Montag, 26. März 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?"

Das Reinigen des am Sonntag regelmäßig menschenleeren Firmengebäudes nahm für eine Reinigunsgkraft eine folgenschwere Wendung, als diese von einem Mitarbeiter einer Firma überraschend nach Sex gefragt wurde. Weil sich zu dieser Zeit keine andere Person im Gebäude aufhielt, fühlte sich die Frau von der unvermittelt gestellten Frage bedroht. Später von dem lüsternen Fragesteller, der dem Landgericht Hannover seinen sonntäglichen Arbeitsverlauf ohne den verbalen Überfall schilderte, auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen, erzählte sie den Sachverhalt wie folgt:

"Ich habe den heutigen Beklagten unten an der Eingangstür damals am 13.11.2011 gesehen. Ich habe ihm die Tür aufgehalten. Man hat sich begrüßt. Dann habe ich die Tür wieder abgeschlossen. Ungefähr 6 Minuten später ist der Beklagte auf der Treppe an mir vorbeigegangen. Da haben wir uns noch mal kurz gesehen. Während ich die Toilette geputzt habe hörte ich noch in der Etage über mir auch die Toilettenspülung und den Handtuchspender. Als ich dann anschließend ein Büro geputzt habe, war ich gerade damit beschäftigt, den Schreibtisch zu putzen. Ich schaute dann hoch und sah Herrn xxxxxx in der Tür. Ich hatte Herrn xxxxxx vor diesem Tage noch nicht gesehen und wusste auch nicht, wer er war. Ich habe Staub geputzt in den Büroräumen. Als ich hoch schaute sagte Herr xxxxxx was, das hatte ich jedoch zunächst nicht verstanden. Anschließend hat er dann gesagt: "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Ich habe dann "nein" gesagt. Er hat sich dann umgedreht und ist gegangen. Ich habe dann noch hinter her geschaut um zu sehen, wo er hingeht und ob er wirklich das Gebäude verlässt. Ich hörte dann noch, wie er im Weggehen sagte "kein Bedarf. Na, dann eben nicht." Er ging dann ins Treppenhaus und hat das Gebäude verlassen. Ich habe dann noch aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie er in ein Auto gestiegen ist. Ich habe mir dann das Kennzeichen notiert. Ich habe nach diesem Vorfall gleich meinen Mann angerufen. Ich bin vom Fenster nicht mehr weggegangen, weil ich dachte, vielleicht kommt er dann doch zurück. Anschließend habe ich noch meinen Sohn angerufen. Am nächsten Tag habe ich dann meiner Chefin mittags von dem Vorfall erzählt. Mit Chefin meinte ich meine Chefin von der Reinigungsfirma. Ich habe auch noch eine weitere Stelle in einer Physiotherapiepraxis. Meiner Chefin habe ich dann auch erzählt, dass ich vorhabe abends zu der Firma, in der Etage über dem Bereich in dem ich geputzt habe, zu gehen und dort nachzufragen, wer das gewesen sein könne. Ich hatte ja ein Kennzeichen. Meine Chefin hat dann gesagt, das solle ich lassen. Sie werde sich darum kümmern. Ich habe von diesem Vorfall auch der Chefin aus der Physiotherapiepraxis erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch noch einer Verwandten aus dem Hause erzählt. Meinem Rechtsanwalt habe ich es erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch meinen Arbeitskollegen erzählt. Ich habe nach diesem Vorfall meine Arbeitszeiten umgestellt. Es ist mir nicht mehr möglich, dort alleine in der Firma, insbesondere spät abends zu putzen. Ich möchte noch ergänzen, dass ich die Äußerung von dem Beklagten nicht sofort verstanden hatte, weil ich auch erschrocken war, dass plötzlich jemand in der Tür stand. Wenn ich den Vorfall geschildert habe, habe ich nicht den Namen des Beklagten genannt. Darüber habe ich mit keinem gesprochen. Ich meine, dass es so ist, dass von dem Vorfall dann überall gesprochen worden ist, weil Frau xxxxxxxxxx insoweit geplaudert hat. Meine Chefin hat wohl Frau xxxxxxxxxx die genauen Informationen die ich ihr gegeben hatte, insbesondere bezüglich Größe und Autokennzeichen gesagt. Ich habe auch nachdem nunmehr der Name der Person, die ich mit diesem Vorfall in Verbindung bringe bekannt ist, keinen Dritten gegenüber gesprochen, dass Herr xxxxxx derjenige ist, der mich belästigt hat."

