Mittwoch, 13. Oktober 2010
An die Rechtsanwaltskammer: Kann denn Abneigung Sünde sein? Aus aktuellem Anlaß die Einspruchsbegründung gegen die Rüge der Kammer in vollem Wortlaut
Viele haben den Artikel über die Forderung an eine deutsche Rechtsanwaltskammer, sich mangels fachlicher Kompetenz selbst aufzulösen, gelesen. Den geschätzten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Nebgen haben meine Zeilen über die Konfrontation mit der Rechtsanwaltskammer gar so bewegt, dass er der Auffassung war, ich selbst hätte die kühne Forderung nach Auflösung der mich verwaltenden Kammer erhoben.
Das war jedoch zu viel der Ehre. Ich esse brav meine Schnittchen auf der Kammerversammlung, hefte deren regelmäßige Mitteilungen in einen eigenen Ordner und zahle spätestens nach der ersten Mahnung meinen jährlichen Kammerbeitrag. Ich erinnere mich zwar dunkel an eine berufs- und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung mit einer eingesessenen hannoverschen Kanzlei, deren Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle ist und dort für Fragen des Berufsrechts zuständig war, doch das ist lange her und hatte mit der Kammer kaum etwas zu tun.
Auch das Verschwinden sämtlicher Unterlagen bei meiner Fachanwaltszulassung ist differenzierter zu betrachten. Zwar hatte ein Kollege erst Untätigkeitsklage erheben müssen, damit unsere Anträge weiter vom Fachanwaltsausschuss bearbeitet wurden. Aber schliesslich ist die Rechtsanwaltskammer dem ablehnenden Votum des Fachanwaltsausschusses nicht gefolgt, weil es auch für die Kammer offensichtlich war, dass die Mitglieder des Fachausschusses IT-Recht die Anträge willkürlich blockiert hatten, um möglichst lange mit wenig Konkurrenz selbst als "Fachanwalt für IT-Recht" tätig sein zu können.
Dazu vielleicht später mehr, jetzt soll zunächst die Neugier auf das aktuelle Rügeverfahren eines wütenden Rechtsanwalts durch den Abdruck seiner Einspruchsbegründung befriedigt werden.
Dienstag, 12. Oktober 2010
"Das Mädchen mit dem Sperma" - eine persönlich geistige Schöpfung?
Wieder einer dieser angeblich urheberrechtlich geschützten Filmtitel, der im Wege des Filesharings verbreitet worden sein soll und von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenck mittels Abmahnung aus der Versenkung des finsteren Daten-Hades ins Licht der Wahrnehmungsebene eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Hollywoodfilmkonsumenten gehievt wurde.
Der abgemahnte Filmtitel glänzt - anders als das von Schulenberg & Schenck auch unter ihre Fittiche genommene Machwerk "Fette Euter & saftige Mösen" - mit einem geradezu melancholischen Unterton. Wird hier über die Tätigkeit einer medizinsch-technischen Assistentin im Zuge einer homologen Insemination berichtet oder soll ein minderjähriges Publikum sachlich über Verhütungstechniken im 21. Jahrhundert aufgeklärt werden? Für einen Porno-Reisser klingt der Titel zu dünn, die Zweifel an den Inhalten und schliesslich der Werksqualität der angeblich verbreiteten Datei bleiben - trotz eindringlicher Versicherung der abmahnenden Kollegen aus Hamburg.
Montag, 11. Oktober 2010
An die Rechtsanwaltskammer: 1. Bezeichnen Sie mich nicht als Kollegen 2. Sie haben nicht die Fachkunde um Rügen zu erteilen 3. Lösen Sie sich auf!
Ein Anwalt erhebt per Eingabe schwere Vorwürfe gegen einen anderen Anwalt. Letzterer soll ohne Mandat zum Nachteil des angeblichen Nichtmandanten gehandelt haben. Ein solcher Vorwurf ist von strafrechtlichem Belang und es erfolgt eine klare Antwort des Betroffenen. An den Vorwürfen ist nichts dran, das Verfahren wird ohne berufsrechtliche Maßnahmen eingestellt. Dennoch leitet die Rechtsanwaltskammer ein neues berufsrechtliches Verfahren gegen den frisch entlasteten Rechtsanwalt ein und erteilt ihm eine Rüge. Die Titulierung der Eingabe als "dämlich" stelle eine unsachliche Kundgabe der Missachtung dar und für den Inhalt des Schreibens nebst angegebenem Speicherpfad sei der Verfasser verantwortlich, begründet die Kammer ihre Rüge.
