Mit dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Hamburg hat sich der Slogan eines türkischen Providers "Abmahnungen gibt es in der Türkei keine, somit sind Sie sicher vor Abmahnungen", mit dem er für das von ihm angebotene anonyme Webhosting warb, als falsch erwiesen und dürfte daher sogar unter wettbewerbsrechtlicher Perspektive von der Konkurrenz angreifbar sein, denn die türkische Firma spricht gezielt deutschsprachiges Publikum an.
Das Landgericht Hamburg erliess nach einer Abmahnung gegen einen türkischen Provider eine einstweilige Verfügung und untersagte diesem, eine bestimmte Domain konnektiert zu halten und damit die Erreichbarkeit der Domain und die unter der Domain erreichbaren Inhalte mittels Aufrechterhaltung der Dienste des Domain-Name-Systems (DNS) über das Internet für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
Denn im Rahmen der Störerhaftung kann jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines Rechtsguts beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Als Hoster der Domain unter welcher die rechtsverletzenden Inhalte abrufbar waren, war die mit einer Abmahnung vorab verwarnte türkische Firma als Störer in der Pflicht, es zu unterlassen, die Wahrnehmbarkeit der rechtswidrigen Inhalte in Deutschland weiterhin zu ermöglichen.
Freitag, 29. Juli 2011
Donnerstag, 28. Juli 2011
Anwaltstypen: Der Kopfschüttler
Anläßlich der Überschrift des Postings eines Kollegen erinnere ich mich an ein wenig lukratives aber äußerst amüsantes Mandat, in welchem eine neu gegründete sechsköpfige Anwalts-GbR aus Hannover vergebens versuchte, einen Honoraranspruch gegenüber unserem Mandanten durchzusetzen. Die Schriftsätze der Gegner waren stets unterhaltsam und folgendes artentypische Zitat eines Kollegen aus der Serie Kopfschüttler will ich der Leserschaft nicht vorenthalten: "Ihre Auftraggeberin hat ein erstaunlich kurzlebiges Gedächtnis. Daher wollen wir Ihnen insoweit aufhelfen".
Ich weiss, was der holpernde Kollege meinte. Er wollte sich über die begrenzte Kapazität des Kurzzeitgedächtnisses unseres Mandanten beschweren, nicht jedoch behaupten, das Gedächtnis unseres Mandanten habe nur kurzfristig gelebt. Natürlich ging es in dem Prozess an keiner Stelle um das Erinnerungsvermögen der Parteien oder um einen Gleichgewichtsverlust auf unserer Seite, sondern nur um abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Eine Auftraggeberin gab es auch nicht. Mit anderen Worten: Der Kollege übermittelte weitgehend sinnloses Geschreibsel, gab sich aber dadurch ausdrücklich als Kopfschüttler zu erkennen, von denen bekannter Weise nur eine begrenzte Gefahr (für den Gegner) in Prozessen ausgeht.
Es ist natürlich nicht besonders tragisch, wenn man sich ungeschickt ausdrückt oder ständig überflüssige Redewendungen in seinen Schriftsätzen verwendet, denn schliesslich korrespondiert die Geisteshaltung der Kopfschüttler zu einem erheblichen Teil mit derjenigen auf Seiten der Leser; also gleichgesinnten Anwälten, Richtern und Mandanten. Kopfschüttler sind in der Regel biedere und bisweilen vor Standesdünkel triefende Kollegen, die sich selbst in gerichtlichen Schriftsätzen kopfschüttelnd äußern: "Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hier weiter ernsthaft bestreitet, dass die Kläger sich wie diesseits vorgetragen gesellschaftsvertraglich dahingehend verständigt haben, dass sämtliche vor Zusammenschluss der fraglichen GbR entstandenen und noch nicht ausgeglichenen Honrare der neuen GbR zu Gute kommen etc., kann dies nur Kopfschütteln verursachen."
