Freitag, 22. Juni 2012

Abmahnung mit einem Lächeln

Das Lächeln einer schönen Frau löst bei Männern unterschiedliche Reaktionen aus. Der weitaus überwiegende Teil der männlichen Rezipienten dürfte ebenfalls mit einem Lächeln reagieren, denn dieser Gesichtausdruck einer Frau führt bei Männern regelmäßig dazu, dass ihr Hirn Endorphine produziert, welche das Wohlbefinden steigern. Bei vielen Männern paart sich das allgemeine Wohlgefühl wohl auch mit der Lust an sofortiger Fortpflanzung. Bei Anwälten kann das Lächeln einer Frau darüber hinaus das unvergleichliche Glücksgefühl auslösen, welches dem Gedanken an leicht verdientes Geld entspringt.

Und wenn das Lächeln einer Frau in einem Foto perpetuiert wurde, dessen Rechte die Corbis GmbH inne zu haben glaubt, könnte ein solcher Glücksrefelex bei den Kollegen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ausgelöst werden, welche die Corbis GmbH regelmäßig im Streit um die angeblich unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten Dritter vertreten. Mit einer Abmahnung verlangt die Kanzlei Waldorf & Frommer daher einmal eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung und ausserdem Auskunft darüber, woher das angeblich unberechtigt genutzte Foto stammt und wie lange dies online abrufbar gehalten wurde. Erst nach Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden in einem zweiten Schritt Schadensersatz als auch die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Im mir vorliegenden Fall sind die Details des digital ansprechenden Lächelns (Creative Flirt Young woman) im online einsehbaren Katalog der Firma Corbis unter http://www.corbisimages.com und der Bildnummer 42-15250335 abrufbar. Ob die Bildrechte am streitgegenständlichen Foto tatsächlich auch oder nur bei der Corbis GmbH liegen, läßt sich durch die Einsicht in die Bilddatenbank naturgemäß nicht feststellen.

Dienstag, 19. Juni 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle

Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.

Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:

"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.

Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).


In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.

a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.

b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).


So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.

Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.

2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...

3) Frist zur Berufungserwiderung ..."


Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.

Montag, 11. Juni 2012

"Liebe Autofahrerin, lieber Autofahrer. Ich habe Ihre Nationalfahne entfernt."

So beginnt der Text eines Flugblattes unter der Überschrift „Sag Nein zu Deutschland“, das an Stelle einer erbeuteten Deutschland-Fahne auf abgebrochene Fahnenstöcke aufgespießt oder einfach unter die Scheibenwischer eines derart entnationalsierten Autos geklemmt werden kann.

Wenngleich sich die offene politische Gruppe aus Berlin Neukölln in ihrem Blog Cosmonautilus von derartigen Akten antinationaler Selbstjustiz nachdrücklich distanziert, weil es sich beim Fahnenklau unübersehbar um Sachbeschädigung und Diebstahl handele, werden Begründung und Erklärung zur Befreiung des öffentlichen Raums von einem der "dominantesten nationalen Symbole" während der Fussball-Europameisterschaft 2012 mitgeliefert:   

"Egal aus welcher Motivation Sie diese Fahne angebracht haben, sie produziert in jedem Fall Nationalismus. Diese Fahne steht nicht für Fußball oder irgendein Team, sondern für deutsche Identität. Mit nationalen Symbolen wie diesem Autofähnchen wird eine „nationale Gemeinschaft“ konstruiert, also die eigene Identität betont und damit Nationalismus erzeugt. Und Nationalismus hat für viele Menschen fatale Konsequenzen:
  • Nationalismus grenzt aus: durch Diskriminierung in Behörden, in der Schule und am Arbeitsplatz, durch Abschiebungen und Arbeitsverbot und Massenunterkünfte für MigrantInnen.
  • Nationalismus verblendet: durch Massen-Mobilisierung für völlig beliebige politische Ziele durch die Vorgabe des „nationalen Interesses“.
  • Nationalismus beherrscht: durch Konformitätszwang, die Bildung von Stereotypen und durch die Verschleierung von realen gesellschaftlichen Konflikten.
  • Nationalismus tötet: durch rassistische Gewalt, staatliche Verfolgung, brutale Abschottungspolitik an den europäischen Grenzen und Abschiebungen in Krisengebiete."
Mit dieser Begründung bleibt für die Anhängerinnen und Anhänger einer Welt ohne Nationalismus auch in fussballarmen Zeiten noch ein ausreichend grosses Betätigungsfeld an fremden Fahrzeugen: Die Entfernung der Eurobanderolen mit dem Länderkürzel am vorderen Teil eines jeden Kennzeichenschildes.

