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Donnerstag, 19. März 2020

beA - ungültige Empfänger

Wer als Rechtsanwalt mit Abneigung gegen sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus den Gang zur Post vermeiden wollte und daher nun doch endlich auf das beA zurückgreifen wollte, konnte in den letzten Tagen nicht nur von der Fehlermeldung "Server nicht erreichbar" ausgebremst werden, sondern auch von dem [Fehler: 03-022], der auf ungültige Empfänger verweist. Weder aus der eigenen Favoritenliste noch über den Button "Empfänger hinzufügen" konnte an das Amtsgericht Hannover ein Schriftsatz versendet werden.

Das ist natürlich insbesondere dann schade, wenn man nach 5 oder 6 vergeblichen Versuchen endlich den Server erreicht hat und dann quasi auf der Zielgeraden gestoppt wird. Mittlerweile lasse ich mich von solchen Meldungen aber nicht mehr aus der Ruhe bringen, denn mein beA lügt mich regelmäßig an. Als häufiger Home-Office-User verlege ich den Versand über das beA häufig in die Abend- und Nachtstunden, denn das hat sich bewährt. So gegen 01:00 Uhr war dann auch das Amtsgericht Hannover wieder erreichbar, auch über meine Favoritenliste. Wie gesagt, grundsätzlich ist das beA äußerst nützlich aber leider auch äußerst unzuverlässig. 

Donnerstag, 12. März 2020

CORONAVIRUS - IT-Recht-Dezernat geschlossen

Liebe Mandanten, nachdem es nun auch in Hannover-Isernhagen die erste bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus gegeben hat, werden im Dezernat IT-Recht ab sofort vorsorglich  keine persönlichen Besprechungstermine mehr vereinbart und bereits vergebene Termine werden abgesagt.

Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.

Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht

Freitag, 6. März 2020

Rechtsanwaltszwang

Der sogenannte Rechtsanwaltszwang ist ist entgegen dem ersten Anschein kein ausgeklügeltes Normenkonstrukt, um Rechtsanwälte zu disziplinieren oder zu bestimmten Verhaltensweisen zu zwingen, sondern der Zwang gegenüber den Parteien eines Rechtsstreits, sich vor bestimmten Gerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen.

Ein Rechtsstreit, bei dem ein solcher Zwang nach § 78 ZPO besteht, nennt sich Anwaltsprozess. Der Vertretungszwang vor einem Gericht dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsmitteln, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer mangelnden Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen. Der Anwaltszwang soll verhindern, dass sich die davon betroffenen Gerichte mit jeglichem Unsinn auseinandersetzen müssen, den der juristische Laie für Recht hält. Damit sind in der Regel Schriftsätze, die eine Partei vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof einreicht, rechtlich vollkommen unbeachtlich.

Kritische Stimmen halten einen derartigen Vertretungszwang allerdings für unvereinbar mit höherrangigem Recht, insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren in angemessener Frist verhandelt wird.

Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Zugang zum Gericht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut gewährleistet wird, sondern internen Beschränkungen unterliegen darf. Dabei muss aber die in Art. 6 EMRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben. Die Beschränkungen für den Zugang zu den Gerichten müssen im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, ein berechtigtes Ziel verfolgen und auch verhältnismäßig sein.

Der Anwaltszwang wird zuweilen auch als Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen, da dieser Artikel bestimmt, dass sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen darf. Nach Ansicht der Rechtsprechung schränkt das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten zu dürfen, die Mitgliedsstaaten aber nicht darin ein, aus prozessökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Anwaltszwang vorzuschreiben.

Schließlich verstößt der Zwang, sich in bestimmten Prozessen durch einen Anwalt vertreten lassen zu müssen auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, da die Möglichkeit, sich vor einem deutschen Landgericht, Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof Gehör zu verschaffen durch § 78 ZPO weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird.

Wer seinem Ärger oder seiner aufgestauten Frustration also durch wildes Geschreibsel vor den genannten Gerichten höchstpersönlich Luft verschaffen will, kann das natürlich gerne tun, darf aber als nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht erwarten, dass die seitenlangen Ausführungen oder gar eingelegte Rechtsbehelfe zu dem gewünschten Ergebnis führen. Immerhin mag es dem ein oder anderen Bürger etwas Erleichterung verschaffen, wenn er seine Leiden selbst zu Papier bringt und das Gefühl hat, wenigstens ein bisschen Beachtung zu finden.

Freitag, 28. Februar 2020

Amtsrichtertaktik

Die Klägerin möchte sich in eine Facebook-Gruppe einklagen und der Kollege investiert eine 2-seitige Klage. Weil die Klägerin aus Berlin kommt und er selbst aus Köln, bittet er das Amtsgericht Bruchsal um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO. Der Streitwert liegt bei höchstens EUR 600,-. Zwar kommt die Beklagte aus Bruchsal, aber ich müsste aus Hannover anreisen, so dass auch ich das Gericht um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bitte. Als Anwalt kann man an diesem Prozess EUR 112,50 ohne Postpauschale und Umsatzsteuer verdienen, so dass die Reisekosten die im Prozess anfallenden Gebühren um ein vielfaches übersteigen würden.

Allerdings antworte ich mit einem 35-seitigen Schriftsatz, den das Gericht wohl nicht lesen und erst recht nicht verstehen möchte. Das Amtsgericht terminiert daher umgehend auf Mai 2020 um 09:40 Uhr und sagt: "Das Gericht beabsichtigt nicht die Anordnung des schriftlichen Vefahrens". Bei einer fünftündigen Autofahrt müßte ich entweder um 04:00 Uhr losfahren oder in Bruchsal übernachten, der Kollege aus Köln könnte zwei Stunden länger schlafen. Wenn sich irgendein Rechtswalt aus Bruchsal erbarmt, könnte man ihn darum bitten, für eine Teilung der Gebühren den Termin wahrzunehmen, für die verbleibenden EUR 56,25 würde ich dann auf jeden Fall Lotto spielen. § 495a ZPO bestimmt, dass das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Dazu gehört dann wohl auch, nicht ein Wort über das geheim ausgeübte Ermessen zu verlieren, das dazu geführt hat, trotz entgegenstehender Anträge beider Anwälte mündlich zu verhandeln. Ich halte die Terminierung eher für den selbstgefälligen Versuch der Amtsrichterin, eine Klagerücknahme zu erreichen. Nichts Neues unter der juristischen Grasnarbe Deutschlands.

Freitag, 20. September 2019

Das verbotene Video mit dem schlagenden Sänger

Wenn man das Video mit einem bekannten deutschen Sänger sieht, wie er zunächst einen Mann mit körperlicher Gewalt am Filmen hindern will und anschließend ohne ersichtlichen Grund einige Schritte weiter auf einen anderen Mann zugeht, um dann mit einer Umhängetasche auf ihn einzuschlagen, wundert man sich nicht nur über die devote Haltung des Geprügelten, sondern auch über die unverhohlene Aggressivität des angreifenden Künstlers.

Wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. März 2017 zum Az.: 15 U 46/16 zu entnehmen ist, hatte die Staatsanwaltschaft Köln das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den Sänger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 allerdings eingestellt und das Landgericht Köln die Veröffentlichung des Videos in der konkreten Form sogar verboten, weil es nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung zeige, aber keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittele, in welcher die Angegriffenen angefangen hätten, den Sänger und seine beiden Begleiter gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu fotografieren.

Die Veröffentlichung der Aufnahmen wurde im folgenden Zivilprozess damit verteidigt, dass der prominente Musiker nicht nur versucht habe, "die Fotografen körperlich wegzudrängen", sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe und zwar mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2,3 Kilogramm schweren Ledertasche mit Schultergurt, die einem Opfer mit Wucht gegen den Kopf geschleudert wurde. Der Rechtsanwalt des Prominenten hatte das aggressive Verhalten seines Mandanten nämlich öffentlich unter Hinweis auf das geltende Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, weil es auch Prominente in Deutschland nicht dulden müssten, "dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden". Allein um diesem vorzubeugen habe der Künstler "sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten".

