Montag, 17. Oktober 2016

Anwaltsypen: Der Unlüstling

Selbst als Anwalt kommt es vor, dass man an seine Arbeit mit einem gewissen Widerwillen herangeht. Das mag daran liegen, dass das Wetter zu gut ist oder daran, dass einem die Thematik des Falles nicht behagt. Um derartige Konstellationen zu vermeiden, arbeite ich in Norddeutschland und befasse mich weder mit Familienrecht noch mit Steuerrecht.

Es gibt allerdings auch Kollegen, die absolut keine Lust haben, sich einer Sache anzunehmen und dies trotzdem tun. Wenn ich als Rechtsanwalt an einen solchen Unlüstling gerate, macht sich das oft durch äußerst knapp gehaltene Schriftsätze und eine mangelhafte Durchdringung des Rechtsstreits bemerkbar. Einem besonders desinteressierten Kollegen hat ein Landgericht nun auf seine sofortige Beschwerde, die keine Begründung enthielt, aufgeschrieben, warum er den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anlauf vergeigt hat:

"Das Amtsgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21.06.2016 anberaumt. Der Vertreter des Verfügungsbeklagten hatte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2016 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt, ohne dass erkennbar gewesen wäre, ob sich der Schriftsatz überhaupt auf dieses Verfahren bezog. Mit Verfügung vom 22.06.2016 hat das Amtsgericht folgerichtig darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Widerspruchs ohnehin erst am 06.07.2016 enden würde. Im danach fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2016 fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand überhaupt. Offensichtlich wurde ein allgemein formulierter Schriftsatz, möglicherweise aus einem anderen anhängigen Verfahren, übernommen, der sich ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Äußerung beschäftigt. Hier geht es um die Verwendung eines Bildes. Darauf hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 07.072016 auch hingewiesen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, weshalb Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können, trägt der Verfügungsbeklagte demnach nicht vor."

Donnerstag, 29. September 2016

Turboquerulantin löscht Mobberprofil auf Facebook

Nach etwa einem Jahr harten Durchgreifens gegenüber der Turboquerulantin und öffentlichen Mahnungen gegenüber dem oft überfordert wirkenden Amtsgericht Nienburg werden erste Erfolge sichtbar.

Während das Mobbingwunder im Trommelfeuer der Ordnungsgelder die größere Dreckschleuder ihrer Profile auf Facebook geschlossen hat, dämmerte es den Nienburger Richtern nach persönlichen Angriffen der TQ auf das Kollegium in zunächst schleichendem Tempo, dass prozessuale Streicheleinheiten Wasser auf die Mühlen der mobbenden Müllerin sind und in Folge dessen Opfer in den eigenen Reihen in Kauf genommen werden mussten.

Auch ich habe eingesehen, dass die Gemächlichkeit eines Amtsgerichts in einem landwirtschaftlich geprägten Siedlungsraum dem in der Regel eher volkstümlichen Miteinander geschuldet ist, in dem der Begriff Dringlichkeit außerhalb der Erntezeit schlicht nichts zu suchen hat. Mit Sicherheit dürften aber die aus allen Windesrichtungen auf die Turboquerulantin einprasselnden Verfahrenskosten zu einer kleinen Andacht geführt haben, an dessen Ende die Erkentnnis stand, gegenüber einer entschlossenen Rechtsverteidigung auf verlorenem Posten zu stehen.

In Zukunft wird das Turbosüppchen daher höchstens noch auf einem kleinen Facebookprofil gekocht werden, an dem sich nur noch persönlich bekannte Freunde laben können. Das klassische Turboquerulieren mit unkalkulierbarer Streubreite gehört damit der Vergangenheit an und es ist vor allem der nordrhein-westfälischen und der Hamburger Justiz mit angemessen festgesetzten Streitwerten und zügigen Ordnungsgeldentscheidungen zu verdanken, dass der Druck auf Deutschlands bekannteste Querulantin entscheidend erhöht werden konnte und in Zukunft nicht noch mehr Menschen durch den Missbrauch sozialer Netzwerke in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.      

