Dienstag, 21. September 2010

Domainrecht Schweiz: Ausländern droht die Löschung ihrer .ch-Domains


Im Rahmen der Änderungen der Schweizer Verordnungen zum Fernmeldegesetz wurde auch die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) geändert. Domains unter der Top-Level-Domain ".ch" konnten zwar von Anfang an auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland auf unbegrenzete Zeit registriert werden, ohne eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben zu müssen.

Seit Anfang 2010 weht aber bei den Eidgenossen mit den revidierten Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) ein anderer Wind. Art. 14f Abs. 3bis der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) bestimmt neuerdings, dass auf Verlangen einer Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, die Registerbetreiberin SWITCH den Inhaber eines Domain-Namens, der keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz besitzt, aufzufordern hat, eine solche Adresse innerhalb von 30 Tagen anzugeben.

Wenn der Domain-Inhaber der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten 30 Tages-Frist nachkommt, löscht die Registerbetreiberin SWITCH den Domain-Namen des ausländischen Inhabers. Was so einst liberal begann, könnte schliesslich im Nichts enden.

In Deutschland sieht es nach den DENIC-Domainrichtlinien im Ergebnis ähnlich aus: Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist ein Admin-C als dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzugeben. Dieser muss dann in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden. Die Möglichkeiten der Kündigung durch die Registrierungsstelle DENIC ergeben sich aus § 7 der DENIC-Domainbedingungen, wenn etwa die gegenüber der DENIC angegebenen Daten des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind.

Freitag, 17. September 2010

A tank called Olaf. Ein Rechtsanwalt aus Osnabrück im Feldzug für Gerechtigkeit und die Antassia GmbH aus Mainz


Unter der schönen Domain forderungseinzug.de bietet Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück sein Fachwissen an, um Mandanten beim Forderungseinzug zu helfen. Der Schwerpunkt seiner Website scheint jedoch weniger in der Anpreisung seiner anwaltlichen Dienste zu liegen, als vielmehr in der Darstellung der Unbescholtenheit seiner Person auch nach etlichen Strafverfahren, die gegen ihn wegen Betruges geführt wurden. Zahlreiche Einstellungsbescheide diverser Staatsanwaltschaften aus ganz Deutschland werden präsentiert, ausserdem einige Urteile, in denen der Kollege Tank seine Mandanten erfolgreich vertreten hat. Das Rechtsempfinden in Deutschland scheint sich von der juristischen Wirklichkeit markant zu unterscheiden, denn mir ist keine Website bekannt, auf der ähnlich viele Urteile zu Lasten des Kollegen Tank zu lesen sind.

Aktuell glaubt Rechtsanwalt Tank fest an die Fälligkeit einer Hauptforderung in Höhe von EUR 96,00 zu Gunsten der Antassia GmbH aus Mainz, die zu Lasten meiner Mandantschaft gehen soll. Ich glaube dagegen nicht an das Bestehen der geltend gemachten Forderung und bin mir fast sicher, dass die Durchsetzung der angeblichen Forderung am Ende auch nicht erfolgt.

Donnerstag, 16. September 2010

Ist "Fette Euter & saftige Mösen" ein für die Video-Aktuell Betriebs GmbH geschütztes Filmwerk?


Dass dies so sei, behaupten jedenfalls die Rechtsanwälte Schenck & Schulenberg in einer Abmahnung vom März 2010. Die Firma Smaragd Service AG aus der Schweiz habe ausserdem für die Video-Aktuell Betriebs GmbH herausgefunden, dass der Film mittels des Clients "eMule" verbreitet worden sei.

Ich hege arge Zweifel, dass es den Film "Fette Euter & saftige Mösen" überhaupt gibt. Denn als "Euter" wird das Organ weiblicher Huftiere bezeichnet, das die Milchdrüsen enthält. "Möse" ist dagegen ein in der Umgangssprache verwendeter Ausdruck für das äußere primäre weibliche Geschlechtsorgan des Menschen. Dies ist naturgemäß nie saftig.

