Montag, 18. Juli 2016

Anwaltstypen: Der Portofuchs

Ein nicht unerheblicher Teil des Arbeitsaufwands in einer Rechtsanwaltskanzlei entfällt auf den Versand von Schriftstücken. Dabei verschlingt die Pflicht, Schriftsätzen an die Gerichte die jeweils erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, naturgemäß mehr Porto, als die Versendung einer Abschrift an den eigenen Mandanten.

Kleinvieh macht auch Mist und so läuft ein Zivilprozess selbst dann reibungslos, wenn der Mandant keine Abschriften erhält und der Anwalt Porto spart. Diese Art der Mandatsbearbeitung verbietet sich allerdings nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der folgendes bestimmt: (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten wurde kürzlich aktenkundig:

"Vermerk:

Frau Gesine Schiffer* erforderte telefonisch, von allen Schriftsätzen, die ihr Rechtsanwalt Schartenwetzer* bei Gericht einreicht, eine Kopie zur Kenntnisnahme.

Meinberg*, den 06.07.2016

Blauer* Justizangestellte"

Die zutreffende Antwort des Gerichts erfolgte umgehend:

"Sehr geehrte Frau Schiffer,

in dem Rechtsstreit

Meier* gegen Schiffer

ist es allein schon wegen der Neutralitätspflicht nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten zu übersenden und damit dessen Pflichten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lauenburg*, Direktor des Amtsgerichts"

*Alle Namen sind erfunden, Übereinstimmungen mit existierenden Personen sind zufällig.

Dienstag, 12. Juli 2016

Turboquerulantin: "Amtsgericht Nienburg Kasperletheater"

Mittlerweile sind Unterlassungsverfügungen gegen die Turboquerulantin oder Ordnungsgelder und Strafanzeigen für die beteiligten Anwälte eine willkommene Ablenkung im gewöhnlichen Tagesgeschäft. Die Taktik des Amtsgerichts Nienburg, durch Streitwertfestsetzung in der untersten Gebührenstufe die Anwaltshonorare so weit zu drücken, dass - wenn schon nicht die Krankheit selbst ausgemerzt werden kann - wenigstens die Symptombehandlung aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht mehr über das Amtsgericht Nienburg betrieben werden kann, funktioniert daher nicht.

Natürlich ist die Teilnahme am rechtsgeschichtlich höchst interessanten Feldversuch "Turboquerulantin" zumindest eine Ehre für die beteiligten Anwälte. Denn die Dokumentation des Versagens der niedersächsischen Justiz ist ein nicht unerheblicher Beitrag dabei, dem Verschwinden einer unzulänglichen Justiz aus der öffentlichen Wahrnehmung entgegenzuwirken. Während die Parteivertreter den Feldversuch quasi ehrenamtlich betreuen, bewegt sich die vom Steuerzahler finanzierte Nienburger Justiz auf einer Gratwanderung zwischen gequälter Sachlichkeit, Ermüdungserscheinungen und vorsätzlicher Strafvereitelung.

Lediglich die Turboquerulantin selbst marschiert ohne sichtbare Abnutzungserscheinungen weiter geradeaus und reagiert nun auf ein die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil mit einem altbekannten Schlachtruf:



Ihre Verachtung gegenüber dem erkennenden Gericht deutet sie wie gewohnt mit klaren Worten an:



Und auch ihrer Darlegungslast kommt die Turboquerulantin in souveräner Art und Weise nach:



Schließlich liefert TQ auch die Begründung für ihre überaus nachsichtige Behandlung am Amtsgericht Nienburg:



Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis der Turboquerulantin der Geduldsfaden reißt und sie die schweren Vorwürfe gegenüber dem Amtsgericht Nienburg restlos aufklärt. Auf dem Weg dorthin wird die Turboquerulantin weiterhin mit dem eisernen Besen kehren und unbeirrt auch unbequeme Wahrheiten ans Tageslicht befördern.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Turboquerulantin im Aufwärtstrend - EUR 2.500,- verqueruliert

