Vor Gericht wird regelmäßig durch blutleere Schriftsätze einhergehend mit substanzlosen und abgedroschenen Floskeln gestritten. Das Bestreiten mit "äußerstem Nachdruck" oder "aller Vehemenz" erfreut sich unter fantasielosen Kollegen hoher Beliebtheit. Bisweilen wird einem Prozess jedoch Kreativität durch Äußerungen der Parteien selbst eingehaucht, die gar über das Ziel hinausschiessen, eigenen und berechtigten Interessen in einem Zivilprozess Gewicht zu verleihen.
So äußert sich die Klägerin eines Räumungsrechtsstreits persönlich in einem von ihren Prozeßbevollmächtigten als Anlage beigefügten Schreiben wie folgt: "Die Kündigung war weder rechtswidrig noch rechtsmissbräuchlich, wie der Diffamierunsbeauftragte der Beklagten ausführt."
Muss man es als Rechtsanwalt hinnehmen, sich von der gegnerischen Partei als Diffamierunsbeauftragter bezeichnen zu lassen?
Das Bundesverfassungsericht hat mit Beschluss vom 11.04.1991, Aktenzeichen 2 BvR 963/90, eindeutige Worte gefunden, die auch in vorliegendem Fall Klarheit verschaffen sollten:
"Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208 [211]). Er umfaßt die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 64, 135 [143 f.]). Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozeßbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Denn die Gefahr einer Strafverfolgung wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung des Rechts zurück. Der strafrechtliche Ehrenschutz darf jedenfalls nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann. Deshalb darf die in einem Zivilprozeß vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozeßbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozeßerheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären läßt, ob die Behauptung wahr ist. Eine solche Behauptung muß freilich mit Blick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], aaO.). Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muß auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozeßbeteiligten stehen auch im Prozeß grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, daß sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]). Im kontradiktorischen Zivilprozeß ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]). Danach ist mißbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]). Abgesehen von bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284 f.)."
Die Bezeichnung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten als Diffamierungsbeauftragter dürfte die Grenze zur straflosen Wahrung eigener Rechte überschreiten, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die abwertende Bezeichnung des gegnerischen Anwalts in der Sache und damit zur Verteidigung geltend gemachter Rechte dienlich sein könnte.
Montag, 20. Februar 2012
Freitag, 17. Februar 2012
Lieber Wulffi, zum Rücktritt als Andenken ein Screenshot Deiner alten Homepage
Ohne viel Worte zur Erinnerung an die guten alten Zeiten eines Kollegen aus Osnabrück, der es als fleissiges Parteimitglied bis zum Bundespräsidenten bringen konnte. Für den Ehrensold als Sahnehäubchen in einer sorgenfreien Zukunft drücke ich Dir ganz fest die Daumen.
Melango.de - Das Amtsgericht als Abofalle
Im Reigen der Nötigung von Parteien zu gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen zwecks Verringerung der richterlichen Arbeitszeit hat das Amtsgericht Rosenheim nun eine weitere Variante entwickelt, um einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie um einen angeblichen Online-Vertragsschluss aus dem Weg zu gehen.
Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.
Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.
Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.
In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.
Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.
Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.
Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.
Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.
Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.
In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.
Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.
Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.
Dienstag, 7. Februar 2012
FOLIDIOD
Mittwoch, 1. Februar 2012
Der Internet-Fachanwalt und seine Autos - Blick auf einen Luxus-Fuhrpark
Zahlreiche Nobelkarossen wurden von der Polizei auf dem von Kim Schmitz bewohnten Grundstück in Coatesville, Neuseeland, beschlagnahmt. Wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen durch Angebote unter Megaupload.com wurden die Fahrzeuge abtransportiert. Ein Bild des Jammers. Es ist deshalb an der Zeit, der Leserschaft einen Einblick in den - wenn auch deutlich kleineren - Fuhrpark des Autors zu gewähren, dessen Bestand allerdings gesichert ist. Es soll auch nicht verschwiegen werden, dass eine universitäre Ausbildung durchaus zu erheblichem Wohlstand führen kann:
Der Mercedes-Benz 600 Pullman mit seinem V8-Einspritzmotor und 6,3 Liter Hubraum wird bei einer Spitzengeschwindigkeit von 205 km/h gerne für auswärtige Gerichtstermine genutzt, wenn man auf dem Weg dorthin mit Mandanten noch kurzfristige Besprechungen durchzuführen hat.
Der Mercedes-Benz C 111 mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 290 km/h wird oft für frühe Gerichtstermine im Süden Deutschlands genutzt, um auf Übernachtungen in Hotels verzichten zu können und die Verfahrenskosten für die Mandanten zu senken.
Der sich auch farblich von der restlichen Flotte abhebende Mercury Cougar Dragster hinterläßt stets einen bleibenden Eindruck bei unserer sonnengebräunten Klientel im hannoverschen Steintorviertel. Ich weise auch hier ausdrücklich darauf hin, dass das Fahrzeug unverkäuflich ist.
