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Donnerstag, 6. Juli 2017

Hannover im Würgegriff des Scheinadels

Ganz Hannover entblödet sich derzeit in einer Art Wettlauf der Unwissenden anlässlich einer Hochzeit zweier Menschen, von denen es der eine wohl ohne großes eigenes Zutun geschafft hat, von Politik und Presse als Welfenprinz gefeiert zu werden. Von der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung über den Stern bis hin zum NDR kennt der Unterwerfungsdrang der bürgerlichen Presse keine Grenzen und Herr Ernst August Andreas Philipp Constantin Maximilian Rolf Stephan Ludwig Rudolph Prinz von Hannover wird zum Erbprinz, Junior-Prinz, Welfenprinz und Adligen stilisiert.

Hannovers Oberbürgermeister Stefan Schostok von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ("Es ist Zeit für mehr Gerechtigkeit!") dienerte sich gar durch einen Lehrgang zum Standesbeamten, um Herrn Prinz von Hannover und Frau Ekaterina Malysheva heute im Neuen Rathaus von Hannover zu trauen zu dürfen und damit stellvertretend für die Bürger seiner Stadt ehrfürchtig das Haupt zu neigen. Ehrensache, dass die kirchliche Trauung am kommenden Samstag in der hannoverschen Marktkirche erfolgt, damit auch die durch Presse und Politik in die Irre geführten Bürger auf einer von ihnen als Adelshochzeit gefeierten Veranstaltung dem Mitglied einer Familie zujubeln dürfen, die ihren Reichtum über Jahrhunderte durch fragwürdige Privilegierungen und nicht zuletzt auch mit Hilfe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entscheidend vergrößern konnte.

Dass der Adel durch die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vorrechte längst abgeschafft wurde und die Nachteile der Geburt oder des Standes durch die Weimarer Reichsverfassung seit 1919 Geschichte sind, interessiert demokratisch legitimierte Institutionen und die Medienlandschaft genauso wenig wie der Umstand, dass Adelsbezeichnungen nach dem bis heute geltenden Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung nur noch Teil des Namens sind. Prinzen, Fürsten und Adelshäuser gibt es nicht mehr, wohl aber das Bedürfnis einer verdummten Gesellschaft, dem Scheinadel Privilegien zu gewähren, für deren Abschaffung das Bürgertum im 17. und 18. Jahrhundert nicht zuletzt mit Hilfe der freien Presse lange gekämpft hat.

Montag, 3. April 2017

Facebook: Schnittenalarm

Hocherfreut nehme ich jeden Tag zur Kenntnis, dass gutaussehende in Hannover wohnende Frauen auf Facebook mit mir befreundet sein wollen. Das ist einfach großartig. Keine einzige männliche Anfrage und nur echte Freundschaften, denn unter der Bestimmung "Registrierung und Kontosicherheit" der Nutzungsbedingungen von Facebook wird unumstößlich versichert: "Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt."

Da ich mich auf Facebook verpflichtet habe, keine falschen persönlichen Informationen bereitzustellen, nur ein einziges persönliches Konto und keines für jemanden anderes zu erstellen, gehe ich davon aus, dass dies auch kein anderer tut. Kleine Zweifel habe ich natürlich doch, denn zwei meiner neusten Freundinnen aus Hannover nutzen wohl das gleiche Profil-Foto. Oder sehen sich Melyssa Dilday und Maria Elliott einfach nur unglaublich ähnlich? Die ausländisch klingenden Namen machen mich etwas misstrauisch.

Weil ich ein Nutzer außerhalb der USA bin, habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass meine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Sind meine neuen Freundinnen etwa aus den USA nach Hannover gezogen, um mich im Ernstfall auch persönlich kennen lernen zu können? Immerhin habe ich Facebook mit der Erstellung meines Profils eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder Inhalte, die ich auf oder im Zusammenhang mit Facebook poste, eingeräumt und ich hoffe doch sehr, dass die Inhalte meines Profils in den USA nicht dazu verwendet werden, Frauen zu versprechen, mich in Hannover auch besuchen zu dürfen.

Mittwoch, 8. Juni 2016

unseriöser Anwalt

Ich sei kein seriöser Anwalt, ist der von gegnerischen Mandanten häufig geäußerte Vorwurf mir gegenüber. Wenn man in den Duden schaut, gibt es dort eine Reihe von Erklärungen für das Wort "seriös", insbesondere in geschäftlicher Hinsicht: "vertrauenswürdig, glaubwürdig, zuverlässig, ernst gemeint, ernsthaft, ernst zu nehmen". Gemessen an diesen Beschreibungen können die Gegner nur sehr begrenzt beurteilen, ob ich seriös bin, denn ob ich vertrauenswürdig, glaubwürdig oder zuverlässig bin, kann in der Regel nur der eigene Mandant beurteilen und dass meine Tätigkeit ernst zu nehmen ist, belegen die regelmäßigen Strafanzeigen und Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer durch diejenigen, die mir vorwerfen, nicht seriös zu sein.

