Die Erschütterung steht Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. ins Gesicht geschrieben: "Wenn ich nun höre, dass gemeinsame Bilder aus dem Schlafzimmer die meine Ex geschossen hat und Videos da angeboten werden, verteilt werden, bin ich entsetzt." Noch während der promovierte Jurist im "Promi Big-Brother Team" um den Sieg im sozialen Fernseh-Experiment kämpfte, trennte sich seine Freundin xxxxxxxxx xxxxxxxxxx medienwirksam von ihm. Kurz nach Ende der Fernsehstaffel nun der Aufruhr um intime Dateien des einstigen Liebespaars.
Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".
Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).
Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).
Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!
Freitag, 5. September 2014
Montag, 1. September 2014
Ronald Schill - Ex-Rechtsanwalt, Ex-Richter, Ex-Senator, TV-Star
Mit einem bemüht sachlichen Artikel durch Professor Dr. Bernd Löwe, Direktor am Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Chefarzt an der Schön Klinik Hamburg-Eilbek, versucht die ZEIT möglichst distanziert auf den durch den Promi-Big Brother-Container ausgelösten Medienrummel um Ronald Schill zu reagieren und gleichzeitig mit der Auswahl des Autors einen intelligenten Seitenhieb zu landen.
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Dienstag, 26. August 2014
Mit gefälschten Urteilen zum Erfolg
Referenzurteile haben eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Wer als Rechtsanwalt im IT-Recht tätig ist, kennt die Angewohnheit der Abmahnkanzleien im Bereich des filesharing, einer Abmahnung Urteile beizufügen, in welchen die Kanzlei erfolgreich für die Rechteinhaber vorgegangen ist, um den Gegner schon vorgerichtlich zu beeindrucken. Auch der Dauerbrenner B2B Technologies Chemnitz GmbH, vormals JW Handelssysteme GmbH und Melango.de GmbH, weist in seinen Mahnungen gern auf erfolgreiche Prozesse und entsprechende Urteile hin.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Montag, 18. August 2014
Lieber Barfuß am Strand, als mit dem Mercedes zur Arbeit
Endlich mal zwei Juristen, die mehr zu sagen haben, als es die herrschende Meinung erlaubt. Die ersten Big-Brother-Auftritte von "Ex-Richter Gnadenlos" Ronald Barnabas Schill und Dr. Mario Max Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. sind jedenfalls ausserhalb des gar so engen Kosmos der Juristerei zitierfähig. Während Schill´s in der Überschrift wiedergegebenes Lebensmotto für einen (auch) ehemaligen Rechtsanwalt und bekennenden Carioca mit deutschen Ruhestandsbezügen durchaus als richtungsweisend bezeichnet werden könnte, lassen die beiden Offenbarungen aus der Sexualsphäre der prominenten Rechtsexperten immerhin erkennen, dass ihr Leben nicht vom Streben nach rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen dominiert wird: „Zwei Wochen ohne Sex – das war vielleicht irgendwann vor meiner Einschulung.“ (Schill) „Ich habe ja auch den Titel Tittenprinz, weil ich so gerne Busen mag. Krasser Titel, aber es stimmt, ich mag schon gerne Busen.“ (Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe).
Donnerstag, 14. August 2014
Brief an die Chefin
Sie sind Freiberufler, lieben Ihre Arbeit, zahlen gewerbliche Mietkosten in nicht unbedeutender Höhe, Telefonkosten, private Pflege- und Krankenversicherung, Altersvorsorge, Kammerbeiträge, Fortbildungskosten, Berufshaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherung und haben überdies noch ein Geschäftsfahrzeug? Sie pflegen sich mit Ihren zehn Mitarbeitern zu duzen und Ihre seit 25 Jahren bestehende Praxis wirft genug ab, um sich auch Urlaubsreisen leisten zu können? Dann könnte Ihnen Ihr Praxisteam - mit einem ähnlichen, nur in Auszügen wiedergegebenen Brief - seine Auffassung des Gleichgewichts zwischen unternehmerischem Risiko und abhängiger Beschäftigung wie folgt mitteilen:
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
Mittwoch, 6. August 2014
Keine Sau braucht die FDP
Dienstag, 5. August 2014
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container
Mit dem Einzug des prominenten Juristen Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M, in den Big Brother-Container sind schon 2 der insgesamt 12 Bewohner deutsche Juristen. Denn auch der ehemalige Rechtsanwalt, einstige Amtsrichter und Ex-Innensenator Ronald Schill gehört zum "Promi Big-Brother Team" in Köln, welches sich ab dem 15. August 2014 den neugierigen Blicken der Fernsehzuschauer stellen wird.
Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"
Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.
"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.
Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"
Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.
"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.
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Mittwoch, 30. Juli 2014
Anwaltstypen: Der Hellseher
In der Sache .....
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.
Dienstag, 29. Juli 2014
Vom Bock des Gärtners zum Sünder beim Papst
Sie bekennt dort ihre Sünde leicht verklausuliert, indem sie im Lebenslauf schreiben läßt: "1980 Promotion zum Dr. phil. (gültig bis 2014)". Der heilige Vater, Bischof von Rom und Nachfolger des heiligen Petrus als das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen, wird ihr durch dieses offene Bekenntnis zur sündigen Vergangenheit sicher vergeben können und nicht noch auf ein Hyperlink zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen: 15 K 2271/13 bestehen.
Labels:
15 K 2271/13,
20.03.2014,
Aktenzeichen,
Annette Schavan,
Bundesbildungsministerin,
Doktorarbeit,
Heiliger Stuhl,
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Freitag, 25. Juli 2014
Der Judenhass der Bio-Deutschen
Ein Journalist, der sich dem Thementrias Juden, Israel und Deutschland verpflichtet fühlt, erkennt in der Bundesrepublik einen Judenhass mit Migrationshintergrund und identifiziert deren Urheber in meiner Lieblingszeitung "BILD" wie folgt: "Seine Protagonisten sind zum allergrößten Teil Araber und Türken, unterstützt von Bio-Deutschen, deren Großeltern noch selber „Juda verrecke!“ gebrüllt haben. Die Enkel sind froh, dass ihnen die Drecksarbeit diesmal von den Zugewanderten abgenommen wird."
Als Jurist ordnet man einen derartig pauschalen Vorwurf distanziert als unsubstantiiert ein, macht sich aber kurz darüber Gedanken, ob die drei mit dem Vorwurf der Volksverhetzung konfrontierten Gruppen - namentlich Araber, Türken und Bio-Deutsche - eine Möglichkeit hätten, strafrechtlich gegen eine derartige Bezichtigung vorzugehen. Denn auch den pauschalen Vorwurf, ein Straftäter zu sein, muss sich niemand gefallen lassen.
Weil aber die Beleidigung einer großen Anzahl von Personen nur dann möglich ist, wenn diese Personenmehrheit aus der Allgemeinheit derart hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist, dürfte die Äußerung des Journalisten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das Amtsgericht Tiergarten formulierte diesen Gedanken in einem Urteil vom 19.01.2000 zum Aktenzeichen 238 Cs 877/99 wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei nicht auf die persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch."
Jedenfalls unsere Mitbürger mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund als auch deutsche Liebhaber von Naturkost und Getreide aus ökologischem Anbau müssen sich nach diesen Grundsätzen den Vorwurf einer antisemitschen Grundhaltung gefallen lassen; letztere natürlich nur, wenn schon Oma und Opa „Juda verrecke!“ gebrüllt haben.
Als Jurist ordnet man einen derartig pauschalen Vorwurf distanziert als unsubstantiiert ein, macht sich aber kurz darüber Gedanken, ob die drei mit dem Vorwurf der Volksverhetzung konfrontierten Gruppen - namentlich Araber, Türken und Bio-Deutsche - eine Möglichkeit hätten, strafrechtlich gegen eine derartige Bezichtigung vorzugehen. Denn auch den pauschalen Vorwurf, ein Straftäter zu sein, muss sich niemand gefallen lassen.
Weil aber die Beleidigung einer großen Anzahl von Personen nur dann möglich ist, wenn diese Personenmehrheit aus der Allgemeinheit derart hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist, dürfte die Äußerung des Journalisten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das Amtsgericht Tiergarten formulierte diesen Gedanken in einem Urteil vom 19.01.2000 zum Aktenzeichen 238 Cs 877/99 wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei nicht auf die persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch."
Jedenfalls unsere Mitbürger mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund als auch deutsche Liebhaber von Naturkost und Getreide aus ökologischem Anbau müssen sich nach diesen Grundsätzen den Vorwurf einer antisemitschen Grundhaltung gefallen lassen; letztere natürlich nur, wenn schon Oma und Opa „Juda verrecke!“ gebrüllt haben.