Der Mercedes-Benz W 25 mit seinem Achtzylinder-Motor und 3,7 l Hubraum wird nur für Oldtimer-Rallyes und die jährliche Versammlung der Rechtsanwaltskammer Celle verwendet, um jungen Kollegen das Signal zu übersenden, dass mit einer zukunftsträchtigen Spezialisierung auch heute noch überdurchschnittliche Honorarforderungen durchzusetzen sind.
Der Mercedes-Benz Unimog 406 mit Schneepflug wurde angeschafft, um die winterliche Reinigung der Fusswege um die Kanzlei in Eigenregie zu bewältigen und die Gesundheit der Mandantschaft auch in der kalten Jahreszeit rund um das Büro eigenhändig sichern zu können.
Der Mercedes-Benz 600 Pullman mit seinem V8-Einspritzmotor und 6,3 Liter Hubraum wird bei einer Spitzengeschwindigkeit von 205 km/h gerne für auswärtige Gerichtstermine genutzt, wenn man auf dem Weg dorthin mit Mandanten noch kurzfristige Besprechungen durchzuführen hat.
Der Mercedes-Benz C 111 mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 290 km/h wird oft für frühe Gerichtstermine im Süden Deutschlands genutzt, um auf Übernachtungen in Hotels verzichten zu können und die Verfahrenskosten für die Mandanten zu senken.
Der Mercedes-Benz W 25 mit seinem Achtzylinder-Motor und 3,7 l Hubraum wird nur für Oldtimer-Rallyes und die jährliche Versammlung der Rechtsanwaltskammer Celle verwendet, um jungen Kollegen das Signal zu übersenden, dass mit einer zukunftsträchtigen Spezialisierung auch heute noch überdurchschnittliche Honorarforderungen durchzusetzen sind.
Der Mercedes-Benz Unimog 406 mit Schneepflug wurde angeschafft, um die winterliche Reinigung der Fusswege um die Kanzlei in Eigenregie zu bewältigen und die Gesundheit der Mandantschaft auch in der kalten Jahreszeit rund um das Büro eigenhändig sichern zu können.
Montag, 30. Januar 2012
"Nehmen Sie den Befangenheitsantrag zurück, wenn ich das Verfahren einstelle?"
Dem Richter wurde telefonisch mitgeteilt, dass eine Zahlung nebst Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO nicht in Betracht käme. Zunächst wies der Richter dann darauf hin, dass dies wegen der mündlichen Verhandlung erheblich teurer werden würde und äußerte nach fortdauernder Standhaftigkeit des Verteidigers: "Wenn er unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, wird er schon sehen, was er davon hat." Eine Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag. Dieser wurde nach dem freundlichen Anruf des Vorsitzenden zurückgenommen und das Verfahren anschließend nach § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt.
Donnerstag, 26. Januar 2012
Amtsgericht Burgwedel weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Freiberufler zurück
Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen. Da die Melango.de GmbH zwar ordnungsgemäß geladen aber nicht erschienen war, konnte die Frage nicht geklärt werden, ob sich das Amtsgericht Burgwedel der Ansicht des Amtsgerichts Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 anschliesst, wonach die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten und somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es erging insoweit lediglich ein Versäumnisurteil ohne nähere Begründung zu Lasten der Melango.de GbmH.
Weil in der Vergangenheit das von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte der auf Zahlung in Anspruch genommene Freiberufler aus Isernhagen nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung umgehend negative Feststellungsklage am Amtsgericht Burgwedel mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.
Weil in der Vergangenheit das von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte der auf Zahlung in Anspruch genommene Freiberufler aus Isernhagen nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung umgehend negative Feststellungsklage am Amtsgericht Burgwedel mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.
Dienstag, 24. Januar 2012
Fußball-Bundesliga: EUR 2.500,- Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über Ebay
Im übrigen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 noch andere Überraschungen, wie die bereits in der Überschrift erwähnte Vertragsstrafe bis zu EUR 2.500,- bei Verkauf mit Gewinn. Die Eintrittskarte wird ungültig und dem Karteninhaber kann ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Ausserdem drohen der Ausschluss vom zukünftigen Kartenkauf und ein Stadionverbot. Ein "tödlicher" Fehler im Sinne der Bedingungen wäre es auch, seine Karte über Ebay zum Verkauf anzubieten.
Das darf doch nicht wahr sein, denkt man beim Lesen der Vorschriften, die Hannover 96 dem treuen Fan beim Kartenerwerb macht. Darf es auch nicht: "Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga" habe ich deshalb etwas genauer betrachtet.
