Donnerstag, 19. Januar 2017

Prozessbeobachter

Der Öffentlichkeitsgrundsatz im deutschen Prozessrecht hat ihren Ursprung in der Idee der Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch das Volk, in dessen Namen durch die Gerichte Recht gesprochen wird. Das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt in § 169, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse grundsätzlich öffentlich ist. Dies bedeutet, das eine unbestimmte Zahl von Zuhörern ohne Rücksicht auf Herkunft oder persönliche Einstellung die Möglichkeit des Zutritts zum Gerichtsaal haben muss. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ohne rechtfertigenden Grund ist im Strafverfahren (§ 338 Nr. 6 StPO), im Zivilverfahren (§ 547 Nr. 5 ZPO) und im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 138 Nr. 5 VwGO) ein absoluter Revisionsgrund.

Trotzdem ist ein Andrang in den mündlichen Verhandlungen der Gerichte der Republik nur dann vorhanden, wenn es ein besonderer Prozess ist, der das Interesse der Medien auf sich zieht. Für manche Richter ist die Anwesenheit von Zuschauern im Gerichtssaal so ungewohnt, dass schon mal nachgefragt wird "und wer sind Sie?" Seit einigen Jahren haben sich bundesweit wackere Bürger die Kontrolle der Gerichte auf die Fahne geschrieben und besuchen regelmäßig Gerichtsverfahren. Deutschlands bekanntester Prozessbeobachter Rolf Schälike präsentiert seine persönliche Gerichtsberichterstattung auf der Seite "buskeismus.de", um die Rechtsprechung gegen die Meinungsfreiheit und massive Einschränkung des Äusserungsrechts zu dokumentieren.

Dass sich manche Richter angesichts gut informierter Prozessbeobachter nicht besonders wohl fühlen, musste ein anderer Öffentlichkeitsvertreter bereits im Jahre 2002 erfahren, als er den Gerichtssaal (wiederholt) mit einem T-shirt und der Aufschrifft „Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative“ betrat. Zur Beurteilung des Zwischenfalls muss man wissen, dass Berufsrichter aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine Beamten sind, sondern nach Art.98 Grundgesetz in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat stehen und die Rechte und Pflichten der Richter im Deutschen Richtergesetz geregelt sind.

Im Ergebnis wurde der Auftritt des mutigen Prozessbeobachters wegen des Aufdrucks auch vom Oberlandesgericht Hamm als Ungebühr im Sinn von § 178 GVG gewertet, weil hinreichend deutlich geworden sei, dass sich der Text auf dem T-shirt nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Richter beziehe. Dies sei durch den Hinweis auf die Tätigkeit als Prozessbeobachter hinreichend deutlich geworden, denn durch die Wortwahl „Beamtendumm-Förderverein“ und die gleichzeitige Mitteilung, Prozessbeobachter zu sein, könne der Text auf dem T-shirt nur dahingehend ausgelegt werden, dass Richter als „dumm“ im Sinne von unwissend, einfältig, unverständig und unvernünftig anzusehen seien, von ihnen also ein willkürliches und nicht nachvollziehbares Verhalten zu erwarten sei, das einer Kontrolle durch einen „Prozessbeobachter“ bedürfe.

Zugegeben, wer als Richter an einem Oberlandesgericht noch nicht gelernt hat, gewünschte Ergebnisse halbwegs geschickt in eine juristische Begründung zu kleiden, hat die staatstragenden Vorzüge der richterlichen Unabhängigkeit nicht recht verstanden. Im Fall des bedauernswerten Prozessbeobachters liegt der Schlüssel zum Ergebnis der Ungebühr in der Redewendung "kann nur dahin ausgelegt werden", was soviel bedeutet wie "Es gibt keine andere Möglichkeit, als dass auch nichtbeamtete Richter von der  Formulierung Beamtendumm erfasst sein sollen". Jeder Laie würde das genau anders sehen. Wenn Richter keine Beamte sind, sollen sie mit "Beamtendumm" auch nicht gemeint sein. Schließlich gibt es mehr Justiz-Opfer im täglichen Umgang mit Beamten bei Behörden als in Prozessen und weil der Öffentlichkeitsgrundsatz ein prägendes Element der deutschen Gerichtsbarkeit ist, kann die Mitteilung Prozessbeobachter zu sein auch nicht als konkreter Vorwurf gegenüber bestimmten Richtern eingeordnet werden.