Denn der zu Unrecht angegangene Advokat hatte sein Antwortschreiben an die Rechtsanwaltskammer mit den Worten "nachfolgende Zeilen beschäftigen sich mit der selten dämlichen Eingabe von einem Rechtsanwalt" begonnen und dessen Sekretärin speicherte die Datei unter "RA Hirni.doc" ab. Unglücklicherweise war in der Fußzeile des Schreibens der Speicherpfad nebst Dateinamen klein gedruckt zu erkennen.
Der Einspruch auf die Rüge folgte prompt. Ob der gerügte Anwalt den klein gedruckten Speicherpfad kennen musste und ob die Rechtsanwaltskammer die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem grund- und strafrechtlichen Ehrenschutz auf der einen und der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auf der anderen Seite ohne die Verteidigungsmöglichkeiten des gerügten Anwalts in übermäßiger Weise einzuschränken zutreffend vornahm, oder am Ende dann doch die vom erbosten Rügeempfänger beantragte Selbstauflösung der Rechtsanwaltskammer erfolgt, ist derzeit noch nicht entschieden.
Samstag, 9. Oktober 2010
Rechtsanwalt verweigert Treueschwur auf Fahne vor Gericht und muss in den Knast
Die Weigerung, zu Beginn der gerichtlichen Verhandlung "The Pledge of Allegiance" zu sprechen, der da lautet: "I pledge allegiance to the flag of the United States of America, and to the republic for which it stands, one nation under God, indivisible, with liberty and justice for all" brachte den Kollegen Danny Lampley für 5 Stunden ins Gefängnis. Richter Talmadge Littlejohn empfand die Weigerung als ungebührlich und schickte ihn in den Knast. Verfassungsrechtler bezeichnen dagegen das Verhalten des Richters als Verstoß gegen das "First Amendment" der amerikanischen Verfassung, welches die Meinungsfreiheit garantiert: "Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances." Bisweilen mutiert richterliche Schrulligkeit gar zu rechtswidrigem Verhalten und es ist dann auch Sache der Anwälte, derartige Spielchen nicht mitzumachen.
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Alle 395.000 Grundschüler in Uruguay mit Laptops beschenkt - weggucken oder schon mal spanisch lernen?
Ich fand es ja schon bei der Fussball-WM 2010 höchst bedenklich, dass ein 3,5 Millionen Einwohner zählendes Land aus Südamerika auf Rang 4 der Endabrechnung landen konnte. Wenn ich nun aber lese, dass nicht nur alle Grundschüler einen XO-Laptop im Rahmen des OLPC (one laptop per child) Projekts bekommen haben, sondern auch 20.000 Lehrer mit den tragbaren Computern versorgt wurden und von 2332 öffentlichen Schulen etwa 1900 über einen Internetzugang verfügen, macht mir das fast Angst.
Immerhin wurde z.B. in Niedersachsen durch die Förderrichtlinien des Landes zur Verbesserung der Ausstattung von Schulen, der Medienausstattung und zur Einrichtung von Innovationszentren an berufsbildenden Schulen eine Verbesserung der Computerversorgung erreicht. Flächendeckend Schulkindern einen eigenen Laptop zur ständigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist allerdings ein gänzlich anderer Ansatz.
Der Staatshaushalt Uruguays konnte die Millioneninvestiton in Bildung übrigens problemlos tragen, da die weltweite Wirtschaftskrise durch die bereits 2002 eingeführten Kontrollmechanismen des Finanzmarktes an dem kleinen Land nahezu spurlos vorüberging. Wenn die Uru-Kids dann in 15 Jahren die IT-Herrschaft übernehmen, bin ich hoffentlich schon Rentner. Bis dahin reichen Englisch und Deutsch wohl aus.
