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Donnerstag, 21. Dezember 2017

Turboquerulantin auf Rekordjagd

Mittlerweile komme ich nicht mehr dazu, über jedes einzelne Ordnungsgeld aus jedem einzelnen Verfahren zu berichten und deshalb will ich der treuen Leserschaft und Fangemeinde der Turboquerulantin wenigstens im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg einen kleinen Überblick gönnen, wie sich unser Türbchen via Facebook von Ordnungsgeld zu Ordnungsgeld hangelt. Zwischenzeitlich kann man als gesicherte Erkenntnis festhalten, dass es ihr vollkommen scheißegal ist, was das Amtsgericht Nienburg zum Besten gibt, denn "Die Wahrheit darf gesagt werden".

Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.

Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.

Montag, 14. Januar 2019

Ein frohes neues Jahr, liebe Turboquerulantin

Ein frohes neues Jahr wünschen wir der Turboquerulantin, wenn auch ehrlicherweise keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des Landgerichts Verden vom 08.01.2019 zum Az.: 6 T 151/18 bleibt dann auch insoweit alles beim Alten. Das vom Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 05.11.2018 ausgeworfene Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- gegen unser Türbchen wegen andauernden Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 wurde im Januar 2019 vom Landgericht Verden bestätigt. Mit solchen Spaßbeträgen kann man natürlich weder hartgesottene Rechtsbrecher beeindrucken, noch die Justizkasse angemessen auffüllen, aber immerhin gibt es mal wieder ein Lebenszeichen von Niedersachsens bekanntester Enthüllungsjournalistin.

Erwähnenswert ist aus dem neuen Beschluss lediglich der Umstand, dass die gegen das Ordnungsgeld von Turbi höchst persönlich erhobene Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde und der tapfere Kollege, der zuletzt an ihrer Seite kämpfte, mindestens in diesem Verfahren die Segel gestrichen hat. Wir blicken deshalb alle nach vorne und vertrauen fest darauf, dass die Flamme für Wahrheit und Recht weiterhin hell in uns allen brennt und die Entscheidungen unserer Gerichte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz weiter stärken werden.

Mittwoch, 30. August 2017

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."

Dienstag, 2. Mai 2017

Turboquerulantin - Fortbildung im Vollstreckungsrecht am Amtsgericht Hagen

Sehr geehrte Herren,

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________

In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen

gegen

Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx

- Antragsgegnerin -

1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.

2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________

Amtsgericht Hagen
14 C 100/16
Verfügung

ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx

Die Vollstreckung ist fortzusetzen.

Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)

Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.

xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht

Montag, 21. September 2020

Querulanten-Gebühr



In der ersten Bundesratssitzung nach der Sommerpause am 18.09.2020 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren eingebracht. Ziel der Gesetzesinitiative des Bundeslands Hessen ist eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Querulanten. Diese Gebühr soll für diejenigen anfallen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zehn oder mehr Verfahren in einem Bundesland angestrengt haben. Die Höhe der Verfahrensgebühr soll EUR 30,- betragen. Erst wenn die Gebühr entrichtet ist, kann das Verfahren weiter betrieben werden. Um die gewünschte Wirkung der Querulantengebühr zu erreichen, soll die Gebühr nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst sein. Die Gebührenhöhe soll sehr niedrig sein, damit sie auch aus Existenzsicherungsleistungen erbracht werden kann. Gewinnt der Querulant, wird die Q-Gebühr erstattet.

In der Bundesrats-Drucksache 495/20 wird im Einzelnen erläutert, dass die Verfahren dieser Querulanten einen erheblichen Anteil der Ressourcen der Justiz beanspruchen. Die richterliche Erfahrung und die hohe Zahl der erfolglosen Verfahren der Querulanten zeige, dass in einer Vielzahl dieser Verfahren tatsächlich keine Rechtsverletzungen festgestellt werden können und dass diese Verfahren von den Klägerinnen und Klägern nur geführt werden, weil diese kostenfrei sind und Querulanten eine Plattform bieten, ihre oft schon mehrfach geprüften Anliegen immer und immer wieder vorzubringen. Querulanten vertreten sich typischerweise selbst oder sie werden von Familienmitgliedern vertreten. Auch Rechtsanwälte werden in den seltensten Fällen eingeschaltet.

