Donnerstag, 31. März 2011
Guttenbergerprobte Plagiatsjäger sezieren Dissertation von Edmund Stoiber´s Tochter
Wieder ein Plagiatsvorwurf, wieder Jura, aber im Visier diesmal nur ein Promi-Töchterchen. Die wackere Schar der internetaffinen Dissertationsdurchleuchter hat nun die Doktorarbeit der Tochter von Dr. Edmund Stoiber, Rechtsanwältin Dr. Veronica Saß aus München, im Fadenkreuz.
Unter dem Titel "Stoiber-Tochter muss um ihren Doktor fürchten" berichtet die Münchner Abendzeitung, dass im "VroniPlag" bereits 47 Seiten der Dissertation zum Thema „Regulierung im Mobilfunk” unter akutem Plagiatsverdacht stünden. Anders als Guttenberg in Bayreuth habe in Konstanz jedoch eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden müssen, wonach die Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter angefertigt und alle Quellen gekennzeichnet seien.
Hoffentlich läßt sich Ede als Meister der freien Rede anlässlich der Affäre seiner Tochter noch einmal zu einer Höchstleistung animieren.
Freitag, 25. März 2011
Abmahnung von "Culcha Candela"?
Jedenfalls behaupten die Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler und Zerbe aus Linden, dass die Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek unter dem Künstlernamen "Culcha Candela" Urheber an dem Musiktitel "Move it" seien und beschlossen hätten, sich gemeinsam im Wege der Abmahnung gegen die "öffentliche Zugänglichmachung" ihrer Musik mittels filesharing durch unberechtigte Dritte zur Wehr zu setzen. Eine von diesen Herren unterzeichnete Vollmacht lag der Abmahnung allerdings nicht bei. Dennoch wird von den abmahnenden Kollegen wärmstens empfohlen, fristgerecht eine Vergleichssumme von EUR 350,00 zu zahlen und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Auf der Homepage der Band wird einerseits behauptet, Culcha Candela seien die Herren DJ Chino, Johnny Strange, Don Cali, Larsito, Mr Reedoo und Itchy. Dies sind nun jedoch nicht nur andere Namen, sondern auch nur sechs Personen. Die Abmahnung spricht von acht Personen. Andererseits sollen Culcha Candela inzwischen zum Pop-Establishment gehören und ihre Rolle als Hitlieferanten mit Liebe und Leidenschaft wahrnehmen, was wiederum für eine Beteiligung im Abmahnbusiness spricht.
Aufhorchen läßt auch die Formulierung in der Abmahnung, dass die Sache mit der fristgerechten Zahlung des Vergleichsbetrages von EUR 350,- nur im Hinblick auf die verletzten Urheberrechte erledigt sein soll. Ob ein Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes anschliessend nachgefordert wird, ist derzeit nicht bekant.
Dienstag, 22. März 2011
Sag` zum Abschied leise "Scheiße": Top-Kanzlei im Markenrecht verpasst Frist - Sachsen-Anhalt verzichtet auf Marken zur "Himmelsscheibe von Nebra"
Die Kanzlei zählt zu den größten Anwaltskanzleien in Deutschland, die auf geistiges Eigentum spezialisiert sind und ist mit "ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Marken- und Patentrechts" besetzt. Obwohl die Sozietät unter "Wettbewerbern und Mandanten einen hervorragenden Ruf" genießt, ist es den Bevollmächtigten des Landes Sachsen-Anhalt nicht gelungen, die Beschwerdegebühren im Streit um die drei Marken "Himmelsscheibe von Nebra" fristgerecht einzuzahlen.
Die Anwälte der Himmelsscheibenwächter aus Magedeburg hatten am letzten Tag der Beschwerdefrist gegen die Löschungsentscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27.09.2010 zu den Aktenzeichen 302 50 476 - S 211/09 Lösch, 305 07 066 - S 216/09 Lösch und 305 06 901 — S 217/09 Lösch jeweils eine Einzugsermächtigung für die "amtliche Gebühr in Höhe von EUR 200,-" erteilt.