Samstag, 9. Juni 2012

Der böse Hansi und der Stahlhelm

Der böse Hansi hat 60 Jahre scheinheilige Aufbauarbeit im europäischen Osten mit dem gemeinen Pfui-Wort "Stahlhelm" kaputt gemacht. Einen Tag vor dem ersten Spiel der deutschen Nationalmannschaft bei der Fussball-Europameisterschaft 2012 gegen Portugal wurde der Assistenztrainer der Nationalelf, Hansi Flick, auf der Pressekonferenz im polnischen Danzig gefragt, wie das deutsche Team Christiano Ronaldo zu stoppen gedenke und hat sich dazu hinreissen lassen, Klartext zu sprechen.

Wie jeder Fussballtrainer aus Deutschland weiss, wurde von Danzig aus durch den Angriff auf das auf der nahegelegenen Westerplatte gelegene polnische Munitionslager am 1. September 1939 der Zweite Weltkrieg eingeleitet. Nichts lag da für einen Offiziellen des Deutscher Fußball-Bund e.V.s näher, als an historischer Stätte auf die Frage nach dem Umgang der deutschen Verteidigung mit dem Angreifer der Portugiesen eine ausgesprochen defensive Antwort zu geben: "Stahlhelm auf und groß machen".

Entgegen aller Kritik hat Hans-Dieter Flick alles richtig gemacht. Die starke Symbolkraft des Stahlhelms hat schon in der Weimarer Republik eine halbe Million Menschen für die notwendige Gewinnung von Lebensraum im Osten begeistern können und drückt mit Bedacht gewählt im Vorfeld des deutschen Auftaktspiels bei der Europameisterschaft 2012 im Distrikt Galizien unseren gerechten Anspruch auf eine fußballerische Vormachtstellung in Europa aus. Über den Einsatz deutscher Helme an Hindukusch regt sich doch auch keiner mehr auf.

Montag, 28. Mai 2012

Facebook - eigenes Foto in fremden Profil

Es wird derzeit viel geschrieben über Facebook. Insbesondere über den  - je nach Perspektive - gelungenen oder misslungenen Börsengang. Ein entscheidender Faktor für die Wertbildung des Unternehmens ist sicherlich die Anzahl der Profile von derzeit über 900 Millionen. Nur ein Optimist würde dabei von der Mitgliederzahl sprechen. Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Zukunftsperspektive eines solchen Online-Giganten ist sicherlich die Kommunikation des Unternehmens mit seinen Nutzern und mit Dritten, die jedenfalls eine hohe Anforderung an die Infrastruktur von Facebook stellt.

Ich hatte nun die Aufgabe, Facebook zur Löschung von Fotos eines Mandanten in einem fremden Profil aufzufordern, welche nach Beendigung der Facebook-Freundschaft zwischen Verletzer und Urheber für letzteren nicht mehr sichtbar aber gleichwohl noch vorhanden waren. Facebook bietet die Möglichkeit, über eine Eingabemaske ein "Copyright Notification Complaint" einzureichen. Andere Wege sahen von vornherein nicht sehr vielversprechend aus. Es liess sich zwar eine Faxnummer im World Wide Web auffinden und auch mindestens eine E-Mail-Adresse, aber zunächst entschied ich mich dafür, den von Facebook vorgegebenen Weg zu beschreiten,

Nachdem ich die Eingabemaske am 24.05.2012 ausgefüllt und dort nur allgemein die URL des fremden Profils angeben konnte, nicht jedoch die genaue Adresse der Fotos, erhielt ich acht Stunden später eine Bestätigung der Beschwerde an meine angegebene E-Mail-Adresse incl. des Wortlauts meiner Beschwerde:

"Hallo,

Das Facebook-Team hat einen Bericht von Dir erhalten. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal nur für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, gedacht ist. Wenn Du einen solchen Bericht eingereicht hast, ist keine weitere Handlung erforderlich. Falls Du uns jedoch zu einem anderen Thema kontaktiert hast, erhältst Du eventuell keine Antwort."


