Donnerstag, 9. Juni 2011
www.alternativen-zu-kinoto.de.vu
Freudig erregt ruft ein Mandant an und fragt, ob ich schon von der "kino.to"-Sache gehört hätte. Bevor ich antworten kann, fährt er fort, dass er gestern sein Abendfilmchen geniessen wollte und sich wegen des jüngsten Einschreitens der Staatsmacht daran gehindert sah. Google hätte ihm aber nach kurzer Suche auch bei diesem Problem geholfen und "www.alternativen-zu-kinoto.de.vu" präsentiert. Es gäbe dort links auf "Movie2k.to", "g-stream.in", "7loads.com", "movfilm.net", "streamz2k.com", "mega-stream.us", "moviezonline.tv" und "hollywood-streams.com". Die letzte Adresse hätte jedenfalls toll funktioniert und er sei nach seinem Abendfilmchen seelig eingeschlafen.
Gottes Justizstalker bläst zum Angriff auf die katholische Kirche
In seinem aktuellen Strafprozess vor dem Amtsgericht Dorsten wegen des Missbrauchs von Titeln ist dem bekennenden Befürworter der Todesstrafe und nach eigener Einschätzung rechtmäßig als Pater zeichnenden Gottesmann Rolf Hermann Lingen ein gewisser Teilerfolg gelungen. Das Schöffengericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2011 beschlossen, über die Frage, ob Lingens Priesterweihe gültig ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hintergrund des Strafprozesses ist das Verbot des unbefugten Führens von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gem. § 132a Abs. 1, 3 StGB. Denn wie schon der Erste Strafsenat das Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 10. August 1999 unmißverständlich festgestellt hat, verbietet das bundesdeutsche Strafgesetzbuch den Funktionsträgern privatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften ebenso wie jeder anderen Person den Gebrauch der Amtsbezeichnungen öffentlich-rechtlicher Kirchen. Lingen bezeichnet sich stets und mit Nachdruck als römisch-katholischer Priester und unterschreibt seine Eingaben mit "Pater Rolf Hermann Lingen".
Mit der vom Schöffengericht angekündigten Einholung eines Sachverständigengutachtens winkt dem medial führenden deutschen Sedisvakantisten, der seine amtsgerichtlichen Einlassungen regelmäßig auch per Fax dem Bundesgerichtshof, dem Generalbundesanwalt und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stellt, in absehbarer Zeit entweder die gerichtsfeste Anerkennung seiner Titelführung oder aber die wasserdichte Aburteilung als notorischer Serienstraftäter. Mit der Frage nach der Gültigkeit seiner Priesterweihe ist natürlich auch das Rätsel verknüpft, ob sich die katholische Amtskirche auf Dauer mit der Führung des Titels "Pater" durch den widerspenstigen Seelsorger abfinden muss, der seinerseits keinerlei Achtung für den Papst und den ihm ergebenen kirchlichen Unterbau übrig hat und die Amtskirche gemeinhin nur als "V2-Sekte" bezeichnet.
Denn als Anhänger der Lehre des "Sedisvakantismus" ist er der schlichten Auffassung, dass der päpstliche Stuhl seit dem Tod von Papst Pius XII. im Jahre 1958 nicht rechtmäßig besetzt ist und es derzeit gar keinen echten Papst gibt. Mangelnden Sachverstand wird man dem Angeklagten in seiner unnachgiebigen Art nicht unbedingt vorwerfen können, denn er hatte sich bereits 1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut" einverleiben können und nach eigenen Worten wenige Monate vor dessen erfolgreichem Abschluß die Richtigkeit der Lehre des "Sedisvakantismus" erkannt.
Ausgehend von der Definition der Kirche als die Gemeinschaft derer, die geeint sind im wahren Glauben, in den wahren Sakramenten und unter den rechtmäßigen Nachfolgern der Apostel, stellt sich für Lingen das, was allgemein für die katholische Kirche gehalten wird und dessen Oberhaupt Joseph Ratzinger ist, als Antikirche dar, weil diese seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (V2) eine völlig andere Religion vertritt, als die Kirche von Petrus dem Ersten bis zu Pius dem Letzten. Diese verkündete noch als unfehlbare Lehre, daß niemand außerhalb der katholischen Kirche, weder Heide noch Jude noch Ungläubiger oder ein von der Einheit Getrennter des ewigen Lebens teilhaftig werden könne, sondern er vielmehr dem ewigen Feuer verfalle welches dem Teufel und seinen Engeln bereitet ist, wenn er sich nicht vor dem Tod der katholischen Kirche anschliesse.
Mit dem vom Amtsgericht Dorsten einzuholenden Gutachten geht es also nicht nur um den Status eines verirrten Schäfchens und die Rechtmäßigkeit seines irdischen Treibens, sondern auch um die alles entscheidende Frage nach Himmel oder Hölle, ewiger Seligkeit oder ewiger Verdammnis. Das Amtsgericht Dorsten wird sicher ein geschicktes Händchen in der Auswahl des Gutachters haben, dem es dann obliegt, Lingens kirchliche Ansichten zu stützen oder ihm ein Schicksal als ewiger Wiedergänger zu bereiten. Der störrische Pater selbst sieht die Sache trotz einschlägiger Verurteilungen durchaus optimistisch und verkündet siegessicher: "BRD, du hättest dich nicht mit der Kirche anlegen dürfen! Wir sind stärker!"