In welche Richtung und vor allem in welchem Tempo musste denn der Kollege angesichts meines hartnäckigen Besteitens ob seiner lediglich behaupteten Aktivlegitimation das angestrengte Köpfchen schütteln? Oder hatte mein emsiges Bestreiten gar bei der gesamten sich selbst vertretenden Anwalts-GbR ein dauerhaftes Kopfschütteln verursacht? Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kollegen ihre Häupter derart heftig oder langanhaltend geschüttelt haben müssen, dass sie am Ende auch nach zahlreichen und ausführlichen richterlichen Hinweisen nicht einmal in der Lage waren, ihre klageweise geltend gemachte Honorarforderung hinreichend substantiiert darzulegen und die Richterin die Klage der vor lauter Schüttelei orientierungslos gewordenen Kollegen abweisen musste.
Über die Nachhilfe der Amtsrichterin mittels zahlreicher Hinweisbeschlüsse für die mit der Schüttelei anscheinend voll ausgelasteten Kollegen war ich übrigens (ohne den Kopf auch nur ansatzweise zu bewegen) so verärgert, dass ich einen Befangenheitsantrag gestellt habe, der zumindest bewirkte, dass die Hinweisflut an die erschöpfte Anwalts-GbR abebbte und der Prozess gewonnen wurde. Bis heute haben die schüttelnden Kollegen übrigens nicht erkannt, welcher Denkfehler der erfolglosen Klage zu Grunde lag und ich werde es auch an dieser Stelle nicht verraten, denn selbst heute bestünde noch die Möglichkeit, den nur schemenhaft erkannten Honorarverlust abseits einer Zahlungsklage gegenüber unserem Mandanten gerichtlich durchzusetzen.
Ich weiss, was der holpernde Kollege meinte. Er wollte sich über die begrenzte Kapazität des Kurzzeitgedächtnisses unseres Mandanten beschweren, nicht jedoch behaupten, das Gedächtnis unseres Mandanten habe nur kurzfristig gelebt. Natürlich ging es in dem Prozess an keiner Stelle um das Erinnerungsvermögen der Parteien oder um einen Gleichgewichtsverlust auf unserer Seite, sondern nur um abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Eine Auftraggeberin gab es auch nicht. Mit anderen Worten: Der Kollege übermittelte weitgehend sinnloses Geschreibsel, gab sich aber dadurch ausdrücklich als Kopfschüttler zu erkennen, von denen bekannter Weise nur eine begrenzte Gefahr (für den Gegner) in Prozessen ausgeht.
Es ist natürlich nicht besonders tragisch, wenn man sich ungeschickt ausdrückt oder ständig überflüssige Redewendungen in seinen Schriftsätzen verwendet, denn schliesslich korrespondiert die Geisteshaltung der Kopfschüttler zu einem erheblichen Teil mit derjenigen auf Seiten der Leser; also gleichgesinnten Anwälten, Richtern und Mandanten. Kopfschüttler sind in der Regel biedere und bisweilen vor Standesdünkel triefende Kollegen, die sich selbst in gerichtlichen Schriftsätzen kopfschüttelnd äußern: "Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hier weiter ernsthaft bestreitet, dass die Kläger sich wie diesseits vorgetragen gesellschaftsvertraglich dahingehend verständigt haben, dass sämtliche vor Zusammenschluss der fraglichen GbR entstandenen und noch nicht ausgeglichenen Honrare der neuen GbR zu Gute kommen etc., kann dies nur Kopfschütteln verursachen."
In welche Richtung und vor allem in welchem Tempo musste denn der Kollege angesichts meines hartnäckigen Besteitens ob seiner lediglich behaupteten Aktivlegitimation das angestrengte Köpfchen schütteln? Oder hatte mein emsiges Bestreiten gar bei der gesamten sich selbst vertretenden Anwalts-GbR ein dauerhaftes Kopfschütteln verursacht? Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kollegen ihre Häupter derart heftig oder langanhaltend geschüttelt haben müssen, dass sie am Ende auch nach zahlreichen und ausführlichen richterlichen Hinweisen nicht einmal in der Lage waren, ihre klageweise geltend gemachte Honorarforderung hinreichend substantiiert darzulegen und die Richterin die Klage der vor lauter Schüttelei orientierungslos gewordenen Kollegen abweisen musste.
