Nach einem fremdenfeindlichen Zwischenfall im sächsischen Erzgebirge am vergangenen Donnerstag waren solch markige Worte des wichtigsten Mannes im Freistaat Sachsen zu hören. "Das sind Verbrecher. Widerlich und abscheulich ist das" schimpfte der sächsische Ministerpräsident Stanislaw Tillich, Mitglied der Partei "Christlich Demokratische Union Deutschlands", kurz CDU.
Das ist die Partei, die sich schon in ihrem Namen auf christliche Werte bezieht und deshalb das christliche Menschenbild in ihrem Grundsatzprogramm propagiert: "Für uns ist der Mensch von Gott nach seinem Bilde geschaffen. Aus dem christlichen Bild vom Menschen folgt, dass wir uns zu seiner unantastbaren Würde bekennen. Die Würde aller Menschen ist gleich, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Nationalität, Alter, von religiöser und politischer Überzeugung, von Behinderung, Gesundheit und Leistungskraft, von Erfolg oder Misserfolg und vom Urteil anderer."
Zu diesem Verständnis will es nicht recht passen, dass der Ministerpräsident aus Sachsen etwa 100 protestierende Bürger, die in der Ortschaft Clausnitz versuchten, sich den ersten Bewohnern einer neuen Asylbewerbereinrichtung entgegenzustellen, die Subjektqualität als Mensch abspricht. Nun hat im Christentum der Begriff der Sünde als der von Menschen verschuldete Zustand des Getrenntseins von Gott und die Überwindung der Sünde eine zentrale Bedeutung. Wir alle wissen, dass das selbstkritische Erkennen des eigenen Betroffenseins von Sünde den meisten Menschen schwer fällt. Deshalb möchte ich dem Ministerpräsident Sachsens mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts helfen, seinen Sündenfall zu erkennen, denn:
"Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen." Und weiter: "Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte."
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass ein christlich orientierter Politiker aus der ersten Reihe derartige Wertigkeiten längst verinnerlicht hat. Insbesondere deshalb, weil es sogar strafbar ist, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass man Menschen wegen deren Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Ich bin mir allerdings sicher, dass Stanislaw Tillich seinen Fehler erkennt und sich wegen seines groben Fehlverhaltens entschuldigen wird, denn im Christentum wird die Sünde nur durch echte Sühne wieder aufgehoben.
Montag, 22. Februar 2016
Freitag, 19. Februar 2016
Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung USt-IdNr.
Sie lieben es, amtlich wirkende Formulare auszufüllen, Ihre Firmendaten an überflüssige Internetbuden zu übermitteln und die deutsche Bürokratie hat Ihnen als Kleinunternehmer sämtliche Abwehrkräfte geraubt, so dass Sie bereit sind, jeden Blödsinn mitzumachen, nur um sich der Illusion hinzugeben, irgendwann einmal Ordnung auf dem mit lästigem Papier überhäuften Schreibtisch schaffen zu können? Dann sind Sie der Kandidat für ein Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteueridentifikationsnummern, das von der DR Verwaltung AG, Siemensstraße 36, 53121 Bonn auf einem mit Liebe gestaltetem Formular auch Zentrales Gewerberegister zur Erfassung inkl. USt-IdNr. genannt wird und das durch den auf dem Eintragungsformular verwendeten Doppeladler signalisiert, Albanien näher zu sein als Deutschland.
Wahrscheinlich haben die Jungs der DR Verwaltung AG das Grundsatzurteil des BGH vom 26. 7. 2012 zum Az.: VII ZR 262/11 auch gelesen, in welchem ausgesprochen wurde, dass wenn eine Leistung (Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten wird, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil ist und bei der Formulargestaltung versucht, sich nicht an den Kriterien des BGH messen lassen zu müssen.
Daher wird, wenn auch kleindgedruckt, im Formular der DR Verwaltung AG darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Unternehmensdaten unter www.ustid-nr.de eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung ist, die von der DR Verwaltung AG angeboten wird und bislang keinerlei Geschäftsbeziehung bestünde. Wer überlicherweise nur das Eingangsblabla seines Steuerbescheids liest und es gewohnt ist, seine Augen sofort zum wesentlichen Teil eines behördlichen Formulars schweifen zu lassen, könnte nach dem Ausfüllen und Übermitteln des Formulars der DR Verwaltung AG in Zukunft mehr Arbeit haben, als erhofft, wenn er endlich merkt, dass - wie schon im Formular am Ende aufgeführt - der Veröffentlichungsbetrag für das Spaßregister jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt. beträgt und durch die Veröffentlichung der eingetragenen Firmendaten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbindlich bestellt wurde.