Ihrer Arbeitgeberin hätte sich die bedrängte Reinigunskraft jedoch nicht anvertrauen dürfen, entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 und verbot der Frau, über das anzügliche Vier-Augen-Gespräch zu berichten. Denn durch die Schilderung des Vorfalls gegenüber ihrer Arbeitgeberin habe sie den Sachverhalt zumindest gegenüber einer anderen Person behauptet und müsse den streitigen Vorfall daher auch beweisen. Es genüge bereits, dass sie ihrer Arbeitgeberin gegenüber den Vorfall im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen, Alter und der Körpergröße des Mannes, auch ohne dessen Namensnennung, geschildert habe. Hierdurch könne die behauptete Tatsache bereits einer konkreten Person zugeordnet werden, nämlich dem Fahrer bzw. Halter des Pkws mit dem konkret benannten Autokennzeichen.

Voraussetzung für die Anwendung der Beweislastregel des Unterlassungsasnpruchs einer üblen Nachrede gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sei nämlich nur, dass die betroffene Person nach dem Inhalt und den Umständen der Äußerung hinreichend und sicher erkennbar ist. Der Unterlassungsanspruch diene dem Schutz vor der Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, welche geeignet seien, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei bedürfe es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen, um diesem gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

Wer also an seinem Arbeitsplatz von einem Unbekannten unter vier Augen sexuell belästigt wird, tut mangels Beweisbarkeit der Belästigung gut daran, derartige Anzüglichkeiten seinem Vorgesetzten und anderen Kollegen gegenüber zu verschweigen und den verbalen Angriff bestenfalls seiner eigenen Familie zu offenbaren.

Donnerstag, 22. März 2012

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: "Steal this Album!"

Die ungewöhnliche Gestaltung des kommerziell vertriebenen Tonträgers der nordamerikanischen Musikkünstler armenischer Abstammung "SYSTEM OF A DOWN" mit dem Titel "STEAL THIS ALBUM!" hat meine Aufmerksamkeit erst knapp 10 Jahre nach dessen Erscheinen geweckt. Nicht zu spät, um sich etwas intensiver mit der überzeugenden Liveperformance des äußerst erfolgreichen Musikensembles zu beschäftigen und auch noch rechtzeitig, um sich der Frage zu nähern, ob die Verbreitung des Albums in der oben abgebildeten Form nicht eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB sein könnte, denn wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. Zum Hintergrund des Albums ist anzumerken, dass dieses als schnelle Reaktion der Band gilt, nachdem bekannt wurde, dass im Internet bislang unveröffentlichtes und vor allem unvollendetes Liedgut mittels filesharing unter dem Titel "TOXICITY II" verbreitet wurde. "SYSTEM OF A DOWN" überarbeitete das unvollständige Material zügig, veröffentlichte es unter dem Namen "STEAL THIS ALBUM!" und forderte die Fans damit auf, dieses Album zu stehlen - und nicht auf das unvollendetes Material zurückzugreifen. Soweit mir bekannt ist, gibt es bislang auch keine Abmahnung im Hinblick auf das Werk, das alternativ auch käuflich zu erwerben ist.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Sonntag, 18. März 2012

Vollstreckung der Todesstrafe in Europa

Bei all den interessanten und bisweilen gar amüsanten Berichten über das Recht soll aus aktuellem Anlass an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass mitten in Europa die Todesstrafe nicht nur verhängt werden kann, sondern auch vollstreckt wird. In Weißrussland wurden in dieser Woche die zum Tode verurteilten Wladislaw Kowaljow und Dmitri Konowalow durch Genickschüsse hingerichtet, weil sie für das Attentat auf die Minsker Metro im April 2011, bei dem 15 Menschen getötet und mehr als 160 verletzt worden waren, verurteilt wurden. Mangels Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Verfahren vermag ich die konkreten Fälle nicht zu beurteilen, lehne die Todesstrafe aber auch die vielfach überhebliche Einmischung in die Gesetzgebung souveräner Staaten ab.

Donnerstag, 15. März 2012

Die Wiedereinführung der Monarchie


Ein Hauch von Unterwürfigkeit und Dummheit durchweht die bundesdeutsche Medienwelt, wenn diese im Zusammenhang mit der Schnäppchenjägermentalität des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff die Meldung verbreitet, ein Herr Philip Kiril Prinz von Preußen plädiere für die Wiedereinführung der Monarchie.