Dienstag, 5. Oktober 2010
Europäischer Meinungsgerichtshof beschliesst: Auch "Moslem" in identischer oder ähnlicher Schreibweise ab sofort europaweit Duckwort erster Klasse
Mit Beschluss vom 05.10.2010 hat der Europäische Meinungsgerichtshof entschieden, dass das Wort "Moslem" in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf einer Stufe mit dem bereits seit über 15 Jahren in Europa als Duckwort eingeordneten Begriff "Jude" gleichzubehandeln ist (EuMgH, Az.: Z-350/09). Damit unterfallen erstmals zwei Begriffe gleichzeitig der erweiterten Meinungsbeschränkung innerhalb der EU. Während der Begriff "Moslem" jahrelang nur als sogenanntes Zuckwort galt, geniesst das Wort "Jude" bereits seit den 90er Jahren europaweit höchsten Schutz. In der Konsequenz verpflichtet diese Entscheidung Amtsträger EU-weit zu einem sorgsamen Umgang mit beiden Begriffen.
In Deutschland hat dies zur Folge, dass nunmehr nicht nur die einfache Beschwerde des Zentralrats der Juden gegen tendenziöse Äußerungen eine Duckpflicht betroffener Politiker auslöst, sondern die gleiche Verpflichtung auch dann greift, wenn der Zentralrat der Muslime Beschwerde gegen den allzu sorglosen Umgang mit dem Wort "Moslem" erhebt. Bisher reichte bei grob kritischer oder fahrlässig ironischer Nutzung des Wortes "Moslem" ein einfaches Zusammenzucken mit einer mündlichen Entschuldigung. Damit ist es nun vorbei, denn die qualifizierte Duckpflicht verlangt nicht nur ein schriftliches Dementi vom Äußernden sondern darüber hinaus auch die in Textform verbreitete Distanzierung der Institution, welcher der Äußernde angehört. Damit dürfte nun auch dem Parteiausschlussverfahren der SPD gegen Thilo Sarrazin der Weg geebnet sein. Unstreitig gilt die erweiterte Meinungsbeschränkung nämlich auch für Vorkommnisse, die vor der Verkündung von Beschlüssen des Meinungsgerichtshofs liegen und diese sind innerhalb politischer Institutionen unmittelbar geltendes Recht.
Die weite Auslegung der Duckpflicht erfasst auch die Äußerung von MDR-Intendant Prof. Dr. Udo Reiter als Leiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der vorsätzlich folgende Verunglimpfung via Twitter von sich gegeben hatte: "Einheitstag 2030: Bundespräsident Mohammed Mustafa ruft die Muslime auf, die Rechte der Deutschen Minderheit zu wahren." Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der flapsige Rückzug "War natürlich als Joke gemeint. Sorry." der Duckpflicht genügt, denn dass seine Äußerung ein Scherz war, ist offenkundig. Schliesslich fehlt auch eine eindeutige Distanzierung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), die derzeit federführend vom Südwestrundfunk (SWR) betreut wird. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) selbst ist aktuell an einer wirksamen Distanzierung gehindert, da dieser durch den ins Visier geratenen Intendanten Prof. Dr. Udo Reiter selbst gesetzlich vertreten wird.
Einzig Bundespräsident Wulff scheint schon vor dem Beschluss des EU-Gerichtshofs die Zeichen der Zeit erkannt zu haben, indem er anläßlich des Tags der Einheit Deutschlands das religiöse Dreigestirn in unserem Land vorbildlich definierte: "Das Christentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das Judentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das ist unsere christlich-jüdische Geschichte. Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland." Eine Erweiterung der geltenden Meinungsbeschränkung auf Privatpersonen ist nach Auskunft von Gerichtshofssprecher Ramon Rodríguez di Cattivelli derzeit nicht geplant.
Montag, 4. Oktober 2010
"Ocean Breeze" - Abmahnung der Firmen Gold Onyx B.V. und Kecofa B.V. durch Rechtsanwalt van Maele mit "Sonderbonus Patentanwalt"
Die IR-Marke "Ocean Breeze" mit der Nummer 602756 soll verletzt worden sein. In der Abmahnung behauptet der Kollege einerseits, ihm lägen eine Vielzahl von vergleichbaren rechtskräftigen Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte vor, die den Vertrieb von Duftbäumchen, Lufterfrischern und Räucherstäbchen unter dieser Kennzeichnung verboten hätten; andererseits zeigt er die Mitwirkung von einem Patentanwalt an, wodurch sich die vom Abgemahnten zu zahlenden Gebühren bei einem Streitwert von EUR 50.000,- auf EUR 2.759,60 verdoppeln.