Am 25. Mai 2012 erhielt ich die nächste Nachricht:

"Hallo,

Danke für Deine E-Mail. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, reserviert ist. Basierend auf den von Dir zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht klar, welches Foto Deiner Ansicht nach gegen Deine Rechte verstößt und wo sich das Foto auf Facebook befindet. Um sicherzustellen, dass wir Deinen Bericht richtig bearbeiten, sende uns bitte eine URL (Internetadresse) zu jedem Foto, das Du uns melden möchtest.

Falls ein Foto, das Du melden möchtest, in einem Pinnwandeintrag oder in Deinen Neuigkeiten zu finden ist, suche nach der URL, die direkt zu dem Foto führt, indem Du auf die Zeit- und/oder Datumsangabe, die unter dem Foto angezeigt wird, klickst. Zum Beispiel „vor 8 Stunden" oder „9. August"."


Nachdem ich mangels Einsehbarkeit der URL noch einmal die Fotos beschrieb und diese auch an die E-Mail hängte, teilte mir der Mandant mit, dass der Rechtsverletzer versichert hätte, die Fotos gelöscht zu haben. Damit war klar, weshalb Facebook der Beschwerde nicht wie gewünscht nachgehen konnte. Daraufhin zog ich die Beschwerde zurück und bekam am nächsten Tag wiederum Antwort von Facebook

"Hallo Herr Moebius,

Kein Problem. Wir werden der Meldung auf Ihren Wunsch hin nicht weiter nachgehen und haben außerdem die angehängten Fotos von unseren Servern gelöscht.

Schöne Grüße nach Isernhagen,

Lillie
User Operations
Facebook"


Die Kommunikation mit Facebook war im Ergebnis schneller als erwartet. Ob es daran lag, dass ich mich im Beschwerdeformular als Rechtsanwalt ausgegeben habe, läßt sich natürlich nicht sagen. Es ist ausserdem im Eigeninteresse von Facebook, zügig zu reagieren, da ab Kenntnis eines Rechtsverstosses eine Haftung von Facebook für die Verbreitung fremder Fotos in Betracht kommt. Angesichts der Größe des Unternehmens bleibt festzuhalten, dass Facebook auf die angezeigte Rechtsverletzung schnell und individuell reagiert hat.

Freitag, 18. Mai 2012

"Ich hasse Bayern München" - Meinungsfreiheit auch für Politiker?

Meinungsfreiheit ist etwas für Vollpfosten und nicht für Politiker. Ganz genau so hat das Tobias Thalhammer, parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Landtagsfraktion in Bayern, nicht gesagt.

Seine Reaktion auf das in der obigen Überschrift wiedergegebene Zitat der Landesvorsitzenden der FDP in Baden-Württemberg und stellvertretenden Bundesvorsitzenden der FDP, Birgit Homburger, lautete anders: "So einen dummen Spruch kann nur ein Vollpfosten bringen."

Ich unterstelle einmal, dass Frau Homburger die Wahrheit gesagt hat und sich nicht wie so viele Politiker vor ihr mit einer Lüge ins Rampenlicht des öffentlichen Interesses geschoben hat. Sie hasst also Bayern München. Ich unterstelle ferner, dass Herr Thalhammer seine durchaus beleidigende Missfallenskundgebung gegenüber Frau Homburger nicht auf Grund der Tatsache geäußert hat, dass diese in ihrer Aussage nicht zwischen dem Fußball-Club Bayern, München e. V. und der aus dem Verein ausgegliederten Profifußballabteilung FC Bayern München AG unterschieden hat. Der Hass von Frau Homberger wird sich im Zeifel auf beide in Betracht kommenden juristischen Personen beziehen.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich Frau Homburger als bundesdeutsche Spitzenpolitikerin derzeit im Zentrum der Kritik befindet, weil sie ehrlich und offen ihre innere Einstellung zu Bayern München bekundet hat. Weil sicher mehr als die Hälfte der deutschen Fussballfreunde die innere Einstellung der FDP-Politikerin teilt, kann sich der Vorwurf des Vollpfostentums nur auf die in der Tat selten anzutreffende Ehrlichkeit eines Politikers beziehen.

