Freitag, 6. Januar 2012
Mein Präsi hat keinen Pfennig dazu bezahlt!
Keine Aufregung - das muss er auch nicht. Nein - es geht nicht um die kostenlose Nutzung von Kleidern deutscher Luxus-Modehersteller durch die Gattin unseres Bundespräsidenten, Bettina Wulff. Es geht um das tolle Foto des Präsidentenehepaares, das die Eheleute Wulff auf dem Zenit ihrer sozialen Karriereleiter zeigt.
Das digitale Bildarchiv des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (BPA) hält unter der Internetadresse www.bundesbildstelle.de ein Angebot von kostenfrei nutzbarem Bildmaterial (Pressefotos) vor, für die weder von den dort abgebildeten Personen etwas bezahlt werden musste und die unter der Angabe des Copyrights ohne Registrierung auch von Meinungsbildnern frei verwendet werden dürfen.
Schönes Kleid von Frau Wulff und auch die präsidiale Schärpe unseres Staatsoberhauptes Christian Wulff hat etwas ritterliches. Wenn meine Jungs nicht in die Schüler-Union eintreten wollen, werde ich sie einfach mit diesem Foto motivieren und ihnen den aktuellen Slogan des Karrieresprungbretts der CDU/CSU ins Kinderzimmer hängen: "Tu was für Dein Land - tu was für Dich". Die sind wenigstens noch ehrlich.
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an II
Der Kollege Dr. Haeger ist konsequent. Wie auf seiner Website unter www.hilfe-bei-anwaltsärger.de angekündigt, verfolgt er nun die Strategie, einen Rechtsstreit dem Grunde nach entscheiden zu lassen und dabei nur ein Minimum an Gerichtsgebühren und Anwaltshonorar zu riskieren:
"Gebühren-Minimierung
Nahezu bei jedem Anwaltsauftrag – der nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird – läßt sich der Gegenstands- bzw. Streitwert auf die niedrigste Wertstufe „Bis 300,00 €“ drücken, so daß Sie nur den Mindestbetrag der jeweils anfallenden Gebühren bezahlen."
Auf die Abmahnung bezüglich der Umleitung meiner Domain www.rechtsberatung-kostenlos.de auf einen Aufsatz von mir, fasst der Rechtsanwalt aus Bochum jetzt folgerichtig nach:
"Bis Fristende haben Sie die Irreführung nicht beseitigt.
Sie haben meine Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe der Gebühren eines bevollmächtigten Anwalts zu ersetzen. Diese mache ich in Höhe von 30 € geltend und bitte, den Betrag bis zum 10.1.2012 auf mein Konto xxx BLZ xxx Postbank xxx zu überweisen."
Wenigstens präsentiert der Kollege Dr. Haeger nun unter seiner Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de das Projekt "Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“, das nach eigenen Angaben nicht auf soziale Schwache beschränkt ist. Um sämtliche Mitbewerber zu verdrängen, hat der Marktführer in Bereich der kostenlosen Rechtsberatung das Schwesterprojekt www.MeinGratisRechtsberater.de aus der Taufe gehoben, welches Rechtssuchenden als Franchisesystem das "ungeheure Gratis-Berater-Potential von mindestens 150 000 nichtanwaltlichen Volljuristen" verfügbar machen möchte.
Egal wie der drohende Prozess ausgeht, ich werde in Zukunft sicherlich einige potentielle Mandanten an den geschäftstüchtigen Kollegen verweisen, um dessen Marktmacht auf dem Sektor der kostenlosen Rechtsberatung nachhaltig zu stärken und mich weiter ausschliesslich auf zahlende Mandanten konzentrieren zu können.
Donnerstag, 5. Januar 2012
Stellenangebot: Volljurist mit ausgezeichneten Beziehungen zur niedersächsischen Wirtschaft gesucht
Sie arbeiten strukturiert, gewissenhaft, mit hoher Fachkompetenz und verbinden beruflichen Erfolg mit hoher sozialer Kompetenz? Sie haben nachgewiesene Kontakte zu niedersächsischen Unternehmen und sind bereit, Ihre Verbindungen zur heimischen Wirtschaft auch über die unmittelbare juristische Tätigkeit hinaus zum Wohle der Kanzlei einzusetzen? Christliche Werte haben für Sie eine hohe Bedeutung aber Sie sind jederzeit in der Lage, wirtschaftliche Interessen und moralische Prinzipien angemessen voneinander abzugrenzen? Öffentlichkeitsarbeit ist für Sie kein Fremdwort und Sie scheuen sich auch Medienvertretern gegenüber nicht, Ihren Standpunkt konsequent zu vertreten? Idealerweise haben Sie Ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Burgwedel?
Dann suchen wir Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen im Darlehens- und Kreditvergaberecht. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit bieten sich sehr gute Entwicklungsmöglichkeiten in unserer Kanzlei. Unser Team zeichnet sich durch ein hohes Qualifikationsniveau aus. Kollegialer Austausch und ein partnerschaftliches Arbeitsklima prägen die berufliche Zusammenarbeit. Unsere Kanzlei in Isernhagen in der Region Hannover ist sowohl regional als auch bundesweit tätig. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius, der Ihnen auch gerne telefonisch oder per E-Mail unter amigos@rechtsanwaltmoebius.de für Fragen zur Verfügung steht.
Dann suchen wir Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen im Darlehens- und Kreditvergaberecht. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit bieten sich sehr gute Entwicklungsmöglichkeiten in unserer Kanzlei. Unser Team zeichnet sich durch ein hohes Qualifikationsniveau aus. Kollegialer Austausch und ein partnerschaftliches Arbeitsklima prägen die berufliche Zusammenarbeit. Unsere Kanzlei in Isernhagen in der Region Hannover ist sowohl regional als auch bundesweit tätig. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius, der Ihnen auch gerne telefonisch oder per E-Mail unter amigos@rechtsanwaltmoebius.de für Fragen zur Verfügung steht.
Montag, 2. Januar 2012
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an
Die Überschrift ist missverständlich. Natürlich greift der bereits v.i.e.l.f.a.c.h. als Anwalt und Komiker in Erscheinung getretene Kollege mit seinem Hang zur günstigen oder gar unentgeltlichen Rechtsberatung den Wettbewerb um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf eher ungewöhliche Weise an, indem er versucht, die Anwaltsschwemme auf listige Art und Weise auszutrocknen. Denn welcher potentielle Mandant füttert darbende Kollegen mit mühsam erarbeiteten Brosamen, wenn er die Dienste eines promovierten Rechtsanwalts gratis in Anspruch nehmen kann?