Donnerstag, 24. Juli 2014
Ruf aus der Gruft
Wenn die verblichenen Herrscher vergangener Tage einen Tribut zu Gunsten ihrer Nachfahren einfordern, haben sie zumindest in Bayern gute Chancen, erhört zu werden. Denn nach Angaben der Main-Post ergibt sich aus behördeninternen Akten eine Übereinkunft zwischen dem Bayerischen Staatsministerium und einer standesrechtlichen Vereinigung, wonach bei Primogeniturnamen der elf "standesherrlichen Häuser" in Bayern in den Fällen eines Generationswechsels bei den "Chefs" dieser Familien ohne Bedenken Namensänderungen (von Prinz in Fürst) zugelassen werden.
Als Herr Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und Frau Prinzessin zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg die Änderung ihres Nachnamens als eine Art feudales Upgrade beantragten, weigerte sich ein rechtskundiger Sachgebietsleiter am Landratsamt Main-Spessart, den Austausch der entsprechenden Adelsprädikate „Fürst“ und „Fürstin“ im Wege einer unrechtmässigen Namensänderung zu vollziehen.
Doch die Mächte des Jenseits waren stärker und so erfasste den Sachbearbeiter der kalte Hauch der Gruft in Form einer Weisung der Regierung von Unterfranken, auch ohne eine gesetzlich notwendige Berücksichtigung des Gemeinwohls die beantragte Namensänderung zu genehmigen. „Das Landratsamt wird daher gebeten, unverzüglich die beantragte Familiennamensänderung durchzuführen und der Regierung von Unterfranken über das Veranlasste zu berichten.“
Der wackere Sachbearbeiter scheiterte schließlich auch mit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, wonach eine Verleihung von Adelstiteln durch die Hintertür des Namensrechts unzulässig sei und wurde am Ende gar versetzt. Wie bemerkte doch ein prominenter Kollege schon vor langer Zeit: "Die Verteidiger der Freiheit werden immer nur Geächtete sein, solange eine Horde von Schurken regiert."
Als Herr Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und Frau Prinzessin zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg die Änderung ihres Nachnamens als eine Art feudales Upgrade beantragten, weigerte sich ein rechtskundiger Sachgebietsleiter am Landratsamt Main-Spessart, den Austausch der entsprechenden Adelsprädikate „Fürst“ und „Fürstin“ im Wege einer unrechtmässigen Namensänderung zu vollziehen.
Doch die Mächte des Jenseits waren stärker und so erfasste den Sachbearbeiter der kalte Hauch der Gruft in Form einer Weisung der Regierung von Unterfranken, auch ohne eine gesetzlich notwendige Berücksichtigung des Gemeinwohls die beantragte Namensänderung zu genehmigen. „Das Landratsamt wird daher gebeten, unverzüglich die beantragte Familiennamensänderung durchzuführen und der Regierung von Unterfranken über das Veranlasste zu berichten.“
Der wackere Sachbearbeiter scheiterte schließlich auch mit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, wonach eine Verleihung von Adelstiteln durch die Hintertür des Namensrechts unzulässig sei und wurde am Ende gar versetzt. Wie bemerkte doch ein prominenter Kollege schon vor langer Zeit: "Die Verteidiger der Freiheit werden immer nur Geächtete sein, solange eine Horde von Schurken regiert."
Montag, 21. Juli 2014
"Es ist wirklich mehr als unangenehm mit so einem bloggenden Rechtsanwalt zu tun zu haben"
Besten Dank Herr Kollege, ein derart ehrliches Lob aus dem Munde eines erfahrenen Rechtsanwalts ist eine Wertschätzung, die ich einzuordnen weiss. Mittlerweile ist mir der gegnerische Bevollmächtigte aus mehreren recht unterhaltsamen Verfahren auch richtig ans Herz gewachsen. Er ist freundlich, bittet meine Mandantin über unser Büro höflich um Mässigung und informiert mich mittels der Blog-Kommentarfunktion über drohende Entscheidungen und geplante Rechtsmittel, noch bevor sie mir zugestellt werden. Das ist ein Service, über den ich mir beim Start meines Blogs nicht im entferntesten Gedanken gemacht habe.
Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.
Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.
Donnerstag, 17. Juli 2014
Bilder der NSU-Prozesskathedrale im OLG München
Die Erklärung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats Manfred Götzl im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, wonach die Hauptangeklagte Beate Zschäpe erklärt hat, dass sie das Vertrauen in ihre Verteidiger verloren habe, macht deutlich, dass einer der bedeutensten Strafprozesse in Deutschland erheblich länger dauern wird, als geplant und dass die Ereignisse im Saal A 101 im Oberlandesgericht München lange Zeit im Zentrum juristischer Berichterstattung stehen werden. Deshalb an dieser Stelle Fotos vom Saal A 101, unter dessen Kreuz zurzeit Rechtsgeschichte geschrieben wird.