Sonntag, 22. Januar 2012
"Wulff ist ein Lügner
und er sollte seinen Hut nehmen, bevor er Recht und Gesetz und Anstand noch mehr in den Dreck zieht". Der Wortlaut läßt keinen Interpretationsspielraum zu und ist auch für einen Fraktionschef der Grünen im niedersächsischen Landtag ungwöhnlich deutlich. Im Deutschlandfunk hatte Stefan Wenzel (Foto) die Tatsache kommentiert, dass der sogenannte "Nord-Süd-Dialog", eine nützliche Klüngel-Party mit Politikern und Promis beider Hemisphären, entgegen den Angaben von Wulffs Staatssekretär Lothar Hagebölling im Jahre 2010 keine reine Privatveranstaltung ohne Beteiligung oder Finanzierung des Landes Niedersachsen gewesen ist. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hatte 3411 Euro für die Kochbücher gezahlt, die den Partygästen als Abschiedsgeschenk überreicht worden waren. Die Ehefrau von Wulffs Sprecher Olaf Glaeseker ist Mitautorin des Kochbuchs und das Vorwort stammte vom damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff.
Stefan Wenzel hat die Zeichen der Zeit erkannt und den deutschen Bundespräsidenten ohne Risiko im Radio einen Lügner genannt. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Verunglimpfung des Bundespräsidenten wird es nicht kommen. Über so viel taktisches Geschick verfügt selbst Christian Wulff, als dass er der Opposition in Hannover nicht die Chance gibt, sich im Rahmen einer Strafverteidigung zu Lasten des Bundespräsidenten zu profilieren. Ob BILD, SPIEGEL oder taz - keiner will Christian Wulff länger als Präsidenten im Amt sehen und täglich werden neue Vorwürfe gegen Wulff und sein Umfeld gefeiert. Diese zu "entdecken" scheint nicht besonders schwer. Die üblichen Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft werden dem Bundespräsidenten auf absehbare Zeit zum Verhängnis. Unverständlich, warum er sich nicht längst geräuschlos mit den erdienten Bezügen aus der Schusslinie gebracht hat. Die eigene Mission ist doch längst erfüllt.
Stefan Wenzel hat die Zeichen der Zeit erkannt und den deutschen Bundespräsidenten ohne Risiko im Radio einen Lügner genannt. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Verunglimpfung des Bundespräsidenten wird es nicht kommen. Über so viel taktisches Geschick verfügt selbst Christian Wulff, als dass er der Opposition in Hannover nicht die Chance gibt, sich im Rahmen einer Strafverteidigung zu Lasten des Bundespräsidenten zu profilieren. Ob BILD, SPIEGEL oder taz - keiner will Christian Wulff länger als Präsidenten im Amt sehen und täglich werden neue Vorwürfe gegen Wulff und sein Umfeld gefeiert. Diese zu "entdecken" scheint nicht besonders schwer. Die üblichen Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft werden dem Bundespräsidenten auf absehbare Zeit zum Verhängnis. Unverständlich, warum er sich nicht längst geräuschlos mit den erdienten Bezügen aus der Schusslinie gebracht hat. Die eigene Mission ist doch längst erfüllt.
Freitag, 20. Januar 2012
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an III
Samstag, 14. Januar 2012
"eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" ...
Mittwoch, 11. Januar 2012
Rohrbomben basteln in der Freien Waldorfschule
Ein Lehrer einer privaten Waldorfschule in Lübeck bastelte in den Jahren 2009 und 2010 mit Schülern Rohrbomben und liess diese im Beisein von Schülern in einem Heidegebiet detonieren. Nun sanktioniert das Sprengstoffgesetz den unbefugten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und in diesem Gesetz findet sich weder ein Ausnahmetatbestand zur Ausbildung von Schülern an privaten Waldorfschulen, noch besass der Lehrer eine Erlaubnis zur Herstellung und Verarbeitung explosionsgefährlicher Stoffe.
§ 40 Sprengstoffgesetz regelt dagegen den strafbaren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und sieht einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Letztlich könnte man den Kreis des lebensnahen Unterrichts für die Waldorfschüler schliessen, wenn die Hauptverhandlung gegen den Lehrer ebenfalls zum Bestandteil des Unterrichts gemacht würde. Dass für das Bombenbauen an der Lübecker Waldorfschule bereits eine feste Arbeitsgemeinschaft mit eigenem Logo gegründet wurde, ist allerdings nicht einmal ein Gerücht.
Dienstag, 10. Januar 2012
420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung
Neu in unserer Kategorie der Filesharing-Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin, der vorgibt, die Rechte der DigiRights Administration GmbH zu verteidigen.