Ist es nun ein einfacher Fall, in dem Gerichte bereits vielfach zu Gunsten der Abmahnenden entschieden haben, oder bedurfte die Abmahnung der zusätzlichen fachkundigen Hilfe durch einen Patentanwalt? Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 18.09.2008 zum Aktenzeichen: 15 O 698/06 bereits ausgesprochen, dass ein Markenverstoß derart eindeutig sein kann, dass sich die Hinzuziehung von einem Patentanwalt als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Montag, 27. September 2010
Abmahnung Filesharing: "Bitte melden Sie sich mit den persönlichen Zugangsdaten Ihrer Mandantschaft ...
Die Tele München Fernseh GmbH hat Urheberrechtsverletzungen wegen der Rechte an dem Film „New Moon – Biss zur Mittagsstunde“ durch die Kanzlei Dr. Bente abmahnen lassen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrags gefordert. Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wird nun nachgefasst und es wird erkennbar, dass die automatisierte Bearbeitung von Abmahnungen in Urheberrechtssachen wegen Filesharings weit fortgeschritten ist. Ratenzahlungen können wohl auch unter bevollmächtigten Anwälten nur noch webbasiert vereinbart werden: "Bitte melden Sie sich mit den persönlichen Zugangsdaten Ihrer Mandantschaft (diese befinden sich im Abmahnschreiben) im loogTMS-System unter www.loogberry.com/loog-tms an und vervollständigen Sie das für Ihre Mandantschaft freigeschaltete Formular "Ratenzahlung-Anfrage"".
Die LoogBERRY Information Technologies GmbH bietet offenbar nicht nur die Überwachung der Internet-Tauschbörsen BitTorrent, eDonkey, Gnutella, Gnutella 2, FastTrack (KaZaA) und Kademlia an, indem sie als klassische Tauschbörsenteilnehmerin auftritt und dann Urheberrechtsverletzungen protokolliert, sondern unterstützt auch das Inkasso für bereits durch Rechtsanwälte abgemahnte Urheberrechtsverletzungen.
Donnerstag, 23. September 2010
Der böhse Onkel wird gegrillt - das schöne N-Engelchen brav chillt
Morgen ist es soweit, Kevin Russell, ehemaliger Sänger der im Jahre 2005 aufgelösten Rockband "Böhse Onkelz", wird der der IV. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main überantwortet. Das Gericht wird über die Anklage der Staatsanwaltschaft verhandeln, die dem 46-jährigen Iren fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht sowie Täuschung über den Verdächtigen einer Straftat vorwirft.
Nach deren Ermittlungen ist Russell hinreichend verdächtig, in der Silvesternacht 2009 mit einem auf eine andere Person zugelassenen Audi A 8 die Bundesautobahn 66 auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 230 km/h befahren zu haben, obwohl er unter dem Einfluss von Kokain, Methadon und Diazepam stand und deshalb nicht mehr fahrtüchtig war. Angeblich berührte er einen vor ihm mit ca. 100 km/h fahrenden PKW an der hinteren linken Seite, wodurch beide Fahrzeuge ins Schleudern gerieten und gegen die Leitplanke prallten. Dadurch geriet das andere Fahrzeug in Brand und wurde zerstört. Es entstand ein Sachschaden von EUR 5000,-. Fahrer und Beifahrer erlitten schwere Verletzungen, die längere Krankenhausaufenthalte erforderlich machten. Der Fahrer trug Verbrennungen an mehreren Körperstellen, eine Leberblutung, eine Milzruptur sowie eine Verletzung der linken Niere davon. Dem Beifahrer musste neben erlittenen Verbrennungen eine Hand samt Handgelenk amputiert werden.
