Bundeswehr und Bundesnachrichtendienst haben sich in Afghanistan aktiv an „gezielten Tötungen“ beteiligt. Auch wenn Deutschland offiziell keine Politik gezielter Tötungen verfolgt, wurden gezielte Tötungen durch die Weitergabe der Handy-Daten von Terrorismusverdächtigen durch das Bundeskriminalamt und den Bundesnachrichtendienst (BND) unterstützt. Die Tötungen wurden überwiegend von unbemannten Drohnen oder durch mit Hellfire-Rakten und 30-Millimeter-Bordkanonen bestückten AH-64 Apache Hubschrauber ausgeführt.
Keine Überraschung, wenn man das Policy Paper liest, in welchem sich Dr. phil. habil. Wolfgang S. Heinz, Privatdozent am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft und Mitglied des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter, mit der Frage "Wann hat der Staat das Recht zu töten? Gezielte Tötungen und der Schutz der Menschenrechte" auseinandersetzt. Mehr muss man eigentlich nicht lesen, um zu wissen, ob Staaten das Recht haben können, Terrorismusverdächtige außerhalb des eigenen Staatsgebietes zu töten. Wolfgang S. Heinz weist auch darauf hin, dass die Tötung von Verwundeten nach dem internationalen humanitären Völkerrecht nicht zulässig ist.
Dienstag, 30. Dezember 2014
gezielte Tötungen
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Mittwoch, 24. Dezember 2014
Weihnachtsgedicht
Wenn es Weihnacht wird im Land
dann gehn die Menschen Hand in Hand
und erzählen sich Geschichten
wovon schon Großeltern berichten
Das Weihnachtsfest zu Adelszeiten
konnt' Furcht und Schrecken gar verbreiten
denn Adels imbezille Brut
tat Untertanen selten gut
Da gibt's die Mär von bösen Fürsten
die gerne Bürgertöchter bürsten
Sie reiten spät durch Sturm und Wind
am Hof die Fürstin hockt mit Kind
Ein Fürst nimmt nur die schönsten Maiden
um sie zum Festtag zu entkleiden
Er unterwirft sie seinem Willen
um seine Lust brutal zu stillen
Ans schmucke Haus der braven Leute
klopft nachts der Fürsten wilde Meute
Es quiekt die Sau es schreit das Bübchen
mit Macht geht's rein ins Hinterstübchen
Die Bürgertöchter müssen büßen
und noch zum Abschied lächelnd grüßen
Wenn sie danach nicht furchtsam schweigen
und ehrfürchtig ihr Haupt verneigen
ergeht es ihnen wahrhaft schlecht
denn Fürsten sind gern ungerecht
Und wer erkennt der Herrscher Treiben
der läßt das Reden besser bleiben
Denn mit den fürstlichen Gerichten
da läßt sich Haus und Hof vernichten
Heut' sind das alles nur noch Märchen
denn Adel krümmt niemandens Härchen
und was es früher wirklich gab
nahmen die Fürsten mit ins Grab
Das Weihnachtsfest in unsrer Zeit
zeugt nun von Freud' und nicht von Leid
Der Adel ist nur noch Geschichte
taugt bloß zur Weihnacht für Gedichte
Es herrscht nicht mehr der rohe Trieb
denn alle Menschen ham' sich lieb
dann gehn die Menschen Hand in Hand
und erzählen sich Geschichten
wovon schon Großeltern berichten
Das Weihnachtsfest zu Adelszeiten
konnt' Furcht und Schrecken gar verbreiten
denn Adels imbezille Brut
tat Untertanen selten gut
Da gibt's die Mär von bösen Fürsten
die gerne Bürgertöchter bürsten
Sie reiten spät durch Sturm und Wind
am Hof die Fürstin hockt mit Kind
Ein Fürst nimmt nur die schönsten Maiden
um sie zum Festtag zu entkleiden
Er unterwirft sie seinem Willen
um seine Lust brutal zu stillen
Ans schmucke Haus der braven Leute
klopft nachts der Fürsten wilde Meute
Es quiekt die Sau es schreit das Bübchen
mit Macht geht's rein ins Hinterstübchen
Die Bürgertöchter müssen büßen
und noch zum Abschied lächelnd grüßen