Tatsächlich beträgt die amtliche Gebühr - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Beschlüsse des DPMA ausdrücklich genannt - jedoch EUR 500,-. Da ein zahlenmäßig bestimmter Geldbetrag nicht auslegungsfähig ist und eine automatische Korrektur von zu niedrig angegebenen Beschwerdegebühren beim DPMA nicht erfolgt, war die korrekte Einzugsermächtigung über EUR 500,- am Folgetag - nach Bemerken des Fehlers - verspätet.
Auch der immerhin 18 Seiten lange Antrag der Markenspezialisten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines "Versehens" erschien aussichtslos, denn das Bundespatentgericht hatte in einem sehr ähnlich gelagerten Fall sorgsam und lesenswert begründet auch keine Wiedereinsetzung gewährt. Auf diesen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 06.08.2003 zum Az.: 19 W (pat) 40/03 wies das Deutsche Patent- und Markenamt deshalb auch ausdrücklich hin.
Schliesslich erklärte das Land Sachsen-Anhalt seinen Verzicht auf die drei Marken, im Tonfall souverän, wie folgt: "Der Markeninhaber hat sich daher dazu entschieden, seine Rechte an der vorbezeichneten Marke - ohne Präjudiz - nicht weiterzuverfolgen, da der Streit darüber angesichts des bestehenden verwandten Schutzrechts nach § 71 UrhG, das Nachbildungen der Himmelsscheibe von Nebra ohne Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt ohnehin verhindert, müßig erscheint."
Umfangreiche Schriftsätze auf Stundenhonorarbasis im Löschungsverfahren und der ausführliche Wiedereinsetzungsantrag lassen durchaus andere Rückschlüsse zu. Das ein dem angeblichen Rückzugsmotiv Sachsen-Anhalts zu Grunde liegendes Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. April 2005 zum Az.: 5 W 32/05 zu § 71 UrhG seit der Motezuma-Entscheidung des BGH vom 22.01.2009 zum Az.: I ZR 19/07 überholt sein dürfte, lässt ebenfalls tief blicken.
Um in Zukunft mit Hilfe des Steuerzahlers dennoch Lizenzgebühren von denjenigen eintreiben zu können, die handgefertigte Nachbildungen des weltweit bekanntesten archäologischen Fundstücks der Bronzezeit anbieten, soll nach der Löschung der drei nationalen Marken das "Raubrittermodell Himmelsscheibe" nun auf ganz Europa ausgedehnt werden. Denn einhergehend mit dem nahenden Untergang der deutschen Marken wurden einfach drei identische Bildmarken (009533423, 009763392 und 009763475) beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern in Alicante angemeldet. Mit drei leckeren EU-Marken könnten Abmahnungen den Hunger der nimmersatten Himmelsscheibenwächter bald europaweit stillen.
Donnerstag, 17. März 2011
Botschaft vor Gericht auf Kapuzenpulli des Zeugen gibt Hinweis: Erschossener Generalbundesanwalt Siegfried Buback war NSDAP-Mitglied
Am 10. März 2011 erschien der ehemalige RAF-Terrorist Stefan Wisniewski als Zeuge im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Siegfried Buback vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit einem schwarzen Kapuzenpulli, auf dessen Rückseite der Satz „Scigajcie ten slad“ und darunter die Nummer "8179469" stand. Im übrigen machte Wisniewski von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.
„Scigajcie ten slad“ ist polnisch und bedeutet "Folgen Sie der Spur". Die Nummer "8179469" ist die NSDAP-Mitgliedsnummer von Siegfried Buback, der am 7. April 1977 durch das „Kommando Ulrike Meinhof“ vom Rücksitz eines Motorrads mit einem halbautomatischen Gewehr des Typs Heckler & Koch HK 43 erschossen wurde. Die polnische Sprache dürfte ein Hinweis auf die Tatsache sein, dass Stefan Wisniewski Sohn des polnischen Zwangsarbeiters Stanislaw Wisniewski ist, der 1953 im Alter von 27 Jahren an den Folgen der Zwangsarbeit starb.