Weil diese Beschwerden von der Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer genauso regelmäßig eingestellt werden, liegt eher die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführer von meiner Interessenvertretung derart angegriffen fühlen, dass ihnen die Erwiderung auf meine Schreiben durch den eigenen Rechtsanwalt nicht ausreichen. Dann muss die Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer als Ventil herhalten und die vorwurfsvollen Briefchen der Gegner beantworten. Da die einzige Rüge der Kammer in 20 Berufsjahren auf eine verspätete Aktenrückgabe an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückzuführen ist, dürften die Vorwürfe, kein seriöser Anwalt zu sein, lediglich das Gejaule getroffener Widersacher sein.

Montag, 21. März 2016

Der unentbehrliche Anwalt

Der 1961 geborene Kollege Guido Westerwelle ist am 18. März 2016 an akuter myeloischer Leukämie gestorben, ohne seine berufsständische Altersversorgung in Anspruch genommen zu haben. Der erste Anwalt, dessen frühen Tod ich bewusst wahrgenommen habe, war Axel Meyer-Wölden, bekannt als Boris Becker`s Rechtsanwalt, der im Jahre 1997 mit 56 Jahren an Leberkrebs starb.

Anlässlich eines Prozesses in Hannover um einen tödlichen Schuss auf einen Einbrecher im vergangenen Jahr tauchte in den Zeitungen ein Bild auf, dass zwei weißhaarige Robenträger im Gerichtssaal zeigte. Zwei bekannte hannoversche Anwälte bei der Arbeit, Matthias Waldraff und Fritz Willig. Ich musste daran denken, dass ich zum bestandenen ersten Staatsexamen das Buch „Mensch, Fritze! Wider-Willig Staranwalt“ von einem Nachbarn geschenkt bekommen habe. Das ist nun schon lange her.

Erstaunlich, dass der Kollege Fritz Willig, Jahrgang 1941, immer noch im Dienst ist. Die einen sterben früh, die anderen können das Arbeiten nicht lassen. Gibt es nichts wichtigeres im Leben, oder ist das eigene Selbstwertgefühl unmittelbar an die Berufsausübung gebunden? Man könnte ja durchaus daran denken, die Robe fristgerecht an den Nagel zu hängen und sich auf eine Weltreise zu begeben. Wenn man die Zulassung noch ein bisschen behält, kann man ja dann jeder Reisbekanntschaft ohne zu lügen mitteilen "Ich bin Rechtsanwalt".

Auf der Website des Kollegen Willig heißt es: "geboren und aufgewachsen in Laatzen, lebt und arbeitet in Hannover, wie es auch schon sein Groß- und Urgroßvater taten." Einer Weltenbummlerfamilie scheint er nicht anzugehören und Kinder hat er nicht. Fritz Willig scheint sich auch nicht recht für den Blick über den Tellerrand zu interessieren. Wie man kürzlich lesen konnte, ist er nun an Krebs erkrankt und hofft auf den Erfolg einer Strahlentherapie, denn: "Ich habe noch so viele Fälle, die auf mich warten."

Dienstag, 9. Februar 2016

Empfehlungsanwalt

Sind Sie ein Empfehlungsanwalt oder suchen Sie einen Empfehlungsanwalt? Für mich ist der Begriff Empfehlungsanwalt etwas neues und ich habe heute herausgefunden, dass ich jedenfalls kein Empfehlungsanwalt bin. Nicht einmal für IT-Recht. Trotzdem hat mich eine Mandantin den unter der Domain "empfehlungsanwalt.de" gelisteten Rechtsanwälten vorgezogen, was daran liegen könnte, dass meine Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht ausschlaggebend war.

Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.

Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.

"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.

Donnerstag, 13. August 2015

Keine Erstattung der Fahrtkosten für Innung des Kraftfahrzeuggewerbes aus Regensburg bei UWG-Prozess in Hannover

Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz u. Kreis Kelheim/Ndb. aus Regensburg war der Ansicht, für Ihre Mitglieder einen KfZ-Händler aus Hannover wegen seiner unzureichend gekennzeichneten Angebote bei ebay mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und schließlich mit einer Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen zu müssen. Nach einer vergleichsweisen Lösung des Rechtsstreits wurden die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der KfZ-Innung von Augsburg nach Hannover vom Landgericht Hannover allerdings nicht für erstattungsfähig angesehen, wie mit Beschluss vom 06.08.2015 zum Az.: 23 O 6/15 dargelegt wurde:

"Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKIaG), sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbs Verstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKIaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKIaG) zu erkennen und zu verfolgen.

Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der § 3 UWG, §§1,2 UKIaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen.

Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). Festgesetzt wurden lediglich 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts."

Mittwoch, 17. Juni 2015

Hurensöhne

Am vergangenen Donnerstag wurde im Amtsgericht Hannover eine Gefangenenbefreiung im Gerichtssaal im Anschluss an eine öffentliche Strafverhandlung durch den Einsatz der anwesenden Justizwachtmeister verhindert. Ob sich ein zweiter Versuch anschließt, wird man im Fortsetzungstermin am 24.06.2015 erfahren können, wenn die Verhandlung weitergeht.