Während die Provinz ihre mit liebevoller Nachsicht gezüchtete Amokpflanze behutsam an das Klima einer Zivilgesellschaft heranführen möchte, weht der Turboquerulantin außerhalb Niedersachsens der kalte Hauch der Zivilprozessordnung ungefiltert ins Gesicht. Mit Beschluss vom 20.06.2016 hat das Amtsgericht Hamburg nun das dritte Ordnungsgeld verhängt. Nach EUR 1.000,- und EUR 1.600,- sollen nun EUR 2.500,- dazu taugen, die Turboquerulantin zu bändigen:

"Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin Turboquerulantin wurde gemäß vorläufig vollstreckbarem Beschluss zu einer Unterlassung verpflichtet. Sie hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt Der Antragsteller hat erneut substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 11.2.2016 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015, dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.11.2015 und dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 25.1.2016 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 2.500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin Turboquerulantin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."

Eine emotionslose Begründung aus der die Erwartungshaltung abzulesen sein könnte, dass dieser Beschluss ebenfalls wirkungslos verpufft. Auch ich gehe davon aus, dass wir weiter auf Rekordjagd gehen, denn der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO deutet nicht auf eine Bekehrung hin und schließlich ist die sofortige Beschwerde auch schon auf dem Weg.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Anwalt mit Eiern

Das Urteil hat 9 Seiten, meine Berufungsbegründung hat 13 Seiten und der Kollege hat einen Monat Zeit, darauf zu erwidern. Nach drei Tagen ist die Erwiderung da: "In dem Rechtsstreit A gegen B zeige ich die Vertretung der rechtlichen Interessen der Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren an. Es wird kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Urteil des Landgerichtes ist richtig. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen." Das würde ich mich nicht trauen.

Montag, 13. Juni 2016

Keine Solidarität mit Gina-Lisa Lohfink

Als fleißiger BILD-Leser stolpert man immer wieder über die Namen von jungen Frauen, die keine Aufmerksamkeit verdienen und deren banale Lebensinhalte man daher auch ohne Verlustrisiko ignorieren kann. Dazu gehören jedenfalls Daniela Katzenberger, Sophia Thomalla, Micaela Schäfer und eben auch Gina-Lisa Lohfink.

Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.

Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.

Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.

Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.

Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.

Donnerstag, 9. Juni 2016

Turboquerulantin mit Provinzrabatt - nur EUR 500,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen das ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassen, den Verfügungskläger als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte:

"Bereits mit einer Facebook-Publikation vom 15.01.2016 „Auch der A.B. gehört zu der Betrügerbande: D.E., F.G ect...“ liegt ein Verstoß gegen die Anordnung aufgrund der Wiederholung der Äußerung vor Ein weiterer Verstoß liegt in der von der Verfügungsbeklagten über Facebook verbreiteten Äußerung „F.G. gehört zu den Betrügern: D.E., H.I., A.B.,J.K....!!! In meinen Augen ist das eine kriminelle Organisation/Vereinigung!“. Das Ordnungsgeld war auf 500,00 € festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte nun wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, der zweite Verstoß am 22.02.2016 nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte und die Intensität der Persönlichkeitsverletzungen des Verfügungsklägers zunimmt, indem er nun von der Verfügungsbeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. Vereinigung bezeichnet wird."

Während in Kürze bereits der dritte Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg erwartet wird, der bei vorangegangenen Ordnungsgeldern in Höhe von EUR 1.000,- und 1.600,- mindestens  EUR 2.000,- als Querulationsprämie auswerfen dürfte, steigt das Amtsgericht Nienburg mit EUR 500,- nach unangemessener Verschleppung des Verfahrens auch erwartet moderat in den Ordnungsmittelreigen ein. Es scheint, dass die Nienburger Richterschaft nach harten Attacken der unerschrockenen Rechtsbrecherin aus der Nachbarschaft nur unvermeidbare und milde Maßnahmen ergreifen will, um das Risiko von eigenen Blessuren so gering wie möglich zu halten.    

Mittwoch, 8. Juni 2016

unseriöser Anwalt

Ich sei kein seriöser Anwalt, ist der von gegnerischen Mandanten häufig geäußerte Vorwurf mir gegenüber. Wenn man in den Duden schaut, gibt es dort eine Reihe von Erklärungen für das Wort "seriös", insbesondere in geschäftlicher Hinsicht: "vertrauenswürdig, glaubwürdig, zuverlässig, ernst gemeint, ernsthaft, ernst zu nehmen". Gemessen an diesen Beschreibungen können die Gegner nur sehr begrenzt beurteilen, ob ich seriös bin, denn ob ich vertrauenswürdig, glaubwürdig oder zuverlässig bin, kann in der Regel nur der eigene Mandant beurteilen und dass meine Tätigkeit ernst zu nehmen ist, belegen die regelmäßigen Strafanzeigen und Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer durch diejenigen, die mir vorwerfen, nicht seriös zu sein.

