Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung wurde der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vom Landgericht Karlsruhe wegen des Verstosses gegen § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Vorschrift des §184b Abs. 5 StGB, wonach eine Strafbarkeit wegen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten ausscheidet, nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zähle. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats handelte, sondern aus privaten Gründen Kontakte zur Kinderporno-Szene hatte.
Die von Tauss angeblich angestrebten Erkenntnisse über die Verbreitung der Kinderpornographie hätten bereits vorgelegen, er habe zudem im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht, sein Handeln sei zur Erreichung des angeblichen Ziels völlig ungeeignet und es sei nicht erforderlich gewesen, über zwei Jahre Kontakte zur Kinderporno-Szene aufrecht zu erhalten. Schliesslich habe Tauss niemanden über seine angeblichen Recherchen unterrichtet, obwohl dies zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.
Sonntag, 30. Mai 2010
Samstag, 22. Mai 2010
Rechtsanwalt bedroht Richter am Landgericht Berlin ...
... per Schriftsatz mit dem "Aufrollen des Domainmarkts für Rechtsanwälte in der Region Hannover" durch Anmeldung der Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover", falls das Gericht einer Klage stattgebe und wegen der Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" die Löschung der Domain "berlinapotheke.com" anordne. Die "Drohung" hat gewirkt: Die Domain berlinapotheke.com muss nicht gelöscht werden, die Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover" wird nicht eingetragen und der Domainmarkt für Anwälte in Hannover bleibt friedlich.
Freitag, 21. Mai 2010
"Alles gelogen!" - Anspruch auf Unterlassung?
"Das war eine echte Schweinerei" sagte Peter Schmidt, Funktionär des Pro Generika e.V., nachdem in der "heute-show" auch die Teile des Gesprächs mit Martin Sonneborn gesendet wurden, die aus der Sicht des Pharma-Lobbyisten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Frage, ob der auf Sonneborns Rücken befestigte Zettel "Alles gelogen!" wörtlich aufzufassen und als falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Generika-Manns zu interpretieren sei, dürfte gerichtlich nicht geklärt werden, da an einem medienwirksamen Prozess über den Inhalt dieses Interviews allseits kein Interesse bestehen sollte.
Mittwoch, 19. Mai 2010
myfab.com vs myfab.de - Landgericht Braunschweig schützt Priorität einer Domain gegenüber Firmennamen
Das Landgericht Braunschweig hat nunmehr die Begründung für die Abweisung einer Klage der Firma "Myfab" auf Löschung der Domains "myfab.de" und "my-fab.de" gegenüber einem Webdesigner mit einem ausführlichen Urteil vorgelegt.
Mit dem Vertrieb von Design-Möbeln aus China über das Internet mittels der Domain "Myfab.com" hatte sich die Klägerin einen Namen gemacht und mahnte bald darauf einen Webdesigner ab, zu ihren Gunsten in die Löschung der Domains "www.myfab.de" und "www.my-fab.de" einzuwilligen.
Dabei betrachtete Myfab zunächst die Registrierung der streitgegenständlichen de-Domains für rechtsmissbräuchlich. Nachdem ihr im Prozess ein zeitlich vor ihrer Gründung und Gründung der Muttergesellschaft liegender Registrierungszeitraum mitgeteilt worden ist, hielt Myfab dann selbst das Halten der begehrten Domains für rechtsmissbräuchlich.
Weil jedoch der verklagte Webdesigner die Domains zeitlich deutlich vor der Gründung der Klägerin und deren Muttergesellschaft auf sich registriert hatte, liess sein Verhalten erkennbar nicht auf eine Absicht schließen, aus der Inhaberschaft der Domains rechtsmissbräuchlich vermögensrechtliche Vorteile zu erlangen.
Der beklagte Designer hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Zeit und Aufwand investiert, um sein Projekt zum 3D-Druck unter den auf ihn registrierten Domains vorauszutreiben und umzusetzen. Dieses Interesse betrachtete das Landgericht Braunschweig letztlich als schützenswert.
Weil Myfab die von ihr eingeholte DENIC-Auskunft über die Registrierung der streitgegenständlichen Domains nicht zutreffend gelesen, das letzte Änderungsdatum der Datenbank als Registrierungszeitpunkt aufgefasst hatte und sich sorgfaltswidrig nicht die sogenannte History der Domain-Registrierungen zeigen liess, hat das Landgericht die Klage auf Löschung der Domains nicht nur abgewiesen, sondern Myfab auch dazu verpflichtet, dem beklagten Webdesigner die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Abwehr der von Myfab geltend gemachten Ansprüche zu ersetzen.
Das Urteil im Volltext: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2367-09_myfab.pdf
Jörg Tauss und § 184b Absatz 5 StGB
Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung hat der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vor Gericht verneint, gegen folgende Vorschrift des Strafgesetzbuches verstossen zu haben:
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Unter dem Pseudonym "Werner" hat Jörg Tauss zwischen Mai 2007 und Januar 2009 über sein Handy Kontakt zu zahlreichen Personen aus der Kinderporno-Szene unterhalten, sich Bild- und Videomaterial beschafft und dies in einigen Fällen auch an Dritte weitergegeben.
