Donnerstag, 2. Oktober 2014
Donnerstag, 25. September 2014
Anwältin kritisiert Zerstörung religiöser Bauten - Todesstrafe
Die öffentliche Hinrichtung der irakischen Menschenrechtsanwältin Samira Salih Ali Al-Nuaimi in Mossul im Nordirak folgte am 22. September 2014 unmittelbar nach dem Schuldspruch des Glaubensabfalls durch ein vom "Islamischer Staat" eingesetztes Scharia-Gericht. Die Rechtsanwältin wurde am 17. September verhaftet, weil sie auf ihrem Facebook-Profil die Zerstörung historischer religiöser Bauten als barbarischen Akt bezeichnet hatte. Die Zerstörung von religiösen Stätten soll durch die Ansicht gerechtfertigt sein, dass die Verehrung derartiger Bauten einen Götzendienst darstelle und damit dem Beten zum einzigen Gott entgegenstehe.
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Dienstag, 23. September 2014
Rachefeldzug gegen Anwälte
Zu lebenslanger Haft wurde Yanquing T. jetzt vom Landgericht Düsseldorf wegen dreifachen Mordes, mehrfachen Mordversuchs und versuchten Totschlags verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die verstorbenen Opfer des Rachefeldzugs waren ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin und eine Rechtsanwaltsgehilfin aus Kanzleien in Düsseldorf und Erkrath, von denen sich der Täter in einem Strafverfahren wegen einer Ohrfeige gegen seine ehemalige Chefin schlecht vertreten gefühlt hatte. Die Tötung seiner Ex-Chefin konnte gerade noch verhindert werden.
Dienstag, 16. September 2014
Wir versuchen alle das weiterzumachen, was Uli mit seinem Geist vorgelebt hat
"Er und sein Geist ist immer präsent bei uns". Na hoffentlich haben die Mitarbeiter der zuständigen Finanzämter im Raum München genau gehört, was der Sportvorstand des FC Bayern München, Matthias Sammer, da im „AUDI STAR TALK“ von sich gegeben haben soll. Natürlich sind mehrere Interpretationen möglich und so könnte es sein, dass beim FC Bayern nun alle an einem Strang ziehen, um pfiffige Steuersparmodelle umzusetzen oder aber alle damit beschäftigt sind, für bereits umgesetzte Steuersparmodelle Selbstanzeigen abzugeben. Welche Variante des Hoeneßschen Geistes gemeint sind, bleibt unklar. Für die zuerst genannte Variante spricht die Äußerung Sammers: „Uli hat sich eine kurze Auszeit genommen. Wenn eine so große Persönlichkeit nach dieser schweren Zeit das Gefühl hat, dass er noch nicht fertig ist, stehen die Türen immer offen.“ Da ist wohl in Zukunft - nach einer kurzen Verschnaufpause vom Steuerexperten Hoeneß - eine Fortsetzung der Münchener Erfolgsstory geplant. Im Gegensatz zu den Türen beim FC Bayern München ist das Tor der Justizvollzuganstalt Landsberg für Uli Hoeneß derzeit aber noch geschlossen.
Freitag, 12. September 2014
Frank Hanebuth - ein Hells Angel wird 50
Einer der neben Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, Rechtsanwalt Götz von Fromberg und Dr. h.c. Carsten Maschmeyer bekanntesten Hannoveraner mit juristisch interessantem Hintergrund feiert heute seinen 50. Geburtstag. Während Dr. h.c. Carsten Maschmeyer an seinem 50. Geburtstag die Ehrendoktorwürde der Universität Hildesheim verliehen wurde und die Laudatio in Anwesenheit von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten und späteren Bundespräsidenten Christian Wulff gehalten wurde, wird die Stimmung beim ehemaligen Präsidenten des mittlerweile aufgelösten Hells-Angels-Charters von Hannover weniger euphorisch sein.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Montag, 8. September 2014
Scharia-Polizei - eine tolle Idee
Anfang September 2014 nahm die breite Öffentlichkeit davon Notiz, dass in Wuppertal tief gläubige Muslims als "Scharia-Polizei" nachts in orangefarbenen Westen durch die Strassen patrouillieren um andere Muslims mit gebotener Strenge auf den Pfad der islamischen Tugenden zu drängen. Die ehrenamtlichen Sittenwächter möchten mit gut gemeinten Verhaltensregeln die massgeblichen Werte des Korans durchsetzen und das bedeutet: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie oder Prostitution und keine Drogen. Selbstverständlich ist auch der Drogenhandel verpönt.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
Freitag, 5. September 2014
Haus Schaumburg-Lippe - einstweilige Verfügung wegen Bildern aus dem Schlafzimmer
Die Erschütterung steht Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. ins Gesicht geschrieben: "Wenn ich nun höre, dass gemeinsame Bilder aus dem Schlafzimmer die meine Ex geschossen hat und Videos da angeboten werden, verteilt werden, bin ich entsetzt." Noch während der promovierte Jurist im "Promi Big-Brother Team" um den Sieg im sozialen Fernseh-Experiment kämpfte, trennte sich seine Freundin xxxxxxxxx xxxxxxxxxx medienwirksam von ihm. Kurz nach Ende der Fernsehstaffel nun der Aufruhr um intime Dateien des einstigen Liebespaars.
Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".
Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).
Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).
Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!
Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".
Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).
Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).
Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!
Montag, 1. September 2014
Ronald Schill - Ex-Rechtsanwalt, Ex-Richter, Ex-Senator, TV-Star
Mit einem bemüht sachlichen Artikel durch Professor Dr. Bernd Löwe, Direktor am Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Chefarzt an der Schön Klinik Hamburg-Eilbek, versucht die ZEIT möglichst distanziert auf den durch den Promi-Big Brother-Container ausgelösten Medienrummel um Ronald Schill zu reagieren und gleichzeitig mit der Auswahl des Autors einen intelligenten Seitenhieb zu landen.
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Dienstag, 26. August 2014
Mit gefälschten Urteilen zum Erfolg
Referenzurteile haben eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Wer als Rechtsanwalt im IT-Recht tätig ist, kennt die Angewohnheit der Abmahnkanzleien im Bereich des filesharing, einer Abmahnung Urteile beizufügen, in welchen die Kanzlei erfolgreich für die Rechteinhaber vorgegangen ist, um den Gegner schon vorgerichtlich zu beeindrucken. Auch der Dauerbrenner B2B Technologies Chemnitz GmbH, vormals JW Handelssysteme GmbH und Melango.de GmbH, weist in seinen Mahnungen gern auf erfolgreiche Prozesse und entsprechende Urteile hin.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Montag, 18. August 2014
Lieber Barfuß am Strand, als mit dem Mercedes zur Arbeit
Endlich mal zwei Juristen, die mehr zu sagen haben, als es die herrschende Meinung erlaubt. Die ersten Big-Brother-Auftritte von "Ex-Richter Gnadenlos" Ronald Barnabas Schill und Dr. Mario Max Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. sind jedenfalls ausserhalb des gar so engen Kosmos der Juristerei zitierfähig. Während Schill´s in der Überschrift wiedergegebenes Lebensmotto für einen (auch) ehemaligen Rechtsanwalt und bekennenden Carioca mit deutschen Ruhestandsbezügen durchaus als richtungsweisend bezeichnet werden könnte, lassen die beiden Offenbarungen aus der Sexualsphäre der prominenten Rechtsexperten immerhin erkennen, dass ihr Leben nicht vom Streben nach rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen dominiert wird: „Zwei Wochen ohne Sex – das war vielleicht irgendwann vor meiner Einschulung.“ (Schill) „Ich habe ja auch den Titel Tittenprinz, weil ich so gerne Busen mag. Krasser Titel, aber es stimmt, ich mag schon gerne Busen.“ (Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe).
Donnerstag, 14. August 2014
Brief an die Chefin
Sie sind Freiberufler, lieben Ihre Arbeit, zahlen gewerbliche Mietkosten in nicht unbedeutender Höhe, Telefonkosten, private Pflege- und Krankenversicherung, Altersvorsorge, Kammerbeiträge, Fortbildungskosten, Berufshaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherung und haben überdies noch ein Geschäftsfahrzeug? Sie pflegen sich mit Ihren zehn Mitarbeitern zu duzen und Ihre seit 25 Jahren bestehende Praxis wirft genug ab, um sich auch Urlaubsreisen leisten zu können? Dann könnte Ihnen Ihr Praxisteam - mit einem ähnlichen, nur in Auszügen wiedergegebenen Brief - seine Auffassung des Gleichgewichts zwischen unternehmerischem Risiko und abhängiger Beschäftigung wie folgt mitteilen:
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
Mittwoch, 6. August 2014
Keine Sau braucht die FDP
Dienstag, 5. August 2014
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container
Mit dem Einzug des prominenten Juristen Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M, in den Big Brother-Container sind schon 2 der insgesamt 12 Bewohner deutsche Juristen. Denn auch der ehemalige Rechtsanwalt, einstige Amtsrichter und Ex-Innensenator Ronald Schill gehört zum "Promi Big-Brother Team" in Köln, welches sich ab dem 15. August 2014 den neugierigen Blicken der Fernsehzuschauer stellen wird.
Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"
Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.
"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.
Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"
Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.
"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.
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Mittwoch, 30. Juli 2014
Anwaltstypen: Der Hellseher
In der Sache .....
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.
Dienstag, 29. Juli 2014
Vom Bock des Gärtners zum Sünder beim Papst
Sie bekennt dort ihre Sünde leicht verklausuliert, indem sie im Lebenslauf schreiben läßt: "1980 Promotion zum Dr. phil. (gültig bis 2014)". Der heilige Vater, Bischof von Rom und Nachfolger des heiligen Petrus als das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen, wird ihr durch dieses offene Bekenntnis zur sündigen Vergangenheit sicher vergeben können und nicht noch auf ein Hyperlink zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen: 15 K 2271/13 bestehen.
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Freitag, 25. Juli 2014
Der Judenhass der Bio-Deutschen
Ein Journalist, der sich dem Thementrias Juden, Israel und Deutschland verpflichtet fühlt, erkennt in der Bundesrepublik einen Judenhass mit Migrationshintergrund und identifiziert deren Urheber in meiner Lieblingszeitung "BILD" wie folgt: "Seine Protagonisten sind zum allergrößten Teil Araber und Türken, unterstützt von Bio-Deutschen, deren Großeltern noch selber „Juda verrecke!“ gebrüllt haben. Die Enkel sind froh, dass ihnen die Drecksarbeit diesmal von den Zugewanderten abgenommen wird."
Als Jurist ordnet man einen derartig pauschalen Vorwurf distanziert als unsubstantiiert ein, macht sich aber kurz darüber Gedanken, ob die drei mit dem Vorwurf der Volksverhetzung konfrontierten Gruppen - namentlich Araber, Türken und Bio-Deutsche - eine Möglichkeit hätten, strafrechtlich gegen eine derartige Bezichtigung vorzugehen. Denn auch den pauschalen Vorwurf, ein Straftäter zu sein, muss sich niemand gefallen lassen.
Weil aber die Beleidigung einer großen Anzahl von Personen nur dann möglich ist, wenn diese Personenmehrheit aus der Allgemeinheit derart hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist, dürfte die Äußerung des Journalisten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das Amtsgericht Tiergarten formulierte diesen Gedanken in einem Urteil vom 19.01.2000 zum Aktenzeichen 238 Cs 877/99 wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei nicht auf die persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch."
Jedenfalls unsere Mitbürger mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund als auch deutsche Liebhaber von Naturkost und Getreide aus ökologischem Anbau müssen sich nach diesen Grundsätzen den Vorwurf einer antisemitschen Grundhaltung gefallen lassen; letztere natürlich nur, wenn schon Oma und Opa „Juda verrecke!“ gebrüllt haben.
Als Jurist ordnet man einen derartig pauschalen Vorwurf distanziert als unsubstantiiert ein, macht sich aber kurz darüber Gedanken, ob die drei mit dem Vorwurf der Volksverhetzung konfrontierten Gruppen - namentlich Araber, Türken und Bio-Deutsche - eine Möglichkeit hätten, strafrechtlich gegen eine derartige Bezichtigung vorzugehen. Denn auch den pauschalen Vorwurf, ein Straftäter zu sein, muss sich niemand gefallen lassen.
Weil aber die Beleidigung einer großen Anzahl von Personen nur dann möglich ist, wenn diese Personenmehrheit aus der Allgemeinheit derart hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist, dürfte die Äußerung des Journalisten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Das Amtsgericht Tiergarten formulierte diesen Gedanken in einem Urteil vom 19.01.2000 zum Aktenzeichen 238 Cs 877/99 wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muß das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. Herabsetzende Äußerungen über überschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) schlagen dabei nicht auf die persönliche Ehre des einzelnen Angehörigen der Gruppe durch."
Jedenfalls unsere Mitbürger mit arabischem und türkischem Migrationshintergrund als auch deutsche Liebhaber von Naturkost und Getreide aus ökologischem Anbau müssen sich nach diesen Grundsätzen den Vorwurf einer antisemitschen Grundhaltung gefallen lassen; letztere natürlich nur, wenn schon Oma und Opa „Juda verrecke!“ gebrüllt haben.
Donnerstag, 24. Juli 2014
Ruf aus der Gruft
Wenn die verblichenen Herrscher vergangener Tage einen Tribut zu Gunsten ihrer Nachfahren einfordern, haben sie zumindest in Bayern gute Chancen, erhört zu werden. Denn nach Angaben der Main-Post ergibt sich aus behördeninternen Akten eine Übereinkunft zwischen dem Bayerischen Staatsministerium und einer standesrechtlichen Vereinigung, wonach bei Primogeniturnamen der elf "standesherrlichen Häuser" in Bayern in den Fällen eines Generationswechsels bei den "Chefs" dieser Familien ohne Bedenken Namensänderungen (von Prinz in Fürst) zugelassen werden.
