- "Was für ein Idiot Mensch sind Sie?"
- "Was soll ich einem Mann sagen, der so ein Video dreht. Arschloch. Idiot."
- "Wie wäre es, wenn wir alle liebevoller, fürsorglicher miteinander umgehen. So ein Arsch wie Bushido hätte in unserer Gesellschaft nichts mehr zu suchen.
- Bushido, du bist eine dumme Wurst.".
Montag, 15. Juli 2013
Elfmeter für Bushido, BILD im Tor!
Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner lässt es krachen. Über meine heimliche Liebe zur Rubrik "Post von Wagner" bei der BILD-Zeitung hatte ich an anderer Stelle bereits berichtet und auch heute lohnt sich ein Blick in das Schatzkästchen von Wagner. Während sich der Fachanwalt für IT-Recht mit einer sachlichen Reaktion auf das Video „Stress ohne Grund“ begnügt, kann der Träger des Journalisten-Preises Goldene Feder dem Träger des Bambi-Integrationspreises unter dem Titel "Böser Bushido" mühelos auf gleichem Niveau begegnen:
Sonntag, 14. Juli 2013
Bushido, Wowereit und Analverkehr
Der deutsche Berufsmusiker und Bambi-Integrationspreisträger Anis Mohamed Youssef Ferchichi, unter Musikfreunden besser bekannt unter dem Künstlernamen "Bushido", hat zusammen mit Michael Schindler alias "Shindy" mit einem Lied des Titels "Stress ohne Grund" bundesweit für erhebliche Empörung gesorgt. Grund für die öffentliche Kritik an den beiden Sprechgesangskünstlern mit Migrationshintergrund sind folgende Zeilen aus der Kategorie Gangster-Rap, in welchen Herr Ferchichi sich über in der Öffentlichkeit bekannte Personen wie folgt äußert:
Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, stellt das Lied "Stress ohne Grund" jedenfalls ein Kunstwerk dar, welches in freier schöpferischer Gestaltung die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der beiden durch das in bildungsfernen Bevölkerungskreisen einschlägige Streben nach Erfolg und materiellem Wohlstand geprägten Künstler mittels einer bestimmten Musikform zur Anschauung bringt. Und wie gemeinhin bekannt, ist das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Dennoch ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.
Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf strafrechtliche und private Klagen folgende Eingriffe in die Kunstfreiheit sind daher daran zu messen, ob sie den Grundrechten der Künstler und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden würden.
Weil die Redewendung "in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit" durch den Umstand, dass Analverkehr insbesondere unter homosexuellen Männern eine übliche Form des Geschlechtsakts ist, lediglich als allgemeiner und vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters Wowereit verstanden werden darf, welche letzterer selbst in der Öffentlichkeit bestätigte, kann dieser Teil des Liedes wohl nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet werden. Ein auch äußerst vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters sollte die Kunstfreiheit des Liedtextes in seiner Gesamtheit insoweit nicht einschränken können.
Die Zeile "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher" greift aus keiner Perspektive entscheidend in die Rechte von Herrn Pocher ein, weil selbst die Benennung als "Opfer" keine Bezeichnung wäre, welche in diesem Zusammenhang das Grundrecht der Kunstfreiheit einzuengen vermag. Darüber hinaus bleibt offen, ob insoweit nicht sinnbildlich angedeutet werden soll, dass Herr Pocher selbst bereits Dritte zu Opfern gemacht - sozusagen verkloppt - hat und die Künstler ihm insoweit nur nacheifern möchten, (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05).
Der lediglich als überspitzte Formulierung und allgemein durchaus als geschmacklos zu bewertende Wunsch, dass "Serkan Törun jetzt ins Gras beisst", kann auch unter der Prämisse, dass dieser Äußerung über den integrationspolitischen Sprecher der FDP-Fraktion im Musikstück zwei Schüsse folgen, nicht als Bedrohung gewertet werden, zumal sich dieser Zeile keinerlei Wertung entnehmen läßt, dass die Künstler über die blosse Äußerung des Wunsches hinaus an dessen Umsetzung denken oder gar mitwirken möchten. Denn unerläßlich für die objektive Tatseite des § 241 StGB ist nämlich, daß die Tathandlung nach Art und Umständen objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit der Ankündigung zu erwecken. Wegen dieses objektiven Maßstabs werden all die Ankündigungen aus dem Deliktsbereich ausgeschlossen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dem Tatbestand unterfallen demzufolge nicht Handlungen und Äußerungen, die zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild eine "Verbrechensandrohung" zu enthalten scheinen, die aber nach ihrer konkreten Erscheinungsform als provozierender Liedtext zweier um Aufmerksamkeit buhlender Sprechgesangskünstler nicht die Besorgnis zu rechtfertigen vermögen, daß ein "normal" empfindender Mensch durch sie ernstlich beunruhigt werden könnte (vgl. Amtsgericht Rudolstadt, Beschluss vom 09.07.2012, Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug).
Die Wendung "Ich schieß´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz" scheint jedoch auch im Lichte der Kunstfreiheit eine unzulässige Äußerung zu sein, weil sich die Künstler insofern selbst eines Verbrechens gegen Frau Roth rühmen und damit eine auf die Politikerin bezogene Menschenverachtung einhergeht, die durch eben diese Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung als Beleidigung gem. § 185 StGB aufgefaßt werden muß. Zwar wird unter der Massgabe der konkreten Kunstform auch insoweit nicht von einer Bedrohung nach § 241 StGB ausgegangen werden können, aber die mit dem Lied einhergehende Beleidigung von Frau Roth dürfte ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Persönlichkeitsrecht und den damit verbundenen Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit verletzen und insofern einen Abwehranspruch gegenüber der ehrverletzenden Äußerung begründen.
Insgesamt ist die Aufregung um die Veröffentlichung des Songs ein gelungener Marketingerfolg, da sich aggressive Rap-Texte in der Hauptzielgruppe jugendlicher Konsumenten besonders gut verkaufen lassen. Die Publicity ist eine schlichte Folge der Tatsache, dass auch die führenden Musiklverlage dazu übergegangen sind, unter jugendlichen und erwachsenen Kriminellen glaubwürdige und damit umsatzträchtige Stars zu suchen, um diese gezielt zur Gewinnmaximierung in Musikproduktionen einzubinden. Damit bekommen auch vermehrt sozial benachteiligte Musiker eine Chance, sich erfolgreich in das Wachstumsstreben der Medienindustrie zu integrieren. Mit der Veröffentlichung des umstrittenen Musikstücks "Stress ohne Grund" hat Bushido jedenfalls gezeigt, dass er seine Lektion als Schulabbrecher im Medienbusiness gelernt hat und ein würdiger Träger des ihm vom Burda-Verlag im Jahre 2011 verliehenen Bambi-Integrationspreises ist.