Im Gegensatz dazu ist Obst und Gemüse oftmals saftig, so dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass wie im Falle der fehlerhaften Ermittlung von IP-Adressen in Filesharing-Verfahren hier gar eine Verwechslung des angeblich geschützten Werktitels vorliegt und der Titel tatsächlich "Fette Euter & saftige Möhren" lautet.

Gebrauchstest auf youtube.com: Rechtsanwalt dreht sich Joint aus Seiten von Bibel und Koran


Der australische Rechtsanwalt Alex Stewart veröffentlichte am vergangenen Sonntag ein Video, in welchem er Seiten aus Bibel und Koran als Zigarettenpapier verwendet, um herauszufinden, welches der beiden Bücher als Zigarettenpapier das bessere Rauchvergnügen bereitet. Die mit dem Video verbreitete Botschaft ist weltweit angekommen und auch der Wettlauf um die Löschung von immer wieder neu gespiegelten Videos auf youtube.com hat begonnen.

Montag, 13. September 2010

Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "A curious thing" von Amy MacDonald durch Kanzlei Rasch


Die Firma Universal Music GmbH läßt auch weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum "A curious thing" von Amy MacDonald. Das streitgegenständliche Album war nach Erscheinen auf dem ersten Platz der deutschen, österreichischen, schweizerischen und europäischen Albumcharts und erreichte in der Schweiz und in Deutschland jeweils Platin-Status.

Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.

Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 256/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.

Freitag, 10. September 2010

Koran-Verbrennung in Deutschland ab sofort strafbar, § 167 Abs. 1 Nr. 3 StGB


Die Bundesregierung hat angesichts der Probleme des amerikanischen Präsidenten Barack Obama mit der geplanten Koran-Verbrennung in den USA entschlossen gehandelt und mit einer kurzfristigen Gesetzesinitiative ähnliche Probleme in Deutschland ausgeschlossen. Ein persönlicher Gesetzesentwurf von Bundeskanzlerin Angela Merkel wurde Bundespräsident Christian Wulff kurzfristig übermittelt und noch am heutigen Freitag in einem persönlichen Gespräch innerhalb der den Bundesorganen zustehenden Sofortkompetenz für umgehend wirksam erklärt. § 167 StGB, Störung der Religionsausübung, wurde nunmehr um Absatz 1 Nr. 3 wie folgt ergänzt: "Wer eine Schrift einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich beschädigt oder zerstört wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Ein Entwurf der CSU-Bundestagsfraktion, der vorsah, den Besitz des Koran grundsätzlich unter Strafe zu stellen um so Koran-Verbrennungen generell ausschliessen zu können, wurde von Merkel und Wulff einvernehmlich verworfen.

Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "The Fame Monster" von Lady Gaga durch Kanzlei Rasch


Die Firma Universal Music GmbH läßt weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum „The Fame Monster“ der amerikanischen Künstlerin Lady Gaga trotz ihrer weltweiten Verkäufe von über 13 Millionen Alben und über 51 Millionen Singles.

Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.

Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 291/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.

Donnerstag, 9. September 2010

"Noch bis Sonntag: Top-Beratung für nur 99 Cent!"

Der Titel einer Werbe-E-Mail macht mich nervös. Wird hier Rechtsberatung zu Dumping-Preisen angeboten, die mir das Leben schwer macht? Ich klicke auf das beworbene Portal und lasse mir die Werbung der Berater anzeigen: "Thomas sieht den Menschen als Einheit aus Geist, Körper und Seele und berät stets ganzheitlich. Ehrlich verdeutlicht er Ursache- und Wirkungszusammenhänge", "Karola lässt sich voll und ganz, mit all ihren medialen Fähigkeiten auf ihre Klienten ein, um sie zu stärken und klar und positiv aus dem Gespräch zu entlassen".