Aus der folgenden Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover lässt sich die sorgfältige Wortwahl erkennen, in welcher sich schon der kommende Prozess gegen die erfolglosen Gefangenenbefreier abzeichnet und die Handlungen der beteiligten Wachtmeister mit Bedacht beschrieben werden.Und es schwingt natürlich ein bisschen Stolz mit, dass die Justiz wohl fehlerlos reagiert hat:

In einem nichtöffentlichen Jugendverfahren gegen vier Jugendliche musste sich u.a. ein, in Untersuchungshaft befindlicher, 17-jähriger, wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls in ein Laatzener Eiscafé am 18.1.2015 vor dem Jugendrichter Detlef Süßenbach verantworten. Nach Beendigung der Sitzung wurde die Sitzungssaaltür geöffnet und mehrere, dem Umfeld der Angeklagten zuzurechnende Personen betraten den Saal. Als ein Wachtmeister dem 17-jährigen Angeklagten Handfesseln anlegen wollte und bereits die rechte Handfessel angelegt hatte, schlug der Angeklagte den Wachtmeister mit dem linken Unterarm gegen den Kehlkopf und drückte ihn über eine Stuhllehne. Der Wachtmeister bekam im weiteren Verlauf noch zwei Schläge gegen die linke Schläfe und musste den Angeklagten loslassen. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehrere Personen aus dem Umfeld des Angeklagten herangetreten und bedrängten den Wachtmeister, so dass nicht sicher ist, wer die weiteren Schläge ausgeführt hat.

Dem Angeklagten gelang die Flucht aus dem Sitzungssaal im zweiten Stock, der Wachtmeister nahm sofort die Verfolgung auf, bekam von einem Unbekannten einen Tritt gegen das rechte Bein, woraufhin er stürzte. Nunmehr kamen vier Personen auf den Wachtmeister zu. Dieser Angriff konnte durch den Wachtmeister durch - zuvor angedrohten - Reizsprayeinsatz unterbunden werden. Da im Saal sofort ein Fluchtalarm ausgelöst worden war, konnte der Angeklagte im ersten Stock von zwei Wachtmeistern gestellt und zu Boden gebracht werden. Dem Angeklagten wurden Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Als nunmehr erneut Personen aus dem Umfeld des Angeklagten in bedrohlicher Art und Weise auf die beiden Wachtmeister zukamen, drohten diese den Einsatz von Reizspray an, woraufhin die Angreifer zurückwichen und die Wachtmeister u.a. als „Hurensöhne" beleidigten. Der Angeklagte konnte nunmehr in die Haftzelle zurück gebracht werden. Der Einsatz im Gerichtsgebäude wurde in bewährter Übung durch die Wachtmeisterkollegen der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts Hannover gut und professionell unterstützt. Vor dem Gebäude des Amtsgerichts übernahm die Polizei Hannover die Sicherung des Geschehens. Das Amtsgericht Hannover ist auf derartige Vorkommnisse vorbereitet, die Notfallpläne wurden erfolgreich umgesetzt.

Donnerstag, 28. Mai 2015

Piss-Mannschaft

Schon vor über 15 Jahren sorgte das Lied  der Toten Hosen "Bayern", dessen Message lautete: "Ich würde nie zum FC Bayern München gehen. Was für Eltern muss man haben, um so verdorben zu sein, einen Vertrag zu unterschreiben, bei diesem Scheißverein?" für Furore. Uli Hoeneß war schon damals außer sich: "Das ist der Dreck, an dem unsere Gesellschaft mal ersticken wird". Später wäre unser Uli fast selbst erstickt, aber eher, weil er den Hals nicht voll genug kriegen konnte. Jetzt machte Dieter Schatzschneider, dessen erfolgreiche Fußballzeit bei Hannover 96 Ewigkeiten zurückliegt, ähnliche Schlagzeilen. „Bayern ist eine Piss-Mannschaft", so äußerte er sich gegenüber der bekanntesten Boulevardzeitung Deutschlands, die mit Sicherheit auch die Häftlinge Deutschlands erreicht. Dass unter Fußballern das Sprichwort „erst denken, dann reden“ keine Gültigkeit besitzt, ist ja allseits bekannt. Doch welche juristischen Konsequenzen haben solche Äußerungen, muss sich Schatzschneider abducken?

Der Beleidigungstatbestand gemäß § 185 StGB erfordert die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung in Form einer Äußerung  mit ehrverletzendem Charakter. Betroffen sein kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person. Wird dieser durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, kann eine ehrverletzende Äußerung vorliegen (BGH v. 15. 3. 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145 ff. = NJW 1989, 3028 f.). Auch Kollektivbeleidigungen und Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind in der Rechtsprechung anerkannt.

Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit der Beleidigung von Personengemeinschaften, indem sie sich auf die Regelungen des § 194 III, IV StGB stützt. Diese Vorschrift zeigt, dass zumindest Behörden und politische Körperschaften beleidigungsfähig sein müssen, denn andernfalls wäre die Regelung bezüglich des Strafantrags sinnlos. Eine Kollektivbeleidigung, also eine Beleidigung, die sich gegen die Personengesamtheit der FC-Bayern-Fußballmannschaft richtet, kommt dann in Betracht, wenn die FC-Bayern-Fußballmannschaft als Personengemeinschaft selbstständig beleidigungsfähig ist.