Über die Nachhilfe der Amtsrichterin mittels zahlreicher Hinweisbeschlüsse für die mit der Schüttelei anscheinend voll ausgelasteten Kollegen war ich übrigens (ohne den Kopf auch nur ansatzweise zu bewegen) so verärgert, dass ich einen Befangenheitsantrag gestellt habe, der zumindest bewirkte, dass die Hinweisflut an die erschöpfte Anwalts-GbR abebbte und der Prozess gewonnen wurde. Bis heute haben die schüttelnden Kollegen übrigens nicht erkannt, welcher Denkfehler der erfolglosen Klage zu Grunde lag und ich werde es auch an dieser Stelle nicht verraten, denn selbst heute bestünde noch die Möglichkeit, den nur schemenhaft erkannten Honorarverlust abseits einer Zahlungsklage gegenüber unserem Mandanten gerichtlich durchzusetzen.
Freitag, 22. Juli 2011
Luis Suárez, dem Uruguayer ein Held, dem Nörgler ein Sündenbock - Ghana ein Jahr später.
Ein Jahr nach dem Spiel zwischen Uruguay und Ghana im Viertelfinale der FIFA-WM 2010, als Luis Suárez in der Nachspielzeit der Verlängerung einen Kopfball von Dominic Adiyiah auf der Linie mit beiden Händen abwehrte, der fällige Strafstoß vergeben wurde und Uruguay das Elfemeterschießen gewann, werden Leute in Ghana nach ihren Gefühlen beim Anblick des himmelblauen Trikots gefragt. Nicht nur für Nörgler und Regelunkundige sehenswert.
Samstag, 16. Juli 2011
Wetten im Internet: Auf beide Gegner setzen und immer gewinnen - "Surebet"
Heute nacht ist es wieder soweit. Fussball. Im Viertelfinale der Copa América 2011 treffen im "clásico del Río de La Plata" Argentinien und Uruguay aufeinander. Das heisst Lionel Messi und Ángel Di María gegen Diego Forlán und Luis Suárez. Beide Mannschaften führen die Liste der Copa-Gewinner mit je 14 Meisterschaften an. Eine heisse Phase auch für Internetwetten rund um den Globus und Anlaß genug, einmal auf die Möglichkeit hinzuweisen, auf jeden der beiden Kontrahenten setzen zu können und in jedem Fall zu gewinnen.
Der sogenannte "Surebet" ist eine Wette, bei der auf Grund der Kombination aller möglichen Wettausgänge wegen besonderer Quoten immer ein Gewinn erzielt wird, ganz egal, wie das Spiel endet. Beim letzten Aufeinandertreffen von Uruguay und Argentinien während der WM-Qualifikation 2010 unterlief einem Wettanbieter in Uruguay der Fehler, seine Quoten so zu gestalten, dass bei Einsätzen auf alle Resultate ein Gewinn auszuzahlen war. Viele Wetter erkannten dies und stiegen mit Maximaleinsätzen je auf Gewinn, Niederlage und Unentschieden ein. Für den 1:0-Sieg von Argentinien musste in der Folge eine Prämie gezahlt werden, die höher war, als die Einsätze auf Gewinn, Niederlage und Unentschieden zusammen. Ein Millionenverlust für ein einziges Spiel.
Regelmäßig ergeben sich solche "Surebets" bei genauem Vergleich der Quoten der verschiedenen Wettanbieter. Setzt man bei passenden Quoten auf beide Mannschaften aber bei unterschiedlichen Anbietern, springt ein Gewinn in der Regel zwischen 2% und 4% des Wetteinsatzes heraus. Professionelle Software vergleicht die Quoten der Anbieter weltweit und ermittelt für den Spieler die passende Gelegenheit, einen Surebet zu platzieren. Einen ersten Überblick vermittelt "surebethelp.com".
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Nachtrag: Argentinien - Uruguay (1:1) 5:6 n.E.