Wahrscheinlich haben die Jungs der DR Verwaltung AG das Grundsatzurteil des BGH vom 26. 7. 2012 zum Az.: VII ZR 262/11 auch gelesen, in welchem ausgesprochen wurde, dass wenn eine Leistung (Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten wird, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil ist und bei der Formulargestaltung versucht, sich nicht an den Kriterien des BGH messen lassen zu müssen.
Daher wird, wenn auch kleindgedruckt, im Formular der DR Verwaltung AG darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Unternehmensdaten unter www.ustid-nr.de eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung ist, die von der DR Verwaltung AG angeboten wird und bislang keinerlei Geschäftsbeziehung bestünde. Wer überlicherweise nur das Eingangsblabla seines Steuerbescheids liest und es gewohnt ist, seine Augen sofort zum wesentlichen Teil eines behördlichen Formulars schweifen zu lassen, könnte nach dem Ausfüllen und Übermitteln des Formulars der DR Verwaltung AG in Zukunft mehr Arbeit haben, als erhofft, wenn er endlich merkt, dass - wie schon im Formular am Ende aufgeführt - der Veröffentlichungsbetrag für das Spaßregister jährlich 398,88 Euro zzgl. MwSt. beträgt und durch die Veröffentlichung der eingetragenen Firmendaten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbindlich bestellt wurde.
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Mittwoch, 17. Februar 2016
Der geschwätzige Kollege
Mit Versäumnisurteil vom 14.07.2015 hat das Landgericht Rostock zum Az.: 3 O 423/15 einem mitteilsamen Kollegen, der beständig das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gem. § 12 BORA ignoriert hatte und sein standeswidriges Verhalten schließlich mit dem unzweideutigen Hinweis „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ gekrönt hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, seine kostbare Arbeitszeit weiterhin mit der Belästigung fremder Mandanten zu verschwenden:
"I.) Dem Beklagten wird untersagt, als Rechtsanwalt Hinweise wie „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ und „Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?“ wie per E-Mail vom 24.04.2015 an die Mandantin des Antragstellers geschehen, an Mandanten des Antragstellers zu versenden.
II.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu Euro 200.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
IV.) Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt."
Damit hat sich das Landgericht Rostock im Ergebnis der rechtlichen Wertung des Verfügungsklägers angeschlossen:
"In dem Verhalten des Antragsgegners liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 UWG. Es liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Antragstellers als Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 7 UWG vor. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers ist zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern.Der Antragsgegner hat damit nicht nur eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche geeignet ist, den Antragsteller zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), sondern auch gezielt einen Mitbewerber behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), indem er durch Herabsetzung des Antragstellers auf eine Kündigung des Mandats hinwirken wollte. Dieses Verhalten ist geeignet, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Diese Behinderung erfolgte auch gezielt, denn bei objektiver Würdigung aller Umstände ist die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers durch Mandatsentzug.
Der Antragsgegner hat außerdem gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, indem er entgegen § 12 BORA handelte. Gemäß § 12 BORA – Umgehung des Gegenanwalts – darf ein Rechtsanwalt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei Kontakt mit dem (gegnerischen) Rechtsanwalt unter Umgehung seines eigenen Rechtsanwalts aufnimmt; solche Ansprachen hat der Rechtsanwalt abzulehnen oder er muss sich vergewissern, dass kein Mandatsverhältnis mehr besteht (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2004, 181). Gleiches gilt, wenn erst im Laufe eines spontanen (ggfls. privaten) Gespräches der Gesprächsinhalt auf ein laufendes Verfahren umschwenkt (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2006, 39).
§ 12 BORA ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Der Normzweck des § 12 BORA, der Schutz des gegnerischen Mandanten vor Abgabe benachteiligender Erklärungen, wird von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erfasst. Das Umgehungsverbot regelt das Marktverhalten der Rechtsanwälte, welches im Interesse der Mandanten als Verbraucher ist. Folglich stellt ein Verstoß gegen § 12 BORA ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG dar."
Seit der Entscheidung des Landgerichts Rostock ist - bis auf einen kleinen Ausrutscher - Ruhe auf den Nebenkriegsschauplätzen und der das anwaltliche Berufsrecht des öfteren vernachlässigende Kollege kümmert sich als berufener unabhängiger Berater und Vertreter seines Mandanten wieder intensiv und mit gewohnter fachlicher Kompetenz um dessen Rechtsangelegenheiten.
"I.) Dem Beklagten wird untersagt, als Rechtsanwalt Hinweise wie „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ und „Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?“ wie per E-Mail vom 24.04.2015 an die Mandantin des Antragstellers geschehen, an Mandanten des Antragstellers zu versenden.