Insoweit stimme ich dem parlamentarischen Geschäftsführer der bayrischen FDP-Landtagsfraktion zu. Wer sich als Politiker seiner uniformen Fassade begibt und die Sicherheit seiner finanziellen Versorgung auch nur ansatzweise durch die Kundgabe seiner eigenen Meinung gefährdet, kann guten Gewissens als Vollpfosten bezeichnet werden.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Muss das Skandalspiel in Düsseldorf wiederholt werden? Nein!

Hunderte Fussballfans stürmten 90 Sekunden vor Ende des Spiels auf das Feld und bengalische Feuer flogen. Das Relegationsspiel um die Zugehörigkeit zur 1. Fussball-Bundesliga zwischen Hertha BSC und Fortuna Düsseldorf am 15. Mai 2012 wurde von Schiedsrichter Wolfgang Stark für 20 Minuten unterbrochen und schliesslich wieder angepfiffen und über die verbleibende Spielzeit zu Ende geführt.

Nach § 14 der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol) kann ein Spiel mit oder ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen werden. Bei Verschulden ist das Spiel mit 2:0 Toren für den Unschuldigen zu werten. Schiedsrichter Wolfgang Stark hat sich jedenfalls gegen einen Spielabbruch und für den Wiederanpfiff des Spiels entschieden, so dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände in die Schiedsrichterentscheidung eingeflossen sind. Dazu gehören insbesondere die Verhältnisse, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben.

Damit können Argumente aus den Umständen, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben, nicht mehr gegen die Wertung des Spiels angeführt werden. Denn eine Schwächung von Hertha BSC durch die Platzstürmung der Fans als ein während des Spiels eingetretener Umstand gem. § 13 2. a) der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol), der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang stand, war für den Schiedsrichter nicht erkennbar.

Der Schiedsrichter hat das Spiel in Kenntnis der Gesamtumstände wieder angepfiffen und offensichtlich zu diesem Zeitpunkt keine Gründe gesehen, die einen Abbruch rechtfertigten. Damit dürften gleichzeitig auch keine Gründe bestanden haben, die gegen die Wertung des Spiels sprechen.

Aus Hannover daher in Erinnerung an alte Erfolge Glückwünsche zum Wiederaufstieg in die 1. Fussball-Bundesliga nach Düsseldorf!

Pornotag im Büro

Die Bandbreite anwaltlichen Spezialwissens hat sich seit der massenhaften Nutzung des Internets nicht nur um rechtliche Aspekte der Informationstechnologie erweitert, sondern auch um marginale Kenntnisse im Randbereich der schaffenden Filmkunst.

Dank der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus der Zeißstraße 9 in Regensburg werden immer wieder Werktitel an mich herangetragen, deren Ausdruckskraft die Titel des schnöden Hauptstroms filmischer Darbietungen bei weitem übertrifft. Ausnahmsweise gefallen mir dabei die deutschen Titel vergleichsweise besser als die englischsprachigen Bezeichnungen.

Denn die angeblich für die Digiprotect GmbH in der Krögerstr. 2 aus Frankfurt am Main geschützten Titel „Jayden James Unleashed“, „Alexis Texas Is Nymphomaniac“, „Nerd Hard“ und „Doll House 7“ oder der für die Magnafilm GmbH, Münchener Str. 63 aus Essen abgemahnte Pornofilm „Family Affairs“ klingen ebenso langweilig wie die englische Version des weltbekannten Tolkien-Klassikers "The Lord of the rings". Ausdrucksstärker als etwa "Der Herr der Ringe" muten dagegen jene Titel an, dessen Schutzrechte die Silwa Filmvertrieb AG, Münchener Str. 61-63 aus Essen per Abmahnung für sich in Anspruch nimmt: „Nachbarin Gerda 13 - Stopf mein nasses Loch du Ferkel“, „Mutti-Report - Hausfrau und Ficksau“ und „Puffgeschichten Dominas Huren Sklavenfotzen“.

Mein Wissen beschränkt sich dabei ebenso wie das meiner Mandantin lediglich auf die Existenz der Titel dieser Pornofilme. Weder hat die Mandantin einen dieser Filme gesehen noch befindet sich eine entsprechende Datei auf ihrem Computer. Auch die Existenz von sogenannten Internettauschbörsen kennt sie nur vom Hörensagen, so dass die acht Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte wegen mehrfacher Verstösse gegen das Urheberrecht mittels filesharing ihr Vertrauen in das deutsche Rechtssystem nachhaltig erschüttert haben.