Neu ist auch die Höhe des zu Grunde gelegten Anwaltshonorars. Weil sich die Anwaltskosten regelmäßig nach dem Streitwert richteten und dieser für das Filesharing nur einer Tonaufnahme mit 10.000,00 EUR (vgl. beispielhaft LG Hamburg vom 14.03.2008, AZ: 308 O 76/07; LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - 28 O 596/09) anzusetzen sei, wären angesichts der Verletzung von Rechten an 42 Titeln die Gegenstandswerte entsprechend zu addieren und von einem Streitwert in Höhe von 420.000,00 EUR auszugehen, ... meint jedenfalls der Kollege Rechtsanwalt Daniel Sebastian. An dieser Höhe scheint sich auch die angebotene Vergleichssumme von EUR 4.800,- zu orientieren. Ebenfalls eine neue Dimension. Wird 2012 alles teurer?
Neu sind mir auch die die Werke „Mike Candys & Evelyn feat. Patrick Miller - One Night In Ibiza", "Timati & P. Diddy, DJ Antoine, Dirty Money - l'm On You (DJ Antoine vs. Mad Mark Extended Re-Construction)", "Martin Solveig & Dragonette feat. Idoling!!! - Big In Japan", "Tara McDonald vs. Sidney Sam-son - Dynamite (Nicky Romero Remix)", "R.I.O. feat. U-Jean - Turn This Club Around (Extended Mix)", "DJ Antoine feat. Tom Dice - Sunlight (Mysto & Pizzi Extended Mix)", "Re-mady feat. Manu-L - The Way We Are (Extended Mix)", "Sweet Fromage feat Cameleo -Touch Your Sky (Extended Mix)", "Robert Abigail & DJ Rebel ft. The Gibson Brothers -Cuba (Extended Mix)", "Bella Vida - Kiss Kiss Me Bang Bang", "Christopher S feat. Max Urban - Star (Original Club Mix)", "Armin van Buuren feat Nadia Ali - Feels So Good (Tristan Garner Remix)", "Nadia Ali, Starkillers & Alex Kenji - Pressure (Alesso Remix)", "DJ Obek & Ambush - Craissy (Albert Neve & Chuckie Countdown Dub)", "Klaas & Body-bangers - I Like (Klaas Mix)", "Spencer & Hill - Dance (Original Mix)", "The New Iberican League - Keep On Jumping (Original Mix)", "Rene Rodrigezz vs. DJ Antoine feat. MC Yankoo - Shake 3X (Markus Gardeweg Remix)", "Mikael Weermets & Audible ft. Max C - Free (Dimitri Vangelis & Wyman Remix)", "Jaydee - Plastic Dreams (Koen Groeneveld Remix)", "Stefano Noferini - French Kiss (Original Mix)'", "Nature One Inc. - Go Wild - Freak Out (ATB & Tom Novy Anthem Mix)", "Johnny Buss & Daniel Von B feat. J-Sun - Do You Feel The Same (Hard Rock Sofa Mix)", "Patric La Funk & Inpetto - Blizzard (Original Mix)", "Eric Chase - A Night Like This (Original Mix)", "The Ultimate Seduction - The Uitimate Seduction (Dabruck & Klein Remix)", "Federico Scavo feat. Andrea Guzzoletti - Strump (Original Mix)", "Da Hool - No Love Anymore (Holnagee Mix)", "ATB feat. JanSoon - Move On (Jashari Remix)", "Plastik Funk & Fragma - What Love Can Do (Ciub Mix)", "The Cube Guys - La Banda (Original Mix)", "DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna - Welcome To St. Tropez (Houseshaker Remix)", "Mischa Daniels feat. Nikki Belle - Dirty Cash (Extended Mix)", "Manufactured Superstars feat. Seilna Albright - Serious (Extended Mix)", "Radio Killer - Lonely Heart (Club Mix)", "Fly Project - Goodbye (Extended Mix)", "Enzo Siffredi & Jfth feat. The Allstars - Jungle Dancing (Vocal Mix)", "Terri B feat. D.O.N.S. & Shahin -Deeper Love (Pride) (Bodybangers Remix)", "AGO - 1 Thing (Extended Mix)", "Allure feat. Christian Burns - On The Wire (Chris De Seed & Ivan Dulava Remix)", "Hardwell - The World (Original Mix)" und "Taito Tikaro, David Arno, Julio Navas - Situation 2011 (AMO NAVAS TIKARO Club Mix)", an welchen die DigiRights Administration GmbH berechtigt sein soll.
Neu ist auch die Höhe des zu Grunde gelegten Anwaltshonorars. Weil sich die Anwaltskosten regelmäßig nach dem Streitwert richteten und dieser für das Filesharing nur einer Tonaufnahme mit 10.000,00 EUR (vgl. beispielhaft LG Hamburg vom 14.03.2008, AZ: 308 O 76/07; LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - 28 O 596/09) anzusetzen sei, wären angesichts der Verletzung von Rechten an 42 Titeln die Gegenstandswerte entsprechend zu addieren und von einem Streitwert in Höhe von 420.000,00 EUR auszugehen, ... meint jedenfalls der Kollege Rechtsanwalt Daniel Sebastian. An dieser Höhe scheint sich auch die angebotene Vergleichssumme von EUR 4.800,- zu orientieren. Ebenfalls eine neue Dimension. Wird 2012 alles teurer?
