Mittwoch, 30. Juli 2014

Anwaltstypen: Der Hellseher

In der Sache .....
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.

Dienstag, 29. Juli 2014

Vom Bock des Gärtners zum Sünder beim Papst

Die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan, die mit 60 Täuschungsbefunden in ihrer Doktorarbeit aus dem Amt geschossen wurde, ist mittlerweile weich auf dem Posten der Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl gelandet. Eine durchaus passende Stelle für eine Sünderin, die sich mittlerweile auch offenkundig zu ihrer unredlichen Vergangenheit bekennt. Es ist ihr hoch anzurechnen, dass ihre rechtkräftig bestätigte Titelschummelei auch auf der offiziellen Website der Botschaft beim Heiligen Stuhl nicht verschwiegen wird.

Sie bekennt dort ihre Sünde leicht verklausuliert, indem sie im Lebenslauf schreiben läßt: "1980 Promotion zum Dr. phil. (gültig bis 2014)". Der heilige Vater, Bischof von Rom und Nachfolger des heiligen Petrus als das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen, wird ihr durch dieses offene Bekenntnis zur sündigen Vergangenheit sicher vergeben können und nicht noch auf ein Hyperlink zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen: 15 K 2271/13 bestehen.

Freitag, 25. Juli 2014

Der Judenhass der Bio-Deutschen

Ein Journalist, der sich dem Thementrias Juden, Israel und Deutschland verpflichtet fühlt, erkennt in der Bundesrepublik einen Judenhass mit Migrationshintergrund und identifiziert deren Urheber in meiner Lieblingszeitung "BILD" wie folgt: "Seine Protagonisten sind zum allergrößten Teil Araber und Türken, unterstützt von Bio-Deutschen, deren Großeltern noch selber „Juda verrecke!“ gebrüllt haben. Die Enkel sind froh, dass ihnen die Drecksarbeit diesmal von den Zugewanderten abgenommen wird."

Als Jurist ordnet man einen derartig pauschalen Vorwurf distanziert als unsubstantiiert ein, macht sich aber kurz darüber Gedanken, ob die drei mit dem Vorwurf der Volksverhetzung konfrontierten Gruppen - namentlich Araber, Türken und Bio-Deutsche - eine Möglichkeit hätten, strafrechtlich gegen eine derartige Bezichtigung vorzugehen. Denn auch den pauschalen Vorwurf, ein Straftäter zu sein, muss sich niemand gefallen lassen.

Weil aber die Beleidigung einer großen Anzahl von Personen nur dann möglich ist, wenn diese Personenmehrheit aus der Allgemeinheit derart hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist, dürfte die Äußerung des Journalisten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das Amtsgericht Tiergarten formulierte diesen Gedanken in einem Urteil vom 19.01.2000 zum Aktenzeichen 238 Cs 877/99 wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei nicht auf die persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch."

Jedenfalls unsere Mitbürger mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund als auch deutsche Liebhaber von Naturkost und Getreide aus ökologischem Anbau müssen sich nach diesen Grundsätzen den Vorwurf einer antisemitschen Grundhaltung gefallen lassen; letztere natürlich nur, wenn schon Oma und Opa „Juda verrecke!“ gebrüllt haben.

Donnerstag, 24. Juli 2014

Ruf aus der Gruft

Wenn die verblichenen Herrscher vergangener Tage einen Tribut zu Gunsten ihrer Nachfahren einfordern, haben sie zumindest in Bayern gute Chancen, erhört zu werden. Denn nach Angaben der Main-Post ergibt sich aus behördeninternen Akten eine Übereinkunft zwischen dem Bayerischen Staatsministerium und einer standesrechtlichen Vereinigung, wonach bei Primogeniturnamen der elf "standesherrlichen Häuser" in Bayern in den Fällen eines Generationswechsels bei den "Chefs" dieser Familien ohne Bedenken Namensänderungen (von Prinz in Fürst) zugelassen werden.

Als Herr Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und Frau Prinzessin zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg die Änderung ihres Nachnamens als eine Art feudales Upgrade beantragten, weigerte sich ein rechtskundiger Sachgebietsleiter am Landratsamt Main-Spessart, den Austausch der entsprechenden Adelsprädikate „Fürst“ und „Fürstin“ im Wege einer unrechtmässigen Namensänderung zu vollziehen.