Die zu klärende Frage ist, ob das Verhalten von Jörg Tauss ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten als Mitglied des Bundestags und Internetexperte der SPD-Fraktion diente.
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Unter dem Pseudonym "Werner" hat Jörg Tauss zwischen Mai 2007 und Januar 2009 über sein Handy Kontakt zu zahlreichen Personen aus der Kinderporno-Szene unterhalten, sich Bild- und Videomaterial beschafft und dies in einigen Fällen auch an Dritte weitergegeben.
Die zu klärende Frage ist, ob das Verhalten von Jörg Tauss ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten als Mitglied des Bundestags und Internetexperte der SPD-Fraktion diente.
Dienstag, 18. Mai 2010
U.S. Supreme Court erklärt bei Nichttötungsdelikten die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche als verfassungswidrig
In dem Rechtsstreit Graham v. Florida hat der U.S. Supreme Court am Montag den 17.05.2010 die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche bei Nichttötungsdelikten als Verstoß gegen den achten Grundsatz der U.S.-Verfassung bezeichnet, der grausame und unverhältnismäßige Strafen verbietet:
"Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted."
Tötungsdelikte können auch bei Jugendlichen weiter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit geahndet werden. EA8TRBYJ2DAW
"Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted."
Tötungsdelikte können auch bei Jugendlichen weiter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit geahndet werden. EA8TRBYJ2DAW
Montag, 17. Mai 2010
SS - Schriftsatz oder Schutzstaffel
Seit Jahren bin ich Mitglied einer Mailing-Liste für Rechtsanwälte, in der man sich gegenseitig auf Fragen antwortet oder auch um Terminsvertretungen bittet.
Am Wochenende las ich auf die Frage einer Kollegin mit dem Betreffzeile "VerwR: Formalien in SS" als Antwort sinngemäß folgendes.
"Sehr geehrte Frau xxxxxxxxx,
ich habe nur wenig Verständnis dafür, dass hier jeder mit selbst erfundenen Abkürzungen versucht, einen Sekundenbruchteil Zeit zu sparen.
Aber ein "SS" als Abkürzung, da hört sich doch alles auf, das kann ich nicht akzeptieren. Bürointern mag das ja zulässig sein, aber bitte nicht hier auf einer halb öffentlichen Liste."
Es scheint, als sei die Zeichenfolge "SS" für alle Zeiten von der Schutzstaffel der NSDAP derart vereinnahmt, dass es keine Möglichkeit der unbefangenen Benutzung der Abkürzung "SS" mehr gibt.
Für Juristen bietet es sich an, das Wort "Schriftsatz" mit den Buchstaben "SS" abzukürzen und zwar mit jeweils grossen Buchstaben. Es ist schlicht einfacher, mit dem Finger zweimal auf das "s" zu hauen und dabei die Shift-Taste gedrückt zu halten, als diese gleich nach dem ersten "S" wieder loszulassen.
Bei mir bekommen alle gerichtlichen Eingaben am Ende des Dateinamens ein "SS" für "Schriftsatz", verbunden mit einer Nummer. Die aussergerichtliche Korrespondenz wird mit einem einfachen "S" für "Schreiben", ergänzt um eine Nummer, gekennzeichnet. Je nach Verfahrensstand lautet die Bezeichnung daher etwa "Meyer-Mueller_SS1" oder auch "Meyer-Mueller_S3"
Derartige Dateien werden so bezeichnet auch per E-Mail an Kollegen oder Mandanten verschickt, ohne dass dies jemals beanstandet wurde.
Es wäre mir auch egal. Ich würde der untergegangenen Schutzstaffel der NSDAP keinerlei Einfluß auf die bürointerne Ordnung oder meine Arbeitsökonomie gestatten.
Am Wochenende las ich auf die Frage einer Kollegin mit dem Betreffzeile "VerwR: Formalien in SS" als Antwort sinngemäß folgendes.
"Sehr geehrte Frau xxxxxxxxx,
ich habe nur wenig Verständnis dafür, dass hier jeder mit selbst erfundenen Abkürzungen versucht, einen Sekundenbruchteil Zeit zu sparen.
Aber ein "SS" als Abkürzung, da hört sich doch alles auf, das kann ich nicht akzeptieren. Bürointern mag das ja zulässig sein, aber bitte nicht hier auf einer halb öffentlichen Liste."
Es scheint, als sei die Zeichenfolge "SS" für alle Zeiten von der Schutzstaffel der NSDAP derart vereinnahmt, dass es keine Möglichkeit der unbefangenen Benutzung der Abkürzung "SS" mehr gibt.
Für Juristen bietet es sich an, das Wort "Schriftsatz" mit den Buchstaben "SS" abzukürzen und zwar mit jeweils grossen Buchstaben. Es ist schlicht einfacher, mit dem Finger zweimal auf das "s" zu hauen und dabei die Shift-Taste gedrückt zu halten, als diese gleich nach dem ersten "S" wieder loszulassen.