Was ich allerdings mit dieser Überschrift meine, ist, dass Dr. Wulf Haeger mich persönlich angreift, indem er die Umleitung der Adresse www.rechtsberatung-kostenlos.de auf meinen Aufsatz aus dem Jahre 2006 "Die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsberatung mittels Telefon und Internet", der sich auch mit kostenloser Rechtsberatung befasst, als rechtswidrig einordnet.
Der Kollege bekennt sich offen dazu, kostenlose Rechtsberatung anzubieten und erklärt, dass er bei der Erkundung des Wettbewerbsumfelds auf meine Domain rechtsberatung-kostenlos.de gestossen sei. Auf der unter dieser Domain betriebenen Website werde jedoch weder kostenlose Rechtsberatung angeboten, noch sei kostenlose Rechtsberatung der inhaltliche Schwerpunkt. Er bittet deshalb, die dadurch hervorgerufene Irreführung (§ 5 UWG) bis zum 5.1.2012 abzustellen. Im übrigen enthalte die Website kein gesetzmäßiges Impressum.
Die Aufforderung des Kollegen Dr. Haeger endet mit der Wiedergabe der Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de. Unter dieser Adresse findet sich jedoch weder ein Gratisanwalt noch ein Impressum. Genausowenig wie unter www.haegers-kostenlose-rechtsberatung.de. Domaininhaber ist ein gewisser Welf Haeger. Scherzkeks.
Was ich allerdings mit dieser Überschrift meine, ist, dass Dr. Wulf Haeger mich persönlich angreift, indem er die Umleitung der Adresse www.rechtsberatung-kostenlos.de auf meinen Aufsatz aus dem Jahre 2006 "Die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsberatung mittels Telefon und Internet", der sich auch mit kostenloser Rechtsberatung befasst, als rechtswidrig einordnet.
Der Kollege bekennt sich offen dazu, kostenlose Rechtsberatung anzubieten und erklärt, dass er bei der Erkundung des Wettbewerbsumfelds auf meine Domain rechtsberatung-kostenlos.de gestossen sei. Auf der unter dieser Domain betriebenen Website werde jedoch weder kostenlose Rechtsberatung angeboten, noch sei kostenlose Rechtsberatung der inhaltliche Schwerpunkt. Er bittet deshalb, die dadurch hervorgerufene Irreführung (§ 5 UWG) bis zum 5.1.2012 abzustellen. Im übrigen enthalte die Website kein gesetzmäßiges Impressum.
Die Aufforderung des Kollegen Dr. Haeger endet mit der Wiedergabe der Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de. Unter dieser Adresse findet sich jedoch weder ein Gratisanwalt noch ein Impressum. Genausowenig wie unter www.haegers-kostenlose-rechtsberatung.de. Domaininhaber ist ein gewisser Welf Haeger. Scherzkeks.
Samstag, 31. Dezember 2011
Melango - 100 Kommentare für einen Beitrag
Rekordhalter - nicht nur für das Jahr 2011 - in Bezug auf abgegebene Kommentare in meinem Blog bleibt mit deutlichem Abstand der Beitrag über das Urteil des Amtsgerichts Dresden in Sachen Melango, dass einen Zahlungsanspruch der Melango.de GmbH aus Chemnitz zurückgewiesen hatte. Daraus läßt sich klar ersehen, was ohnehin kein Gehemnis ist: Nicht die wissenschaftlich bedeutenden Themen im IT-Recht bewegen die Mehrzahl der Internetnutzer, sondern die flächendeckenden Bombardements der Abmahnindustrie in Sachen filesharing und das sich ausbreitende Gestrüpp der Abofallen. Auf ein spannendes und natürlich auch erfolgreiches IT-Jahr 2012!
Dienstag, 20. Dezember 2011
Die Tupperware-Abmahnung - Urheberrecht für Hausfrauen
Rechtsanwältin Christina Hoffmann aus dem beschaulichen Friedrichsdorf zeigt sich als wahrer Störenfried des vorweihnachtlichen Familienidylls und platziert fristgerecht zum frohen Fest eine Abmahnung für die Tupperware Deutschland GmbH auf dem Gabentisch. Die Tränen der sparsamen Hausfrau, die angesichts einer Kostenforderung von EUR 726,80 um den Festtagsbraten bangt, scheinen angesichts des gewählten Zeitpunkts der Abmahnung und der gesetzten Frist bis zum 30.12.2011 kalkuliert. Die Tupperware GmbH habe festgestellt, dass im Dezember 2011 Tupperware-Produkte Im Internet über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten worden seien und dabei Angebote mit Fotos versehen wurden, die aus Marketing-Material stammen, wie sie auf der offiziellen Website www.tupperware.de präsentiert würden.
In der Abmahnung enthalten ist auch eine Aufklärung über die näheren Umstände der angeblichen Rechtsverletzung: Es spiele keine Rolle, aus welcher Quelle die verwendeten Fotos bezogen wurden; auch wenn die Fotos aus der Bildersuche von Google oder von einem anderen eBay-Angebot übernommen worden seien, ändere dies nichts daran, dass eine unberechtigte Verwendung vorläge. Denn der Tupperware GmbH seien von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt worden. Damit aber wären deren Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 UrhG, verletzt.
Da sich jedoch der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a UrhG für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt, besteht durchaus Hoffnung, dass dem Weihnachtsmann wenigstens ein kleiner Teil des Gabentischs für die Präsentation von Geschenken zur Verfügung gestellt werden kann.
In der Abmahnung enthalten ist auch eine Aufklärung über die näheren Umstände der angeblichen Rechtsverletzung: Es spiele keine Rolle, aus welcher Quelle die verwendeten Fotos bezogen wurden; auch wenn die Fotos aus der Bildersuche von Google oder von einem anderen eBay-Angebot übernommen worden seien, ändere dies nichts daran, dass eine unberechtigte Verwendung vorläge. Denn der Tupperware GmbH seien von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt worden. Damit aber wären deren Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 UrhG, verletzt.
Da sich jedoch der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a UrhG für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt, besteht durchaus Hoffnung, dass dem Weihnachtsmann wenigstens ein kleiner Teil des Gabentischs für die Präsentation von Geschenken zur Verfügung gestellt werden kann.