Doch die Mächte des Jenseits waren stärker und so erfasste den Sachbearbeiter der kalte Hauch der Gruft in Form einer Weisung der Regierung von Unterfranken, auch ohne eine gesetzlich notwendige Berücksichtigung des Gemeinwohls die beantragte Namensänderung zu genehmigen. „Das Landratsamt wird daher gebeten, unverzüglich die beantragte Familiennamensänderung durchzuführen und der Regierung von Unterfranken über das Veranlasste zu berichten.“

Der wackere Sachbearbeiter scheiterte schließlich auch mit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, wonach eine Verleihung von Adelstiteln durch die Hintertür des Namensrechts unzulässig sei und wurde am Ende gar versetzt. Wie bemerkte doch ein prominenter Kollege schon vor langer Zeit: "Die Verteidiger der Freiheit werden immer nur Geächtete sein, solange eine Horde von Schurken regiert."

Montag, 21. Juli 2014

"Es ist wirklich mehr als unangenehm mit so einem bloggenden Rechtsanwalt zu tun zu haben"

Besten Dank Herr Kollege, ein derart ehrliches Lob aus dem Munde eines erfahrenen Rechtsanwalts ist eine Wertschätzung, die ich einzuordnen weiss. Mittlerweile ist mir der gegnerische Bevollmächtigte aus mehreren recht unterhaltsamen Verfahren auch richtig ans Herz gewachsen. Er ist freundlich, bittet meine Mandantin über unser Büro höflich um Mässigung und informiert mich mittels der Blog-Kommentarfunktion über drohende Entscheidungen und geplante Rechtsmittel, noch bevor sie mir zugestellt werden. Das ist ein Service, über den ich mir beim Start meines Blogs nicht im entferntesten Gedanken gemacht habe.

Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.

Donnerstag, 17. Juli 2014

Bilder der NSU-Prozesskathedrale im OLG München

Die Erklärung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats Manfred Götzl im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, wonach die Hauptangeklagte Beate Zschäpe erklärt hat, dass sie das Vertrauen in ihre Verteidiger verloren habe, macht deutlich, dass einer der bedeutensten Strafprozesse in Deutschland erheblich länger dauern wird, als geplant und dass die Ereignisse im Saal A 101 im Oberlandesgericht München lange Zeit im Zentrum juristischer Berichterstattung stehen werden. Deshalb an dieser Stelle Fotos vom Saal A 101, unter dessen Kreuz zurzeit Rechtsgeschichte geschrieben wird.





Montag, 14. Juli 2014

Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei vorangegangenem schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO

Amtsgericht Leverkusen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2014 zum Az.: 21 C 28/14

Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:

I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).

II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.

III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.

Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.

Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.

Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.

Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.

Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.

Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.

Freitag, 11. Juli 2014

Blogkommentar mit Insiderwissen des Gegners verhilft zum Erfolg

Der unbedachte Kommentar eines Gegners in meinem Blog zum Ausgang eines Beschwerdeverfahrens hat am Ende zum Erfolg geführt. Das Landgericht hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und wir warteten im Beschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Kurz bevor uns die ablehnende OLG-Entscheidung zuging, kritisierte ein anonymer Kommentator, dass ich in meinem "tollen Blog" nichts darüber geschrieben hätte, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls gescheitert war.

So betrüblich die Nachricht einerseits war, versprach der Informationsgehalt des Kommentars andererseits eine letze Chance, die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu bekommen. Weil die Diktion des Kommentators vermuten liess, dass der Verfasser tatsächlich mehr wusste als ich, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe umgehend zurückgenommen, um die Wirkung des in Kürze zu erwartenden OLG-Beschlusses zu vermeiden. Denn weil es für die dem PKH-Antrag zu Grunde liegende negative Feststellungsklage mehr als nur ein zuständiges Landgericht gab, konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme umgehend anderweitig neu eingereicht werden. Hätte uns der ablehnende OLG-Beschluss vor Antragsrücknahme erreicht, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Entscheidung eines anderen Landgerichts über den gleichlautenden PKH-Antrag entfallen.

Mittlerweile hat das anschließend angerufene Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und wir bedanken uns beim unbekannten Kommentator ausdrücklich auch im Namen der Mandantin für den Hinweis auf die ablehnende OLG-Entscheidung, die uns zum Glück erst am Tag nach der Rücknahme des ersten Antrags erreicht hat. Ohne den wertvollen Hinweis des anonymen Mitstreiters wäre uns ein spannender Prozess um die äußerungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehebrecher, Geliebter und betrogener Ehefrau mit Sicherheit entgangen.