Bei mir bekommen alle gerichtlichen Eingaben am Ende des Dateinamens ein "SS" für "Schriftsatz", verbunden mit einer Nummer. Die aussergerichtliche Korrespondenz wird mit einem einfachen "S" für "Schreiben", ergänzt um eine Nummer, gekennzeichnet. Je nach Verfahrensstand lautet die Bezeichnung daher etwa "Meyer-Mueller_SS1" oder auch "Meyer-Mueller_S3"
Derartige Dateien werden so bezeichnet auch per E-Mail an Kollegen oder Mandanten verschickt, ohne dass dies jemals beanstandet wurde.
Es wäre mir auch egal. Ich würde der untergegangenen Schutzstaffel der NSDAP keinerlei Einfluß auf die bürointerne Ordnung oder meine Arbeitsökonomie gestatten.
Freitag, 14. Mai 2010
Debauchery - Sittenverfall in deutschen Klassenzimmern?
Debauchery ist der englischen Spache entliehen und bedeutet je nach Kontext etwa Ausschweifung, Sittenverfall oder auch Verkommenheit. Ein passender Name für seine Death Metal Band, dachte sich Thomas Gurrath, bis vor kurzem noch staatlich alimentierter Lehramtsanwärter am Hegel-Gymnasium in Rohr im Schwabenland.
Dem von ihm musikalisch bearbeiteten Stil entsprechend sind natürlich auch Texte, Musikvideos und begleitende Fotos zum künstlerischen Gesamtwerk thematisch einschlägig. Sie handeln von Tod, Gewalt und Sex. Wäre dies anders, hätte der wissenschaftlich vorgebildete Sänger im Hinblick auf die gewünschte Ausdruckskraft sicherlich das Thema verfehlt - ein fachlich vernichtendes Urteil für einen angehenden Lehrer.
Als Musiker das Thema verfehlt zu haben war allerdings nicht der Vorwurf gegenüber Gurrath. Vielmehr führte die Angst vor drohendem lehrerseitig verordneten Sittenverfall an deutschen Schulen seitens der Schulbehörde dazu, dem Leadsänger von Debauchery mit Erfolg das Ende seiner bürgerlichen Karriere als Lehrer nahe zu legen.
Barbara Graf, Schuldirektorin am Hegel-Gymnasium in Rohr: "Die Texte und Videos, die Folterszenen und Pornografisches zeigen, sind ein Aufruf zur Gewalt. Menschenrechte werden mit Füßen getreten."
Eine kühne These, deren Wahrheitsgehalt sich angesichts der massenhaften Missbrauchsfälle an kirchlichen Schulen in Deutschland zu bestätigen scheint. Denn eine Umfrage bei allen 27 deutschen Bistümern hat ergeben, dass schon dort seit 1995 mindestens 94 Kleriker und Laien unter Missbrauchsverdacht geraten sind. Dreissig Lehrende wurden juristisch belangt und verurteilt. Eine hohe Dunkelzifer ist zu vermuten.
Der These der vorausschauenden Direktorin folgend, könnten die in kirchlichen Schulen weitverbreiteten Kreuze - als Symbol für die qualvolle Hinrichtung Jesu Christi und eng mit dem Thema Schuld und Sühne verbunden - von den Lehrenden als Aufruf zur Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen verstanden worden sein. Sexueller Missbrauch als lebenslange Kreuzigung. Das Kreuz als Mordwerkzeug strahlt eben ab.
Angesichts der Tatsache, dass Herr Gurrath jedoch nie kunstblutverschmiert und mit Kettensäge im Unterricht erschienen ist, bleibt allerdings die Frage offen, welche juristische Überlegung der Schulbehörde dazu diente, das künstlerische Privatleben des Death-Metal-Anhängers zur Grundlage seines beruflichen Ausscheidens zu machen.
Dem von ihm musikalisch bearbeiteten Stil entsprechend sind natürlich auch Texte, Musikvideos und begleitende Fotos zum künstlerischen Gesamtwerk thematisch einschlägig. Sie handeln von Tod, Gewalt und Sex. Wäre dies anders, hätte der wissenschaftlich vorgebildete Sänger im Hinblick auf die gewünschte Ausdruckskraft sicherlich das Thema verfehlt - ein fachlich vernichtendes Urteil für einen angehenden Lehrer.
Als Musiker das Thema verfehlt zu haben war allerdings nicht der Vorwurf gegenüber Gurrath. Vielmehr führte die Angst vor drohendem lehrerseitig verordneten Sittenverfall an deutschen Schulen seitens der Schulbehörde dazu, dem Leadsänger von Debauchery mit Erfolg das Ende seiner bürgerlichen Karriere als Lehrer nahe zu legen.
Barbara Graf, Schuldirektorin am Hegel-Gymnasium in Rohr: "Die Texte und Videos, die Folterszenen und Pornografisches zeigen, sind ein Aufruf zur Gewalt. Menschenrechte werden mit Füßen getreten."
Eine kühne These, deren Wahrheitsgehalt sich angesichts der massenhaften Missbrauchsfälle an kirchlichen Schulen in Deutschland zu bestätigen scheint. Denn eine Umfrage bei allen 27 deutschen Bistümern hat ergeben, dass schon dort seit 1995 mindestens 94 Kleriker und Laien unter Missbrauchsverdacht geraten sind. Dreissig Lehrende wurden juristisch belangt und verurteilt. Eine hohe Dunkelzifer ist zu vermuten.