0:1, 06. Minute, Diego Pérez (URU)
1:1, 18. Minute, Gonzalo Higuaín (ARG)
Rote Karten:
Diego Pérez (URU), 39. Minute
Javier Mascherano (ARG), 87. Minute
Flitzer: Jimmy Jump (ESP), 58. Minute
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Dienstag, 12. Juli 2011
www.ab-ins.kz
In der Diskussion um die neue Top-Level-Domain ".ss" für den Südsudan tauchte die Frage auf "Und was machen wir mit der TLD für Kasachstan?". Domains in Kasachstan, auf englisch Kazakhstan, enden auf das Kürzel ".kz". Auch der ISO 3166-1 code lautet "KZ". Es ist ein deutscher Staatsbürger, der die Domain "ab-ins.kz" beim Kazakhstan Network Information Center registriert hat. Die Domain ist wegen technischer Schwierigkeiten, Zahlungsrückstands oder der Verletzung vertraglicher Regeln nicht erreichbar. Eine gute Antwort auf die gestellte Frage fällt mir im Moment nicht ein.
Samstag, 9. Juli 2011
Südsudan - neue Top-Level-Domain ".ss"
Das kleinste Problem zu Beginn der Staatsgründung am heutigen Samstag dürfte für den Südsudan die Einordnung des Landes in die weltweit gültige Struktur der Country-Code Top-Level-Domains (ccTLD), also der Domainendungen, unter denen jedem Land die individuelle Vergabe von Second-Level-Domains möglich ist, sein.
Im Englischen (South Sudan) wie im Deutschen drängt sich ".ss" als Endung für den neuen Domainnamensraum des jüngsten afrikanischen Staates auf. Tatsächlich hat sich der Südsudan auch für die Top-Level-Domain ".ss" beworben.
Das Unbehagen deutscher Behörden im Umgang mit historisch unbelasteten aber angeblich politisch anstößig wirkenden Zeichenfolgen manifestiert sich beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Ablehnung von verdächtigen Markeneintragungen. Es würde mich überraschen, wenn sich ein Pendant der deutschen Sensibilität nicht auch international in einem Widerstand gegen die Einführung von Zeichenfolgen wiederspiegelt, die historisch jedenfalls belastet sind.
Dass die Abkürzung "SS" für die von der NSDAP zum persönlichen Schutz von Adolf Hitler gegründete Schutzstaffel stand, ist auch international kein Geheimnis.
Mit wenigen Ausnahmen sind sämtliche Länderendungen im Domainnamensraum identisch mit dem dreiteiligen Standard für die Kodierung von geographischen Einheiten ISO 3166, der von der Internationalen Organisation für Normung ISO (International Organization for Standardization) herausgegeben wird. Der erste Teil dieses Standards codiert seit 1974 als ISO 3166-1 sämtliche zwei- und dreibuchstabige Länderkürzel (ALPHA-2 und ALPHA-3).
Ob dem Südsudan am Ende die beantragte Top-Level-Domain ".ss" zugeteilt wird, dürfte daher massgeblich von der Einordnung des afrikanischen Landes in den ISO-Standard 3166-1 durch die Internationale Organisation für Normung abhängen. Ein gewichtiges Wort haben natürlich auch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) und die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) mitzureden, die am Ende für die Vergabe und Strukturierung sämtlicher Top-Level-Domains verantwortlich sind und sich bei entsprechendem politischen Druck auch für eine Abweichung vom ISO-Standard entscheiden könnten.
Aus meiner Sicht eine spannende Frage, ob die Abkürzung einer als verbrecherisch eingeordneten nationalsozialistischen Organisiation knapp 90 Jahre nach ihrer Gründung das Schicksal einer jungen afrikanischen Nation im neuzeitlichen Internet bestimmen darf.
Da das Internet jedoch räumliche und kulturelle Distanzen mühelos überbrückt und die Bedeutung des Kürzels "SS" kaum verblasst ist, spricht viel dafür, dass eine Registrierungsspielwiese für Ewiggestrige unter der Flagge des Südsudan gar nicht erst eröffnet wird.
Freitag, 8. Juli 2011
Google: Zensur!
Was haben Jana Bach und Petra Krischke gemeinsam? Ganz einfach: Das letzte Mal etwas traffic wegen der links aus diesem Artikel, denn beide haben ihre kostenlosen Homepages beim Freehoster CO.CC registriert. CO.CC behauptet über sich, die erste Wahl für freies Hosting zu sein, doch damit dürfte erst einmal Schluss sein. Denn Google hat sämtliche der etwa 11 Millionen Websites unter der Endung .co.cc aus dem Index geworfen, weil über diesen Freehoster überwiegend Phishing-, Spam- sowie low-quality-Seiten angeboten würden. Welche Relevanz ein solches Verhalten bei der weltweiten Marktmacht von Google hat, wage ich hier nicht näher zu erläutern, schliesslich nutze ich mit diesem kostenfreien Blog ebenfalls Googles Dienste. Ob Jana und Petra auch bald zu Google wechseln?