Als Herr Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und Frau Prinzessin zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg die Änderung ihres Nachnamens als eine Art feudales Upgrade beantragten, weigerte sich ein rechtskundiger Sachgebietsleiter am Landratsamt Main-Spessart, den Austausch der entsprechenden Adelsprädikate „Fürst“ und „Fürstin“ im Wege einer unrechtmässigen Namensänderung zu vollziehen.
Doch die Mächte des Jenseits waren stärker und so erfasste den Sachbearbeiter der kalte Hauch der Gruft in Form einer Weisung der Regierung von Unterfranken, auch ohne eine gesetzlich notwendige Berücksichtigung des Gemeinwohls die beantragte Namensänderung zu genehmigen. „Das Landratsamt wird daher gebeten, unverzüglich die beantragte Familiennamensänderung durchzuführen und der Regierung von Unterfranken über das Veranlasste zu berichten.“
Der wackere Sachbearbeiter scheiterte schließlich auch mit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, wonach eine Verleihung von Adelstiteln durch die Hintertür des Namensrechts unzulässig sei und wurde am Ende gar versetzt. Wie bemerkte doch ein prominenter Kollege schon vor langer Zeit: "Die Verteidiger der Freiheit werden immer nur Geächtete sein, solange eine Horde von Schurken regiert."
Als Herr Prinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und Frau Prinzessin zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg die Änderung ihres Nachnamens als eine Art feudales Upgrade beantragten, weigerte sich ein rechtskundiger Sachgebietsleiter am Landratsamt Main-Spessart, den Austausch der entsprechenden Adelsprädikate „Fürst“ und „Fürstin“ im Wege einer unrechtmässigen Namensänderung zu vollziehen.
Doch die Mächte des Jenseits waren stärker und so erfasste den Sachbearbeiter der kalte Hauch der Gruft in Form einer Weisung der Regierung von Unterfranken, auch ohne eine gesetzlich notwendige Berücksichtigung des Gemeinwohls die beantragte Namensänderung zu genehmigen. „Das Landratsamt wird daher gebeten, unverzüglich die beantragte Familiennamensänderung durchzuführen und der Regierung von Unterfranken über das Veranlasste zu berichten.“
Der wackere Sachbearbeiter scheiterte schließlich auch mit einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags, wonach eine Verleihung von Adelstiteln durch die Hintertür des Namensrechts unzulässig sei und wurde am Ende gar versetzt. Wie bemerkte doch ein prominenter Kollege schon vor langer Zeit: "Die Verteidiger der Freiheit werden immer nur Geächtete sein, solange eine Horde von Schurken regiert."
Montag, 21. Juli 2014
"Es ist wirklich mehr als unangenehm mit so einem bloggenden Rechtsanwalt zu tun zu haben"
Besten Dank Herr Kollege, ein derart ehrliches Lob aus dem Munde eines erfahrenen Rechtsanwalts ist eine Wertschätzung, die ich einzuordnen weiss. Mittlerweile ist mir der gegnerische Bevollmächtigte aus mehreren recht unterhaltsamen Verfahren auch richtig ans Herz gewachsen. Er ist freundlich, bittet meine Mandantin über unser Büro höflich um Mässigung und informiert mich mittels der Blog-Kommentarfunktion über drohende Entscheidungen und geplante Rechtsmittel, noch bevor sie mir zugestellt werden. Das ist ein Service, über den ich mir beim Start meines Blogs nicht im entferntesten Gedanken gemacht habe.
Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.
Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.
Donnerstag, 17. Juli 2014
Bilder der NSU-Prozesskathedrale im OLG München
Die Erklärung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats Manfred Götzl im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, wonach die Hauptangeklagte Beate Zschäpe erklärt hat, dass sie das Vertrauen in ihre Verteidiger verloren habe, macht deutlich, dass einer der bedeutensten Strafprozesse in Deutschland erheblich länger dauern wird, als geplant und dass die Ereignisse im Saal A 101 im Oberlandesgericht München lange Zeit im Zentrum juristischer Berichterstattung stehen werden. Deshalb an dieser Stelle Fotos vom Saal A 101, unter dessen Kreuz zurzeit Rechtsgeschichte geschrieben wird.
Montag, 14. Juli 2014
Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei vorangegangenem schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO
Amtsgericht Leverkusen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2014 zum Az.: 21 C 28/14
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
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