Der Umgang mit Versicherungen ist bisweilen schwierig. Insbesondere unsere ausländischen Mitbürger verlieren ab und an die Fassung bei der Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Im Gegensatz zum gefühlvoll geführten Gespräch des Mandanten mit seiner Versicherung liest sich der Strafbefehl als nüchternes Protokoll einer gescheiterten Schadensregulierung:
"Nachdem Sie die Mitteilung erhielten, dass eine Regulierung Ihres Schadens vom xx.xx.xxxxx abgelehnt wurde, äußerten Sie gegenüber dem Geschädigten xxxx xxxxx xxxxxxx, dass Sie ihn umbringen werden, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bezahlt werde. Sie seien Kurde, er wüsste was dies bedeute. Eine Regulierung des Schadens ist dennoch nicht erfolgt. Vergehen, strafbar gemäß § 240 I, III, 22, 23 Strafgesetzbuch."
Dienstag, 26. Februar 2013
Donnerstag, 21. Februar 2013
Facebook: Hass-Peter im Visier der Justiz
Eigentlich war Klaus-Peter zeitlebens ein braver Bub, über den seine Lehrer und Mitschüler nur Gutes zu berichten hatten.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.
Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.
Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.
Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.
Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.
Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.
Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.
Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.
Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.
Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.
Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.
OLG Hamburg: Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook verboten
Im Gegensatz zum Landgericht Hamburg, das mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht über Facebook noch für zulässig hielt, weil der Absender nach Auffassung des Gerichts angesichts des Charakters der vorherigen Korrespondenz nicht mit der Wahrung der Vertraulichkeit der Nachricht habe rechnen können, hielt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 die Veröffentlichung der Mitteilung für unzulässig und änderte die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend ab.
Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.
Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.
Mittwoch, 20. Februar 2013
Vertragsstrafe und Nächstenliebe
Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.
Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.
Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.
Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.
Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.
Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.
Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.
Freitag, 8. Februar 2013
Justizminister Blues (Niedersachsenversion)
Was haben, Punks, Skinheads, Justizminister, Rechtsanwälte, Landtagsabgeordnete und Profichristen gemeinsam? Richtig! Schön mit dem Autochen volltrunken an ihren Mitmenschen vorbeischrammen und gegebenenfalls auch mal einen wegnieten. Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Schwamm drüber und ab ins Wochenende - Prösterchen!
Donnerstag, 7. Februar 2013
Justizminister fährt besoffen, Bildungsministerin erschummelt Dr.-Titel, Verteidigungsminister klaut geistiges Eigentum, Bundespräsident im Ermittlungsverfahren
Woher die Politikverdrossenheit der Bundesbürger herrührt, ist mir kein Rätsel. Für eine Wahlbeteiligung von unter 60% bei den letzten niedersächsischen Landtagswahlen fehlt mir jedes Verständnis. Ich meine, dem Volk mangelt es schlicht an Disziplin und denke, eine Verschärfung des Steuer- und Strafrechts nebst Kürzung unnötiger Mittel im sozialen Bereich zur Läuterung des politischen und gesellschaftlichen Gewissens könnte hier Wunder bewirken. Der Deutsche war schon immer empfänglich für den wohltuenden Einfluss einer harten Hand.
Einer Gesellschaft, der es am nötigen Respekt für geistiges Eigentum mangelt, die den schweren Diebstahl von Firmeneigentum beklatscht und Schwarzfahren für ein Kavaliersdelikt hält, dürstet es nach klaren Worten. Dem Abfärben einer nur fälschlich als gewissenlos erscheinenden Selbstbedienungsmentaltät der politischen Führung auf das Volk muss umgehend Einhalt geboten werden.
Die Verteidigung deutscher Interessen darf nicht nur in Afghanistan erfolgen, sondern muss auch in der Heimat gewährleistet werden und was eignet sich hierfür besser, als eine strikte Gesetzgebung unter gerechter Verteilung der Ressourcen, die sich einerseits an christlichen Werten orientiert aber mit gütiger Strenge eine erhellende Orientierungshilfe für das um Werte ringende Volk ist. Geben ist seliger denn Nehmen!
Einer Gesellschaft, der es am nötigen Respekt für geistiges Eigentum mangelt, die den schweren Diebstahl von Firmeneigentum beklatscht und Schwarzfahren für ein Kavaliersdelikt hält, dürstet es nach klaren Worten. Dem Abfärben einer nur fälschlich als gewissenlos erscheinenden Selbstbedienungsmentaltät der politischen Führung auf das Volk muss umgehend Einhalt geboten werden.