II.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu Euro 200.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
IV.) Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt."
Damit hat sich das Landgericht Rostock im Ergebnis der rechtlichen Wertung des Verfügungsklägers angeschlossen:
"In dem Verhalten des Antragsgegners liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 UWG. Es liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Antragstellers als Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 7 UWG vor. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers ist zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern.Der Antragsgegner hat damit nicht nur eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche geeignet ist, den Antragsteller zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), sondern auch gezielt einen Mitbewerber behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), indem er durch Herabsetzung des Antragstellers auf eine Kündigung des Mandats hinwirken wollte. Dieses Verhalten ist geeignet, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Diese Behinderung erfolgte auch gezielt, denn bei objektiver Würdigung aller Umstände ist die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers durch Mandatsentzug.
Der Antragsgegner hat außerdem gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, indem er entgegen § 12 BORA handelte. Gemäß § 12 BORA – Umgehung des Gegenanwalts – darf ein Rechtsanwalt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei Kontakt mit dem (gegnerischen) Rechtsanwalt unter Umgehung seines eigenen Rechtsanwalts aufnimmt; solche Ansprachen hat der Rechtsanwalt abzulehnen oder er muss sich vergewissern, dass kein Mandatsverhältnis mehr besteht (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2004, 181). Gleiches gilt, wenn erst im Laufe eines spontanen (ggfls. privaten) Gespräches der Gesprächsinhalt auf ein laufendes Verfahren umschwenkt (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2006, 39).
§ 12 BORA ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Der Normzweck des § 12 BORA, der Schutz des gegnerischen Mandanten vor Abgabe benachteiligender Erklärungen, wird von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erfasst. Das Umgehungsverbot regelt das Marktverhalten der Rechtsanwälte, welches im Interesse der Mandanten als Verbraucher ist. Folglich stellt ein Verstoß gegen § 12 BORA ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG dar."
Seit der Entscheidung des Landgerichts Rostock ist - bis auf einen kleinen Ausrutscher - Ruhe auf den Nebenkriegsschauplätzen und der das anwaltliche Berufsrecht des öfteren vernachlässigende Kollege kümmert sich als berufener unabhängiger Berater und Vertreter seines Mandanten wieder intensiv und mit gewohnter fachlicher Kompetenz um dessen Rechtsangelegenheiten.
Montag, 15. Februar 2016
Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!
"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.
Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.
Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.
Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.
Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.
Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.
Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.
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Rubrum,
Strafanzeige,
Zustellung
Dienstag, 9. Februar 2016
Empfehlungsanwalt
Sind Sie ein Empfehlungsanwalt oder suchen Sie einen Empfehlungsanwalt? Für mich ist der Begriff Empfehlungsanwalt etwas neues und ich habe heute herausgefunden, dass ich jedenfalls kein Empfehlungsanwalt bin. Nicht einmal für IT-Recht. Trotzdem hat mich eine Mandantin den unter der Domain "empfehlungsanwalt.de" gelisteten Rechtsanwälten vorgezogen, was daran liegen könnte, dass meine Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht ausschlaggebend war.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Dienstag, 2. Februar 2016
Die Turboquerulantin - 1.600,- Euro Nachschlag
Das zweite Spiel im neuen Jahr endet mit einer Niederlage der Turboquerulantin. Nachdem die Durchsuchung ihrer Wohnung nach § 102 StPO offenbar fehlgeschlagen war, gelang es nun der Ziviljustiz aus Hamburg, die Scharte der niedersächsischen Strafverfolger auszuwetzen. Denn das Amtsgericht Hamburg beschloss am 25.01.2016 der Turboquerulantin wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr per einstweiliger Verfügung auferlegten Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung einer persönlich an die Antragsgegnerin gerichteten Mitteilung des Antragstellers, ein weiteres Ordnungsgeld von 1.600,00 EUR zu verhängen und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Ordnungshaft zu festzusetzen.
Auch die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag war ereignislos verstrichen und so war die Begründung des Amtsgerichts Hamburg keine Überraschung:
"Der Antragsteller hat substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 04.12.2015 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015 und dem ersten Ordnungsgeldbeschluss am 30.11.2015 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.600,00 EUR festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."
TQ vs Justiz, 1:1.
Auch die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag war ereignislos verstrichen und so war die Begründung des Amtsgerichts Hamburg keine Überraschung:
"Der Antragsteller hat substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 04.12.2015 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015 und dem ersten Ordnungsgeldbeschluss am 30.11.2015 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.600,00 EUR festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."
TQ vs Justiz, 1:1.
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