Freitag, 4. November 2011

PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE


Die Melango GmbH läßt nicht nur zivilrechtliches Trommelfeuer auf ihre angeblichen Vertragspartner los, sondern setzt neben einfachen Mahnungen zur Erreichung des Zahlungsziels auch auf die einschüchternde Wirkung des bundesdeutschen Strafrechts. Den folgenden Text in leicht abgewandelter Form hat vor Melango wohl schon die BFS risk & collection GmbH aus Verl erfolgreich als Druckmittel eingesetzt, wenn man den Foreneinträgen anderer Hilfesuchender Glauben schenkt. Das weitere Mosaiksteinchen aus der Drohkulisse von Melango lautet wie folgt:

Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXXX XXXXXX der Firma.,

wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.

Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.

Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, XXXXXXX XXXXXX, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt.

Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 249,00 EUR schuldbefreiend innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners:

Mit freundlichen Grüßen

Melango.de GmbH

Samstag, 29. Oktober 2011

Rambo, Youtube und der Jugendschutz

In der Schule hat mein Sohn ein Bild mit einer Begeisterung gemalt, die seine Lehrerin bei Betrachtung der Darstellung so gar nicht teilen wollte. Auch die geforderte Erklärung vermochte das Pädagogenherz nicht höher schlagen zu lassen: "Rambo ist sehr geil und was ich am meisten von ihm liebe ist, wie und auf welche Art und Weise er die Körper zerfleischt." Das Bild will ich der Leserschaft nicht vorenthalten und auch dessen Hintergrund ist schnell erklärt. Kinder sind bisweilen unbeaufsichtigt vor dem Computer, lieben Youtube und hoch im Kurs stehen bei den Jungs der zweiten Klasse Filmsequenzen aus Rambo 4. Alle freuen sich schon auf Rambo 5.

Zum Glück wird der Jugendschutz bei Telemedien durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, wobei dort im wesentlichen die Bestimmungen des Jugendschutzes wie beim Rundfunk und den Mediendiensten übernommen wurden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet Angebote, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Auch Angebote, welche den Krieg verherrlichen, gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt werden, sind unzulässig.

Angesichts des freien Zugangs zu Youtube werden dort wohl keine Angebote verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden. Im Gegenteil, vielmehr wird auch durch Rambo 4 der Zugang zum Unterrichtsfach Biologie gefördert und das Interesse an der Erforschung am Innenleben des menschlichen Körpers geweckt: "Matthias hat gesagt, ich soll auch eine Lunge und Rippen dazumalen, wie sieht denn das aus?"

Freitag, 21. Oktober 2011

Guido, es heißt nicht "Lübien", sondern "Libüen"


Lieber Kollege Dr. Guido Westerwelle,

seit dem Beginn des bewaffneten Konflikts in Libyen höre ich Dir zu. Immer sagst Du Lübien [ˈlyːbi̯ən]. Das ist falsch. Es heißt Libüen [ˈliːby̆ən] oder wenigstens Libien [ˈliːbi̯ən]. Dass etwa 98% aller Politiker und 89% aller Journalisten den gleichen Fehler machen, entlastet Dich nicht. Du bist nicht nur unser Außenminister, Du bist auch Rechtsanwalt und deshalb bitte ich Dich, mach´ es wenigstens nach dem Tod von Muammar al-Gaddafi richtig. Begib auch Du Dich auf den Weg in eine bessere Zukunft.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen, Rechtsanwalt Ralf Möbius

Sonntag, 16. Oktober 2011

Nur wenn noch keine Kosten entstehen weiter lesen

!!! Sollten ohne Auftrag Kosten entstehen, E-Mail löschen !!!

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.


Es gehen ja eine Menge von Anfragen über meinen virtuellen Schreibtisch, aber der Verfasser oben genannter Zeilen scheint ausgesprochen schlechte Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht zu haben. Tatsächlich sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch nicht vor, dass Anwälte ihre Zeit ohne entsprechende Vergütung aufwenden. Ich sehe mich bisweilen auch dazu veranlasst, dem Anrufer zu versichern, dass Kosten erst dann anfallen, wenn ich es ausdrücklich sage - wenn also das zunächst unverbindliche Telefongespräch in eine rechtliche Beratung mündet. Das scheint nicht jeder Kollege so zu handhaben. Es bedarf auch keiner Erwähnung, dass eine Rechtsberatung per E-Mail ebenfalls kostenpflichtig ist, so dass der unbekannte Versender grundsätzlich auch Anlass zu seiner deutlichen Einleitung hatte. Es geht ihm um einen Strafprozess, der ihn und seine Frau "finanziell vollständig ruiniert" habe und welcher aus finanziellen Gründen ohne Anwalt durchgeführt wurde. Die Anfrage endet, wie sie begann:  

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.