Montag, 14. Juli 2014
Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei vorangegangenem schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO
Amtsgericht Leverkusen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2014 zum Az.: 21 C 28/14
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
Freitag, 11. Juli 2014
Blogkommentar mit Insiderwissen des Gegners verhilft zum Erfolg
Der unbedachte Kommentar eines Gegners in meinem Blog zum Ausgang eines Beschwerdeverfahrens hat am Ende zum Erfolg geführt. Das Landgericht hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und wir warteten im Beschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Kurz bevor uns die ablehnende OLG-Entscheidung zuging, kritisierte ein anonymer Kommentator, dass ich in meinem "tollen Blog" nichts darüber geschrieben hätte, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls gescheitert war.
So betrüblich die Nachricht einerseits war, versprach der Informationsgehalt des Kommentars andererseits eine letze Chance, die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu bekommen. Weil die Diktion des Kommentators vermuten liess, dass der Verfasser tatsächlich mehr wusste als ich, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe umgehend zurückgenommen, um die Wirkung des in Kürze zu erwartenden OLG-Beschlusses zu vermeiden. Denn weil es für die dem PKH-Antrag zu Grunde liegende negative Feststellungsklage mehr als nur ein zuständiges Landgericht gab, konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme umgehend anderweitig neu eingereicht werden. Hätte uns der ablehnende OLG-Beschluss vor Antragsrücknahme erreicht, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Entscheidung eines anderen Landgerichts über den gleichlautenden PKH-Antrag entfallen.
Mittlerweile hat das anschließend angerufene Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und wir bedanken uns beim unbekannten Kommentator ausdrücklich auch im Namen der Mandantin für den Hinweis auf die ablehnende OLG-Entscheidung, die uns zum Glück erst am Tag nach der Rücknahme des ersten Antrags erreicht hat. Ohne den wertvollen Hinweis des anonymen Mitstreiters wäre uns ein spannender Prozess um die äußerungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehebrecher, Geliebter und betrogener Ehefrau mit Sicherheit entgangen.
So betrüblich die Nachricht einerseits war, versprach der Informationsgehalt des Kommentars andererseits eine letze Chance, die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu bekommen. Weil die Diktion des Kommentators vermuten liess, dass der Verfasser tatsächlich mehr wusste als ich, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe umgehend zurückgenommen, um die Wirkung des in Kürze zu erwartenden OLG-Beschlusses zu vermeiden. Denn weil es für die dem PKH-Antrag zu Grunde liegende negative Feststellungsklage mehr als nur ein zuständiges Landgericht gab, konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme umgehend anderweitig neu eingereicht werden. Hätte uns der ablehnende OLG-Beschluss vor Antragsrücknahme erreicht, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Entscheidung eines anderen Landgerichts über den gleichlautenden PKH-Antrag entfallen.
Mittlerweile hat das anschließend angerufene Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und wir bedanken uns beim unbekannten Kommentator ausdrücklich auch im Namen der Mandantin für den Hinweis auf die ablehnende OLG-Entscheidung, die uns zum Glück erst am Tag nach der Rücknahme des ersten Antrags erreicht hat. Ohne den wertvollen Hinweis des anonymen Mitstreiters wäre uns ein spannender Prozess um die äußerungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehebrecher, Geliebter und betrogener Ehefrau mit Sicherheit entgangen.
Mittwoch, 9. Juli 2014
Crystal-Michi ist nicht abhängig
SPD steht noch nicht als Abkürzung für Sehr Populäre Drogen. Und das wird auch nie der Fall sein, denn wie ich erfahren habe, hat der SPD-Abgeordnete Michael Hartmann zwar zugegeben, die Droge Crystal Methamphetamine genommen zu haben, aber gleichzeitig beteuert, von dem Amphetamin nicht abhängig zu sein.