Der Sohn des erschossenen Generalbundesanwalts, Michael Buback, der als Nebenkläger im Prozess gegen Verena Becker vor dem OLG Stuttgart vertreten ist, schrieb in einer Stellungnahme nach dem Prozesstag, dass er "mit Erstaunen und Befremden" zur Kenntnis nehme, dass die NSDAP-Mitgliedschaft seines Vaters in Zusammenhang mit dem Stuttgarter Prozess gegen Verena Becker gebracht werde und führte weiter aus: "Der Bruder meines Vaters und meine Mutter schließen eine Nähe meines Vaters zum Nationalsozialismus aus. Mir ist heute auf meine Nachfrage bekanntgeworden, dass meinem Vater im Jahr 1943, als er Soldat in Frankreich war, mitgeteilt wurde, er sei zum 1. Juli 1940 in die NSDAP übernommen worden."
Der damals 20-Jährige Siegfried Buback hatte ein Jahr vor der erfolgreich absolvierten Prüfung zum ersten juristischen Staatsexamen am 11. April 1940 die Aufnahme in die NSDAP beantragt. Die NSDAP-Mitgliedschaft des erschossenen Generalbundesanwalts war bereits 2007 im Nachrichtenmagazin SPIEGEL erwähnt worden. Das gleiche Nachrichtenmagazin hatte auch einen Artikel über gleichlautende Aussagen der früheren RAF-Mitglieder Silke Maier-Witt und Peter-Jürgen Boock veröffentlicht, wonach Stefan Wisniewski vom Rücksitz des Motorrades geschossen habe.
Für den Mord am ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback waren Christian Klar, Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat lag bei Beginn des neuen Prozesses gegen Verena Becker etwa 33 Jahre zurück. Stefan Wisniewski kann sich wegen der Gefahr eigener Belastung und drohender Strafverfolgung auch heute noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, denn in Deutschland ist die Verjährung von Mord nach § 78 StGB ausgeschlossen. In der Schweiz ist auch der Mord der 30-jährigen Verjährungsfrist im Rahmen des Art. 97 StGB unterworfen.
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Samstag, 12. März 2011
"EVERYONE KNOWS NUCLEAR POWER IS PERFECTLY SAF.."
Politische Randgruppen und Ökoaktivisten in den USA waren die Ersten, die sich gerichtlich aber erfolglos gegen den Bau von Atomkraftwerken gewehrt haben, bevor die Anti-AKW-Bewegung auch in Deutschland zahlreiche Anhänger fand. Während des Höhepunkts der Proteste gegen die Nutzung der Kernkraft Ende der 70er Jahre entstand das Cover von Greg Irons zur Ausgabe No.9 des Underground-Comix "Slow Death", an das ich bei den Meldungen über die Kernschmelze in Japan sofort denken musste. Die CDU gibt sich auf Ihrer Website im Hinblick auf Kernkraft weniger kritisch: "Bis neue klimafreundliche und wirtschaftliche Energieträger in ausreichendem Umfang verfügbar sind, streben wir eine Laufzeitverlängerung der sicheren Kernkraftwerke an." Gibt es in Japan und Deutschland auch unsichere Kernkraftwerke?
Freitag, 11. März 2011
Referendariat - und dann? Blöde Frage: Weltreise oder Duke Nukem forever!