Montag, 29. August 2016

Abmahnung als Bumerang für den Verwaltungs-Verlag

Wer nach den Stichworten "Verwaltungs-Verlag" und "Abmahnung" bei Google sucht, erhält mehr als 9000 Treffer. Schon seit langem möchte die Verwaltungs-Verlag GmbH wegen der angeblich widerrechtlichen Verwendung von Landkarten und Stadtplänen, die auch auf www.stadtplan.net veröffentlicht werden, Geld sehen.  Den Empfängern der Abmahnungen wird vorgehalten, Ausschnitte von Stadtplänen oder Landkarten in ihre Webseite eingestellt zu haben, ohne entsprechende Lizenzgebühren an den Verwaltungs-Verlag gezahlt zu haben. Der Verwaltungs-Verlag behauptet dabei immer, die Nutzungsrechte an den jeweiligen Kartenausschnitten inne zu haben. Bei den Gerichten herrscht stets eine gediegene Gutgläubigkeit in Bezug auf diese Behauptung. Es gilt im allgemeinen als sinnlos, teuer und geradezu postpubertär, die Inhaberschaft von Nutzungsrechten bei bekannten Abmahngrößen anzugreifen.

Auf eine Abmahnung des Verwaltungs-Verlags wegen des oben abgebildeten Fotos, die gar zu dreist erschien, wurde schließlich eine negative Feststellungsklage erhoben, da für die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos, welches in die Website der Abmahnungsempfängerin eingebunden wurde, der Fotograf einen Kartenausschnitt auf hochglänzendem Glossy-Fotopapier gedruckt hatte, damit die später auf dem Kartenausschnitt anzuordnenden Schilder auf dem Papier leicht widerscheinen, ohne jedoch komplett gespiegelt zu werden. Dieses ist auf den Stielen der vorderen Schilder zu gut zu erkennen. Die Karte wurde auf einen dicken Karton geleimt, damit die eingestochenen Zahnstocher der Schilder sicher sitzen. Die Schilder wurden vom Fotografen handschriftlich beschrieben und auf die Zahnstocher geklebt. Die Namen und Zeitangaben symbolisieren die Einsatzplanung eines Fahrdienstes, also den ausgedachten Namen eines Ziels und der ebenfalls für die Bildgestaltung ausgewählte Zeitpunkt, an dem es angesteuert werden sollte.

Der Beschnitt des Bildes, mittig durch zwei Schilder, sollte das Motiv etwas dynamischer erscheinen lassen. Die Szenerie wurde von zwei gesofteten Blitzen rechts und links ausgeleuchtet. Damit wurde eine Schattenbildung und eine nach hinten weisende Abdunklung vermieden, wie sie bei einem frontalen Blitzeinssatz auftreten würde. Die Aufnahme selbst entstand durch eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einer lichtstarken Festbrennweite, um den Unschärfeeffekt zu erzielen. Der Bildwinkel wurde schräg gewählt, um die Tiefenwirkung zu verstärken. Das Bild wurde für die Illustration eines Artikels angefertigt, de Fotograf und Urheber des Bildes war ausgebildeter Redakteur. Er hatte die Nutzungsrechte für die Verwendung des Bildes an die Abmahnungsempfängerin und spätere Klägerin übertragen, was den Verwaltungs-Verlag natürlich nicht hinderte, eigene Rechte an dem erstellten Bild zu behaupten.

Im Prozess wurde für den Fall, dass es dem Verwaltungs-Verlag gelingen sollte, darzulegen, dass der Kartenausschnitt, den der Fotograf seinerzeit auf Glossy-Fotopapier ausgedruckt hatte, aus dem Bestand der Abmahnerin stammt, darauf hingewiesen, dass zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werken der Wissenschaft, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen auch Stadtpläne und Landkarten gehören können, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Jedoch besagt § 24 UrhG, dass Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob die Verwendung zulässig war, richtete sich daher nach den Begriffen der „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Ist ein Original lediglich als Anregung zu einem neuen Werk verwendet worden, so kann von einer freien Benutzung gesprochen werden. Die Veröffentlichung und Verwertung ist dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originals zulässig. Erforderlich ist dabei, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere ein Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

Da sich der Fotograf mit seinem Lichtbildwerk schon durch das Hinzufügen der schrägen Perspektive und erst recht durch die Anfertigung und Positionierung der kleinen Schildchen nebst individuell ausgewählter Tiefenschärfe des Motivs nahezu vollständig vom Stadtplan gelöst hatte - dessen Sinn es ja im Gegensatz zum streitgegenständlichen Foto ist, in vollständiger Draufsicht möglichst als maßstabsgetreues Abbild der Wirklichkeit wahrgenommen zu werden und dessen technische Qualität und Zweck schon in dem Moment wegfällt, wo er lediglich perspektivisch und unscharf wiedergegeben wird -, konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der abgemahnten Klägerin ein völlig neues und eigenständiges Werk zur Verwertung überlassen wurde und damit die vom Verwaltungs-Verlag behaupteten Ansprüche nicht bestanden.