Die Verteidigung deutscher Interessen darf nicht nur in Afghanistan erfolgen, sondern muss auch in der Heimat gewährleistet werden und was eignet sich hierfür besser, als eine strikte Gesetzgebung unter gerechter Verteilung der Ressourcen, die sich einerseits an christlichen Werten orientiert aber mit gütiger Strenge eine erhellende Orientierungshilfe für das um Werte ringende Volk ist. Geben ist seliger denn Nehmen!
Melango: Zahlungsaufforderungen auch ohne Vertrag
Das Gerücht, wonach Melango.de auch ohne die Nutzung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ Zahlungsaufforderungen versendet, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Peine vom 24. Januar 2013 zum Az.: 5 C 440/11 bestätigt. Weil bereits nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld „weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server von Melango stattfand und diese Daten für die Generierung von Zahlungsaufforderungen genutzt wurden, ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger, der durch eine negative Feststellungsklage gegen die Zahlungsansprüche von Melango aktiv geworden war, keinen Vertrag mit Melango geschlossen hatte.
Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“
Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.
Das vom Gericht angeforderte Sachverständigengutachten bestätigte: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“
Während die meisten Melango-Opfer vor Selbstmitleid zergehen und für ihre Situation Justiz und Politik verantwortlich machen, zeigte der Kläger ein anderes Selbstverständnis von Gerechtigkeit. Er nahm das finanzielle Risiko eines Prozesses auf sich, zahlte die Gerichtskosten ein und liess sich auch nicht durch das Amtsgericht Peine bremsen, als dieses im Prozess um die Melango-Forderung von EUR 403,41 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten anforderte, um der Behauptung des Klägers nachzugehen, ob schon nach der Nutzung der Anmeldemaske und dem Schaltfeld „weiter zu Seite 2" die vom möglichen Kunden eingegebenen Daten übertragen wurden. Nach dem erfolgreichen Prozess bekommt der wehrhafte Kläger am Ende sämtliche Kosten von Melango erstattet.
Mittwoch, 6. Februar 2013
Bundesbildungsministerin Schavan nur noch Abiturientin
Der Fakultätsrat der Universität Düsseldorf hat sich gestern wie erwartet mit 12 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung in geheimer Abstimmung dafür entschieden, die schriftliche Promotionsleistung der Bundesbildungsministerin Prof. Dr. Annette Schavan (CDU) für ungültig zu erklären und ihr den Doktorgrad zu entziehen.
Die Häufung und Konstruktion der wörtlichen Übernahmen von fremden Texten, die Nichterwähnung von Literaturtiteln in Fußnoten oder sogar im Literaturverzeichnis ergaben der Überzeugung des Fakultätsrats nach das Gesamtbild, dass Prof. Dr. Annette Schavan systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte. Der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat wurde sogar mit 13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen festgestellt.
Da Schavan das Studium in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und ihr nach der Aberkennung des Doktorgrades nur noch das Abitur verbleibt, folgt nun, wie bei echten Dünnbrettbohrern üblich, in Kürze die gegen die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das akademische Lebensdebakel endgültig zu einem rechtsgeschichtlichen Mahnmal reifen zu lassen.
Die Häufung und Konstruktion der wörtlichen Übernahmen von fremden Texten, die Nichterwähnung von Literaturtiteln in Fußnoten oder sogar im Literaturverzeichnis ergaben der Überzeugung des Fakultätsrats nach das Gesamtbild, dass Prof. Dr. Annette Schavan systematisch und vorsätzlich über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte. Der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat wurde sogar mit 13 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen festgestellt.
Da Schavan das Studium in katholischer Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften ohne Magister- oder Diplomprüfung beendet hat und ihr nach der Aberkennung des Doktorgrades nur noch das Abitur verbleibt, folgt nun, wie bei echten Dünnbrettbohrern üblich, in Kürze die gegen die Entziehung des Doktorgrades gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das akademische Lebensdebakel endgültig zu einem rechtsgeschichtlichen Mahnmal reifen zu lassen.