Das Oberlandesgericht Köln ordnete den Künstler als prominente Person mit Leitbild- und Kontrastfunktionen ein, die dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten könne und bejahte deshalb in Kombination mit der verbalen und zum Teil auch tätlichen Aggressivität ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit am veröffentlichten Geschehen. Und obwohl auch das Oberlandesgericht Köln in der zweiten Instanz zu dem Schluss kam, dass einiges dafür sprechen könnte, dass jedenfalls das Schleudern der Tasche keine erforderliche Notwehrhandlung gewesen sei, um einen gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren und die Tasche wegen ihrer Größe und ihres Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, weshalb die erkennbare und nahe liegende Gefahr bestand, das Prügelopfer zu verletzen, mochte das Oberlandesgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot der Videoveröffentlichung nicht kippen.

Weil es nahe liege, aus den lediglich zusammengefügten Bildsequenzen den falschen Schluss zu ziehen, allein das Vorhandenseins einer Kamera habe den Künstler übermäßig aggressiv werden lassen, sei das Persönlichkeitsrecht des Sängers rechtswidrig beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der konkret untersagten Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstelle, liege in dieser konkreten Darstellung eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Das betreffende Videomaterial wäre so zusammengefügt worden, dass die Version mit der den Sänger in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigenden Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung zeige, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt werde, einmal davon in Zeitlupe, eine nicht hinnehmbare Anprangerung sei.

Wenn man das aggressive Geschehen auf dem Flughafen auch heute noch im Internet zu sehen bekommt, wird dies wohl daran liegen, dass nur das Zeigen der konkret zusammengeschnittenen Filmsequenz verboten wurde und ein zivilrechtliches Verbot natürlich nur von demjenigen zu beachten ist, demgegenüber dieses im Urteil ausgesprochen wurde. Insbesondere der Schlag mit der Umhängetasche beinhaltet angesichts des Umstands, dass sich der Künstler zur erfolgreichen Ausführung dieses Angriffs noch auf das Opfer zubewegen musste, einen deutlichen Bestrafungscharakter, für den das Oberlandsgericht Köln zurückhaltend den Begriff "Notwehrexzess" ins Spiel gebracht hatte. In einem anderen Kontext und in zutreffender chronologischer Reihenfolge präsentiert, dürfte das Videomaterial über den prominenten Sänger daher auch heute noch für das Publikum von Interesse und eine Veröffentlichung deshalb durchaus zulässig sein.

Freitag, 13. September 2019

beA-Warnung: Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden.

Mit Beschluss vom 20. August 2019 zum Az.: VIII ZB 19/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres schon um 20:00 Uhr vor Ablauf einer um 24:00 Uhr endenden Frist mit weiteren Übermittlungsversuchen für einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax an ein Gericht aufhören darf, weil der Anwalt in Betracht ziehen muss, dass das bisherige Scheitern auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses des Gerichts während der üblichen Bürozeiten beruht habe.

Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.

Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."

Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.

Sonntag, 28. Juli 2019

Mal wieder die Robe

"Ich habe Sie gar nicht erkannt", sagte der Amtsrichter zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Ich hätte ja keine Robe an. Es ging wohl weniger ums Erkennen, sondern um den Mangel des Auftretens ohne Robe vor Gericht. Derartiges ist mir schon so lange nicht mehr passiert, dass ich nicht umgehend mit dem genauen Paragraphen glänzen konnte, der da regelt, dass das Tragen der Robe in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Pflicht ist.

Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.

Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.

Dienstag, 4. Juni 2019

Amtsgericht Hannover lässt Google-Bewertung löschen

Die grundsätzlich verbraucherfreundliche Idee von Google, aus den im Internet frei verfügbaren Informationen Unternehmensprofile anzulegen, mittels denen die jeweiligen Unternehmen bewertet werden können, erweist sich vielfach als Ärgernis für die bewerteten Firmen. Denn grundsätzlich kann dort jeder Bewertungen abgeben, auch wenn er nicht Kunde war. Der Konkurrenz mit einer anonymen 1-Sterne-Bewertung ein faules Ei ins Nest zu legen, ist ein Klassiker unter Geschäftsleuten, der sich auch nicht ganz einfach entfernen lässt. Denn die Bewertungsfunktion des Firmenprofils kann man nicht deaktivieren und das von Google angelegte Unternehmensprofil mit Bewertungsfunktion lässt sich nicht löschen.

Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.

Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.

So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.

Freitag, 3. Mai 2019

Prozessbetrug, strafbare Beihilfe oder nur berufstypisches Verhalten

Die kompromisslose Unterstützung der Mandanten ist für den Rechtsanwalt einerseits berufliche Pflicht, denn ein Anwalt hat die Ansprüche seines Mandanten in jeder Phase des Mandats zu sichern. Andererseits dürfen prozessuale Pflichten der Partei eines Rechtsstreits, wonach deren Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben sind, nicht dadurch umgangen werden, dass der Anwalt  - und nicht der Mandant - dem Gericht falsche Tatsachen mitteilt. Entscheidend für eine Strafbarkeit des Prozessbevollmächtigten ist daher, ob der Rechtsanwalt über die Wahrheit informiert ist oder nicht. Fraglich ist möglicherweise auch, ob der Anwalt die Wahrheit erkennen musste, wenn sie ihm nicht positiv mitgeteilt wurde. Ein Rechtsanwalt kann sich daher, wenn er die subjektiven Voraussetzungen seines Mandanten nicht erfüllt, immer noch der strafbaren Beihilfe schuldig machen. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz wird angenommen, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er nicht zu kennen. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Rechtsanwalt dies weiß.

Die Mitwirkungshandlung eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess, etwa durch Einreichung von Schriftsätzen oder Unterlagen, könnte daher schnell zu einer Beihilfestrafbarkeit führen, wenn die eingereichten Dokumente im weitesten Sinne falsch sind und der Rechtsanwalt dies wusste oder aber erkennen musste. Allerdings korrigiert die Rechtsprechung eine ausufernde Beihilfestrafbarkeit von Anwälten durch die Frage nach der objektiven Zurechnung von Hilfeleistungen zur Tatbestandsverwirklichung des Haupttäters. Teilweise wird vertreten, dass eine Beihilfestrafbarkeit dann ausscheide, wenn es sich bei den Handlungen des Rechtsanwalts um "neutrales" oder "berufstypisches" Verhalten handele oder sich der Handelnde noch im Rahmen seiner "professionellen Adäquanz" bewege. Danach soll der Anwalt bereits objektiv keinen Straftatbestand erfüllen, der sich an die für seine Tätigkeit geltenden Normen und Regeln halte. Der strafrechtlich relevante Bereich werde erst dann erreicht, wenn die für Anwälte geltenden Regeln verletzt würden, um rechtswidrige Ziele zu erreichen. Solange sich für das Handeln des Rechtsanwalts nicht nur deliktische, sondern neutrale Gründe finden ließen, liege ein strafloses berufsübliches Verhalten des Rechtsanwalts vor.