Mittwoch, 9. Juli 2014

Crystal-Michi ist nicht abhängig

SPD steht noch nicht als Abkürzung für Sehr Populäre Drogen. Und das wird auch nie der Fall sein, denn wie ich erfahren habe, hat der SPD-Abgeordnete Michael Hartmann zwar zugegeben, die Droge Crystal Methamphetamine genommen zu haben, aber gleichzeitig beteuert, von dem Amphetamin nicht abhängig zu sein.

Dieser Michi ist ein Teufelskerl. Trotzdem Meth als extrem suchterzeugend gilt und viele Abhängige davon berichten, dass sie bereits nach dem ersten Konsum der Droge abhängig wurden, konnte Michael Hartmann dem Suchtpotenzial der Droge widerstehen. Ausserdem habe er Crystal Meth nur genommen, um nach dem Drogenkonsum leistungsfähiger zu sein. Nun gilt der Sex auf Crystal unter Drogenkaspern als besonders intensiv und Chrystal Meth insoweit als enorm leistungssteigernd. Ich gehe aber davon aus, dass Crystal-Michi noch leistungsfähiger für´s Volk sein wollte und die nächtelange Rackerei als Abgeordneter mit noch besseren Ergebnissen abschliessen konnte.

Für die vom SPD-Mann versendeten Signale von hier aus besten Dank, die Droge scheint also beherrschbar zu sein und falls ich mal wieder mit Fristen arg in Bedrängnis komme, probiere ich das Zeugs einfach mal aus. Es ist ja für einen guten Zweck.

lagerverkauf-shopping.de der B2B Technologies Chemnitz GmbH

Da ich nicht regelmäßig über die B2B Technologies Chemnitz GmbH Beiträge verfassen mag, nachfolgend einfach mal eine kleine Liste von Domains, bei deren Aufruf man "wertvollem Businesswissen" der ehemaligen Melango-Macher begegnen könnte. Das ganze Projekt der B2B Technologies Chemnitz GmbH ist eigentlich ein Lehrstück, wie man es im absurden Theater des Internetzeitalters schreiben könnte. B2B Technologies bastelt die Bühne und alle machen mit. Eigentlich amüsant, wenn die Darsteller nicht auch noch gleichzeitig das Publikum wären, was für die eigene Laienspielkunst den Preis für einen Logenplatz im Staatstheater zahlen müßte. Weiter geht´s im Programm unter dem schönen Titel "Business to Business":

lieferantengeheimnis.de
mega-einkaufsquellen.de
meine-restpostenwelt.de
melango.de
online-businessportal.de
onlybusiness48.de
10-einkaufsquellen.de
b2b-48.de
b2b-beschaffungsplattform.de
b2b-einkaufsplattform.de
b2b-kundenportal.de
.b2b-lagerware.de
b2b-shoppen.de
beschaffungsplattform24.de
der-restpostengigant.de
die-besten-einkaufspreise.de
einkauf-marktplatz.de
empfehle-meine-seite.de
gewerbe-einkauf.de
gewerbemarktplatz24.de
handelsgiganten.de
handelsspezialisten.de
lagerware2013.de
lagerware24.de
lieferantengeheimnis.de
mega-einkaufsquellen.de
nur-fuer-gewerbekunden.de
nur-gewerbetreibende.de
online-businessportal.de
b2b-beschaffungsplattform.de
b2b-chemnitz.de
b2b-einkaufen.de
b2b-einkaufsplattform.de
b2b-lieferanten-finden.de
b2b-network-pool.de
b2b-shoppen.de
b2b-urteile.de
gewerblicheinkaufen.de
handelsspezialisten.de
lagerverkauf-deutschland.de
lagerware-direkt.de
lagerware2014.de
lagerware24.de
lagerwarenwelt.de

Dienstag, 8. Juli 2014

Rechtsschutzversicherung: Nach Auskunft meines Versicherungsvertreters ...