Mit der vom Schöffengericht angekündigten Einholung eines Sachverständigengutachtens winkt dem medial führenden deutschen Sedisvakantisten, der seine amtsgerichtlichen Einlassungen regelmäßig auch per Fax dem Bundesgerichtshof, dem Generalbundesanwalt und dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stellt, in absehbarer Zeit entweder die gerichtsfeste Anerkennung seiner Titelführung oder aber die wasserdichte Aburteilung als notorischer Serienstraftäter. Mit der Frage nach der Gültigkeit seiner Priesterweihe ist natürlich auch das Rätsel verknüpft, ob sich die katholische Amtskirche auf Dauer mit der Führung des Titels "Pater" durch den widerspenstigen Seelsorger abfinden muss, der seinerseits keinerlei Achtung für den Papst und den ihm ergebenen kirchlichen Unterbau übrig hat und die Amtskirche gemeinhin nur als "V2-Sekte" bezeichnet.
Denn als Anhänger der Lehre des "Sedisvakantismus" ist er der schlichten Auffassung, dass der päpstliche Stuhl seit dem Tod von Papst Pius XII. im Jahre 1958 nicht rechtmäßig besetzt ist und es derzeit gar keinen echten Papst gibt. Mangelnden Sachverstand wird man dem Angeklagten in seiner unnachgiebigen Art nicht unbedingt vorwerfen können, denn er hatte sich bereits 1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem Prädikat "sehr gut" einverleiben können und nach eigenen Worten wenige Monate vor dessen erfolgreichem Abschluß die Richtigkeit der Lehre des "Sedisvakantismus" erkannt.
Ausgehend von der Definition der Kirche als die Gemeinschaft derer, die geeint sind im wahren Glauben, in den wahren Sakramenten und unter den rechtmäßigen Nachfolgern der Apostel, stellt sich für Lingen das, was allgemein für die katholische Kirche gehalten wird und dessen Oberhaupt Joseph Ratzinger ist, als Antikirche dar, weil diese seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (V2) eine völlig andere Religion vertritt, als die Kirche von Petrus dem Ersten bis zu Pius dem Letzten. Diese verkündete noch als unfehlbare Lehre, daß niemand außerhalb der katholischen Kirche, weder Heide noch Jude noch Ungläubiger oder ein von der Einheit Getrennter des ewigen Lebens teilhaftig werden könne, sondern er vielmehr dem ewigen Feuer verfalle welches dem Teufel und seinen Engeln bereitet ist, wenn er sich nicht vor dem Tod der katholischen Kirche anschliesse.
Mit dem vom Amtsgericht Dorsten einzuholenden Gutachten geht es also nicht nur um den Status eines verirrten Schäfchens und die Rechtmäßigkeit seines irdischen Treibens, sondern auch um die alles entscheidende Frage nach Himmel oder Hölle, ewiger Seligkeit oder ewiger Verdammnis. Das Amtsgericht Dorsten wird sicher ein geschicktes Händchen in der Auswahl des Gutachters haben, dem es dann obliegt, Lingens kirchliche Ansichten zu stützen oder ihm ein Schicksal als ewiger Wiedergänger zu bereiten. Der störrische Pater selbst sieht die Sache trotz einschlägiger Verurteilungen durchaus optimistisch und verkündet siegessicher: "BRD, du hättest dich nicht mit der Kirche anlegen dürfen! Wir sind stärker!"
Dienstag, 7. Juni 2011
Rechtsanwaltshomepage als Spendensammler für gescheiterten Mandanten zur Rettung seines Hauses im Münchner Villenvorort Grünwald
Ich war ein Star, lasst mich hier drin! Eine Investition in Ost-Immobilien brachte nicht das gewünschte Ergebnis und am Ende blieben 800.000,- Euro Schulden. Das Amtsgericht München lehnte gar einen Insolvenzantrag mangels Deckung der Verfahrenskosten ab und nun droht Schauspieler Horst Janson die Zwangsversteigerung und der Auszug aus seinem mit EUR 460.000,- belasteten Haus im schönen Grünwald. Das muss verhindert werden, denn schliesslich hängen auch die Töchter sehr an ihrem Elternhaus und wer will schon gerne das Promi-Örtchen Grünwald verlassen. Ein Spendenaufruf über die Homepage des Kollegen Rechtsanwalt Dr. Arnim Rosenbach soll Abhilfe schaffen und den gehobenen Lebensstandard des mittellosen Schauspielers erhalten. Wem das Wohl von Horst Janson nicht ganz so sehr am Herzen liegt, mag sich vielleicht eher für die Elterninitiative Krebskranke Kinder München e.V. begeistern.
Freitag, 3. Juni 2011
Kachelmann: Staatsanwaltschaft legt Revision ein
Das passt zu der Meldung, wonach in einer BILD-Umfrage "Wollen Sie den Moderator wieder auf der Mattscheibe sehen?" 57,6 % mit "JA" stimmten. Das Ergebnis dieser Umfrage ist allerdings nicht das Motiv der Staatsanwaltschaft, die die Revision einlegt, um eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung zu erhalten. In jedem Fall wird durch die Revision der mediale Kachelmann-Entzug etwas abgemildert.