Wenn sie danach nicht furchtsam schweigen
und ehrfürchtig ihr Haupt verneigen
ergeht es ihnen wahrhaft schlecht
denn Fürsten sind gern ungerecht
Und wer erkennt der Herrscher Treiben
der läßt das Reden besser bleiben
Denn mit den fürstlichen Gerichten
da läßt sich Haus und Hof vernichten
Heut' sind das alles nur noch Märchen
denn Adel krümmt niemandens Härchen
und was es früher wirklich gab
nahmen die Fürsten mit ins Grab
Das Weihnachtsfest in unsrer Zeit
zeugt nun von Freud' und nicht von Leid
Der Adel ist nur noch Geschichte
taugt bloß zur Weihnacht für Gedichte
Es herrscht nicht mehr der rohe Trieb
denn alle Menschen ham' sich lieb
Dienstag, 23. Dezember 2014
Weihnachtsbotschaft eines Volljuristen
Jürgen Todenhöfer ist promovierter Volljurist, vormaliger Strafrichter und Ex-Bundestagsmitglied. Er ist der Sohn des ehemaligen Senatspräsidenten am Oberlandesgericht Karlsruhe, Werner Todenhöfer. Jürgen Todenhöfer ist seit langen Jahren Journalist und behauptet nun im obigen Beitrag, der "Islamischer Staat" habe eine religiöse Säuberungsstrategie vor, die hunderte Millionen Menschen das Leben kosten soll.
Jakob Augstein ist Diplom-Politologe, Chefredakteur der von ihm gekauften Wochenzeitung "der Freitag" und Autor. Er ist der anerkannte Sohn des Spiegel-Begründers Rudolf Augstein. In seiner SPIEGEL-Kolumne behauptet Jakob Augstein, "Unser Problem ist die Islamophobie, nicht der Islam."
Journalisten verdienen Geld mit den von ihnen veröffentlichten Inhalten. Insoweit ist es nützlich, auf ein Hintergrundwissen um die Journalisten zurückgreifen zu können, denen man zuhört oder deren Artikel man liest. Von beiden oben genannten Journalisten darf man annehmen, dass sie ihre Sichtweisen nicht zuerst aus wirtschaftlichen Gründen verbreiten.
Während Augstein den deutschen Islamophobiker aus der sicheren Distanz des beobachtenden Politologen ins Zentrum seiner Betrachtungen rückt, beschäftigt sich Todenhöfer mit der Rolle des "Islamischer Staat" indem er selbst vor Ort im Nahen Osten recherchiert. Als ehemaliger Strafrichter fühlt er sich offenbar dem Unmittelbarkeitsprinzip verpflichtet.
Einig sind sich beide Journalisten jedenfalls in dem Punkt, dass eine pauschale Abneigung gegen "den Islam" schon deshalb falsch ist, weil selbst der "Islamischer Staat" als zentraler Auslöser für die vielbeschworene Islamophobie entscheidend differenziert und Muslime, die innerstaatliches Recht als erstrangig akzeptieren, der Apostasie bezichtigt.
Jakob Augstein ist Diplom-Politologe, Chefredakteur der von ihm gekauften Wochenzeitung "der Freitag" und Autor. Er ist der anerkannte Sohn des Spiegel-Begründers Rudolf Augstein. In seiner SPIEGEL-Kolumne behauptet Jakob Augstein, "Unser Problem ist die Islamophobie, nicht der Islam."
Journalisten verdienen Geld mit den von ihnen veröffentlichten Inhalten. Insoweit ist es nützlich, auf ein Hintergrundwissen um die Journalisten zurückgreifen zu können, denen man zuhört oder deren Artikel man liest. Von beiden oben genannten Journalisten darf man annehmen, dass sie ihre Sichtweisen nicht zuerst aus wirtschaftlichen Gründen verbreiten.
Während Augstein den deutschen Islamophobiker aus der sicheren Distanz des beobachtenden Politologen ins Zentrum seiner Betrachtungen rückt, beschäftigt sich Todenhöfer mit der Rolle des "Islamischer Staat" indem er selbst vor Ort im Nahen Osten recherchiert. Als ehemaliger Strafrichter fühlt er sich offenbar dem Unmittelbarkeitsprinzip verpflichtet.