Samstag, 17. Dezember 2011
Deutschland einig Anwaltsland
Das Staatsoberhaupt aller Deutschen ist Volljurist. Der Bundespräsident hat bis zu seiner Ernennung zum Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsens seinen Beruf als Rechtsanwalt in der Osnabrücker Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Funk, Prof. Dr. Tenfelde GbR ausgeübt. Das beruhigt mich, schliesslich weiss der oberste Deutsche als bekennender Katholik daher nicht nur was Moral bedeutet, sondern auch was Recht ist. Nebenbei strahlt sein Glanz auf den von mir ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts ab und mehrt mein Ansehen in der Bevölkerung.
Auch der Leiter des Bundespräsidialamtes, Staatssekretär Prof. Dr. Lothar Hagebölling, ist Volljurist und war bis zum Wechsel des ehemaligen Kollegen Wulff nach Berlin Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. Das Referat "Reden Innenpolitik, Kultur und Gesellschaft" des Kommunikationsstabs im Bundespräsidialamt erarbeitet die Ansprachen und schriftlichen Äußerungen des Bundespräsidenten. Allerdings war Prof. Dr. Lothar Hagebölling nicht als Anwalt tätig, was die Erklärung dafür sein könnte, dass der Bundespräsident in seiner größer werdenden Not um die Mutmassungen ob der Herkunft seines Privatdarlehens nunmehr auf die Dienste der Rechtsanwaltkanzlei Redeker, Sellner, Dahs* zurückgreift und erklären läßt: "Die Sparkasse Osnabrück hat bestätigt, dass der Scheck der Deutschen Bundesbank, der dem beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt wurde, aus dem Konto von Frau Edith Geerkens gedeckt wurde."
Der vermögende Freund des Präsidenten, Egon Geerkens, bedient sich für eine Verlautbarung ebenfalls der qualifizierten Dienste von Kollegen und läßt mitteilen: „Entgegen anderslautenden Meldungen wurde das Privatdarlehen an die Eheleute Wulff durch Frau Edith Geerkens gewährt. Mit ihr wurde der Kreditvertrag geschlossen. Die Auszahlung in Form eines Schecks der Deutschen Bundesbank durch die Sparkasse Osnabrück erfolgte daher auch von dem Konto von Frau Edith Geerkens.“
Es macht mich stolz, dass sich der Bundespräsident nicht auf das auch für solche Fälle eingerichtete Bundespräsidialamt verläßt und durch dieses eigene Erklärungen verbreiten läßt, sondern lieber auf die Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei vertraut. Daran sollte sich jeder gute Deutsche ein Beispiel nehmen und nicht nur in Bedrängnis auf die kostenpflichtige Qualität der bundesdeutschen Anwaltsausbildung vertrauen. Hätte das deutsche Volk mehr Zutrauen in die Anwaltschaft und würde ihr Geld häufiger und auch umfangreicher in anwaltliche Hilfestellungen und Beratungsleistungen investieren, hätte unser Präsident gar nicht erst ein Darlehen benötigt sondern sein Eigenheim locker aus dem Stand bezahlen können.
*Prof. Dr. Hans Dahs ist seit 1983 Honorarprofessor an der Universität Bonn und Mitherausgeber der „Neue Zeitschrift für Strafrecht“. Er ist Mitautor des Großkommentars zur Strafprozessordnung Löwe-Rosenberg, des Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch und im Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung. Er ist Autor von „Das rechtliche Gehör im Strafprozeß“, „Die Revision im Strafprozess“ und des Klassikers „Handbuch des Strafverteidigers“.
Auch der Leiter des Bundespräsidialamtes, Staatssekretär Prof. Dr. Lothar Hagebölling, ist Volljurist und war bis zum Wechsel des ehemaligen Kollegen Wulff nach Berlin Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. Das Referat "Reden Innenpolitik, Kultur und Gesellschaft" des Kommunikationsstabs im Bundespräsidialamt erarbeitet die Ansprachen und schriftlichen Äußerungen des Bundespräsidenten. Allerdings war Prof. Dr. Lothar Hagebölling nicht als Anwalt tätig, was die Erklärung dafür sein könnte, dass der Bundespräsident in seiner größer werdenden Not um die Mutmassungen ob der Herkunft seines Privatdarlehens nunmehr auf die Dienste der Rechtsanwaltkanzlei Redeker, Sellner, Dahs* zurückgreift und erklären läßt: "Die Sparkasse Osnabrück hat bestätigt, dass der Scheck der Deutschen Bundesbank, der dem beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt wurde, aus dem Konto von Frau Edith Geerkens gedeckt wurde."
Der vermögende Freund des Präsidenten, Egon Geerkens, bedient sich für eine Verlautbarung ebenfalls der qualifizierten Dienste von Kollegen und läßt mitteilen: „Entgegen anderslautenden Meldungen wurde das Privatdarlehen an die Eheleute Wulff durch Frau Edith Geerkens gewährt. Mit ihr wurde der Kreditvertrag geschlossen. Die Auszahlung in Form eines Schecks der Deutschen Bundesbank durch die Sparkasse Osnabrück erfolgte daher auch von dem Konto von Frau Edith Geerkens.“
Es macht mich stolz, dass sich der Bundespräsident nicht auf das auch für solche Fälle eingerichtete Bundespräsidialamt verläßt und durch dieses eigene Erklärungen verbreiten läßt, sondern lieber auf die Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei vertraut. Daran sollte sich jeder gute Deutsche ein Beispiel nehmen und nicht nur in Bedrängnis auf die kostenpflichtige Qualität der bundesdeutschen Anwaltsausbildung vertrauen. Hätte das deutsche Volk mehr Zutrauen in die Anwaltschaft und würde ihr Geld häufiger und auch umfangreicher in anwaltliche Hilfestellungen und Beratungsleistungen investieren, hätte unser Präsident gar nicht erst ein Darlehen benötigt sondern sein Eigenheim locker aus dem Stand bezahlen können.
*Prof. Dr. Hans Dahs ist seit 1983 Honorarprofessor an der Universität Bonn und Mitherausgeber der „Neue Zeitschrift für Strafrecht“. Er ist Mitautor des Großkommentars zur Strafprozessordnung Löwe-Rosenberg, des Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch und im Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung. Er ist Autor von „Das rechtliche Gehör im Strafprozeß“, „Die Revision im Strafprozess“ und des Klassikers „Handbuch des Strafverteidigers“.