Weil die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden muss, § 341 StPO, die Revisionsanträge und ihre Begründung aber erst einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision oder, wenn in dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt wurde, erst einen Monat nach der Zustellung des Urteils (§ 345 StPO) erfolgen müssen, wird die Revision zunächst zur Wahrung der kurzen Frist ihrer Einlegung erfolgt sein. Da die Staatsanwaltschaft genau darlegen muss, warum sie das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt, § 344 StPO, muss das Urteil vom Gericht auch entsprechend sorgfältig begründet werden, damit es keinen Grund für dessen Aufhebung gibt.
Mit der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist der Freispruch für Jörg Kachelmann nicht rechtskräftig, § 343 StPO.
Dienstag, 31. Mai 2011
"Kaufst Du noch oder dealst Du schon? Jetzt dealen" - Kokain, Heroin, LSD?
Eine tolle Werbung in der "WELT" verspricht Drogenkonsumenten eine Möglichkeit zum Aufstieg in der Hierarchie des Drogenhandels. Vom reinen Endabnehmer zum Dealer. Wer sich einmal mit der Drogenhandelspyramide beschäftigt hat, weiss um die Akteuere auf unterster Ebene: nicht abhängige Dealer, abhängige Dealer, dealende Abhängige und nicht dealende Abhängige. Da könnte ein kleiner Karrieresprung nicht schaden. Die Enttäuschung läßt allerdings nicht lange auf sich warten. Hinter der verlinkten Anzeige verbrigt sich lediglich eine banale "Lifestyle-Gutschein Plattform", welche sich der besten Angebote aus den Bereichen Gastronomie, Wellness, Event, Sport und Entertainment berühmt. Vom Drogenhandel keine Spur.
Allerdings regt die Anzeige ein wenig zum Nachdenken an. In Betracht kommt zunächst § 111 Strafgesetzbuch, "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft." Zum Verständnis sei klargestellt, dass nach dem Verweis auf § 11 StGB Abs. 3 den Schriften Datenspeicher und Abbildungen gleichstehen. Es dürfte hier jedenfalls am Vorsatz einer Straftat mangeln, denn tatsächlich sollen der Werbung keine rechtswidrigen Taten folgen, sondern möglichst viele Klicks auf die beworbene Schnapperplattform.
Bleibt noch ein Ausflug in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen", § 1 UWG. Ist die oben abgebildete Anzeige eine Aufmerksamkeitswerbung, welche den Drogenhandel zum eigenen kommerziellen Vorteil als Reizobjekt ausbeutet? Verwandelt die Anzeige den Drogenhandel in eine Botschaft, die den gebotenen Respekt vermissen läßt, indem sie mit dem Text "Kaufst Du noch oder dealst Du schon? Jetzt dealen" nebst Abbildung eines typisierten Dealers das damit verbundene Leid verharmlost und in einen lächerlichen Kontext stellt? Es spricht einiges dafür.
Montag, 30. Mai 2011
Kachelmann! - Grillfest?
Nun auch von mir der erstinstanzliche Abschlußsenf, bevor das Mannheimer Landgericht über das Schicksal von Jörg Kachelmann richten wird. In jedem Fall werden Tausende prozesshungriger Betrachter mit ihrer Prognose daneben liegen. In der von mir eröffneten Umfrage darüber, ob der Wettermann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt wird, haben sich kurz vor Prozessende 44,62% für einen Schuldspruch entschieden. Immerhin knapp 20% der Befragten sehen Kachelmann auch nach der zweiten Instanz hinter Gittern. Auch sogenannte Experten oder zu solchen von der Medienlandschaft erkorene Kollegen geben höchst unterschiedliche Prognosen ab.
Am Ende kann es die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim nur etwa der Hälfte des Volkes recht machen. Einen erheblichen Anteil an der zu erwartenden Konfusion hat die journalistische Laienspielschar, die zum grossen Teil auch einen Tag vor Ende der ersten Instanz nicht begriffen hat (s.o.), dass die Aussage des potentiellen Opfers einen klassischen Beweis im Sinne der deutschen Strafprozessordnung darstellt. Vom Anfang bis zum Ende des Prozesses wird an das interessierte Publikum die Botschaft herangetragen, dass in dem Verfahren Aussage gegen Aussage stehe und es daher keinen Beweis für die Täterschaft Kachelmanns gäbe. Verständlich, wenn daraufhin ein Großteil des irregeführten Publikums mangels Vorliegen eines Beweises den Freispruch fordert und für den Fall einer Verurteilung einen handfesten Jusitizskandal wittern würde.
