interessanten und bisweilen gar amüsanten Berichten über das Recht soll aus aktuellem Anlass an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mitten in Europa die Todesstrafe nicht nur verhängt werden kann, sondern auch vollstreckt wird. In Weißrussland wurden in dieser Woche die zum Tode verurteilten Wladislaw Kowaljow und Dmitri Konowalow durch Genickschüsse hingerichtet, weil sie für das Attentat auf die Minsker Metro im April 2011, bei dem 15 Menschen getötet und mehr als 160 verletzt worden waren, verurteilt wurden. Mangels Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Verfahren vermag ich die konkreten Fälle nicht zu beurteilen, lehne die Todesstrafe aber auch die vielfach überhebliche Einmischung in die Gesetzgebung souveräner Staaten ab.

Donnerstag, 15. März 2012

Die Wiedereinführung der Monarchie


Ein Hauch von Unterwürfigkeit und Dummheit durchweht die bundesdeutsche Medienwelt, wenn diese im Zusammenhang mit der Schnäppchenjägermentalität des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff die Meldung verbreitet, ein Herr Philip Kiril Prinz von Preußen plädiere für die Wiedereinführung der Monarchie.

Es ist weniger die Nachricht als solche und nicht einmal die verfassungsfeindliche Grundhaltung des Herrn Prinz von Preußen, die allenfalls ärgerlich ist, sondern die dauerhafte Ignoranz halbgebildeter Schreiberlinge gegenüber unserer Verfassung angesichts der ihnen von dieser gewährten Pressefreiheit. Man kann sich als Journalist auf verschiedene Arten und Weisen den durch das Grundgesetz gewährten Freiheiten für würdig erweisen, aber mit Sicherheit nicht dadurch, dass man der in der Regel durch einseitige Kreuzung genetisch belasteten Filialgeneration des vor knapp hundert Jahren abgeschafften Adelsstandes das Privileg tatsächlich nicht mehr bestehender Adelsprädikate zuerkennt.

Ein kurzer Vergleich von Redewendungen in den aktuellen Artikeln von SPIEGEL: "Preußen-Prinz fordert Rückkehr zur Monarchie", FOCUS: "... meint Prinz Philip Kiril von Preußen", BILD: "Prinz Philip Kiril von Preußen" und WELT: "Prinz Philip Kiril von Preußen (empfiehlt) die Wiedereinführung der Monarchie in Deutschland" anläßlich der jüngsten Sympathiebekundung für die Diktatur des Blutes offenbart die synchrone Armseligkeit der Autoren. Nicht einer scheint zu erkennen, dass das ehemalige Adelsprädikat "Prinz" nur noch Teil des bürgerlichen Nachnamens ist. Reihum wird das Adelsprädikat dem Vornamen vorangestellt und die Leitbildfunktion einer freien Presse der Dummheit ihrer Vertreter geopfert.

Kein Journalist kennt den rechtlichen Hintergrund für die Klarstellung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, geäußert im Beschluss - 1 BvR 2248/01 - vom 22. März 2004:

"Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos. Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen."

Unsere österreichischen Nachbarn haben der Bildungsschwäche kommender Generationen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Adelsstandes vorgebeugt und die Verwendung sämtlicher Hinweise auf Adelsprivilegien als Bestandteile bürgerlicher Nachnamen untersagt. Nach § 2 seiner Vollzugsanweisung schlägt das österreichische "Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden" deshalb auch voll auf das Namensrecht durch:

Für alle österreichischen Staatsbürger gibt es kein Recht zur Führung des Adelszeichens „von“, kein Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden; kein Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen, kein Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; kein Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „fälschlich ‚bürgerlich‘“ genannten Wappen, sowie kein Recht zur Führung gewisser ausländischer Titel, wie Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus oder Baro Romanus.

Zu einer derartigen Säuberung auch des Namensrechts konnte sich der deutsche Gesetzgeber nicht durchringen, so dass auch heute noch der längst abgeschaffte Adel mit der Hilfe unfähiger Journalisten beständig durch die Presselandschaft geistert.

Samstag, 10. März 2012

Die abgerissene Fingerkuppe - was darf ein lawblog?

Unter der Übeschrift "Kino inspiriert" präsentierte Grimme-Online-Award-2011-Preisträger in der Kategorie “Information” Udo Vetter das Foto der abgerissenen Fingerkuppe eines Einbrechers, der sich offensichtlich an einem Tresor verhoben hatte. Das Foto ist nicht sonderlich appetitlich und ich schwanke zwischen Mitleid und Schadenfreude für den nun dauheraft gezeichneten Gesetzesbrecher. Meine Reaktion ist ganz sicher nicht nur auf die schriftliche Information des Artikels zurückzuführen, sondern auch auf das abstossende Bild. Udo Vetters lawblog vertraut ganz überwiegend auf das geschriebene Wort, so dass die Leserschaft sich weitgehend darauf verlassen kann, keine Ladezeit für Bilder verschwenden zu müssen und erst recht nicht mit ekelerregenden Fotos konfrontiert zu werden. Dementsprechend geteilt fiel das lesenswerte Echo in der Kommentarleiste aus. Der Autor muss sich den Vorwurf der Geschmacklosigkeit gefallen lassen, andere Leser fordern seriöse Texte ohne Ekelfotos oder zumindest eine deutliche Vorwarnung, während sich weniger zartbesaitete Rechtsfreunde von dem Foto zu detailierten Analysen inspiriert fühlen: "Oben ist der Fingernagel mit dem üblichen Dreck drunter. Der vorgeblich lange Teil, der aussieht, wie ein gepflegter Frauen-Fingernagel ist der Teil, der im Nagelbett heranwächst. Dafür spricht, dass der aufgeplatzte Teil die entsprechenden Papillarleisten aufweist."