Der Gedanke, dass durch die Vorschrift des § 194 III, IV StGB Ämtern und anderen Stellen öffentlicher Verwaltung die Beleidigungsfähigkeit zuerkannt wird,  wird generell auf Personengesamtheiten unter der Voraussetzung übertragen, dass sie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Im vorliegenden Fall ist die Ehre des Kollektivs selbst maßgeblich und nicht etwa die von Einzelpersonen. Es dürfte eher abzulehnen sein, dass die Fußballmannschaft des FC Bayern eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt, da die Mannschaftsmitglieder mit ihrer Tätigkeit zunächst eigenen wirtschaftlichen Interessen nachgehen. Ob die Fußballmannschaft eine rechtlich anerkannte soziale Funktion hat, kann aber im Ergebnis auch offen bleiben, wenn die einzelnen Fußballmannschaftsmitglieder jedenfalls unter der Kollektivbezeichnung beleidigt wurden.

Eine Mehrheit von Personen, welche durch einen Kollektivnamen bezeichnet wird, kann beleidigt werden, wenn der Beleidiger diesen Kollektivnamen mit dem Vorsatz auswählt, sämtliche Personen zu treffen, welche unter den Kollektivbegriff fallen. Die Verurteilung wegen Beleidung unter einer Kollektivbezeichnung  setzt aber voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, da ansonsten der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt erscheint. Herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf eine Mannschaft beinhalten in der Regel eine Beleidigung der einzelnen Mannschaftsmitglieder unter einer Kollektivbezeichnung. Unter einer Fußballmannschaft versteht man eine Mannschaft, die den Fußballsport ausübt. Eine Fußballmannschaft besteht auf dem Platz aus einem Torwart und zehn Feldspielern (elf Spieler insgesamt).

Durch Auslegung ist der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht (BVerfG v. 25. 3. 2008 – 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907 (2908); BGH v. 18. 2. 1964 – 1 StR 572/63, BGHSt 19, 235 (237) = NJW 1964, 1148 f.). Die Begleitumstände werden charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene (OLG Düsseldorf v. 4. 3. 1998 – 5 Ss 47/98–25/98 II, NJW 1998, 3214 (3215)). Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs bezog sich die Aussage des Dieter Schatzschneider auf die Einstellung der FC-Bayern-Fußballspieler im letzten Spiel gegen den SC Freiburg.  Aus dieser Auslegung ergeben sich die Spieler des FC Bayern, die an diesem Tag auf dem Platz standen, sodass der betroffene Personenkreis klar abgrenzbar und zahlenmäßig überschaubar ist.

Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schützt und die nach Art. 5 II GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 I S. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen, namentlich des angelsächsischen Rechtskreises, kennen daher die Sammelbeleidigung gar nicht und bestrafen nur die ausdrücklich oder erkennbar auf einzelne bezogene Ehrverletzung (vgl. etwa Robertson/Nicol, Media Law, 3. Aufl. (1992), S. 57).
Die gefestigte Rechtsprechung wägt in diesen Fällen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden ab, wenn nicht allein die Schmähung des Betroffenen im Vordergrund steht (BVerfG v. 28. 8. 2005 – 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274; BVerfG v. 5. 12. 2008 – 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 f. (Rn 12)). Bei der Schmähkritik steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund (BVerfG v. 29. 7. 2003 – 1 BvR 2145/02, NJW 2003, 3760; BVerfG v. 5. 12. 2008 – 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 (750, Rn 12); BVerfG. v. 7. 12. 2011 – 1BvR 2678/10, BeckRS 2012, 46347, Rn 40). Merkmal der Schmähung ist also die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.

Solange eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor (OLG Nürnberg v. 14. 10. 2009 – 1 St OLG Ss 41/09, OLGSt 6/2010 § 185 Nr. 31 = Juris oder BeckRS 2010, 01748). Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen (BVerfG v. 29. 7. 2003 – 1 BvR 2145/02, NJW 2003, 3760). Die in Art. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 (247ff.) = NJW 1994, 1779 = NVwZ 1994, 892 L).

Bei der Aussage „Bayern ist eine Piss-Mannschaft“ handelt es sich um eine Meinung, weil sie eine persönliche Stellungnahme darstellt. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 (347) = NJW 1971, 1555; BVerfGE33, 1 (14) = NJW 1972, 811; BVerfGE 61, 1 (7) = NJW 1983, 1415). Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht seine Schranken an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB. Um eine Beleidigung annehmen zu können, muss die Norm in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl.BVerfGE 7, 198 (208f.) = NJW 1958, 257; st. Rspr.).

In der Aussage „Bayern ist eine Piss-Mannschaft“ wird deshalb keine Schmähkritik zu sehen sein. Zum einen ist der Begriff „Schmähkritik“ wegen der Meinungsfreiheit, die schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 (208) = NJW 1958, 257), eng auszulegen, zum anderen geht mit der Aussage keine überwiegende Böswilligkeit oder Gehässigkeit einher. Der erforderliche sachliche Bezug zu dem letzten Bundesligaspiel ergibt sich mittels Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen. Auch liegt Schmähkritik bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG v. 7. 12. 2011 – 1 BvR 2678/10, BeckRS 2012, 46347, Rn 40).

Die Aussage stammt aus dem Zusammenhang mit der Niederlage des Deutschen Meisters FC Bayern gegen den SC Freiburg auf dem letzten Nichtabstiegsplatz (vor Hannover 96), was zumindest im fußballbegeisterten Deutschland zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen gehört.
Die Äußerung lässt sich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, sodass es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt.