Die Präsidentin des Sozialverbands Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VdK) Deutschland e. V. sieht das Querulantentum kritisch: "Der Schritt ist überfällig. Zu viele Querulanten tummeln sich in Sozialrechtsverfahren, weil keine Gerichtskosten anfallen. Wir brauchen ein Preisschild für offensichtlich mutwillig erhobene Klagen. Sonst legen ein paar Streitsüchtige die Gerichte lahm. Klägerinnen und Kläger mit echten existenziellen Sorgen hängen in der Warteschleife bei Gericht. Sie kommen nur verzögert zu ihrem Recht, weil ein paar Freizeitjuristen gerne ihre Aufsätze an die Sozialgerichte schicken. Unsolidarisches Verhalten darf in einem Rechtsstaat in diesem Fall gerne etwas kosten."

Auch die stellvertretende Leiterin des Ressorts Politik der Bild am Sonntag (BamS), Angelika Hellemann, ist empört: "Diese Zahlen machen sauer! Acht notorische Nörgler klagen in zehn Jahren 2614-mal vorm Sozialgericht. Damit beschäftigte jeder dieser Querköpfe im Schnitt 32-mal pro Jahr einen Richter! Unser Sozialstaat muss gegen Leute, die ihn ausnutzen wollen, wehrhaft sein. Wer Richter mit Klagen zumüllt und Gerichte lahmlegt, den muss der Staat ausbremsen. Deshalb ist die Querulanten-Gebühr gut!" Ich bin der Meinung, dass sich der gewöhnliche Querulant von der geplanten Gebühr in Höhe von EUR 30,- nicht abhalten lassen wird, sein Steckenpferd vor den Sozialgerichten weiter zu reiten. Wenn sich die Turboquerulantin (ohne Berücksichtigung der Kosten des gesamten zivilrechtlichen Verfahrens) nicht einmal von zehn Ordnungsgeldern in einer Gesamthöhe von EUR 8.700,- in einem einzigen Zivilprozess bremsen lässt, dürften EUR 30,- für den einfachen Querulanten im Zuge eines Verfahrens auch keine entscheidende Hürde sein.

Montag, 7. März 2016

!!! Sie sollten sich in GRUND und BODEN schämen !!!

Kenner wissen natürlich sofort, wem diese grandiose Interpunktionsvirtuosität innerhalb einer bitterbösen E-Mail zu verdanken ist. Nach der wöchentlichen Abmahnung hat sich die Turboquerulantin ausnahmsweise einmal dazu herabgelassen, mir zu antworten. Natürlich hat sie mir als freie Journalistin geradezu öffentlich die Leviten gelesen und ihre Antwort auf meine Abmahnung zu einer Generalabrechnung genutzt, indem sie die E-Mail an mich großzügig an Dritte verteilt hat.

BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie  dringend einen Facharzt  !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"

Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.

Freitag, 22. November 2019

Ordnungsgeld für Anfänger

Ich habe ja in meinem Blog schon oft über die Königin aller Ordnungsgelder berichtet, die einsam und souverän im Himmel aller Querulanten thront und gar nicht daran denkt, ihre Spitzenstellung als Ordnungsgeldkönigin abzugeben und sich in Zukunft ein wenig zu bremsen.

Man sollte sich als Nachwuchsquerulant dennoch nicht durch die Spitzenstellung der Turboquerulantin abschrecken lassen und sich zu Anfang einer ordentlichen Querulantenkarriere ganz behutsam dem ergiebigen Themenkomplex "Ordnungsgeld" annähern. Wer als Anfängerquerulant nicht auf einen abgeschlossenen Prozess und ein darauf aufbauendes Ordnungsgeldverfahren im Rahmen des § 890 ZPO warten möchte, kann sich seine ersten Lorbeeren schon während des Rechtsstreits verdienen und ein schnelles Ordnungsgeld im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erobern, ohne darauf warten zu müssen, erst später gegen einen Unterlassungstitel verstoßen zu können.

Mit einem solchen Ordnungsgeld kann allerdings nur der Querulant ausgezeichnet werden, demgegenüber die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Seiten des Gerichts ausgesprochen wurde und dessen Ladung zum Termin den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens enthalten hatte. Wenn diese Hürde übersprungen ist, darf man als geladener Querulant keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, bleibt dann der mündlichen Verhandlung fern und kann anschließend beten, durch das Gericht in den ehrwürdigen Kreis der Ordnungsgeldzahler aufgenommen zu werden.

Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet nämlich die Festsetzung eines Ordnungsgelds schon dann, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist allerdings nicht, eine Missachtung des Gerichts zu sanktionieren, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Erst wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Anfängerquerulanten die Sachaufklärung erschwert wurde, kann nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld nach dem Ermessen des Gerichts zuerkannt werden.

Ein solcher Einstieg in die Querulantenszene ist zwar nicht besonders spektakulär und erst Recht nicht dazu geeignet, Verfahrensrekorde aufzustellen, weil man einem Prozess als geladene Partei selten mehr als einmal fernbleiben kann. Aber immerhin kann man erste Erfahrungen im Umgang mit gerichtlichen Anordnungen sammeln und ganz behutsam austesten, wie weit man mit Richtern gehen kann. Wer möchte, kann durch Mitteilungen wie "Wenn sie etwas wissen wollen, können sie mich ja anrufen" oder "Der Prozess ist unwichtig, da bleibe ich lieber zu Hause" die Bereitschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen ein wenig fördern, denn der Weg an die Spitze der Querulantenbewegung ist lang und die Gerichte verteilen Ordnungsgelder für Parteien wegen Ausbleibens trotz persönlicher Ladung in der Regel eher zurückhaltend.       

Mittwoch, 9. Juni 2021

Die Rückkehr des Wutrichters

Vor einiger Zeit noch hatte ich den Wutrichter weggebloggt, aber wie man es aus amerikanischen Filmreihen um den Scherzkeks mit dem rot-grün gestreiften Pullover oder dem Unhold mit der Eishockeymaske kennt, sind Bösewichter unsterblich und begeistern das Publikum stets aufs Neue.

Wie in jeder guten Forstsetzung geht es in der Besetzung weiter, die schon vorher erfolgreich war und so sind neben dem Wutrichter des Amtsgerichts Hagen auch wieder der Comte de Montfort und seine Gegenspielerin aus dem Lager der Turboquerulantin als auch meine Wenigkeit dabei.

Los geht es diesmal mit einem lustigen Beschluss vom 5. Mai 2021, in welchem der Komödiant mit der Richterrobe seine Abneigung gegen bürgerliche Freiheiten in eine rechtsmittelfähige Entscheidung gießt, die Mobberherzen höher schlagen lässt.

Etwas fantasielos ist natürlich die Einleitung des Beschlusses, wonach unklar sei, wer durch die streitgegenständlichen Beleidigungen gemeint sei, aber dafür entschädigen die kreativen Ausführungen über die "Subkultur der modernen Kommunikationsmedien".

Abfällige Bezeichnungen wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel oder Spasti seien in sozialen Netzwerken eher als humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede denn als ernst gemeinte Äußerung der Missachtung zu verstehen. Schließlich gibt der Wutrichter dem Mobbingopfer quasi einen Leitsatz mit auf den Weg:

Wer im Internet unter einer zulässigen Bezeichnung mit dem Wissen auftritt, dass die von ihm gewählte Bezeichnung in bestimmten Personengruppen unerwünscht ist, muss die über ihn aus diesen Personengruppen heraus geäußerten Beleidigungen hinnehmen.

Das erinnert mich ein wenig an "Indianer kennt keinen Schmerz" und ist natürlich Schwachsinn. Was mir an dem Beschluss gefällt, ist die Hemmungslosigkeit des Rechtsbruchs unter der Flagge richterlicher Unabhängigkeit. Einfacher kann man deren Missbrauch kaum entlarven.

Donnerstag, 9. März 2017

Frauentag

Gestern war der Frauentag und weil für mich die Umsetzung des Gleicheitsgedankens an jedem Tag des Jahres eine Selbstverständlichkeit ist, fand dieser Tag bei mir keine besondere Beachtung. Weder habe ich der Turboquerulantin zur Feier des Tages besondere Aufmerksamkeit durch die Stellung eines neuen Ordnungsgeldantrags geschenkt, noch habe ich nur bei männlichen Mandanten nicht bezahlte Rechnungen angemahnt.

Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."

Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."