Der These der vorausschauenden Direktorin folgend, könnten die in kirchlichen Schulen weitverbreiteten Kreuze - als Symbol für die qualvolle Hinrichtung Jesu Christi und eng mit dem Thema Schuld und Sühne verbunden - von den Lehrenden als Aufruf zur Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen verstanden worden sein. Sexueller Missbrauch als lebenslange Kreuzigung. Das Kreuz als Mordwerkzeug strahlt eben ab.
Angesichts der Tatsache, dass Herr Gurrath jedoch nie kunstblutverschmiert und mit Kettensäge im Unterricht erschienen ist, bleibt allerdings die Frage offen, welche juristische Überlegung der Schulbehörde dazu diente, das künstlerische Privatleben des Death-Metal-Anhängers zur Grundlage seines beruflichen Ausscheidens zu machen.
Dienstag, 4. Mai 2010
berlinapotheke.com - Markenrecht auf Abwegen
Wirklich lachen kann natürlich keiner, wenn er verklagt wird. Ab und an kann ich jedoch wenigstens ein hoffnungsfrohes Lächeln über die Telefonleitung spüren, wenn ich einem Mandanten versichere, dass er trotz einer Klage keinen Grund hätte, sich das Wochenende verderben zu lassen. Über einen solchen Fall im Markenrecht möchte ich hier kurz berichten.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Ich war daher erstaunt und natürlich auch erfreut, als mir ein Mandant eine Abmahnung wegen seiner Domain berlinapotheke.com präsentierte. Da war es doch einem Markenfreund gelungen, die unten abgebildete deutsche Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" für die Dienstleistungen eines Apothekers, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide eintragen zu lassen.
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
für die Dienstleistungen eines Apothekers, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines chemischen Labors, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Kapseln für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Arzneimittel als Teile eines Sets, pharmazeutische Präparate, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln und Analysegeräte für medizinische Zwecke zu registrieren.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
Mittwoch, 28. April 2010
myfab.com vs myfab.de - Möbelversand verliert Prozess und muss auch Kosten wegen unberechtigter Abmahnung übernehmen
Braunschweig, 28.04.2010. Das Start-up MyFab provozierte mit einer Abmahnung gegen einen Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de erfolgreichen Widerstand. Es behauptete auch in der folgenden Klage, Opfer eines Domain-Grabbers geworden zu sein, der die Domains lediglich zu Sperrzwecken und in der Absicht registriert habe, sie sich von MyFab abkaufen zu lassen.
Das Konzept von MyFab.com ist einfach. Designmöbel werden zu Niedrigpreisen angeboten. Ein Ledersofa im Bauhausstil mit der "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" von 5.000 Euro, wird für 999 Euro angeboten. Möglich ist dies, weil keine Margen für Großhändler und Möbelhäuser anfallen und der Kunde seine Waren im Internet bestellt und per Containerschiff aus China nach Hause geliefert bekommt.
Im Zuge des Versuchs, die Domains myfab.de und my-fab.de unmittelbar nach Gründung der MyFab Deutschland GmbH zu registrieren, musste das Start-up feststellen, dass beide Domains schon registriert waren.
In seiner Klage behauptete MyFab dann, der verklagte Webdesigner habe sich die Domains im Januar 2009, ein 3/4 Jahr nachdem die MyFab-Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen habe, registriert, um MyFab gezielt zu behindern. Es sei "schlicht undenkbar", dass er sich die Phantasiebezeichnung "myfab" zufällig selbst ausgedacht hätte. Vorgerichtlich wurde sogar angedroht, den Webdesigner als Domaininhaber für sämtliche Umsatzausfälle, die MyFab aufgrund der "Blockade" entstünden, haftbar zu machen, wenn er die Domains nicht freiwillig aufgeben würde.
Allerdings konnte der angebliche Domain-Grabber schon mit der Klageerwiderung durch Vorlage einer DENIC-Auskunft zweifelsfrei nachweisen, dass er die Domains bereits im Mai 2007 für sich reserviert hatte und damit sogar noch Monate vor Gründung der französischen Muttergesellschaft tätig geworden ist.
Der Beklagte ist als freier Mitarbeiter zweier Werbeagenturen in Hannover für den Bereich Webdesign, Domainregistrierung, Markendesign, und Datenbankerstellung verantwortlich und betreibt zusammen mit seinen Arbeitgebern unter myfab.de ein Informationsportal zur digitalen Heimfabrikation.
Das Konzept der Heimfabrikation durch „Personal Fabricator“, kurz „Fabber“ genannt, hatte den Webdesigner begeistert und zur Registrierung der Domains myfab.de und my-fab.de wegen der Planung eines Portals geführt, welches wegen seines Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Abmahnung aber noch nicht fertig war.
"Ich war von der Idee der Fabber fasziniert, weil derartige 3D-Drucker im Gegensatz zu Standard-Papierdruckern reale und benutzbare Gegenstände ausdrucken können. Aus meiner Sicht eine kleine Revolution, die wir unter einem Portal darstellen möchten. Die Registrierung einer schlagkräftigen Domain wie myfab.de lag insoweit natürlich nah", erläuterte der verklagte Webdesigner aus Laatzen bei Hannover.