E-Mail löschen, wenn ohne Auftrag Kosten entstehen.


Wird jedenfalls gemacht.

Der Bundesvorsitzende der NPD wird diskriminiert


Die Ehefrau des Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Udo Voigt, buchte 2009 für beide Eheleute einen Aufenthalt im Esplanade-Hotel in Bad Saarow. Trotz anfänglicher Bestätigung wurde die Buchung storniert und auf Nachfrage ein Hausverbot erteilt. Dieses begründete das Esplanade-Hotel damit, dass die politische Überzeugung des NPD-Mannes nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Nach zwei erfolglosen Anläufen vor dem Landgericht Frankfurt/Oder – Az.: 12 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010 und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – Az.: 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011, verlangt der Bundesvorsitzende der NPD den Widerruf des Hausverbots nun zum Az.: V ZR 115/11 vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen.

Ein Blick in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 scheint Klarheit zu bringen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Da nach § 2 AGG auch der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erfasst wird, verfestigt sich die Vorahnung eines erfolgreichen Vorgehens des NPD-Vorsitzenden beim Bundesgerichtshof.

Erst ein Blick in § 19 AGG, der das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot ausdrücklich regelt, läßt die Befürchtung entschwinden, dass das höchste deutsche Zivilgericht am kommenden Freitag gar nicht anders könne, als dem Anliegen des Parteivorsitzenden nachzukommen, denn nur eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, ist verboten.

Damit fehlt aber in § 19 AGG - anders als in § 1 AGG zunächst aufgeführt - für den Schutz im Zivilrechtsverkehr das Antidiskriminierungsmerkmal "Weltanschauung". Jedenfalls nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durfte das Esplanade-Hotel den Bundesvorsitzenden der NPD wegen seiner politischen Ausrichtung diskriminieren und die Verweigerung seiner Beherbergung ausdrücklich auf dessen politische Ansicht stützen. Dass Türsteher von Diskotheken oder Gaststätten sich dieser juristischen Feinheit bedienen, um dunkelhäutige Mitmenschen etwa wegen einer am Revers getragenen Anti-Atomkraft-Plakette den Zutritt zu einem Lokal zu verweigern, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes offenbar nicht befürchtet.

Nachtrag: Bundesgerichtshof in Zivilsachen, Urteil des V. Zivilsenats vom 9.3.2012 - V ZR 115/11 -

Dienstag, 11. Oktober 2011

melango-Urteil AG Dresden 104 C 3441/11 Volltext


Das angekündigte Urteil gegen die Melango.de GmbH aus Chemnitz liegt nun vor. Nach Ansicht des Amtsgerichts Dresden seien nicht nur die Entgeltklauseln wegen der anderweitig typischerweise kostenlos erbrachten Dienstleistungen als überraschend im Sinne des § 305 c BGB zu werten, sondern auch der Umstand, dass bei Vertragsschluss auf die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie deren Laufzeit nicht deutlich hingewiesen werde. Amtsgericht Dresden, 05.10.2011, Aktenzeichen 104 C 3441/11

Freitag, 7. Oktober 2011

Jörg Kachelmann - Freispruch rechtskräftig

Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin haben nach Kenntnisnahme der Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim ihre Anträge auf Revision zurückgenommen. Das musste nach der erstaunlichen Anzahl von Beiträgen zu diesem Thema in meinem Blog wenigstens noch gesagt werden.

http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/06/kachelmann-alle-wollen-mehr.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/05/fachanwalt-fur-it-recht-gratuliert.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/05/kachelmann-grillfest.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/04/herr-kachelmann-die-prozesskosten-und.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/02/kachelmann-prozess-soll-tv-format.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/02/kachelmann-prozess-warum-schweigt.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/01/bild-zitat-wir-lassen-jetzt-den.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/hier-die-abstimmung-wird-jorg.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/kachelmann-prozess-alice-schwarzer-und.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/12/jorg-kachelmann-erster-trager-der.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/11/kachelmann-prozess-und-zeugen-gibt-es.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/der-soziopath-von-nebenan-heisst-ganz.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/hats-madel-sich-rumgemachelt-oder-wurds.html
http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/10/auch-das-verfahren-gegen-den.html