Die angeklagten Taten werden im Einzelnen mit folgenden Strafen bedroht. Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; fahrlässige Körperverletzung - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Unfallflucht - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Vortäuschung einer Straftat - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wir erinnern uns an ein anderes kürzlich in Hessen verhandeltes Promischicksal. Das schöne N-Engelchen Nadja Benaissa wurde wegen gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden können, zu lediglich zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Um ihre AIDS-Krankheit wissend, hatte Benaissa einen Mann durch ungeschützten Geschlechtsverkehr angesteckt, ein weiterer Mann hatte Glück und wurde nicht infiziert.
Als strafmildernd sah das Gericht neben ihrem Geständnis die schwierigen Lebensumstände des 28-jährigen Popsternchens an. Ihre Jugend ohne Familie, zwei Jahre im Frankfurter Drogenmilieu und der Glamour der "No Angels" hätten in der Zeit als Jugendliche und Heranwachsende „erhebliche Defizite in der persönlichen Gesamtreife“ bewirkt.
Kevin Russell könnte nach Angaben auf der Website der Band auf ähnliche Boni bei der Strafzumessung verweisen. Allerdings ist er strafrechtlich vorbelastet. Wegen der Alkoholkrankheit der Mutter und der beruflich bedingten Abwesenheit des Vaters zerbrach seine Familie früh. Russell litt als Kind unter Abweisungserlebnissen, was sich später in Gewaltausbrüchen und Autoaggression niederschlug. Nach dem gewaltsamen Tod eines engen Freundes nahm er täglich große Dosen an Kokain und Heroin. Im Jahre 2006 wurde Russell nach einem Drogenexzess in ein künstliches Koma versetzt und überlebte.
Wegen der auch für böse Onkels geltenden Unschuldsvermutung ist es eigentlich noch zu früh, bereits jetzt über Strafzumessungsgründe zu spekulieren. Doch in der Presse sind andere Stimmen zu hören. So vermeldet BILD: "Jetzt ist es amtlich – obwohl er bis zuletzt immer alles feige abstritt! BILD erfuhr: „Böhse Onkelz“-Sänger Kevin Russell ist DER Amok-Fahrer, der auf der A66 den schrecklichen Unfall mit zwei Schwerstverletzten verursachte. Und ein Ermittler: „Nach Aktenlage geht er mit Sicherheit ins Gefängnis...“"
In anderen Medien wird das Verlangen nach "Zivilcourage und Aufrichtigkeit" des Angeklagten laut, der sich nach Auskunft der Frankfurter Staatsanwaltschaft zur Sache noch nicht eingelassen hat. Moralisch wird Russell das Schweigerecht des Angeklagten als Wertentscheidung der Verfassung damit schon im Vorfeld des Prozesses abgesprochen.
Während der verurteilte N-Engel Nadja wieder gerngesehen auf Promi-Events rumbusselt, muss sich der tätowierte Querkopf Kevin daher auf eine härtere Abrechnung einstellen. Schon im Jahre 2000 traf er mit dem Onkelz-Titel "Knast" eine düstere Prognose: "Ich ging zu weit - Von Verzweiflung getrieben - Die Geschichte meines Lebens wird im Knast weitergeschrieben."
Mittwoch, 22. September 2010
A tank called Olaf. Blitzkrieg! Die Schlacht ist verloren
Fünf Tage nach Erhalt unserer Aufforderung, von der Geltendmachung einer Forderung in Höhe von EUR 96,00 zu Gunsten der Antassia GmbH aus Mainz abzusehen, hisst Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück die weisse Fahne:
"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit, dass wir die Angelegenheit hier endgültig eingestellt haben und unsere Mandantschaft die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wird."
Ein blitzartiger Rückzug, der an Anwalt Tank´s festen Glauben an die Fälligkeit der geltend gemachten Hauptforderung für die Antassia GmbH zweifeln läßt. Schliesslich war es nicht das erste Mal, dass von einer angeblichen Forderung zu Gunsten der Mandanten von Tank nach Aufforderung umgehend Abstand genommen wurde.
Abmahnung im Markenrecht - Rechtsanwalt lässt sich durch Mandantin beraten
Abmahnungen durch Anwälte, die entweder selten eine Abmahnung verfassen oder sich wenig mit dem Markenrecht befassen, angesichts eines hohen Streitwerts aber der Versuchung erliegen, das lukrative Mandat doch anzunehmen, erhellen den Kanzleialltag.