Dieser Michi ist ein Teufelskerl. Trotzdem Meth als extrem suchterzeugend gilt und viele Abhängige davon berichten, dass sie bereits nach dem ersten Konsum der Droge abhängig wurden, konnte Michael Hartmann dem Suchtpotenzial der Droge widerstehen. Ausserdem habe er Crystal Meth nur genommen, um nach dem Drogenkonsum leistungsfähiger zu sein. Nun gilt der Sex auf Crystal unter Drogenkaspern als besonders intensiv und Chrystal Meth insoweit als enorm leistungssteigernd. Ich gehe aber davon aus, dass Crystal-Michi noch leistungsfähiger für´s Volk sein wollte und die nächtelange Rackerei als Abgeordneter mit noch besseren Ergebnissen abschliessen konnte.
Für die vom SPD-Mann versendeten Signale von hier aus besten Dank, die Droge scheint also beherrschbar zu sein und falls ich mal wieder mit Fristen arg in Bedrängnis komme, probiere ich das Zeugs einfach mal aus. Es ist ja für einen guten Zweck.
Dieser Michi ist ein Teufelskerl. Trotzdem Meth als extrem suchterzeugend gilt und viele Abhängige davon berichten, dass sie bereits nach dem ersten Konsum der Droge abhängig wurden, konnte Michael Hartmann dem Suchtpotenzial der Droge widerstehen. Ausserdem habe er Crystal Meth nur genommen, um nach dem Drogenkonsum leistungsfähiger zu sein. Nun gilt der Sex auf Crystal unter Drogenkaspern als besonders intensiv und Chrystal Meth insoweit als enorm leistungssteigernd. Ich gehe aber davon aus, dass Crystal-Michi noch leistungsfähiger für´s Volk sein wollte und die nächtelange Rackerei als Abgeordneter mit noch besseren Ergebnissen abschliessen konnte.
Für die vom SPD-Mann versendeten Signale von hier aus besten Dank, die Droge scheint also beherrschbar zu sein und falls ich mal wieder mit Fristen arg in Bedrängnis komme, probiere ich das Zeugs einfach mal aus. Es ist ja für einen guten Zweck.
lagerverkauf-shopping.de der B2B Technologies Chemnitz GmbH
Da ich nicht regelmäßig über die B2B Technologies Chemnitz GmbH Beiträge verfassen mag, nachfolgend einfach mal eine kleine Liste von Domains, bei deren Aufruf man "wertvollem Businesswissen" der ehemaligen Melango-Macher begegnen könnte. Das ganze Projekt der B2B Technologies Chemnitz GmbH ist eigentlich ein Lehrstück, wie man es im absurden Theater des Internetzeitalters schreiben könnte. B2B Technologies bastelt die Bühne und alle machen mit. Eigentlich amüsant, wenn die Darsteller nicht auch noch gleichzeitig das Publikum wären, was für die eigene Laienspielkunst den Preis für einen Logenplatz im Staatstheater zahlen müßte. Weiter geht´s im Programm unter dem schönen Titel "Business to Business":
lieferantengeheimnis.de
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meine-restpostenwelt.de
melango.de
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Dienstag, 8. Juli 2014
Rechtsschutzversicherung: Nach Auskunft meines Versicherungsvertreters ...
Hallo,
anbei übersende ich Ihnen meine Vollmacht. Bezüglich der Kostenübernahme durch meine Rechtsschutzversicherung teile ich Ihnen heute nachmittag meine Versicherungsnummer mit. Nach Auskunft meines Versicherungsvertreters müssen Sie dann bei der Versicherung Kostenübernahme beantragen. Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße
Hallo, danke für die Vollmacht. Da ich als Rechtsanwalt durch eine Anfrage nach Kostenschutz für den Mandanten bei seiner Rechtsschutzversicherung ein eigenes Rechtsverhältnis mit der Versicherung eingehe, in dessen Folge ich dieser gegenüber dann auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig bin, sehe ich grundsätzlich von jeglicher Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ab. Zudem ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner, weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen. Diesbezügliche grundsätzliche Erläuterungen sind nämlich in der Regel bei Kollegen und Gerichten nicht erforderlich. Die Deckungsanfrage müßten Sie daher selbst erledigen.*
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich möchte dann von einer Vertretung Ihrerseits absehen und bitte Sie, die Vollmacht als gegenstandslos zu betrachten. Vielen Dank für Ihre Mühe.
Hallo, kein Problem und viel Erfolg bei der Abwehr der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, danke für die Vollmacht. Da ich als Rechtsanwalt durch eine Anfrage nach Kostenschutz für den Mandanten bei seiner Rechtsschutzversicherung ein eigenes Rechtsverhältnis mit der Versicherung eingehe, in dessen Folge ich dieser gegenüber dann auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig bin, sehe ich grundsätzlich von jeglicher Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ab. Zudem ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner, weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen. Diesbezügliche grundsätzliche Erläuterungen sind nämlich in der Regel bei Kollegen und Gerichten nicht erforderlich. Die Deckungsanfrage müßten Sie daher selbst erledigen.*
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich möchte dann von einer Vertretung Ihrerseits absehen und bitte Sie, die Vollmacht als gegenstandslos zu betrachten. Vielen Dank für Ihre Mühe.