INZEST Mutter und Tochter

Weil "Inzest" nicht nur eine juristische Bedeutung hat und in § 173 StGB als Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling verboten wird, sondern daneben auch eine darüber hinausgehende moralische Bedeutung existiert, macht der in der Überschrift genannte Titel eines angeblichen Films, deren angeblich widerrechtliche Verbreitung per filesharing die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH unterbinden wollen, gerade noch Sinn. Denn der verbotene Inzest im Sinne des § 173 StGB ist nur der Beischlaf zwischen verwandten Personen mittels Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof. Und um diesen geht es ja bei dem streitgegenständlichen Filmtitel gerade nicht. Dennoch dürfte der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter wegen der verwandtschaftlichen Nähe moralisch unter den Begriff "Inzest" fallen. Ob die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten ein Relikt aus der Vergangenheit ist und § 173 StGB dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, wie etwa der abweichenden Meinung des Richters Hassemer zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - zu entnehmen ist, oder ob im kanonischen Recht auch der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter als Blutsverwandte ersten Grades gegen göttliches Recht verstößt, wird leider nicht Gegenstand des Streits um eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse sein.

Mittwoch, 5. Oktober 2011

Amtsgericht Dresden weist Zahlungsanspruch von Melango.de zurück

Das Amtsgericht Dresden hat heute zum Aktenzeichen 104 C 3441/11 abschliessend entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz kein Zahlungsanspruch gegen eine Firma aus Dresden zusteht, die sich über das Portal der Melango.de GmbH zur Nutzung ihrer Website angemeldet hatte. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Melango.de enthaltene Entgeltklausel bei der typischerweise im Internet kostenlos angebotenen Leistung von Melango als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu werten ist und diese damit nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Weil das in der Vergangenheit von der Melango.de GmbH angerufene Amtsgericht Chemnitz in zwei Urteilen zu den Aktenzeichen 13 C 1095/10 und 16 C 1107/10 für die Melango.de GmbH entschieden hatte, wollte die auf Zahlung in Anspruch genommene Firma aus Dresden nicht darauf warten, in Chemnitz verklagt zu werden, sondern erhob nach Rechnungserhalt negative Feststellungsklage in Dresden mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die von Melango erhobene Forderung nicht bestehe. Dem Klageantrag der Dresdner Firma wurde voll entsprochen mit der Folge, dass diese weder die Rechnung von Melango begleichen noch irgendwelche Kosten für den Rechtsstreit tragen muss. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird noch in dieser Woche erwartet.

Melango kündigte bereits im letzten Schriftsatz an, sich nach Abschluss des Dresdner Verfahrens gegen die dort "gegen sie gerichteten beleidigenden Ausführungen zur Wehr setzen" zu wollen. Melango wurde bereits zweimal von der OpSec die Negativ-Auszeichnung "Schwarzes Schaf" verliehen. Eine Massnahme, die Internetnutzer auf unseriöse Geschäftsmethoden von Onlinefirmen aufmerksam machen und sie zur Vorsicht mahnen soll.

Freitag, 30. September 2011

Hells-Angels-Verbot - Es tobt der Meinungsstreit der braven Bürger

Am Vebot der beiden Hells Angels Charter „Westend“ und „Frankfurt“ durch den hessischen Innenminister entzündet sich erneut die Grundsatzdiskussion über die Ordnungsfunktion der Hells Angels im Rotlichtmillieu. Was nach Ansicht des hessischen Innenministers den tatsächlichen Zweck der Organisation ausmacht, nämlich "in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten und diese Gebiets- und Machtansprüche durchzusetzen", scheint vielen Bürgern recht. Als plastisches Beispiel wird gerne das hannoversche Steintorviertel genannt.