Es ist weniger die Nachricht als solche und nicht einmal die verfassungsfeindliche Grundhaltung des Herrn Prinz von Preußen, die allenfalls ärgerlich ist, sondern die dauerhafte Ignoranz halbgebildeter Schreiberlinge gegenüber unserer Verfassung angesichts der ihnen von dieser gewährten Pressefreiheit. Man kann sich als Journalist auf verschiedene Arten und Weisen den durch das Grundgesetz gewährten Freiheiten für würdig erweisen, aber mit Sicherheit nicht dadurch, dass man der in der Regel durch einseitige Kreuzung genetisch belasteten Filialgeneration des vor knapp hundert Jahren abgeschafften Adelsstandes das Privileg tatsächlich nicht mehr bestehender Adelsprädikate zuerkennt.

Ein kurzer Vergleich von Redewendungen in den aktuellen Artikeln von SPIEGEL: "Preußen-Prinz fordert Rückkehr zur Monarchie", FOCUS: "... meint Prinz Philip Kiril von Preußen", BILD: "Prinz Philip Kiril von Preußen" und WELT: "Prinz Philip Kiril von Preußen (empfiehlt) die Wiedereinführung der Monarchie in Deutschland" anläßlich der jüngsten Sympathiebekundung für die Diktatur des Blutes offenbart die synchrone Armseligkeit der Autoren. Nicht einer scheint zu erkennen, dass das ehemalige Adelsprädikat "Prinz" nur noch Teil des bürgerlichen Nachnamens ist. Reihum wird das Adelsprädikat dem Vornamen vorangestellt und die Leitbildfunktion einer freien Presse der Dummheit ihrer Vertreter geopfert.

Kein Journalist kennt den rechtlichen Hintergrund für die Klarstellung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, geäußert im Beschluss - 1 BvR 2248/01 - vom 22. März 2004:

"Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos. Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen."

Unsere österreichischen Nachbarn haben der Bildungsschwäche kommender Generationen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Adelsstandes vorgebeugt und die Verwendung sämtlicher Hinweise auf Adelsprivilegien als Bestandteile bürgerlicher Nachnamen untersagt. Nach § 2 seiner Vollzugsanweisung schlägt das österreichische "Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden" deshalb auch voll auf das Namensrecht durch:

Für alle österreichischen Staatsbürger gibt es kein Recht zur Führung des Adelszeichens „von“, kein Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden; kein Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen, kein Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; kein Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „fälschlich ‚bürgerlich‘“ genannten Wappen, sowie kein Recht zur Führung gewisser ausländischer Titel, wie Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus oder Baro Romanus.

Zu einer derartigen Säuberung auch des Namensrechts konnte sich der deutsche Gesetzgeber nicht durchringen, so dass auch heute noch der längst abgeschaffte Adel mit der Hilfe unfähiger Journalisten beständig durch die Presselandschaft geistert.

Samstag, 10. März 2012

Die abgerissene Fingerkuppe - was darf ein lawblog?

Unter der Übeschrift "Kino inspiriert" präsentierte Grimme-Online-Award-2011-Preisträger in der Kategorie “Information” Udo Vetter das Foto der abgerissenen Fingerkuppe eines Einbrechers, der sich offensichtlich an einem Tresor verhoben hatte. Das Foto ist nicht sonderlich appetitlich und ich schwanke zwischen Mitleid und Schadenfreude für den nun dauheraft gezeichneten Gesetzesbrecher. Meine Reaktion ist ganz sicher nicht nur auf die schriftliche Information des Artikels zurückzuführen, sondern auch auf das abstossende Bild. Udo Vetters lawblog vertraut ganz überwiegend auf das geschriebene Wort, so dass die Leserschaft sich weitgehend darauf verlassen kann, keine Ladezeit für Bilder verschwenden zu müssen und erst recht nicht mit ekelerregenden Fotos konfrontiert zu werden. Dementsprechend geteilt fiel das lesenswerte Echo in der Kommentarleiste aus. Der Autor muss sich den Vorwurf der Geschmacklosigkeit gefallen lassen, andere Leser fordern seriöse Texte ohne Ekelfotos oder zumindest eine deutliche Vorwarnung, während sich weniger zartbesaitete Rechtsfreunde von dem Foto zu detailierten Analysen inspiriert fühlen: "Oben ist der Fingernagel mit dem üblichen Dreck drunter. Der vorgeblich lange Teil, der aussieht, wie ein gepflegter Frauen-Fingernagel ist der Teil, der im Nagelbett heranwächst. Dafür spricht, dass der aufgeplatzte Teil die entsprechenden Papillarleisten aufweist."