Freitag, 6. Januar 2012
Mein Präsi hat keinen Pfennig dazu bezahlt!
Keine Aufregung - das muss er auch nicht. Nein - es geht nicht um die kostenlose Nutzung von Kleidern deutscher Luxus-Modehersteller durch die Gattin unseres Bundespräsidenten, Bettina Wulff. Es geht um das tolle Foto des Präsidentenehepaares, das die Eheleute Wulff auf dem Zenit ihrer sozialen Karriereleiter zeigt.
Das digitale Bildarchiv des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (BPA) hält unter der Internetadresse www.bundesbildstelle.de ein Angebot von kostenfrei nutzbarem Bildmaterial (Pressefotos) vor, für die weder von den dort abgebildeten Personen etwas bezahlt werden musste und die unter der Angabe des Copyrights ohne Registrierung auch von Meinungsbildnern frei verwendet werden dürfen.
Schönes Kleid von Frau Wulff und auch die präsidiale Schärpe unseres Staatsoberhauptes Christian Wulff hat etwas ritterliches. Wenn meine Jungs nicht in die Schüler-Union eintreten wollen, werde ich sie einfach mit diesem Foto motivieren und ihnen den aktuellen Slogan des Karrieresprungbretts der CDU/CSU ins Kinderzimmer hängen: "Tu was für Dein Land - tu was für Dich". Die sind wenigstens noch ehrlich.
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an II
Der Kollege Dr. Haeger ist konsequent. Wie auf seiner Website unter www.hilfe-bei-anwaltsärger.de angekündigt, verfolgt er nun die Strategie, einen Rechtsstreit dem Grunde nach entscheiden zu lassen und dabei nur ein Minimum an Gerichtsgebühren und Anwaltshonorar zu riskieren:
"Gebühren-Minimierung
Nahezu bei jedem Anwaltsauftrag – der nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird – läßt sich der Gegenstands- bzw. Streitwert auf die niedrigste Wertstufe „Bis 300,00 €“ drücken, so daß Sie nur den Mindestbetrag der jeweils anfallenden Gebühren bezahlen."
Auf die Abmahnung bezüglich der Umleitung meiner Domain www.rechtsberatung-kostenlos.de auf einen Aufsatz von mir, fasst der Rechtsanwalt aus Bochum jetzt folgerichtig nach:
"Bis Fristende haben Sie die Irreführung nicht beseitigt.
Sie haben meine Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe der Gebühren eines bevollmächtigten Anwalts zu ersetzen. Diese mache ich in Höhe von 30 € geltend und bitte, den Betrag bis zum 10.1.2012 auf mein Konto xxx BLZ xxx Postbank xxx zu überweisen."
Wenigstens präsentiert der Kollege Dr. Haeger nun unter seiner Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de das Projekt "Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“, das nach eigenen Angaben nicht auf soziale Schwache beschränkt ist. Um sämtliche Mitbewerber zu verdrängen, hat der Marktführer in Bereich der kostenlosen Rechtsberatung das Schwesterprojekt www.MeinGratisRechtsberater.de aus der Taufe gehoben, welches Rechtssuchenden als Franchisesystem das "ungeheure Gratis-Berater-Potential von mindestens 150 000 nichtanwaltlichen Volljuristen" verfügbar machen möchte.
Egal wie der drohende Prozess ausgeht, ich werde in Zukunft sicherlich einige potentielle Mandanten an den geschäftstüchtigen Kollegen verweisen, um dessen Marktmacht auf dem Sektor der kostenlosen Rechtsberatung nachhaltig zu stärken und mich weiter ausschliesslich auf zahlende Mandanten konzentrieren zu können.
Donnerstag, 5. Januar 2012
Stellenangebot: Volljurist mit ausgezeichneten Beziehungen zur niedersächsischen Wirtschaft gesucht
Sie arbeiten strukturiert, gewissenhaft, mit hoher Fachkompetenz und verbinden beruflichen Erfolg mit hoher sozialer Kompetenz? Sie haben nachgewiesene Kontakte zu niedersächsischen Unternehmen und sind bereit, Ihre Verbindungen zur heimischen Wirtschaft auch über die unmittelbare juristische Tätigkeit hinaus zum Wohle der Kanzlei einzusetzen? Christliche Werte haben für Sie eine hohe Bedeutung aber Sie sind jederzeit in der Lage, wirtschaftliche Interessen und moralische Prinzipien angemessen voneinander abzugrenzen? Öffentlichkeitsarbeit ist für Sie kein Fremdwort und Sie scheuen sich auch Medienvertretern gegenüber nicht, Ihren Standpunkt konsequent zu vertreten? Idealerweise haben Sie Ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Burgwedel?