Während dies vor zehn Jahren noch ein gefährliches Territorium diverser Banden von Albanern, Türken und Russen gewesen sei, wäre dort nach dem "Aufräumen" durch Rocker ein für den Normalbürger gefahrloses Vergnügungsviertel mit den Hells Angels als Ordnungsdienst entstanden. Wirte und Gäste seien nunmehr mit den Verhältnissen zufrieden, weil die Gefahr, von ausländischen Banden terrorisiert zu werden, gebannt sei. Die Gegenposition möchte dagegen jeden Straftäter verfolgt sehen, egal woher er stamme oder welcher Gruppierung er angehöre. Von Rockern getragene Schwerstkriminalität wie Zuhälterei, Drogen- und Waffenhandel verdiene keinen Vorzug vor der gleichen Schwerstkriminalität durch ausländische Mitbürger.

Sonntag, 25. September 2011

Schwere Brandstiftung im Fall Breno "lächerlich" - Uli Hoeneß feuert Münchner Staatsanwalt

Kleiner Scherz am Rande. Ganz soweit verrutscht ist auch im Freistaat Bayern das Machtgefüge noch nicht, als dass Bayern-Präsident Uli Hoeneß derartige Befugnisse zustünden. Denn der ist natürlich nur - wenn auch nahezu staatstragend - Präsident des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzender der FC Bayern München AG.

Der seit 2008 beim FC Bayern München unter Vertrag stehende 21-jährige Profi Breno Vinicius Rodrigues Borges aus Brasilien ist in Untersuchungshaft genommen worden, weil er unter dem Verdacht der schweren Brandstiftung steht. Nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" soll der Innenverteidiger nach dem Brand seiner Grünwalder Villa einem Sanitäter drei Feuerzeuge in die Hand gedrückt und diesen beauftragt haben, sie verschwinden zu lassen. Die zuständige Ermittlungsrichterin folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft München und erließ wegen des dringenden Tatverdachts und mindestens einem Haftgrund aus § 112 StPO Haftbefehl.

Das war für den fast allmächtigen Uli dann doch zuviel. Er geisselt die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich, andererseits gar als unmenschlich und erlaubt sich nebenbei auch einen kleinen Scherz: Ohne den im Haus verbrannten Pass könne Breno nirgendwohin flüchten. Wenn die Staatsanwaltschaft glaube, dass die Haft richtig sei, wünsche er Deutschland eine gute Nacht.

Eine sehr verständliche Sichtweise, denn ein Bayern-Profi gehört einfach nicht in den Knast. Fertig. Etwas irritierend bei den juristisch unscharfen aber wie immer von umfassender Kompetenz geprägten Kommentaren der Fußball-Bayern lediglich die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der FC Bayern München AG Karl-Heinz Rummenigge, der sich zum schwebenden Verfahren nicht äußern möchte und betont: "Ich bin kein Anwalt. Uns sind auch nicht alle Fakten bekannt."

Donnerstag, 22. September 2011

Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth - Domaingrabbing nach dem Tod?

Der durch umstrittene Abmahnungen im Urheber- und Markenrecht bekannt gewordene Rechtsanwalt Günter Werner Freiherr von Gravenreuth hatte sich am 22.02.2010 wegen Finanzproblemen, einer strafrechtlichen Verurteilung, dem Verdacht auf Krebs und Problemen in seinem sozialen Umfeld erschossen. Selbst seine Gegner waren sich einig, dass er das IT-Recht in Deutschland bis zu seinem Tod hin wesentlich geprägt hat.

Auch nach seinem Ableben sorgt Freiherr von Gravenreuth im IT-Recht für Aufmerksamkeit, wird doch die von ihm vormals für seine Kanzlei genutze Domain "gravenreuth.de" aktuell von einer Person gehalten und betrieben, die nach eigenen Angaben "in keiner Verbindung zu Gravenreuth" steht. Bekanntlich kann aber nach dem Tod einer Person die Benutzung seines Namens als Domain nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung untersagt werden, denn das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB erlischt mit dem Tod des Namensträgers, weil ein Toter nicht mehr Rechtssubjekt ist und insofern nicht mehr Träger eines Namensrechts sein kann.