Eine andere Ansicht lehnt zwar das Abstellen auf "professionelle Adäquanz" ab, weil es zu einer Privilegierung der Rechtsanwälte oder Steuerberater führe, nimmt aber dennoch bei "berufstypischen" Handlungen nur dann eine Strafbarkeit an, wenn der Anwalt seine Berufsausübung den deliktischen Plänen des Mandanten anpasse. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn er seine beruflichen Handlungen im Hinblick auf die Straftat eines Mandanten modifiziere, z. B. durch Bereitstellung einer Infrastruktur, die ohne deliktischen Sinnbezug nicht mehr erklärt werden könne. Ein sozialtypisches Verhalten solle dann nicht mehr vorliegen, wenn der deliktische Wille des Mandanten offensichtlich sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Ansicht, die eine Strafbarkeit von Rechtsanwälten nur bei Vorliegen einer "besonderen Sachlage" annimmt. Davon abweichend geht eine weitere Ansicht davon aus, dass die Handlung eines Rechtsanwalts nur dann tatbestandsmässig eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung sein könne, wenn sie unmittelbar den tatbestandlichen Erfolg herbeiführe, weil der Anwalt keine Garantenstellung für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen des Mandanten habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen schließlich die folgenden Grundsätze maßgeblich: Ist das Handeln eines Mandanten ausschließlich darauf ausgerichtet, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Handeln stets den beruflichen Alltagscharakter, ist als „Solidarisierung“ mit dem Mandanten zu werten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat einzuordnen. Weiß der Anwalt dagegen nicht, wie sich von ihm eingereichte Schriftsätze oder Urkunden im Zivilprozess auswirken werden und zu welchem verborgenen Zweck sie der Mandant eingereicht sehen möchte und hält er es lediglich für denkbar, dass sein Beitrag als Rechtsdienstleister zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das anwaltliche Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Mit diesen Kriterien scheint der Bundesgerichtshof das strafrechtliche Risiko von Anwälten im Berufsalltag ausreichend minimiert zu haben und es ist zu hoffen, dass auch die Staatsanwaltschaften die Kriterien des Bundesgerichtshofs verinnerlichen.

Dienstag, 19. Februar 2019

Prozessbetrug

Als Anwalt steht man manchmal mit einem Bein im Knast, insbesondere dann, wenn die Arbeit als Rechtsanwalt zu falschen Ergebnissen führt. Ein Klassiker zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwälte ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Prozessbetrugs. Wer als Anwalt wegen betrügerischer Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, hat selbst als Rechtsanwalt allen Grund, sich nach einem erfahrenen Strafverteidiger umzusehen, denn neben einer strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs steht dann auch die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung im Raum.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nämlich zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Bei einem Prozessbetruges geht es dabei um eine strafbare Täuschung in Anwesenheit eines oder mehrer Richter, die dazu führt, dass ein falsches Urteil oder ein falscher Beschluss ergeht und sich dadurch die Vermögenslage der Gegenpartei verschlechtert, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Täuschung eines Richters kann durch falschen Tatsachenvortrag oder die Vorlage gefälschter Urkunden erfolgen, wobei im letzteren Fall noch eine Urkundenfälschung verwirklicht sein dürfte. Da der Richter als getäuschte Person und der Prozessgegner als geschädigte Person nicht identisch sind, nennt man diese Form des Betrugs auch einen Dreiecksbetrug.

Bei der Verurteilung des Rechtsanwalts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Mandanten ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zum Betrug zu werten. Sein Handeln wird als „Solidarisierung“ mit dem Täter gewertet und nicht mehr als sozialadäquates Verhalten eines Anwalts. Weiß der Rechtsanwalt dagegen nicht, wie die von ihm erbrachte Dienstleistung vom Mandanten als Täter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.

Anders sieht es aus, wenn das vom Anwalt erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters vorwerfen lassen muss. Insbesondere bei der Vorlage ausländischer Urkunden vor Gericht kann von einem Rechtsanwalt jedoch nicht verlangt werden, dass er die Hintergründe der Abfassung einer Urkunde erforscht und sich von einen Sachverständigen versichern lässt, dass die Urkunde allen Anforderungen an eine verkörperte Gedankenerklärung genügt, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist.

Montag, 19. November 2018

Die in Verlust geratene Strafakte

Das Gericht schreibt:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
In der Strafsache
gegen xxxxxxxxxxxxx 
wird angefragt, ob sich dort evtl. noch Kopien aus dem Verfahren befinden.
Die Akte ist hier in Verlust geraten und es muss eine Ersatzakte angelegt werden."

Eine rechtskräftige Verurteilung gibt es noch nicht und der Mandant hätte es sicherlich gerne, wenn die Akte für alle Zeiten "in Verlust geraten" bleibt. Tatsächlich liegt die Strafakte hier als Kopie vollständig vor. Gegen den Willen des Mandanten darf die Akte nicht herausgegeben werden, so dass ein klares "Nein" als eindeutige Lüge sicherlich der einfachste Weg wäre. Aber eine Lüge scheidet - selbstverständlich - aus. Denn § 43a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt: "Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben."

Dennoch muss man sich natürlich darüber Gedanken machen, ob die Mitteilung der Wahrheit nicht die Interessen des Mandanten gefährden könnte. Denkbar wäre nämlich eine Beschlagnahme der Akten in unserer Kanzlei. Dass dies zur Herstellung einer Ersatzakte zulässig ist, begegnet gewichtigen Bedenken. Denn richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften.

Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Rekonstruierung der Akten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden würde eine Beschlagnahme damit sicherlich als unangemessen erscheinen lassen.

Dem Gericht die Wahrheit mitzuteilen dürfte dem Mandanten daher nicht zum Nachteil gereichen. Eine besonders sichere Verwahrung dieser Akte sollte vorsichtshalber dennoch in Betracht gezogen werden.

Samstag, 10. November 2018

Richterbeleidigung

Wie schön kann das Leben als Amtsrichter an einem Amtsgericht sein. Es gibt keine Anwesenheitspflicht, lediglich zu den Sitzungstagen muss man die Verhandlungen leiten und da die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei einem Streitwert von EUR 5.000,- endet, ist auch die Verantwortung nicht zu groß. Was übergeordnete Gerichte meinen, kann dem Amtsrichter egal sein und selbst Fehlurteile in Serie können am Richterstatus nichts ändern. Erstens kriegt es kaum einer mit und zweitens werden auch Amtsrichter durch das Grundgesetz geschützt. 

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist, möglich. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>). Denn das Grundgesetz fordert die Unabhängigkeit der Richter nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Bürger zu gewährleisten, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht entschieden wird.

Die Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige Richter allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von Vorurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.

Ein derart sicherer Arbeitsplatz lässt den einen oder anderen Richter zum Halbgott in seinem Kosmos mutieren. Je nach Lust und Laune kann er terminieren, das Erscheinen der Parteien zu Vergleichsnötigungen anordnen um dem lästigen Schreiben von Urteilen zu entgehen oder die Rechtslage in einer höchst individuellen Art und Weise würdigen, so dass die ureigene Vorstellung von Gerechtigkeit siegt. Wer den Verlockungen der richterlichen Unabhängigkeit zur Modellierung des eigenen Weltbildes erliegt, kann sich überdies recht sicher sein, dass das die Auswüchse kaum wahrgenommen werden und selbst die Perlen schrulligsten Treibens bald in Vergessenheit geraten. Unangenehm wird es allenfalls dann, wenn die tranige Heimeligkeit aus den heiligen Hallen des Gerichts an die Oberfläche der öffentlichen Wahrnehmung gehoben wird. Gar ärgerlich ist es jedoch, wenn strenge Kritik an den verkrusteten Strukturen richterlicher Selbstgefälligkeit in einem Grundton rüttelt, der als zutiefst ungehörig, ja sogar rechtswidrig empfunden wird.

Und genauso ist es mindestens zwei Richtern ergangen, welche die vom Verfasser veröffentlichte Jusitzkritik als derart ungehörig empfanden, dass sie die Staatsanwaltschaft Hannover auf den bis dato unbescholtenen Blogbetreiber hetzten. Offensichtlich schien den Herren durch mich eine vom Gesetz gezogene Grenze verletzt:

"Insgesamt ist festzustellen, dass von den hiesigen Richterinnen und Richtern zwar weit über das z.B. bei Polizeibeamten geahndete Maß hinaus persönliche Angriffe von Naturalparteien in aller Regel hingenommen und nicht zur Anzeige gebracht werden, an einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege jedoch strengere Maßstäbe anzustellen sein dürften, jedenfalls bei Äußerungen in der Öffentlichkeit außerhalb der genannten Verfahren, weil er sich dann insbesondere auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen kann. Ich erstatte daher Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Möbius wegen aller in Betracht kommender Delikte und stelle Strafantrag."