Außerdem hatte der BGH mit Urteil vom 13. November 2013 zum Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) ausgeführt, dass bei einer Darstellung technischer Art allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht dagegen deren Inhalt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Als perspektivisch verzerrter Hintergrund einer damit natürlich nicht mehr maßstabsgetreuen Straßenlandschaft mit der dargelegten Gestaltung des Bildes war daher nicht nur ein eigenes Lichtbildwerk entstanden, sondern gleichzeitig auch die Funktion und Schutzfähigkeit der ehemals technischen Darstellung entfallen. Damit konnte es von vornherein nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass das vom Fotografen sorgfältig arrangierte Lichtbild ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts ist, während der als Untergrund verwendete Kartenausschnitt gar nicht mehr in seiner konkret geschützten Form als informationsvermittelnde Darstellung eines maßstabsgetreuen Stadtplans erschien.

Weil die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung dem Amtsgericht Hannover wohl etwas zu komplex war, wurde tatsächlich zunächst ein Zeuge angehört, der als Karetograph die streitgegenständliche Karte für den Verwaltungs-Verlag erstellt haben sollte. Dass sich durch dessen Aussage die Behauptung des Verwaltungs-Verlags, nämlich die Rechte am Kartenausschnitt inne zu haben, als freche Lüge entpuppte, war dann doch eine kleine Überraschung. Der vom Verwaltungs-Verlag als Zeuge benannte Kartograph hatte die Karte gar nicht erstellt und konnte daher auch keine Nutzungsrechte übertragen haben. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Klärung der Rechtsfrage, ob bei der fotografischen Verwendung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts ein neues Werk entstanden war, leider hinfällig. Andererseits belegt das Urteil des Amtsgerichts Hannover, dass richterliches Unverständnis nicht immer dem Berechtigten zur Last fallen muss und damit gleichzeitig auch das freche Vorgehen der Urheberrechtsabmahner transparent werden kann.

Mittwoch, 24. August 2016

Turboquerulantin mit Blograbatt - nur EUR 300,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen die ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungspflicht, den Verfügungskläger nicht als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte.

Wenn Ihnen dieser Einstieg in eine weitere Episode um die Turboquerulantin bekannt vorkommt, liegt das daran, dass ich genau die gleiche Einleitung schon einmal benutzt habe und sie dennoch aktuell ist. Denn Deutschlands berühmteste Querulantin hat es tatsächlich geschafft, sich an einem Tag zwei einstweilige Verfügungen von zwei verschiedenen Antragstellern mit ähnlichem Unterlassungstenor einzufangen. Selbstverständlich hat sie sich an keine der beiden Unterlassungsverfügungen gehalten, so dass auch in der zweiten Sache ein Ordnungsgeld beantragt wurde. Dass die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag in der zweiten Sache länger dauerte, liegt schlicht daran, dass es am Amtsgericht Nienburg bisweilen sehr geruhsam zugeht und über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und den Ordnungsgeldantrag zusammen verhandelt wurde.

Den besonderen Rabatt für die pfiffige Rechtsrabaukin hat das Amtsgericht Nienburg dabei wie folgt begründet: Bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst - quasi spiegelbildlich - an der Diffamierung der Antragsgegnerin durch Teilnahme an einem Blog von Rechtsanwalt Möbius, dem Sozius seines Prozessbevollmächtigten, unter dem Titel „Turboquerulantin“ beteiligt ist, ohne dass allerdings entsprechend dem Rechtsgedanken des § 199 StGB deshalb die Notwendigkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln vollständig entfiele.

Immerhin haben die schadenfrohen Kommentare des Antragstellers in meinem Blog der Turboquerulantin wohl EUR 200,- an Ordnungsgeld erspart, aber dass der Rechtsgedanke des § 199 StGB auch bei lediglich kritischen Äußerungen abseits von Beleidigungen anwendbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Montag, 22. August 2016

Keine Sonderbehandlung von Gina-Lisa Lohfink

Die heute erfolgte Verurteilung von Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe von 20.000,- Euro durch das Amtsgericht Tiergarten dürfte auch dem Öffentlichkeitsprinzip des deutschen Rechts geschuldet sein. Weder die Staatsanwältin noch die Richterin ließen sich von der öffentlichen Diskussion um die Angeklagte ablenken und nutzten die Chance, unter den Augen eines breiten Publikums jedenfalls in dieser Sache die Unabhängigkeit der Strafgerichtsbarkeit zu dokumentieren.

