Donnerstag, 3. Februar 2011

Deutsches Patent- und Markenamt beschliesst: Alle drei Marken des Landes Sachsen-Anhalt "Himmelsscheibe von Nebra" werden gelöscht


Die "Himmelsscheibe von Nebra" ist eine Bronzescheibe aus der Bronzezeit, die als weltweit älteste Himmelsdarstellung eingeordnet wird und als einer der wichtigsten archäologischen Funde dieser Zeit gilt. Weil die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, gilt das Land Sachsen-Anhalt als Eigentümer der Himmelsscheibe.

In den Jahren 2003, 2005 und 2007 liess sich das Land Sachsen-Anhalt die "Himmelsscheibe von Nebra" in zahlreichen Klassen als Marke eintragen und hat seither mehrere Abmahnungen verschicken lassen, um seinen Anspruch als Markeninhaber durchzusetzen. Künstler oder Kunstgewerbetreibende müssen deshalb Lizenzen zahlen, wenn Sie den archäologischen Fund aus der Bronzezeit zum Gegenstand ihrer Handwerkskunst machen und verkaufen möchten.

Das einträgliche Geschäftsmodell des Landes Sachsen-Anhalt ist nun akut bedroht, nachdem ein Goldschmied aus Augsburg die Löschung der drei Marken des Landes beantragt hat, weil ein vor etwa 4000 Jahren hergestelltes archäologisches Fundstück eben nichts mit einem Unternehmen der Neuzeit zu tun haben und folglich vom Verkehr auch nicht als geeignetes Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderer Unternehmens aufgefasst werden könne.

Auch eine der größten Anwaltskanzleien in Deutschland, die mit "ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Marken- und Patentrechts" glänzen kann und unter "Wettbewerbern und Mandanten einen hervorragenden Ruf" genießt, konnte das Deutsche Patent- und Markenamt nicht vom Gegenteil überzeugen. In drei Beschlüssen vom 27.09.2010 zu den Aktenzeichen 302 50 476 - S 211/09 Lösch, 305 07 066 - S 216/09 Lösch und 305 06 901 — S 217/09 Lösch verfügte das DPMA die Löschung der drei Marken.

Die angegriffenen Marken seien im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 50 Abs. 1 Alt. 3 MarkenG entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Ihnen fehlten schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und dieses Schutzhindernis bestehe auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da das Land Sachsen-Anhalt nicht gewillt ist, diese Einnahmequellen durch die Vergabe von Markenlizenzen versiegen zu lassen und durch ihre Bevollmächtigten rechtzeitig hat Beschwerde gegen die Entscheidungen des DPMA einlegen lassen. Die Beschwerden des Landes liegen deshalb dem Bundespatentgericht in München zur Entscheidung vor.

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Titelseite: "Land bangt um Rechte an der Himmelsscheibe"

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Seite 3: "Neue Runde im Streit um die Scheibe"

Mittwoch, 2. Februar 2011

Abmahnung der GSDR GmbH für "We No Speak Americano" von "Yolanda Be Cool & Dcup" durch Kanzlei Kornmeier - aber "Client no pay Honorarios de Abogados"


Die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier versendet im Auftrage der GSDR GmbH für den angeblichen download des Liedes "We No Speak Americano" der Künstlergruppe "Yolanda Be Cool & Dcup" eine Abmahnung und verspricht, die Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Pauschale von EUR 450,- auf das Fremdgeldkonto von Dr. Udo Kornmeier nicht weiter zu verfolgen. Wir prüfen das freundliche Angebot.

Montag, 31. Januar 2011

Räumung des letzen besetzten Hauses in Berlin in der Liebigstrasse 14 rechtswidrig, 2100 Polizisten auf dem Holzweg?

"Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem Titel beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln." so der Bundesgerichtshof in Zivilsachen mit Beschluss vom 14.08.2008 zum Az.: I ZB 39/08.

Damit ist es zweifelsohne recht einfach, eine durch den Gerichtsvollzieher angekündigte Räumung zu verhindern. Der eine oder andere Kollege hatte seinen Unmut auch schon geäußert, aber als Organ der Rechtspflege weiss man natürlich die Vorzüge der Gewaltenteilung und einen funktionierenden Rechtsstaat zu schätzen.

