Donnerstag, 28. März 2013

OLG München: Wer zu spät kommt, muss draußen bleiben!

Gibt es ein einfacheres, gerechteres und transparenteres Verfahren, als die für einen Prozess zur Verfügung stehenden Akkreditierungen der Presse nach der Reihenfolge des Eingangs der auf die Akkreditierungen gerichteten Anträge zu vergeben? Ich denke ja. Ein Losverfahren unter Berücksichtigung aller auf eine Akkreditierung gerichteten Anträge ist jedenfalls einfacher, wenn auch nicht transparenter oder gerechter.

Allerdings hat der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl bewiesen und sich angesichts des erheblichen Interesses ausländischer Medien am NSU-Prozess dafür entschieden, die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.

Damit war anders als in einem nur von Glück bestimmten Losverfahren die Möglichkeit eröffnet, ein stark ausgeprägtes Interesse an einer Teilnahme am Prozess durch die besonders schnelle Übermittlung eines Akkreditierungsgesuchs auszudrücken und sich auf diese Weise einen der begehrten Plätze im Gerichtssaal zu sichern. Denn zwecks Chancengleichheit und größtmöglicher Transparenz wurde die entsprechende Verfügung des Gerichts bereits am 04. März 2013 veröffentlicht und in dieser darum gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Akkreditierungsgesuche, die den genannten Anforderungen nicht entsprächen oder nach Ablauf der Frist eingehen würden, nicht berücksichtigt werden könnten und auch, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt würden.

Offensichtlich haben gerade ausländische Medien die einmalige Chance, die Wahrscheinlichkeit ihrer Teilnahme am Prozess durch aufmerksame Verfolgung der Pressearbeit des OLG München und einer schnellen Nachfrage der Akkreditierung zu erhöhen, nicht genutzt. Nach dieser verpassten Chance ist das Gejammer im In- und Ausland gross. Selbstverständlich stehen nicht die säumigen Vertreter der ausländischen Presse am Pranger, sondern das Oberlandesgericht München für dessen Auswahl eines zulässigen Verfahrens, welches (auch) ausländischen Medien die Chance auf eine Teilnahme am Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sichern können - wenn diese schnell reagiert hätten.

Allerdings läßt sich diese Scharte an den Sitzungstagen leicht auswetzen, denn die Sicherheitsverfügung des Gerichts vom 04. März 2013 besagt auch, dass Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, wie Zuhörer eingelassen werden. Das Gericht stellt damit eine weitere transparente und ebenfalls hoch wirksame Möglichkeit, die Teilnahme am Prozess zu sichern, zur Verfügung. Schon schlichtes Frühaufstehen kann eine Prozessberichterstattung aus erster Hand sicherstellen.      

Mittwoch, 27. März 2013

Facebook: Landgericht Hamburg stoppt Pariser Hassgruppenführer


Dem französischen Kopf einer deutschsprachigen Hassgruppe wurde von Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 untersagt, einen in Deutschland lebenden Bundesbürger auf Facebook mit dem Schimpfwort "Vollidiot" zu belegen. Damit bejahte das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.

Hintergrund des meist rechtswidrigen Vorgehens der überwiegend anonym agierenden Schar von Adelsfreunden in einer über Facebook organisierten Gruppe ist das Ziel, der Welt ihre Ansicht über "menschlichen Abfall" kundzutun und sich dabei wechselseitig in ihrer Abneigung gegenüber "übergewichtigen, hässlichen, alten, unfruchtbaren und dummen Zellhaufen ohne Daseinsberechtigung" zu bestätigen. Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 und das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 dem faschistoiden Wahn der international organisierten Hassgruppe Einhalt geboten.

Trotzdem Facebook in seinen Nutzungsbedingungen die Verwendung von Realnamen vorschreibt, hat die Nichtbeachtung dieser Vorgabe auch in diesem Fall Konjunktur, denn § 13 Abs. 6 TMG legt fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Obwohl Facebook selbst der Auffassung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht dem deutschen, sondern dem irischen Recht unterliege, welches entsprechende Verpflichtungen zur Wahrung der Anonymität nicht kenne, scheint das börsennotierte Unternehmen nicht in der Lage zu sein, für die Einhaltung selbst gesetzter Standards zu sorgen und dem menschenverachtenden Treiben der Rechtsbrecher ein Ende zu bereiten.

Montag, 18. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!


Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.

Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.

Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.

Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.

Donnerstag, 14. März 2013

Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort


In einer Filiale der Parfümeriekette Douglas in der Ernst-August-Galerie in Hannover ist eine von Ladendetektiven zur Rede gestellte Frau mit einem Herzstillstand zusammengebrochen. Nachdem die Detektive die Frau in der Parfümerie angesprochen hatten und ihr in einem Nebenraum eröffneten, die Polizei rufen zu wollen, war die Frau zusammengesackt. Eine körperliche Auseinandersetzung mit den Detektiven soll es nicht gegeben haben. Trotzdem herbeigerufene Rettungskräfte die Frau reanimierten, verstarb sie wenige Stunden später im Krankenhaus.

Donnerstag, 7. März 2013

Sein Name ist Jihad


und auf dem T-shirt des 3-jährigen Jungen war vorne der Satz "Ich bin eine Bombe" und hinten "Jihad geboren am 11. September" zu lesen. Für die Leitung des Kindergartens im französischen Sorgues, den Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft ein Affront gegen die Grundsätze der Republik. Wegen der Rechtfertigung eines Verbrechens mussten sich daher die Mutter und ihr Bruder vor einem Strafgericht verantworten, welches am 10. April 2013 ein Urteil verkünden will.

Tatsächlich ist der Junge namens Jihad am 11. September 2009 geboren worden und im engen Wortsinn natürlich keine Bombe. Wenn rechtlich nichts dagegen gesprochen hat, als Namen für einen am 11. September geborenen Jungen den im Koran in erster Linie für den militärischen Kampf auf dem Wege Gottes genutzten Begriff auszuwählen, dürfte die Kombination der genannten Worte auf dem T-shirt des kleinen Namensträgers nur schwer dazu taugen, darin eine - erneute und von der Namensgebung abgekoppelte - Billigung der religiös motivierten Terroranschläge vom 11. September 2001 zu sehen. Bei den Anschlägen mit Passagierflugzeugen kamen in den USA etwa 3000 Menschen ums Leben. In Frankreich sanktioniert das Gesetz über die Freiheit der Presse seit dem 29. Juli 1881 die Verteidigung von Verbrechen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Verrat an den Feind.