Frau Lohfink hatte nach einer angeblichen Vergewaltigung einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wegen falscher Verdächtigung nicht akzeptiert und war mit einem Einspruch gegen die Strafe von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro vorgegangen. Immerhin hat sie die Strafe um 4.000,- Euro senken können, was aber angesichts der Prozesskosten, Gutachterkosten und Anwaltskosten zunächst kein Gewinn für sie sein dürfte. Erst recht nicht, wenn sie später noch die Kosten der schon jetzt abzusehenden Berufungsinstanz tragen muss.

Zum Glück hat die Delinquentin mit ihrer Straftat jedoch eine derartige mediale Aufmerksamkeit erreicht, dass ihr dadurch der Einzug in den Wohncontainer der Sat.1-Show „Promi Big Brother“ gegönnt wurde. Das Honorar für die Container-Show wird die Kosten des Strafverfahrens sicher kompensieren und am Ende wird sich die Falschbeschuldigung für Gina-Lisa doch noch gelohnt haben, was nicht zuletzt dem unermüdlichen Einsatz gutgläubiger Feministinnen, halbwissender Journalisten und unwissender Politiker zu verdanken ist. Letztlich erweist sich der Prozess als eine geschickte Inszenierung und höchst interessantes Geschäftsmodell, an dem sich in Vergessenheit geratene C-Promis ein Beispiel nehmen können. Der Name Lohfink wird jedenfalls erst dann aus dem Fokus der öffentlichen Wahrnehmung verschwinden, wenn Gina-Lisas Taschen ausreichend gefüllt sind.

Donnerstag, 11. August 2016

Liebe Petra Hinz,

ich habe auf Deiner Website gelesen, dass Dein politisches Engagement von Aufrichtigkeit und Integrität geprägt ist. Ich verstehe auch Deine Bestürzung, nicht die Courage aufgebracht zu haben, für Dein Fehlverhalten gerade zu stehen. Wenn ich dann weiter lese, dass Du Deine Wegbegleiter, Mitarbeiter, Freunde und Familie, all die Menschen, die Dir vertraut haben und auch die allgemeine Öffentlichkeit von ganzem Herzen um Entschuldigung bittest, so möchte ich Dir auf diesem Weg mitteilen, dass ich Dir verzeihe.

Ich weiß, dass in unserer Gesellschaft ein hoher Druck auf jedem einzelnen lastet und das beruflicher Erfolg ein wichtiger Baustein im Leben vieler Menschen ist. Wie verlockend muss es Dir erschienen sein, Dich mit einer kleinen Schummelei in den Selbstbedienungsladen der Republik eingeschmuggelt zu haben. Da gibt es ja nicht nur teure Füllfederhalter umsonst, sondern auch jede Menge anderer Vergünstigungen, an die man mit der bloßen Fachhochschulreife ohne Studiumslüge vielleicht gar nicht so leicht rankommt.

Und in einem Land, wo Bundesverteidigungsminister und Bundesbildungsministerin und viele andere ihre Promotion erschummeln, darf ein einfaches Mitglied des Bundestags auch ohne schlechtes Gewissen behaupten, ein juristisches Studium abgeschlossen zu haben. Schließlich verzeihe ich Dir auch, weil ich Dir glaube, dass Du zu keinem Zeitpunkt rechtsberatend tätig warst und ich mich ein wenig geschmeichelt fühle, dass Du Dir ein Studium angedichtet hast, was ich tatsächlich abgeschlossen habe.

Wenn ich jetzt lese, dass Du Dein Bundestagsmandat zum 31. August 2016 niederlegen willst, bestürzt mich das ein wenig. Solange Du Mitglied des Bundestags bist, hast Du doch Anspruch auf Diäten und Kostenpauschalen, warum willst Du darauf verzichten? Jetzt zeig´ mal, dass ein echter Jurist und Parlamentarier in Dir steckt und räum´ so lange ab, wie es geht. Ich fände es geradezu unehrlich, wenn Du vorzeitig gehst und die ganzen anderen Mogelbuben und Schummelschwestern weiter machen dürfen.