Das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht dürfte durch die Registrierung der Domain und die darunter vorgehaltenen beschreibenden Inhalte ebenfalls nicht verletzt sein und da aktuell keine Werbung integriert wird, sollten auch die für 10 Jahre nach dem Ableben geschützten vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht berührt werden. Damit verbleibt für den Domaininhaber wohl nur noch das Risiko der Löschungsklage eines lebenden Trägers des mit der Domain gleichlautenden Namens, weil auch das Dorf Grafenreuth als Teil der Gemeinde Thiersheim in Bayern und vormaliger Stammsitz der Familie von Gravenreuth durch eine abweichende Schreibweise als in Betracht kommender Träger eines Namensrechts an der Domain "gravenreuth.de" ausscheidet.

Dienstag, 20. September 2011

Hannover - Der Fachanwalt für IT-Recht grüßt aus der lautesten Stadt Deutschlands

Nach einer von der Geers-Stifung in Auftrag gegebenen Studie des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik gilt Hannover als lauteste Großstadt Deutschlands. In der Studie wurden die Lärmkarten von 27 deutschen Großstädten mit mehr als 250.000 Einwohnern ausgewertet, die zeigen, welche Flächen einer Stadt über Tag und Nacht mit Lärm von mehr als 55 dB(A) belastet sind. 70 Prozent der Stadtfläche von Hannover sind nach Angaben der Studie mit einem mittleren Lärmpegel von mehr als 55 dB(A) belastet. Weil in der niedersächsischen Landeshauptstadt knapp 12 Prozent der rund 200 Quadratkilometer Stadtfläche als Grünfläche angelegt sind, wurde Hannover nach einer Erhebung des Städteportals meinestadt.de bezogen auf die Gesamtfläche dieses Jahr auch als grünste Stadt Deutschlands bezeichnet. Schon im vergangenen Jahr hatte das statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) das gleiche Ergebnis mit 56 Quadratmetern öffentlich zugänglicher Grünfläche je Einwohner errechnet und Hannover insoweit deutlich vor anderen deutschen Großstädten wie Hamburg (34 Quadratmeter je Einwohner), München (32 Quadratmeter) oder Bremen mit 11 Quadratmetern platziert. Wahrscheinlich haben Horden spielender Kinder und klingelnder Radfahrer in der 650 Hektar großen Eilenriede als einer der größten zusammenhängenden Stadtwälder Europas zu einem überdurchschnittlichen Lärmpegel geführt.

Dienstag, 13. September 2011

melango.de - Amtsgericht Dresden verneint Zahlungspflicht für Gewerbetreibenden


In dem laufenden Rechtsstreit um einen angeblich kostenpflichtigen Vertrag zwischen einer Gewerbetreibenden und der Melango.de GmbH aus Chemnitz hält das Amtgericht Dresden einen für die Melango.de GmbH wesentlichen Passus ihrer Geschäftsbedingungen für unbeachtlich:

"Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein."

Die Melango.de GmbH kontert, dass sich die wehrhafte Gegnerin "die ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Verbalinjurien der von ihr beigelegten Anlagen zu eigen" mache und der Melango.de GmbH vorwerfe, betrügerisch zu handeln. Melango droht deshalb damit, nach dem Urteil des Amtsgerichts Dresden diesbezügliche Unterlassungsansprüche durchsetzen zu wollen.

Die Bevollmächtigten der Gewerbetreibenden hatten dem Amtsgericht Dresden diverse Ausdrucke der Diskussionen um die Geschäftspraktiken der Melango.de GmbH in zahlreichen Internetforen als Anlagen zu ihren Schriftsätzen vorgelegt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 05.10.2011.

Dienstag, 6. September 2011

Urlaubsreifer Fachanwalt-IT im Selbstversuch: Bruchlandung mit "flug24.de"

Ich wollte weit weg, die Website erschien auf der ersten Seite von Google, die Abfragemaske sah aus wie bei anderen Anbietern auch und angesichts der einprägsamen Adresse wagte ich bei der Buchung zweier Flüge die verschlüsselte Weitergabe meiner Kreditkartennummer auch ohne weitere Recherchen. Kurz darauf erhielt ich folgende Botschaft: "So einfach das Buchen im Internet ist - es muss auch sicher sein. Aus diesem Grunde führen wir standardisiert zahlreiche Sicherheitsüberprüfungen durch. In Ihrem Falle konnten wir leider den Inhaber der angegebenen Kreditkarte nicht eindeutig verifizieren und möchten Sie daher bitten, uns eine Kopie der Kreditkartenvorderseite und des Reisepasses/Personalausweises des Inhabers per E-Mail (bitte per .JPG - oder .PDF - Datei) oder per Fax an unten aufgeführte Faxnummer zukommen zu lassen."