Dienstag, 13. Dezember 2011
Der Weg zum Millionär - Bushido verrät: "So mach ich es"
Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido ist nicht erst seit seiner Co-Produktion mit Sido "So mach ich es" in der Welt des grossen Gelds angekommen. Aus dem Ziel seines Sprechgesangs macht er auch in diesem Lied kein Geheimnis: "grüne Scheine gelbe oder lila - ich will noch mehr". Es ist daher verständlich, wenn Bushido in Ansehung dieses Ziels die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden in seinem Namen eine Abmahnung aussprechen läßt, um auch aus den Verletzungen seiner durch Leistungsschutz- und Urheberrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Musikwerke mittels der Verwendung von Internettauschbörsen das eine oder andere bunte Scheinchen zu generieren.
Die der Abmahnung beigefügte Vollmacht zeigt, dass der Deutsch-Tunesier seine Hausaufgaben auf dem Weg zum grossen Zaster gemacht hat, denn die Vollmacht aus dem Jahre 2009 berechtigt auch zur Verfolgung von sämtlichen Verstößen Dritter gegen die Herrn Ferchichi zustehenden Markenrechte, insbesondere die Wortmarken „Bushido", DE-Nr. 30428333 und DE-Nr. 30713521, „ersguterjunge", DE-Nr. 30465010, „Carlo Cokxxx Nutten", DE-Nr. 30466066, „Vom Bordstein bis zur Skyline", DE-Nr. 30648378, „Sonny Black", DE-Nr. 302008036598, „Ferchichi", DE-Nr. 302008058931 und die Bildmarke „Bushido B-Logo", DE-Nr. 30465011. Ausserdem können Verletzungen der Rechte an den geschäftlichen Bezeichnungen „Bushido" und „ersguterjunge", Namensrechte, Persönlichkeitsrechte sowie das Recht am eigenen Bild durch das Anbieten von Waren Dritter bei dem Internetauktionshaus EBAY unter Verwendung der Bezeichnung Bushido verfolgt werden.
Schon aus diesem Grund war die Verleihung des Bambi 2011 in der Kategorie Integration durch die Burda GmbH aus Offenburg an Bushido eine konsequente Entscheidung. An dem gekonnten Mix des Herrn Ferchichi aus Böse-Buben-Mucke, Registermarken und Abmahnungen sollten sich auch andere Minderheiten mit Migrationshintergrund ein Beispiel nehmen. Aber selbst Abseits des Business kann Bushido nach Angaben der Konzernkommunikation von Hubert Burda Media überzeugen, denn sein Appell für ein respektvolles Miteinander richtet sich an seine Fans ebenso wie an Politik und Öffentlichkeit und er leistet einen wertvollen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis sozialer Gruppen mit unterschiedlichen kulturellen Wurzeln.
Ein klares Statement aus dem aktuellen Song "So mach ich es" sollte auch Kritiker der diesjährigen Preisverleihung für Integration an Bushido überzeugen: "... und weil du kein Schwanz hast geh` zurück in dein Scheißdorf, bleib ein Teil deiner Landschaft, ja ich stehe einsam auf der Spitze eines Bergs du machst wieder Ayran aus der Wichse eines Pferds."
Dienstag, 6. Dezember 2011
Atombefürworter
Ich kann den Schwachsinn nicht mehr hören. Das angespannte Verhältnis zwischen dem bekennenden "Atombefürworter" Hans-Peter Villis als Vorstandsvorsitzenden vom Versorgungskonzern EnBW und der grün-roten Landesregierung Baden-Württembergs soll Grund für dessen Rücktritt sein. In dem SPIEGEL-Artikel ist ferner die Rede von einem "klaren Atomkurs" und von einem "Atom-Anteil" in Höhe von 51 Prozent. Den gleichen Unsinn muss man regelmäßig im Zusammenhang mit "Atomgegnern" lesen. Physik war definitiv nicht meine Stärke in der Schule, aber der Unterschied zwischen der kleinsten Einheit, in die sich Materie mit mechanischen oder chemischen Mitteln zerlegen lässt und der vieldiskutierten Atomkraft war mir schon immer klar. Denn grundsätzlich steht eben keine grundlegende Abkehr von gängigen Atommodellen zur Diskussion, in welcher zwischen Atomgegnern und Atombefürwortern unterschieden werden könnte.
Samstag, 3. Dezember 2011
Fahrverbot für Frauen in Saudi-Arabien schützt vor mehr Prostitution, Pornographie, Homosexualität und Scheidungen
Zu diesem Schluss kommt das Gutachten eines ehemaligen Professors der König-Fahd-Universität, Kamal Subhi, welches der gesetzgebenden saudi-arabischen Versammlung Shura vorgelegt wurde, um einer zur Diskussion stehenden Aufhebung des Fahrverbots für Frauen entgegenzuwirken. Kritiker dieses Gutachtens halten das Gegenteil für zutreffend, da Frauen erst durch das Fahrverbot zu Kontakten mit männlichen Fahrern gezwungen würden.
Selbstredend kein überzeugendes Gegenargument, denn eine erhöhte Gefährdung der sexuellen Integrität saudi-arabischer Frauen durch den Kontakt zu männlichen Fahrern setzt die Auswahl eines moralisch ungeeigneten Fahrers durch die Familie der zu chauffierenden Frau voraus. In einem streng muslimischen Land sollte jedoch die Rekrutierung verläßlicher Fahrer keine Probleme bereiten. Nachvollziehbar scheint dagegen die Annahme des Gutachtens zu sein, wonach das Verbot weiblicher Motorisierung die Ausbreitung von Prostitution, Pornographie, Homosexualität und Scheidungen verhindert.
Denn man kann davon ausgehen, dass Call-Girls, Porno-Sternchen, Lesben und betrogene Ehefrauen erst mit Hilfe eines fahrbaren Untersatzes in die Lage versetzt werden, sich weitgehend unbeobachtet und damit umfangreich dem Geschäft, der gleichgeschlechtlichen Liebe oder der Beobachtung der nächtlichen Aktivitäten ihres Ehemannes widmen zu können.