- "Halt die Fresse, fick die Presse, Kay Du Bastard bist jetzt vogelfrei Du wirst in Berlin in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit"
- "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher"
- "Ich mach´ Schlagzeilen, fick deine Partei und ich will das Serkan Törun jetzt ins Gras beisst" (es folgen zwei Schüsse)
- "Ich schiess´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz"
Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, stellt das Lied "Stress ohne Grund" jedenfalls ein Kunstwerk dar, welches in freier schöpferischer Gestaltung die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der beiden durch das in bildungsfernen Bevölkerungskreisen einschlägige Streben nach Erfolg und materiellem Wohlstand geprägten Künstler mittels einer bestimmten Musikform zur Anschauung bringt. Und wie gemeinhin bekannt, ist das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Dennoch ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.
Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf strafrechtliche und private Klagen folgende Eingriffe in die Kunstfreiheit sind daher daran zu messen, ob sie den Grundrechten der Künstler und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden würden.
Weil die Redewendung "in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit" durch den Umstand, dass Analverkehr insbesondere unter homosexuellen Männern eine übliche Form des Geschlechtsakts ist, lediglich als allgemeiner und vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters Wowereit verstanden werden darf, welche letzterer selbst in der Öffentlichkeit bestätigte, kann dieser Teil des Liedes wohl nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet werden. Ein auch äußerst vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters sollte die Kunstfreiheit des Liedtextes in seiner Gesamtheit insoweit nicht einschränken können.
Die Zeile "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher" greift aus keiner Perspektive entscheidend in die Rechte von Herrn Pocher ein, weil selbst die Benennung als "Opfer" keine Bezeichnung wäre, welche in diesem Zusammenhang das Grundrecht der Kunstfreiheit einzuengen vermag. Darüber hinaus bleibt offen, ob insoweit nicht sinnbildlich angedeutet werden soll, dass Herr Pocher selbst bereits Dritte zu Opfern gemacht - sozusagen verkloppt - hat und die Künstler ihm insoweit nur nacheifern möchten, (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05).
Der lediglich als überspitzte Formulierung und allgemein durchaus als geschmacklos zu bewertende Wunsch, dass "Serkan Törun jetzt ins Gras beisst", kann auch unter der Prämisse, dass dieser Äußerung über den integrationspolitischen Sprecher der FDP-Fraktion im Musikstück zwei Schüsse folgen, nicht als Bedrohung gewertet werden, zumal sich dieser Zeile keinerlei Wertung entnehmen läßt, dass die Künstler über die blosse Äußerung des Wunsches hinaus an dessen Umsetzung denken oder gar mitwirken möchten. Denn unerläßlich für die objektive Tatseite des § 241 StGB ist nämlich, daß die Tathandlung nach Art und Umständen objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit der Ankündigung zu erwecken. Wegen dieses objektiven Maßstabs werden all die Ankündigungen aus dem Deliktsbereich ausgeschlossen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dem Tatbestand unterfallen demzufolge nicht Handlungen und Äußerungen, die zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild eine "Verbrechensandrohung" zu enthalten scheinen, die aber nach ihrer konkreten Erscheinungsform als provozierender Liedtext zweier um Aufmerksamkeit buhlender Sprechgesangskünstler nicht die Besorgnis zu rechtfertigen vermögen, daß ein "normal" empfindender Mensch durch sie ernstlich beunruhigt werden könnte (vgl. Amtsgericht Rudolstadt, Beschluss vom 09.07.2012, Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug).
Die Wendung "Ich schieß´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz" scheint jedoch auch im Lichte der Kunstfreiheit eine unzulässige Äußerung zu sein, weil sich die Künstler insofern selbst eines Verbrechens gegen Frau Roth rühmen und damit eine auf die Politikerin bezogene Menschenverachtung einhergeht, die durch eben diese Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung als Beleidigung gem. § 185 StGB aufgefaßt werden muß. Zwar wird unter der Massgabe der konkreten Kunstform auch insoweit nicht von einer Bedrohung nach § 241 StGB ausgegangen werden können, aber die mit dem Lied einhergehende Beleidigung von Frau Roth dürfte ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Persönlichkeitsrecht und den damit verbundenen Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit verletzen und insofern einen Abwehranspruch gegenüber der ehrverletzenden Äußerung begründen.
Insgesamt ist die Aufregung um die Veröffentlichung des Songs ein gelungener Marketingerfolg, da sich aggressive Rap-Texte in der Hauptzielgruppe jugendlicher Konsumenten besonders gut verkaufen lassen. Die Publicity ist eine schlichte Folge der Tatsache, dass auch die führenden Musiklverlage dazu übergegangen sind, unter jugendlichen und erwachsenen Kriminellen glaubwürdige und damit umsatzträchtige Stars zu suchen, um diese gezielt zur Gewinnmaximierung in Musikproduktionen einzubinden. Damit bekommen auch vermehrt sozial benachteiligte Musiker eine Chance, sich erfolgreich in das Wachstumsstreben der Medienindustrie zu integrieren. Mit der Veröffentlichung des umstrittenen Musikstücks "Stress ohne Grund" hat Bushido jedenfalls gezeigt, dass er seine Lektion als Schulabbrecher im Medienbusiness gelernt hat und ein würdiger Träger des ihm vom Burda-Verlag im Jahre 2011 verliehenen Bambi-Integrationspreises ist.
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Freitag, 12. Juli 2013
Hannover - falscher Anwalt ruft Mutter wegen angeblicher Notlage des Sohnes an, Mutter übergibt 10.000,- Euro an Boten
Donnerstag, 11. Juli 2013
Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück
Nachdem schon das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden hatte, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht, hat nun auch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 21.06.2013 zum Az.: 45 C 1233/12 einen Zahlungsanspruch für die angeblich vertragliche Nutzung der Website www.mega-einkaufsquellen.de verneint.