Ein liebenswerter Kollege möchte aus markenrechtlichen Gesichtspunkten eine Domain für seine Mandantin ergattern, die mein Mandant registriert hält und legt die Karten für seinen Standpunkt entwaffnend offen auf den Tisch:
"Wie ich von meiner Mandantin erfahren habe, stehen Ihnen keinerlei Gründe zu Seite, welche Ihr Verhalten rechtfertigen können."
Ich habe erhebliche Zweifel, dass die Mandantin ihren Rechtsanwalt zutreffend beraten hat.
Dienstag, 21. September 2010
Domainrecht Schweiz: Ausländern droht die Löschung ihrer .ch-Domains
Im Rahmen der Änderungen der Schweizer Verordnungen zum Fernmeldegesetz wurde auch die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) geändert. Domains unter der Top-Level-Domain ".ch" konnten zwar von Anfang an auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland auf unbegrenzete Zeit registriert werden, ohne eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben zu müssen.
Seit Anfang 2010 weht aber bei den Eidgenossen mit den revidierten Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) ein anderer Wind. Art. 14f Abs. 3bis der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) bestimmt neuerdings, dass auf Verlangen einer Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, die Registerbetreiberin SWITCH den Inhaber eines Domain-Namens, der keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz besitzt, aufzufordern hat, eine solche Adresse innerhalb von 30 Tagen anzugeben.
Wenn der Domain-Inhaber der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten 30 Tages-Frist nachkommt, löscht die Registerbetreiberin SWITCH den Domain-Namen des ausländischen Inhabers. Was so einst liberal begann, könnte schliesslich im Nichts enden.
In Deutschland sieht es nach den DENIC-Domainrichtlinien im Ergebnis ähnlich aus: Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist ein Admin-C als dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzugeben. Dieser muss dann in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden. Die Möglichkeiten der Kündigung durch die Registrierungsstelle DENIC ergeben sich aus § 7 der DENIC-Domainbedingungen, wenn etwa die gegenüber der DENIC angegebenen Daten des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind.
Freitag, 17. September 2010
A tank called Olaf. Ein Rechtsanwalt aus Osnabrück im Feldzug für Gerechtigkeit und die Antassia GmbH aus Mainz
Unter der schönen Domain forderungseinzug.de bietet Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück sein Fachwissen an, um Mandanten beim Forderungseinzug zu helfen. Der Schwerpunkt seiner Website scheint jedoch weniger in der Anpreisung seiner anwaltlichen Dienste zu liegen, als vielmehr in der Darstellung der Unbescholtenheit seiner Person auch nach etlichen Strafverfahren, die gegen ihn wegen Betruges geführt wurden. Zahlreiche Einstellungsbescheide diverser Staatsanwaltschaften aus ganz Deutschland werden präsentiert, ausserdem einige Urteile, in denen der Kollege Tank seine Mandanten erfolgreich vertreten hat. Das Rechtsempfinden in Deutschland scheint sich von der juristischen Wirklichkeit markant zu unterscheiden, denn mir ist keine Website bekannt, auf der ähnlich viele Urteile zu Lasten des Kollegen Tank zu lesen sind.
Aktuell glaubt Rechtsanwalt Tank fest an die Fälligkeit einer Hauptforderung in Höhe von EUR 96,00 zu Gunsten der Antassia GmbH aus Mainz, die zu Lasten meiner Mandantschaft gehen soll. Ich glaube dagegen nicht an das Bestehen der geltend gemachten Forderung und bin mir fast sicher, dass die Durchsetzung der angeblichen Forderung am Ende auch nicht erfolgt.
Donnerstag, 16. September 2010
Ist "Fette Euter & saftige Mösen" ein für die Video-Aktuell Betriebs GmbH geschütztes Filmwerk?
Dass dies so sei, behaupten jedenfalls die Rechtsanwälte Schenck & Schulenberg in einer Abmahnung vom März 2010. Die Firma Smaragd Service AG aus der Schweiz habe ausserdem für die Video-Aktuell Betriebs GmbH herausgefunden, dass der Film mittels des Clients "eMule" verbreitet worden sei.