Am Mittwoch den 2. Februar 2011 soll nun ein Gerichtsvollzieher im größten Polizeieinsatz seit dem 1. Mai 2010 mit Hilfe von 2100 Polizbeamten die Räumung des letzten in Berlin bestzten Hauses durchführen. 13 Einsatzhundertschaften aus anderen Bundesländern wurden angefordert, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Recht und Ordnung sehen allerding auch die Bewohner der Liebigstrasse 14 auf Ihrer Seite, denn der zuständige Gerichtsvollzieher wurde bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Räumungstitel gegen die Bewohner des besetzten Hauses existieren. Wie im Blog "Liebig14" zu lesen ist, sollen die in den Räumungstiteln genannten Personen schon seit vielen Jahren nicht mehr im besetzen Haus leben und Inhaber der Mietsache sei der Verein „Liebig14 e.V.“.

Ich schliesse mich daher der Meinung des Berliner Fraktionschefs der CDU, Frank Henkel, an, der sich gegen die gezielte Einschüchterung durch Gewalt in Berlin ausspricht und bekennt: „Recht und Ordnung müssen in unserer Stadt durchgesetzt werden.“

Mittwoch, 26. Januar 2011

LG Braunschweig: Wenn der Fehler, im Markenrecht das falsche Gericht anzurufen, mit zwei Anträgen auf Terminsverlegung im Verfügungsverfahren ...


.. kombiniert wird, kann man als Rechtsanwalt dem Schadensersatzanspruch des eigenen Mandanten vielleicht dadurch entgehen, dass man sich seine Fehler nicht in Urteilsform giessen läßt, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, "weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es den Antrag zurückweisen würde".

Weshalb die Sache erfolglos gewesen wäre, steht bei Antragsrücknahme natürlich nirgends und das ist ja auch ganz schön für den Kollegen. Das Landgericht Braunschweig hatte bereits vorab einen Hinweis zur Widerlegung der Dringlichkeit bei einem zweiten Verlegungsantrag im Eilverfahren gegeben, aber die Terminsgebühr wollte sich der Kollege wohl nicht entgehen lassen. Danke.

Er wird nun aber wissen, dass nach § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 in Niedersachsen das Landgericht Braunschweig für die Bezirke aller Landgerichte für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zuständig ist - und nicht das Landgericht Hannover.

Ein Urteil hätte daher vielleicht folgendes beinhaltet:

Trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verzögerung beantragte der Verfügungskläger eine Verlegung des Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 18.01.2011 auch gewährt wurde. Während dem Verfügungsbeklagten nach der Abmahnung nur 5 Tage Zeit zur Abgabe einer srafbewehrten Unterlassungserklärung gelassen wurden, schien nun eine weitere Verzögerung von 6 Tagen hinnehmbar.

Schließlich beantragte der Antragsteller trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verspätung und der durch die erste Terminsverlegung entstandenen Verzögerung eine weitere Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 26.01.2011 abermals gewährt wurde. Weitere 8 Tage Zeit verstrichen ohne den angeblich wichtigen Eilrechtsschutz.

Damit hat der Verfügungskläger durch sein eigenes prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eilbedürftig ist, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt anzusehen ist.


Ähnlich hatte sich bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 30.06.2009 zum Aktenzeichen: 4 U 74/09 bei nur einem Verlegungsantrag ohne anderweitige Verzögerungen geäußert. Zwei Verlegungsanträge nach Anrufung des falschen Gerichts in einem Verfügungsverfahren zu stellen sind allerdings auch ein schimmerndes Juwel anwaltlicher Handwerkskunst, über die wohl auch in Zukunft kein Richter in Deutschland sein schriftliches Votum abgeben muss.

Dienstag, 25. Januar 2011

BILD-Zitat: „Wir lassen jetzt den Kachelmann raus, bring deine Patientin in Sicherheit, es könnte sein, dass der die umbringt.“


Da halte ich nun doch den Atem an, als ich lese, dass nach BILD-Informationen der Therapeut des mutmasslichen Opfers, Dr. Günter Seidler, von einem Anruf des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe am Tag der Freilassung Kachelmanns berichtet haben soll, wonach er vom Präsidenten die in der Titelzeile enthaltene Warnung erhalten habe. Dieser Artikel verspricht Ärger.