Mein Tipp: Du solltest in Deiner Partei irgendeine Kungelei festmachen, die Dir nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag einen bequemen Job und ein gutes Auskommen sichert, sonst bleibst Du einfach im Bundestag. Das hat in der CDU doch auch funktioniert und die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan grinst noch immer in sich rein, wenn sie auf Staatskosten dem Stellvertreter Gottes auf Erden zuwinkt.

Montag, 18. Juli 2016

Anwaltstypen: Der Portofuchs

Ein nicht unerheblicher Teil des Arbeitsaufwands in einer Rechtsanwaltskanzlei entfällt auf den Versand von Schriftstücken. Dabei verschlingt die Pflicht, Schriftsätzen an die Gerichte die jeweils erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, naturgemäß mehr Porto, als die Versendung einer Abschrift an den eigenen Mandanten.

Kleinvieh macht auch Mist und so läuft ein Zivilprozess selbst dann reibungslos, wenn der Mandant keine Abschriften erhält und der Anwalt Porto spart. Diese Art der Mandatsbearbeitung verbietet sich allerdings nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der folgendes bestimmt: (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten wurde kürzlich aktenkundig:

"Vermerk:

Frau Gesine Schiffer* erforderte telefonisch, von allen Schriftsätzen, die ihr Rechtsanwalt Schartenwetzer* bei Gericht einreicht, eine Kopie zur Kenntnisnahme.

Meinberg*, den 06.07.2016

Blauer* Justizangestellte"

Die zutreffende Antwort des Gerichts erfolgte umgehend:

"Sehr geehrte Frau Schiffer,

in dem Rechtsstreit

Meier* gegen Schiffer

ist es allein schon wegen der Neutralitätspflicht nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten zu übersenden und damit dessen Pflichten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lauenburg*, Direktor des Amtsgerichts"

*Alle Namen sind erfunden, Übereinstimmungen mit existierenden Personen sind zufällig.

Dienstag, 12. Juli 2016

Turboquerulantin: "Amtsgericht Nienburg Kasperletheater"

Mittlerweile sind Unterlassungsverfügungen gegen die Turboquerulantin oder Ordnungsgelder und Strafanzeigen für die beteiligten Anwälte eine willkommene Ablenkung im gewöhnlichen Tagesgeschäft. Die Taktik des Amtsgerichts Nienburg, durch Streitwertfestsetzung in der untersten Gebührenstufe die Anwaltshonorare so weit zu drücken, dass - wenn schon nicht die Krankheit selbst ausgemerzt werden kann - wenigstens die Symptombehandlung aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht mehr über das Amtsgericht Nienburg betrieben werden kann, funktioniert daher nicht.

Natürlich ist die Teilnahme am rechtsgeschichtlich höchst interessanten Feldversuch "Turboquerulantin" zumindest eine Ehre für die beteiligten Anwälte. Denn die Dokumentation des Versagens der niedersächsischen Justiz ist ein nicht unerheblicher Beitrag dabei, dem Verschwinden einer unzulänglichen Justiz aus der öffentlichen Wahrnehmung entgegenzuwirken. Während die Parteivertreter den Feldversuch quasi ehrenamtlich betreuen, bewegt sich die vom Steuerzahler finanzierte Nienburger Justiz auf einer Gratwanderung zwischen gequälter Sachlichkeit, Ermüdungserscheinungen und vorsätzlicher Strafvereitelung.

Lediglich die Turboquerulantin selbst marschiert ohne sichtbare Abnutzungserscheinungen weiter geradeaus und reagiert nun auf ein die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil mit einem altbekannten Schlachtruf:



Ihre Verachtung gegenüber dem erkennenden Gericht deutet sie wie gewohnt mit klaren Worten an:



Und auch ihrer Darlegungslast kommt die Turboquerulantin in souveräner Art und Weise nach:



Schließlich liefert TQ auch die Begründung für ihre überaus nachsichtige Behandlung am Amtsgericht Nienburg:



Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis der Turboquerulantin der Geduldsfaden reißt und sie die schweren Vorwürfe gegenüber dem Amtsgericht Nienburg restlos aufklärt. Auf dem Weg dorthin wird die Turboquerulantin weiterhin mit dem eisernen Besen kehren und unbeirrt auch unbequeme Wahrheiten ans Tageslicht befördern.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Turboquerulantin im Aufwärtstrend - EUR 2.500,- verqueruliert