Wegen der offensichtlich falschen Abmahnung durch MyFab verlangte er dann im Wege der Widerklage seinerseits Schadensersatz für die ihm bei seinem Rechtsanwalt entstandenen Kosten. Hierzu äußert sich der Vertreter des angeblichen Domain-Grabbers, Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius: "Eine bloße Unterstellung einer Namens- oder Markenrechtsverletzung ohne fachgerechte Prüfung der Priorität einer Domainregistrierung ist geradezu vorsätzlich rechtsverletzend und muss zum Ersatz der durch dieses Verhalten bei dem Beklagten entstandenen Kosten führen".
Ein Vertrauensmoment zugunsten von MyFab hatte nicht vorgelegen, da die Domains myfab.de und my-fab.de erkennbar bereits vor Gründung der französischen Muttergesellschaft von MyFab durch den beklagten Webdesigner registriert wurden und der Bundesgerichtshof einen solchen Umstand schon vor Abfassung der Abmahnung als regelmäßig beachtlich eingestuft hatte.
Denn spätestens seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05 - "afilias.de“, verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat, grundsätzlich nicht, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – „mho.de“).
Schliesslich wurde diese Rechtsprechung vom BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 - "ahd.de", noch einmal bestätigt. Eine Rechtsverletzung durch Domainregistrierung liegt nämlich nicht vor, wenn ein der Domain entsprechendes Unternehmenskennzeichen erst nach der Registrierung der Domain in Gebrauch genommen wird und für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade jene dieser Geschäftsbezeichnung entsprechende Domain zu verwenden.
Diesen Umstand hatte MyFab weder zum Zeitpunkt der Abfassung der Abmahnung noch zum Zeitpunkt der Klagerhebung beachtet, da MyFab von einem ganz anderen Datum der Registrierung der streitgegenständlichen Domains ausging, obwohl es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, neben der Stellung von einem Dispute-Eintrag bei der DENIC auch eine History bezüglich der streitbefangenen Domains bei der DENIC anzufordern.
Folgerichtig wurde die Klage des Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab gegen den Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de nicht nur abgewiesen, sondern der Chinamöbel-Versand wegen der unberechtigten Abmahnung sogar zur Übernahme der dem Webdesigner im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz durch seinen Anwalt entstandenen Kosten verurteilt.
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig zum Az. 9 O 2367/09 liegt noch nicht mit Begründung vor. *Update* jetzt hier verfügbar: myfab
Dienstag, 20. April 2010
Beim Bund ist alles doof
Unter der Überschrift "Linken-Abgeordnete verhöhnt unsere Soldaten" resümiert die BILD-Zeitung am 20.04.2010 zu dem obenstehend abgebildeten Plakat der Linksjugend folgendes:
"Besonders vor dem Hintergrund der Opfer, die auf deutscher Seite in diesen Tagen zu beklagen sind, kann die Kampagne der Linken gegen die Bundeswehr nur als widerwärtig bezeichnet werden.“
Wie die BILD-Zeitung berichtet, soll der Kollege Rechtsanwalt Marco Buschmann, FDP-Bundestagsabgeordneter und nach Angaben der "BILD" auch Rechtsexperte, die Bundestagsabgeordnete der Linkspartei, Yvonne Ploetz, aufgefordert haben, das an der Tür ihres Abgeordnetenbüros aufgehängte Plakat sofort zu entfernen. „Es ist unerhört, dieses geschmacklose Plakat in den Räumen des Bundestages aufzuhängen“, soll der Kollege Buschmann zu "BILD" gesagt haben.
Wenn man unterstellt, dass die Bundestagabgeordnete Yvonne Ploetz das Plakat aufgehängt hat, um ihre Meinung "Beim Bund ist alles doof" kundzutun, so dürfte dies ohne Zweifel auch und gerade für Bundestagsabgeordnete eine zulässige Form der Meinungsäußerung sein.
Wenn man weiter annimmt, dass mindestens die Textteile "Wüste doof" und "gesprengt werden doof" einen konkreten Anhaltspunkt für die Meinung darstellen, die "Bundeswehr in Afghanistan ist doof" - etwa weil neben vielen zivilen und anderen militärischen Opfern in Afghanistan auch schon über 50 Bundeswehrsoldaten ums Leben gekommen sind -, so verdeutlicht auch dieser Ansatz doch wohl nur die Diskussionswürdigkeit der These "Beim Bund ist alles doof", als die eher einfältige Annahme, das Aufhängen eines solchen Plakates stelle eine "unerträgliche Verhöhnung der ISAF-Soldaten" (so laut BILD der saarländische CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Funk) dar.
Gerade als Anwalt und sogenannter Rechtsexperte sollte man doch in der Lage sein, sich differenzierter mit der Meinung anderer Abgeordneter auseinanderzusetzen, als die unter Parlamentariern tatsächlich "unerträgliche" Forderung zu erheben, die Kundgabe einer freien Meinung sofort zu unterlassen.