Um mich kurz zu fassen: Der Autor eines Artikels, der sich einer zusätzlichen sachlichen Bildinformation bedient und damit themenbezogene Reaktionen bei den Lesern hervorruft, die in eine Diskussion auch über das Für und Wider der Veröffentlichung derartiger Tatortfotos mündet, hat alles richtig gemacht.

Mittwoch, 7. März 2012

1. juristisches Staatsexamen: Die erfolgreiche Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Weil ich die Schlagzeilen von jurablogs.com regelmäßig überfliege, erfasst mich stets ein wohliger Schauer beim Anblick von Meldungen aus der Prüfungssphäre juristischer Staatsexamina. Es gibt einige B.l.o.g.s., die sich vornehmlich mit der juristischen Ausbildung befassen und zahlreiche A.r.t.i.k.e.l. vor dem Hintergrund juristischer Prüfungen. Durchfallquoten von 29,5% im zweiten Staatsexamen, Gnadenanträge nach zwei erfolglosen Prüfungsdurchgängen und Selbstverstümmelungen bei Prüfungsangst sind der Stoff, aus dem die Albträume sind, die ich mir ersparen konnte.

Erinnere ich mich schaudernd an die eigene Prüfungssituation, schiebt sich bei mir automatisch und mit Ehrfurcht das Bild eines Kommilitonen vor mein geistiges Auge, der - in der ersten von vier Reihen direkt vor dem Aufsichtstisch sozusagen hilflos ausgeliefert sitzend - vor der Anfertigung einer Klausur genau in dem Moment, als die Aufsichtsperson das Fenster zu Beginn der Prüfung schloss, lässig die vorbereiteten juristischen Schemata aus seiner Jacketinnentasche holte und in die vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung einschob.

Nerven wie Stahlseile, denn dieser Augenblick war wirklich die einzige Chance, um sich den Zugriff auf das unerlaubte Hilfsmittel "Die Schemata" während dieser Klausur des ersten juristischen Staatsexamens zu sichern. Für den fachfremden Leser sei angemerkt, dass Gesetzesparagraphen regelmäßig in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden und bisweilen durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die sich nicht im Gesetz finden, ergänzt werden müssen. Wenn dann juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden, können diese während der schriftlichen Prüfung im Examen bei einer Einordnung in die zugelassenen und vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Loseblatt-Gesetzessammlungen nur sehr schwer entdeckt werden.

In der Endphase meines Studiums waren "Die Schemata" allgemein bekannt und der Trick, deren Lochung zum Rand hin aufzuschneiden, um diese während der Prüfung schnell und unauffällig in die zugelassene Loseblatt-Gesetzessammlung einschieben zu können, war kein Geheimnis. Auch nicht für die juristischen Prüfungsämter der Bundesländer, die bei Prüfungskontrollen dennoch fündig wurden und sich mit Beschwerden an den Verlag wandten, der die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen herausgibt, weil die Ämter die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit bei Staatsprüfungen verletzt sahen.

Der angesprochene Verlag nahm daraufhin den Herausgeber von "Die Schemata" aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen erfolgreich vor dem Oberlandegericht München auf Unterlassung in Anspruch. Dem Herausgeber der bei Jurastudenten auch im Examen beliebten Orientierungshilfe wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1997, Az.: 6 U 5813/96, verboten, die juristischen Studienhilfen "Die Schemata" im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand der Lochung mit der des zugelassenen Loseblattwerkes identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.

Denn es sei wettbewerbswidrig, wenn juristische Aufbauschemata derart gestaltet würden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen bei einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden könnten. Damit würden einerseits Täuschungen durch Examenskandidaten gefördert und andererseits der Absatz zugelassener Werke bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter infolge der Täuschungsgefahr zu Examenszwecken gefährdet sei.

Man darf daran zweifeln, dass das beantragte Verkaufsverbot von "Die Schemata", deren nahtlose Einordnung in jede private Gesetzessammlung nie beanstandet werden konnte und die nur wegen des rechtswidrigen Einsatzes durch Studenten zu Täuschungszwecken in Verruf geriet, tatsächlich gerechtfertigt war. Die prüfungserfahrenen Richter aus München hatten dem Prüfungsspuk seinerzeit jedenfalls eine Grenze gesetzt.