Dieser Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors schloss sich der Präsident des übergeordneten Landgerichts mit dem Brustton der Überzeugung an:

"Das angezeigte Verhalten des Rechtsanwalts übertritt nach meiner Einschätzung die Grenzen der noch zulässigen Meinungsäußerung deutlich und setzt die beteiligten Richter gezielt in der Öffentlichkeit herab. Wenn und soweit wegen der in Betracht kommenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist, stelle ich diesen hiermit gemäß §§ 194 Abs. 3, 77 a StGB als Dienstvorgesetzter des Direktors des Amtsgerichts xxxxxxxxx und der anderen betroffenen Richter/innen des Amtsgerichts xxxxxxxx."

Weil das anschließend wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Löschung der schmerzhaftesten Berichterstattung eingestellt wurde, blieb eine gerichtliche Bewertung des als negativen Höhepunkts in Ungnade gefallenen Artikels im Kontext des Strafverfahrens aus. Da parallel zum Gerichtsverfahren aber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde gestellt wurde, folgte am Ende dann doch noch eine juristische Stellungnahme über den gesamten Vorgang.     

Die Rechtsanwaltskammer Celle teilte die Ansichten der empörten Richter allerdings nicht und stellte das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren mit Bescheid vom 14.06.2018 zum Az.: 6-279/2016 ein. Die Grenze zur Strafbarkeit, etwas zur Beleidigung nach § 185 StGB, sei durch die deutlich formulierte Kritik an den Richtern und dem Amtsgericht nicht überschritten worden, gleiches gelte für berufsrechtliche Regelungen: 

"Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwaltes (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es dem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in Ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf der Rechtsanwalt „im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, ferner „ad personam" argumentieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbst­bestimmung (Feuerich / Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43 a Rdn. 33 m.w.N.)."

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Wir schaffen das

Mittlerweile habe ich mich an die anrüchige Atmosphäre der Willkür in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten gewöhnt. Ich will nicht sagen, dass ich diese Atmosphäre mag, aber natürlich ist der ‚Film noir‘ immer interessanter als eine Folge "Wetten, dass..?". Eine der letzten düsteren Szenen möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten und schicke deshalb die Aufklärung über eine kleine Passage aus der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus. § 121 ZPO bestimmt, dass wenn eine Vertretung im Prozess durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nun saßen an einem kleinen Amtsgericht irgendwo in Deutschland ein sportlicher Amtsrichter der schutzbedürftigen Klägerin und ihrer nicht ganz so schutzbedürftigen Anwältin gegenüber und warteten auf den bösen Beklagten, dessen schamloses Treiben es zu stoppen galt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und da der Beklagte nicht erschien, hätte dem Erlass eines schlanken Versäumnisurteils nur der Umstand im Wege gestanden, dass für den Beklagten die Bewilligung für Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Klage dann natürlich zunächst noch dem beizuordnenden Anwalt der Wahl des Klägers zugestellt und neu terminiert werden müssen.

Ich denke nicht, dass sich die im Termin anwesenden Volljuristen lange zuzwinkern mussten, um den Termin zur Zufriedenheit der Erschienen gestalten zu können. Klare Worte, großzügige Gesten oder was auch immer der Anlass war, dass die Rechtsanwältin der schutzbedürftigen Klägerin mit einem Sprung gekonnt auf die Zuschauerbänke hechtete um von dort aus völlig unbeteiligt und mit treuherzigem Augenaufschlag der Verhandlungsführung des wohlwollenden Amtsrichters zu lauschen, führten jedenfalls dazu, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin vertreten war. Und siehe da, weil nun die Klägerin gar nicht anwaltlich vertreten war, musste dem bösen Beklagten auch kein Anwalt beigeordnet werden und das gewünschte Versäumnisurteil wurde erlassen.

Alter Indianertrick, denke ich. Scheißdreck, dachte sich der Beklagte als er das Terminsprotokoll las und stellte einen Antrag auf Protokollberichtigung, weil er mittlerweile erfahren hatte, dass die Kollegin im Termin mit der Klägerin zwar anwesend war, im Protokoll aber nicht erwähnt wurde. Die Antwort des fürsorglichen Amtsrichters lässt sich der obigen Grafik entnehmen und spricht für sich. Ich persönlich finde die vorgenommenen Unterstreichungen toll, mit denen augenscheinlich die gewitzte Taktik des pfiffigen Richters besonders hervorgehoben werden sollte. Selbstredend schloss sich dem erfolglosen Protokollberichtigungsantrag ein ebenso erfolgloser Befangenheitsantrag an, auf welchen sich der hilfreiche Amtsrichter wie folgt dienstlich äußerte: 

"Soweit der Beklagte seinen Antrag auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 in der Sache 405 C 171/18 stützt, wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung durch dieses Protokoll völlig zutreffend wiedergegeben. Der Klägerin wurde erläutert, wie der Verfahrensablauf (Trennung der Anträge) war, des Weiteren wurden erforderliche Hinweise zur Zuständigkeit erteilt und nach Hinweis der Klägerin, dass sie selbst auch einen Gewaltsschutzantrag gestellt habe, auf die fehlende Eilbedürftigkeit für dieses Verfahren hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert, aus welchem Grunde das Gericht keine Erfolgsaussicht für das Verfahren sieht. Sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit fehlt, weil sie entsprechende Anträge auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags viel früher stellen können. Andererseits wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren schlüssig vorgetragen wurde und ggf. nach Ablauf der Stellungnahmefristen zu Gunsten des Beklagten kurzfristig terminiert werden kann. Eine Rechtsberatung hat in keiner Weise stattgefunden."

Fehlt eigentlich nur noch der Zusatz "und die Rechtsanwältin der Klägerin hat während der ausführlichen Verhandlung vergeblich versucht, ihren zwischen zwei Zuschauerbänken eingeklemmten Fuß zu befreien, um doch noch neben der Klägerin Platz nehmen zu können. Deshalb hat auch eine anwaltliche Vertretung in keiner Weise stattgefunden."

Montag, 30. Juli 2018

Datenspass im Anwaltszimmer

Mit einem Kollegen habe ich mich kürzlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterhalten. Wir waren uns einig, dass Datenschutz eine wichtige Sache ist und insbesondere im anwaltlichen Berufsalltag eine hohe Bedeutung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mandanten hat.

Zu fortgeschrittener Stunde und nach einigen Weizenbieren hat mir der Kollege dann noch eine Geschichte* zum Datenschutz auf den Weg gegeben, welche das Bemühen um die Datensicherheit zur vertraulichen Kommunikation im Rechtsverkehr wie einen schlechten Witz erscheinen lässt. Die Geschichte handelte von einem Anwalt, der im Anwaltszimmer des Landgerichts regelmäßig und ungeniert ins Gerichtsfach einer vorwiegend im Familienrecht tätigen Kanzlei greift, um gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen sowie Schriftsätzen die Namen, Adressen und andere Informationen von Personen zu entnehmen, die sich in Scheidungsverfahren befinden.

Dazu muss man wissen, dass sich die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte im Anwaltszimmer des Landgerichts befinden und mit fortlaufenden Nummern und Namensschildern versehen sind. Jedes Gerichtsfach ist mit einer kleinen Klappe versehen, die es erlaubt, von außen zu sehen, ob sich Gerichtspost im Fach befindet. Die Klappen sind nicht verschlossen und jeder, der sich im Anwaltszimmer befindet, kann etwas einwerfen oder auch entnehmen. Diesen Umstand soll sich der Kollege zu nutze gemacht haben, um mit wenig Aufwand an Adressen zu gelangen, bei denen gezielte Werbung Erfolg verspricht. Ein Flyer "Kostenlose Erstberatung bei Scheidungsfällen" in jeden Briefkasten des Hauses eines Scheidungsopfers könnte selbst im Zeitalter von Google-Werbung erfolgversprechend sein.