Alles in allem eine schöne Gelegenheit, Artikel 38 Abs. 1 unseres Grundgesetzes für all diejenigen Experten zu zitieren, die mit dem Begriff Meinungsfreiheit wenig und dem sogenannten Grundsatz eines freien Mandats von Bundestagsabgeordneten noch weniger anfangen können:
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
"Besonders vor dem Hintergrund der Opfer, die auf deutscher Seite in diesen Tagen zu beklagen sind, kann die Kampagne der Linken gegen die Bundeswehr nur als widerwärtig bezeichnet werden.“
Wie die BILD-Zeitung berichtet, soll der Kollege Rechtsanwalt Marco Buschmann, FDP-Bundestagsabgeordneter und nach Angaben der "BILD" auch Rechtsexperte, die Bundestagsabgeordnete der Linkspartei, Yvonne Ploetz, aufgefordert haben, das an der Tür ihres Abgeordnetenbüros aufgehängte Plakat sofort zu entfernen. „Es ist unerhört, dieses geschmacklose Plakat in den Räumen des Bundestages aufzuhängen“, soll der Kollege Buschmann zu "BILD" gesagt haben.
Wenn man unterstellt, dass die Bundestagabgeordnete Yvonne Ploetz das Plakat aufgehängt hat, um ihre Meinung "Beim Bund ist alles doof" kundzutun, so dürfte dies ohne Zweifel auch und gerade für Bundestagsabgeordnete eine zulässige Form der Meinungsäußerung sein.
Wenn man weiter annimmt, dass mindestens die Textteile "Wüste doof" und "gesprengt werden doof" einen konkreten Anhaltspunkt für die Meinung darstellen, die "Bundeswehr in Afghanistan ist doof" - etwa weil neben vielen zivilen und anderen militärischen Opfern in Afghanistan auch schon über 50 Bundeswehrsoldaten ums Leben gekommen sind -, so verdeutlicht auch dieser Ansatz doch wohl nur die Diskussionswürdigkeit der These "Beim Bund ist alles doof", als die eher einfältige Annahme, das Aufhängen eines solchen Plakates stelle eine "unerträgliche Verhöhnung der ISAF-Soldaten" (so laut BILD der saarländische CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Funk) dar.
Gerade als Anwalt und sogenannter Rechtsexperte sollte man doch in der Lage sein, sich differenzierter mit der Meinung anderer Abgeordneter auseinanderzusetzen, als die unter Parlamentariern tatsächlich "unerträgliche" Forderung zu erheben, die Kundgabe einer freien Meinung sofort zu unterlassen.
Alles in allem eine schöne Gelegenheit, Artikel 38 Abs. 1 unseres Grundgesetzes für all diejenigen Experten zu zitieren, die mit dem Begriff Meinungsfreiheit wenig und dem sogenannten Grundsatz eines freien Mandats von Bundestagsabgeordneten noch weniger anfangen können:
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Dienstag, 30. März 2010
Eine Werbe-Mail von TERMlNSVERTRETUNG.DE
Wie man mit nur einer an eine Vielzahl von Empfängern gerichteten Werbe-E-Mail ein kleines Kapitel im IT-Recht schreiben kann, läßt sich eindrucksvoll am Beispiel der Nachricht erläutern, mit welcher das "Exklusivportal zur Terminsvertretung von Anwälten" TERMlNSVERTRETUNG.DE, das sich als "maßgeschneidertes Serviceportal für jede/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, die als Prozessbevollmächtigte Terminsvertreter suchen oder als Terminsvertreterin / Terminsvertreter tätig werden möchten" versteht, am 22.11.2008 bei zahlreichen Rechtsanwälten um Beitritt warb.
Seit der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.05.2004 zum Az.: I ZR 2/03 entschieden hatte, daß Rechtsanwälte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in eigener Sache grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen dürfen, ist es im Hinblick auf die Kosten ein relativ risikoloses Geschäft für die kommerzielle Anwaltsperepherie wie Verlage und Verzeichnisse, ihre potentiellen Kunden anzuspammen. Wenn man dann nach einer Abmahnung bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Adressverwaltung im Griff hat, ist Spam an Anwälte eine effektive Werbemethode mit sehr geringem Kostenaufwand.
Zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung war der federführende Kollege von "TERMlNSVERTRETUNG.DE" jedoch mindestens zweimal nicht bereit. Weil es sich nicht nur um einen einfachen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte, durfte auch die Unterlassungserklärung umfassender verlangt werden. Da auch auf den Hinweis, daß eine Erklärung, nur an den Empfänger keine weiteren E-Mails mehr zu senden, nicht weit genug sei, keine Reaktion erfolgte, kam es wie es kommen mußte: Mehrere Prozesse wegen der Werbe-E-Mail vom 22.11.2008 liefen an.
In dessen Rahmen war dann zu erfahren, daß ein unglückseliger Kollege aus Köln doch tatsächlich das Pech hatte, in seinem Prozeß gegen die TERMlNSVERTRETUNG.DE-GbR auf einen Richter am Landgericht Bielefeld zu treffen, der ihm das Vorgehen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Urteil vom 30.01.2009 zum Az.: 3 O 451/08 verweigerte.