Seit September 2006 sind "Die Schemata" wieder erhältlich. Das Format der beliebten Prüfungshilfe aus dem JSP Verlag ist nunmehr jedoch leicht größer als jenes der zu Prüfungszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen und der nervenstarke Kommilitone von damals ist heute auch als Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover tätig.

Montag, 5. März 2012

Korruption - Wer wird Millionär?

Die Diskussion um den Ehrensold von Christian Wulff spielte keine Rolle in der oben wiedergegebenen Anzeige von Larry Flynt und seinem Sex-Magazin "Hustler", denn zum einen gilt Flynts Interesse der US-amerikanischen Polit-Landschaft und der Ehrensold von Christian Wulff würde selbst bestätigten Korruptionsvorwürfen standhalten.

In der letzten Sonntagsausgabe der "Washington Post" haben Flynt und sein Magazin in einer ganzseitigen Anzeige nach Hinweisen auf die Verwicklung von Politikern in Korruptions- oder Sex-Skandalen gesucht und eine Belohnung von bis zu einer Million Dollar für den Abdruck einer nachgewiesen Geschichte ausgelobt. Eine ehrliche Suche nach unehrlichen Politikern, denn letztere garantieren steigende Leserzahlen.

Angesichts des hohen Unterhaltungswerts in den Fällen "Freiherr von und zu Guttenberg" und "Wulff" dürfte sich eine derartige Belohnung auch für die deutsche Presselandschaft rechnen.

Montag, 20. Februar 2012

Der Diffamierungsbeauftragte

Vor Gericht wird regelmäßig durch blutleere Schriftsätze einhergehend mit substanzlosen und abgedroschenen Floskeln gestritten. Das Bestreiten mit "äußerstem Nachdruck" oder "aller Vehemenz" erfreut sich unter fantasielosen Kollegen hoher Beliebtheit. Bisweilen wird einem Prozess jedoch Kreativität durch Äußerungen der Parteien selbst eingehaucht, die gar über das Ziel hinausschiessen, eigenen und berechtigten Interessen in einem Zivilprozess Gewicht zu verleihen.

So äußert sich die Klägerin eines Räumungsrechtsstreits persönlich in einem von ihren Prozeßbevollmächtigten als Anlage beigefügten Schreiben wie folgt: "Die Kündigung war weder rechtswidrig noch rechtsmissbräuchlich, wie der Diffamierunsbeauftragte der Beklagten ausführt."

Muss man es als Rechtsanwalt hinnehmen, sich von der gegnerischen Partei als Diffamierunsbeauftragter bezeichnen zu lassen?

Das Bundesverfassungsericht hat mit Beschluss vom 11.04.1991, Aktenzeichen 2 BvR 963/90, eindeutige Worte gefunden, die auch in vorliegendem Fall Klarheit verschaffen sollten:

"Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208 [211]). Er umfaßt die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 64, 135 [143 f.]). Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozeßbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Denn die Gefahr einer Strafverfolgung wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung des Rechts zurück. Der strafrechtliche Ehrenschutz darf jedenfalls nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann. Deshalb darf die in einem Zivilprozeß vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozeßbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozeßerheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären läßt, ob die Behauptung wahr ist. Eine solche Behauptung muß freilich mit Blick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], aaO.). Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muß auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozeßbeteiligten stehen auch im Prozeß grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, daß sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]). Im kontradiktorischen Zivilprozeß ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]). Danach ist mißbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]). Abgesehen von bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284 f.)."

Die Bezeichnung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten als Diffamierungsbeauftragter dürfte die Grenze zur straflosen Wahrung eigener Rechte überschreiten, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die abwertende Bezeichnung des gegnerischen Anwalts in der Sache und damit zur Verteidigung geltend gemachter Rechte dienlich sein könnte.

Freitag, 17. Februar 2012

Lieber Wulffi, zum Rücktritt als Andenken ein Screenshot Deiner alten Homepage

Ohne viel Worte zur Erinnerung an die guten alten Zeiten eines Kollegen aus Osnabrück, der es als fleissiges Parteimitglied bis zum Bundespräsidenten bringen konnte. Für den Ehrensold als Sahnehäubchen in einer sorgenfreien Zukunft drücke ich Dir ganz fest die Daumen.