Ich habe nicht näher nachgehakt, was der Kollege tatsächlich mit den Adressen gemacht hat, vielleicht hat er die Informationen ja auch nur zur Erstellung einer persönlichen Singlebörse verwendet. Ich weiß allerdings, dass prinzipiell jeder ins Anwaltszimmer latschen kann, um sich mit vertraulicher Post zu versorgen und ein Rechtsanwalt, der ein eigenes Fach hat, kann nahezu gefahrlos auf die Gerichtspost von Kollegen zugreifen. Wenn man an die Diskussion um die Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung denkt, ist der eher sorglose Umgang mit der Datensicherheit bei den Gerichtsfächern im Anwaltszimmer des Landgerichts ein bestenfalls schrulliges Überbleibsel aus vergangenen Tagen.

*Die Personen und die Handlung dieser Geschichte sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Begebenheiten oder lebenden oder verstorbenen Personen wären rein zufällig.

Sonntag, 10. Juni 2018

Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 4

Mö: Das klingt souverän und nach einem anwaltlichen Arbeitsmodell, welches sich über Jahre entwickelt hat. Zum Abschluss unseres Interviews hätte ich daher noch ganz gern gewusst, wieviel Prozesse Sie im Kampf um Ihre Meinungsfreiheit geführt haben, wie viele davon Sie gewonnen haben und wieviel Geld Sie Ihr Einsatz für dieses Grundrecht gekostet hat.

RS: Wieso Abschluss? Darf ich Fragen stellen? Wie viel Prozesse ich geführt habe? Ich habe nur einmal geklagt, was Meinungsäußerung betrifft. Prozessen sind immer gegen mich geführt worden. Was die Anzahl betrifft, so stellt sich die Frage, wie gezählt wird. Ich zähle Widerspruchsverhandlung, Berufungsverhandlung, Hauptsacheverhandlung, BGH, BVerfG, Kostenverhandlung als gesonderte Prozesse, obwohl oft es ja die gleiche Sache ist. Eine Übersicht über gewonnene Prozesse gibt es auf: http://www.buskeismus.de/schoene_entscheidungen.html
Das sind 126 (einhundertsechsunzwanzig). Insgesamt gab es etwas über 200 Prozesse. In der Auflistung fehlt der Dresdner DDR-Prozess, wo es ausschließlich um Meinungsfreiheit ging, zwei gewonnenen Prozesse bis 2005. Einer davon beim Richter Sievers (ZK 12), der das bekannte Link-Urteil 1998 fällte. Dann habe ich einen Nichtäußerungsprozess gegen die Ehefrau meines Ex-Partners gewonnen und ca. 100.000,- EUR zugesprochen bekommen. Einen Bußgeldprozess habe ich 2017 gegen Ökofanatiker in der Nachbarschaft und eine Behörde gewonnen. War aber kein Äußerungsprozess. Es liegen noch vier (4) Berufungen bei Buske und einige Verjährungssachen in Berlin. Von der Bilanz heut habe ich, was Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, etwa. 180.000,- € Verlust gehabt in den 14 Jahren. Das macht monatlich knapp etwas über 1.000,- € aus. Kosten für PC, Urteile, Zeit, Fahrkosten, Recherchekosten, Zahlungen an Mitarbeiter sind nicht einberechnet. Schertz & Co. habe ich etwa 50.000,- € an Gerichts- und RA-Kosten Verlust gebracht. Das dürfte bei denen keine Portokasse mehr gewesen sein. Deswegen sehe ich mich als Beweis für die Existenz der Justizmafia in Deutschland an. Das interessiert Sie, Herr Möbius, nicht. Keine Ihrer Fragen ging in diese Richtung. Sie kniffen. Die meisten verlorenen Prozesse würde ich heute gewinnen. Kosten würden trotzdem übrig bleiben, u.a. als Folge des Anwaltszwanges und des hohen Kriminalitätspotentials unter den Rechtsanwälten.

Mö: Kneifen werde ich wohl bei der Veröffentlichung von diversen Namen, die Sie hier genannt haben, aber bislang bin ich davon ausgegangen, dass es bei allen Mängeln des deutschen Gerichtswesens nicht um eine mafiöse Struktur geht. Selbstherrliche Richter gibt es zwar zuhauf, sie dürften allerdings nicht organisiert sein. Sehen Sie das anders?

RS: Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Mafiöse Strukturen bedeuten nicht klare Organigramme etc.. Es ist wie bei den Geheimdiensten, diese nutzen das reale Leben dank ihrer geheimen Macht. Direkte Beteiligung an Terror etc. ist schwer beweisbar, auch weil meist nicht vorhanden. Auch Politiker sind mafiös im Rahmen der geltenden Gesetze. Was machen Sie bei den Namen? Mafia kann man theoretisch definieren oder experimentell erkennen. Ich erkenne diese experimentell. Die Theorie hinkt nach bzw. dient der Verdummung und Stabilisierung des Einflusses der Mafia. In Deutschland wird viel von Filz gesprochen. Im Prinzip ist das schon Mafia. Die Mafia benötigt einen Nährboden, der ist für die Mafia in Deutschland z.T. fruchtbarer als z.B. in Russland. All das kann man aber nur konkret und mit Namensnennung diskutieren. Alles andere ist pure Ideologie.

Mö: An diesem Experiment beteilige ich mich auch schon seit über 20 Jahren und habe ähnliche Erfahrungen wie Sie gemacht, wenn auch nicht so intensiv. Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften. Ein Richter hat nur bessere Möglichkeiten, sich als Arschloch zu präsentieren als ein Informatiker. Wie lange wollen Sie die Öffentlichkeit noch darüber unterrichten, was tatsächlich in deutschen Gerichtssälen passiert? Ein Ruhestand unter Palmen ist für Sie keine Alternative?

RS: Sie sagen: „Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften.“ Sehe ich ganz anders. Richterfehler sind menschliche Fehler. Im Unterschied zu Akademikern brauchen Richter nicht kreativ zu sein. Karrieremäßig und geschäftlich gesehen sind Richter auf Fehlurteile (Willkürurteile) nicht angewiesen. Anders bei den Rechtsanwälten. Kriminelle Rechtsanwälte haben einen höheren finanziellen Erfolg als nicht kriminelle Rechtsanwälte. Ein Richter riskiert seine Pension, seinen Ruf etc., ein Rechtsanwalt de facto nichts. Die Konkurrenz unter den Richtern ist eine ganz andere als unter den Rechtsanwälten. Rechtsanwälte müssen natürlich die Meinung und das mögliche Verhalten des Gegenanwalts, des Staatsanwalts und des Richters berücksichtigen. Rechtsanwälte sind aber Geschäftsleute mit Privilegien gegenüber anderen Geschäftsleuten im Land. Die Politiker nutzen die Rechtsanwälte als Kettenhunde, wie wir das mit der neuen Datenschutzverordnung erleben werden. Dass Rechtsanwälte die Schuld bei Fehlurteilen den Richtern geben, ist meist verlogen bzw. dumm. Es gibt allerdings genügend Fehlurteile, gegen die ein guter, engagierter Rechtsanwalt nichts tun kann. In meinem Fall mehr als einhundert, denn ich befasse mich als Nichtjurist – d.h. unsteuerbar und unabhängig – kritisch mit der Justiz. Viele Juristen in Robe sehen darin eine Gefährdung des Rechtsstaates und der Privilegien aller Kollegen. Eine Fehlentscheidung ist da vorprogrammiert. Einleiten muss diese allerdings ein Rechtsanwalt. Ich habe noch keinen Zeitpunkt, wann ich mit Buskeismsus aufhöre. Habe so allerhand Pläne. Werde dieses Jahr achtzig (80).

Mö: Werter Herr Schälike, ich bedanke mich für das Interview und wünsche Ihnen weiterhin ein gutes Gelingen Ihrer juristischen Projekte.