Schlagartig wurde mir warm und ich bemühte umgehend Google mit der Abfrage -"flug24.de" test-. Bei der Lektüre zahlreicher negativer Kommentare unter dem ersten von Google angezeigten Treffer wurde mir gar heiss und der zunächst ausgeschaltete Anwaltsmodus wurde automatisch aktiviert: "Da Ihr Vorgehen ungewöhnlich ist und das gebuchte finanzielle Volumen erheblich ist, gebe ich Ihnen bis heute mittag (03.08.) um 13:00 Uhr die Gelegenheit, entweder meine Buchung verbindlich zu stornieren oder aber die Tickets per E-Mail an diese E-Mail-Adresse zu senden. Nach fruchtlosem Ablauf erlischt mein bis dahin gültiges Vertragsangebot zum bei der Buchung genannten Preis."

Ob mein potentieller Vertragpartner mir mit der Antwort eine goldene Brücke bauen wollte, weiss ich nicht, aber meine anschließende Stornierung auf folgende Antwort verlief problemlos: "Wir möchten Sie daher bitten, uns die Kreditkartenkopie und eine Ausweiskopie zukommen zu lassen. Gern können Sie diese auch faxen und auch die Kreditkartennummer schwärzen. Wir benötigen zum Vergleich lediglich die letzten 4 Ziffern und Gültigkeit und Kreditkarteninhaber. Ohne die vollständigen Unterlagen kann das Ticket leider nicht ausgestellt werden. Leider hat uns die Fluggesellschaft inzwischen einen anderen als den in Ihrer Buchungsanfrage angezeigten Preis bestätigt. Wir bedauern dies außerordentlich. Bitte geben Sie uns per Email bis spätestens 03.08.11 18 Uhr verbindlich Bescheid, ob Sie mit der Preisänderung einverstanden sind. Sollten Sie nicht einverstanden sein, geben Sie uns bitte ebenfalls bis obigen Zeitpunkt Bescheid, damit wir Ihre Buchungsanfrage kostenfrei stornieren können."

Nachdem mein unmittelbar folgender Ausflug in die Welt der echten Reisebüros auch nicht das gewünschte Ergebnis brachte und ich immer noch auf Reisen wollte, versuchte ich es trotz erschüttertem Online-Bewußtsein abermals mit der Flugbuchung im Internet. Auch der nächste Anbieter hatte Probleme mit meiner Kreditkartennummer: "Vielen Dank für Ihren Buchungsauftrag bei www.flug.de. Für die Kreditkartennummer, die Sie eingetragen haben, bekommen wir leider keine Abbuchungsgenehmigung. Alternativ buchen wir den Betrag gerne von Ihrem Bankkonto ab. Wir benötigen hierfür Ihre Kontonummer sowie die Bankleitzahl und den Namen Ihrer Bank. Bitte beachten Sie, dass eine Abbuchung nur von Konten deutscher Banken möglich ist. Sollten Sie uns eine alternative Kreditkarte zur Zahlung durchgeben wollen, rufen Sie uns hierfür bitte an. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir keine Kreditkarten-Daten per E-Mail annehmen."

Was für eine Diskrepanz. Während der eine Anbieter aus Sicherheitsgründen eine Kopie der Kreditkartenvorderseite und des Personalausweises per E-Mail anforderte, war es dem anderen Anbieter aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt, ähnlich zu verfahren. Am Ende war der zweite Versuch mit meiner Kontonummer erfolgreich und der Urlaub gelungen. Warum ich in eigener Sache ungleich weniger Vorsicht habe walten lassen, als beruflich üblich, habe ich noch nicht abschließend geklärt.