Montag, 14. Mai 2012

Amtsgericht Düsseldorf weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Journalistin zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.

In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.

Mittwoch, 9. Mai 2012

Die besten Rechtsberater der deutschen Wirtschaft

in den 20 größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland erzielen rund 2,6 Milliarden Euro Jahresumsatz. Jedenfalls behaupten das Michael Freitag und Dietmar Student in ihrem Artikel "Die Vorstandsflüsterer". Ein interessanter Bericht über den Einfluss der Juristen auf das Wirtschaftsgeschehen und über die Karrieren erfolgreicher Wirtschaftsjuristen. Wenn man den Autoren folgt, scheinen Frauen in diesem Bereich keine herausragende Rolle zu spielen. Bei den Ergebnissen der zweiten juristischen Staatsprüfung einer Examensgruppe im Saarland ist mir die Frauenquote ebenfalls ins Auge gesprungen. Die durchgefallenen Prüflinge waren zu 100% Frauen. Dies wird Zufall sein und das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Trotzdem ein bemerkenswerter Kontrast.

Freitag, 4. Mai 2012

Die ebay-Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller für Uwe Krapp alias "koelner1963" ...

... dürfte in dieser oder ähnlicher Form bereits einige ebay-Mitglieder erreicht haben. Der Kollege Rechtsanwalt Zöller behauptet, sein Mandant vertreibe gewerblich Computerzubehör, Notebooks, Notebookersatzteile und Zubehör über ebay unter dem Ebay-Namen "koelner1963" und sei daher Mitbewerber im Sinne der §§ 1,2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die im Angebot unserer Mandantin aufgeführte Widerrufsbelehrung sei veraltet und weise im Kern nicht auf die heute geltenden Normen des BGB und des EGBGB hin. Die verwendete Belehrung entspreche nicht dem heute gesetzlich vorgeschriebenen Muster. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr. 10 EGBGB müsse der Verbraucher im Fernabsatz auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Rück¬gaberechts, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe korrekt belehrt werden. Da bereits Fehler bei der Information über einzelne dieser Punkte als Wettbewerbsverstöße zu werten seien, stelle die Nichtinformation in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2007- 5 W 44/07).

Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.

Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.

Donnerstag, 3. Mai 2012

Amtsgericht Bochum weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform setze voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Weil die Privatperson bei dem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat" eingetragen habe, könne Melango daruas nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer sei. Damit fehle diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Rechte herleiten wollte.

Zuvor hatten bereits das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11, das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge festgehalten hat und die Zahlungspflicht einer Privatperson nicht verneint hat.

Freitag, 27. April 2012

Test Drive Unlimited 2 - nach dem Spielspass folgt der Abmahnspass

Das Computerspiel "Test Drive Unlimited 2" ist die Fortsetzung von "Test Drive Unlimited", bei welchem das „Testauto“ schnellstmöglich ans Ziel gebracht werden muss. Hinderlich ist dabei das Tempolimit und sollte man in eine Radarkontrolle geraten, kann man darauf entweder durch Anhalten und Bezahlen des Strafzettels oder durch Beschleunigen reagieren, um den Ordnungshütern zu entkommen.

Ein ähnliches Spiel bieten die SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft vom Wittelsbacherplatz 1 in 80333 München durch ihre Abmahnung für die Atari Europe S.A.S., 78 Rue Taibout, 75009 Paris, Frankreich, an, wenn man in die Fänge der Antipiracy-Firma Logistep geraten ist und diese die IP-Adresse des Abgemahnten im Zusammenhang mit dem angeblichen download von "Test Drive Unlimited 2" über eine Internet-Tauaschbörse ermittelt hat.

An Stelle des Strafzettels kann man im Abmahnspiel einen Denkzettel in Höhe von EUR 320,- bezahlen oder mit Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe reagieren, um dem Vergleichsangebot und den angedrohten höheren Forderungen für den Fall der Ablehnung des Angebots zu entkommen. "Ob Hardcore-, Freizeit- oder Gelegenheitsspieler, für jeden ist was dabei."