Nicht immer sind falsche Entscheidungen von Gerichten so einfach zu entlarven wie die des OLG Hamm im vorliegenden Fall und den meisten Fehlentscheidungen mit Strafcharakter folgen härtere Konsequenzen als lediglich vier Tage Ordnungshaft. Die Idee, sich die Arbeit der Richter im Namen des Volkes als Prozessbeobachter öfter anzusehen, hat insofern seine Berechtigung erfahren und sollte daher als richtiger Schritt im Sinne der Schaffung von mehr Transparenz in Gerichtsprozessen verstanden werden und nicht als feindlicher Akt unerwünschter Störenfriede, die es mit Macht aus dem Gerichtsaal zu verbannen gilt.

Dienstag, 17. Januar 2017

SCHÜLERZEITUNG

Dass die juristische Berichterstattung des SPIEGEL mit Vorsicht zu genießen ist, habe ich schon mehrfach festgestellt. Heute hat die Laienspielschar des SPIEGEL allerdings den Bundesadler abgeschossen, als auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, Az.: 2 BvB 1/13, die Eilmeldung "Bundesverfassungsgericht verbietet NPD" verbreitet wurde, obwohl das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag tatsächlich abgelehnt hat, weil es an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehlt, die eine Durchsetzung der von der NPD verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen.

Wie wenig vertraut die Redakteure Deutschlands größter Schülerzeitung mit juristischen Prozessen sind, lässt sich folgender Erklärung der Redaktion entnehmen:
  
"Als der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, zu reden begann, zitierte er zunächst den Antrag auf das NPD-Verbot. Der Antrag wurde von uns versehentlich mit dem - tatsächlich anderslautenden - Urteil verwechselt."

Vielleicht gönnt sich der SPIEGEL ja auf diese Blamage hin endlich mal einen schreibenden Volljuristen für die Gerichtsberichterstattung.

Montag, 16. Januar 2017

Die Turboquerulantin im freien Fall

Als treue Begleiterin meines beruflichen Wirkens habe ich die Turboquerulantin schätzen gelernt und bei aller Routine angesichts der Masse an gewonnenen Verfahren gibt es wenigstens ab und an ein kleines Schmankerl, das es Wert ist, der Gemeinde zu berichten. Dass gegen eine einstweilige Verfügung ein Widerspruch gem. § 924 ZPO eingelegt werden kann, mit der Folge, dass dann in einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil entschieden werden muss, gehört schon fast zur Allgemeinbildung der Leser juristischer Blogs.

Ein nicht ganz so geläufiger Rechtsbehelf gegen eine erlassene einstweilige Verfügung ist dagegen der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO. Der Antragsgegner kann den Antragsteller mit diesem Antrag vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder mangels Klageerhebung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinzunehmen. Der Antragsgegner zwingt den Antragsteller also faktisch, die Hauptsache – das Klageverfahren – einzuleiten.

Genau diesen listigen Schachzug hat der Bevollmächtigte der Turboquerulantin nach Erhebung des Widerspruchs, zahlreichen Terminsverlegungsanträgen und anschließender Rücknahme des Widerspruchs gewählt. Mit dem Antrag auf Anordnung der Erhebung der Klage in der Hauptsache waren wir gezwungen zu reagieren, um der Aufhebung der von uns erwirkten einstweiligen Verfügung zu entgehen. Natürlich haben wir uns der Aufgabe gestellt, die Rechtsfragen des Prozesses im Hauptsacheverfahren zu klären und fristgerecht Klage eingereicht.