Weil diese Beschwerden von der Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer genauso regelmäßig eingestellt werden, liegt eher die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführer von meiner Interessenvertretung derart angegriffen fühlen, dass ihnen die Erwiderung auf meine Schreiben durch den eigenen Rechtsanwalt nicht ausreichen. Dann muss die Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer als Ventil herhalten und die vorwurfsvollen Briefchen der Gegner beantworten. Da die einzige Rüge der Kammer in 20 Berufsjahren auf eine verspätete Aktenrückgabe an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückzuführen ist, dürften die Vorwürfe, kein seriöser Anwalt zu sein, lediglich das Gejaule getroffener Widersacher sein.

Montag, 6. Juni 2016

Facebook-Postings des Anwalts sind nicht der Prozesspartei zuzurechnen

Die Verfügungsbeklagte wurde durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer auf Facebook eingestellten Behauptung, der Verfügungskläger gehöre einer Betrügergruppe an, in Anspruch genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich der Anwalt der Verfügungsbeklagten unter anderem mit dem Hinweis, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Internet als Mobberin und Turbomobberin unter unautorisierter Verwendung von die Beklagte darstellenden Lichtbildern bezeichnet hätte.

Diese Vorgehensweise gebe der Verfügungsbeklagten ein Recht zur Gegendarstellung und auch auf Gegenwehr. Nach den aus dem Strafrecht abzuleitenden „Kompensationstheorien" (KG 1 Ss 545/08 - 2/09) sei derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei zu erklären, weil er - so die ratio legis - mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe" erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen könne. Diese Wertung sei auch für ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren anwendbar, wobei es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz 2 Ss 30/11 nicht auf die zeitliche Abfolge der wechselseitigen Beeinträchtigungen ankomme. Entscheidend sei allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht handele.

Das Amtsgericht Nienburg sah das mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az.: 6 C 834/15 anders, denn nicht der Verfügungskläger selbst hatte sich über Facebook mit dem Prozess und der Beklagten auseiandersgesetzt, sondern sein Rechtsanwalt:

"Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte am 20.04.2016, ebenfalls via Facebook, als „Mobberin, „Turbomobberin“ etc. bezeichnet hat. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass eine derartige Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes ungewöhnlich ist. Ggf. ist die Verfügungsbeklagte dadurch ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses kann jedoch hier dahinstehen, da es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsklägers sondern seines Prozessvertreters handelt. Da diese Publikationen trotz der Bezugnahme auf das hiesige Verfahren offensichtlich die rein persönliche Vorgehensweise des Rechtsanwaltes ist, können diese Äußerungen dem Verfügungskläger nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmäßigkeit der Vorgehensweise des Prozessvertreters müsste von der Verfügungsbeklagten ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden."

Montag, 30. Mai 2016

JuraBlogs bleibt online


War klar, oder? Eines der für Juristen interessantesten Angebote im Internet bleibt online, weil der Macher der Seite mit der Hiobsbotschaft, die Seite vom Netz zu nehmen, ein breites Feld von Interessenten wachgerüttelt hat. Wie die Lösung für den Fortbetrieb von JuraBlogs aussehen wird, ist derzeit noch offen. Ich hatte mich schon immer gewundert, warum es nicht möglich sein soll, JuraBlogs kostenfrei für Blogger und Leser zu betreiben und die Kosten für Wartung und Speicherplatz über Werbung zu finanzieren. Dass die Option "Blogger zahlen für die Verbreitung ihrer kostenlosen Artikel" eine Sackgasse sein würde, hatte ich vermutet. Ich hätte fast schon einmal einen kleinen Artikel über das verzerrte Jurablogs-Ranking geschrieben, das eine hohe Anzahl von veröffentlichen Postings positiv berücksichtigt und Blogs mit einer Artikelbeschränkung von 5 Beiträgen pro Monat genauso behandelt, wie Blogs, die ohne diese Beschränkung - aber eben kostenpflichtig - teilnehmen. Verheerender Nebeneffekt: Die Artikel kostenfrei teilnehmender Blogs, die über das Monatslimit von 5 Postings hinausgehen, wurden bei JuraBlogs nicht mehr angezeigt, womit die Seite gleichzeitig den bis zum Bezahlmodell vorhandenen Vorteil einbüßte, "alle" juristisch interessanten Blog-Artikel aus Deutschland zu listen. Es bleibt zu hoffen, dass die Zukunft von JuraBlogs dazu genutzt wird, das Bezahlmodell für Blogger einzustampfen und zum "Alleinvertretungsanspruch" für juristische Blog-Artikel zurückzukehren. Wenn dafür auf 80% der Programmierungsgimmicks verzichtet würde, wäre ich nicht traurig.