Anfang November 2012 war der Kläger über Facebook auf die Seite www.mega-einkaufsquellen.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote zu Outdoor-Jacken und musste feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn es waren nirgends Kosten aufgelistet, nur recht gute Angebote für interessante Waren. Der Anmeldevorgang war einfach: Name, Vorname, Telefon, Adresse, E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma nichts eingetragen, da er privat Angebote suchte. Von daher war er der Auffassung, sich für ein Portal wie Ebay, Facebook oder Googlemail etc. angemeldet zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhielt er dennoch eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung. Nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten und gelesen hatte, reagierte er sofort und antwortete, dass er keinen Vertrag wünschen würde und seine Anmeldung widerrufen möchte. Er nutzte das Portal auch nicht. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, dass sein Widerruf zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht berücksichtigt werden könne, weil er kein Widerrufsrecht habe.
Weil Melango.de auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de bestand, sah der Betroffene keine andere Möglichkeit, als sich durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Trotz einer durch Melango.de erhobenen Widerklage reichte die Energie des umstrittenen Online-Anbieters, der nun unter JW Handelssysteme GmbH firmiert, nicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus, so dass das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Versäumnisurteil dem Begehren des Klägers entsprach, festzustellen, dass die Forderung von Melango.de nicht besteht und zugleich die Widerklage von Melango.de auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags abwies.
Anfang November 2012 war der Kläger über Facebook auf die Seite www.mega-einkaufsquellen.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote zu Outdoor-Jacken und musste feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn es waren nirgends Kosten aufgelistet, nur recht gute Angebote für interessante Waren. Der Anmeldevorgang war einfach: Name, Vorname, Telefon, Adresse, E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma nichts eingetragen, da er privat Angebote suchte. Von daher war er der Auffassung, sich für ein Portal wie Ebay, Facebook oder Googlemail etc. angemeldet zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhielt er dennoch eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung. Nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten und gelesen hatte, reagierte er sofort und antwortete, dass er keinen Vertrag wünschen würde und seine Anmeldung widerrufen möchte. Er nutzte das Portal auch nicht. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, dass sein Widerruf zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht berücksichtigt werden könne, weil er kein Widerrufsrecht habe.
Weil Melango.de auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de bestand, sah der Betroffene keine andere Möglichkeit, als sich durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Trotz einer durch Melango.de erhobenen Widerklage reichte die Energie des umstrittenen Online-Anbieters, der nun unter JW Handelssysteme GmbH firmiert, nicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus, so dass das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Versäumnisurteil dem Begehren des Klägers entsprach, festzustellen, dass die Forderung von Melango.de nicht besteht und zugleich die Widerklage von Melango.de auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags abwies.
Sonntag, 7. Juli 2013
Deutschland 2013: Genitalverstümmelung bei Mädchen verboten - bei Jungen weiter erlaubt
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2013 ein vom Bundestag am 28.06.2013 angenommenes Gesetz gebilligt, nach welchem in Zukunft die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Mädchen ausdrücklich verboten wird. Der zukünftig geltende § 226a StGB wird wie folgt lauten:
226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Das Gesetz wird nun noch dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.
Die Beschneidung der Genitalien von Jungen ist dagegen - als Reaktion des Parlaments auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 07. Mai 2012 zum Az.: 151 Ns 169/11, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gewertet hatte - seit dem 28. Dezember 2012 ausdrücklich der Personensorge der Eltern unterstellt und darf bei Säuglingen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt sogar von Nichtmedizinern durchgeführt werden:
§ 1631d BGB
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Prof. Dr. Bernhard Hardtung vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Nebengebiete der Universität Rostock hatte der gesonderten Strafbarkeit der Frauenbeschneidung in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eine Verletzung des in Art. 3 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatzes bescheinigt, weil die Strafbarkeit der Frauenbeschneidung einzig an das Geschlecht des Tatopfers anknüpft.
Alle vorgelegten Entwürfe zu Sonderstraftatbeständen der Frauenbeschneidung wären gleichheitswidrig: "Sie wollen Frauenbeschneidungen, die genauso schwer wiegen wie eine Männerbeschneidung oder sogar leichter, schwerer bestrafen; sie wollen schwere Formen der Frauenbeschneidung schwerer bestrafen als vergleichbar schwere (dann: misslungene) Formen der Männerbeschneidung."
Bananenrepublik!
226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Das Gesetz wird nun noch dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.
Die Beschneidung der Genitalien von Jungen ist dagegen - als Reaktion des Parlaments auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 07. Mai 2012 zum Az.: 151 Ns 169/11, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gewertet hatte - seit dem 28. Dezember 2012 ausdrücklich der Personensorge der Eltern unterstellt und darf bei Säuglingen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt sogar von Nichtmedizinern durchgeführt werden:
§ 1631d BGB
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Prof. Dr. Bernhard Hardtung vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Nebengebiete der Universität Rostock hatte der gesonderten Strafbarkeit der Frauenbeschneidung in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eine Verletzung des in Art. 3 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatzes bescheinigt, weil die Strafbarkeit der Frauenbeschneidung einzig an das Geschlecht des Tatopfers anknüpft.
Alle vorgelegten Entwürfe zu Sonderstraftatbeständen der Frauenbeschneidung wären gleichheitswidrig: "Sie wollen Frauenbeschneidungen, die genauso schwer wiegen wie eine Männerbeschneidung oder sogar leichter, schwerer bestrafen; sie wollen schwere Formen der Frauenbeschneidung schwerer bestrafen als vergleichbar schwere (dann: misslungene) Formen der Männerbeschneidung."
Bananenrepublik!
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Donnerstag, 4. Juli 2013
Tschechische Republik mahnt ab und klagt
Der promovierte Jurist aus Prag, der erst im Jahre 2012 mit dem Kulturpreis Karl IV. für seine Verdienste um die Verständigung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wegen dessen Engagements für Kultur und Wissenschaft in beiden Ländern ausgezeichnet wurde, unterstreicht mit der von ihm initiierten Klage nicht zuletzt die zum Teil unrühmliche Stellung des deutschen Rechtsinstituts der Abmahnung im europäischen Rechtswesen.
Auch für die jüngste Abmahnung der nur knapp 36 Stunden dauernden Registrierung der Domain "czech-republic.de" hatte der tschechische Botschafter einen findigen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt, der noch am Tag der Registrierung der Domain umgehend tätig wurde. Für das nunmehr als Schadensersatz von der Tschechischen Republik eingeklagte Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 nahm sich der Anwalt aus der Bundeshauptstadt natürlich auch an einem Samstag die Zeit, zwei DIN-A4-Seiten seines Briefpapiers leicht zu modifizieren. Ein schönes Geschäft, denn ausser der Anrede des Gegners und der Daten mußte an der Abmahnung nichts geändert werden, weil Botschafter Dr. Jindrák ein gleichlautendes Schreiben genau acht Tage vorher an einen anderen Vorbesitzer der gleichen Domain versenden liess - ebenfalls versehen mit einer Forderung von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.118,44.