Begründung: "Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien überschneiden und der Verfügungsbeklagte auch nur potenziell oder mittelbar in der Lage wäre, die Absatzchancen des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen. Als ein bloßer Marktteilnehmer, der nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen sein konnte, ist ihm das Vorgehen aus dem Wettbewerbsrecht verwehrt."
Das Landgericht Hannover sah das schon im Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: 18 O 270/08 anders, da der Antragsgegner gegenüber einem Rechtsanwalt als Wettbewerber verpflichtet sei, allgemein und auch gegenüber Dritten derartige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige Werbemaßnahmen zu unterlassen.
Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren begründete das Landgericht Hannover seine Auffassung mit Urteil vom 12.05.2009 zum Az.: 18 O 039/09 noch etwas ausführlicher: "Die Parteien sind Mitbewerber und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger nimmt als ortsansässiger Rechtsanwalt u. a. auch Mandate zur Vertretung auswärtiger Kollegen an hannoverschen Gerichten an. Durch die oben genannte E-Mail werden Terminsvertreter auch im Raum Hannover gesucht, die über die Plattform „terminsvertretung.de" für auswärtige Anwälte tätig werden sollen. Insofern konkurrieren hier beide auf dem gleichen Markt (Vertretung auswärtiger Anwälte vor hannoverschen Gerichten). Dabei spielt es keine Rolle, dass terminsvertretung.de nur eine Vermittlungsplattform darstellt. Wettbewerbsrechtlich ist es unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Maßgeblich ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 67, 68)."
Endgültig zum Schulfall mutierte die Werbe-E-Mail vom 22.11. dann in einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 zum Az.: 439 C 16130/08. Dort hatte ein Kollege nur auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-Mails an ihn selbst geklagt und auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verzichtet. Im Prozeß wurde trotz des ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach einer schriftlichen Unterlassungserklärung eine ihm im Termin nur in Kopie überreichte Unterlassungserklärung als ausreichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn "Bei einer im Prozess schriftsätzlich überreichten Unterlassungserklärung bleibt, anders als bei außerprozessualer, elektronischer Übermittlung für Zweifel an ihrer Echtheit und Ernsthaftigkeit kein Raum. Eine schriftsätzliche, in der mündlichen Verhandlung erklärte Unterlassungserklärung bietet dem Gläubiger schon wegen der Wahrheitsobliegenheit des § 138 ZPO hinlänglich Gewähr an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung des Schuldners und dem Willen, an die Erklärung gebunden zu sein."
Eine E-Mail, viele Empfänger und mindestens vier lehrreiche Verfahren an drei unterschiedlichen Gerichten. Das Internet macht´s möglich.
Übrigens: Sollte auch nur eine weitere Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers oder dessen mutmaßlichem Einverständnis nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover am 29.12.2008 durch den federführenden Kollegen von TERMlNSVERTRETUNG.DE versandt worden sein, wird ein Ordnungsgeld fällig. Als unzulässig sieht das Landgericht Hannover laut Hinweis nämlich auch solche Werbe-E-Mails an, die von anwaltlichen Mitgliedern des Portals von terminsvertretung.de über die dort vorgehaltene Funktion "Kollegen empfehlen" ungefragt an andere Rechtsanwälte versandt werden.
Seit der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.05.2004 zum Az.: I ZR 2/03 entschieden hatte, daß Rechtsanwälte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in eigener Sache grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen dürfen, ist es im Hinblick auf die Kosten ein relativ risikoloses Geschäft für die kommerzielle Anwaltsperepherie wie Verlage und Verzeichnisse, ihre potentiellen Kunden anzuspammen. Wenn man dann nach einer Abmahnung bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Adressverwaltung im Griff hat, ist Spam an Anwälte eine effektive Werbemethode mit sehr geringem Kostenaufwand.
Zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung war der federführende Kollege von "TERMlNSVERTRETUNG.DE" jedoch mindestens zweimal nicht bereit. Weil es sich nicht nur um einen einfachen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte, durfte auch die Unterlassungserklärung umfassender verlangt werden. Da auch auf den Hinweis, daß eine Erklärung, nur an den Empfänger keine weiteren E-Mails mehr zu senden, nicht weit genug sei, keine Reaktion erfolgte, kam es wie es kommen mußte: Mehrere Prozesse wegen der Werbe-E-Mail vom 22.11.2008 liefen an.
In dessen Rahmen war dann zu erfahren, daß ein unglückseliger Kollege aus Köln doch tatsächlich das Pech hatte, in seinem Prozeß gegen die TERMlNSVERTRETUNG.DE-GbR auf einen Richter am Landgericht Bielefeld zu treffen, der ihm das Vorgehen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Urteil vom 30.01.2009 zum Az.: 3 O 451/08 verweigerte.
Begründung: "Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien überschneiden und der Verfügungsbeklagte auch nur potenziell oder mittelbar in der Lage wäre, die Absatzchancen des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen. Als ein bloßer Marktteilnehmer, der nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen sein konnte, ist ihm das Vorgehen aus dem Wettbewerbsrecht verwehrt."