Freitag, 21. Januar 2011

Das Wunder im deutschen Prozessrecht - der Gewinn aussichtsloser Prozesse mit Hilfe einer sachverständigen Expertenkommission der katholischen Kirche


Anlässlich des Seligsprechungsprozesses von Papst Johannes Paul II. bin ich über die formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines Seligsprechungsverfahrens gestolpert. Ich war begeistert, dass selbst dem Glauben an Gott formaljuristische Tentakel gewachsen sind und jemand, bevor er heilig werden kann, erst selig werden muss. Dass erinnert mich entfernt an das erste und zweite juristische Staatsexamen - das Zweite gibt´s nicht ohne das Erste. Erfolgreich selig werden kann man auch nur, wenn man unter den Gläubigen den „Ruf der Heiligkeit“ (fama sanctitatis) und den „Ruf der Wundertätigkeit“ (fama signorum) geniesst.

Der Ruf der Heiligkeit scheint mir zu konturlos, aber die zweite Voraussetzung liess mich aufhorchen. Tatsächlich setzt die Seligkeit nämlich auch die Herbeiführung ein Wunders voraus, also eines Ereignisses, welches menschlicher Vernunft und Erfahrung und den Gesetzlichkeiten von Natur und Geschichte widerspricht. Dieser Ansatz ist für einen Rechtsanwalt, der sich im Rahmen von Prozessen mit Beweisen herumschlägt und im vorläufigen Rechtsschutz bei einstweiligen Verfügungen gar nur Glaubhaftmachungen beibringt, eine spannende Sache. Wie wäre es denn, abseits überwiegenden oder mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeiten einmal das Wunder im deutschen Prozessrecht zu bemühen und deren Beweis Kirchenjuristen und sachverständigen Kommissionen der katholischen Kirche zu überlassen?

Anwendungsbereiche wären etwa der überwiesene aber nie angekommene Geldbetrag zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung, der ohne Fremdeinwirkung ausfallende Zahn kurz vor Auftreffen der geballten Faust, der in Richtung einer Polizeiformation fliegende unerklärliche Feuerball während der alljährlichen Maikrawalle, das ohne Anlass auslösende Geschwindigkeitsmessgerät und die im IT-Recht häufig verschwindenden E-Mails. Kurz gesagt: Sämtliche Abweichungen adäquat kausaler Handlungsabläufe kommen als Wunder in Betracht und könnten einen Prozess in aussichtsloser Position noch wenden.

Einen Rückschluss auf eine stattliche Anzahl von Wundern erlaubt der Blick in ein Heiligenlexikon; jeder dort zu findende Heilige dürfte für mehr als nur ein Wunder verantwortlich sein. Dass die Wunderpalette im normalen Leben tatsächlich einiges zu bieten hat, läßt sich ohne grosse Mühe herausfinden, denn erhellende Fragmente zu Heiligenanwärtern und auf ihnen beruhende Wunder sind leicht zu finden, wie z. B.

1. zu Clemens August Graf von Galen: "Die vatikanische Kongregation hatte einstimmig entschieden, dass der von der Diözese Münster geltend gemachte Heilungsvorgang an dem jungen indonesischen Schüler Henrikus Nahak im Jahr 1995 medizinisch unerklärlich und unter theologischen Gesichtspunkten als Wunder zu werten ist."

2. zu Eustachius Kugler: "Im Juni gibt die Expertenkommission, die sich mit dem Wunderprozess befasst, ein positives Urteil über das mutmaßliche Wunder ab, das dem Ehrwürdigen Eustachius Kugler zugeschrieben wird. Nach Überzeugung der Experten ist der schwere Verkehrsunfall mit Totalschaden des Kraftfahrzeugs, den der Betroffene ohne nennenswerte subjektive und objektive medizinische Konsequenzen erlitten hat, als ein außergewöhnlicher Vorfall anzusehen, der mit natürlichen Kriterien nicht erklärt werden kann."