Hallo, kein Problem und viel Erfolg bei der Abwehr der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Abmahnungen kommen auch per E-Mail
Man kann es leider nicht oft genug sagen und schreiben, denn immer noch glauben viele Leser mancher Blogs nicht daran: Abmahnungen kommen auch per E-Mail. Wer eine Abmahnung per E-Mail erhält, sollte sie deshalb nicht umgehend entsorgen, sondern auf jeden Fall den Anhang überprüfen, denn andernfalls geht er das Risiko ein, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
Man sollte einen E-Mail-Anhang stets genau überprüfen, ob sich darin nicht lediglich Schadsoftware – also ein Virus oder ein Trojaner - versteckt, oder aber tatsächlich eine Abmahnung. Denn das Risiko, dass eine abgesandte E-Mail mit einer Abmahnung den Abgemahnten nicht erreicht, hat der Abgemahnte zu tragen, wie bereits das Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09 am 07.07.2009 verkündet hat.
Die Kammer vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Daher sollte man pauschale Hinweisen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail kommen, grundsätzlich keinen Glauben schenken.
Man sollte einen E-Mail-Anhang stets genau überprüfen, ob sich darin nicht lediglich Schadsoftware – also ein Virus oder ein Trojaner - versteckt, oder aber tatsächlich eine Abmahnung. Denn das Risiko, dass eine abgesandte E-Mail mit einer Abmahnung den Abgemahnten nicht erreicht, hat der Abgemahnte zu tragen, wie bereits das Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09 am 07.07.2009 verkündet hat.
Die Kammer vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Daher sollte man pauschale Hinweisen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail kommen, grundsätzlich keinen Glauben schenken.
Donnerstag, 3. Juli 2014
just-lagerwaren.de der B2B Technologies Chemnitz GmbH
Unter der Domain just-lagerwaren.de bietet die B2B Technologies Chemnitz GmbH aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz unter ihrem derzeitigen Geschäftsführer David Jähn Zugang zu einem B2B-Handelsportal mit Großhändlern, Restposten- und Konkurswarenhändlern an. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und verspricht ideal für gewerbliche Einkäufer und Verkäufer zu sein. Es soll eine Handelsplattform vorgehalten werden, auf der gewerbetreibende Tag für Tag lukrative Geschäftsbeziehungen knüpfen können. Nach Eintrag der eigenen Daten in eine Maske soll man den Zugang für 24 Monate zur B2B-Beschaffungsplattform de mit der Möglichkeit Produkte und Dienstleistungen anzubieten, Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, Ratgeber und Einkaufsempfehlungen zu lesen, lukrative Geschäftskontakte zu knüpfen, Lieferanten- und Warengesuche einzustellen und Firmen anzubieten, wenn man den Button "Jetzt kaufen" drückt.
Das ist in der Regel schnell getan. Fast genauso schnell erhält man allerdings auch eine Rechnung über die Kosten von 240,- Euro inkl. Mwst. pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, die man beim Anmeldevorgang hoffentlich nicht übersehen hat. Nicht selten mündet nämlich die schnelle Anmeldung bei der Handelsplattform der B2B Technologies Chemnitz GmbH in eine Rechtsberatung beim Anwalt, wenn man nicht davon ausgegangen ist, sich kostenpflichtig anzumelden oder meint, dass sich die versprochene Leistung nicht mit den tatsächlichen Möglichkeiten auf der Handelsplattform deckt.
Das ist in der Regel schnell getan. Fast genauso schnell erhält man allerdings auch eine Rechnung über die Kosten von 240,- Euro inkl. Mwst. pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, die man beim Anmeldevorgang hoffentlich nicht übersehen hat. Nicht selten mündet nämlich die schnelle Anmeldung bei der Handelsplattform der B2B Technologies Chemnitz GmbH in eine Rechtsberatung beim Anwalt, wenn man nicht davon ausgegangen ist, sich kostenpflichtig anzumelden oder meint, dass sich die versprochene Leistung nicht mit den tatsächlichen Möglichkeiten auf der Handelsplattform deckt.
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