Dann suchen wir Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen im Darlehens- und Kreditvergaberecht. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit bieten sich sehr gute Entwicklungsmöglichkeiten in unserer Kanzlei. Unser Team zeichnet sich durch ein hohes Qualifikationsniveau aus. Kollegialer Austausch und ein partnerschaftliches Arbeitsklima prägen die berufliche Zusammenarbeit. Unsere Kanzlei in Isernhagen in der Region Hannover ist sowohl regional als auch bundesweit tätig. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius, der Ihnen auch gerne telefonisch oder per E-Mail unter amigos@rechtsanwaltmoebius.de für Fragen zur Verfügung steht.
Dann suchen wir Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen im Darlehens- und Kreditvergaberecht. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit bieten sich sehr gute Entwicklungsmöglichkeiten in unserer Kanzlei. Unser Team zeichnet sich durch ein hohes Qualifikationsniveau aus. Kollegialer Austausch und ein partnerschaftliches Arbeitsklima prägen die berufliche Zusammenarbeit. Unsere Kanzlei in Isernhagen in der Region Hannover ist sowohl regional als auch bundesweit tätig. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius, der Ihnen auch gerne telefonisch oder per E-Mail unter amigos@rechtsanwaltmoebius.de für Fragen zur Verfügung steht.
Montag, 2. Januar 2012
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an
Die Überschrift ist missverständlich. Natürlich greift der bereits v.i.e.l.f.a.c.h. als Anwalt und Komiker in Erscheinung getretene Kollege mit seinem Hang zur günstigen oder gar unentgeltlichen Rechtsberatung den Wettbewerb um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf eher ungewöhliche Weise an, indem er versucht, die Anwaltsschwemme auf listige Art und Weise auszutrocknen. Denn welcher potentielle Mandant füttert darbende Kollegen mit mühsam erarbeiteten Brosamen, wenn er die Dienste eines promovierten Rechtsanwalts gratis in Anspruch nehmen kann?
Was ich allerdings mit dieser Überschrift meine, ist, dass Dr. Wulf Haeger mich persönlich angreift, indem er die Umleitung der Adresse www.rechtsberatung-kostenlos.de auf meinen Aufsatz aus dem Jahre 2006 "Die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsberatung mittels Telefon und Internet", der sich auch mit kostenloser Rechtsberatung befasst, als rechtswidrig einordnet.
Der Kollege bekennt sich offen dazu, kostenlose Rechtsberatung anzubieten und erklärt, dass er bei der Erkundung des Wettbewerbsumfelds auf meine Domain rechtsberatung-kostenlos.de gestossen sei. Auf der unter dieser Domain betriebenen Website werde jedoch weder kostenlose Rechtsberatung angeboten, noch sei kostenlose Rechtsberatung der inhaltliche Schwerpunkt. Er bittet deshalb, die dadurch hervorgerufene Irreführung (§ 5 UWG) bis zum 5.1.2012 abzustellen. Im übrigen enthalte die Website kein gesetzmäßiges Impressum.
Die Aufforderung des Kollegen Dr. Haeger endet mit der Wiedergabe der Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de. Unter dieser Adresse findet sich jedoch weder ein Gratisanwalt noch ein Impressum. Genausowenig wie unter www.haegers-kostenlose-rechtsberatung.de. Domaininhaber ist ein gewisser Welf Haeger. Scherzkeks.
Was ich allerdings mit dieser Überschrift meine, ist, dass Dr. Wulf Haeger mich persönlich angreift, indem er die Umleitung der Adresse www.rechtsberatung-kostenlos.de auf meinen Aufsatz aus dem Jahre 2006 "Die Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsberatung mittels Telefon und Internet", der sich auch mit kostenloser Rechtsberatung befasst, als rechtswidrig einordnet.
Der Kollege bekennt sich offen dazu, kostenlose Rechtsberatung anzubieten und erklärt, dass er bei der Erkundung des Wettbewerbsumfelds auf meine Domain rechtsberatung-kostenlos.de gestossen sei. Auf der unter dieser Domain betriebenen Website werde jedoch weder kostenlose Rechtsberatung angeboten, noch sei kostenlose Rechtsberatung der inhaltliche Schwerpunkt. Er bittet deshalb, die dadurch hervorgerufene Irreführung (§ 5 UWG) bis zum 5.1.2012 abzustellen. Im übrigen enthalte die Website kein gesetzmäßiges Impressum.
Die Aufforderung des Kollegen Dr. Haeger endet mit der Wiedergabe der Internetadresse www.MeinGratisAnwalt.de. Unter dieser Adresse findet sich jedoch weder ein Gratisanwalt noch ein Impressum. Genausowenig wie unter www.haegers-kostenlose-rechtsberatung.de. Domaininhaber ist ein gewisser Welf Haeger. Scherzkeks.