Melango.de - Das Amtsgericht als Abofalle

Im Reigen der Nötigung von Parteien zu gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen zwecks Verringerung der richterlichen Arbeitszeit hat das Amtsgericht Rosenheim nun eine weitere Variante entwickelt, um einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie um einen angeblichen Online-Vertragsschluss aus dem Weg zu gehen.

Ganz im Stile einer Abofalle hat das Amtsgericht Rosenheim eine List angewandt, um sich des Rechtsstreits unterhalb der Berufungsgrenze mit geringem Arbeitsaufwand zu entledigen: Die Parteien wurden mittels Hinweises aufgefordert, sich innerhalb einer 3-wöchigen Frist zu einem vom Gericht angedachten Vergleichsvorschlag zu äußern. Zwei Tage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgte die Strafe für die mangelnde Reaktion auf den unattraktiven Vorschlag des Gerichts: Ohne die Andeutung eines schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO wurde die negative Feststellungsklage gegen die Melango GmbH mit einem Überraschungsurteil abgewiesen. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Wechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO weder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt.

Keine schlechte Idee im Sinne der Arbeitszeitverkürzung für freizeitorientierte Amtsrichter, würde das höchste deutsche Gericht nicht andere Vorstellungen von den Justizgrundrechten der Bundesbürger haben: Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, weil den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen.

Entscheidet sich ein Gericht daher für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde.

In der Sache selbst unterstellt das Urteil gar eine vertragliche Einigung jenseits des objektiven Empfängerhorizonts. Denn der Kläger wollte als Privatperson gerade keinen entgeltlichen Vertrag abschliessen und hatte sich ohne Firmenangabe nur mit seinem Vor- und Nachnamen angemeldet. Melango.de steht ausdrücklich nur Gewerbetreibenden gegen Kostenerstattung offen.

Ob sich das Amtsgericht Rosenheim bei der kommenden Gehörsrüge gem. § 312a ZPO auf die abofallenmäßige Verteidigungslinie einer versteckten Anordnung im Gewand einer Aufforderung, zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung zu beziehen, zurückzieht, ist derzeit noch offen.

Das Bundesverfassungsgericht musste schon hier und da missbräuchliche Urteile ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO von selbstherrlichen Amtsgerichten aus dem Verkehr ziehen, welche ohne die Hilfe der Verfassungshüter mangels Berufungsmöglichkeit rechtskräftig geworden wären.

Dienstag, 7. Februar 2012

FOLIDIOD

Ich nehme gerade eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Zufriedenstellender Geschäftswert, die Zahlung der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr wird zugesichert. Die ganze Sache ist mit einer Abmahnung und der Annahmeerklärung innerhalb von 5 Tagen erledigt. Es nützt nichts. Auf meinem Schreibtisch landet ein Papierflieger mit einer unmißverständlichen Botschaft: FOLIDIOD. Morgen arbeite ich wieder im Büro.

Mittwoch, 1. Februar 2012

Der Internet-Fachanwalt und seine Autos - Blick auf einen Luxus-Fuhrpark

Zahlreiche Nobelkarossen wurden von der Polizei auf dem von Kim Schmitz bewohnten Grundstück in Coatesville, Neuseeland, beschlagnahmt. Wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen durch Angebote unter Megaupload.com wurden die Fahrzeuge abtransportiert. Ein Bild des Jammers. Es ist deshalb an der Zeit, der Leserschaft einen Einblick in den - wenn auch deutlich kleineren - Fuhrpark des Autors zu gewähren, dessen Bestand allerdings gesichert ist. Es soll auch nicht verschwiegen werden, dass eine universitäre Ausbildung durchaus zu erheblichem Wohlstand führen kann:

Der Mercedes-Benz 600 Pullman mit seinem V8-Einspritzmotor und 6,3 Liter Hubraum wird bei einer Spitzengeschwindigkeit von 205 km/h gerne für auswärtige Gerichtstermine genutzt, wenn man auf dem Weg dorthin mit Mandanten noch kurzfristige Besprechungen durchzuführen hat.

Der Mercedes-Benz C 111 mit seiner Höchstgeschwindigkeit von 290 km/h wird oft für frühe Gerichtstermine im Süden Deutschlands genutzt, um auf Übernachtungen in Hotels verzichten zu können und die Verfahrenskosten für die Mandanten zu senken.


Der sich auch farblich von der restlichen Flotte abhebende Mercury Cougar Dragster hinterläßt stets einen bleibenden Eindruck bei unserer sonnengebräunten Klientel im hannoverschen Steintorviertel. Ich weise auch hier ausdrücklich darauf hin, dass das Fahrzeug unverkäuflich ist.