Das Landgericht Hannover sah das schon im Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: 18 O 270/08 anders, da der Antragsgegner gegenüber einem Rechtsanwalt als Wettbewerber verpflichtet sei, allgemein und auch gegenüber Dritten derartige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige Werbemaßnahmen zu unterlassen.
Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren begründete das Landgericht Hannover seine Auffassung mit Urteil vom 12.05.2009 zum Az.: 18 O 039/09 noch etwas ausführlicher: "Die Parteien sind Mitbewerber und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger nimmt als ortsansässiger Rechtsanwalt u. a. auch Mandate zur Vertretung auswärtiger Kollegen an hannoverschen Gerichten an. Durch die oben genannte E-Mail werden Terminsvertreter auch im Raum Hannover gesucht, die über die Plattform „terminsvertretung.de" für auswärtige Anwälte tätig werden sollen. Insofern konkurrieren hier beide auf dem gleichen Markt (Vertretung auswärtiger Anwälte vor hannoverschen Gerichten). Dabei spielt es keine Rolle, dass terminsvertretung.de nur eine Vermittlungsplattform darstellt. Wettbewerbsrechtlich ist es unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Maßgeblich ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 67, 68)."
Endgültig zum Schulfall mutierte die Werbe-E-Mail vom 22.11. dann in einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 zum Az.: 439 C 16130/08. Dort hatte ein Kollege nur auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-Mails an ihn selbst geklagt und auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verzichtet. Im Prozeß wurde trotz des ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach einer schriftlichen Unterlassungserklärung eine ihm im Termin nur in Kopie überreichte Unterlassungserklärung als ausreichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn "Bei einer im Prozess schriftsätzlich überreichten Unterlassungserklärung bleibt, anders als bei außerprozessualer, elektronischer Übermittlung für Zweifel an ihrer Echtheit und Ernsthaftigkeit kein Raum. Eine schriftsätzliche, in der mündlichen Verhandlung erklärte Unterlassungserklärung bietet dem Gläubiger schon wegen der Wahrheitsobliegenheit des § 138 ZPO hinlänglich Gewähr an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung des Schuldners und dem Willen, an die Erklärung gebunden zu sein."
Eine E-Mail, viele Empfänger und mindestens vier lehrreiche Verfahren an drei unterschiedlichen Gerichten. Das Internet macht´s möglich.
Übrigens: Sollte auch nur eine weitere Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers oder dessen mutmaßlichem Einverständnis nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover am 29.12.2008 durch den federführenden Kollegen von TERMlNSVERTRETUNG.DE versandt worden sein, wird ein Ordnungsgeld fällig. Als unzulässig sieht das Landgericht Hannover laut Hinweis nämlich auch solche Werbe-E-Mails an, die von anwaltlichen Mitgliedern des Portals von terminsvertretung.de über die dort vorgehaltene Funktion "Kollegen empfehlen" ungefragt an andere Rechtsanwälte versandt werden.
Sonntag, 21. März 2010
myfab.com vs myfab.de - Klage vor dem LG Braunschweig
Angesichts der geradezu erdrückenden Werbung von myfab.com im Internet ist es doch eigentlich ganz spannend, dass myfab.com ganz gerne auch myfab.de hätte. Nur wurde die Domain myfab.de leider von einem Webdesigner registriert, als noch nicht einmal die Geburt der französischen Muttergesellschaft abzusehen war. Das macht natürlich einem erfolgreichen Start-up nichts aus und so läuft aktuell ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig um die Domains myfab.de und my-fab.de. Genaueres: myfab.com vs myfab.de
In zwei Urteilen des BGH, in denen es um die Streitigkeiten um die Domains www.afilias.de und www.ahd.de ging, die beide bereits vor Entstehen der Kennzeichenrechte registriert wurden, waren die Domaininhaber erfolgreich. Das leuchtet grundsätzlich auch ein, denn wenn die Domain bereits vor der Marke da war, konnte deren Registrierung ja eigentlich keine Rechtsverletzung sein.
Warten wir ab, was das Landgericht Braunschweig am 28. April 2010 ausurteilt. Mein klarer Tipp: Gerechtigkeit siegt, wer zuerst kommt mahlt zuerst und in der deutschen Justiz gilt nicht: "Geld regiert die Welt" - und myfab.com verliert.
Fachanwalt für IT-Recht
Guten Tag. Mit meiner Homepage unter http://www.rechtsanwaltmoebius.de bin ich als Rechtsanwalt in Hannover seit über 10 Jahren im Internet. Alle Bitten nach Überarbeitung des äußeren Erscheinungsbildes oder gar der gesamten Struktur der Website habe ich abschlägig beantwortet und zum Teil unhöflicherweise ignoriert. Ich brauche kein CMS/Content-Management System. Ich bin auch neuesten Trends nicht gefolgt sondern stelle stur seit über einer Dekade neue Urteile ein, veröffentliche ab und an eine Pressemitteilung oder stelle meine Aufsätze zu juristischen Themen ins Netz. Das reicht mir. Und vor allem reicht das auch Google.
Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.
Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.
Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.
Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.
Abonnieren
Posts (Atom)