Das sieht bedrohlich aus, schliesslich berate ich nie ganzheitlich sondern erteile nur Rechtsrat und ich lasse mich auch nie voll und ganz auf meine Klienten ein. Kilian läßt mich dann aus der Fassung geraten: "Jeder Ratsuchende ist bei Kilian willkommen und wird individuell, ehrlich und lösungsorientiert beraten." Bei mir als Rechtsanwalt ist nicht jeder Ratsuchende willkommen, mindestens im Familienrecht und im Steuerrecht weise ich Ratsuchende schroff zurück.

Verzweiflung macht sich breit und ich lese weiter: "Er legt hellsichtig und sehr treffsicher die Karten." Jetzt dämmert´s und ich werde fündig: "Questico ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Lebensberatung. Egal ob Kartenlegen mit Tarot oder Engelkarten, ob per Wahrsagen oder Hellsehen. Unsere geprüften Berater helfen Ihnen bei Ihren Lebensfragen kompetent weiter." Glück gehabt, Rechtsberatung wird offensichtlich nicht angeboten und mein Geschäftsmodel scheint nicht akut gefährdet.

Mittwoch, 8. September 2010

Die Angst vor der Koran-Verbrennung ist die Angst vor der Freiheit


Für den 11. September 2010 ist zwischen 18:00 und 21:00 Uhr im Rahmen des "International Burn A Koran Day" die Verbrennung von Exemplaren des Koran auf dem Boden des "Dove World Outreach Center" in Gainesville, Florida, in Erinnerung an die Opfer des 11. September 2001 geplant.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist der 1. Zusatzartikel zur Verfassung, bekannt als "First Amendment", Bestandteil des als "Bill of Rights" bezeichneten Grundrechtekatalogs. Der schon 1791 verabschiedete Artikel verbietet dem Kongress, Gesetze zu verabschieden, welche die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit oder das Petitionsrecht einschränken:

"Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances."

Neben der Freiheit der Rede (Freedom of speech) schützt das "First Amendment" auch die Ausdrucksfreiheit (Freedom of expression) und das Recht der freien Religionsausübung. Als eine Form der freien Religionsausübung wird demnach die Ansicht der Gläubigen des "Dove World Outreach Center" zu werten sein, wonach der Islam ein Werk des Teufels sei.

Ebenfalls von der amerikanischen Verfassung dürfte die Verbrennung des Korans auf dem Grund und Boden des "Dove World Outreach Center" gedeckt sein, wenngleich das geplante Happening des Pastors der Kirche, Terry Jones, keine Begeisterung hervorrufen wird, wie seinerzeit die prämierte Fotografie "Piss Christ" des Künstlers Andres Serrano, dessen Werk ein Kruzifix im eigenen Urin darstellt.

Sonntag, 5. September 2010

Zerstückelter Torso ohne Kopf - 55.000,- DM Belohnung


Der Mord an einem chinesischen Asylbewerber aus dem Jahre 2001 beschäftigt die Kriminalpolizei Nürnberg noch immer. Der Aufruf zur Mithilfe nebst ausgesetzter Belohnung hängt aktuell am Flughafen in Frankfurt. Am 23.05.2001 wurde am Hauptbahnhof in Prag eine Reisetasche mit den zerstückelten Überresten von Hui Cha gefunden. Der Kopf der Leiche und der Täter fehlen bis heute. Hinweise der Blog-Leser zur Aufklärung des Verbrechens bitte an die Kriminalpolizei Nürnberg unter der Telefonnummer 0911-211 3333. Die Belohnung läßt sich bei den Zentralbanken der Länder kostenlos in Euro umtauschen.

Samstag, 4. September 2010

Abmahnung "Monrose – Like A Lady" durch Fareds


Die "Musikkomponisten und Textdichter" Alex Komlew und Christian Königseder lassen über die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel "Monrose - Like a Lady" aus dem Album "Ladylike" versenden.

Die Personen, über deren Internetanschluss der Song angeboten worden sein soll, werden mit der Abmahnung aufgefordert, sich neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 450,- zu verpflichten.