Einig sind sich beide Journalisten jedenfalls in dem Punkt, dass eine pauschale Abneigung gegen "den Islam" schon deshalb falsch ist, weil selbst der "Islamischer Staat" als zentraler Auslöser für die vielbeschworene Islamophobie entscheidend differenziert und Muslime, die innerstaatliches Recht als erstrangig akzeptieren, der Apostasie bezichtigt.
Montag, 22. Dezember 2014
Muslimische Lieder im Weihnachtsgottesdienst
Endlich wird auch die letzte Bastion christlicher Glückseligkeit von der Vernunft multikultureller Verständigung eingeholt. Es wurde auch langsam Zeit, dass die trügerische Idylle eines Weihnachtsfestes von religiösen Egoisten der gesellschaftlichen Wirklichkeit in Deutschland angepasst wird. Für ein unübersehbares Zeichen des friedlichen Zusammenlebens der Religionen reicht es allerdings nicht aus, wenn in der christlichen Kirche ein islamisches Lied gesungen und in der Moschee ein christliches Weihnachtslied geschmettert wird. Auch in der Synagoge wünschen wir uns zum Feste multikulturelle Lieder und als Zeichen der Versöhnung sollten in allen Gotteshäusern engagierte Hooligans ihr kulturelles Liedgut präsentieren dürfen. Es geht darum, verhärtete Fronten aufzubrechen, keinen vor der Tür abzuweisen und die Welt im Glauben zu vereinen. Nun singet und seid froh.
Mittwoch, 17. Dezember 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - 1. Prozesstag
Der erste Tag der Hauptverhandlung wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung gegen den ehemaligen Amtsrichter Jörg L. hat heute um 09:30 Uhr vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg im Saal 121 zum Az.: 33 KLs 20 /14 begonnen.
Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.
Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.
Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.
Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.
Dienstag, 16. Dezember 2014
Religionsfreiheit
Nun haben aber viele Leute Angst vor Menschen, die aus anderen Ländern zu uns kommen und sich zum Islam bekennen. Denn es gibt in Deutschland nicht nur das in Artikel 16a Grundgesetz garantierte Asylrecht, sondern auch den Schutz der Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Die Religionsfreiheit ist aber nicht nur ein Grundrecht, sondern sogar ein Menschenrecht und wird in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO wie folgt formuliert:
"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."
Grundsätzlich werden insoweit die positive und die negative Religionsfreiheit unterschieden. Nämlich die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu vertreten oder aber keiner Religon anzugehören als auch die Freiheit, seine Überzeugung beliebig zu wechseln.
Damit ist klar, das auch der muslimische Glauben in Deutschland durch das Grundgesetz und die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen geschützt ist. Der Islam als in Deutschland geschützte Religion gewährt selbst allerdings keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Die Freiheit, sich für eine andere Religion als den Islam zu entscheiden oder Atheist zu werden, gibt es für einen Muslim und dessen Kinder grundsätzlich nicht. Im islamischen Recht wird der Glaubensabfall zuweilen sogar mit dem Tod bestraft.
Unter dem Aspekt der negativen Religionsfreiheit ist der Islam daher durchaus kritisch zu würdigen und ob der Ausdruck bürgerlichen Unbehagens in Form von Demonstrationen angesichts der von islamischem Fanatismus geprägten Nachrichtenlage deshalb das Prädikat "Schande für Deutschland" verdient, wage ich zu bezweifeln.
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Montag, 15. Dezember 2014
Strafanzeige gegen Fachanwalt für IT-Recht
Wer als Anwalt die Interessen seiner Mandanten mit Nachdruck vertritt, sieht sich nicht nur kollegialer Hochachtung oder berufsrechtlicher Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ausgesetzt. Ein gebeutelter Facebook-Mobber holt nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung gar zum strafrechtlichen Gegenschlag aus und die Mühle fängt an zu mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 27.01.2014
Vfg.
1. Eintragen in 3301 Js gegen Ralf Möbius (Rechtsanwalt) wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Tatzeit: 15.04.2013
2. Az-Mitteilung an Anz. per Post
3. WV (Bs-Vorlage, Name des Beschuldigten in hiesigen Registern?)
Oberstaatsanwältin
Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist schnell skizziert. Ich soll dem Landgericht Hamburg zwei lediglich „bestätigte" Kopien als notarielle Erklärung vorgegaukelt haben:
"Die Bestätigung einer Kopie als konform mit dem Original als notarielle Erklärung darzustellen, weist weiterhin daraufhin, dass hier nicht aus Unkenntnis, sondern rein bewusst etwas Falsches als Echtes dargestellt werden sollte und die Richter manipuliert wurden. Es ist auch möglich, dass das Gericht, Rechtsbeugung begangen hat, denn wie kann es möglich sein, dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie echt wäre zugelassen hat, obwohl Deutschland selbst solch eine echte Urkunde nicht anerkennt?"