Ich hege arge Zweifel, dass es den Film "Fette Euter & saftige Mösen" überhaupt gibt. Denn als "Euter" wird das Organ weiblicher Huftiere bezeichnet, das die Milchdrüsen enthält. "Möse" ist dagegen ein in der Umgangssprache verwendeter Ausdruck für das äußere primäre weibliche Geschlechtsorgan des Menschen. Dies ist naturgemäß nie saftig.
Im Gegensatz dazu ist Obst und Gemüse oftmals saftig, so dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass wie im Falle der fehlerhaften Ermittlung von IP-Adressen in Filesharing-Verfahren hier gar eine Verwechslung des angeblich geschützten Werktitels vorliegt und der Titel tatsächlich "Fette Euter & saftige Möhren" lautet.
Gebrauchstest auf youtube.com: Rechtsanwalt dreht sich Joint aus Seiten von Bibel und Koran
Der australische Rechtsanwalt Alex Stewart veröffentlichte am vergangenen Sonntag ein Video, in welchem er Seiten aus Bibel und Koran als Zigarettenpapier verwendet, um herauszufinden, welches der beiden Bücher als Zigarettenpapier das bessere Rauchvergnügen bereitet. Die mit dem Video verbreitete Botschaft ist weltweit angekommen und auch der Wettlauf um die Löschung von immer wieder neu gespiegelten Videos auf youtube.com hat begonnen.
Montag, 13. September 2010
Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "A curious thing" von Amy MacDonald durch Kanzlei Rasch
Die Firma Universal Music GmbH läßt auch weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum "A curious thing" von Amy MacDonald. Das streitgegenständliche Album war nach Erscheinen auf dem ersten Platz der deutschen, österreichischen, schweizerischen und europäischen Albumcharts und erreichte in der Schweiz und in Deutschland jeweils Platin-Status.
Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.
Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 256/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.
Freitag, 10. September 2010
Koran-Verbrennung in Deutschland ab sofort strafbar, § 167 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Die Bundesregierung hat angesichts der Probleme des amerikanischen Präsidenten Barack Obama mit der geplanten Koran-Verbrennung in den USA entschlossen gehandelt und mit einer kurzfristigen Gesetzesinitiative ähnliche Probleme in Deutschland ausgeschlossen. Ein persönlicher Gesetzesentwurf von Bundeskanzlerin Angela Merkel wurde Bundespräsident Christian Wulff kurzfristig übermittelt und noch am heutigen Freitag in einem persönlichen Gespräch innerhalb der den Bundesorganen zustehenden Sofortkompetenz für umgehend wirksam erklärt. § 167 StGB, Störung der Religionsausübung, wurde nunmehr um Absatz 1 Nr. 3 wie folgt ergänzt: "Wer eine Schrift einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich beschädigt oder zerstört wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Ein Entwurf der CSU-Bundestagsfraktion, der vorsah, den Besitz des Koran grundsätzlich unter Strafe zu stellen um so Koran-Verbrennungen generell ausschliessen zu können, wurde von Merkel und Wulff einvernehmlich verworfen.
Abmahnung für Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Albums "The Fame Monster" von Lady Gaga durch Kanzlei Rasch
Die Firma Universal Music GmbH läßt weiterhin durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Abmahnungen aussprechen. Gegenstand einer Abmahnung ist das Musikalbum „The Fame Monster“ der amerikanischen Künstlerin Lady Gaga trotz ihrer weltweiten Verkäufe von über 13 Millionen Alben und über 51 Millionen Singles.
Die "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH" unter ihrem Geschäftsführer Clemens Rasch soll die angebliche Rechtsverletzung innerhalb des Filesharing-Systems "BitTorrent" dokumentiert haben.
Der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch liegt der Beschluss des Landgerichts Köln zum Az.: 208 O 291/10 und eine vorgefertigte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Auch der pauschale Abgeltungbetrag im beigefügten Vergleich in Höhe von EUR 1.200,00 erscheint unverhältnismäßig hoch.
Donnerstag, 9. September 2010
"Noch bis Sonntag: Top-Beratung für nur 99 Cent!"