Hallo, anbei übersende ich Ihnen meine Vollmacht. Bezüglich der Kostenübernahme durch meine Rechtsschutzversicherung teile ich Ihnen heute nachmittag meine Versicherungsnummer mit. Nach Auskunft meines Versicherungsvertreters müssen Sie dann bei der Versicherung Kostenübernahme beantragen. Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

Hallo, danke für die Vollmacht. Da ich als Rechtsanwalt durch eine Anfrage nach Kostenschutz für den Mandanten bei seiner Rechtsschutzversicherung ein eigenes Rechtsverhältnis mit der Versicherung eingehe, in dessen Folge ich dieser gegenüber dann auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig bin, sehe ich grundsätzlich von jeglicher Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ab. Zudem ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner, weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen. Diesbezügliche grundsätzliche Erläuterungen sind nämlich in der Regel bei Kollegen und Gerichten nicht erforderlich. Die Deckungsanfrage müßten Sie daher selbst erledigen.*

Mit freundlichen Grüßen

Hallo, ich möchte dann von einer Vertretung Ihrerseits absehen und bitte Sie, die Vollmacht als gegenstandslos zu betrachten. Vielen Dank für Ihre Mühe.

Hallo, kein Problem und viel Erfolg bei der Abwehr der Forderung.

Mit freundlichen Grüßen

Abmahnungen kommen auch per E-Mail

Man kann es leider nicht oft genug sagen und schreiben, denn immer noch glauben viele Leser mancher Blogs nicht daran: Abmahnungen kommen auch per E-Mail. Wer eine Abmahnung per E-Mail erhält, sollte sie deshalb nicht umgehend entsorgen, sondern auf jeden Fall den Anhang überprüfen, denn andernfalls geht er das Risiko ein, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Man sollte einen E-Mail-Anhang stets genau überprüfen, ob sich darin nicht lediglich Schadsoftware – also ein Virus oder ein Trojaner - versteckt, oder aber tatsächlich eine Abmahnung. Denn das Risiko, dass eine abgesandte E-Mail mit einer Abmahnung den Abgemahnten nicht erreicht, hat der Abgemahnte zu tragen, wie bereits das Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09 am 07.07.2009 verkündet hat.

Die Kammer vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Daher sollte man pauschale Hinweisen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail kommen, grundsätzlich keinen Glauben schenken.

Donnerstag, 3. Juli 2014

just-lagerwaren.de der B2B Technologies Chemnitz GmbH

Unter der Domain just-lagerwaren.de bietet die B2B Technologies Chemnitz GmbH aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz unter ihrem derzeitigen Geschäftsführer David Jähn Zugang zu einem B2B-Handelsportal mit Großhändlern, Restposten- und Konkurswarenhändlern an. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und verspricht ideal für gewerbliche Einkäufer und Verkäufer zu sein. Es soll eine Handelsplattform vorgehalten werden, auf der gewerbetreibende Tag für Tag lukrative Geschäftsbeziehungen knüpfen können. Nach Eintrag der eigenen Daten in eine Maske soll man den Zugang für 24 Monate zur B2B-Beschaffungsplattform de mit der Möglichkeit Produkte und Dienstleistungen anzubieten, Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, Ratgeber und Einkaufsempfehlungen zu lesen, lukrative Geschäftskontakte zu knüpfen, Lieferanten- und Warengesuche einzustellen und Firmen anzubieten, wenn man den Button "Jetzt kaufen" drückt.

Das ist in der Regel schnell getan. Fast genauso schnell erhält man allerdings auch eine Rechnung über die Kosten von 240,- Euro inkl. Mwst. pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, die man beim Anmeldevorgang hoffentlich nicht übersehen hat. Nicht selten mündet nämlich die schnelle Anmeldung bei der Handelsplattform der B2B Technologies Chemnitz GmbH in eine Rechtsberatung beim Anwalt, wenn man nicht davon ausgegangen ist, sich kostenpflichtig anzumelden oder meint, dass sich die versprochene Leistung nicht mit den tatsächlichen Möglichkeiten auf der Handelsplattform deckt.