Der Mercedes-Benz W 25 mit seinem Achtzylinder-Motor und 3,7 l Hubraum wird nur für Oldtimer-Rallyes und die jährliche Versammlung der Rechtsanwaltskammer Celle verwendet, um jungen Kollegen das Signal zu übersenden, dass mit einer zukunftsträchtigen Spezialisierung auch heute noch überdurchschnittliche Honorarforderungen durchzusetzen sind.

Der Mercedes-Benz Unimog 406 mit Schneepflug wurde angeschafft, um die winterliche Reinigung der Fusswege um die Kanzlei in Eigenregie zu bewältigen und die Gesundheit der Mandantschaft auch in der kalten Jahreszeit rund um das Büro eigenhändig sichern zu können.
      

Montag, 30. Januar 2012

"Nehmen Sie den Befangenheitsantrag zurück, wenn ich das Verfahren einstelle?"

Dem Richter wurde telefonisch mitgeteilt, dass eine Zahlung nebst Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO nicht in Betracht käme. Zunächst wies der Richter dann darauf hin, dass dies wegen der mündlichen Verhandlung erheblich teurer werden würde und äußerte nach fortdauernder Standhaftigkeit des Verteidigers: "Wenn er unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, wird er schon sehen, was er davon hat." Eine Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag. Dieser wurde nach dem freundlichen Anruf des Vorsitzenden zurückgenommen und das Verfahren anschließend nach § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt.

Donnerstag, 26. Januar 2012

Amtsgericht Burgwedel weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Freiberufler zurück

Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen. Da die Melango.de GmbH zwar ordnungsgemäß geladen aber nicht erschienen war, konnte die Frage nicht geklärt werden, ob sich das Amtsgericht Burgwedel der Ansicht des Amtsgerichts Dresden im Urteil zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 anschliesst, wonach die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten und somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es erging insoweit lediglich ein Versäumnisurteil ohne nähere Begründung zu Lasten der Melango.de GbmH.

Weil in der Vergangenheit das von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte der auf Zahlung in Anspruch genommene Freiberufler aus Isernhagen nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung umgehend negative Feststellungsklage am Amtsgericht Burgwedel mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe.

Dienstag, 24. Januar 2012

Fußball-Bundesliga: EUR 2.500,- Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über Ebay

Wer sich zufällig der Rückseite einer Eintrittskarte von Hannover 96 nähert, könnte auf Formulierungen stossen, die so gar nicht ins Bild einer innigen Verbundenheit zwischen Fan und Verein und des Verbraucherschutzes des 21. Jahrhunderts passen: "Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Ein Umtausch der Karte ist ausgeschlossen." Also entweder mit Blinddarmentzündung in die Nordkurve oder die OP-Schwester beschenken? Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 sind nicht ganz so streng: "Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt, im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern". Die Geschäftsbedingungen passen natürlich nicht auf die Karte und hängen auch nicht in den städtischen Krankenhäusern aus. Der Fachmann würde die Diskrepanz zwischen Kartentext und Geschäftsbedingung sofort als wettbewerbswidrig erkennen. Das nützt dem erkrankten Fan freilich nichts, lediglich die OP-Schwester freut sich.

Im übrigen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 noch andere Überraschungen, wie die bereits in der Überschrift erwähnte Vertragsstrafe bis zu EUR 2.500,- bei Verkauf mit Gewinn. Die Eintrittskarte wird ungültig und dem Karteninhaber kann ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Ausserdem drohen der Ausschluss vom zukünftigen Kartenkauf und ein Stadionverbot. Ein "tödlicher" Fehler im Sinne der Bedingungen wäre es auch, seine Karte über Ebay zum Verkauf anzubieten.

Das darf doch nicht wahr sein, denkt man beim Lesen der Vorschriften, die Hannover 96 dem treuen Fan beim Kartenerwerb macht. Darf es auch nicht: "Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga" habe ich deshalb etwas genauer betrachtet.