Der Titel einer Werbe-E-Mail macht mich nervös. Wird hier Rechtsberatung zu Dumping-Preisen angeboten, die mir das Leben schwer macht? Ich klicke auf das beworbene Portal und lasse mir die Werbung der Berater anzeigen: "Thomas sieht den Menschen als Einheit aus Geist, Körper und Seele und berät stets ganzheitlich. Ehrlich verdeutlicht er Ursache- und Wirkungszusammenhänge", "Karola lässt sich voll und ganz, mit all ihren medialen Fähigkeiten auf ihre Klienten ein, um sie zu stärken und klar und positiv aus dem Gespräch zu entlassen".
Das sieht bedrohlich aus, schliesslich berate ich nie ganzheitlich sondern erteile nur Rechtsrat und ich lasse mich auch nie voll und ganz auf meine Klienten ein. Kilian läßt mich dann aus der Fassung geraten: "Jeder Ratsuchende ist bei Kilian willkommen und wird individuell, ehrlich und lösungsorientiert beraten." Bei mir als Rechtsanwalt ist nicht jeder Ratsuchende willkommen, mindestens im Familienrecht und im Steuerrecht weise ich Ratsuchende schroff zurück.
Verzweiflung macht sich breit und ich lese weiter: "Er legt hellsichtig und sehr treffsicher die Karten." Jetzt dämmert´s und ich werde fündig: "Questico ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Lebensberatung. Egal ob Kartenlegen mit Tarot oder Engelkarten, ob per Wahrsagen oder Hellsehen. Unsere geprüften Berater helfen Ihnen bei Ihren Lebensfragen kompetent weiter." Glück gehabt, Rechtsberatung wird offensichtlich nicht angeboten und mein Geschäftsmodel scheint nicht akut gefährdet.
Das sieht bedrohlich aus, schliesslich berate ich nie ganzheitlich sondern erteile nur Rechtsrat und ich lasse mich auch nie voll und ganz auf meine Klienten ein. Kilian läßt mich dann aus der Fassung geraten: "Jeder Ratsuchende ist bei Kilian willkommen und wird individuell, ehrlich und lösungsorientiert beraten." Bei mir als Rechtsanwalt ist nicht jeder Ratsuchende willkommen, mindestens im Familienrecht und im Steuerrecht weise ich Ratsuchende schroff zurück.
Verzweiflung macht sich breit und ich lese weiter: "Er legt hellsichtig und sehr treffsicher die Karten." Jetzt dämmert´s und ich werde fündig: "Questico ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Lebensberatung. Egal ob Kartenlegen mit Tarot oder Engelkarten, ob per Wahrsagen oder Hellsehen. Unsere geprüften Berater helfen Ihnen bei Ihren Lebensfragen kompetent weiter." Glück gehabt, Rechtsberatung wird offensichtlich nicht angeboten und mein Geschäftsmodel scheint nicht akut gefährdet.
Mittwoch, 8. September 2010
Die Angst vor der Koran-Verbrennung ist die Angst vor der Freiheit
Für den 11. September 2010 ist zwischen 18:00 und 21:00 Uhr im Rahmen des "International Burn A Koran Day" die Verbrennung von Exemplaren des Koran auf dem Boden des "Dove World Outreach Center" in Gainesville, Florida, in Erinnerung an die Opfer des 11. September 2001 geplant.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist der 1. Zusatzartikel zur Verfassung, bekannt als "First Amendment", Bestandteil des als "Bill of Rights" bezeichneten Grundrechtekatalogs. Der schon 1791 verabschiedete Artikel verbietet dem Kongress, Gesetze zu verabschieden, welche die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit oder das Petitionsrecht einschränken:
"Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances."
Neben der Freiheit der Rede (Freedom of speech) schützt das "First Amendment" auch die Ausdrucksfreiheit (Freedom of expression) und das Recht der freien Religionsausübung. Als eine Form der freien Religionsausübung wird demnach die Ansicht der Gläubigen des "Dove World Outreach Center" zu werten sein, wonach der Islam ein Werk des Teufels sei.
Ebenfalls von der amerikanischen Verfassung dürfte die Verbrennung des Korans auf dem Grund und Boden des "Dove World Outreach Center" gedeckt sein, wenngleich das geplante Happening des Pastors der Kirche, Terry Jones, keine Begeisterung hervorrufen wird, wie seinerzeit die prämierte Fotografie "Piss Christ" des Künstlers Andres Serrano, dessen Werk ein Kruzifix im eigenen Urin darstellt.
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