Selbstredend kein überzeugendes Gegenargument, denn eine erhöhte Gefährdung der sexuellen Integrität saudi-arabischer Frauen durch den Kontakt zu männlichen Fahrern setzt die Auswahl eines moralisch ungeeigneten Fahrers durch die Familie der zu chauffierenden Frau voraus. In einem streng muslimischen Land sollte jedoch die Rekrutierung verläßlicher Fahrer keine Probleme bereiten. Nachvollziehbar scheint dagegen die Annahme des Gutachtens zu sein, wonach das Verbot weiblicher Motorisierung die Ausbreitung von Prostitution, Pornographie, Homosexualität und Scheidungen verhindert.
Denn man kann davon ausgehen, dass Call-Girls, Porno-Sternchen, Lesben und betrogene Ehefrauen erst mit Hilfe eines fahrbaren Untersatzes in die Lage versetzt werden, sich weitgehend unbeobachtet und damit umfangreich dem Geschäft, der gleichgeschlechtlichen Liebe oder der Beobachtung der nächtlichen Aktivitäten ihres Ehemannes widmen zu können.
Dienstag, 29. November 2011
Wettermoderator?
Eigentlich wollte ich Herrn Kachelmann mit der Rechtskraft seines Freispruchs aus den Klauen meines Blogs entlassen, allerdings scheint er aus eigener Kraft eine Position als Protagonist der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte anzustreben, die mich veranlasst, einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass er die ihm von den Medien zugeschriebene göttliche Rolle selbst in seiner unbefleckten medialen Vergangenheit niemals inne hatte. Denn auch Herrn Kachelmann ist es in seinen besten Zeiten nicht gelungen, das Wetter zu moderieren.
Als Wettermoderator könnte man Zeus oder Thor bezeichnen.
Zutreffend ist Herr Kachelmann lediglich ein Rundfunkmoderator.
Als Wettermoderator könnte man Zeus oder Thor bezeichnen.
Zutreffend ist Herr Kachelmann lediglich ein Rundfunkmoderator.
Montag, 28. November 2011
"Kanzlei-Niedersachsen" zulässiger Name für Anwaltskanzlei - Urteil des OLG Celle Az.: 13 U 168/11 im Volltext
Ein Anwalt, ein kleines Fachwerkhaus im Harz, fertig ist die "Kanzlei-Niedersachsen". Wenn wir nicht den Prozess für einen Kollegen aus der Landeshauptstadt Hannover geführt hätten, welcher im Namen "Kanzlei-Niedersachsen" für eine Mini-Kanzlei aus Bad Harzburg eine irreführende Spitzenstellungsberühmung für das Bundesland Niedersachsen sah, könnte ich über die gedachten Konsequenzen dieser Entscheidung gar ein wenig schmunzeln.
Da könnte es in Zukunft in den kleinsten Dörfern der Republik Kanzleien geben, die sich mit dem Namen des Bundeslandes schmücken, in welchem sie ansässig sind. Denn mit dem Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11, hat mindestens der Wettlauf der Rechtsanwälte in Deutschland um attraktive Kanzleinamen nach dem Muster „Kanzlei-Bundesland“ begonnen. Der Ansicht des OLG Celle folgend könnte sich auch ein kleines Anwaltsbüro aus Otzenhausen im Hunsrück ab sofort in „Kanzlei-Saarland“ umbenennen. Eine interessante Zukunftsperspektive insbesondere für Kanzleigründer ohne Berufserfahrung, die mit einer aggressiven Werbestrategie und einer Namenskombination aus „Kanzlei“ und „Bundesland“ erfolgreich auf Mandantenfang gehen wollen. Ein auffälliges Kanzleischild und der Name „Kanzlei-Hessen“ mitten in der Zeil dürfte dafür sorgen, dass sich auch findige Berufsanfänger getreu dem Motto „Kleider machen Leute“ eine ausreichende Schnitte aus dem Frankfurter Anwaltsmarkt abschneiden könnten.
Angesichts der Tatsache, dass der Namensgebung einer Kanzlei regelmäßig der Anspruch innewohnt, diesen alleine zu führen, stünde der jeweilige Kombinationsname wohl auch nur einer Kanzlei zu. Schon wegen dieses Anspruchs waren wir der Ansicht, dass derjenige, der sich bei der Namensgebung seiner Kanzlei des Namens eines Bundeslands bedient, sich einer Spitzenstellung in Bezug auf dieses Land berühmt und nicht lediglich den Hinweis gibt, in diesem Bundesland seinen Sitz zu haben. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob eine Domain aus der Kombination "Kanzlei-Bundesland" ohne Namensanspruch genutzt wird oder ob diese Kombination über die Domain hinaus ausdrücklich auch als Kanzleiname dient.
Das Oberlandesgericht Celle war jedenfalls der Ansicht, der streitige Kanzleiname sei keine Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine örtliche Beschreibung der Lage der Kanzlei. Die Celler Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05, zur Regionalbezeichnung "Bodenseekanzlei", des BGH vom 01.09.2010, Az.: StbSt (R) 2/10, zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain “steuerberater-suedniedersachsen.de” und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2008, Az.: 4 U 63/08, zur zulässigen Verwendung der Domain "anwaltskanzlei-dortmund.de", ohne den Umstand ausreichend zu würdigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der bloßen Nutzung einer aus beschreibenden Bestandteilen bestehenden Domain bei davon abweichendem Kanzleinamen und der Verwendung einer Kombination von Gattungsbegriffen als Name der Kanzlei besteht und der Bodensee lediglich eine geographische Bezeichnung ist, während Niedersachsen ein Bundesland ist. Grundsätzlich stehen nur dem Land selbst Rechte an dessen Namensführung zu.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach Niedersachsen vorrangig eine Regionalbezeichung sei, ist schlicht falsch. Immerhin betrachtet sich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in Bezug auf die streitgegenständliche Anwaltswerbung lediglich als durchschnittlich informierter Referenzverbraucher, so dass man versucht sein könnte, gegenüber der Meinung, Niedersachsen werde nicht zuerst in hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen und die Kriterien zur blossen Domainbenutzung ohne Namensanspruch seien ohne weiteres auf die Frage der Zulässigkeit der Führung eines Kanzleinamens übertragbar, Nachsicht walten zu lassen. Ein Durchschnittsverbraucher darf sich auch mal irren.