3. zu Johannes Paul II.: "Bei dem Wunder geht es um die Heilung der französischen Ordensfrau Marie Simon-Pierre, die an Parkinson litt. Sie wurde plötzlich von der Krankheit befreit, nachdem Johannes Paul II. in den Monaten nach seinem Tod in Gebeten um Hilfe angefleht worden war. Nachdem sie am Abend zuvor zu Johannes Paul gebetet und ihn um Heilung gebeten habe, sei sie am Morgen des 3. Juni 2005 mit dem Gefühl aufgewacht, neu geboren zu sein, sagte die 49-jährige Marie Simon-Pierre".

Es gibt natürlich noch mehr derartige Beispiele und damit ist es doch wohl auch für bodenständige Gerichte und Rechtsanwälte an der Zeit, sich von der eindimensionalen Sicht überwiegender Wahrscheinlichkeiten abzuwenden und im deutschen Prozessrecht mit etwas Phantasie auch das Wunder in den Kreis der sich bietenden Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten einzubeziehen. Im Zweifel könnte der notwendige Beweis mit Hilfe einer Expertenkommission der vatikanischen Kongregation gelingen.

Freitag, 14. Januar 2011

Abmahnungen erschüttern die "Säulen der Erde" - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen für die Universum Film GmbH aus München ab


"Die Säulen der Erde" (Teil 1), (Teil 2) und (Teil 3), (TV-Serie), sind Gegenstand von Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Nach dem Wortlaut der Abmahnung soll binnen einer Frist von unter 7 Tagen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und der geforderte Zahlungsbetrag von insgesamt EUR 1.878,- (Anwaltskosten EUR 778,- und Schadensersatz EUR 1.100,-) in weniger als 2 Wochen beglichen werden. Schmackhaft gemacht wird das Zahlungsangebot mit der Inaussichtstellung geringer Anwaltskosten, wenn man kooperiert und keinen "nennenswerten weiteren Bearbeitungsaufwand" verursacht. Wenn das man nicht anders noch günstiger geht ...

Mittwoch, 12. Januar 2011

Jan Delay: Begehen "Wir Kinder vom Bahnhof Soul" ein grobes Foul? Abmahnung für die Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch



Mittels Filesharing soll das oben genannte Album zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sein. Mit der Abmahnung wird ausser der Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Ersatz von Schäden auch ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach welchem gegen eine fristgerechte Zahlung in Höhe von EUR 1.200,- die Angelegenheit erledigt werden könnte. Neben dem Abschluss des Vergleichs soll auch die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

Es folgt ferner ein Beschluss des Landgerichts Köln gem. § 101 Abs. 9 UrhG, in welchem ausser dem abgemahnten Album die Alben "Sido - Aggro Berlin", "Semino Rossi - Die Liebe bleibt", "Tokio Hotel - Humanoid (Edition Deutsch)", "Tokio Hotel Humanoid (Edition English)", Element of Crime - Immer da wo Du bist", "Christina Stürmer - In dieser Stadt", "Sportfreunde Stiller - MTV unplugged in New York", "Rihanna - Rated R", "Lady Gaga - The Fame", "Lady Gaga - The Fame Monster", und "Verschiedene - Zweiohrküken" genannt sind. Dass die genannten Künstler gemeinsam die Durchführung eines Benefizkonzertes zu Gunsten unschuldiger Abmahnopfer der Musikindustrie planen, ist nicht einmal ein Gerücht.

Sonntag, 9. Januar 2011

kindliche Wortschöpfung im IT-Zeitalter: "Wirklichkeitsverpasser"


Meine Söhne spielen gerne mit dem Computer. Von Diskussionen begleitet ist in diesem Zusammenhang das Dürfen: Wer zuerst, was und wie lange. Ich erkläre stets meinen Standpunkt und es scheint einiges angekommen zu sein, denn die Entscheidung zwischem virtuellem und "richtigem" Spiel fällt bei Tageslicht regelmäßig zu Gunsten des wahren Lebens aus. In erster Linie Fussballspielen, Fahrradfahren und Kämpfen. Vom Computerspielen bekommt man keine Muskeln, das leuchtet jedem ein. Aber auch die Erkenntnis der höheren Wertigkeit von Erlebnissen abseits des Computers ist nun belegt. Bei einem Supermarkteinkauf sitzt ein gleichaltriger Junge gedankenverloren im Einkaufswagen und spielt ein Handyspiel. Er wird kurz gemustert und - für den Jungen unbemerkt - mit dem Titel "Wirklichkeitsverpasser" belegt. Etwas streng angesichts der begrenzten Erlebniswelt im Supermarkt aber das Wort Wirklichkeitsverpasser gefällt mir. Wegen des Zeitaufwands für diesen Blog sollte ich mir das Wort gut merken.