Mittwoch, 25. Mai 2016

Turboquerulantin bedroht Polizei

Dass die Richter am Amtsgericht Nienburg unter dem strengen Regime der Turboquerulantin leiden, ist bundesweit kein Geheimnis mehr. Aber dass nun auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ihres geruhsamen Lebens im idyllischen Nienburg nicht mehr sicher sein können, erschüttert die Grundfesten der niedersächsischen Ordnungshüter, deren bislang recht beschauliche Entwicklung im Polizeimuseum Niedersachsen in Nienburg nachvollzogen werden kann.

Mit den besten Aussichten auf einen Platz in der polizeigeschichtlichen Sammlung des Museums hat sich die Turboquerulantin nun mit Erfolg dem zurückhaltend geäußerten Begehren zweier Polizisten entgegengestellt, einmal ihren Führerschein und ihre Fahrzeugpapiere einsehen zu dürfen. Nach kurzer juristischer Belehrung durch Nienburgs heimliche Herrscherin nebst strengem Verweis auf den Strafrahmen für die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB und einer Dienstaufsichtsbeschwerde, sahen die beiden Beamten davon ab, Verstärkung anzufordern und besannen sich auf eine Deeskalationsstrategie. "TQ" konnte auch ohne die Vorlage ihrer Papiere weiter durch die Strassen ihrer Stadt patrouillieren und die Polizisten müssen weder Ermittlungsverfahren noch eine kräftezehrende Dienstaufsichtsbeschwerde fürchten. Eine klassische Pattsituation, mit der alle Beteiligten in Nienburg zufrieden leben können.

Zum Glück für die gebeutelten Nienburger Beamten hält das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport seit dem 1. Juli 2014 eine Beschwerdestelle vor, in der Beschwerden über Beschäftigte des Innenministeriums auch per E-Mail entgegen genommen werden. Wer sich über Polizisten beschweren möchte, kann dies dort persönlich, telefonisch oder auch schriftlich tun. Formvorschriften oder Fristen gibt es bei der Beschwerdestelle nicht und man kann seinem Ärger sogar anonym Luft machen. Um den Sachverhalt aufzuklären werden von den jeweiligen Beschäftigten und ihren Dienststellen Stellungnahmen eingeholt, die eingehend geprüft werden.

Man muss den armen Polizisten also nicht immer gleich mit einem Strafverfahren oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen, denn für kleinere Fälle können aufgeweckte Bürger mit einer einfachen E-Mail an Beschwerdestelle@mi.niedersachsen.de auch Milde walten lassen. Vielleicht fährt die Turboquerulantin deshalb in Zukunft nicht mehr ganz so schwere Geschütze gegen die bemühten Beamten auf, die doch auch nur den Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen müssen.

Dienstag, 24. Mai 2016

Wahlfälschung in Österreich

Nachdem bei der Bundespräsidentenwahl 2016 in Österreich 30.863 Stimmen bei rund 4,6 Millionen abgegebenen Voten den Ausschlag für den Sieg des früheren Grünen-Chefs Alexander Van der Bellen gegeben haben, werden die Zweifler, die an eine Wahlfälschung glauben, immer zahlreicher.