Anders als bei Tatsachenbehauptungen ist es unerheblich, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 (151); BVerfGE 68, 226 (232)). Eine Äußerung, die lediglich unhöflich oder taktlos ist, begründet grundsätzlich noch keine Ehrverletzung (LG Regensburg v. 6. 10. 2005 – 3 Ns 134 Js 97458/04, NJW 2006, 629). Es ist auch nicht jede flapsige, spöttische Bemerkung schon als  Beleidigung anzusehen (AG Berlin-Tiergarten v. 26. 5. 2008 – (412 Ds) 2 JuJs 186-08 (74/08), NJW 2008, 3233). Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist und ihre Grundlage im Verhalten des Betroffenen hat, wie es hier der Fall ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 54, 129 (138f.) = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1 (7f.) = NJW 1983, 1415).

Erschwerend ins Gewicht fällt, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfGE 7, 198 (208, 212) = NJW 1958, 257; BVerfGE 61, 1 (11) = NJW 1983, 1415); BVerfGE 93, 266 (294); BVerfGE 93, 266 (295)). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.

Das von der Aussage betroffene Bundesligaspiel gehört zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen. Bundesligaspieler bewegen sich bewusst in der Öffentlichkeit, sodass sie als diejenigen, die die Öffentlichkeit suchen, deren Meinung auch ertragen müssen, selbst wenn es mal nicht Lob regnet. Dies gilt auch und erst Recht für die erfolgsverwöhnten FC-Bayern-Spieler als
„Piss-Mannschaft“.

Montag, 23. Februar 2015

Abmahnung durch Hannover 96

Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, Robert-Enke-Straße 1 in 30169 Hannover, will als alleiniger Veranstalter für Fußballspiele von Hannover 96 in der HDI Arena den unkontrollierten Handel zum Schutz der eigenen Fans bekämpfen. So lautet jedenfalls die Behauptung in einer Abmahnung der Rechtsanwälte aus der Kanzlei BECKER & HAUMANN aus der Kaiserstraße 21-23, direkt gegenüber dem Landgericht Dortmund.

Nur durch die Unterbindung des unkontrollierten Tickethandels sei es möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen oder Gewalttätigkeiten in den Stadien durch Hooligans zu verhindern. Bei einem anonymen Verkauf über ebay oder Ticketbörsen sei eine solche Kontrolle nicht mehr möglich. Zu diesem Zwecke habe der Ligaverband (DFL) im Jahr 2014 neun "Fairplay"-Regeln für den offiziellen Ticket-Zweitmarkt beschlossen:

1. Angebot eines serviceorientierten "Offiziellen Ticket-Zweitmarkts"
2. Eine stabile und faire Preispolitik.
3. Bekämpfung des Schwarzmarkts.
4. Keine Profitmaximierung.
5. Der Ticketpreis entspricht maximal dem Originalpreis für Einzeltickets.
6. Die Servicegebühr für den Tickettausch beträgt max. 15 % pro Bestellung.
7. Die Versandgebühren sind marktüblich gestaltet.
8. Die Clubs garantieren die Sicherheit des Angebotes und der Tickets.
9. Sensibler Umgang mit persönlichen Daten der Fans und die Garantie der Einhaltung aller         gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

Weil beim Angebot der Hannover 96-Tickets über eBay die ATGB nicht abgebildet wurden, ein Preisaufschlag von über 10% verlangt wurde und die unautorisierte Abbildung des Sitzplans der HDI-Arena verwendet wurde, sei eBay-International dazu verpflichtet gewesen, die zum streitgegenständlichen Anbieternamen hinterlegten Kontaktdaten bekannt zu geben. Infolgedessen konnte der Anbietername konkret zugeordnet werden.

Die aus Filesharing-Abmahnungen bekannte Argumentation, dass im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Gegenstands der Abmahnung nur ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR für die Anwaltskosten zu Grunde gelegt werde und der abgemahnte Sachverhalt durch Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von weiteren 250,00 EUR erledigt sei, widerspricht ein wenig den abschließenden Formulierungen der Abmahnung, wonach Hannover 96 besonderen Wert auf den Dialog mit seinen Anhängern und Kunden lege, die mit dem Verein in aller Regel emotional eng verbunden seien.

Es erscheint zumindest fraglich, ob die Wertschätzung eines Dialogs mit der kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ihren angemessenen Ausdruck findet. Einen gefühlvollen Dialog mit einer anwaltlichen Abmahnung einzuleiten scheint eine besondere Spezialität der Kanzlei BECKER & HAUMANN zu sein.

Freitag, 30. Januar 2015

Ulrich zur Nieden

Wer in Hannover in den letzten 50 Jahren zu Sportveranstaltungen gegangen ist, kannte Ulrich zur Nieden. Der bekannteste hannoversche Sportfotograf war ständiger Begleiter der Heimspiele von Hannover 96, dem EC Hannover oder den Hannover Scorpions und natürlich auf allen großen Sportveranstaltungen dabei. Auch auf den Plätzen der unteren Ligen in und um Hannover war zur Nieden Dauergast. Während ich selbst noch als Jurastudent in Hannover für Zeitungen fotografierte und schrieb, war er meist nur eine Halbzeit auf dem Platz. Denn die Filme mussten rechtzeitig entwickelt werden und die Zeit drängte. Seine Frau sass oft mit einem Weitwinkel hinter dem Tor, um alle Bälle im Netz abzulichten. Jedes Foto zählte.