Der Facebook-Mobber wusste offenbar nicht, dass das Schlagwort "Rechtsbeugung" als elementarer Bestandteil der klassischen Konditionierung des bundesdeutschen Justizwesens bei Staatsanwaltschaften unweigerlich folgende Reaktion auslöst:
"Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeit des beschuldigten Rechtsanwaltes begründen, sind Ihrer Strafanzeige nicht zu entnehmen. Der Vortrag von Rechtsansichten in Schriftsätzen vor Gericht ist nicht strafbar, unabhängig von deren objektiver Richtigkeit."
Die Mühle möchte nicht mehr weiter mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 28.04.2014
Vfg.
1. Sachgebiet geprüft und zutreffend
2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Ralf Möbius wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
3. MESTA-Erledigungskennzahl 401
Oberstaatsanwältin
Der Pawlow'sche Reflex ist dem Facebook-Mobber weiter fremd. Er bewegt sich im eigenen Kosmos jenseits von Zeit und Raum und verbrät die ihm auf dieser Erde verbleibende Zeit ungerührt mit einem "Widerspruch gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens":
"Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin, hiermit widerspreche ich der Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens. Die Grund: Die zur Einstellung benutzten Argumente sind äußerst widersprüchlich und scheinen benutzt worden zu sein um eine weitere nicht angezeigte Straftat, in diesem Falle Rechtsbeugung zu verschleiern."
Der Speichel fließt, die Mühle schließt:
"Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Möbius ist zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Verdacht einer Straftat (§ 203 StPO) geführt haben. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen."
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 27.01.2014
Vfg.
1. Eintragen in 3301 Js gegen Ralf Möbius (Rechtsanwalt) wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Tatzeit: 15.04.2013
2. Az-Mitteilung an Anz. per Post
3. WV (Bs-Vorlage, Name des Beschuldigten in hiesigen Registern?)
Oberstaatsanwältin
Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist schnell skizziert. Ich soll dem Landgericht Hamburg zwei lediglich „bestätigte" Kopien als notarielle Erklärung vorgegaukelt haben:
"Die Bestätigung einer Kopie als konform mit dem Original als notarielle Erklärung darzustellen, weist weiterhin daraufhin, dass hier nicht aus Unkenntnis, sondern rein bewusst etwas Falsches als Echtes dargestellt werden sollte und die Richter manipuliert wurden. Es ist auch möglich, dass das Gericht, Rechtsbeugung begangen hat, denn wie kann es möglich sein, dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie echt wäre zugelassen hat, obwohl Deutschland selbst solch eine echte Urkunde nicht anerkennt?"
Der Facebook-Mobber wusste offenbar nicht, dass das Schlagwort "Rechtsbeugung" als elementarer Bestandteil der klassischen Konditionierung des bundesdeutschen Justizwesens bei Staatsanwaltschaften unweigerlich folgende Reaktion auslöst:
"Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeit des beschuldigten Rechtsanwaltes begründen, sind Ihrer Strafanzeige nicht zu entnehmen. Der Vortrag von Rechtsansichten in Schriftsätzen vor Gericht ist nicht strafbar, unabhängig von deren objektiver Richtigkeit."
Die Mühle möchte nicht mehr weiter mahlen:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js
Hamburg, den 28.04.2014
Vfg.
1. Sachgebiet geprüft und zutreffend
2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Ralf Möbius wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
3. MESTA-Erledigungskennzahl 401
Oberstaatsanwältin
Der Pawlow'sche Reflex ist dem Facebook-Mobber weiter fremd. Er bewegt sich im eigenen Kosmos jenseits von Zeit und Raum und verbrät die ihm auf dieser Erde verbleibende Zeit ungerührt mit einem "Widerspruch gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens":
"Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin, hiermit widerspreche ich der Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens. Die Grund: Die zur Einstellung benutzten Argumente sind äußerst widersprüchlich und scheinen benutzt worden zu sein um eine weitere nicht angezeigte Straftat, in diesem Falle Rechtsbeugung zu verschleiern."