Weil der FPÖ-Kandidat Hofer die erste Runde der Wahl noch mit 35,1 Prozent vor Van der Bellen mit 21,3 Prozent der Stimmen gewonnen hatte und Hofer auch nach dem zweiten Wahlgang, aber vor Auszählung der Briefwahlstimmen, noch mit 144.006 Wählerstimmen vorne lag, war die Erwartungshaltung für einen Sieg Hofers natürlich hoch. Dass Van der Bellen am Ende trotzdem vorne lag, gilt als ein kleines Wunder, für welches das Stichwort Wahlfälschung ins Spiel gebracht wird.

Da das österreichische Bundesministerium für Inneres auf seiner Website für den Wahlbezirk Waidhofen an der Ybbs eine Wahlbeteiligung von 146,9 % der Stimmen meldete, wurde die Zahl der Verschwörungstheoretiker natürlich nicht kleiner.

In solch einem Moment der Unsicherheit ist die starke Stimme eines Juristen gefragt, der darauf hinweist, dass der achtzehnte Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen definiert, zu denen auch die Wahl des Bundespräsidenten gehört. So bestimmt unter anderem § 266 StGB, dass derjenige, der ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und eine Person, die das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu erwarten hat.

Auch in Deutschland wäre Wahlfälschung strafbar, denn § 107a StGB bestimmt, dass wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird und auch derjenige bestraft wird, der das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. Damit ist geklärt, dass eine Wahlfälschung in Österreich oder Deutschland höchst unwahrscheinlich ist, denn ein Wahlfälscher bekäme bei der Sabotage des wichtigsten demokratischen Elements in unseren Republiken die ganze Härte des Rechtsstaats zu spüren.

Donnerstag, 19. Mai 2016

Menschenverachtende Hetze bedroht Sachsen

Eine unfassbare Hetzkampagne gegen Muslime hat ein Rechtsextremist in Bautzen mit einem Aufkleber an seiner Tür angezettelt, die den Tourismus nicht nur in Bautzen, sondern in ganz Sachsen zum Erliegen bringen könnte. Ein signalgelbes Schild mit der Aufschrift „Wir müssen draußen bleiben!“ und dem Piktogramm eines muslimischen Paares erschüttert das Bundesland im Osten Deutschlands, das seit langem mit Verzweifelung gegen den Rechtsextremismus und ein braunes Image ankämpft.

Schon von weither sichtbar drängt sich die aggressive Hass-Botschaft ins Auge des unvoreingenommenen Beobachters und läßt mindestens für den Fremdenverkehr in Bautzen düstere Gewitterwolken am Himmel aufziehen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die Stadtverwaltung Bautzens sind sich einig, dass nur ein schnelles Handeln Unheil von der Region abwenden kann. "Wir haben einen Verdächtigen für diesen heimtückischen Anschlag auf die sächsische Willkommenskultur verhaften lassen und die Angelegenheit dem polizeilichen Staatsschutz übergeben, der nunmehr unter Hochdruck ermittelt", versucht der Bautzener Fremdenverkehrsbeauftragte Heinrich Naprawo zu beschwichtigen.

Der Pressesprecher des Amtsgerichts Bautzen bestätigt, dass der Tatbestand der Volksverhetzung durch das skandalöse Schild unzweifelhaft erfüllt sei und die Verantwortlichen jedenfalls zur Rechenschaft gezogen würden. Auch der heimische Tourismusverband hat sofort reagiert und verteilt in der ganzen Stadt Aufkleber, die insbesondere den muslimischen Zuwanderern und Touristen signalisieren sollen: "Wir dürfen gern hinein!"



Mittwoch, 18. Mai 2016

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin in Hochform

Nachdem das Amtsgericht Nienburg vor den vehementen Angriffen der Turboquerulantin bereits einmal kapituliert hatte, bekommt nun ein Richter nach dem anderen die unbändige Wut der siegreichen Kampfmaschine aus der niedersächsischen Provinz zu spüren. Ohne Gnade sollen Alkoholprobleme und Lügen auf Seiten der Richterschaft mit dem Scheiterhaufen auskuriert werden und die der Turboquerulantin auf Facebook folgenden Meute präsentiert sie in einem hasserfüllten Monolog die private Telefonnummer und Adresse einer Richterin, die es gewagt hatte, auch nach der Kaptitulation noch Widerworte zu erheben.