Weil der Auffassung des OLG Celle folgend nun auch Kanzleinamen der Prägung „Kanzlei-Stadt“ zulässig sein müßten, sehen wir mit Spannung der bundesweiten Umstrukturierung von Kanzleibezeichnungen entgegen und wünschen allen Kollegen eine glückliche Hand bei der (Neu)Wahl des Namens ihrer Kanzlei.
Da könnte es in Zukunft in den kleinsten Dörfern der Republik Kanzleien geben, die sich mit dem Namen des Bundeslandes schmücken, in welchem sie ansässig sind. Denn mit dem Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11, hat mindestens der Wettlauf der Rechtsanwälte in Deutschland um attraktive Kanzleinamen nach dem Muster „Kanzlei-Bundesland“ begonnen. Der Ansicht des OLG Celle folgend könnte sich auch ein kleines Anwaltsbüro aus Otzenhausen im Hunsrück ab sofort in „Kanzlei-Saarland“ umbenennen. Eine interessante Zukunftsperspektive insbesondere für Kanzleigründer ohne Berufserfahrung, die mit einer aggressiven Werbestrategie und einer Namenskombination aus „Kanzlei“ und „Bundesland“ erfolgreich auf Mandantenfang gehen wollen. Ein auffälliges Kanzleischild und der Name „Kanzlei-Hessen“ mitten in der Zeil dürfte dafür sorgen, dass sich auch findige Berufsanfänger getreu dem Motto „Kleider machen Leute“ eine ausreichende Schnitte aus dem Frankfurter Anwaltsmarkt abschneiden könnten.
Angesichts der Tatsache, dass der Namensgebung einer Kanzlei regelmäßig der Anspruch innewohnt, diesen alleine zu führen, stünde der jeweilige Kombinationsname wohl auch nur einer Kanzlei zu. Schon wegen dieses Anspruchs waren wir der Ansicht, dass derjenige, der sich bei der Namensgebung seiner Kanzlei des Namens eines Bundeslands bedient, sich einer Spitzenstellung in Bezug auf dieses Land berühmt und nicht lediglich den Hinweis gibt, in diesem Bundesland seinen Sitz zu haben. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob eine Domain aus der Kombination "Kanzlei-Bundesland" ohne Namensanspruch genutzt wird oder ob diese Kombination über die Domain hinaus ausdrücklich auch als Kanzleiname dient.
Das Oberlandesgericht Celle war jedenfalls der Ansicht, der streitige Kanzleiname sei keine Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine örtliche Beschreibung der Lage der Kanzlei. Die Celler Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05, zur Regionalbezeichnung "Bodenseekanzlei", des BGH vom 01.09.2010, Az.: StbSt (R) 2/10, zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain “steuerberater-suedniedersachsen.de” und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2008, Az.: 4 U 63/08, zur zulässigen Verwendung der Domain "anwaltskanzlei-dortmund.de", ohne den Umstand ausreichend zu würdigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der bloßen Nutzung einer aus beschreibenden Bestandteilen bestehenden Domain bei davon abweichendem Kanzleinamen und der Verwendung einer Kombination von Gattungsbegriffen als Name der Kanzlei besteht und der Bodensee lediglich eine geographische Bezeichnung ist, während Niedersachsen ein Bundesland ist. Grundsätzlich stehen nur dem Land selbst Rechte an dessen Namensführung zu.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach Niedersachsen vorrangig eine Regionalbezeichung sei, ist schlicht falsch. Immerhin betrachtet sich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in Bezug auf die streitgegenständliche Anwaltswerbung lediglich als durchschnittlich informierter Referenzverbraucher, so dass man versucht sein könnte, gegenüber der Meinung, Niedersachsen werde nicht zuerst in hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen und die Kriterien zur blossen Domainbenutzung ohne Namensanspruch seien ohne weiteres auf die Frage der Zulässigkeit der Führung eines Kanzleinamens übertragbar, Nachsicht walten zu lassen. Ein Durchschnittsverbraucher darf sich auch mal irren.
Weil der Auffassung des OLG Celle folgend nun auch Kanzleinamen der Prägung „Kanzlei-Stadt“ zulässig sein müßten, sehen wir mit Spannung der bundesweiten Umstrukturierung von Kanzleibezeichnungen entgegen und wünschen allen Kollegen eine glückliche Hand bei der (Neu)Wahl des Namens ihrer Kanzlei.
Freitag, 25. November 2011
Papst wegen Verstoss gegen die Anschnallpflicht angezeigt
Hat sich Rechtsanwalt Johannes Christian Sundermann aus Unna einen schönen und kostengünstigen Marketinggag ausgedacht? Er hat den - wegen seiner Vergangenheit als Pimpf nicht ganz unumstrittenen - deutschen Papst Joseph Ratzinger angezeigt, weil dieser bei seinem Besuch in Freiburg im September 2011 über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde trotz vorhandener Gurte ordnungswidrig ohne Gurt im sogenannten Papamobil unterwegs gewesen sein soll. Den Eingang der Ordnungswidrigkeitsanzeige für einen Dortmunder Mandanten hat der Freibuger Oberbürgermeister mittlerweile bestätigt. Alle Zeitungen berichten darüber und von dieser Seite gibts zur Belohnung für den tollen Einsatz zur Sicherheit im Strassenverkehr eine kostenfreie Verknüpfung zur Website der Kanzlei des Kollegen Sundermann mit dessen schöner Eigenwerbung: Kein unbekannter Prozeßvertreter
Donnerstag, 24. November 2011
decapitado
Der am 9. November 2011 in Nuevo Laredo an der zentral gelegenen Christoph-Kolumbus-Säule mit Folterspuren aufgefundene enthauptete Tote war innerhalb von kurzer Zeit bereits das vierte Opfer in der Stadt an der mexikanischen Grenze zu den Vereinigten Staaten, das im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten gegen die Drogenkartelle zu beklagen war. Unter Körper und Kopf des etwa 30 Jahre alten Mannes lag eine zum Teil unleserliche Botschaft, die vor der Beteiligung an sozialen Netzwerken warnt, welche sich die Veröffentlichung von Aktivitäten der Drogenkartelle im Internet zur Aufgabe gemacht haben:
“Hola (XD) soy el “rascatripas” y me paso esto por no entender que no debo deportar en las redes sociales, soy un…… como la Nena de Laredo y con este reporte me despido de “Nuevo Laredo en Vivo” siempre recordad….. Nunca olvid….. su moder “Rascatripas”.