Dienstag, 17. April 2012

Amtsgericht Detmold weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gesellschaft zurück

Mit Urteil vom 30.03.2012 hat das Amtsgericht Detmold zum Aktenzeichen 7 C 565/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen eine Gesellschaft bügergerlichen Rechts aus Lage zustehen.

Die Melango.de GmbH habe keinen Anspruch auf Zahlung der Aufnahmegebühr und des Nutzungsentgeltes, weil sie den ihr obliegenden Beweis eines Vertragsschlusses mit dem Inhalt einer Zahlungsverpflichtung nicht erbringen konnte. Unstreitig habe sich die Gesellschaft als Nutzerin auf dem Internetportal von Melango angemeldet, musste aber nicht davon ausgehen, dass die Leistung von Melango nur gegen Entgelt angeboten werde, denn ähnliche Angebote seien im Internet grundsätzlich auch unentgeltlich erhältlich. Eine offensichtliche Kostenpflichtigkeit sei damit nicht erkennbar.

Schon das Amtsgericht Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 und das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 hatten Zahlungsansprüche der Melango.de GmbH rechtskräftig zurückgewiesen. Weil das in der Vergangenheit von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, erhob die Gesellschaft aus Lage nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung erfolgreich eine negative Feststellungsklage am Amtsgericht Detmold, um feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.

Montag, 26. März 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?"

Das Reinigen des am Sonntag regelmäßig menschenleeren Firmengebäudes nahm für eine Reinigunsgkraft eine folgenschwere Wendung, als diese von einem Mitarbeiter einer Firma überraschend nach Sex gefragt wurde. Weil sich zu dieser Zeit keine andere Person im Gebäude aufhielt, fühlte sich die Frau von der unvermittelt gestellten Frage bedroht. Später von dem lüsternen Fragesteller, der dem Landgericht Hannover seinen sonntäglichen Arbeitsverlauf ohne den verbalen Überfall schilderte, auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen, erzählte sie den Sachverhalt wie folgt:

"Ich habe den heutigen Beklagten unten an der Eingangstür damals am 13.11.2011 gesehen. Ich habe ihm die Tür aufgehalten. Man hat sich begrüßt. Dann habe ich die Tür wieder abgeschlossen. Ungefähr 6 Minuten später ist der Beklagte auf der Treppe an mir vorbeigegangen. Da haben wir uns noch mal kurz gesehen. Während ich die Toilette geputzt habe hörte ich noch in der Etage über mir auch die Toilettenspülung und den Handtuchspender. Als ich dann anschließend ein Büro geputzt habe, war ich gerade damit beschäftigt, den Schreibtisch zu putzen. Ich schaute dann hoch und sah Herrn xxxxxx in der Tür. Ich hatte Herrn xxxxxx vor diesem Tage noch nicht gesehen und wusste auch nicht, wer er war. Ich habe Staub geputzt in den Büroräumen. Als ich hoch schaute sagte Herr xxxxxx was, das hatte ich jedoch zunächst nicht verstanden. Anschließend hat er dann gesagt: "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Ich habe dann "nein" gesagt. Er hat sich dann umgedreht und ist gegangen. Ich habe dann noch hinter her geschaut um zu sehen, wo er hingeht und ob er wirklich das Gebäude verlässt. Ich hörte dann noch, wie er im Weggehen sagte "kein Bedarf. Na, dann eben nicht." Er ging dann ins Treppenhaus und hat das Gebäude verlassen. Ich habe dann noch aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie er in ein Auto gestiegen ist. Ich habe mir dann das Kennzeichen notiert. Ich habe nach diesem Vorfall gleich meinen Mann angerufen. Ich bin vom Fenster nicht mehr weggegangen, weil ich dachte, vielleicht kommt er dann doch zurück. Anschließend habe ich noch meinen Sohn angerufen. Am nächsten Tag habe ich dann meiner Chefin mittags von dem Vorfall erzählt. Mit Chefin meinte ich meine Chefin von der Reinigungsfirma. Ich habe auch noch eine weitere Stelle in einer Physiotherapiepraxis. Meiner Chefin habe ich dann auch erzählt, dass ich vorhabe abends zu der Firma, in der Etage über dem Bereich in dem ich geputzt habe, zu gehen und dort nachzufragen, wer das gewesen sein könne. Ich hatte ja ein Kennzeichen. Meine Chefin hat dann gesagt, das solle ich lassen. Sie werde sich darum kümmern. Ich habe von diesem Vorfall auch der Chefin aus der Physiotherapiepraxis erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch noch einer Verwandten aus dem Hause erzählt. Meinem Rechtsanwalt habe ich es erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch meinen Arbeitskollegen erzählt. Ich habe nach diesem Vorfall meine Arbeitszeiten umgestellt. Es ist mir nicht mehr möglich, dort alleine in der Firma, insbesondere spät abends zu putzen. Ich möchte noch ergänzen, dass ich die Äußerung von dem Beklagten nicht sofort verstanden hatte, weil ich auch erschrocken war, dass plötzlich jemand in der Tür stand. Wenn ich den Vorfall geschildert habe, habe ich nicht den Namen des Beklagten genannt. Darüber habe ich mit keinem gesprochen. Ich meine, dass es so ist, dass von dem Vorfall dann überall gesprochen worden ist, weil Frau xxxxxxxxxx insoweit geplaudert hat. Meine Chefin hat wohl Frau xxxxxxxxxx die genauen Informationen die ich ihr gegeben hatte, insbesondere bezüglich Größe und Autokennzeichen gesagt. Ich habe auch nachdem nunmehr der Name der Person, die ich mit diesem Vorfall in Verbindung bringe bekannt ist, keinen Dritten gegenüber gesprochen, dass Herr xxxxxx derjenige ist, der mich belästigt hat."