Ob sich die bemitleidenswerte Richterin zu nächtlicher Stunde vor einem blutrünstigen Mob in ihrer privaten Behausung verschanzen musste, ist bislang noch nicht überliefert. Sicher ist jedoch, dass mittlerweile die gesamte Richterschaft am Amtsgericht Nienburg die Rache der Turboquerulantin fürchtet und sich immer mehr um schnelle Entscheidungen und klare Worte drückt, wenn TQ sich der Drakenburger Marsch auch nur nähert.

Bei aller Abneigung gegen die Rechtsfeindlichkeit des fülligen Richterschrecks bleibt festzuhalten, dass die andauernde Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter erst durch die charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger ermöglicht wurde. Wenn über Anträge auf Ordnungsgeld nur noch in Widerspruchsterminen entschieden wird, Terminsverlegungsanträge in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres bewilligt werden und Schriftsatznachlässe nach mündlicher Verhandlung in Verfügungsverfahren zur Vertiefung von Rechtsverletzungen führen, ist es nicht verwunderlich, wenn die für die Erosion des Rechtsstaats verantwortlichen Richter irgendwann selbst einmal in den Fokus der furchtlosen Rechtsbrecherin geraten.

Donnerstag, 12. Mai 2016

Betreutes Zustellen

Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
Marktstraße 9
38678 Clausthal-Zellerfeld

In Sachen

des Herrn R. B.
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: RAe Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen

gegen

Herrn D. K.
- Beklagter – 

wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte immer noch unter rubrizierter Adresse wohnt. Wir fügen erneut aktuelle Fotos seines Briefkastens bei. Evtl. erkennt der Zusteller zum wiederholten Male nicht, dass es sich um vier Nachnamen für einen Briefkasten handelt. Es wäre schön, wenn sich der Kläger in Zukunft nicht für jede Zustellung, die das Gericht vorzunehmen hat, zum Briefkasten des Beklagten begeben muss, um Fotos des Briefkastens des Beklagten zu machen, er diese Fotos anschließend an seine Prozessbevollmächtigten zu übersenden hat, damit diese die Fotos in einem gesonderten Schriftsatz dem Gericht übermitteln können, der als bebilderte Anleitung für einen erneuten Zustellungsversuch zu verstehen ist.

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht

Dienstag, 26. April 2016

Abschied vom Hasenfussjournalismus?

"Ein Jäger (63) schoss am Dienstagmorgen in seinem Einfamilienhaus einem albanischen Einbrecher (18) in den Kopf." lese ich heute in meiner Lieblingszeitung "BILD". Das ungewöhnliche an dieser Meldung ist weniger der Kopfschuss als die Nennung der Nationalität des Einbrechers und geradezu üppige Zusatzinformationen. Nach dem fettgedruckten Zwischentitel "Einbrecher lebte seit 2015 in Deutschland" wird verkündet, dass es sich bei dem getöteten Einbrecher um einen Albaner handelt, der im September 2015 als Zuwanderer nach Deutschland kam und in Herford registriert wurde. Zuletzt soll er in einer Unterkunft in Dortmund gelebt haben.

Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.

Mittwoch, 20. April 2016

Amtsgericht Nienburg kapituliert vor Turboquerulantin

Mit beharrlicher Missachtung einer vom Amtsgericht Nienburg erlassenen einstweiligen Verfügung hat es die Turboquerulantin geschafft, dass sich Nienburger Richter still und leise vom Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" verabschiedeten. Das Lehrstück erfolgreicher Turboquerulanz in dem niedersächsischen Weserstädtchen belegt, dass konsequenter Rechtsbruch auch im Zivilrecht belohnt werden kann, wenn man sich in einem überschaubaren Justizapparat durch entschlossenes Auftreten einen Namen macht. Die Wege der Robenträger in Nienburg sind kurz, man kennt sich persönlich und wird sich auch in Zukunft stets und ständig über den Weg laufen.  

Nachdem eine am 12.01.2016 zugestellte einstweilige Verfügung des Gerichts am 15.01.2016 immer noch nicht beachtet und mit gleichem Datum ein Ordnungsgeld beantragt wurde, zog es das Amtsgericht Nienburg vor, die Turboquerulantin nicht weiter zu reizen und eine Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag erst in der mündlichen Verhandlung über den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch am 07.04.2016 zu treffen. Am 23.02.2016 wurde daher beantragt, über den Ordnungsgeldantrag sofort nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, da sich der auf die Gerichtsbarkeit vertrauende Antragsteller trotz erlassener einstweiliger Verfügung immer noch den gleichen Falschbehauptungen auf Facebook ausgesetzt sah.