Samstag, 8. Januar 2011

Von der Sonnenseite des Lebens als Fachanwalt für IT-Recht: Die Selbstanzeige straflosen Handelns


Der Forumsteilnehmer meldet sich aus Ärger dreimal mit dem Namen eines ungeliebten Dritten und falschem Kennwort an, um desssen Teilnehmerkonto damit kurzfristig zu blockieren. Erschrocken über die eigene Niederträchtigkeit erfolgt nicht nur umgehend eine Selbstanzeige wegen des Ausspähens von Daten gem. § 202a StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, sondern auch der Auftrag zur Strafverteidigung. Dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens eines objektiven und subjektiven Straftatbestands entspricht die Staatsanwaltschaft bereits drei Tage später und der Mandant begleicht die Rechnung umgehend.

Mittwoch, 22. Dezember 2010

Kachelmann-Prozess; Alice Schwarzer: "Und es sieht ganz so aus, als würde es auf einen reinen Indizienprozess hinauslaufen"


Nach Ferdinand von Schirach und Gisela Friedrichsen für den SPIEGEL straft nun auch Alice Schwarzer für BILD die einzige Zeugin mit prozessualer Nichtachtung, indem sie es für wahrscheinlich hält, dass der Vergewaltigungsprozess gegen Jörg Kachelmann auf einen "reinen Indizienprozess" hinausläuft. Ein bemerkenswerter Umstand, dass selbst die Wahrnehmung von Frau Schwarzer im Hinblick auf die prozessuale Rolle des mutmasslichen Opfers derart eingeschränkt ist, dass sie die einzige Zeugenaussage nicht einmal mehr als klassischen Beweis erkennt, sondern glaubt, in diesem Prozess käme es nur noch auf Indizien an. Der "Dauerredeschwall des Hamburger Anwalts" zeigt Wirkung.

Montag, 20. Dezember 2010

Hast Du Scheissaltlasten am Hacken, lass Schalast kleine Brötchen backen


Das ist natürlich kein Werbeslogan der Kanzlei Schalast & Partner, die nach dem Ausscheiden der Rechtsanwaltskanzleien Denecke, von Haxthausen & Partner und von Kenne nun für die DigiProtect GmbH ins Rennen gegangen sind und ein Einigungsschnäppchen von EUR 99,- auf den Gabentisch mogeln, nachdem deren Vorgänger noch mit EUR 290,- zur Kasse bitten wollten.

Unabhängig vom bisher fruchtlosen Vorgeplänkel soll die jeweilige Filesharing-Angelegenheit bei einer Zahlung von EUR 99,- bis zum 31.12.2010 erledigt sein. Das Angebot hat uns für die Titel "Frauenarzt & Manny Marc - Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)" und "Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo" erreicht.

Über den Hintergrund des Anwaltswechsels kann derzeit nur spekuliert werden. Wir vermuten, dass den Vorgängern der Papierkrieg im mp3-business zu aufwendig und die Quote der willigen Zahler ergänzt um die Zahlungen aus erfolgreich durchgesetzten Forderungen zu niedrig waren. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09, welches einen Schadensersatz in Höhe von nur EUR 15,- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage ausurteilte, wird ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

Samstag, 18. Dezember 2010

2. Staatsexamen: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."


Ich pflege bisweilen den Kontakt zu Rechtsreferendaren, die bei mir das erste Mal etwas über die Systematik von Abmahnung, Unterlassungserklärung und Verfügungsverfahren oder Abschlusserklärung und Hauptsacheverfahren lernen durften. Vielen war das Wort Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht fremd und auch zum für den Anwalt enorm wichtigen Streitwert haben viele der angehenden Volljuristen in ihren Klageentwürfen mit Unterlassungsanträgen kein Wort verloren.