Diese Sportfotografie war ein Familienunternehmen und ich bin mir sicher, dass es überwiegend kein Vergnügen war, unter Zeitdruck immer dann zu arbeiten, wenn andere ihre Freizeit genossen. Nach all den Jahren war er wohl nicht mehr genötigt, sich mit Zeitungsredakteuren über die Qualität seiner Bilder auseinandersetzen zu müssen und das Gefühl der Abhängigkeit von den Redaktionen wird nicht mehr sehr groß gewesen sein. Ich habe diese Zeit längst hinter mir gelassen und war nie abhängig von den Bild- und Zeilenhonoraren. Deshalb hat die Arbeit meistens Spaß gemacht. Ulrich zur Nieden sass immer noch im Stadion, als ich fast 20 Jahre lang Rechtsanwalt war. Er ist am 23.01.2015 im Alter von 78 Jahren gestorben und hat bis zuletzt beruflich fotografiert.

Dienstag, 27. Januar 2015

Liebesschlossterror endet in Hannover

zunächst wenigstens teilweise, denn Ende Januar 2015 werden die sogenannten "Liebesschlösser" an der Brücke im Maschpark entfernt. Das Metallgeländer der Brücke wird von einer Fachwerkstatt komplett restauriert und erhält einen Neuanstrich. Die Brücke wird für zwei bis drei Wochen gesperrt und die Kosten der Restauration liegen bei rund 7.000,- Euro, weil das Behängen mit den Vorhängeschlössern das Geländer der denkmalgeschützten Brücke erheblich beschädigt hat.

Es kam durch mechanische Bewegungen der Terrorschlösser zu Kratzern und Abrieb. Außerdem hatten Liebesschloss-Terroristen wegen des immer knapper werdenden Platzes Löcher in die Blatt- und Blütenelemente der Brücke gebohrt, um für ihre Zwecke Platz zu schaffen. Zum Teil bildeten sich Schlossketten, die aufgrund des hohen Gewichts bereits zu einem Ausbrechen mehrerer Geländerornamente geführt hatten. Verfahren wegen Sachbeschädigung wurden von der Stadt Hannover allerdings nicht eingeleitet.

Bis Ende Januar haben die Beziehungsexhibitionisten noch Zeit, ihre Terrorreliquien selbstständig zu entfernen. Danach werden die abgesägten Indizien falsch verstandenen Miteinanders drei Monate lang von der Stadtverwaltung Hannover aufbewahrt, um dann endgültig entsorgt zu werden. An anderen Plätzen in Hannover geht der optische Terror der Liebenden gegen die Allgemeinheit allerdings unvermindet weiter.

Donnerstag, 11. Dezember 2014

Monaco


Die fürstliche Sexkammer ist geschlossen, lang lebe das monogame Eheglück zum Wohle des Thronfolgers. Als anerkennter Adelsexperte und langjähriger Herausgeber des deutschen Adelsverzeichnis entzückt mich natürlich die nachhaltige Kehrtwendung des regierenden Fürsten Albert Alexandre Louis Pierre Rainier Grimaldi als Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco, die nunmehr am 10. Dezember 2014 in der Geburt seiner beiden ehelichen Kinder Prinzessin Gabriella Thérèse Marie, Comtesse de Carladès und Erbprinz Jacques Honoré Rainier, Marquis des Baux, mündete.

Seiner Durchlaucht Fürst Albert II. wurden in der Vergangenheit mehr als 150 Affären nachgesagt. "Die Latte seiner tatsächlichen und angeblichen Gespielinnen ist endlos", behauptete gar die BILD-Zeitung. Zwei der angeblichen Affären sind jedenfalls durch die uneheliche Tochter Jazmin Grace Rotolo mit der ehemaligen Serviererin Tamara Jean Rotolo und den unehelichen Sohn Alexandre Coste mit der gelernten Flugbegleiterin Nicole Coste belegt. Beide Kinder waren jedoch schon immer von der Thronfolge im Fürstenhaus ausgeschlossen, da diese allein ehelichen Nachkommen gebührt.

Bis zur Geburt des Thronfolgers Erbprinz Jacques Honoré Rainier war Prinzessin Caroline Louise Marguerite Prinzessin von Hannover von Monaco noch Thronfolgerin, da letztere trotz Erstgeburt wegen der patrilinearen Primogenitur im Fürstentum Monaco seit der Geburt ihres jüngeren Bruder Albert nur an zweiter Stelle der Thronfolge stand. Auch diese Position hat sie nun mit der Geburt der zwei ehelichen Kinder von Fürst Albert II. verloren. Ein tolles Land. Der Fürst ist oberster Gerichtsherr, natürliche Personen zahlen weder Einkommens- noch Erbschaftsteuer, die Europäische Union hat im Fürstentum nichts zu sagen und bei der Rechtsnachfolge des Fürstenhauses wird die männliche Linie bevorzugt.