Ihrer Arbeitgeberin hätte sich die bedrängte Reinigunskraft jedoch nicht anvertrauen dürfen, entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 und verbot der Frau, über das anzügliche Vier-Augen-Gespräch zu berichten. Denn durch die Schilderung des Vorfalls gegenüber ihrer Arbeitgeberin habe sie den Sachverhalt zumindest gegenüber einer anderen Person behauptet und müsse den streitigen Vorfall daher auch beweisen. Es genüge bereits, dass sie ihrer Arbeitgeberin gegenüber den Vorfall im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen, Alter und der Körpergröße des Mannes, auch ohne dessen Namensnennung, geschildert habe. Hierdurch könne die behauptete Tatsache bereits einer konkreten Person zugeordnet werden, nämlich dem Fahrer bzw. Halter des Pkws mit dem konkret benannten Autokennzeichen.

Voraussetzung für die Anwendung der Beweislastregel des Unterlassungsasnpruchs einer üblen Nachrede gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sei nämlich nur, dass die betroffene Person nach dem Inhalt und den Umständen der Äußerung hinreichend und sicher erkennbar ist. Der Unterlassungsanspruch diene dem Schutz vor der Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, welche geeignet seien, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei bedürfe es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen, um diesem gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

Wer also an seinem Arbeitsplatz von einem Unbekannten unter vier Augen sexuell belästigt wird, tut mangels Beweisbarkeit der Belästigung gut daran, derartige Anzüglichkeiten seinem Vorgesetzten und anderen Kollegen gegenüber zu verschweigen und den verbalen Angriff bestenfalls seiner eigenen Familie zu offenbaren.

Donnerstag, 22. März 2012

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: "Steal this Album!"

Die ungewöhnliche Gestaltung des kommerziell vertriebenen Tonträgers der nordamerikanischen Musikkünstler armenischer Abstammung "SYSTEM OF A DOWN" mit dem Titel "STEAL THIS ALBUM!" hat meine Aufmerksamkeit erst knapp 10 Jahre nach dessen Erscheinen geweckt. Nicht zu spät, um sich etwas intensiver mit der überzeugenden Liveperformance des äußerst erfolgreichen Musikensembles zu beschäftigen und auch noch rechtzeitig, um sich der Frage zu nähern, ob die Verbreitung des Albums in der oben abgebildeten Form nicht eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB sein könnte, denn wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. Zum Hintergrund des Albums ist anzumerken, dass dieses als schnelle Reaktion der Band gilt, nachdem bekannt wurde, dass im Internet bislang unveröffentlichtes und vor allem unvollendetes Liedgut mittels filesharing unter dem Titel "TOXICITY II" verbreitet wurde. "SYSTEM OF A DOWN" überarbeitete das unvollständige Material zügig, veröffentlichte es unter dem Namen "STEAL THIS ALBUM!" und forderte die Fans damit auf, dieses Album zu stehlen - und nicht auf das unvollendetes Material zurückzugreifen. Soweit mir bekannt ist, gibt es bislang auch keine Abmahnung im Hinblick auf das Werk, das alternativ auch käuflich zu erwerben ist.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Sonntag, 18. März 2012