Das Jammern auf hohem Niveau, die Königsdisziplin der Bundesbürger, findet seine Variante unter Juristen in Form des Bangens um die Examensnote. Dem magischen Vollbefriedigend, auch Prädikatsexamen genannt, wird dabei insbesondere von Kandidaten mit mangelndem Selbstbewusstsein gehuldigt: "Ich vollbefriedige, also bin ich" lautet die Devise blutleerer Horden willfähriger Staats-, Wirtschafts- oder Anwaltsdiener in spe, die bereit sind, für biedere Sicherheit oder hohe Einstiegsgehälter den letzten Funken Lebenslust an den Nagel zu hängen.
Kraftstrotzende Leistungssportler, erfolgreiche Webunternehmer und weltreisende Alleskönner lassen sich ihre Lebensfreude als werdender Jurist allenfalls durch die Devise "Vier gewinnt" trüben. Hauptsache durchkommen und dabei das Leben geniessen, zeichnet die Einstellung der Gegenbewegung zum Prädikatsgehechel aus. Insbesondere erfolgreichen Anwälten kommt am Ende die gesammelte Lebenserfahrung im Wettbewerb um und im Umgang mit Mandanten zugute, während behütete Perlenkettchen und strebsame Aktenkofferträger nur noch in den Biotopen von Amtgerichtskantinen oder office meetings glänzen dürfen.
Die bange Frage "Referendariat - und dann?" zeugt einerseits von Zukunftsangst mit wenig Selbstvertrauen. Sich seine berufsspezifischen Beklemmungen mit einem Blog von der Seele zu schreiben, ist andererseits eine offensive therapeutische Massnahme, deren Kern den notwendigen Ansatz zeigt, sich nicht ausschliesslich am Faden der Examensnote baumeln zu lassen.
Der souveräne Referendar kann es dagegen gar nicht abwarten, endlich sein Examen in der Tasche zu haben, um vor einer dauerhaft erfolgreichen Berufstätigkeit noch einmal ferne Länder zu sehen. Selbstredend hat er durch lukrative Nebentätigkeiten während des grosszügigen Leerlaufs in den Stationen seines Referendariats genügend Geld zur Seite gelegt, um die Weltreise finanzieren zu können. Wer sich dagegen mit Kleinwagen, Wohnungseinrichtung und ungeplantem Nachwuchs vergaloppiert hat, kann sich über die Ruhe nach dem Examen mit der "Balls of Steel-Edition" von "Duke Nukem Forever" freuen. Endlich Zeit für ein grossartiges Ballerspiel. Hail to the king, baby!
Mittwoch, 9. März 2011
"Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" Freispruch für NPD-Parteiführer
Vor dem Berliner Landgericht wurden der NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt, der Bundespressesprecher Klaus Beier und der stellvertretende Parteivorsitzende Frank Schwerdt vom Tatvorwurf der Volksverhetzung und Beleidigung des dunkelhäutigen Fußballnationalspielers Patrick Owomoyela freigesprochen.
Nach der Verurteilung in erster Instanz von Voigt und Beier zu Bewährungsstrafen von 6 Monaten und Schwerdt zu 9 Monaten, hielt die Vorsitzende Richterin Birgit Dreyer die umstrittene Äußerung des Deckblatts vom NPD-WM-Planer 2006 für von der Meinungsfreiheit gedeckt: "Scharfe Kritik ist erlaubt, dennoch hat die Meinungsfreiheit Grenzen, zum Beispiel wenn die Menschenwürde angegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall".
Der Slogan "Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" war quer über einen hellhäutigen Fussballspieler im National-Trikot mit der Nummer 25 gedruckt - der Nummer des Spielers Patrick Owomoyela. Darin sah das Amtsgericht noch einen strafrechtlich relevanten Angriff. Die in der Hauptverhandlung geführte Diskussion, ob es sich nicht um die 26 handeln könne, ist angesichts der Unterschiede der Ziffern 5 und 6 allerdings müßig.