Der Speichel fließt, die Mühle schließt:
"Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Möbius ist zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Verdacht einer Straftat (§ 203 StPO) geführt haben. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen."
Donnerstag, 11. Dezember 2014
Monaco
Die fürstliche Sexkammer ist geschlossen, lang lebe das monogame Eheglück zum Wohle des Thronfolgers. Als anerkennter Adelsexperte und langjähriger Herausgeber des deutschen Adelsverzeichnis entzückt mich natürlich die nachhaltige Kehrtwendung des regierenden Fürsten Albert Alexandre Louis Pierre Rainier Grimaldi als Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco, die nunmehr am 10. Dezember 2014 in der Geburt seiner beiden ehelichen Kinder Prinzessin Gabriella Thérèse Marie, Comtesse de Carladès und Erbprinz Jacques Honoré Rainier, Marquis des Baux, mündete.
Seiner Durchlaucht Fürst Albert II. wurden in der Vergangenheit mehr als 150 Affären nachgesagt. "Die Latte seiner tatsächlichen und angeblichen Gespielinnen ist endlos", behauptete gar die BILD-Zeitung. Zwei der angeblichen Affären sind jedenfalls durch die uneheliche Tochter Jazmin Grace Rotolo mit der ehemaligen Serviererin Tamara Jean Rotolo und den unehelichen Sohn Alexandre Coste mit der gelernten Flugbegleiterin Nicole Coste belegt. Beide Kinder waren jedoch schon immer von der Thronfolge im Fürstenhaus ausgeschlossen, da diese allein ehelichen Nachkommen gebührt.
Bis zur Geburt des Thronfolgers Erbprinz Jacques Honoré Rainier war Prinzessin Caroline Louise Marguerite Prinzessin von Hannover von Monaco noch Thronfolgerin, da letztere trotz Erstgeburt wegen der patrilinearen Primogenitur im Fürstentum Monaco seit der Geburt ihres jüngeren Bruder Albert nur an zweiter Stelle der Thronfolge stand. Auch diese Position hat sie nun mit der Geburt der zwei ehelichen Kinder von Fürst Albert II. verloren. Ein tolles Land. Der Fürst ist oberster Gerichtsherr, natürliche Personen zahlen weder Einkommens- noch Erbschaftsteuer, die Europäische Union hat im Fürstentum nichts zu sagen und bei der Rechtsnachfolge des Fürstenhauses wird die männliche Linie bevorzugt.
Montag, 8. Dezember 2014
mit kollegialer Hochachtung
Donnerstag, 4. Dezember 2014
"Die Juden, die haben das Geld"
"Man sagt es nicht umsonst. Die Juden, die haben das Geld. Und die Juden haben ihr Geld nicht mehr in der Bank. Sie haben ihr Geld immer zu Hause." Derart sollen sich die drei Täter eines Überfalls im Pariser Vorstadt Créteil geäußert haben, bei dem ein junges Paar in ihrer Wohnung ausgeraubt und die Frau vergewaltigt wurde.
Wenn ich lese, dass seit Jahresbeginn etwa 5000 Juden aus Frankreich nach Israel ausgewandert sind, denke ich unweigerlich über die Herkunft der Täter nach. Ich erinnere mich an eine Statistik, die besagt, dass die meisten Menschen aus der Europäischen Union, die sich an den militärischen Auseinandersetzungen in Syrien und im Irak beteiligen, aus Frankreich stammen. Und ich weiß, dass Frankreich einst die zweitgrößte Kolonialmacht der Welt war und im Zuge dieser Vergangenheit etwa 1,5 Millionen Algerier, 1 Million Marokkaner, 350.000 Tunesier und über 40.000 Senegalesen nach Frankreich eingewandert sind.
Über die Täter finde ich in deutschen Zeitungen nichts, allerdings werde ich in französischen Medien fündig. "Zwei Schwarze und ein Nordafrikaner, polizeibekannt wegen Diebstahls, Körperverletzung und Drogenhandels" sitzen in Untersuchungshaft. Ihnen wird ein bewaffneter Überfall, gemeinschaftliche Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Erpressung unter Einsatz von Gewalt wegen der Zugehörigkeit der Opfer zu einer Religion vorgeworfen. Weil die Richtlinie 12.1 des deutschen Presserats bestimmt, dass bei der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, habe ich das Gefühl, über den Migrationshintergrund der Täter nicht schreiben zu dürfen. Aber es ist eben nur ein Gefühl.