Vollstreckung der Todesstrafe in Europa

Bei all den interessanten und bisweilen gar amüsanten Berichten über das Recht soll aus aktuellem Anlass an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mitten in Europa die Todesstrafe nicht nur verhängt werden kann, sondern auch vollstreckt wird. In Weißrussland wurden in dieser Woche die zum Tode verurteilten Wladislaw Kowaljow und Dmitri Konowalow durch Genickschüsse hingerichtet, weil sie für das Attentat auf die Minsker Metro im April 2011, bei dem 15 Menschen getötet und mehr als 160 verletzt worden waren, verurteilt wurden. Mangels Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Verfahren vermag ich die konkreten Fälle nicht zu beurteilen, lehne die Todesstrafe aber auch die vielfach überhebliche Einmischung in die Gesetzgebung souveräner Staaten ab.

Donnerstag, 15. März 2012

Die Wiedereinführung der Monarchie


Ein Hauch von Unterwürfigkeit und Dummheit durchweht die bundesdeutsche Medienwelt, wenn diese im Zusammenhang mit der Schnäppchenjägermentalität des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff die Meldung verbreitet, ein Herr Philip Kiril Prinz von Preußen plädiere für die Wiedereinführung der Monarchie.

Es ist weniger die Nachricht als solche und nicht einmal die verfassungsfeindliche Grundhaltung des Herrn Prinz von Preußen, die allenfalls ärgerlich ist, sondern die dauerhafte Ignoranz halbgebildeter Schreiberlinge gegenüber unserer Verfassung angesichts der ihnen von dieser gewährten Pressefreiheit. Man kann sich als Journalist auf verschiedene Arten und Weisen den durch das Grundgesetz gewährten Freiheiten für würdig erweisen, aber mit Sicherheit nicht dadurch, dass man der in der Regel durch einseitige Kreuzung genetisch belasteten Filialgeneration des vor knapp hundert Jahren abgeschafften Adelsstandes das Privileg tatsächlich nicht mehr bestehender Adelsprädikate zuerkennt.

Ein kurzer Vergleich von Redewendungen in den aktuellen Artikeln von SPIEGEL: "Preußen-Prinz fordert Rückkehr zur Monarchie", FOCUS: "... meint Prinz Philip Kiril von Preußen", BILD: "Prinz Philip Kiril von Preußen" und WELT: "Prinz Philip Kiril von Preußen (empfiehlt) die Wiedereinführung der Monarchie in Deutschland" anläßlich der jüngsten Sympathiebekundung für die Diktatur des Blutes offenbart die synchrone Armseligkeit der Autoren. Nicht einer scheint zu erkennen, dass das ehemalige Adelsprädikat "Prinz" nur noch Teil des bürgerlichen Nachnamens ist. Reihum wird das Adelsprädikat dem Vornamen vorangestellt und die Leitbildfunktion einer freien Presse der Dummheit ihrer Vertreter geopfert.

Kein Journalist kennt den rechtlichen Hintergrund für die Klarstellung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, geäußert im Beschluss - 1 BvR 2248/01 - vom 22. März 2004:

"Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos. Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen."

Unsere österreichischen Nachbarn haben der Bildungsschwäche kommender Generationen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Adelsstandes vorgebeugt und die Verwendung sämtlicher Hinweise auf Adelsprivilegien als Bestandteile bürgerlicher Nachnamen untersagt. Nach § 2 seiner Vollzugsanweisung schlägt das österreichische "Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden" deshalb auch voll auf das Namensrecht durch:

Für alle österreichischen Staatsbürger gibt es kein Recht zur Führung des Adelszeichens „von“, kein Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden; kein Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen, kein Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; kein Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „fälschlich ‚bürgerlich‘“ genannten Wappen, sowie kein Recht zur Führung gewisser ausländischer Titel, wie Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus oder Baro Romanus.

Zu einer derartigen Säuberung auch des Namensrechts konnte sich der deutsche Gesetzgeber nicht durchringen, so dass auch heute noch der längst abgeschaffte Adel mit der Hilfe unfähiger Journalisten beständig durch die Presselandschaft geistert.