Donnerstag, 7. Juli 2011
Stadionverbot für Bayern-Fans wegen Transparent gegen Ex-Schalker Manuel Neuer?
Der FC Bayern München denkt nach Angaben der BILD-Zeitung über ein Stadionverbot nach. Anlass dafür soll ein Fan-Plakat bei einem Trainingsspiel am Gardasee sein: "DU KANNST AUCH NOCH SO VIELE BÄLLE PARIEREN WIR WERDEN DICH NIE IN UNSEREM TRIKOT AKZEPTIEREN!"
Das Plakat richtete sich an den Ex-Schalker Torhüter Manuel Neuer, dessen Verfpichtung für die neue Saison bei einigen Fans des FC Bayern München auf wenig Gegenliebe stößt. Ein ehemaliger Schalker Ultra im Trikot der Bayern ist für diese Fans ein Sakrileg. Ihre Meinung haben sie mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit mindestens die für den Transfer Verantwortlichen hart getroffen.
Der Vorfall gibt Anlaß über den Aspekt "Meinungsfreiheit im Stadion" nachzudenken. Während die Meinungsfreiheit im Grundgesetz in Artikel 5 verankert ist und jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, verbietet die Haus- und Benutzungsordnung für die Allianz Arena in München Fröttmaning in § 5 Nr. 6 "sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können."
Eine schöne Generalklausel, die zur Anwendung lockt. Schliesslich erkennen die Nutzer und Besucher der Arena die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung mit dem Zutritt zu deren räumlichen Geltungsbereich an und nach § 20 Nr. 2 sind sogar Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen in Vollzug der Haus- und Benutzungsordnung - soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
Andere rechtliche Grundlagen könnten hier durchaus die §§ 305 und 305c BGB sein, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Ausserdem werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Insoweit gilt es schließlich auch, Art. 5 GG zu berücksichtigen. Fanplakate, Meinungsfreiheit und Stadionverbote. Eine interessante Mischung, die es im Einzelnen noch zu erkunden gilt.
_______
Nachtrag: Wie der Kollege Stadler anmerkt, hat eine Befassung mit dem Thema durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.10.2009 zum Az.: V ZR 253/08 bereits stattgefunden. Einem Bayern-Fan war es nach Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde mehr als zwei Jahre lang verwehrt worden, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hatte er seine Mitgliedschaft bei den Bayern verloren. Schließlich war er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Dieses umfassende Stadionverbot ist vom BGH bestätigt worden.
Das Plakat richtete sich an den Ex-Schalker Torhüter Manuel Neuer, dessen Verfpichtung für die neue Saison bei einigen Fans des FC Bayern München auf wenig Gegenliebe stößt. Ein ehemaliger Schalker Ultra im Trikot der Bayern ist für diese Fans ein Sakrileg. Ihre Meinung haben sie mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit mindestens die für den Transfer Verantwortlichen hart getroffen.
Der Vorfall gibt Anlaß über den Aspekt "Meinungsfreiheit im Stadion" nachzudenken. Während die Meinungsfreiheit im Grundgesetz in Artikel 5 verankert ist und jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, verbietet die Haus- und Benutzungsordnung für die Allianz Arena in München Fröttmaning in § 5 Nr. 6 "sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können."
Eine schöne Generalklausel, die zur Anwendung lockt. Schliesslich erkennen die Nutzer und Besucher der Arena die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung mit dem Zutritt zu deren räumlichen Geltungsbereich an und nach § 20 Nr. 2 sind sogar Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen in Vollzug der Haus- und Benutzungsordnung - soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
Andere rechtliche Grundlagen könnten hier durchaus die §§ 305 und 305c BGB sein, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Ausserdem werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Insoweit gilt es schließlich auch, Art. 5 GG zu berücksichtigen. Fanplakate, Meinungsfreiheit und Stadionverbote. Eine interessante Mischung, die es im Einzelnen noch zu erkunden gilt.