Mittwoch, 31. August 2011

Kinder nehmen sich Vater als Anwalt und verklagen Mutter wegen fehlender Geschenke

Auf 50.000,- USD Schmerzensgeld verklagten die inzwischen erwachsenen Kinder ihre Mutter mit der Hilfe des von der Mutter getrennt lebenden und als Rechtsanwalt zugelassenen Vaters. Fehlende Weihnachtsgeschenke, restriktive Ausgehzeiten und zu wenig Geld zum Feiern wurden von den Kindern bis zur Berufungsinstanz erfolglos als Klagegrund angegeben. Zum Glück fand der Prozess in Chicago statt und bedroht den Familienfrieden in Deutschland nicht unmittelbar. Aber zur Vorsorge bin ich dann doch schnell ins Kaufhaus gerannt und habe meinen Jungs erstmal drei viel zu teure Ritter gekauft. Ich hoffe, trotz unterschiedlicher Waffen wurde der Gleichheitsgrundsatz gewahrt und ich bekomme keinen Ärger mit der Mutter, weil ich es gewagt habe, Kriegsspielzeug zu kaufen.

Dienstag, 23. August 2011

Ausrangierte Dienstfahrzeuge als Werbefläche für Anwälte - geniale Idee oder schrullige Kampagne?


Schwer beeindruckt von der schlechten Schiedsrichterleistung verliess ich am Sonntag das hannoversche Stadion und stand plötzlich vor der eher schüchternen Werbung einer Kanzlei aus Lehrte auf dem Top-Case eines BMW-C1. Das Fahrzeug wurde 2007 von den Lesern der Zeitschrift MOTORRAD zum „größten Motorrad-Flop" aller Zeiten gewählt und insofern ist es nicht sicher, ob die leicht zu übersehende Werbung der Kollegen deshalb wengistens nicht rufschädigend wirkte.

Nicht zu übersehen ist dagegen die stattliche Anwaltswerbung auf ausgemusterten Dienstfahrzeugen der Polizei in Netphen und Berlin. Während die Rechtsanwälte Nierenz & Felbecker als auch der Kollege Hoenig die Aufmerksamkeit des Betrachters mit dem schlichten Schriftzug "KANZLEI" auf grün-weissem Blech wecken möchten und ihren Fahrzeugen gar die Domains kanzleibus.de und kanzlei-wanne.de spendierten, setzen hannoversche Anwälte auf ausrangierte Feuerwehrautos und ihre sichtbare Internetadresse in weisser Farbe auf rotem Grund. Bei aktuell 155.679 zugelassenen Rechtsanwälten in Deutschland scheint sich der Konkurrenzdruck nicht nur im immer weiter reichenden Fortbildungsangebot sondern auch in ungewöhnlichen Werbestrategien niederzuschlagen.


Ob das Abstellen eines ehemaligen Behördenfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum eine erfolgreiche Werbemaßnahme sein kann, dürfte vor allem vom Fahrzeug selbst, dessen Gestaltung und vom Umfeld des geparkten Werbeträgers abhängen. Schliesslich kommt bei Fahrzeugen, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden, auch das kostenträchtige Einschreiten der Ordnungsbehörden in Betracht, weil eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen könnte.


In Berlin und Hannover dürften derart umgestaltete Behördenfahzeuge wesentlich weniger Aufmerksamkeit generieren als in Lehrte oder Netphen. Andererseits könnte man ein solches Gefährt in den Hauptstädten vor dem Reichs- oder Landtag gut sichtbar im Halteverbot parken und bis zur Grenze des Machbaren mit Bauschutt beschweren, um sich mit mißlingenden Abschleppversuchen in prominenter Umgebung bei der lokalen Presse oder auf youtube zu verewigen.

Letztlich hängt der Erfolg dieser anwaltlichen Werbung jedoch von der Einschätzung des angesprochenen Publikums ab, weshalb ich an dieser Stelle einige Reaktionen zur Abstimmung stelle, die ich auf Vorstellung dieses freiberuflichen Werbekonzepts im Rahmen eines Vortrags zu den rechtlichen Grenzen von Zahnarztwerbung durch die Teilnehmer erhalten habe:

Donnerstag, 18. August 2011

Südsudan erhält internationale Abkürzung SS

Was ich in meiner Befangenheit noch als spannende Frage eingeordnet hatte, wurde von der Internationalen Organisation für Normung ISO (International Organization for Standardization) ohne Aufregung entschieden. Der Südsudan hat die ISO 3166-1 Codes SS (ALPHA-2), SSD (ALPHA-3) und 728 (NUMERIC) erhalten und es wird erwartet, dass die vom Südsudan beantragte Country-Code Top-Level-Domain (ccTLD) ".ss" in Kürze ohne Widerstand der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) und der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) zur Verfügung gestellt wird.