Bereits am 24. September 2011 lag an gleicher Stelle die geköpfte Leiche der 39 Jahre alten Marisol Macias Castaneda, Verwaltungsangestellte einer örtlichen Zeitung, neben einer Tastatur mit Maus und Kopfhörern, die auf der Website “Nuevo Laredo en vivo” unter dem Pseudonym "NenaDlaredo" regelmäßig über Aktivitäten der örtlichen Drogenclans berichtet hatte. Neben ihrem Körper fand sich ebenfalls eine handgeschriebene Warnung:
“O.K Nuevo Laredo en Vivo y Redes Sociales Yo soy la nena de laredo y aquí estoy por mis reportes y los suyos... Para los que no quieren creer esto me paso por mis Acciones, por confiar en SEDENA y MARINA… Gracias por su Atención Atte: La “nena” de Laredo.. ZZZZ”
Die genannte Website “Nuevo Laredo en vivo” dient Militär, Marine und Polizei als Informationsquelle und Schnittstelle zu Bürgern und ist mindestens dem seine Warnungen mit "Z" zeichnenden Drogenkartell "Los Zetas" mehr als nur lästig. Denn schon am 13. September 2011 waren die Leichen einer Frau und eines Mannes mit abgeschnittenen Fingern und Ohren unter einer Brücke in Nuevo Laredo aufgehängt worden, an denen mit "Z" unterzeichnete Warnungen vor Internetaktivitäten gefunden wurden:
"ESTAO LES VA A PAZAR A TODOS LOS RELAJES DEL INTERNET, (Al ROJO vivo, Blog del Narco o Denuncia A.C.) PONGANSE VERGAS, YA LOS TRAIGO EN CORTO, Ate. Z"
In dieser Botschaft wurden mit den Websites Rojo vivo, Blog del Narco und Denuncia A.C. gleich drei weitere Webseiten genannt, die den Zetas bei der Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten offensichtlich Kopfschmerzen bereiten.
Die besondere Form der Gewalt der mexikanischen Drogenkartelle wie Massenerschiessungen, Enthauptungen und die Häutung der abgetrennten Schädel - welcher man sich mit der Überschrift dieses Artikels und der Hilfe von Googles Bildersuche nähern mag - setzt auf eine abschreckende Wirkung gegenüber Polizei, Justiz und den mexikanischen Bürgern. Trotz dieser Grausamkeiten und der Tatsache, dass seit 2006 über 45.000 Menschen im Zusammenhang mit dem mexikanischen Drogenkrieg starben, scheint sich der anonyme Kampf der Bürger über soziale Netzwerke im Internet nicht zurückdrängen zu lassen. Da bereits über 80 Journalisten von den Kartellen ermordet wurden und die Presseberichterstattung insoweit stark zurückgegangen ist, verbleibt für Aktivisten oft nur noch die Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kartelle per Netzwerk anonym im Internet aufzudecken. Die Wahrung der Anonymität ist dabei allerdings überlebenswichtig - für Nutzer und Seitenbetreiber.
“Hola (XD) soy el “rascatripas” y me paso esto por no entender que no debo deportar en las redes sociales, soy un…… como la Nena de Laredo y con este reporte me despido de “Nuevo Laredo en Vivo” siempre recordad….. Nunca olvid….. su moder “Rascatripas”.
Bereits am 24. September 2011 lag an gleicher Stelle die geköpfte Leiche der 39 Jahre alten Marisol Macias Castaneda, Verwaltungsangestellte einer örtlichen Zeitung, neben einer Tastatur mit Maus und Kopfhörern, die auf der Website “Nuevo Laredo en vivo” unter dem Pseudonym "NenaDlaredo" regelmäßig über Aktivitäten der örtlichen Drogenclans berichtet hatte. Neben ihrem Körper fand sich ebenfalls eine handgeschriebene Warnung:
“O.K Nuevo Laredo en Vivo y Redes Sociales Yo soy la nena de laredo y aquí estoy por mis reportes y los suyos... Para los que no quieren creer esto me paso por mis Acciones, por confiar en SEDENA y MARINA… Gracias por su Atención Atte: La “nena” de Laredo.. ZZZZ”
Die genannte Website “Nuevo Laredo en vivo” dient Militär, Marine und Polizei als Informationsquelle und Schnittstelle zu Bürgern und ist mindestens dem seine Warnungen mit "Z" zeichnenden Drogenkartell "Los Zetas" mehr als nur lästig. Denn schon am 13. September 2011 waren die Leichen einer Frau und eines Mannes mit abgeschnittenen Fingern und Ohren unter einer Brücke in Nuevo Laredo aufgehängt worden, an denen mit "Z" unterzeichnete Warnungen vor Internetaktivitäten gefunden wurden:
"ESTAO LES VA A PAZAR A TODOS LOS RELAJES DEL INTERNET, (Al ROJO vivo, Blog del Narco o Denuncia A.C.) PONGANSE VERGAS, YA LOS TRAIGO EN CORTO, Ate. Z"
In dieser Botschaft wurden mit den Websites Rojo vivo, Blog del Narco und Denuncia A.C. gleich drei weitere Webseiten genannt, die den Zetas bei der Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten offensichtlich Kopfschmerzen bereiten.
Die besondere Form der Gewalt der mexikanischen Drogenkartelle wie Massenerschiessungen, Enthauptungen und die Häutung der abgetrennten Schädel - welcher man sich mit der Überschrift dieses Artikels und der Hilfe von Googles Bildersuche nähern mag - setzt auf eine abschreckende Wirkung gegenüber Polizei, Justiz und den mexikanischen Bürgern. Trotz dieser Grausamkeiten und der Tatsache, dass seit 2006 über 45.000 Menschen im Zusammenhang mit dem mexikanischen Drogenkrieg starben, scheint sich der anonyme Kampf der Bürger über soziale Netzwerke im Internet nicht zurückdrängen zu lassen. Da bereits über 80 Journalisten von den Kartellen ermordet wurden und die Presseberichterstattung insoweit stark zurückgegangen ist, verbleibt für Aktivisten oft nur noch die Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kartelle per Netzwerk anonym im Internet aufzudecken. Die Wahrung der Anonymität ist dabei allerdings überlebenswichtig - für Nutzer und Seitenbetreiber.