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Nachtrag: Wie der Kollege Stadler anmerkt, hat eine Befassung mit dem Thema durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.10.2009 zum Az.: V ZR 253/08 bereits stattgefunden. Einem Bayern-Fan war es nach Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde mehr als zwei Jahre lang verwehrt worden, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hatte er seine Mitgliedschaft bei den Bayern verloren. Schließlich war er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Dieses umfassende Stadionverbot ist vom BGH bestätigt worden.
Mittwoch, 6. Juli 2011
CDU-Promotionsschummler im Landtag: "Sie haben mich sicher nicht wegen meines Doktortitels gewählt."
Die Universität Tübingen hat dem baden-württembergischen CDU-Landtagsabgeordneten Matthias Pröfrock den Doktorgrad entzogen. Seine Promotion "Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union / Europäischen Gemeinschaften" soll in nicht unerheblichem Maße aus fremden Texten bestehen, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Der strebsame Parlamentarier wurde auch vom VroniPlag Wiki auf den Grill geworfen. Im Landkreis Waiblingen hatte er für die CDU bei der Landtagswahl im Mai 2011 ein Direktmandat geholt. Das will er nun nicht aufgeben, weil ihn die Bürger nicht wegen seines Doktortitels gewählt hätten. Im Grunde hat er ja recht. Gewählt werden oft die größten Blender, die ihren Unfug bestens verkaufen können. Warum soll ausgerechnet er dann sein Mandat zurückgeben? Wenn es mit dem VroniPlag Wiki so weitergeht, reicht es in den bundesdeutschen Parlamenten in absehbarer Zeit zu einer Schummelfraktion.
Dienstag, 5. Juli 2011
Landgericht Hannover: Anwalt gewinnt Prozess - und legt Berufung ein
Fehler macht jeder Rechtsanwalt irgendwann, aber dass ein Kollege vor dem Landgericht Hannover gewinnt und gegen das Urteil Berufung einlegt, dürfte äußerst selten vorkommen. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle standen nach der anschließenden Rücknahme der Berufung vor der schwierigen Frage, wie der Streitwert für die Berufung festzusetzen sei.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Streitwert maßgeblich ist, wegen des gewonnenen Prozesses die Partei des Berufungsführers hier aber gar nicht beschwert war, musste eine Lösung her. Diese hat das OLG Celle zum Az. 14 U 199/03 durch folgende Überlegungen gefunden:
"Der Kläger hat die Berufung gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Rücknahme verloren. Er hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,01 EUR festgesetzt. Der Streitwert ist auf den Mindestwert für eine Berufung festzusetzen, der gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO 600,01 EUR beträgt. Der Kläger hat in erster Instanz voll obsiegt, sodass er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert wird. Orientiert man sich für die Festsetzung des Streitwertes auch im Fall einer mangels Beschwer unzulässigen Berufung an dieser, so müsste er 0 EUR betragen mit der Folge, dass keine Kosten entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MDR 1984, S. 502 f.) an, wonach ein derartiges Ergebnis nicht tragbar ist, weil auch eine unzulässige Berufung einen Bearbeitungsaufwand erfordert, den der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Gebühren zu tragen hat. Die Festsetzung nach dem vollen Streitwert ist nicht sachgerecht, weil keine inhaltliche Prüfung stattfindet; die Festsetzung auf den geringsten Gebührenstreitwert (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3742; Lappe, KostRspr. GKG, Anm. zu § 14 GKG, Nr. 22) entspricht nicht der Bedeutung der Sache. Da dem Berufungskläger nicht unterstellt werden kann, bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt zu haben, muss er seiner Rechtsmitteleinlegung zumindest die Bedeutung beigemessen haben, die für ein zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt wird (OLG Frankfurt, a. a. O.)."