Die Besonderheit des tschechischen Abmahn-Modells liegt in dem Umstand begründet, dass Tschechien selbst keinerlei Interesse daran hat, die Domain für sich zu registrieren und nur darauf gewartet wird, dass sich der nächste Registrant ins Fadenkreuz einer gebührenträchtigen Abmahnung begibt. Dabei ist die vollständige Rolle des beauftragten Anwalts in diesem Abmahn-Modell noch ungeklärt, weil der abmahnende Rechtsanwalt von Oktober 2007 bis April 2010 selbst noch Inhaber der für ihn heute so einträglichen Domain "czech-republic.de" war.
Zahlreiche Rechtsnachfolger des geschäftstüchtigen Anwalts erhielten bereits eine kostenpflichtige Abmahnung aus seiner Hand. Denkbaren Registrierungskosten der Domain in Höhe von jährlich ca. EUR 10,- stehen so die mit dem Abmahn-Modell einhergehenden Anwaltskosten von je EUR 2.118,44 pro Abmahnung gegenüber, für die das Land zunächst in Vorlage gehen muss. Geht eine Klage auf Abmahnkosten nur einmal ins Leere, bleibt das Land auf Anwaltsgebühren sitzen, für die es die Domain über 200 Jahre lang hätte registriert halten können. Ein wirtschaftlich gesehen inakzeptables Vorgehen und sicher kein Ruhmesblatt für den persönlichen Repräsentanten des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik.
Die Tschechische Republik selbst hält das Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 für die von Botschafter Dr. Rudolf Jindrák beauftragte Abmahnung auch wegen des tschechischen Bruttonationaleinkommens und des Staatshaushalts des Landes für gerechtfertigt. Unklar bleibt dabei, wie die aktuell längste Rezession seit der Gründung der Tschechischen Republik den derzeit angenommenen Streitwert in Höhe von EUR 105.000,- für die Abmahnungen beeinflusst hat.
Es erscheint jedenfalls bemerkenswert, dass Dr. Jindrák als Botschafter Tschechiens, dessen Wirtschaftleistung als eine der schlechtesten in Europa wegen eines Verlusts von zirka 3,2 Milliarden Euro im Jahresvergleich gilt, sein Land ausgerechnet auf einen Nebenkriegsschauplatz schickt, der selbst die bundesdeutsche Regierung mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zum Handeln gegen Massenabmahnungen veranlasst hat.
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Montag, 1. Juli 2013
"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - letzter Teil
Was am Anfang dieses juristischen Lehrstücks mit dem Drang eines jungen Familienvaters nach sexueller Erfüllung ausserhalb seiner Partnerschaft begann, endete in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle am 04. Juni 2013 mit der Unlust des einst unausgelasteten Draufgängers, sich dem Abschluss der Auseinandersetzung persönlich oder durch einen anwaltlichen Vertreter zu stellen.
Sich die Niederlage mit einer höheren Anwaltsrechnung versüßen zu lassen hätte nach dem richterlichen Hinweis vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12 allerdings auch masochistische Züge gehabt, so dass der 13. Celler Zivilsenat am Ende nur ein Versäumnisurteil zu verkünden hatte, welches das am 14. März 2012 vom Landgericht Hannover verkündete Urteil der 6. Zivilkammer zum Az.: 6 O 335/11 aufhob, in welchem der vom paarungsfreudigen Disponenten in einem menschenleeren Bürogebäude bedrängten Putzfrau verboten worden war, über diesen zu behaupten, dass er sie gefragt habe „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?".
Die Namhaftmachung des Verletzers des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, weil die Namhaftmachung nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes der Rechtsverteidigung bildete.
Die juristische Aufarbeitung der Angelegenheit fiel in eine Zeit, in der ein blaugelber Politständer seine welke Fahne am falschen Platz hisste und damit eine Sexismus-Debatte entfachte, in dessen Folge der Fokus des öffentlichen Interesse auch auf Nebengeräusche dieses Falls gelenkt wurde. In einem Emma-Artikel war etwa zu lesen, dass die Vorsitzende in der Verhandlung am Landgericht Hannover die Feststellung traf, dass der Satz "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" auf Mallorca eine ganz normale Begrüßung sei und der mit der Sache vertraute Rechtsreferendar während der Ausführungen des Gerichts grinste und vielsagende Grimassen zog. Ausserdem, dass erst die Unterstützung der Chefin einer zweiten Stelle als Bürokraft in einer Physiotherapie-Praxis der belästigten Putzfrau (links im Bild neben ihrer Chefin vor dem OLG Celle) die Kraft gab, in die Berufung zu gehen, in welcher der vom Landgericht angeordnete Rollentausch vom Opfer zur Täterin ein Ende hatte.
Nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens bleibt dennoch festzuhalten, dass der Entschluss, sich gegen eine sexuelle Belästigung ohne Zeugen zu wehren ein hohes Risiko birgt, zum Schluss nicht nur erfolglos zu sein, sondern auch als Lügner dazustehen und zusätzlich auf den hohen Kosten der Rechtsverteidigung sitzen zu bleiben.
Sich die Niederlage mit einer höheren Anwaltsrechnung versüßen zu lassen hätte nach dem richterlichen Hinweis vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12 allerdings auch masochistische Züge gehabt, so dass der 13. Celler Zivilsenat am Ende nur ein Versäumnisurteil zu verkünden hatte, welches das am 14. März 2012 vom Landgericht Hannover verkündete Urteil der 6. Zivilkammer zum Az.: 6 O 335/11 aufhob, in welchem der vom paarungsfreudigen Disponenten in einem menschenleeren Bürogebäude bedrängten Putzfrau verboten worden war, über diesen zu behaupten, dass er sie gefragt habe „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?".
Die Namhaftmachung des Verletzers des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, weil die Namhaftmachung nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes der Rechtsverteidigung bildete.