Wenn ich lese, dass seit Jahresbeginn etwa 5000 Juden aus Frankreich nach Israel ausgewandert sind, denke ich unweigerlich über die Herkunft der Täter nach. Ich erinnere mich an eine Statistik, die besagt, dass die meisten Menschen aus der Europäischen Union, die sich an den militärischen Auseinandersetzungen in Syrien und im Irak beteiligen, aus Frankreich stammen. Und ich weiß, dass Frankreich einst die zweitgrößte Kolonialmacht der Welt war und im Zuge dieser Vergangenheit etwa 1,5 Millionen Algerier, 1 Million Marokkaner, 350.000 Tunesier und über 40.000 Senegalesen nach Frankreich eingewandert sind.
Über die Täter finde ich in deutschen Zeitungen nichts, allerdings werde ich in französischen Medien fündig. "Zwei Schwarze und ein Nordafrikaner, polizeibekannt wegen Diebstahls, Körperverletzung und Drogenhandels" sitzen in Untersuchungshaft. Ihnen wird ein bewaffneter Überfall, gemeinschaftliche Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Erpressung unter Einsatz von Gewalt wegen der Zugehörigkeit der Opfer zu einer Religion vorgeworfen. Weil die Richtlinie 12.1 des deutschen Presserats bestimmt, dass bei der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, habe ich das Gefühl, über den Migrationshintergrund der Täter nicht schreiben zu dürfen. Aber es ist eben nur ein Gefühl.
Montag, 1. Dezember 2014
Drittklassiger Anwalt
Der von der gegnerischen Partei persönlich geschriebene Brief klingt vorwurfsvoll:
"Ihr Schreiben vom 13.11.2014 in der Zwangsversteigerungssache xxxxxxxxx habe ich heute zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihrer unverschämten Lüge gegenüber dem AG Burgwedel, „die Forderung an die xxxxxxxxx Vermögensverwaltung sei nach Ihrem Kenntnisstand bereits gepfändet", werde ich noch heute gegen Sie Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung stellen und dies auch der Anwalts- und Notarkammer mitteilen."
Bitte nur an die Rechtsanwaltskammer Celle schreiben und nicht an die Notarkammer Celle und vorher noch ganz in Ruhe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2008, 1 BvR 1793/07, lesen.
"Auf keinen Fall lasse ich mir von einem drittklassigen Anwalt, der sich durch Diffamierungen bei den Gerichten Vorteile verschaffen will, nichts unterstellen und andichten."
Die doppelte Verneinung war schon immer ein Stolperstein und ob die vorgenommene Einordnung in die Klasseneinteilung der Anwälte Lob oder Tadel ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
"Sollten Sie nicht umgehend Ihren angeblichen Kenntnisstand nachweisen, erfolgt sofort Klage wegen ruinöser Äusserungen."
Ich bin gespannt.
"Ihr Schreiben vom 13.11.2014 in der Zwangsversteigerungssache xxxxxxxxx habe ich heute zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihrer unverschämten Lüge gegenüber dem AG Burgwedel, „die Forderung an die xxxxxxxxx Vermögensverwaltung sei nach Ihrem Kenntnisstand bereits gepfändet", werde ich noch heute gegen Sie Anzeige wegen Ruf- und Kreditschädigung stellen und dies auch der Anwalts- und Notarkammer mitteilen."
Bitte nur an die Rechtsanwaltskammer Celle schreiben und nicht an die Notarkammer Celle und vorher noch ganz in Ruhe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2008, 1 BvR 1793/07, lesen.
"Auf keinen Fall lasse ich mir von einem drittklassigen Anwalt, der sich durch Diffamierungen bei den Gerichten Vorteile verschaffen will, nichts unterstellen und andichten."
Die doppelte Verneinung war schon immer ein Stolperstein und ob die vorgenommene Einordnung in die Klasseneinteilung der Anwälte Lob oder Tadel ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
"Sollten Sie nicht umgehend Ihren angeblichen Kenntnisstand nachweisen, erfolgt sofort Klage wegen ruinöser Äusserungen."
Ich bin gespannt.
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15.04.2008,
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