Freitag, 12. September 2014

Frank Hanebuth - ein Hells Angel wird 50

Einer der neben Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, Rechtsanwalt Götz von Fromberg und Dr. h.c. Carsten Maschmeyer bekanntesten Hannoveraner mit juristisch interessantem Hintergrund feiert heute seinen 50. Geburtstag. Während Dr. h.c. Carsten Maschmeyer an seinem 50. Geburtstag die Ehrendoktorwürde der Universität Hildesheim verliehen wurde und die Laudatio in Anwesenheit von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten und späteren Bundespräsidenten Christian Wulff gehalten wurde, wird die Stimmung beim ehemaligen Präsidenten des mittlerweile aufgelösten Hells-Angels-Charters von Hannover weniger euphorisch sein.

Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.

Freitag, 4. April 2014

Niedersachsenderby - Hannover 96 zur Ticketherausgabe gezwungen

"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller für das Bundesligaauswärtsspiel der Profimannschaft von Hannover 96 am 06.04.2014 bei Eintracht Braunschweig eine seinem Vertrag entsprechende Eintrittskarte der Kategorie "Stehplatz ermäßigt" im Eintracht-Stadion in Braunschweig zu übergeben, und zwar ohne dass der Antragsteller verpflichtet wird, den durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Bustransfer zu dem Spiel zu nutzen."

Mit diesem Tenor zum Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 04.04.2014 zum Az.: 406 C 3516/14 ist die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig auf einen Derby-Zwangstransport für den Auswärtsdauerkarteninhaber, der sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Regelung gewehrt hatte, vom Tisch.

Jeder 96-Fan, der über Hannover 96 eines der für Hannoveraner reservierten Auswärtstickets erwerben wollte, sollte dies nur in Verbindung mit einem organisierten Bustransport tun können. Der Beschluss wurde bereits per Gerichtsvollzieher zugestellt und die Karte für das Spiel herausgegeben. Nach Aussagen des Präsidenten von Hannover 96 werden Auswärtsdauerkarten in der nächsten Saison deshalb mit 99%iger Sicherheit nicht mehr angeboten. Selbst schuld ihr bösen Fans, was besteht Ihr auch auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung.

Mittwoch, 2. April 2014

Das grosse Schwitzen beginnt - 2000 juristische Staatsexamina werden überprüft

Wegen der Korruption des zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richters, der über Jahre hinweg Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, werden nun etwa 2000 juristische Staatsexamina aus Niedersachsen von zwölf Sonderprüfern auf Unregelmäßigkeiten untersucht, teilte Justizstaatssekretär Wolfgang Scheibel am Mittwoch in Hannover mit. Vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns des auf illegale Nebeneinnahmen spezialisierten Richters im Jahre 2011 werden sämtliche Prüfungsakten durchleuchtet. Wie viele juristische Berufsanfänger sich auf ein Ende ihrer noch jungen Karriere einstellen müssen, ist derzeit noch nicht bekannt. Der geschäftstüchtige Richter wartet seit seiner von der italienischen Polizei in Mailand beendeten Flucht auf die Auslieferung nach Deutschland.

Montag, 31. März 2014

Hannover - Zwangstransport zum Derby bleibt

Weil Hannover 96 den Verfügungsklägern im Streit über die 96-Auswärtsdauerkarten für das Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 06. April 2014 drei Ehrenkarten ohne Verpflichtung zur Anreise im Bus auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover hinterlegt hat, hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover das Eilbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erledigt. Eine Sachentscheidung wird es nicht geben.

Die Verfügungskläger können nun ohne den Zwang zum Bustransport zum Derby fahren und das Gericht wird über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Mit diesem Schachzug hat Hannover 96 grundsätzliche Worte des Gerichts zum Buszwang vermieden und die übrigen Fans, die eines der 2100 Auswärtstickets über 96 in Anspruch nehmen möchten, können dies weiterhin nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte zwecks kontrollierter Anreise tun.

Wenn das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung später zu dem Ergebnis kommt, dass Hannover 96 die Verfahrenskosten wegen der Rechtswidrigkeit des Zwangstransports tragen muss, ist das Derby nebst Ticketvergabe natürlich längst zu den Bedingungen des Bundesligaclubs gelaufen.  

Donnerstag, 27. März 2014

Hannover - Zwangstransport für böse Buben

Die Angst vor Krawallen beim Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 06. April 2014 treibt die Verantwortlichen zu rechtswidrigen Absprachen bei der Kartenvergabe. Jeder Normalfan, der über Hannover 96 eines der 2100 Auswärtstickets erwerben möchte, soll dies nur in Verbindung mit einer Busfahrkarte für einen überwachten Transport tun können. Die Tickets werden erst im Bus verteilt. Das gilt auch für die Inhaber der von Hannover 96 zur Saison 13/14 erstmals verkauften Auswärtsdauerkarten.

Ein kurzer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Auswärtsdauerkarte 2013/2014 zeigt, dass die Einigung zwischen Hannover 96, dem Niedersächsischen Innenministerium, der Polizei und dem gastgebenden Club Eintracht Braunschweig zum Zwangstransport jedenfalls im Hinblick auf Auswärtsdauerkarten eine rechtswidrige Seifenblase ist, die der Kollege Dr. Andreas Hüttl nach Informationen des SPIEGEL vor dem Amtsgericht Hannover platzen lassen wird.