Montag, 4. Februar 2013
Hohe Handyrechnung über EUR 4.265,-
Eine hohe Handyrechnung von über EUR 4.265,- dürfte auch bei ausgesprochenen Liebhabern der zweiseitigen Sprachkommunikation für eine nachhaltige Störung der Geschäftsbeziehung zum Diensteanbieter sorgen. In der Folge eines solchen Zerwürfnisses hatte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge jüngst über den Bestand einer solch hohen Handyrechnung von E-Plus im Tarif BASE WEB Edition zu befinden. Zusätzlich zu den angeblich durch eine Auslandsverbindung entstandenen Kosten der Telekommunikation musste das Gericht auch über Mahn- und Auskunftskosten sowie über vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten entscheiden, so dass eine Gesamtsumme von knapp EUR 5.000,- im Raume stand.
Der umgehenden Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung nach Erhalt der hohen Rechnung folgte die nur per E-Mail im September 2009 an die Adresse „kundenservice@base.de“ versandte anwaltliche Aufforderung zur Vorlage einer Tarifübersicht, des Nachweises der Einbeziehung des Tarifs in die AGB sowie der Umstände der Einbeziehung des fraglichen Tarifs bei Abschluss des Vertrags. Ferner wurde ein technischer Prüfbericht gemäß § 45i TKG angefordert.
Die Klägerin antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir Ihnen hiermit zunächst einmal automatisch bestätigen möchten. Doch Sie können sicher sein, dass es dabei nicht bleibt. Zurzeit erhalten wir so viele Anfragen, dass die Beantwortung länger dauert, als wir es uns wünschen. Danke für Ihr Verständnis und viele Grüße Ihr BASE Team E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P).“
Selbstverständlich erfolgte niemals eine spezifizierte Beantwortung der versandten E-Mail. Allerdings folgten diverse Mahnungen durch die Klägerin selbst und später durch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Übersendung des technischen Prüfberichts gemäß § 45i TKG unterblieb genauso wie ein ausdrückliches Dankschreiben des Beklagten für die umgehende Bestätigung des Eingangs der Anforderung eines technischen Prüfberichts mittels automatisch versandter E-Mail.
Erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2012 offenbarte sich dann das schwere Versäumnis der Klägerin, denn wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: 52 C 675/12 feststellte, bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin im Prozess nicht mehr zu widerlegen.
Dem vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Prüfbericht fehlte jeder Zugangsnachweis und die Tatsache der späten Vorlage eines datierten Anschreibens - dem der Prüfbericht angeblich beigefügt war - erst nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, weckte starke Zweifel daran, dass dieses Schreiben je zum Versand gedacht war.
Der umgehenden Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung nach Erhalt der hohen Rechnung folgte die nur per E-Mail im September 2009 an die Adresse „kundenservice@base.de“ versandte anwaltliche Aufforderung zur Vorlage einer Tarifübersicht, des Nachweises der Einbeziehung des Tarifs in die AGB sowie der Umstände der Einbeziehung des fraglichen Tarifs bei Abschluss des Vertrags. Ferner wurde ein technischer Prüfbericht gemäß § 45i TKG angefordert.
Die Klägerin antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir Ihnen hiermit zunächst einmal automatisch bestätigen möchten. Doch Sie können sicher sein, dass es dabei nicht bleibt. Zurzeit erhalten wir so viele Anfragen, dass die Beantwortung länger dauert, als wir es uns wünschen. Danke für Ihr Verständnis und viele Grüße Ihr BASE Team E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P).“
Selbstverständlich erfolgte niemals eine spezifizierte Beantwortung der versandten E-Mail. Allerdings folgten diverse Mahnungen durch die Klägerin selbst und später durch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Übersendung des technischen Prüfberichts gemäß § 45i TKG unterblieb genauso wie ein ausdrückliches Dankschreiben des Beklagten für die umgehende Bestätigung des Eingangs der Anforderung eines technischen Prüfberichts mittels automatisch versandter E-Mail.
Erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2012 offenbarte sich dann das schwere Versäumnis der Klägerin, denn wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: 52 C 675/12 feststellte, bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin im Prozess nicht mehr zu widerlegen.
Dem vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Prüfbericht fehlte jeder Zugangsnachweis und die Tatsache der späten Vorlage eines datierten Anschreibens - dem der Prüfbericht angeblich beigefügt war - erst nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, weckte starke Zweifel daran, dass dieses Schreiben je zum Versand gedacht war.
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