Da aber durch die Zeugenaussage des potentiellen Opfers ein Beweis vorliegt, demzufolge eine Vergewaltigung stattgefunden hat, eröffnet sich nur die Frage nach dem Wert des Beweises und damit der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist das Kernproblem des Prozesses. Wer heute immer noch schreibt, es gäbe keine Beweise, hat das Grundproblem des Prozesses bis dato nicht erkannt. Weil die mehrfache Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung die einzige Zeugin nicht ins Wanken bringen konnte und kein Gutachter deren Beweiswert zweifelsfrei erschüttern konnte, ist nach dem Urteilsspruch jedenfalls Zurückhaltung angebracht. Denn im Gegensatz zu den schreibenden Laien und deren lesenden Gefolge kennt das Gericht die maßgeblichen Umstände des über entscheidende Strecken nichtöffentlichen Prozesses und wird die Bedeutung der einzigen Zeugenaussage besser einschätzen können als jeder Teilzeitbeobachter aus der dritten Reihe.
Am Ende kann es die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim nur etwa der Hälfte des Volkes recht machen. Einen erheblichen Anteil an der zu erwartenden Konfusion hat die journalistische Laienspielschar, die zum grossen Teil auch einen Tag vor Ende der ersten Instanz nicht begriffen hat (s.o.), dass die Aussage des potentiellen Opfers einen klassischen Beweis im Sinne der deutschen Strafprozessordnung darstellt. Vom Anfang bis zum Ende des Prozesses wird an das interessierte Publikum die Botschaft herangetragen, dass in dem Verfahren Aussage gegen Aussage stehe und es daher keinen Beweis für die Täterschaft Kachelmanns gäbe. Verständlich, wenn daraufhin ein Großteil des irregeführten Publikums mangels Vorliegen eines Beweises den Freispruch fordert und für den Fall einer Verurteilung einen handfesten Jusitizskandal wittern würde.
Da aber durch die Zeugenaussage des potentiellen Opfers ein Beweis vorliegt, demzufolge eine Vergewaltigung stattgefunden hat, eröffnet sich nur die Frage nach dem Wert des Beweises und damit der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist das Kernproblem des Prozesses. Wer heute immer noch schreibt, es gäbe keine Beweise, hat das Grundproblem des Prozesses bis dato nicht erkannt. Weil die mehrfache Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung die einzige Zeugin nicht ins Wanken bringen konnte und kein Gutachter deren Beweiswert zweifelsfrei erschüttern konnte, ist nach dem Urteilsspruch jedenfalls Zurückhaltung angebracht. Denn im Gegensatz zu den schreibenden Laien und deren lesenden Gefolge kennt das Gericht die maßgeblichen Umstände des über entscheidende Strecken nichtöffentlichen Prozesses und wird die Bedeutung der einzigen Zeugenaussage besser einschätzen können als jeder Teilzeitbeobachter aus der dritten Reihe.
Montag, 23. Mai 2011
Mike Tyson: Tätowierer der Gesichtstätowierung des ehemaligen Boxweltmeisters macht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend
Das Tattoo des Ex-Champs ist wichtiger Bestandteil eines Gags des neuen Warner-Brothers-Films "Hangover 2". Der Hauptdarsteller des Films wacht zu Beginn des Films mit einer Kopie des Gesichtstattoos von Tyson auf. Der Tatto-Künstler will mit seiner Klage gegen Warner Brothers Entertainment die Nutzung des von ihm nur für den persönlichen Gebrauch von Tyson entworfenen Tattoos für den Film verhindern. Ein lukrativer Vergleich für den Urheber der Tätowierung von Mike Tyson wird die wahrscheinlichste Lösung sein. Warner kann Geld mit dem Film verdienen und der Künstler schneidet sich einen angemessenen Teil vom Gewinn mittels Vergleich ab.
In Deutschland hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Urheberrechtsfähigkeit von Tätowierungen in einem Urteil zum Aktenzeichen V R 87/97 am 23. Juli 1998 schon einmal am Rande beschäftigt: "Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Tätigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen hat. Selbst wenn dies - wie z. B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14) - der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempfängern keine Rechte daran eingeräumt. Nach den Feststellungen des FG haben die Leistungsempfänger über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erfordert eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung, für die die Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind."
Es dürfte keine Zweifel daran geben, dass eine Tätowierung Werksqualität erreichen und damit nach dem Urhebergesetz schutzfähig sein kann. Gemäß dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz wird der Träger eines derart schutzfähigen Tattos lebenslang vom Tätowierer unbehelligt in ärmellosen T-shirts posieren dürfen, während der Bruder des Tätowierten das Motiv jedoch nicht ohne den Urheber zu fragen als Logo für seine Security-Firma nutzen darf.
In Deutschland hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Urheberrechtsfähigkeit von Tätowierungen in einem Urteil zum Aktenzeichen V R 87/97 am 23. Juli 1998 schon einmal am Rande beschäftigt: "Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Tätigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen hat. Selbst wenn dies - wie z. B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14) - der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempfängern keine Rechte daran eingeräumt. Nach den Feststellungen des FG haben die Leistungsempfänger über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erfordert eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung, für die die Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind."
Es dürfte keine Zweifel daran geben, dass eine Tätowierung Werksqualität erreichen und damit nach dem Urhebergesetz schutzfähig sein kann. Gemäß dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz wird der Träger eines derart schutzfähigen Tattos lebenslang vom Tätowierer unbehelligt in ärmellosen T-shirts posieren dürfen, während der Bruder des Tätowierten das Motiv jedoch nicht ohne den Urheber zu fragen als Logo für seine Security-Firma nutzen darf.