Einem beigefügten Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 207 O 224/10 vom 15.07.2010 ist zu entnehmen, dass die angebliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß haben soll. Der Beschluss enthält auch einen Verweis auf das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln, da dort wegen der Vielzahl von erlassenen Beschlüssen ein reger Telefonverkehr herrscht und dieser augenscheinlich etwas abgemildert werden soll.

Dienstag, 31. August 2010

Das Spiel ist aus, Herr Tauss!


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH) hat die Revision von Jörg Tauss ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren verworfen. Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden.

Jörg Tauss ist damit ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter. Das Verfahren ist beendet und das Gejammer hoffentlich auch.

Montag, 30. August 2010

Abmahnung im Auftrag der FC Bayern München AG: "unsere Mandantin stellt bekanntlich den erfolgreichsten Verein der Bundesliga"


Ein Blick auf die Tabelle und mir wird warm ums Herz: Kaiserslautern, Hoffenheim, Mainz 05, der HSV und Hannover 96 liegen mit 6 Punkten vorn, während Bayern München mit negativem Torverhältnis im Mittelfeld der Tabelle hängt. Leider kann man sich für die Augustmeisterschaft nichts kaufen und ich fürchte, am letzten Spieltag sieht die Tabelle anders aus.

Der Kern der Abmahnung für die FC Bayern München AG enthält mehr Substanz, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht gestützt auf drei Gemeinschaftsmarken mit den Zeichenfolgen "FC BAYERN MÜNCHEN","FC BAYERN MÜNCHEN EV" und "FC BAYERN". Über das Internetauktionshaus ebay sollen gefälschte, nicht lizensierte Trikots vertrieben worden sein: "Als Anbieterin mit Auktionen betreffend "FC Bayern"-Artikeln obliegt Ihnen die Verpflichtung, die Seriösität der Herkunftsquelle und die Echtheit der verbreiteten Artikel zu prüfen. Die Nichtbeachtung der Prüfobliegenheit löst Ihrerseits ein Verschulden aus und begründet einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz auf Seiten unserer Mandantin."

Ohne Prüfung aber mit echtem Hemd sieht das jedenfalls anders aus. Wenn tatsächlich ein Plagiat angeboten wurde, wäre das ein bedauerlicher Fehler des Verkäufers gewesen, der vom Anspruchsteller zu belegen wäre. So ein Fehler kann mir nicht passieren, denn um Trikots der Bayern mache ich schon lange einen großen Bogen.

Sonntag, 29. August 2010

Zombies zum Frühstück - ein Beitrag zum Kindeswohl


Papa sitzt am Computer und die Racker glotzen, ein gemütlicher Sonntagmorgen. Es läuft die Trickfilmserie "One Piece". Eine Manga-Serie über die Abenteuer einer Gruppe junger Piraten auf der Suche nach dem legendären Schatz "One Piece".

Heute Morgen kämpfen die Piraten gegen Zombies, also Leichen, die mit Teufelskraft wieder zum Leben erweckt wurden. Neben "normalen" Zombies gibt es auch Zombie-Generäle, sie sind stärker als die restlichen Zombies.

Ich bin mir sicher, dass diese Zombies die Entwicklung meiner Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten nicht beeinträchtigen können, da für junge Zuschauer ungeeignete Sendungen gar nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen. Schliesslich hat die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen alle jugendschutzrelevanten Sendungen vor ihrer Ausstrahlung geprüft.

Toll, der Jugendschutz in Deutschland funktioniert. Meine Jungs können exakt differenzieren zwischen gewöhnlichen Zombies, dem wunderbaren Zombie Nr. 741, Morias Botenzombies, Schlosszombies, Tier-Zombies und Zombiebäumen. Gefällt mir, bald gibt´s Leichenzwerge und Fruchtzombies zum Frühstück.

Donnerstag, 26. August 2010

"Sexy Ladies 23: This Ladies want to be fucked in all holes" - Abmahnung für Z-Faktor Medien durch C-S-R Rechtsanwaltskanzlei

Ich rätsele, ob der angebliche Rechteinhaber Z-Faktor Medien, der Produzent, der Regisseur oder aber die Kanzlei C-S-R die englische Sprache nur unzureichend beherrschen. Denn selbstverständlich hätte es entweder heissen müssen "This lady wants to be fucked in all holes" oder aber "These ladies want to be fucked in all holes".