Donnerstag, 17. November 2011
Berufung beim OLG München - der dankbare Senat
Es erinnert ein wenig an die Formvorschriften aus den Zeiten der Anfertigung von juristischen Hausarbeiten während meines Studiums. Freundlicher formuliert und auch nicht so umfangreich wie universitäre Anleitungen für die formvollendete Hausarbeit liest sich eine Verfügung des Oberlandesgerichts München in einem Berufungsverfahren:
"Der Senat wäre dankbar für folgende Gestaltung der Schriftsätze und Anlagen:
Schriftsätze:
- Seitenrand möglichst links nicht weniger als 2,5 cm und rechts nicht weniger als 2,0 cm
- Text 1,5-zeilig (nicht 1 -zeilig), Schriftgrad möglichst nicht weniger als 11 pt
- Zusätzliche Inhaltsgliederung bei längerem Text (am Anfang oder am Ende)
- Seiten paginiert,
- Blätter gelocht
- Kennzeichnung mit Parteistellung und fortlaufender Nummerierung
- Anlagen mit mehreren Blättern jeweils einzeln geheftet
- Zusammenstellung aller, auch erstinstanzlicher, Anlagen in einem Verzeichnis."
Im Ergebnis begrüße ich jedenfalls ein offenes Wort am Anfang eines Prozesses, das jedem die Möglichkeit bietet, sich den Vorlieben des Gerichts anzupassen.
Samstag, 12. November 2011
Filesharing-Abmahnung: Die selbstgemachte Unterlassungserklärung
Wenn man als Filesharer mit Abmahnung lange genug im Netz sucht, findet man viele gutgemeinte Tipps und der Drang, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, wird größer. Denn natürlich kostet auch die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber den abmahnenden Anwälten durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt Geld. Doch der Weg, den Häschern der Musikindustrie beim Filesharing ohne weitere Kosten durch Eigeninitiative zu entkommen, hat so seine Tücken.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.
Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.
Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.
Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.
Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.
Freitag, 4. November 2011
Der Gewaltexzess des Familienrichters an seiner Tochter auf Youtube
Wieder Youtube, wieder Gewalt - aber diesmal bittere Realität in Texas. Der Aransas County Familienrichter William Adams verprügelte seine Tochter 2004 mit einerm Ledergürtel wegen des unerlaubten Herunterladens von Musik und Spielen über ihren Computer. Die technische Leidenschaft seiner Tochter war ihm offensichtlich ein Dorn im Auge und dürfte am Ende sogar das Ende seiner Richtertätigkeit besiegeln. Denn der züchtigende Familienrichter scheint die Machtfülle und die Rolle des belehrenden Bestrafers wahrhaft zu geniessen. Die gemeinsame Massregelung der Tochter dürfte auch ein verbindendes Element zwischen den Eheleuten gewesen sein, jedenfalls vermittelt dies das eingestellte Video. Der Richter übt sein Amt seit 2001 aus, die nächste Wahl erfolgt 2014 und nach Angaben seiener Tochter hat sie das Video bei youtube eingestellt, um eine erneute Wiederwahl ihres Vaters zum Familienrichter zu verhindern.
PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE
Die Melango GmbH läßt nicht nur zivilrechtliches Trommelfeuer auf ihre angeblichen Vertragspartner los, sondern setzt neben einfachen Mahnungen zur Erreichung des Zahlungsziels auch auf die einschüchternde Wirkung des bundesdeutschen Strafrechts. Den folgenden Text in leicht abgewandelter Form hat vor Melango wohl schon die BFS risk & collection GmbH aus Verl erfolgreich als Druckmittel eingesetzt, wenn man den Foreneinträgen anderer Hilfesuchender Glauben schenkt. Das weitere Mosaiksteinchen aus der Drohkulisse von Melango lautet wie folgt:
Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXXX XXXXXX der Firma.,
wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.
Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.
Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, XXXXXXX XXXXXX, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt.
Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 249,00 EUR schuldbefreiend innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners:
Mit freundlichen Grüßen
Melango.de GmbH
Samstag, 29. Oktober 2011
Rambo, Youtube und der Jugendschutz
In der Schule hat mein Sohn ein Bild mit einer Begeisterung gemalt, die seine Lehrerin bei Betrachtung der Darstellung so gar nicht teilen wollte. Auch die geforderte Erklärung vermochte das Pädagogenherz nicht höher schlagen zu lassen: "Rambo ist sehr geil und was ich am meisten von ihm liebe ist, wie und auf welche Art und Weise er die Körper zerfleischt." Das Bild will ich der Leserschaft nicht vorenthalten und auch dessen Hintergrund ist schnell erklärt. Kinder sind bisweilen unbeaufsichtigt vor dem Computer, lieben Youtube und hoch im Kurs stehen bei den Jungs der zweiten Klasse Filmsequenzen aus Rambo 4. Alle freuen sich schon auf Rambo 5.
Zum Glück wird der Jugendschutz bei Telemedien durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, wobei dort im wesentlichen die Bestimmungen des Jugendschutzes wie beim Rundfunk und den Mediendiensten übernommen wurden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet Angebote, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Auch Angebote, welche den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt werden, sind unzulässig.
Angesichts des freien Zugangs zu Youtube werden dort wohl keine Angebote verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden. Im Gegenteil, vielmehr wird auch durch Rambo 4 der Zugang zum Unterrichtsfach Biologie gefördert und das Interesse an der Erforschung am Innenleben des menschlichen Körpers geweckt: "Matthias hat gesagt, ich soll auch eine Lunge und Rippen dazumalen, wie sieht denn das aus?"
Freitag, 21. Oktober 2011
Guido, es heißt nicht "Lübien", sondern "Libüen"
Lieber Kollege Dr. Guido Westerwelle,
seit dem Beginn des bewaffneten Konflikts in Libyen höre ich Dir zu. Immer sagst Du Lübien [ˈlyːbi̯ən]. Das ist falsch. Es heißt Libüen [ˈliːby̆ən] oder wenigstens Libien [ˈliːbi̯ən]. Dass etwa 98% aller Politiker und 89% aller Journalisten den gleichen Fehler machen, entlastet Dich nicht. Du bist nicht nur unser Außenminister, Du bist auch Rechtsanwalt und deshalb bitte ich Dich, mach´ es wenigstens nach dem Tod von Muammar al-Gaddafi richtig. Begib auch Du Dich auf den Weg in eine bessere Zukunft.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen, Rechtsanwalt Ralf Möbius
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