Samstag, 31. Dezember 2011
Melango - 100 Kommentare für einen Beitrag
Rekordhalter - nicht nur für das Jahr 2011 - in Bezug auf abgegebene Kommentare in meinem Blog bleibt mit deutlichem Abstand der Beitrag über das Urteil des Amtsgerichts Dresden in Sachen Melango, dass einen Zahlungsanspruch der Melango.de GmbH aus Chemnitz zurückgewiesen hatte. Daraus läßt sich klar ersehen, was ohnehin kein Gehemnis ist: Nicht die wissenschaftlich bedeutenden Themen im IT-Recht bewegen die Mehrzahl der Internetnutzer, sondern die flächendeckenden Bombardements der Abmahnindustrie in Sachen filesharing und das sich ausbreitende Gestrüpp der Abofallen. Auf ein spannendes und natürlich auch erfolgreiches IT-Jahr 2012!
Dienstag, 20. Dezember 2011
Die Tupperware-Abmahnung - Urheberrecht für Hausfrauen
Rechtsanwältin Christina Hoffmann aus dem beschaulichen Friedrichsdorf zeigt sich als wahrer Störenfried des vorweihnachtlichen Familienidylls und platziert fristgerecht zum frohen Fest eine Abmahnung für die Tupperware Deutschland GmbH auf dem Gabentisch. Die Tränen der sparsamen Hausfrau, die angesichts einer Kostenforderung von EUR 726,80 um den Festtagsbraten bangt, scheinen angesichts des gewählten Zeitpunkts der Abmahnung und der gesetzten Frist bis zum 30.12.2011 kalkuliert. Die Tupperware GmbH habe festgestellt, dass im Dezember 2011 Tupperware-Produkte Im Internet über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten worden seien und dabei Angebote mit Fotos versehen wurden, die aus Marketing-Material stammen, wie sie auf der offiziellen Website www.tupperware.de präsentiert würden.
In der Abmahnung enthalten ist auch eine Aufklärung über die näheren Umstände der angeblichen Rechtsverletzung: Es spiele keine Rolle, aus welcher Quelle die verwendeten Fotos bezogen wurden; auch wenn die Fotos aus der Bildersuche von Google oder von einem anderen eBay-Angebot übernommen worden seien, ändere dies nichts daran, dass eine unberechtigte Verwendung vorläge. Denn der Tupperware GmbH seien von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt worden. Damit aber wären deren Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 UrhG, verletzt.
Da sich jedoch der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a UrhG für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt, besteht durchaus Hoffnung, dass dem Weihnachtsmann wenigstens ein kleiner Teil des Gabentischs für die Präsentation von Geschenken zur Verfügung gestellt werden kann.
In der Abmahnung enthalten ist auch eine Aufklärung über die näheren Umstände der angeblichen Rechtsverletzung: Es spiele keine Rolle, aus welcher Quelle die verwendeten Fotos bezogen wurden; auch wenn die Fotos aus der Bildersuche von Google oder von einem anderen eBay-Angebot übernommen worden seien, ändere dies nichts daran, dass eine unberechtigte Verwendung vorläge. Denn der Tupperware GmbH seien von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt worden. Damit aber wären deren Nutzungsrechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 UrhG, verletzt.
Da sich jedoch der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 97a UrhG für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt, besteht durchaus Hoffnung, dass dem Weihnachtsmann wenigstens ein kleiner Teil des Gabentischs für die Präsentation von Geschenken zur Verfügung gestellt werden kann.
Samstag, 17. Dezember 2011
Deutschland einig Anwaltsland
Das Staatsoberhaupt aller Deutschen ist Volljurist. Der Bundespräsident hat bis zu seiner Ernennung zum Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsens seinen Beruf als Rechtsanwalt in der Osnabrücker Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Funk, Prof. Dr. Tenfelde GbR ausgeübt. Das beruhigt mich, schliesslich weiss der oberste Deutsche als bekennender Katholik daher nicht nur was Moral bedeutet, sondern auch was Recht ist. Nebenbei strahlt sein Glanz auf den von mir ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts ab und mehrt mein Ansehen in der Bevölkerung.
Auch der Leiter des Bundespräsidialamtes, Staatssekretär Prof. Dr. Lothar Hagebölling, ist Volljurist und war bis zum Wechsel des ehemaligen Kollegen Wulff nach Berlin Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. Das Referat "Reden Innenpolitik, Kultur und Gesellschaft" des Kommunikationsstabs im Bundespräsidialamt erarbeitet die Ansprachen und schriftlichen Äußerungen des Bundespräsidenten. Allerdings war Prof. Dr. Lothar Hagebölling nicht als Anwalt tätig, was die Erklärung dafür sein könnte, dass der Bundespräsident in seiner größer werdenden Not um die Mutmassungen ob der Herkunft seines Privatdarlehens nunmehr auf die Dienste der Rechtsanwaltkanzlei Redeker, Sellner, Dahs* zurückgreift und erklären läßt: "Die Sparkasse Osnabrück hat bestätigt, dass der Scheck der Deutschen Bundesbank, der dem beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt wurde, aus dem Konto von Frau Edith Geerkens gedeckt wurde."