Die juristische Aufarbeitung der Angelegenheit fiel in eine Zeit, in der ein blaugelber Politständer seine welke Fahne am falschen Platz hisste und damit eine Sexismus-Debatte entfachte, in dessen Folge der Fokus des öffentlichen Interesse auch auf Nebengeräusche dieses Falls gelenkt wurde. In einem Emma-Artikel war etwa zu lesen, dass die Vorsitzende in der Verhandlung am Landgericht Hannover die Feststellung traf, dass der Satz "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" auf Mallorca eine ganz normale Begrüßung sei und der mit der Sache vertraute Rechtsreferendar während der Ausführungen des Gerichts grinste und vielsagende Grimassen zog. Ausserdem, dass erst die Unterstützung der Chefin einer zweiten Stelle als Bürokraft in einer Physiotherapie-Praxis der belästigten Putzfrau (links im Bild neben ihrer Chefin vor dem OLG Celle) die Kraft gab, in die Berufung zu gehen, in welcher der vom Landgericht angeordnete Rollentausch vom Opfer zur Täterin ein Ende hatte.
Nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens bleibt dennoch festzuhalten, dass der Entschluss, sich gegen eine sexuelle Belästigung ohne Zeugen zu wehren ein hohes Risiko birgt, zum Schluss nicht nur erfolglos zu sein, sondern auch als Lügner dazustehen und zusätzlich auf den hohen Kosten der Rechtsverteidigung sitzen zu bleiben.
Samstag, 29. Juni 2013
"Messer weg, Messer weg", dann ein Schuss ...
Ein nackter Mann mit einem Messer war gestern im Berliner Neptunbrunnen auf einen Polizisten zugegangen und hatte weder auf die gezogene Schusswaffe noch auf die gleichzeitigen Rufe "Messer weg, Messer weg" reagiert. Erst der unmittelbar auf die Rufe folgende Schuss ließ den Angreifer inne halten, zurückweichen und schließlich zu Boden gehen. Um den Brunnen stehende Polizisten stiegen in den Brunnen und erneut ertönte der Ruf "Messer weg". Es ist zu sehen, wie der am Boden liegende Angreifer immer noch Abwehrbewegungen macht. Der Mann starb wenig später im Rettungswagen.
Die Diskussion um die Notwehrsituation für die Polizei in Berlin ist die eine Seite des Geschehens. Die andere Seite ist die sofort aufkeimende Diskussion um die Veröffentlichung derartiger Videos. Der CDU-Fraktionsvize im Deutschen Bundestag Michael Kretschmer soll folgendes geäußert haben: „So etwas darf nicht gepostet werden. Wenn es etwas gibt, wo Facebook sofort reagieren muss, damit die Bilder aus dem Netz genommen werden, dann sind das solche Fälle.“ Derartige Bilder seien „menschenverachtend“.
Aus meiner Sicht ist weder die Dokumentation derartigen Geschehens noch die Publikation der Dokumentation menschenverachtend. Allenfalls kann das gezeigte Geschehen eine Menschenverachtung dokumentieren. Der Staat wird sich an die Transparenz der Gegenwart durch die für jedermann verfügbare Technik gewöhnen müssen.
Donnerstag, 20. Juni 2013
Sauladen
Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.
Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.
Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.
Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.
Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."
Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.
Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.
Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.
Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.
Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."
Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.
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Mittwoch, 19. Juni 2013
Die systematische Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten
Wir kennen Sie alle: Penisverlängerungen, Viagra-Schnäppchen und jede Menge Gewinnbenachrichtigungen, die empfehlen, "dass Sie PDF angehдngter Datei anzuzeigen".
Lustige Rechtschreibfehler, skurrile Sätze und kyrillische Buchstaben entlarven in der Regel derartige Zusendungen als Massen-Spam.
So auch die jüngst erhaltene Nachricht, die allerdings nicht vom Google Spam-Filter erkannt wurde. Der Versender möchte die Kontrolle über möglichst viele Gmail-Konten erhalten - allerdings auch ohne der Phishing-Mail den letzten sprachlichen Schliff gegeben zu haben:
Sehr geehrtes Mitglied,
Knapp zwei Minuten später der nächste Versuch, diesmal soll mein PayPal-Konto dran glauben:
Lustige Rechtschreibfehler, skurrile Sätze und kyrillische Buchstaben entlarven in der Regel derartige Zusendungen als Massen-Spam.
So auch die jüngst erhaltene Nachricht, die allerdings nicht vom Google Spam-Filter erkannt wurde. Der Versender möchte die Kontrolle über möglichst viele Gmail-Konten erhalten - allerdings auch ohne der Phishing-Mail den letzten sprachlichen Schliff gegeben zu haben:
Sehr geehrtes Mitglied,
In Anbetracht der Verstopfung unseres Netzes, das die Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten bewirken wird, wird unser Dienst gezwungen, Ihr Konto zu schließen. Um jede Unannehmlichkeit zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die nachstehenden Informationen zu liefern. Sie müssen das Formular genau ausfüllen. Andernfalls werden wir uns in der verpflichtung sehen, Ihr konto ohne Bedauern innerhalb von 48 Studen, aus der Gründen der Sicherheit zu schliessen.
Bestätigung lhrer ldentität und überprüfen sie lhre Gmail-Account :
* Vorname:...................... .............................. ..........................
* Name:......................... .............................. .............................
* Adresse-Gmail:................ .............................. ......................
* Kennwort:..................... .............................. ............................
* Antwort auf die geheime Frage:........................ ..................
* Beschäftigung:................ .............................. ..........................
* N° Telefon und zellular:..................... .............................. ......
* Land und Stadt:........................ .............................. .................
* Alter:........................ .............................. .............................. ......
Nachdem es auf den Fragebogen geantwortet hat, und nach Prüfung durch unsere Dienste, Wird Ihr Gmail-Konto normalerweise weiterfunktionieren. Jede Ablehnung der Zusammenarbeit wird die systematische Abschaffung Ihres Gmail-Kontos bewirken.
Für all diese Unannehmlichkeiten entschuldigen.
Aufrichtig
Das Team Gmail® © 2013 Copyright © Gmail. Alle Rechte Vorbehalten
Ihre Daten kцnnen Sie mithilfe des beigefьgten Formulars
hinterlegen.
Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, dieses
Vorgehen ist allerdings aufgrund vermehrter Betrugsversuche
erforderlich.
Mit freundlichen GrьЯen,
Ihr PayPal Kundenservice
Copyright © 1999-2013 PayPal. All rights reserved
PayPal Germany & Austria Pty Limited
ABN 76 966 195 389 (AFSL 64312462
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Sonntag, 9. Juni 2013
Anwalt zahlt 67.000,- Euro für Teenie-Sex
Ein zarter Hase von 16 Jahren hüpfte einem reisefreudigen Rechtsanwalt Mitte Vierzig in seinem Auto am Steinhuder Meer auf den Schoß, nachdem man sich zunächst auf einer Internet-Plattform kennengelernt hatte. Der Kollege aus Süddeutschland hatte bei dem interaktiven Rendezvous allerdings die Geschäftstüchtigkeit der Mutter des Mädchens unterschätzt. Diese verlangte im Anschluß an den Geschlechtsakt ausreichend Geld, um Behandlungskosten für ihre angeblich traumatisierte Tochter bezahlen zu können.
Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.
Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.
Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.
Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.
Montag, 3. Juni 2013
Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Kündigung verlieren
Im Dezember drohte ich gar Klage an. Vergeblich - ein Kündigungsformular sei nicht eingegangen, liess man mich wissen. Es wurde weiter abgebucht.
Draussen war es nass und kalt, mein Immunsystem war geschwächt und erst im April 2011 hatte ich wieder genügend Kraft, meine Sparkasse darum zu bitten, die zu Unrecht eingezogenen Beträge soweit wie möglich zurückzubuchen. Der entstandene Verlust hielt sich in Grenzen und die Verjährung meiner Ansprüche lag in weiter Ferne, so dass ich spannendere Fälle von Mandanten zur Bearbeitung vorziehen konnte. Meine Flucht nützte wenig. Schon Ende April war mir die Telefonica o2 Germany GmbH & Co OHG wieder auf den Fersen und mahnte weitere EUR 60,- zur Zahlung an. Ich schaltete in den Ablagemodus.
Am 20. Juli folgte eine Mahnung der o2 Recht + Inkasso mit Fristsetzung auf den 03.08.2011. Noch während des Fristenlaufs erreichte mich ein Schreiben der Rechtsawälte Bissel + Partner aus Nürnberg, in welchem mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wurde. Ende August war dann die BFS risk & collection GmbH aus Verl mit einem "Ratenangebot" im Rennen. Anfang September stieg die Real Inkasso GmbH & Co. KG aus Hamburg ein und wies daraufhin, dass mir nicht mehr die Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG im Nacken sitzen würde, sondern die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Am 19. September folgte dann eine "Titulierungsankündigung" der BFS risk & collection GmbH und einen Tag später wieder die Real Inkasso GmbH & Co. KG mit dem dezent hervorgehobenen Hinweis, dass die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Partner der SCHUFA HOLDING AG sei. Anfang Oktober 2011 musste dann der Ablagemodus kurzfristig verlassen werden um Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen zu können. Ende Oktober fragte die BFS risk & collection GmbH vorsorglich nach den Gründen der Widerspruchseinlegung, um die Sache außergerichtlich erledigen zu können. Am 25.11.2011 durfte ich dann noch die Füllborn-Rechtsanwaltsgesellchaft mbH aus Hamburg mit einem Vergleichsangebot in den Reihen meiner Gegner begrüßen, bevor knapp ein Jahr später die Rechtsanwaltskanzlei Jörg Senge die Phalanx mit einer Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Burgwedel verstärkte.
Knapp EUR 600,- waren nun im Pott und ich war genügend erholt, um die vergrabenen Kontoauszüge zu sichten und mit einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen. Es kam was kommen musste. Nach Vorlage einer Kopie meiner unterzeichneten Vertragskündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, mittlerweile vertreten durch die Jörg Ulrich Senge Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die Klage gegen mich zurück und das Amtsgericht Burgwedel verurteilte die Telefonica mit Urteil vom 02. Mai 2013 zum Aktenzeichen 78 C 9/12 noch zur Zahlung der zu Unrecht von meinem Konto abgebuchten Beträge. Die Kosten für meine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung mußte o2 nicht erstatten - ganz zufrieden war ich am Ende trotz Garantie dann doch nicht.
Donnerstag, 30. Mai 2013
Der falsche Sexualtäter
SPIEGEL, Stern und WELT berichten über den Sexualtäter, auch in den Fernsehnachrichten ist regelmäßig vom Sexualtäter die Rede, Google wirft 85.000 Treffer aus und selbst bei jurablogs.com werden auf der Suche nach dem Sexualtäter 74 A.r.t.i.k.e.l angezeigt. Es ist gar von Serien-Sexualtätern und Sexualtaten die Rede. Schlimme Sache dieses Sexualtun - oder? Sind wir nicht alle Sexualtäter, nicht jedoch Sexualstraftäter?
Es gehört wohl zum guten Ton im Netz, nicht nach fremden Rechtschreibfehlern zu suchen oder andere Autoren von oben herab zu massregeln. Das würde ich schon im Hinblick auf die geltende Glashaustheorie nicht machen. Aber der gnadenlosen Verbreitung und fortwährenden Verwendung des Unwortes Sexualtäter, wenn eigentlich ein Sexualstraftäter gemeint ist, müßten doch Juristen, Germanisten und mindestens jeder durchschnittlich gebildete Rezipient gemeinsam entgegentreten.
Oder ist das Thema derart heikel, dass klare Worte auf diesem linguistischen Nebenkriegsschauplatz eine Schelte als unsachliche Ablenkung von den wesentlichen Problemen des Sexualstrafrechts nach sich ziehen müssen? Wohl kaum - also Schluss mit dem Unfug! Der Atomgegner mit 55.200 Google-Treffern kann übrigens gleich mitversenkt werden.
Es gehört wohl zum guten Ton im Netz, nicht nach fremden Rechtschreibfehlern zu suchen oder andere Autoren von oben herab zu massregeln. Das würde ich schon im Hinblick auf die geltende Glashaustheorie nicht machen. Aber der gnadenlosen Verbreitung und fortwährenden Verwendung des Unwortes Sexualtäter, wenn eigentlich ein Sexualstraftäter gemeint ist, müßten doch Juristen, Germanisten und mindestens jeder durchschnittlich gebildete Rezipient gemeinsam entgegentreten.
Oder ist das Thema derart heikel, dass klare Worte auf diesem linguistischen Nebenkriegsschauplatz eine Schelte als unsachliche Ablenkung von den wesentlichen Problemen des Sexualstrafrechts nach sich ziehen müssen? Wohl kaum - also Schluss mit dem Unfug! Der Atomgegner mit 55.200 Google-Treffern kann übrigens gleich mitversenkt werden.
Montag, 27. Mai 2013
Domain czech-republic.de - der Nächste bitte!
Erst am vergangenen Freitag hatte ich darüber berichtet, dass die Domain "czech-republic.de" wiederholt Anlass zum Versand von Abmahnungen im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin war.
Kaum durch den Rechtsvorgänger gelöscht, liegt heute eine neue Abmahnung gegen den nächsten Registranten der Domain vor. Wortgleich wird neben der Löschung der Domain erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung des Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- gefordert, weil die Tschechische Republik ihr Namensrecht aus § 12 BGB abermals geltend macht.