Der Kollege an der Seite der Turboquerulantin war von ihr via Facebook als Top-Anwalt angekündigt worden und wir waren auf einen harten Schlagabtausch gefasst. Umso enttäuschter sind wir nun, dass nach Erlass eines ersten Versäumnisurteils auch im zweiten Verhandlungstermin niemand erschienen ist und die taktische Variante der Turboquerulantin durch ein schmuckloses zweites Versäumnisurteil endete. Dieser Sack ist jetzt endgültig zu und wir erwarten nun in den noch offenen Verfahren das versprochene juristische Duell auf hohem Niveau.

Donnerstag, 12. Januar 2017

Der hinterhältige Amtsrichter

Vor einem heimeligen deutschen Amtsgericht hatten wir, nichts Böses ahnend, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und wie üblich darum gebeten, erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe über den Klageantrag zu entscheiden. Ein umtriebiger Amtsrichter lud dennoch flugs zum frühen ersten Termin, setzte dem Gegner eine Frist zur Erwiderung auf die Klageschrift und teilte anschließend auf unsere Bitte, im Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin vorher über den PKH-Antrag zu entscheiden, mit, dass der frühe erste Termin und der Prozesskostenhilfe-Prüftermin am gleichen Tag durchgeführt würden.

Trotzdem der antragstellenden Partei im Falle der Abweisung des PKH-Antrags ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen muss, innerhalb derer sie sich über den Fortgang des Verfahrens schlüssig werden und ggfls. Beschwerde einlegen kann, sollten beide Termine gleichzeitig stattfinden. Dass für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bis zum Verhandlungstermin nicht gewährt würde, sich die Prozessvertreter außerstande sahen, im auswärtigen Termin aufzutreten und einem Antrag auf Säumnisentscheidung für diesen Fall nach einhelliger Rechtsauffassung auch nicht stattgegeben werden dürfte, interessierte den Amtsrichter nicht.

Daher erschien der Antragsteller alleine zum Prozesskostenhilfe-Prüftermin. Dass dieser nach abgelehnter Prozesskostenhilfe keinen weiteren Antrag stellte, um sich nach deren Ablehnung über den Fortgang des Verfahrens beraten lassen zu können, versteht sich von selbst. Der schneidige Amtsrichter nutzte auch diese Gelegenheit und erließ ohne zu zögern nicht nur ein Versäumnisurteil gegen den Prozesskostenhilfe-Antragsteller, der noch gar keine Klage erhoben hatte, sondern behielt auch noch den vom "Kläger wider Willens" vorgelegten Personalausweis ein. Die Gültigkeitsdauer war abgelaufen. Am Ende war der Ausweis weg, die Prozesskostenhilfe nicht gewährt und eine noch gar nicht erhobene Klage schon durch Versäumnisurteil abgewiesen. Wie hinterhältig, Herr Amtsrichter.

Dienstag, 10. Januar 2017

OPFER

Zu dem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger hat sich im letzten Jahr das nicht anwaltlich vertretene Opfer gesellt. Wie der besagte Schaumschläger ist auch das nicht anwaltlich vertretene Opfer chronisch knapp bei Kasse und glaubt ebenso in der Rolle des Rechtsbrechers fest daran, von der Justiz ungerecht behandelt zu werden. Das gegen null tendierende prozessuale Wissen wurde vom vermeintlichen Opfer im vorliegenden Fall wenigstens dazu genutzt, den im Verfahren beteiligten Juristen ein mildes Lächeln abzuringen.