Oder kann man auf Grund dieses falsch geschriebenen Titels gar davon ausgehen, dass es das streitbefangene Kunstwerk überhaupt nicht gibt und sich hinter der Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers nur der plumpe Betrugsversuch eines schlichten Gemüts verbirgt?

Da jedoch dem deutschen Anwalt die unverfrorene Lüge ebenso fremd ist wie der Schreibfehler in fremden Sprachen, liegt tatsächlich der Verdacht nah, dass sich der genannte Filmtitel auf den Fiebertraum eines Zuhälters zurückführen lässt, dem vermeintlichen Kunstwerk damit sozusagen der Mangel des Z-Faktors innewohnt.

Freitag, 20. August 2010

Der beste Rechtsanwalt - eine Suche mit Erfolg


Ab und an begebe ich mich auf die Suche nach meinem Vorbild, dem besten Rechtsanwalt. Ich bin bescheiden, denn ich begebe mich nicht auf die Suche nach dem besten Rechtsanwalt der Welt - für mich zählt nur Deutschland. Ich werde schnell fündig, denn eine Suchmaschine kann ich als Fachanwalt für IT-Recht schon seit langem fachkundig bedienen. Erst der zweite Treffer ist spannend, denn der erste führt über jurablogs.com auf eine langweilige "Liste deutscher Juristen aus 41 Rechtsgebieten", die zumeist auf den bekannten Galeeren für Konzerne um die Wette rudern. Mich interessiert das Volk, das auf gutefrage.net zur Frage "Wer ist der beste Anwalt Deutschlands?" sieben Namen nennt. Zwei davon habe ich schon gehört und mich interessiert, ob der Website des Kollegen Steinhöfel ein Kriterium zu entnehmen ist, an dem ich mich orientieren kann.

Mindestens das Merkmal "Wir treten regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auf" klingt recht souverän und mir fällt sofort ein, dass ich nicht nur nicht regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auftrete, sondern auch noch nie mit den Oberlandesgerichten in Zweibrücken, Naumburg und Bamberg zu tun hatte. Wenn ein Anwalt aus Hamburg regelmäßig vor dem OLG Zweibrücken auftritt, kann ich da nicht mithalten, aber ich kenne das Landgericht Hamburg ganz gut, das dem reisefreudigen Kollgen mit Beschluss vom 01.10.2010 zum Az.: 325 O 100/10 verboten hatte, zu behaupten, "daß der Beifahrer von Bischöfin Käßmann auf der sagenumwobenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!". Das war in Hannover. Ich denke, ich suche demnächst einfach noch einmal.

Fruchtzwerge und Mini Babybel mit falschen und unvollständigen Länder-Magneten zur Fussball-WM 2010 - Promotionsartikel als Sachmangel des Produkts?


Zur Fussball-WM 2010 ernährten sich zahlreiche Fussballfans ausschliesslich von Fruchtzwergen oder Mini Babybel und betankten ihre Fahrzeuge nur bei ARAL, denn diese Firmen bedachten ihre Kunden mit Ländermagneten der an der Fussball-WM 2010 teilnehmenden Nationen - so jedenfalls die Produktwerbung.

Während bei ARAL für alle 32 an der WM 2010 teilnehmenden Länder Magnete zu erhalten waren, gab es bei Danone Fruchtzwergen insgesamt nur 28 Ländermagnete, je zwei pro Packung und bei Mini Babybel lediglich 27 Magnete mit entsprechenden Flaggen, dort jeweils 3 pro Netz.

Bei Babybel fehlten Neuseeland, Kamerun, Nigeria, Uruguay und Slowenien, während der eifrige Sammler bei den Fruchtzwergen nicht nur zahlreiche Länder vermisste, sondern mit den Ländermagneten von Schottland, China, Irland, Kenia, Schweden, Ägypten, Venezuela, Russland, Equador, Österreich und der Türkei Magnete von Ländern erhielt, die sich für die WM 2010 gar nicht qualifiziert hatten.