Da wohl auch nach dieser Löschung mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik erfolgen wird, sondern eine anderweitige Registrierung durch den nächsten Interessenten, wird auch die nächste Abmahnung nicht lange auf sich warten lassen. Das "tschechische Modell" brummt im Tagesrythmus.
Kaum durch den Rechtsvorgänger gelöscht, liegt heute eine neue Abmahnung gegen den nächsten Registranten der Domain vor. Wortgleich wird neben der Löschung der Domain erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung des Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- gefordert, weil die Tschechische Republik ihr Namensrecht aus § 12 BGB abermals geltend macht.
Da wohl auch nach dieser Löschung mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik erfolgen wird, sondern eine anderweitige Registrierung durch den nächsten Interessenten, wird auch die nächste Abmahnung nicht lange auf sich warten lassen. Das "tschechische Modell" brummt im Tagesrythmus.
Der Anwaltszwang und die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts
Der nicht anwaltlich vertretene Gegner mag die Folgen des § 78 ZPO nicht so recht akzeptieren und beschwert sich beim Landgericht:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."
Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:
"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!
Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."
Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:
".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."
Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:
"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.
In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.
Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.
Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.
Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."
Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:
"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen"
Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."
Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:
"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!
Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."
Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:
".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."
Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:
"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.
In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.
Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.
Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.
Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."
Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:
"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen"
Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.
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Anwaltsprozess,
Anwaltszwang,
einstweilige Verfügung,
Rechtsanwalt,
Rechtsberatung,
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
Samstag, 25. Mai 2013
Alles ist Jura: Schmerzensgeld für Bayern-Sieg
Heute Abend um 20:45 wird das Endspiel der Champions League der Saison 2012/2013 zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund im Wembley-Stadion in London ausgetragen und die Fussballwelt in zwei Lager spalten. Das gilt erst recht für Deutschland. Die Mehrheit in Deutschland drückt dem BvB die Daumen, ich auch. Eine Niederlage der mächtigen Bayern im Finale hat noch größeren Unterhaltungswert, als deren grandioser Sieg im Halbfinanale gegen die noch mächtigeren Katalanen aus Barcelona.
Eine Niederlage des FCB schmeckt im Verhältnis zu verlorenen Spielen anderer Vereine einfach besser, weil der FC Bayern München der erfolgreichste Fussballclub Deutschlands ist und eine Niederlage des Favoriten mit dem Sieg des Underdogs einhergeht. Man hält eher zu dem Schwächeren. Es liegt natürlich auch an der Führungsspitze des FC Bayern, deren ohnmächtige Erklärungsversuche nach schmerzhaften Niederlagen voyeuristische Triebe besser befriedigen, als ehrliche Erklärungen tapferer Verlierer, denen diese Rolle nicht fremd ist. Eine Niederlage des FC Bayern München tut ihnen mehr weh, als anderen Vereinen, denn sie sind das Siegen gewohnt. Die Bayern haben eine fantastische Saison gespielt und den FC Barcelona im Champions-League-Halbfinale nicht nur zu Hause mit 4:0 geschlagen, sodern sie auch mit 3:0 aus dem eigenen Stadion gefegt. Die Münchener haben die Bundesliga-Rückrunde 2013 mit 16 Siegen, einem einzigen Unentschieden und 25 Punkten Vorsprung auf Borussia Dortmund als Deutscher Meister abgeschlossen.
Eine Niederlage im Champions-League-Finale gegen den Bundesliga-Zweiten aus Dortmund würde sehr weh tun. Das will ich sehen. Deshalb habe ich einen 100er auf einen Sieg der Bayern gewettet. Es winkt ein angemessenes Schmerzensgeld für mich, wenn ich am Ende trotz aller Beschwörungen keinen ob der Niederlage gefaßten Kaiser-Franz sehen könnte, sondern den überglücklich in die Kamera stammelnden Uli Hoeneß ertragen müsste.
Eine Niederlage des FCB schmeckt im Verhältnis zu verlorenen Spielen anderer Vereine einfach besser, weil der FC Bayern München der erfolgreichste Fussballclub Deutschlands ist und eine Niederlage des Favoriten mit dem Sieg des Underdogs einhergeht. Man hält eher zu dem Schwächeren. Es liegt natürlich auch an der Führungsspitze des FC Bayern, deren ohnmächtige Erklärungsversuche nach schmerzhaften Niederlagen voyeuristische Triebe besser befriedigen, als ehrliche Erklärungen tapferer Verlierer, denen diese Rolle nicht fremd ist. Eine Niederlage des FC Bayern München tut ihnen mehr weh, als anderen Vereinen, denn sie sind das Siegen gewohnt. Die Bayern haben eine fantastische Saison gespielt und den FC Barcelona im Champions-League-Halbfinale nicht nur zu Hause mit 4:0 geschlagen, sodern sie auch mit 3:0 aus dem eigenen Stadion gefegt. Die Münchener haben die Bundesliga-Rückrunde 2013 mit 16 Siegen, einem einzigen Unentschieden und 25 Punkten Vorsprung auf Borussia Dortmund als Deutscher Meister abgeschlossen.
Eine Niederlage im Champions-League-Finale gegen den Bundesliga-Zweiten aus Dortmund würde sehr weh tun. Das will ich sehen. Deshalb habe ich einen 100er auf einen Sieg der Bayern gewettet. Es winkt ein angemessenes Schmerzensgeld für mich, wenn ich am Ende trotz aller Beschwörungen keinen ob der Niederlage gefaßten Kaiser-Franz sehen könnte, sondern den überglücklich in die Kamera stammelnden Uli Hoeneß ertragen müsste.
Freitag, 24. Mai 2013
Die Tschechische Republik und die Domain czech-republic.de ...
... sind nicht nur kein unzertrennliches Paar, sondern eine Gemeinschaft, die nur dann auf Dauer eine Basis zum Versand von Abmahnungen sein kann, wenn eine Vereinigung beider gerade nicht erfolgt.
Schon einige Male war die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" Anlass zum Versand einer Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin, der neben der Löschung der Domain auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung seines Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- fordert. Die Tschechische Republik macht ihr Namensrecht aus § 12 BGB geltend.
Nach Löschung der Domain erfolgt jedoch mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik, sondern eine Registrierung durch den nächsten Jäger des verlorenen Domain-Schatzes, der natürlich auch wieder eine Abmahnung erhält. Durch den mittlerweile verbreiteten Backorderservice von attraktiven gelöschten Domains passiert das bisweilen im Tagesrythmus. Toll.