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Streitwert maßgeblich ist, wegen des gewonnenen Prozesses die Partei des Berufungsführers hier aber gar nicht beschwert war, musste eine Lösung her. Diese hat das OLG Celle zum Az. 14 U 199/03 durch folgende Überlegungen gefunden:
"Der Kläger hat die Berufung gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Rücknahme verloren. Er hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,01 EUR festgesetzt. Der Streitwert ist auf den Mindestwert für eine Berufung festzusetzen, der gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO 600,01 EUR beträgt. Der Kläger hat in erster Instanz voll obsiegt, sodass er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert wird. Orientiert man sich für die Festsetzung des Streitwertes auch im Fall einer mangels Beschwer unzulässigen Berufung an dieser, so müsste er 0 EUR betragen mit der Folge, dass keine Kosten entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MDR 1984, S. 502 f.) an, wonach ein derartiges Ergebnis nicht tragbar ist, weil auch eine unzulässige Berufung einen Bearbeitungsaufwand erfordert, den der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Gebühren zu tragen hat. Die Festsetzung nach dem vollen Streitwert ist nicht sachgerecht, weil keine inhaltliche Prüfung stattfindet; die Festsetzung auf den geringsten Gebührenstreitwert (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3742; Lappe, KostRspr. GKG, Anm. zu § 14 GKG, Nr. 22) entspricht nicht der Bedeutung der Sache. Da dem Berufungskläger nicht unterstellt werden kann, bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt zu haben, muss er seiner Rechtsmitteleinlegung zumindest die Bedeutung beigemessen haben, die für ein zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt wird (OLG Frankfurt, a. a. O.)."
Samstag, 2. Juli 2011
"Offensichtlicher und besonders schwerer Urheberrechtsverstoß" mittels filesharing von "Die Atzen mit Nena - Strobo Pop"
Jedenfalls spricht die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH davon, wenn Sie mittels Abmahnung für die Geto Gold Musikverlag GbR Rechte an "Die Atzen mit Nena - Strobo Pop" geltend macht. Der übliche Mix aus "Internettauschbörse", "illegal" und "Landgericht" wird mit "eDonkey","eMule", "Kazaa" und "BitTorrent" gewürzt um dann mit einem "Vergleichansgebot von EUR 450,00" schmackhaft serviert zu werden. Geschmäcker sind bekanntlich verschieden und wer von zuviel Strobopop noch nicht geblendet durch die Welt rennt, ahnt schon, wo das leckerere Süppchen gekocht wird.
Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Zerbe wegen Urheberrechtsverletzung an „Berlin City Girl“ von "Culcha Candela"
Immer noch mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe aus Linden Anschlussinhaber im Auftrag von Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek wegen der abgeblichen Verletzung von Urheberrechten ab. Mitels Abmahnung soll der wiederholte download des Musiktitels „Berlin City Girl“ von "Culcha Candela" verhindert werden. Während vom Anschlussinhabern wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, soll die Forderung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz des entstandenen Schadens aus § 97a UrhG mittels eines Vergleichs von EUR 400,00 aus der Welt geschafft werden. Das Vergleichangebot machte vor Monaten schon mal für EUR 350,00 die Runde. Macht nichts, denn nicht umsonst heisst es so schön beim Song "Berlin City Girl": "Und der Grund warum ich sie doppelt mag ist weil sie manchmal so süß "Opfer" sagt".
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Freitag, 1. Juli 2011
Vorhautmann im Kampf gegen die Beschneidung
Ein erster Erfolg der Bewegung gegen die Beschneidung ist die Abhaltung eines Referendums in San Francicso im November 2011, welches in einem gesetzlichen Verbot der frühen Vorhautentfernung münden könnte. Gegen ein mögliches Verbot wenden sich vor allem Moslems und Juden, die ihre Religionsfreiheit durch die drohende Ächtung gefährdet sehen. Eine jahrtausende alte jüdische Tradition der Beschneidung steht zur Debatte. Kein Wunder, dass der muskulöse Vorhautmann in den zum Herunterladen bereitstehenden Comics zur Unterstützung der Beschneidungsgegner in bester Superheldenmanier gegen "Monster Mohel" antritt. Denn als Mohel wird ein jüdischer Beschneidungsspezialist bezeichnet, der in einem religiösen Ritus die Vorhaut am Penis des Knaben acht Tage nach der Geburt mit einem Beschneidungsmesser entfernt. Den Vorwurf des Antisemitismus kommentiert Foreskinman-Schöpfer Hess mit den Worten: "Wir versuchen nicht antisemitsch zu sein, wir versuchen für die Menschenrechte zu sein."
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