Selbstverständlich war für den von Sammelwut ergriffenen Verbraucher nicht zu erkennen, dass auch der übermäßige Konsum von Fruchtzwergen und Mini Babybel niemals dazu führen konnte, eine vollständige Sammlung von Magneten aller WM-Teilnehmer zu erhalten.

Weil die Produkte selbst trotz mangelhafter On-Pack Artikel einwandfrei waren, hat der fussballbegeisterte Sammler keine rechtliche Handhabe gegen das planmäßige Anlocken mit unvollständigen Sammelserien. Ob Wettbewerber oder die Verbraucherzentrale derartige kostenlose Zugaben als unlautere geschäftliche Handlungen unterbinden könnten, ist unklar. Dem Verbraucher bleibt daher nur eins: Ein gutes Gedächtnis beim kommenden Einkauf.

Mittwoch, 18. August 2010

Google Street View - Netzaktivisten fotografieren, veröffentlichen und referenzieren die bei Google nicht zu erkennenden Häuser auf eigene Faust


"JEDES Haus, das auf streetview ausgeblendet wird, werde ich fotografieren & geotaggen" verkündet Jens Best via Twitter und startet mittles Doodle die Umfrage: "Wer macht mit? - Panoramafreiheit - "Resthäuser" Fotografieren". Die selbsternannten Verteidiger der Panoramafreiheit organisieren sich mittlerweile unter mixxt.de in einer eigenen community, um "dem Recht auf einen Digitalen Öffentlichen Raum Nachdruck zu verleihen".

Auf Doodle ist dann auch eine muntere Diskussion über das Für und Wider der geplanten Aktion zu verfolgen. Während Frank findet "das es asozial ist, gegen den ausdrücklichen Wunsch eines Eigentümers sein Eigentum zu fotografieren und ins Netz zu stellen", weist ein anderer Teilnehmer auf die Möglichkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a StGB hin. Die Strafbarkeit entstünde schon durch die Aufnahme, nicht erst durch eine Veröffentlichung.

Initiator Best sieht den Hinweis gelassen: "Sie sind ein, wenn auch netter Querulant. Aber sei's drum. Mein Anwalt freut sich schon auf den ganzen Unsinn." Ich auch.

Mittwoch, 11. August 2010

Google Street View: Massenhafter Verstoss gegen das Urheberrecht wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken?


Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist.

Mit der sogenannten Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung für urheberrechtliche Ansprüche von Architekten bezüglich der von ihnen geschaffenen Bauwerke, trägt das Urheberrechtsgesetz zwar dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung, weil Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, Gemeingut geworden sind und daher fotografiert und verbreitet werden dürfen.

Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden aber nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.

Dienstag, 10. August 2010

Google Street View in Deutschland - Vor Veröffentlichung Antrag auf Unkenntlichmachung von Fotos


Google und deutsche Datenschutzbehörden haben sich vor dem Start von Google´s "Street View" in Deutschland darauf geeinigt, dass Google vor der Veröffentlichung von Street View-Bildern eine Funktion zur Verfügung stellt, mit der mitgeteilt werden kann, wenn ein Haus nicht in "Street View" abgebildet werden soll. Das soll sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gelten. Konflikte sind vorprogrammiert. Die angekündigte Funktion befindet sich zwar noch in der Entwicklung, vor ihrer Fertigstellung werden laut Google aber schon Widersprüche entgegengenommen.

Wer die kreativen Kräfte des Netzes kennt, darf darauf vertrauen, dass Google jede Menge Arbeit mit Widersprüchen haben wird, bevor "Street-View" starten kann. Da die Autos laut Google "leicht als Street View-Fahrzeuge erkennbar" sind, dürften später auch die Big-Brother-Cars während ihrer Foto-Exkursionen unerwartete Zwangspausen in Kauf nehmen müssen.