Aufgeschnappte Brocken der in § 397a StPO normierten Bestellung eines Beistands für den Fall der Nebenklage des Opfers einer Nachstellung, wenn diese bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat, werden vom Beklagten im zivilrechtlichen Verfahren in tragikomischer Weise zu einer Collage verarbeitet, die selbst mir als Klägervertreter eine Nuance nicht gekannten Mitleids aufkeimen läßt:        

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, hiermit lege ich Beschwerde ein, da ich OPFER bin und als OPFER nichts bezahlen muss! Ausserdem habe ich den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Richter für befangen erklärt und lehne ihn auch weiterhin hiermit weiterhin ab! Da er nicht neutral und unbefangen ist da er für die Gegenseite unberechtigter Weise schon im Vorfeld PKH bewilligt hat. Weiter ergeht hiermit dass mir als OPFER nicht mal meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Seite gestellt wird und meine PKH abgelehnt werden! Mir als OPFER steht das aber zu! Somit werden erneut meine ganzen Rechte hiermit weiterhin verletzt! Sie haben meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beizuordnen was mir als OPFER zusteht! Zeugen: Opferstelle xxxxxxxxxxx! Fachärzte aus der Psychiatrie xxxxxxxxx! Es ist auch zu unterlassen. dass man mir weiterhin gesundheitlichen Schaden durch Retraumatisierungen etc. zufügt! Hiermit erwarten wir (RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ich) dass jetzt mal richtig von der Justiz gearbeitet wird und meine PHK-Kosten als OPFER, die mir zustehen bewilligt werden! Es wird um unverzügliche, schriftliche Rückantwort nach Eingang erwartet! Kosten werden von mir als OPFER nicht bezahlt!

Dass dem Beklagten weder Prozesskostenhilfe bewilligt und er antragsgemäß verurteilt wurde, ist nur eine Randnotiz des Verfahrens.

Montag, 9. Januar 2017

Der wehrhafte Gottesmann

Dass die Freiheit des Glaubens in Deutschland mittlerweile auch für Christen ein hart umkämpftes Rechtsgut sein kann, wird angesichts der allgegenwärtigen Islamdebatte derzeit etwas in den Hintergrund gedrängt. Umso erfreulicher ist ein klares Signal des Landgerichts Hagen in Form eines Urteils zu Gunsten eines Geistlichen christlichen Glaubens, der sich gegen bösgemeinte Attacken eine lokalen Zeitung zur Wehr setzen musste.

Der ehrenamtlicher Priester der Freie Katholische Gemeinde Deutschland e.V. aus Duisburg hatte sich mit der untragbaren Auffassung von Religionsfreiheit einer kleinen niedersächsischen Zeitung auseinanderzusetzen, die ihm schlichtweg das Recht absprach, Messen halten zu können, freie Hochzeiten und Taufen zu feiern oder als Geistlicher bei Beerdigungen sprechen zu dürfen. Die kleinstädtische Postille hatte sich blindlings auf die falschen Äußerungen eines Geistlichen der Christus-Gemeinde Wunstorf e.V. verlassen und daraus ein eigenes Statement gebastelt, das jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrte.

Ob der Herausgeber und Geschäftsführer des Zeitungsverlags die Tragweite der verfassungsmäßig gewährten Religionsfreiheit trotz aufklärender Abmahnung verkannt hat, wonach die Glaubensfreiheit nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zusteht, konnte vor dem Landgericht Hagen nicht abschließend geklärt werden. Denn auch der Rechtsanwalt des Herausgebers zeigte sich gegenüber den Ausführungen des geduldigen Vorsitzenden der 2. Kammer des Landgerichts Hagen arg verschlossen und mochte der Erläuterung der Auswirkungen des für den Staat verbindlichen Gebots weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht so recht lauschen.

Damit blieb der Zivilkammer des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2016 nichts anderes übrig, als außer den Auswirkungen des Artikels 4 unseres Grundgesetzes in einem auch für juristische Laien verständlich gehaltenen Urteil zusätzlich aufzuschreiben, worin die Geheimnisse des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung liegen. Auch Ausführungen zur Anonymisierung und Auslegung von Zeitungsartikeln blieben dem Gericht nicht erspart, da der gegnerische Kollege und der von ihm vertretene Zeitungschef sich ganz und gar nicht mit einer gütlichen Einigung arrangieren konnten. Vergelt's Gott.