(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews).

Donnerstag, 7. Juni 2018

Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 3

Mö: Immerhin lässt sich Ihren Worten entnehmen, dass Sie sehr prozesserfahren vor Hamburger Gerichten sind und dass Ihre Erfahrungen wohl mit dem Umstand zu tun haben, dass der Genuss Ihrer persönlichen Meinungsfreiheit für Dritte vielfach unerträglich zu sein scheint. Weshalb ist es für Ihre Gegner so wichtig, Ihnen vor Gericht Grenzen setzen zu lassen? Hat Ihr Wort für Ihre Gegner eine immense Bedeutung? Reicht es andererseits nicht aus, Ihre persönlichen Meinungen über Dritte im privaten Bereich kund zu tun?

RS: Die Meinungsfreiheit hat einen hohen, falls nicht den höchsten Stellenwert für die Entwicklung der Menschheit. Insofern messe ich den Pressekammern - de facto Zensurkammern - entscheidende Bedeutung zu, der Hamburger eine besondere. Mir geht es nicht um den Genuss meiner persönlichen Meinungsfreiheit, sondern um mein Recht darauf. Ich genieße meine Berichte etc. nicht, wie Sie „genießen“ verstanden haben, ich gebe nur beobachtete Tatsachen wieder, inzwischen mit meinen Bewertungen. Mit meinem „genießen“ oben meinte ich den Genuss, in einem Land zu leben, in dem Meinungsfreiheit einen großen Wert hat. Dass das für Dritte unerträglich ist, ist das Problem der Dritten, denn die meisten von denen, denen meine Berichte etc. unerträglich sind, sind in ihrem eigenen Handeln wesentlich unerträglicher, nicht selten höchst kriminell, Lügner etc. gegenüber anderen. Die machen sich keine bzw. sehr wenig Gedanken darüber, dass andere leiden, oder habe sich herrliche Ausreden zurecht geschmiedet. Ich erhalte nicht wenige Mails und Anrufe und erfülle nicht selten die Wünsche nach Anonymisierung. Kommt auf den Einzelfall an, Betrüger und Kriminelle haben bei mir wenig Chancen. Anders bei Buske&Käfer. Welche persönlichen Meinungen über Dritte, die ich kundtue, meinen Sie? Die Meinungen über die Juristen in Robe? Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, welche Menschen dort das Sagen haben und wie diese entscheiden. Die deutsche Justiz erzeugt sehr viel Unheil, Unrecht. Verantwortlich dafür sind sehr konkrete Juristen in Robe.

Mö: Natürlich hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, aber Sie haben nicht die Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Deutschland scheint glücklich zu sein mit "Wetten, dass…?" und "Dschungelcamp". Was treibt Sie persönlich an, für die Information der Öffentlichkeit eigenes Geld und Zeit zu investieren?

RS: Pflicht? Sind Sie verpflichtet Rechtsanwalt zu sein? War ich verpflichtet, Physik zu studieren und als Physiker zu arbeiteten? War ich verpflichtet, nach meinem SED-Rausschmiss (1966) und Berufsverbot als Dolmetscher und Übersetzer zu arbeiten? War ich verpflichtet, mit Robert Havemann und Wolf Biermann befreundet zu sein? War ich verpflichtet, in der DDR unerwünschte Bücher zu lesen und anderen zum Lesen zu geben? War ich verpflichtet, nach meiner Verhaftung im März 1985 und Verurteilung zu 7 Jahren Haft Berufung eizulegen, 38 Tage in Hungerstreik zu treten und das Oberste Gericht der DDR zu zwingen, das Terrorurteil aufzuheben? Was dann in der Bundesrepublik passierte, bis ich auf Buske traf, ist möglicherweise Ihre Frage. Dazu verkürzt: Ich wollte nach 1986 nicht mehr in der Politik öffentlich sein, habe 1989 eine Firma gegründet und bis 2003 recht erfolgreich gearbeitet, eine gute Wohnung als Eigentum erworben, abgezahlt, habe vier Kinder, welche gesund sind und im Leben stehen. 2003 wurde ich (unsere Firma) von meinem Partner (er war Mitgesellschafter) existenzbedrohend beschissen. Er – genauer seine Frau – musste mir später (2008) an die 100.000,- € zurückzahlen. So hatte das Landgericht Hamburg beschlossen. Das Geld erhielt ich umgehend von der Firma des Vaters dieser Frau, denn ich pfändete in dessen große Schmuckfirma in Pforzheim. In der Zwischenzeit hatte ich das Glück gehabt, Buske kennen zu lernen. Ich hatte vorab einen Anwalt vor mir gewarnt, er sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Anwalt (war damals auch HSV-Anwalt) heulte später vor Gericht. Buske hatte ich auch mitgeteilt, mit wem er es bei mir zu tun hat. Hat Buske offenbar nicht verstanden, wie Mauck zunächst auch nicht, später schon („Wir haben uns in Schälike geirrt, in seinem Anliegen“). Damit war Prof. Dr. Christian Schertz bei Mauck erledigt. Buske dachte offenbar, ich wäre ein kleines Arschloch, welches man verarschen kann. Ich erkannte die politische Brisanz des Zensurgeschehens in Deutschland mit dem damaligen Zentrum in Hamburg und habe beschlossen, wieder in der Politik mitzumischen, Wissenschaft zu betreiben, publizistisch tätig zu sein und mit Realsatire etwas zur Kunst beizutragen. Im Prinzip bin ich Buske für diese Möglichkeit dankbar. Buske ist nicht irgendwer. Buske und Käfer sowie die, die gegen mich klagen, tun mir eigentlich leid. Sie wissen nicht, was sie tun, sind sich sicher mit ihren kriminellen Ansprüchen, Gebaren, Handlungen.

Mö: Ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt nicht wirklich geweint hat, ihm aber zum Heulen zumute war. Einen weinerlichen Anwalt zu haben oder mit ihm in einer traurigen Prozesslage zu stecken, dürfte keiner Partei gefallen. Was macht für Sie einen guten Anwalt aus, wann ist Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanwalt schlecht?

RS: Es ist eine Einzelfallsache. Von Fall zu Fall anders. Wegen der Anwaltspflicht ist es schwer zu erkennen (zu formulieren), was einen guten Anwalt ausmacht. Ich habe meine Bedingungen, unter denen Anwälte für mich arbeiten. Diese Bedingungen gefallen den meisten Anwälten nicht. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, Anwälte zu finden. Benötige gegenwärtig Gott sei Dank keine. Meine Bedingungen sind:
- Nur nach RVG
- Schriftsätze ans Gericht gehen nur mit meiner Zustimmung und vorheriger schriftlichen Abstimmung. Der Anwalt muss, darf kein Chaot sein, diese Zeit einplanen.
- Die Anwaltsschriftsätze darf ich korrigieren
- Meine Schriftsätze macht sich mein Anwalt zu Eigen
- Alle meine Anträge in der mündlichen Verhandlung muss der Anwalt stellen (außer Befangenheitsantrag, das kann ich allein)
- Anträge stellt mein Anwalt in der Verhandlung erst nach meiner ausdrücklichen Zustimmung
und einiges mehr.

(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 4 des Interviews).

Mittwoch, 6. Juni 2018

Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 2

Mö: Das klingt nach schweren Zerwürfnissen mit der Hamburger Justiz, die ich im Einzelnen nicht nachvollziehen kann und hier auch nicht vertiefen möchte, weil dieser Konflikt auf Ihrer Seite buskeismus.de hinreichend präzisiert wird. Daher besteht auch ein konkretes Interesse an der Erforschung der Aktenzeichenvergabe beim Landgericht Hamburg derzeit jedenfalls nicht. Lassen Sie uns auf den Ihrer Ansicht nach unnötigen Anwaltszwang zurückkommen. Was stört Sie daran, sich vor einem Landgericht vertreten lassen zu müssen?