Die Mehrdeutigkeit des angegriffenen Slogans dürfte aber selbst unter der Deutung "Weiß - auch eine Hautfarbe" in Verbindung mit der Rückennummer von Owomoyela zulässig sein. Denn einer zugelassenen politischen Partei dürfen auch einseitig kritische Untertöne mittels Werbung nicht verboten werden, wenn sie die Menschenwürde nicht antastet.
Fraglich ist, ob Owomoyela gut beraten war, sich in ein derart wackeliges Verfahren gegen eine politische Randgruppe zu begeben, deren abwegige Forderungen wohl zu allerletzt unter Fans der Nationalmannschaft auf Gegenliebe stossen werden, was die uneingeschränkte Akzeptanz nicht nur von Mesut Özil oder Sami Khedira zeigt. Die Äußerung von Owomoyelas Anwalt Dr. Christian Schertz "Das ist eine totale Fehlentscheidung. Ich weiß nicht, wie ich das meinem Mandanten erklären soll", spricht insoweit für sich.
Montag, 7. März 2011
Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg - strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet
Die Staatsanwaltschaft in Hof hat wegen der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Herrn Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es lägen mehr als 100 Strafanzeigen vor. Es dürfte sich um Verstösse gegen das Urhebergesetz handeln, die in Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 durch Straf- und Bußgeldvorschriften sanktionsbewehrt sind.
Das Zusammenspiel von Medien und Justiz scheint gut zu funktionieren. Es werden auch weiterhin unterhaltsame Meldungen über den ehemaligen Bundesminister der Verteidigung zu lesen sein. Wer zwischenzeitlich Langeweile verspürt aber dem Thema innerlich verbunden ist, mag sein Heil bei Stupidedia suchen.
Wer das "Gesetz der Rache" verletzt, muss auch in Deutschland Konsequenzen fürchten
Mit dem Film "Gesetz der Rache", in den Hauptrollen Gerard Butler und Jamie Foxx, konnten bei geschätzen Produktionskosten von 40 Millionen US-Dollar allein in den USA über 73,3 Millionen US-Dollar wieder eingespielt werden. In Deutschland war der Film ab dem 19. November 2009 in den Kinos und dürfte der Rechteinhaberin weiteren Gewinn beschert haben.
Um Rechtsverletzungen an dem Filmwerk zu unterbinden und gleichzeitig weitere Einnahmen zu generieren, mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München, für die Constantin Film Verleih GmbH aus München die Nutzer von Filesharingsystemen oder die Inhaber von Netzwerken wegen Verletzung des Urheberrechts ab.
Mit der Abmahnung wird die Abgeltung der Forderungen durch Zahlung von 956,00 EUR nebst Abgabe der beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgeschlagen. Da eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erst nach 30 Jahren verjährt und im Prozess um die Abmahnkosten als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte, ist Vorsicht geboten.
Freitag, 4. März 2011
RAK Celle: "Hinzu kommt, dass der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zulässt, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt ist."
Wir erinnern uns an das berufsrechtliche Verfahren eines Kollegen, dessen Sekretärin eine Datei unter einem als beleidigend empfundenen Dateinamen abspeicherte und dieser in der Fußzeile des versandten Schreibens nebst Speicherpfad klein gedruckt zu erkennen war: "Speicherpc/D/Name/Mandanten/NameKanzlei/RAKCelle/BeschwerdeName/04AWanRAKiSNameundRAHirni.doc"
Der Einspruch gegen die dieses Verhalten sanktionierende Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle wurde nun mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Fusszeile des Schreibens eindeutig gewesen und der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zuliesse, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt sei. Die Interpretation des Beschwerdeführers, die Bedeutung dieses Begriffes reiche von "superschlau" bis "dumm", sei schlicht falsch.
Mit der aus meiner Sicht zentralen Frage des Kundgabewillens einer herablassenden Äusserung hat sich die Kammer auch im Beschwerdeverfahren kaum beschäftigt. Sie hat zwar noch in der Rüge zwar davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vergabe der Dateibezeichnung durch die Sekretärin zu überprüfen, denn der Kollege sei als Verfasser des Textes und Dokumentes für dessen Inhalt verantwortlich. Auch für den kleingedruckten Speicherpfad nach der Unterschrift? Wer inspiziert schon stets das von der Struktur gleichbleibende Layout des eigenen Briefkopfs?