Um mich kurz zu fassen: Der Autor eines Artikels, der sich einer zusätzlichen sachlichen Bildinformation bedient und damit themenbezogene Reaktionen bei den Lesern hervorruft, die in eine Diskussion auch über das Für und Wider der Veröffentlichung derartiger Tatortfotos mündet, hat alles richtig gemacht.

Mittwoch, 7. März 2012

1. juristisches Staatsexamen: Die erfolgreiche Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Weil ich die Schlagzeilen von jurablogs.com regelmäßig überfliege, erfasst mich stets ein wohliger Schauer beim Anblick von Meldungen aus der Prüfungssphäre juristischer Staatsexamina. Es gibt einige B.l.o.g.s., die sich vornehmlich mit der juristischen Ausbildung befassen und zahlreiche A.r.t.i.k.e.l. vor dem Hintergrund juristischer Prüfungen. Durchfallquoten von 29,5% im zweiten Staatsexamen, Gnadenanträge nach zwei erfolglosen Prüfungsdurchgängen und Selbstverstümmelungen bei Prüfungsangst sind der Stoff, aus dem die Albträume sind, die ich mir ersparen konnte.

Erinnere ich mich schaudernd an die eigene Prüfungssituation, schiebt sich bei mir automatisch und mit Ehrfurcht das Bild eines Kommilitonen vor mein geistiges Auge, der - in der ersten von vier Reihen direkt vor dem Aufsichtstisch sozusagen hilflos ausgeliefert sitzend - vor der Anfertigung einer Klausur genau in dem Moment, als die Aufsichtsperson das Fenster zu Beginn der Prüfung schloss, lässig die vorbereiteten juristischen Schemata aus seiner Jacketinnentasche holte und in die vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung einschob.

Nerven wie Stahlseile, denn dieser Augenblick war wirklich die einzige Chance, um sich den Zugriff auf das unerlaubte Hilfsmittel "Die Schemata" während dieser Klausur des ersten juristischen Staatsexamens zu sichern. Für den fachfremden Leser sei angemerkt, dass Gesetzesparagraphen regelmäßig in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden und bisweilen durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die sich nicht im Gesetz finden, ergänzt werden müssen. Wenn dann juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden, können diese während der schriftlichen Prüfung im Examen bei einer Einordnung in die zugelassenen und vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Loseblatt-Gesetzessammlungen nur sehr schwer entdeckt werden.

In der Endphase meines Studiums waren "Die Schemata" allgemein bekannt und der Trick, deren Lochung zum Rand hin aufzuschneiden, um diese während der Prüfung schnell und unauffällig in die zugelassene Loseblatt-Gesetzessammlung einschieben zu können, war kein Geheimnis. Auch nicht für die juristischen Prüfungsämter der Bundesländer, die bei Prüfungskontrollen dennoch fündig wurden und sich mit Beschwerden an den Verlag wandten, der die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen herausgibt, weil die Ämter die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit bei Staatsprüfungen verletzt sahen.

Der angesprochene Verlag nahm daraufhin den Herausgeber von "Die Schemata" aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen erfolgreich vor dem Oberlandegericht München auf Unterlassung in Anspruch. Dem Herausgeber der bei Jurastudenten auch im Examen beliebten Orientierungshilfe wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1997, Az.: 6 U 5813/96, verboten, die juristischen Studienhilfen "Die Schemata" im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand der Lochung mit der des zugelassenen Loseblattwerkes identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.

Denn es sei wettbewerbswidrig, wenn juristische Aufbauschemata derart gestaltet würden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen bei einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden könnten. Damit würden einerseits Täuschungen durch Examenskandidaten gefördert und andererseits der Absatz zugelassener Werke bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter infolge der Täuschungsgefahr zu Examenszwecken gefährdet sei.

Man darf daran zweifeln, dass das beantragte Verkaufsverbot von "Die Schemata", deren nahtlose Einordnung in jede private Gesetzessammlung nie beanstandet werden konnte und die nur wegen des rechtswidrigen Einsatzes durch Studenten zu Täuschungszwecken in Verruf geriet, tatsächlich gerechtfertigt war. Die prüfungserfahrenen Richter aus München hatten dem Prüfungsspuk seinerzeit jedenfalls eine Grenze gesetzt.

Seit September 2006 sind "Die Schemata" wieder erhältlich. Das Format der beliebten Prüfungshilfe aus dem JSP Verlag ist nunmehr jedoch leicht größer als jenes der zu Prüfungszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen und der nervenstarke Kommilitone von damals ist heute auch als Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover tätig.

Montag, 5. März 2012

Korruption - Wer wird Millionär?

Die Diskussion um den Ehrensold von Christian Wulff spielte keine Rolle in der oben wiedergegebenen Anzeige von Larry Flynt und seinem Sex-Magazin "Hustler", denn zum einen gilt Flynts Interesse der US-amerikanischen Polit-Landschaft und der Ehrensold von Christian Wulff würde selbst bestätigten Korruptionsvorwürfen standhalten.

In der letzten Sonntagsausgabe der "Washington Post" haben Flynt und sein Magazin in einer ganzseitigen Anzeige nach Hinweisen auf die Verwicklung von Politikern in Korruptions- oder Sex-Skandalen gesucht und eine Belohnung von bis zu einer Million Dollar für den Abdruck einer nachgewiesen Geschichte ausgelobt. Eine ehrliche Suche nach unehrlichen Politikern, denn letztere garantieren steigende Leserzahlen.

Angesichts des hohen Unterhaltungswerts in den Fällen "Freiherr von und zu Guttenberg" und "Wulff" dürfte sich eine derartige Belohnung auch für die deutsche Presselandschaft rechnen.