RS: Ihr Kommentar zeugt davon, dass Sie Fakten ausweichen und rein theoretisch, Ideologie behaftet denken und fühlen. Für mich sind Tatsachen von Bedeutung. Als Physiker weiß ich, dass die Gültigkeit von Gesetzen an den Extremwerten geprüft wird. So gilt das Ohmsche Gesetz, z.B., nicht bei sehr hohen Strömen. Die Newtonschen Gesetze gelten nicht bei hohen Geschwindigkeiten. Eine Gesellschaft wird bewertet nach ihrem Umgang mit Minderheiten, Minderheitsmeinungen, in Europa speziell am Umgang mit den Juden. Insofern verlieren Sie an Durchblick, wenn Sie meine konkreten Fälle mit schweren Zerwürfnissen begründen. Wie kommen Sie darauf, dass ich schwere Zerwürfnisse mit Buske, Käfer etc. habe? Ich hatte Ihnen auch angeboten, Beispiele anderer Fälle zu bringen. Sie haben kein Interesse bezeugt. Zum Anwaltszwang. Was mich stört? Mich stören die unnötigen Kosten meines Anwalts. Dann stört mich die Tatsache, dass in den Verhandlungen durch die Anwesenheit des Anwalts den Argumenten des Mandanten weniger Aufmerksamkeit – falls überhaupt – geschenkt wird. Außerdem verweigern manche Anwälte, Anträge zu stellen, bzw. stellen falsche Anträge. Bei Landgerichten dürfen die Mandanten keine Anträge stellen. Das muss der Anwalt tun, der Mandant muss es seinem Rechtsanwalt gegenüber durchsetzen. Ferner werden einem Beklagten die Kosten (Zeitaufwand u.a.) eines unnötigen Rechtsstreits nicht zurückerstattet, es sei denn der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Noch etwas zu Ihrer früheren Aussage, ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Diese Aussage ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert keine Fehlurteile der unteren Instanzen, wenn es schon zu solchen Fällen eindeutige Entscheidungen des BVerfG gibt. Die unteren Instanzen dürfen bewusst Fehlurteile treffen. Das gehört zur Politik und zur Gewährleistung des Machterhalts. Das Bundesverfassungsgericht behandelt nur Sachen mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten. In der Praxis ist das rechtliche Vorgehen gegen offensichtliche juristische Fehlurteile sehr schwer, weil das an der Ideologie rüttelt, dass die Endentscheidungen Richter zu treffen haben, auch wenn es eine falsche Entscheidung ist. Anders kann ein Rechtsstaat angeblich nicht funktionieren.

Mö: Unser Gespräch soll für den Durchschnittsleser interessant bleiben, daher möchte ich nicht zu sehr ins Detail gehen und verwies für Interessierte auf Ihre Website. Dort steht unter anderem "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an.", "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" und "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Da bekomme ich als distanzierter Schreiber ja schon feuchte Finger beim Zitieren und gleichzeitig die Idee, Sie hätten schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?

RS: Ich begründe das ja. Zu "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an." Bei Gericht  – nicht nur bei xxxxx – gilt die prozessuale Wahrheit nicht die materielle. Die Partei, welche besser lügt, obsiegt. Das sind allgemein bekannte unbestrittene Tatsachen. Was xxxxx betrifft, so gibt es dafür genug Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxx xxxxxx u.a.. Sie können bei mir dazu suchen und finden die Argumente. Auch in der Verhandlungsführung regt xxxxx zum Lügen an, schon allein aus prozessökomischen Gründen. Zu "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" Kriminelle haben bei xxxxx mehr Chancen als biedere Bürger. Das sind Tatsachen. Auch dazu schreibe ich konkret. Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxx u.a.. Zu "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Siehe dazu meine Site: http://www.buskeismus-lexikon.de/Hamburger_organisierte_Justizkriminalität. Da kommt xxxxx namentlich vor. RA Dr. xxxx xxxxxxx klagt erfolgreich für Kriminelle. Das sind auch Tatsachen. Das sind alles keine Geheimnisse. Zu " ... schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?" Diese Idee ist fernliegend. Ich gewinne in Hamburg, sogar manchmal bei Käfer, beim dem Amtsgericht-Mitte immer. Beim Amtsgericht Hamburg-Altona inzwischen ebenfalls. Es gibt in Hamburg nicht wenige Richter, mit denen ich mich relativ ausführlich unterhalten kann und es auch tue, auch beim OLG. Auch nicht mit wenigen Mitarbeitern, welche keine Richter sind, habe ich ein gutes Verhältnis. Wie kommen Sie darauf, dass ich Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz habe? Ich halte allerdings die ganze deutsche Justiz für mehr als problematisch und spreche vom persönlichen Glück, auf Buske, inzwischen auf Käfer, gestoßen zu sein, welche mit ihrem Zensururteilen das besonders offenbaren. Das verstehen natürlich viele Richter nicht, nicht wenige haben was gegen meine Form der Justizkritik Das ist verständlich, aber aus meiner Sicht eben rückständig und für den Rechtsstaat gefährlich. Wertvoll sind für mich meine DDR-Erfahrungen und die aus der ehemaligen Sowjetunion, u.a mit deren Geheimdiensten, die mit mir nicht fertig geworden sind. Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das wird in Hamburg mit den Füßen getreten. Leider nicht nur in Hamburg. Persönlich habe ich nichts gegen Buske und Käfer, auch wenn diese Akten xxxxxxxx. Das ist menschlich. Die sollen mich nur in Ruhe lassen bei meiner Buskeismus-Forschung und meinem Realsatire-Projekt. Was feuchte Finger beim Zitieren betrifft, so sollte man auch bei unverfänglichen Sachen mit Vorsicht zitieren und aufpassen, sich etwas nicht zu Eigen machen, was man nicht versteht. Zitieren Sie mich und bekommen Sie dabei mit der Justiz Schwierigkeiten, so dürfen Sie nicht mit meiner Unterstützung rechnen. Das Zensurgeschäft, die Zensurrechtsprechung ist recht kompliziert, zitieren ist oft gefährlich, für den Zitierende nicht selten gefährlicher als für den Autor. Ich möchte nicht, dass sich jemand hinter mir versteckt. Sie wissen, alles ist ein Einzelfall. Meine Formulierungen dienen lediglich dem Nachdenken. Wenn Ihre Erfahrungen als Rechtsanwalt meine Erfahrungen nicht bestätigen, dann ist es Ihr Problem, nicht meins. Ich möchte niemanden von etwas überzeugen. Ich möchte nur meine Meinungsfreiheit genießen. Ich bin kein Zensurgegner. Hätte ich einen Blog mit einer Kommentarfunktion, würde ich ganz schön zensieren die vielen Trolls. Anonymität würde ich auch nicht zulassen. (Teil 1 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).

Dienstag, 5. Juni 2018

Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 1

Mö: Herr Schälike, Juristen kennen Sie und Ihre Website www.buskeismus.de als kritische Stimme gegen die Justiz. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschreibt die Freiheit der Rechtsanwälte in Deutschland als Garant für die Teilhabe des Bürgers am Recht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts soll der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen. Konnten Ihre regelmäßigen Beobachtungen in deutschen Gerichtssälen den hohen Anspruch der anwaltlichen Berufsordnung, der die Anwaltschaft als einen wesentlichen Teil des Rechtsstaats sieht, bestätigen?