Donnerstag, 19. Mai 2011
Lars von Trier und das Ende der Meinungsfreiheit
Lars von Trier über Hitler: "Natürlich, er hat falsche Dinge getan, aber ich kann ihn auch sehen, wie er da am Ende in seinem Bunker hockt. Ich glaube, ich verstehe den Mann. Er ist nicht unbedingt das, was man einen guten Kerl nennt. Aber ich verstehe vieles an ihm und kann mich sogar ein bisschen in ihn einfühlen." "Ich sympathisiere ein bisschen mit ihm, ja." "Ich bin nicht für den Zweiten Weltkrieg, und ich bin nicht gegen Juden. Ich bin sogar sehr für die Juden. Oder nein, so doll nun auch wieder nicht. Schließlich geht einem Israel wirklich auf die Nerven." "Wie komme ich jetzt bloß aus diesem Satz wieder raus?" "Okay, ich bin ein Nazi."
Die Leitung des Filmfestivals von Cannes über die Meinungsfreiheit:
"Das Festival bietet Künstlern aus aller Welt die außergewöhnliche Möglichkeit, ihre Arbeiten zu präsentieren und die Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst zu verteidigen."
Heute wurde der dänische Regisseur Lars von Trier von der Festivalleitung zur unerwünschten Person erklärt und vom Festival ausgeschlossen. Sein Wettbewerbs-Film "Melancholia" ist weiter im Wettbewerb um die "Goldene Palme", die er im Jahre 2000 mit "Dancer in the Dark" gewonnen hatte. Sein Film "Antichrist" (Prolog s.o. youtube) wurde im Wettbewerb der 62. Filmfestspiele von Cannes uraufgeführt.
Die Leitung des Filmfestivals von Cannes über die Meinungsfreiheit:
"Das Festival bietet Künstlern aus aller Welt die außergewöhnliche Möglichkeit, ihre Arbeiten zu präsentieren und die Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst zu verteidigen."
Heute wurde der dänische Regisseur Lars von Trier von der Festivalleitung zur unerwünschten Person erklärt und vom Festival ausgeschlossen. Sein Wettbewerbs-Film "Melancholia" ist weiter im Wettbewerb um die "Goldene Palme", die er im Jahre 2000 mit "Dancer in the Dark" gewonnen hatte. Sein Film "Antichrist" (Prolog s.o. youtube) wurde im Wettbewerb der 62. Filmfestspiele von Cannes uraufgeführt.
Montag, 16. Mai 2011
Von der Schattenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: "Ein Anwalt muss doch die Verlängerung eines Urteils verhindern können!"
"Also ich habe da mal Mist gebaut über ebay und so. Da gibt´s so ein Urteil und ich will nicht, dass das verlängert wird, weil der Käufer schon damals über den Käuferschutz von ebay sein Geld bekommen hat."
Und warum gibt es ein rechtskräftiges Urteil, wenn doch gezahlt wurde?
"Weiss ich auch nicht, ich hab´s dem Richter damals aber gesagt gehabt."
Wenn es einen Titel gibt, dann hält der 30 Jahre, den braucht man nicht zu verlängern.
"Ach so, aber ich hab´damals die Finger gehoben und der eine will immer noch das Geld."
Und was soll ich jetzt machen?
"Na, als Anwalt muss man das doch rauskriegen können, was da so gelaufen ist, vielleicht mal einen Brief an ebay schicken?"
Haben Sie noch das Urteil oder die Auktionsnummer von ebay?
"Nö, glaube nicht, muss ich mal suchen."
Ja, machen Sie das.
"Ok, danke."
Donnerstag, 12. Mai 2011
Plagiate: "Und dann lauf' ich, und dann schnauf' ich, und dann blas' ich dir dein Häuschen ein."
Die Fabel "Drei kleine Schweinchen und der magische Doktortitel" nähert sich noch lange nicht dem Ende. Der böse Wolf in Gestalt einer dunklen Datenhydra wird noch weiteren niedlichen Ferkeln den schon sicher geglaubten Titel in einem einzigen Atemzug hinfortblasen. Was im "Selbstbedienungsladen Politik" in der Regel funktioniert, ist im "Elfenbeinturm Wissenschaft" wider Erwarten mehrmals gescheitert. Ohne die Transparenz des Internets konnte man die Regeln der Wissenschaft noch recht gelassen verletzen. Kein Plagiator hätte sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Doktorabeit träumen lassen, dass seine Dissertation einmal im weltweiten Datennetz mit Hilfe von Volltextdatenbanken auf Textübernahmen durchsucht werden würde. Nun haben Politiker und Führungskräfte der Wirtschaft schlaflose Nächte, weil von ihnen wegen ihrer uneigennützigen Motive zuvor noch belächelte Wissenschaftler von Leidenschaft und Neugier getrieben ein Schweinchen nach dem anderen zur Strecke bringen. Wir dürfen gespannt sein, an welche Doktorhäuschen das böse Internet in Zukunft noch klopfen wird.