Eins hatten sie jedoch alle gemeinsam: Das zweite juristische Staatsexamen musste noch erfolgreich absolviert werden. Leider hatten gerade diejenigen, die sich mit Hilfe des IT-Rechts das erste Mal etwas Spaß am anwaltlichen Alltag erarbeiten konnten, mehr Mühe mit den Klausuren im 2. Staatsexamen als andere, die sich bereits länger für dieses Rechtsgebiet interessierten, obwohl das IT-Recht selbst kaum prüfungsrelevant ist.

Einige sind sogar beim ersten Versuch durchgefallen und ich erinnere mich bei solchen Rückmeldungen immer an den Vermerk eines Korrektors am Rande einer meiner Strafrechtsklausuren im zweiten Staatsexamen, der da lautete: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."

Es ging um das letzte vorhandene Sonderangebot im Supermarkt und die handfeste Verteidigung des Konsumguts im Einkaufskarren gegenüber anderen Schnäppchenjägern, die den Karren plündern und das letzte Angebot ihrem Wägelchen einverleiben wollten. Ich war zu nachsichtig gegenüber dem Delinquenten, hatte in dieser Klausur nur zwei Punkte und damit die Qualen des Korrektors entsprechend quittiert bekommen.

Für den geneigten Leser anbei mal eine kleine Notentabelle, um die sportliche Relevanz des Prüfungstreibens etwas abschätzen zu können. Übrigens wurden die damals noch gefragten 4-wöchigen Hausarbeiten im Zivilrecht im 2. Staatsexamen mit durchschnittlich 3,5 Punkten bewertet, so dass man an Hand der Tabelle einschätzen kann, wie ausgeprägt entweder das Leistungsniveau von Rechtsreferendaren nach (damals) durchschnittlich 14 Semestern rechtswissenschaftlichen Studiums und 3 (heute 2) Jahren Referendariat oder die Unzurechnungsfähigkeit der Korrektoren bei der Bewertung dieser schriftlichen Arbeiten war.

  • ungenügend (0 Punkte) (eine völlig unbrauchbare Leistung),

  • mangelhaft (1–3) (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),

  • ausreichend (4–6) (ein Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),

  • befriedigend (7–9) (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

  • vollbefriedigend (10–12) (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),

  • gut (13–15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)

  • sehr gut (16–18) (eine besonders hervorragende Leistung).

Montag, 13. Dezember 2010

A tank called Olaf. Und das Gute siegt doch!

In einem Artikel über die Tätigkeit des Osnabrücker Rechtsanwalts Olaf Tank behauptet die Neue Osnabrücker Zeitung nicht nur, dass der Kennzeichenhalter des Mercedes von RA Tank mit dem sinnigen Spruch "Verbrechen lohnt sich doch!" daherkomme, sondern auch, dass allein bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück über 3800 Strafanzeigen wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug, Erpressung und Nötigung vorlägen.

Wenn man sich dann die Nachricht vergegenwärtigt, wonach der Kollege Tank vom Amtsgericht Osnabrück mit Urteil zum Az.: 66 C 83/10 (1) zur Freistellung von Kosten in Höhe von EUR 46,41 verurteilt wurde, weil er in betrügerischer Absicht von einem Internetnutzer Geld gefordert habe, macht die Meldung des Kollegen Vetter Sinn, wonach RA Olaf Tank sich von einigen Inkasso-Mandaten getrennt habe.

Bei knapp 4000 Strafanzeigen mit derzeit ungewissem Ausgang, dürfte das Osnabrücker Urteil Signalwirkung entfacht haben. Jedenfalls bei dem Kollegen Tank, der sich mit dem Rückzug aus einigen Inkasso-Mandaten wohl schon mal vorsichtig abduckt. Angesichts einer horrenden Zahl von bislang erfolgreichen, aber evtl. betrügerischen Inkasso-Mandaten, droht eine Flut von Schadensersatzklagen, deren Forderungshöhe in ihrer Gesamtheit so manchen geschäftstüchtigen Anwalt überfordern könnte.