RS: Nein, kann ich nicht bestätigen. Geht auch nicht, der hohe Anspruch widerspricht der Praxis, der Realität. Rechtsanwälte sind Geschäftsleute. Das RVG legt Mindesthonorare fest. Damit sind Rechtsanwälte Teil des Staatskapitalismus, den es in der Sowjetunion und der DDR gab. Man kann das auch Sozialismus nennen. Wäre aber falsch. Das Geschäftliche bestimmt in der westlichen Wertegemeinschaft das Leben. Es heißt zwar im Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet, die Realität ist aber weit davon entfernt. Nicht anders mit der so genannten Verwirklichung des Rechtsstaates. Was heißt überhaupt Rechtsstaat? Die offizielle Definition der westlichen Wertegemeinschaft für einen „Rechtsstaat“ ist weit entfernt von dem positiven Zustand, in den die Menschheit hinsteuern könnte. Meine Kritik ist nicht gegen die Justiz, sondern ich übe Kritik an der Justiz, informiere die Öffentlichkeit, was in den Gerichtssälen tatsächlich passiert.

Mö: Wäre es Ihrer Meinung für die Verwirklichung des Rechtsstaats nützlich, wenn man Rechtsanwälte in das Justizsystem derart einbindet, wie das bei Richtern und Staatsanwälten der Fall ist? Der Anwalt als Staatsbediensteter mit festen Bezügen ohne ein eigenes finanzielles Interesse, einen Konflikt möglichst vor Gericht und dort bis zur höchsten Instanz zu treiben?

RS: Mit Lösungsvorschlägen bin ich vorsichtig. Lösungsvorschläge müssen im Team von vielen gemeinsam erarbeitet werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens über den Ist-Zustand. Damit beschäftige ich mich. Anwalt als Staatsbediensteter halte ich allerdings als einen falschen Weg aus praktischen aber auch aus prinzipiellen Gründen. Die Anwälte müssen die Bürger gegen Fehler des Staates verteidigen, vertreten, nicht Teil des Staates sein. Mein Thema ist der unnötige Anwaltszwang - nicht zu verwechseln mit dem Recht auf einen Anwalt - und die fehlende Verfolgung von Befangenheitsanträgen. Ein Beklagter sollte die Möglichkeit erhalten, sich die Richter auszusuchen. Dann gibt es mehr Vertrauen in die Justiz.

Mö: Stellen Sie sich vor, ein regional bekannter Unternehmer, von dessen Unternehmungen eine Region wirtschaftlich abhängig ist, schikaniert Zulieferbetriebe und Subunternehmer, zahlt Rechnungen nicht, beleidigt Angestellte und im Falle eines Prozesses soll er sich den Richter vor Ort auch noch aussuchen können? Ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan ist dagegen eine abstrakt generelle Regelung, die im Voraus die Zuständigkeit bestimmt. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden können, sondern dass die einzelne Sache aufgrund objektiver Kriterien und nach allgemeinen, vorab festgelegten Merkmalen an den entscheidenden Richter gelangen muss. Ist das nicht doch ein vertrauenserweckendes Prinzip?

RS: Mit Richter aussuchen dürfen meine ich nicht, jeden beliebigen Richter. Das Aussuchen könnte an Bedingungen geknüpft sein. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht jeder Richter berechtigt ist, ausgesucht zu werden. Dafür könnten die Richter eine besonders gute Qualifikation nachweisen müssen. Wie schon geschrieben, es geht ums Prinzip, die Details können nur im Team entwickelt werden. Die heutige Verteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan lässt Manipulationen zu Gunsten des Klägers zu. Kläger sind für mich in der Regel die fieseren Typen, weil die es nicht geschafft haben, außergerichtlich die Probleme zu lösen, die zu faul sind und die Lösung ihrer Probleme das an Fremde delegieren, den Staat und die Richter. Die Geschäftsverteilungspläne sind, was Hamburg, Zivilkammer 24 und Zivilsenat 7 betrifft, nur Scheinpläne. Diese werden nicht eingehalten, die Rechtsanwälte interessiert das nicht, die Mandanten sind der Justiz hilflos ausgeliefert. Richterwahl durch die Beklagten würde die Beklagten mehr dazu zwingen, unabhängig von seinen Rechtsanwälten zu werden, für die ein Mandant nicht mehr als ein Objekt ist, wie für Betriebswirte das Geschäft unabhängig von dem Produkt. Das Zufallsprinzip, welches den Geschäftsverteilungsplänen zu Grunde liegen sollte, wird in den meisten Geschäftsverteilungsplänen, die ich kenne, nicht eingehalten. Die Bearbeitung von Befangenheits-Beschwerden geht immer an den 7. Senat von allen Zivilkammern des Landgerichts. Beim AG Ahrensburg bearbeitet alle Beschwerden zunächst immer eine namentlich genannte Richterin. Bei der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg werden die Richter nach der Endnummer des Aktenzeichens bestimmt. Wer und wie die Aktenzeichen (Nummern) vergibt bzw. vergeben werden, ist nicht zu erfahren, ist nicht öffentlich, eine Kontrolle ist ausgeschlossen. Die Wahl des Richters würde eine bessere Kontrolle zulassen. Im Abmahnunwesen wäre Rechtsmissbrauch weniger möglich, weil der Antragsgegner sich schon vor dem Beschluss wehren könnte. Die sofortige Eilbedürftigkeit ist in den meisten Verfügungsverfahren nicht gegeben. Ich kann es mir vorstellen, dass ein Beklagter bestimmen könnte, welche Richter über die Verfügungsanträge zu entscheiden haben. Ich, z.B., hätte seinerzeit Richter Mauck (LG Berlin) gewählt, weil er mich verstanden hat, und Rechtsanwalt Schertz Paroli bot. Richterin Käfer ist nicht weitsichtig genug, Richter Buske hat Probleme mit mir wegen Buskeismus. Beide sind doch per se befangen.

Mö: Ihre Vorwürfe sind schwerwiegend. Zunächst was mögliche Manipulationen bei den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte angeht, aber auch, dass diese Rechtsanwälte nicht interessieren. Immerhin ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben und soll garantieren, dass jeder Rechtsuchende einen Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Richterfestlegung hat. Ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Das müsste doch jeden – vor Gericht unterlegenen - Rechtsanwalt interessieren?

RS: Tatsache ist, dass das die meisten Anwälte nicht interessiert. Habe schon mehrmals darauf konkret hingewiesen, nicht in meinen Verfahren, sondern in anderen. Weder die Beklagten noch deren Anwälte interessiert das, weil das angeblich keine praktische Bedeutung hat und zu keinen neuen Gebühren für die Anwälte führt. Urteile mit falscher Besetzung haben Rechtskraft. Die falsche Besetzung kann man in der Berufung rügen, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Zurückweisung an die richtige Besetzung erfolgt. Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch aussichtslos. Benötigen Sie konkrete Bespiele? Machen Sie mit bei der Recherche der Aktenzeichenverteilung bei der Zivilkammer 24 beim Landgericht Hamburg? An dieser Stelle nur etwas zu meinem letzten Fall: Das letzte Urteil (Az. 324 O 454/14) gegen mich wurde am 11.08.2017 von den Richterinnen Käfer, Mittler, Dr. Gronau unterzeichnet. Die Verhandlung war am 09.01.2015. Die Verkündung war erst so spät (2 ½ Jahre nach der Verhandlung), weil ich die Richterinnen zeitlich ununterbrochen mit Befangenheitsanträgen überhäufte. Richterin Mittler war seit März 2017 nicht mehr bei der ZK 24, Richterin Dr. Gronau seit Juni 2017 auch nicht mehr. Im Urteil gibt es Bezüge zu einem BVerfG-Urteil nach dem März 2017. Richterin Mittler durfte also nicht mehr beraten haben. Wir haben das bei Buske in der Berufung gerügt. Trotzdem ist das Urteil gültig, wird nicht automatisch zurückverwiesen. Stirbt der Kläger, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Inhaltlich ist das Urteil so und so höchster Schwachsinn – Verbot der Namensnennung in Verbindung mit dem Korpus Delicti bei dessen Klage gegen Google. Nicht befangene Richter würden anders entscheiden bzw. ich würde mir mehr Gedanken machen darüber, was ich falsch gemacht mache, was ich tatsächlich nicht berichten darf. (Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).

Donnerstag, 8. Februar 2018

facebook-sperre.de

Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."

Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.

Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.