Montag, 20. Mai 2013
Alles ist Jura: Wer mit der Kavallerie droht, muss die Panzer schlucken
Der Hang zum Militärischen ist bei deutschen Politikern auf Dauer nicht zu unterdrücken. In einem Interview hatte Bundeskanzlerin Merkel am vergangenen Donnerstag auf eine Bemerkung von SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück im Hinblick auf einen möglichen EU-Ausschluss Ungarns gesagt: „Wir werden alles tun, um Ungarn auf den richtigen Weg zu bringen, aber nicht gleich die Kavallerie schicken“. Bereits Peer Steinbrück hatte im Steuerstreit mit der Schweiz 2009 angedeutet, die Kavallerie gegen den widerborstigen Nachbarn in Stellung bringen zu wollen, wenn dieser weiter deutsche Steuerhinterzieher schütze.
Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán hat es nun am Freitag gewagt, im gleichen Jargon auf die Äußerung Merkels zu reagieren: „Die Deutschen haben schon einmal eine Kavallerie nach Ungarn geschickt, in Form von Panzern. Unsere Bitte ist, sie nicht zu schicken. Es war keine gute Idee, sie hat sich nicht bewährt.“
Nun ist die Empörung groß und Außenminister Guido Westerwelle bezeichnet die Antwort von Orbán als "bedauerliche Entgleisung, die wir klar zurückweisen". Der SPIEGEL spricht vom "Merkel-Hitler-Vergleich" und die BILD berichtet über den Vorwurf von "Nazi-Methoden." Man muss nicht unbedingt deutsches Recht bemühen, um zu erkennen, dass die Äußerung Merkels der Anlaß für die entsprechende und insoweit keineswegs überzogene Antwort des Ungarn war. Einen kurzer Hinweis erlaube ich mir dennoch:
Das deutsche Strafrecht erkennt in § 199 StGB die wechselseitig begangene Beleidigung und formuliert: "Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären." § 193 StGB deckt "Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden".
Im zivilrechtlichen Äußerungsrecht weist das Landgericht Hamburg im Urteil vom 9. Dezember 2008 zum Az.: 325 O 122/08 ganz deutlich auf folgendes hin: "Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen gerechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen. Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint."
Also entweder im Umgang mit den Nachbarstaaten das soldatische Innere nicht öffentlich nach außen kehren, oder aber den sich anschließenden Hinweis auf den deutschen Drang zum Militarismus klaglos ertragen.
Donnerstag, 16. Mai 2013
„Man sollte diesen Anwälten die Zulassung entziehen"
Die absolute Pflichtlektüre zum NSU-Prozess ist auch für Juristen die BILD-Zeitung als Sprachrohr der Unwissenden und Empörten. Es ist interessant zu lesen, wie BILD das Gerechtigkeitsempfinden des Volkes hinsichtlich des NSU-Prozesses zu steuern sucht. Die Angeklagte Beate Zschäpe wird nahezu ausschliesslich als "Nazi-Braut" bezeichnet und schon ihr Recht zu schweigen wird in einer Überschrift verurteilt: "Nazi-Braut sagt nicht einmal ihren Namen". Immerhin gibt Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner zu, warum es bei der BILD an einer sachlichen Darstellung mangelt: "Schlimmer NSU-Prozess - Wir hören juristisches Zeug, was niemand versteht." Genauso geht es auch NSU-Opfer Abdullah Özkan, der sein Unverständnis ebenfalls zu Protokoll gibt: „Ich verstehe diese Anwälte nicht. Warum diese Verzögerungen? Das ist unerträglich!“.
In die Reihe der Unwissenden soll sich sein Anwalt nach Angaben der BILD ganz vorne eingereiht haben: „Man sollte diesen Anwälten die Zulassung entziehen. Das ist kein Niveau, die stellen einen Antrag nach dem anderen – ohne nachzudenken. Das ist beinahe schon skandalös!“. Sicherlich nur eine gespielte Empörung des Kollegen, denn so schwer ist das Grundprinzip des Strafprozesses im Hinblick auf die Verteidigung selbst für Laien nicht zu verstehen. Ein Verteidiger hat nur die Aufgabe, die Rechte des Angeklagten umfassend wahrzunehmen und ist verpflichtet, sich ausschließlich für die Belange des Angeklagten einzusetzen. Dies zu erläutern kann sogar einem Journalisten gelingen - aber nur, wenn man das juristische Zeugs versteht und dieses Wissen auch vermitteln möchte.
Mittwoch, 15. Mai 2013
STADTINFO AG mit Disclaimer-Spam via "anwaltinfos.de"
Verschiedene Rechtsanwälte bieten über ihre Websites kostenlose Disclaimer zwecks Verlinkung oder Verwendung des Textes mit Quellenangabe für Webseitenbetreiber an. Das fördert die Vernetzung und verbessert eventuell die Position der diesen Service bietenden Anwaltsseiten im Google-Ranking oder auch bei anderen Suchmaschinen. Der verlinkende Webseitenbetreiber nimmt den kostenlosen Service in Anspruch, um sich im Hinblick auf eine denkbare Verantwortung für angebotene Inhalte etwas zu beruhigen. Man weiss ja nie. Diese Symbiose zwischen Anwalt und Linksetzer versucht die STADTINFO AG zu ihren Gunsten aufzubrechen, indem sie Webseitenbetreiber mittels E-Mail anschreibt. Sie schürt die Unsicherheit der Betroffenen und bietet selbstverständlich einen eigenen Musterdisclaimer mit folgenden Worten an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vergangene Gesetzesänderungen machen es ggf. notwendig, dass der Disclaimer Ihrer Webseite aktualisiert werden sollte.
Ein Muster auf aktuellem Stand finden Sie hier:
http://www.anwaltinfos.de/muster-disclaimer.html
inkl. Rechtsbelehrung bei der Verwendung von Facebook Button, Twitter Button, Google + Button, Google Adsense und Google Analytics
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Serviceteam
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- anwaltinfos.de -
STADTINFO AG
Bahnhofstr. 85
91233 Neunkirchen
Die aus meiner Sicht rechtswidrige E-Mail hat bei Verwendern von Disclaimern bereits zu Nachfragen geführt. Wie durch die Werbemail beabsichtigt, melden sich verunsicherte Verwender und fragen nach, ob denn die von ihnen genutzte Version eines Disclaimers nicht veraltet sei.
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