Sonntag, 22. Januar 2012

"Wulff ist ein Lügner

und er sollte seinen Hut nehmen, bevor er Recht und Gesetz und Anstand noch mehr in den Dreck zieht". Der Wortlaut läßt keinen Interpretationsspielraum zu und ist auch für einen Fraktionschef der Grünen im niedersächsischen Landtag ungwöhnlich deutlich. Im Deutschlandfunk hatte Stefan Wenzel (Foto) die Tatsache kommentiert, dass der sogenannte "Nord-Süd-Dialog", eine nützliche Klüngel-Party mit Politikern und Promis beider Hemisphären, entgegen den Angaben von Wulffs Staatssekretär Lothar Hagebölling im Jahre 2010 keine reine Privatveranstaltung ohne Beteiligung oder Finanzierung des Landes Niedersachsen gewesen ist. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hatte 3411 Euro für die Kochbücher gezahlt, die den Partygästen als Abschiedsgeschenk überreicht worden waren. Die Ehefrau von Wulffs Sprecher Olaf Glaeseker ist Mitautorin des Kochbuchs und das Vorwort stammte vom damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff.

Stefan Wenzel hat die Zeichen der Zeit erkannt und den deutschen Bundespräsidenten ohne Risiko im Radio einen Lügner genannt. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Verunglimpfung des Bundespräsidenten wird es nicht kommen. Über so viel taktisches Geschick verfügt selbst Christian Wulff, als dass er der Opposition in Hannover nicht die Chance gibt, sich im Rahmen einer Strafverteidigung zu Lasten des Bundespräsidenten zu profilieren. Ob BILD, SPIEGEL oder taz - keiner will Christian Wulff länger als Präsidenten im Amt sehen und täglich werden neue Vorwürfe gegen Wulff und sein Umfeld gefeiert. Diese zu "entdecken" scheint nicht besonders schwer. Die üblichen Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft werden dem Bundespräsidenten auf absehbare Zeit zum Verhängnis. Unverständlich, warum er sich nicht längst geräuschlos mit den erdienten Bezügen aus der Schusslinie gebracht hat. Die eigene Mission ist doch längst erfüllt.

Freitag, 20. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger greift an III

Mit der Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle eröffnet Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger eine weitere Front im Kampf um den heiss umstrittenen Markt der kostenlosen Rechtsberatung. Mit einer gekonnten Prise Ironie versucht der Kollege nunmehr die Kammer aufs Glatteis zu führen: Er würde als Beschwerdeführer unter www.MeinGratisAnwalt.de kostenlose Rechtsberatung anbieten und obwohl unter meiner Domain rechtsberatung-kostenlos.de weder kostenlose Rechtsberatung angeboten werde, noch kostenlose Rechtsberatung der inhaltliche Schwerpunkt sei und die Website nicht einmal ein gesetzmäßiges Impressum enthalte, sei ich der Bitte des Beschwerdeführers, die dadurch hervorgerufene Irreführung abzustellen, nicht nachgekommen. In der Überschrift der humorvollen Eingabe wird ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsverbot - sozusagen die Haegersche Scherzpflicht - gerügt. Gefällt mir.

Samstag, 14. Januar 2012

"eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" ...

... in Form einer Abmahnung gegen das Herunterladen von 304 Audiodateien bescheinigten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags wegen filesharings wiesen die OLG-Richter aus Düsseldorf per Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11, darauf hin, dass eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen liesse und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle. Eine derartige Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar sei, stehe der Nichtleistung gleich und der Abgemahnte könne daher die Zahlung des Honorars verweigern oder gar die Rückerstattung bereits gezahlter Abmahnkosten verlangen.

Mittwoch, 11. Januar 2012

Rohrbomben basteln in der Freien Waldorfschule


Ein Lehrer einer privaten Waldorfschule in Lübeck bastelte in den Jahren 2009 und 2010 mit Schülern Rohrbomben und liess diese im Beisein von Schülern in einem Heidegebiet detonieren. Nun sanktioniert das Sprengstoffgesetz den unbefugten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und in diesem Gesetz findet sich weder ein Ausnahmetatbestand zur Ausbildung von Schülern an privaten Waldorfschulen, noch besass der Lehrer eine Erlaubnis zur Herstellung und Verarbeitung explosionsgefährlicher Stoffe.

§ 40 Sprengstoffgesetz regelt dagegen den strafbaren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und sieht einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Letztlich könnte man den Kreis des lebensnahen Unterrichts für die Waldorfschüler schliessen, wenn die Hauptverhandlung gegen den Lehrer ebenfalls zum Bestandteil des Unterrichts gemacht würde. Dass für das Bombenbauen an der Lübecker Waldorfschule bereits eine feste Arbeitsgemeinschaft mit eigenem Logo gegründet wurde, ist allerdings nicht einmal ein Gerücht.