Eine genaue Prüfung, ob der vom Anwalt ohne Bewusstsein und damit mangelndem Kundgabewillen nach außen gelangte Dateipfad mittels einer vorangegangenen Pflichtwidrigkeit zu einer Beleidigung durch Unterlassen führen konnte, erfolgte nicht. Diese Prüfung bleibt nun dem Anwaltsgericht Celle vorbehalten.
Tödlicher Anschlag vom Frankfurter Flughafen - War2Glory
Die Fotoserie der BILD-Zeitung "Das sind die Opfer des Todesschützen" wird durch eine Werbeeinblendung unterbrochen: "WAR2GLORY Kostenlos spielen!" Geworben wird für ein Online-Browserspiel, dessen Ziel es ist, sich auf dem Schlachtfeld zu behaupten. Der letzte Auslöser für die tödlichen Kopfschüsse des Attentäters soll ein YouTube-Video im Internet gewesen sein, auf dem die Erstürmung eines Hauses in Afghanistan durch US-Soldaten und die Vergewaltigung der Tochter der Familie zu sehen ist. Die Freiheit Deutschlands wird in Afghanistan verteidigt und die Freiheit Afghanistans wird in Deutschland verteidigt? Und wen die Kriegsbotschaften des Internets immer noch langweilen, spielt eben Krieg im Internet.
0900er-Nummer mit EUR 2,99 pro Minute als einzige Anwaltsnummer berufsrechtlich zulässig?
Auf die berufsrechtliche Beschwerde des Landgerichts Hannover, wonach ein Rechtsanwalt aus Hannover in seinem Briefkopf ausschliesslich eine kostenpflichtige 0900er-Nummer mit Kosten von EUR 2,99 pro Minute aufführt, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Celle keinen Anlass zu einem berufsrechtlichen Einschreiten gesehen. Im Briefkopf sind auch Fax- und E-Mail-Adresse angegeben.
Der Rechtsanwalt hatte die umstrittene Massnahme wie folgt begründet: "Das hohe Telefonvolumen führte in der Vergangenheit dazu, dass ich keine drei Minuten am Stück an einer Akte arbeiten konnte, bis dass nächste Telefonat reinkam. ... Das Telefonproblem ist mit der 0900er-Nummer derzeit weitgehend gelöst, weil dann ein Telefonat Geld kostet und die Leute sich kürzer fassen und mit mir nicht mehr über Gott und die Welt reden."
Nunmehr beschwert sich das Amtsgericht Hannover bei der Rechtsanwaltskammer, weil ein Empfangsbekenntnis vermisst wurde: "Die Geschäftsstelle hat daraufhin versucht, das Büro des Beklagtenvertreters telefonisch zu erreichen. Dies ist nur unter einer gebührenpflichtigen Telefonnummer (2,99 €/Min.) möglich. Ich bitte um Überprüfung ..."
Nach § 5 der Berufsordnung ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein Telefon vorgehalten werden muss. Für die pflichtgemäße Bearbeitung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Mandats ist ein Telefon jedenfalls nicht notwendig, wenn auch bisweilen nützlich. Mit der grundsätzlichen Bereitstellung eines Telefonanschlusses dürfte die anwaltliche Pflicht jedenfalls erfüllt sein. Die Ausgestaltung der tatsächlichen Erreichbarkeit samt damit verbundener Kostenstruktur muss dem einzelnen Anwalt im Rahmen seiner Berufsfreiheit überlassen werden.
Dienstag, 1. März 2011
Lieber Gutti, zum Rücktritt als Andenken ein Screenshot Deiner alten Homepage
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