Über diesen Antrag des vom Unrecht Gebeutelten wurde dadurch entschieden, dass entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz im Verfügungsverfahren der ohnehin schon späte Verhandlungstermin vom 07.04.2016 auf Antrag der Turboquerulantin auf den 21.04.2016 verschoben wurde, ohne gleichzeitig auch nur ansatzweise die Rechte des auf Facebook Gemobbten und das Ansehen der Justiz dadurch zu wahren, über den Ordnungsgeldantrag schon vor dem 21.04.2016 zu entscheiden. Wenn sich die Justiz beginnt zu ducken, ist ein Befangenheitsantrag das letzte Mittel, um dem Recht wieder zur Geltung zu verhelfen.

Der Befangenheitsantrag wurde vom Amtsgericht Nienburg immerhin dazu genutzt, richterliches Duckmäusertum per Beschluss mit klaren Worten zu belegen und sich mit der Verneinung der Voraussetzungen einer Befangenheit jedenfalls im Hinblick auf die Behandlung vorläufigen Rechtsschutzes selbst an den Pranger zu stellen:

"Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, denn die zuständige Richterin war - worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend hingewiesen hat - gemäß §§ 924, 936 ZPO gesetzlich verpflichtet Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2016 Widerspruch gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 17.12.2015, auf deren Grundlage der Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist, eingelegt hat. Es ist dabei zunächst über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bevor über den Ordnungsmittelantrag entschieden werden kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Ordnungsmittel aufgrund einer später aufgehobenen Entscheidung zu Unrecht verhängt worden wären. Nur im Falle eines Vorgehens der Richterin im vom Verfügungskläger begehrten Sinne könnte mithin der Verdacht ihrer Voreingenommenheit entstehen, denn die Verhängung von Ordnungsmitteln vor einer Entscheidung über den Widerspruch könnte den Eindruck erwecken, die Richterin werde diesen ohnehin zurückweisen wollen, ohne dass es noch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ankäme."

Dass das Amtsgericht Nienburg dabei die Auffassung echter Rechtsprechung und Literatur unterschlägt, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO sogar die Aufhebung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses möglich ist, wenn jener der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Titel mit rückwirkender Wirkung entfällt, auch wenn dies erst nach dem geahndeten Verstoss und nach Zahlung des Ordnungsgeldes geschieht, ist schon entlarvend.

Aber ernsthaft die Auffassung zu Papier zu bringen, die umgehende Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen lang andauernder Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung scheide aus, weil bei der bedauernswerten Turboquerulantin dadurch der Eindruck entstehen könne, ihr Widerpruch werde erfolglos sein, weshalb der Gläubiger der einstweiligen Verfügung auch noch weitere zwei Monate schutzlos zu stellen sei, ist ein Armutszeugnis, dass selbst in der niedersächsischen Provinz mit Mühe seinesgleichen sucht. Während der Antragsteller gehalten ist, in der Regel innerhalb eines Monats nach erkannter Rechtsverletzung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, darf es dem Gericht auch monatelang scheißegal sein, wenn die Rechtsverletzung trotz entgegenstehender gerichtlicher Entscheidung fortdauert.

Man kann Cybermobbingopfer nur davor warnen, ihr rechtliches Glück in den Amtsgerichten kleiner Städtchen zu suchen. Denn während man dort Gefahr läuft, den Ausflüchten einer vom tristen Jusitzalltag der Kleinstadt gebeugten Kaste von Internetausdruckern überantwortet zu werden, wird in den Amtsgerichten der Metropolen überwiegend nachvollziehbares Recht gesprochen, wie sich zwei vom Landgericht Hamburg bestätigten Ordnungsgeldbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg schlüssig entnehmen läßt. Gleiche Parteien, ähnlicher Sachverhalt aber bereits zwei vom Landgericht bestätigte Ordnungsgeldbeschlüsse - auch nach Widerspruch und vor der mündlichen Verhandlung.