Dienstag, 10. Mai 2011
Fachanwalt für IT-Recht gratuliert Gisela Friedrichsen zum Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins 2011 in der Kategorie Print
Frau Friedrichsen erhält den Preis nach Angaben des Vereins, weil sie ihre umfassenden Gerichtsreportagen dazu nutze, Defizite im Rechtssystem zu beleuchten. Es gäbe "wohl niemanden in der Bundesrepublik, der so kontinuierlich auf diesem Niveau über Gerichtsverfahren berichtet".
Ich teile diese Einschätzung, insbesondere anläßlich folgender, gerade in SPIEGEL-online erschienener Zeilen in Friedrichsens Bericht "Vielleicht hat sie das Messer nur gefühlt?", bei deren Wahrnehmung jeder Studienanfänger unweigerlich zuckt: "Der letzte Sachverständige - und damit der letzte Zeuge - wurde gehört, in wenigen Wochen soll das Urteil gesprochen werden."
Noch Ende letzten Jahres war Frau Friedrichsen fälschlicher Weise felsenfest davon überzeugt, daß es im Kachelmann-Prozess überhaupt keine Zeugen für die angebliche Tat gäbe, nunmehr wird gar jeder Gutachter in einen Zeugen verwandelt.
Schwamm drüber. Eigene Defizite gleich mit zu beleuchten ist schließlich keine Schande und außerdem bescheinigt die Jury lediglich ein kontinuierliches Niveau. Um dieses in Zukunft ein wenig zu heben, anbei ein kleines Geschenk zum Andenken:
Die StPO nennt folgende Beweismittel:
• den Beweis durch Angaben des Betroffenen (Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten), namentlich dessen Geständnis, §§ 133 ff., 243 Abs. 4, 254 StPO
• den Zeugenbeweis, §§ 48 ff. StPO, §§ 250 ff. StPO
• den Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff. StPO
• den Urkundenbeweis, § 249 StPO
• den Augenscheinsbeweis, § 86 StPO
Weiterhin viel Erfolg!
Donnerstag, 5. Mai 2011
Liebe Kolleginnen, eine Studie beweist: Ungebildete Frauen haben mehr Sex!
Eine hohe Zahl an Sexualpartnern soll sich nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung negativ auf die schulischen Leistungen einer Frau auswirken. Je weniger Sexualpartner eine junge Frau hat, desto besser fällt ihre Bildung aus. Ob dies im universitären Bereich ebenfalls gilt, wurde nicht untersucht. Auch der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Examensnote und der Anzahl der Sexualpartner besteht, wurde daher noch nicht nachgegangen, so dass weder ein Prädikatsexamen noch ein akademischer Grad Rückschlüsse auf private Lebensumstände zuläßt.
Angela Merkels Reaktion auf bin Ladens Tod beweist: "Killerspiele senken die Hemmschwelle zur Gewalt"
Eine Ahnung darüber, was für Dateien auf den Computern von Bundestagsabgeordneten gespeichert sein können, hat man spätestens mit der Verurteilung von Jörg Tauss bekommen. Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel jüngst auf die Nachricht des Todes von Osama bin Laden mitteilte "Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, bin Laden zu töten", Bundespräsident Christian Wulff befand "Ich halte die Ausschaltung von Osama bin Laden für einen unschätzbaren Erfolg im weltweiten gemeinsamen Kampf gegen den menschenverachtenden Terrorismus" und Bundesaussenminister Guido Westerterwelle festhielt, "Dass diesem Terroristen sein blutiges Handwerk gelegt werden konnte, ist eine gute Nachricht für alle friedliebenden und freiheitlich denkenden Menschen in der Welt", dürfte klar sein, dass die Laptops vieler Abgeordneter mit First-Person-Shootern - auch Ballerspiele genannt - vollgestopft sind. Der Duktus unserer Volksvertreter entstammt dem Sprachgebrauch jener Computerspiele, bei denen der Spieler aus der Egoperspektive in einer dreidimensionalen Spielwelt agiert und mit Schusswaffen computergesteuerte Gegner bekämpft. Offensichtlich sind unserer Politiker durch diese Spiele völlig verroht und konnten Ihre Maske angesichts der Nachricht des Todes von Enemy No. 1 nur unzureichend hochhalten. Im Ergebnis ähnlich hätte es nämlich der Duke formuliert: "Rest in pieces".
Mittwoch, 4. Mai 2011
Eilmeldung: Sicherheitsverfahrung weiter zulässig
Wie soeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitgeteilt wurde, bleibt die Sicherheitsverfahrung in Deutschland auch weiterhin zulässig. Streitig war, ob die insbesondere unter älteren Strassenverkehrsteilnehmern beliebte Sicherheitsverfahrung gegen § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstößt, der unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verbietet. Damit wurde nun klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn auch innerhalb geschlossener Ortschaften mangels genauer Ortskenntnis zum Erreichen des Endziels zunächst eine Sicherheitsverfahrung erfolgt, um sich auf Basis der damit gewonnenen Kenntnisse der Umgebung langsam an das eigentliche Ziel heranzutasten. Umweltverbände hatten auf Basis der Straßenverkehrs-Ordnung versucht, ein ausdrückliches Verbot der Sicherheitsverfahrung durchzusetzen, um damit den aus ihrer Sicht insoweit vermeidbaren CO2-Ausstoß durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren.