Der vermögende Freund des Präsidenten, Egon Geerkens, bedient sich für eine Verlautbarung ebenfalls der qualifizierten Dienste von Kollegen und läßt mitteilen: „Entgegen anderslautenden Meldungen wurde das Privatdarlehen an die Eheleute Wulff durch Frau Edith Geerkens gewährt. Mit ihr wurde der Kreditvertrag geschlossen. Die Auszahlung in Form eines Schecks der Deutschen Bundesbank durch die Sparkasse Osnabrück erfolgte daher auch von dem Konto von Frau Edith Geerkens.“
Es macht mich stolz, dass sich der Bundespräsident nicht auf das auch für solche Fälle eingerichtete Bundespräsidialamt verläßt und durch dieses eigene Erklärungen verbreiten läßt, sondern lieber auf die Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei vertraut. Daran sollte sich jeder gute Deutsche ein Beispiel nehmen und nicht nur in Bedrängnis auf die kostenpflichtige Qualität der bundesdeutschen Anwaltsausbildung vertrauen. Hätte das deutsche Volk mehr Zutrauen in die Anwaltschaft und würde ihr Geld häufiger und auch umfangreicher in anwaltliche Hilfestellungen und Beratungsleistungen investieren, hätte unser Präsident gar nicht erst ein Darlehen benötigt sondern sein Eigenheim locker aus dem Stand bezahlen können.
*Prof. Dr. Hans Dahs ist seit 1983 Honorarprofessor an der Universität Bonn und Mitherausgeber der „Neue Zeitschrift für Strafrecht“. Er ist Mitautor des Großkommentars zur Strafprozessordnung Löwe-Rosenberg, des Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch und im Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung. Er ist Autor von „Das rechtliche Gehör im Strafprozeß“, „Die Revision im Strafprozess“ und des Klassikers „Handbuch des Strafverteidigers“.
Auch der Leiter des Bundespräsidialamtes, Staatssekretär Prof. Dr. Lothar Hagebölling, ist Volljurist und war bis zum Wechsel des ehemaligen Kollegen Wulff nach Berlin Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. Das Referat "Reden Innenpolitik, Kultur und Gesellschaft" des Kommunikationsstabs im Bundespräsidialamt erarbeitet die Ansprachen und schriftlichen Äußerungen des Bundespräsidenten. Allerdings war Prof. Dr. Lothar Hagebölling nicht als Anwalt tätig, was die Erklärung dafür sein könnte, dass der Bundespräsident in seiner größer werdenden Not um die Mutmassungen ob der Herkunft seines Privatdarlehens nunmehr auf die Dienste der Rechtsanwaltkanzlei Redeker, Sellner, Dahs* zurückgreift und erklären läßt: "Die Sparkasse Osnabrück hat bestätigt, dass der Scheck der Deutschen Bundesbank, der dem beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt wurde, aus dem Konto von Frau Edith Geerkens gedeckt wurde."
Der vermögende Freund des Präsidenten, Egon Geerkens, bedient sich für eine Verlautbarung ebenfalls der qualifizierten Dienste von Kollegen und läßt mitteilen: „Entgegen anderslautenden Meldungen wurde das Privatdarlehen an die Eheleute Wulff durch Frau Edith Geerkens gewährt. Mit ihr wurde der Kreditvertrag geschlossen. Die Auszahlung in Form eines Schecks der Deutschen Bundesbank durch die Sparkasse Osnabrück erfolgte daher auch von dem Konto von Frau Edith Geerkens.“
Es macht mich stolz, dass sich der Bundespräsident nicht auf das auch für solche Fälle eingerichtete Bundespräsidialamt verläßt und durch dieses eigene Erklärungen verbreiten läßt, sondern lieber auf die Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei vertraut. Daran sollte sich jeder gute Deutsche ein Beispiel nehmen und nicht nur in Bedrängnis auf die kostenpflichtige Qualität der bundesdeutschen Anwaltsausbildung vertrauen. Hätte das deutsche Volk mehr Zutrauen in die Anwaltschaft und würde ihr Geld häufiger und auch umfangreicher in anwaltliche Hilfestellungen und Beratungsleistungen investieren, hätte unser Präsident gar nicht erst ein Darlehen benötigt sondern sein Eigenheim locker aus dem Stand bezahlen können.
*Prof. Dr. Hans Dahs ist seit 1983 Honorarprofessor an der Universität Bonn und Mitherausgeber der „Neue Zeitschrift für Strafrecht“. Er ist Mitautor des Großkommentars zur Strafprozessordnung Löwe-Rosenberg, des Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch und im Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung. Er ist Autor von „Das rechtliche Gehör im Strafprozeß“, „Die Revision im Strafprozess“ und des Klassikers „Handbuch des Strafverteidigers“.
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