Die in Deutschland auch heute noch weit verbreitete Berührungsangst mit historisch belasteten Zeichenfolgen wie dem Kürzel SS als Abkürzung für die damals von der NSDAP zur Verteidigung Adolf Hitlers gegründete Schutzstaffel, spielte hier jedenfalls keine tragende Rolle, weil es sachliche Gründe gibt, die für die Verwendung der Kombination SS sprechen. Mit dem Anfangsbuchstaben S standen der ISO sonst nur noch die Kombinationen SF, SP, SQ und SW zur Verfügung, die sich anders als die Zeichenfolge SS nicht zur Abkürzung des Staatsnamens Südsudan/South Sudan eignen.

Dienstag, 16. August 2011

Dr. Christian von Boetticher - "Juristisch legal, moralisch verwerflich, politisch der Tod." (BILD)


Der Kollege Dr. von Boetticher war auf dem Sprung zum Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein und ist nun von seinem Amt als CDU-Landesvorsitzender in Schleswig-Holstein zurückgetreten. Damit hat sich auch der Anspruch auf den Präsidentensessel in Schleswig-Holstein erledigt. Der Grund für die politische Vollbremsung des Rechtsanwalts aus der Pinneberger Kanzlei Triskatis Sykosch Löhnert & Kollegen war die über Facebook angebahnte sexuelle Beziehung zu einer zum Zeitpunkt des Austauschs wechselseitiger Zärtlichkeiten erst 16-jährigen Düsseldorferin.

Während die Parteienlandschaft gelassen mit der straflosen Homosexualität des Kollegen Dr. Guido Westerwelle im Amt des Aussenministers umgeht, wird die straflose heterosexuelle Betätigung des Kollegen Dr. von Boetticher öffentlich abgestraft. Das war dann für das christlich-demokratische Urvolk in Schleswig Holstein eine zu anrüchige Untermalung für die Lieblingsmusik ihres Landesvorsitzenden. Die konsequente Umsetzung des Songs "Sweet Sixteen" von Billy Idol bleibt auf absehbare Zeit erst einmal Künstlern vorbehalten. Politiker müssen im Land der Bockwurst auf Lachshäppchen verzichten.

Donnerstag, 4. August 2011

"Ich musste gerade 88,80 € überweisen. Das kam mir komisch vor, obwohl es eine zufällige Summe war."


Seit mir das Deutsche Patent- und Markenamt zwei liegende Unendlichzeichen als 88 und damit als Synonym für ein Paar des achten Buchstabens des Alphabets, insofern gleichbedeutend mit "Heil Hitler", verkaufen will, bin ich wieder sensibel geworden. Ich erinnere mich zwar nur schemenhaft an die verblasste Diskussion um die doppelte S-Rune des Logos der Rockband KISS, das bis jetzt verwendet wird, aber ich lese dafür aufmerksam, was heute zu der Nachfrage Heiner Geißlers an die Parteien des Streits um "Stuttgart 21" - "Wollte Ihr den totalen Krieg?" - geschrieben wird. Während Journalisten mehrheitlich in Empörung schwelgen, schwappt der gerechte Volkszorn nicht recht über und die breite Masse in den Foren zeigt wenig Verständnis für die konzertierte Entrüstung. Von "Mit diesen Worten hat sich Geißler als heimlicher Brandstifter geoutet und gehört zu jenen, die dem Rechtsterrorismus Blut und Boden bereiten" bis "Da kommen sie wieder knüppelschwingend um die Ecke gebogen, die Blockwarte der deutschen Sprache, und bemerken dabei nicht einmal ansatzweise, daß sie dem braunen Reich tausendmal näher sind als es ein Geißler mit seiner Äußerung jemals sein kann!" sind jedoch alle Meinungen vertreten. Besonders nahe ging mir allerdings der Kommentar des Mitbürgers aus der Überschrift meines Postings, der bei der Überweisung von EUR 88,80 nur ein komisches Gefühl hatte. Was für ein gottverdammter Faschist. Anstatt einfach 0,20 EUR mehr zu zahlen, zieht er es vor, den Hitlergruß mittels Überweisungsträger in die Welt hinauszuposaunen. Ist unsere Demokratie denn nicht mehr wert?