Am Ende mag auch der Spruch am Kennzeichenhalter ein Indiz für Gerichte sein, wenn es darum geht, die Bewertung des eigenen anwaltlichen Treibens von RA Tank im Hinblick auf mögliche Betrugsabsichten genauer zu untersuchen. Eine Ausrede hätte ich allerdings schon: "Verbrechen lohnt sich doch - nämlich für Strafverteidiger!" Hoffentlich kann der Kollege Tank wenigstens das ein oder andere strafrechtliche Mandat vorweisen.

Sonntag, 12. Dezember 2010

Abo-Fallen: Vertrag mit Einschreiben bestreiten - Pfändung und Gerichtsvollzieher ignorieren?


Die "Buttonlösung" soll noch im Jahre 2011 den Abo-Fallen den Boden entziehen, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Ein SPIEGEL-Artikel verkündet das nahende Ende des lukrativen Geschäftsmodells und schließt mit einer bemerkenswerten Empfehlung: "Trotzdem halten es Verbraucherschützer für wichtig, den angeblichen Vertrag mitsamt Kostenpflicht zur Sicherheit per Einschreiben zu bestreiten. (...) Immer neue Mahnungen von Rechtsanwälten, Drohungen mit Zwangsvollstreckung, Pfändung oder Gerichtsvollzieher könnten dann getrost ignoriert werden, ...."

Eine mindestens unglückliche Formulierung. Mahnungen von Rechtsanwälten können bei fehlendem Vertragsschluss auch ohne Einschreiben unbeachtet bleiben, genauso eine Drohung mit der Zwangsvollstreckung. Pfändung und Gerichtsvollzieher lassen sich aber nicht ignorieren, da sie Elemente der Zwangsvollstreckung sind. Wenn sich die SPIEGEL-Empfehlung daher lediglich auf Drohungen mit Pfändung und Gerichtsvollzieher beziehen sollte, wäre deren Aufzählung nach Nennung der Zwangsvollstreckung schlicht überflüssig gewesen. Angesichts der niedrigen Forderungshöhe der Abo-Fallen und damit verbundenen geringen Beratungskosten bei Anwälten, sollte daher eher eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch genommen werden, als dass man sich auf unklare Pressemeldungen verlässt.

Mittwoch, 8. Dezember 2010

Jörg Kachelmann, erster Träger der Ehrung "Preis der deutschen Zipfel"


Zugegeben, angesichts der allgegenwärtigen Prozessberichterstattung eine eher unseriös wirkende Meldung. Da sie aber zutreffend ist und rein sprachlich gut zur Diskussion um Jörg Kachelmanns abwechslungsreiches Liebesleben passt, sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Jörg Kachelmann bereits im Jahre 2008 den ersten "Preis der deutschen Zipfel" erhielt, der anlässlich des "10. Zipfeltreffens" im Rahmen der zentralen Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit von den vier geografisch jeweils am äußersten Rand der Republik gelegenen Gemeinden Oberstdorf, Görlitz, List und Selfkant, vereint im Zipfelbund, verliehen wurde.

Heute ist vom einstigen Glanz des ersten deutschen Zipfelpreisträgers leider wenig übrig geblieben, gehen doch 51,6 % juristisch interessierter Teilnehmer einer Umfrage von einer erstinstanzlichen Verurteilung Kachelmanns wegen Vergewaltigung aus. Immerhin 22,17 % der online Befragten sind sogar der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof eine Verurteilung auch bestätigen würde. Sozusagen der Abstieg vom Zipfelgipfel.

Freitag, 3. Dezember 2010

Filesharing: "Dicke Lippen - kleine Löcher" und "Sommerträume junger Mädchen" auf dem Grabbeltisch? Forderungsverkauf durch C-S-R


Nun wird´s richtig billig. Am Ende des Filesharing-Gezänks mit der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei alias Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop um den angeblichen download oben genannter Schmuddelfilmchen sinkt der Paketpreis von EUR 1.300,- auf EUR 360,-, bevor die geltend gemachten Schadensersatzforderungen "im Wege eines Forderungsverkaufs" wohl verramscht werden sollen. Auf das Angebot kann man ja schon deshalb nicht eingehen, weil man dann nie erfährt, wer derart risikobehaftete Schadensersatzforderungen kauft, die bei gerichtlicher Durchsetzung ggf. nur mit Sachverständigenkosten durchzusetzen wären, die die ursprüngliche Forderung übersteigen könnten. Nicht umsonst gibt es andere Abmahnkanzleien, die schon das Einstiegsangebot so niedrig halten, dass es fast naheliegt, darauf einzugehen.