Ein erboster Fan beschreibt seine Situation des ihm aufgenötigten Anreisemodus wie folgt: "So wie es bei mir aussieht muss ich von Augsburg (aktueller Wohnort, ICE) - Hannover (wegen der Busfahrt) - aBSchaum (Spiel) - Hannover (Busfahrt zurück) - aBschaum (Zugfahrt) - Salzgitter (Auto), damit ich zu meinen Eltern fahren kann, wo ich dann eine Nacht da schlafen kann."

Der Fan als lästiges Detail im wirtschaftlich orientierten Fußballunternehmen? Nicht ganz - der Zwang zur Anreise im Bus gilt natürlich nicht für die Inhaber von VIP-Tickets.

Mittwoch, 5. März 2014

Christian Wulff - Staatsanwaltschaft Hannover legt Revision ein

Der Freispruch für Ex-Bundespräsident Christian Wulff war der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel wert, was zu erwarten war. Das volkstümliche Geschrei um die hohen Kosten des Verfahrens bei einer vergleichsweise niedrigen Summe von ca. EUR 720,- für Hotel- und Bewirtungskosten im Kern des Vorwurfs der Korruption hat die Staatsanwaltschaft unbeeindruckt gelassen. Das Landgericht Hannover hatte weitere Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgewiesen und damit den Raum für etwaige Verfahrensfehler des Urteils eröffnet. Mit der Revision können nur noch Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung gerügt werden, welche die Staatsanwaltschaft aus Hannover dem Bundesgerichtshof nun möglichst plausibel darlegen muss. Die fachliche Qualifikation dazu dürfte Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer ohne weiteres besitzen. Es bleibt spannend.

Freitag, 13. Dezember 2013

Facebook: "Wir fordern die Entlassung von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer"

Eine kernige Forderung als Gruppenname für ein Häufchen aufrechter Bürger mit derzeit immerhin 432 „Gefällt mir“-Angaben fordert auf Facebook unter https://www.facebook.com/Eimterbaeumer die Entlassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft Hannover im Strafprozess vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover gegen Ex-Bundespräsident Christian Wulff.

Die Begründung ist einfach: "OStA Clemens Eimterbäumer hat Millionen Euro zum Fenster rauswerfen lassen, um Bundespräsident Christian Wulff zu zerstören."

Das finden die Gruppenmitglieder auch und fordern "Nicht nur entlassen....Öffentlich an den Pranger stellen und die Prozesskosten sollte er übernehmen" oder gar "Solche Parasiten wie Eimterbäumer gehören hinter Schloss und Riegel! Der Mann muss weg, unter Fortfall jeglicher Bezüge, Pension streichen, Gehalt rückwirkend zurückzahlen."

Seit dem 31.10.2011 ist Oberstaatsanwalt Eimterbäumer (Foto) Leiter der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Hannover und hat die Abteilung für Finanzermittlungen und Geldwäsche mit aufgebaut. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und somit einen Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gegenüber Ex-Bundespräsident Wulff bejaht und das Landgericht Hannover den bestehenden Tatverdacht wegen eines Korruptionsdelikts später bestätigt. Eine endgültige Bewertung, ob der angeklagte Sachverhalt zutrifft, ist Gegenstand der andauernden Hauptverhandlung.

Im Moment ist mein Vertrauen in das deutsche Rechtssystem und den Sachverstand der niedersächsichen Justiz daher noch wesentlich größer, als mein Glaube an die Allmacht der Gruppendynamik von Facebook. Und das, obwohl die Gruppe "Wir wollen Karl-Theodor zu Guttenberg zurück" unter https://www.facebook.com/GuttenBack mit immerhin 32.341 „Gefällt mir“-Angaben Sympathie für die Entlassungsforderung bekundet hat.

Dienstag, 5. November 2013

Stadt mit dem verbotenen Namen

Das wichtigste Niedersachsen-Derby zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig und das erste Bundesliga-Derby beider Vereine seit 1976 findet nach dem Aufstieg der Eintracht am kommenden Freitag statt und wirft seine Schatten schon lange voraus. Das Spiel findet auf Antrag beider Vereine nicht am Todestag von Ex-Nationaltorhüter Robert Enke (10. November) statt und für das Heimspiel der Roten gegen Eintracht Braunschweig wurden nur 47 200 Tickets für 49 000 verfügbare Plätze verkauft, um vier freie Blöcke als Pufferzonen zwischen Fangruppen und "neutralen" Zuschauern zu errichten. Fans von Hannover 96 kontrollieren nachts den Bereich ums Stadion, um Braunschweiger Farbangriffe auf das Stadion zu verhindern und ein Mitarbeiter der Stadt Hannover ließ sich durch die Derby-Stimmung zu einem Verwaltungshandeln hinreißen, auf das die Stadt mit einem Disziplinarverfahren reagiert hat. In der Wegbeschreibung einer Genehmigung für einen Fanmarsch von Anhängern der Hannover Scorpions zum Eisstadion am Pferdeturm wurde ein Halt am Braunschweiger Platz als „Zwischenstopp am Platz der verbotenen Stadt“ bezeichnet.