"Sie haben Ihre Firma bei unserem B2B-Handelsportal "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet,
den dafür fälligen Rechnungsbetrag jedoch nicht überwiesen." Ein freundliches Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz führt das gleiche Aktenzeichen wie eine vorhergegangene Rechnung der "Melango GmbH" aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz. Die bedankte sich in ihrer Rechnung damals noch ganz artig bei den Mandanten dafür, dass diese ihre Firma "bei Melango.de registriert haben". Das Schreiben der "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" trägt aber keine Rechnungsnummer. Sollten sich die Mandanten zwischenzeitlich auch unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet haben, weil Sie bereits gute Erfahrungen mit "Melango.de" gemacht hatten? Immerhin weist das Impressum unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" die Melango GmbH aus, während die "IT-Dienstleistung und Beratung GmbH" für die angebliche Registrierung unter "Gewerbekunden-Marktplatz.de" Geld haben will. Möchte die Melango GmbH auch noch das Geld für die Registrierung bei Melango.de? Ist der Geschäftsfüher beider GmbHs mit seinen Firmen durcheinander gekommen? Haben sich die Mandanten auf "Melango.de" und "Gewerbekunden-Marktplatz.de" angemeldet oder nur auf einem Portal oder überhaupt nicht? Fast spannend.
Dienstag, 3. Mai 2011
Codename "Geronimo"
Vom us-amerikanischen Geheimdienst CIA offensichtlich mit Bedacht gewählt wurde der Codename "Geronimo" für Usāma ibn Muhammad ibn Awad ibn Lādin, besser bekannt als Osama bin Laden. Gokhlayeh (im Foto ganz rechts), 1820 geboren und von den Mexikanern und Nordamerikanern "Geronimo" genannt, war der letzte grosse indianische Kriegshäuptling, der lange erfolgreichen militärischen Widerstand gegen die Landnahme der Vereinigten Staaten und Mexikos in den Indianergebieten leistete. Seine Eltern wurden von Skalpjägern während eines von weissen Siedlern veranstalteten Festes erschossen. Seine Mutter, seine Frau und seine drei Kinder wurden Jahre später bei einem Angriff auf ihr Dorf in Abwesenheit der männlichen Indianer von mexikanischen Soldaten getötet. Geronimo stellte sich nach jahrelangen Kämpfen gegen Mexico und den USA 1886 dem us-amerikanischen Militär und verstarb 1909 als Kriegsgefangener. Auf dem Sterbebett bedauerte er, sich ergeben zu haben.
Montag, 2. Mai 2011
Samstag, 30. April 2011
Alles ist Jura: Nationalkeeper Manuel Neuer wird von den "Ultras Gelsenkirchen" ausgeschlossen - Recht so?
Der geplante Wechsel von Nationaltorhüter und nunmehr Ex-Ultra Manuel Neuer von Schalke 04 zum FC Bayern München hatte nun erste juristische Konsequenzen. Neuers Mitgliedschaft bei den Ultras Gelsenkirchen ist wegen des angeblichen Wechsels zu den Bayern erloschen, wie dem Fanzine "Blauer Brief" in der aktuellen Ausgabe zu entnehmen ist: "Manuel hat uns schmerzlich bewiesen, dass wir unseren Glauben nicht zu sehr an Spieler verschenken sollten. Betrachten wir Spieler als das was sie fast alle sind, Berufssportler, die zeitlich begrenzt das königsblaue Trikot tragen dürfen!" Die gemeinsame Ablehnung des Wechsels verbindet gar feindliche Lager: "Es steht vollkommen außer Frage, dass die Mitgliedschaft bei Ultras GE mit dieser Aktion erlischt, worüber wir ihn selbstverständlich informiert haben. Sein Verhalten tritt nicht nur die Werte unzähliger Schalker mit Füßen, sondern zusätzlich auch noch die Werte vieler eingefleischter Münchener, die den Transfer ebenfalls ablehnen - aber das nur am Rande."
Um die Angelegenheit etwas besser einordnen zu können, muss man wissen, dass Neuer in allen Schalker Jugend-Mannschaften gespielt hat und noch vor seiner Profikarriere seit 2003 mit den Gelsenkirchener Ultras in deutschen Stadien unterwegs war. Allerdings lautet die korrekte Bezeichnung dieser Schalker Fans "Ultras Gelsenkirchen e.V.", vertreten durch den Vorstand Jan Klaffke, Dennis von Heesen und Peer Heckel. Deren Satzung ist beim zuständigen Registergericht, dem Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Registernummer VR1498 hinterlegt. Für ein schnelles Posting ist die Einsichtnahme in die Vereinssatzung zu aufwendig, obwohl gem. § 79 BGB die Einsicht des Vereinsregisters jedem gestattet ist. Ich würde allerdings wetten, dass der Ausschluss von Neuer weder durch die Satzung der "Ultras Gelsenkirchen e.V." noch durch das Vereinsrecht der §§ 21 BGB ff. gedeckt ist, denn die Wahrnehmung der Vertragsfreheit durch ein Mitglied des Vereins kann selbst bei einem Wechsel zu den Bayern kein Grund für das Ende seiner Mitgliedschaft sein.