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Hier die Abstimmung: Wird Jörg Kachelmann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt? Wird er am Ende freigesprochen?

Seien wir mal ehrlich: Der Kachelmann-Prozess ist für den juristischen Laien als auch den Volljuristen mittlerweile eine spannende Sache. Der jüngste Anwaltswechsel wirft berufsspezifische Fragen auf, bringt eine neue Schärfe in den Prozess und heizt die Spekulationen an, welches Ergebnis er für den Angeklagten mit sich bringt. Da muss eine Abstimmung erlaubt sein:
Weil der Prozess wohl nicht in einer Instanz entschieden wird und eine Revision beim Bundesgerichtshof wahrscheinlich ist, gibt es natürlich auch zwei Fragen zur Abstimmung:
Beide Abstimmungen laufen bis zur Verkündung der jeweiligen Entscheidung und werden zwecks einfacher Erreichbarkeit bis zum Ende der letzten Abstimmung über www.möbius.de abzurufen sein.

Dienstag, 30. November 2010

Kachelmann-Prozess: "Und Zeugen gibt es für eine Tat, wenn sie sich denn im heimischen Schlafzimmer abgespielt haben sollte, ebenfalls nicht."

Ich gehe mal davon aus, dass die studierte (Geschichte und Germanistik an der Ludwig-Maximilians-Universität in München) Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, bereits am 2. September 1945 in München geboren, hoffnungslos übermüdet war, als sie zu später Stunde ob des kachelmännischen Anwaltswechsels für den SPIEGEL die oben genannten Zeilen ihres Armutszeugnisses "Überraschender Abgang eines Anwalts" niederschrieb. Nicht ganz so einfältig aber ebenso falsch hatte sich bereits zuvor ein Jurist im SPIEGEL mit seinem Unwissen profiliert und behauptet, das Verfahren gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann sei ein Indizienprozess. Zu einem Meilenstein juristischer Blasphemie werden die Zeilen der offensichtlich von bleiernen Lidern geplagten SPIEGEL-Reporterin aber erst mit ihrer Behauptung: "Werden Sachverständige von einem Verteidiger als präsente Beweismittel in einem Strafverfahren gestellt, trägt die Kosten dafür erst einmal der Rechtsvertreter." und der abschließenden Frage: "Fragt sich nun, ob Birkenstock auf diesen Kosten sitzenbleibt." Eine derartige Kostenregelung gibt es im deutschen Recht nicht und der Kollege Birkenstock wird nicht nur keinen Cent für die in Vollmacht für seinen Mandanten beauftragten Gutachter oder die dem Gericht angebotenen Beweismittel zahlen, sondern für seine Arbeit obendrein noch angemessen entlohnt werden.

Donnerstag, 25. November 2010

melango.de - Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010 und Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet



Auf der Rechnung für eine Standardmitgliedschaft bei melango.de kann man über die Qualität des Unternehmens lesen: "Testurteil: Sehr gut!, Onlinehändler des Jahres, Unternehmerpreis 2010". Ein spannendes Rätsel für jeden Wettbewerber und ein schönes Gefühl für den Rechnungsempfänger. Wer die Qualitätssiegel vergeben hat, ist allerdings nicht erkennbar. Wer melango.de bereits im November 2008 und erneut im September 2010 das "Schwarze Schaf" als Negativ-Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet verliehen hat, ist ohne weiteres ersichtlich.

Die OpSec Security GmbH aus München erläutert die Masche ihres Schwarzen Schafes: "Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen."

Nach Informationen von SAT1 hat melango.de bereits 60.000 Mitglieder. Ob wir für die bei uns laufenden Verfahren eine Auszeichnung verleihen, wird natürlich erst nach deren Abschluss entschieden.