Parlamentsdrohnen

In einer Republik, in der jeder notorische Schwarzfahrer und Dauerkiffer mehr Unrechtsbewußtsein haben dürfte, als die Mitglieder der Kinderporno-Drogen-Steuerhinterzieher-Promotionsmogler-Lobbyisten-Gang, die von ahnungslosen Bundesbürgern zuweilen mit dem irreführenden Begriff Volksvertreter umschrieben werden, ist die Beschaffung von Abgeordneten-Kontroll-Drohnen ein erster Schritt, um die wirkliche Freiheit Deutschlands schon im Berliner Reichstag zu verteidigen. In erster Linie droht nämlich weniger die Aggression ausländischer Kräfte, als der endgültige moralische Kollaps des Gesetzgebers selbst. Die lückenlose Drohnen-Überwachung von Gang-Mitgliedern könnte dann einen erhöhten Schutz der an den Hindukusch entsandten Bundeswehrtruppen bewirken, wenn kriminell abschweifende oder zugedröhnte Abgeordnete durch Überwachungskameras entlarvt und etwa bei Abstimmungen über den Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Afghanistan ausgeschlossen werden könnten.

Da Opium der Grundstoff für Heroin ist und etwa 90 Prozent des Opiums weltweit in Afghanistan produziert werden, ist mittlerweile überdeutlich, wie der Slogan zu verstehen ist, dass die Freiheit Deutschlands am Hindukusch verteidigt werde. Die auch von Parlamentariern in Anspruch genommene Freiheit, zu moderaten Preisen selbst harte Drogen konsumieren zu können, verdient jedoch keinen Schutz durch deutsche Soldaten fernab der Heimat. Angebrachter wäre es vielmehr, die im Ausland eingesetzten Streitkräfte abzuziehen und in Berlin zur flächendeckenden Drohnenüberwachung der Abgeordneten einzusetzen, um am Ende auch der Dealer habhaft werden zu können, die mit ihren kriminellen Lieferungen an Politiker die Geschicke der Republik massgeblich beeinflussen.

Mittwoch, 2. Juli 2014

Der Polizist - Dein Freund und Kannibale

Auf der Festplatte des Computers eines Polizisten aus New York wurden von seiner Frau zahlreiche Fotos mit kannibalistischen Motiven gefunden. Außerdem wurden im darauf folgenden Ermittlungsverfahren in temporären Dateien Hinweise auf kannibalistische Websites enteckt, die nur das beste menschliche Fleisch anboten, ferner Anweisungen zur Fesselung, Betäubung und dem Kochen von Frauen. Schließlich konnten Protokolle von Internet-Chats sichergestellt werden, in welchen der Polizist unter anderem bekannte: "Ich möchte, dass sie die Erfahrung macht, lebendig gekocht zu werden. Sie wird wie ein Truthahn zubereitet werden. Sie wird entsetzt sein, schreiend und weinend."

Weil sich die außergewöhnliche Neigung des fantasiereichen Polizisten nur unwesentlich mit den Idealen der New Yorker Polizei überschnitt, wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt und anschliessend wegen der Verabredung zum Kidnapping und der Tötung und Verspeisung von Frauen unter illegaler Zuhilfenahme polizeiinterner Datenbanken verurteilt.

Nach über 20 Monaten Haft wurde der zunächst Verurteilte nun in einem erneuten Verfahren freigesprochen. Die Verteidigung war der Meinung, dass selbst sehr unkonventionelles Gedankengut keinen hinreichenden Grund für eine strafrechtliche Verurteilung darstellen würde. Auch nach Ansicht des Gerichts wurden keine Hinweise dafür gefunden, dass die in den Fantasien fokussierten Frauen tatsächlich der Gefahr ausgesetzt waren, verspeist zu werden. Trotz kranker und abartiger Fantasien könne insoweit kein strafrechtlich relevanter Vorwurf aufrecht erhalten werden.

Ein bemerkenswerter Fall, der ein Schlaglicht auf den Grenzbereich zwischen reiner Fantasie, strafloser Vorbereitungshandlung und dem unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung einer Straftat wirft. Angesichts der unermesslichen Auswahl von Inhalten aus dem Grenzbereich menschlichen Treibens und einfachster Zugriffsmöglichkeiten für jedermann, wird es immer schwieriger, eine sichere Grenze zwischen lediglich abartigen Neigungen und strafrechtlich relevanten Handlungen zu treffen, da sich angesichts der nahezu unbeschränkten Verfügbarkeit von Informationen auch gesellschaftliche Hemmschwellen abgebaut haben. Filme, die wegen grausamer Darstellungen noch vor 30 Jahren unter dem Ladentisch als bundesweit beschlagnahmte Horror-Schocker gehandelt wurden, werden insoweit längst von der mittels youtube schrankenlos verbreiteten Realität überholt.