Mit dem Rauswurf von Neuer schütteln die Ultras aber erfolgreich ein Korsett ab, das ihnen das bürgerliche Recht aufgezwungen hat. Man darf davon ausgehen, dass deren vereinsrechtliche Organisation dem Zwang entsprungen ist, in der Schalker Fanlandschaft Kontur belegen und gegenüber dem Verein dauerhaft anerkannt werden zu können. Mit dem rechtswidrigen Ausschluss des Nationaltorhüters beweisen die Ultras dagegen, dass sie ihre Werte als Schalker Fans im Zweifel über das bürgerliche Recht stellen. Und das mit gutem Grund, denn der zivilrechtlich gedeckte Wechsel Neuers ist tatsächlich ein Verrat an der Idee der Schalker Ultras, die sich in keine Vereinssatzung rechtssicher einbauen läßt. Das dauerhafte Fan-Bekenntnis eines Ultras zu Schalke 04 schliesst einen Spielerwechsel in Personalunion zu Bayern München selbstverständlich aus: "Nein, Manuel, sowas macht man nicht, wenn man S04 im Herzen trägt und die Wahl hat!"
Manuel Neuer wird sich gegen den Rausschmiss nicht wehren und hat mit der unterlassenen Vertragsverlängerung die Chance verpasst, nicht nur bei Schalke 04 unsterblich zu werden. Seine Äußerungen zum Wechsel "Ich möchte immer auf dem höchsten Niveau spielen, das ist die Champions League. Als Persönlichkeit einen Schritt machen, auf eigenen Beinen stehen." und "Ich möchte mich weiterentwickeln, einen neuen großen Schritt in meiner Karriere machen" sind stereotype Erklärungen eines jungen Fussballspielers, dessen Charakter den Verlockungen von noch mehr Geld nicht standgehalten hat. Ohne Frage hätte Deutschlands Torhüter Nummer 1 seine millionenschwere Karriere auch bei Schalke 04 erfolgreich fortsetzen können. Er hätte sich ein Beispiel nehmen können an unvergänglichen Ikonen der Fankultur. An Steven George Gerrard, einem der besten Mittelfeldspieler der Welt, der seit seinem neunten Lebensjahr für den FC Liverpool spielt. An Torhüter Víctor Valdés Arribas, der im Sportinternat des FC Barcelona gross geworden ist und 2009 mit seinem Verein Champions League, Meisterschaft und Copa del Rey gewonnen hat. Dass Arribas 2010 mit Spanien nur als Ersatztorhüter Weltmeister geworden ist, liegt schliesslich an Torwartlegende Iker Casillas Fernández, Stammtorhüter und Kapitän von Real Madrid und der spanischen Fußballnationalmannschaft. Der spanische Weltmeister mit dem Beinamen "El santo de Móstoles" wurde 2008, 2009 und 2010 zum Welttorhüter des Jahres gewählt und spielt seit seiner frühesten Jugend nur für Real Madrid. Manuel, hast Du denn niemals "Tote Hosen" gehört?
Freitag, 29. April 2011
"Traumhochzeit": BILD.de verbreitet live ungefilterte Beleidigungen gegen England
Die neben dem über BILD.de veröffenlichten Live-Stream der Hochzeit des britischen Thronfolgers eingeblendeten Kommentare der verbundenen Facebook-User sind unzensiert, ehrlich und selbstredend weltweit lesbar. BILD.de im erlesenen Zeitpunkt als Vorreiter in Sachen Meinungsfreiheit. Internet macht´s möglich, two thumbs up!
Donnerstag, 28. April 2011
Streusand von Kornmeier & Partner: Abmahnung im Namen der GSDR GmbH wegen filesharing des Titels „Duck sauce - Barbra Streisand (Original Mix)”
Die Anwälte von Kornmeier & Partner mahnen im Namen der GSDR GmbH angebliche Nutzer von peer-to-peer-Tauschbörsen ab und werfen ihnen vor, den Titel "Duck sauce - Barbra Streisand (Original Mix)" im Internet angeboten zu haben. Der Song "Barbra Streisand" des New Yorker House-Duos Duck Sauce soll der Schauspielerin Barbara Joan Streisand gewidmet sein. Die angebliche "Inhaberin ausschließlicher Rechte an der Tonaufnahme" soll die GSDR GmbH sein. Wegen der Verletzung angeblicher Rechte der GSDR GmbH an "Barbra Streisand" wird mit der Abmahnung ein Vergleichsangebot unterbreitet, das mit einer kurzfristigen Zahlung von EUR 450,- Euro auf Seiten des Abgemahnten erfüllt werden soll. Der Kreis schliesst sich, denn Frau Streisand hatte schon im Jahre 2003 - vor der Einführung von Google Earth oder Google Streetview - die Website Pictopia.com auf 50 Millionen US-Dollar verklagt, weil dort eine Luftaufnahme ihres Hauses an der Küste von Kalifornien zu finden war. Ich widme diesen Blogeintrag Barbara Streisand, weil die Klage erfolglos war und ihr Haus deshalb heute auf Wikipedia zu sehen ist.
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