Während die Provinz ihre mit liebevoller Nachsicht gezüchtete Amokpflanze behutsam an das Klima einer Zivilgesellschaft heranführen möchte, weht der Turboquerulantin außerhalb Niedersachsens der kalte Hauch der Zivilprozessordnung ungefiltert ins Gesicht. Mit Beschluss vom 20.06.2016 hat das Amtsgericht Hamburg nun das dritte Ordnungsgeld verhängt. Nach EUR 1.000,- und EUR 1.600,- sollen nun EUR 2.500,- dazu taugen, die Turboquerulantin zu bändigen:

"Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin Turboquerulantin wurde gemäß vorläufig vollstreckbarem Beschluss zu einer Unterlassung verpflichtet. Sie hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt Der Antragsteller hat erneut substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 11.2.2016 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015, dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.11.2015 und dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 25.1.2016 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 2.500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin Turboquerulantin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."

Eine emotionslose Begründung aus der die Erwartungshaltung abzulesen sein könnte, dass dieser Beschluss ebenfalls wirkungslos verpufft. Auch ich gehe davon aus, dass wir weiter auf Rekordjagd gehen, denn der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO deutet nicht auf eine Bekehrung hin und schließlich ist die sofortige Beschwerde auch schon auf dem Weg.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Anwalt mit Eiern

Das Urteil hat 9 Seiten, meine Berufungsbegründung hat 13 Seiten und der Kollege hat einen Monat Zeit, darauf zu erwidern. Nach drei Tagen ist die Erwiderung da: "In dem Rechtsstreit A gegen B zeige ich die Vertretung der rechtlichen Interessen der Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren an. Es wird kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Urteil des Landgerichtes ist richtig. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen." Das würde ich mich nicht trauen.

Montag, 13. Juni 2016

Keine Solidarität mit Gina-Lisa Lohfink

Als fleißiger BILD-Leser stolpert man immer wieder über die Namen von jungen Frauen, die keine Aufmerksamkeit verdienen und deren banale Lebensinhalte man daher auch ohne Verlustrisiko ignorieren kann. Dazu gehören jedenfalls Daniela Katzenberger, Sophia Thomalla, Micaela Schäfer und eben auch Gina-Lisa Lohfink.

Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.

Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.

Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.

Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.

Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.

Donnerstag, 9. Juni 2016

Turboquerulantin mit Provinzrabatt - nur EUR 500,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen das ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassen, den Verfügungskläger als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte:

"Bereits mit einer Facebook-Publikation vom 15.01.2016 „Auch der A.B. gehört zu der Betrügerbande: D.E., F.G ect...“ liegt ein Verstoß gegen die Anordnung aufgrund der Wiederholung der Äußerung vor Ein weiterer Verstoß liegt in der von der Verfügungsbeklagten über Facebook verbreiteten Äußerung „F.G. gehört zu den Betrügern: D.E., H.I., A.B.,J.K....!!! In meinen Augen ist das eine kriminelle Organisation/Vereinigung!“. Das Ordnungsgeld war auf 500,00 € festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte nun wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, der zweite Verstoß am 22.02.2016 nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte und die Intensität der Persönlichkeitsverletzungen des Verfügungsklägers zunimmt, indem er nun von der Verfügungsbeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. Vereinigung bezeichnet wird."

Während in Kürze bereits der dritte Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg erwartet wird, der bei vorangegangenen Ordnungsgeldern in Höhe von EUR 1.000,- und 1.600,- mindestens  EUR 2.000,- als Querulationsprämie auswerfen dürfte, steigt das Amtsgericht Nienburg mit EUR 500,- nach unangemessener Verschleppung des Verfahrens auch erwartet moderat in den Ordnungsmittelreigen ein. Es scheint, dass die Nienburger Richterschaft nach harten Attacken der unerschrockenen Rechtsbrecherin aus der Nachbarschaft nur unvermeidbare und milde Maßnahmen ergreifen will, um das Risiko von eigenen Blessuren so gering wie möglich zu halten.    

Mittwoch, 8. Juni 2016

unseriöser Anwalt

Ich sei kein seriöser Anwalt, ist der von gegnerischen Mandanten häufig geäußerte Vorwurf mir gegenüber. Wenn man in den Duden schaut, gibt es dort eine Reihe von Erklärungen für das Wort "seriös", insbesondere in geschäftlicher Hinsicht: "vertrauenswürdig, glaubwürdig, zuverlässig, ernst gemeint, ernsthaft, ernst zu nehmen". Gemessen an diesen Beschreibungen können die Gegner nur sehr begrenzt beurteilen, ob ich seriös bin, denn ob ich vertrauenswürdig, glaubwürdig oder zuverlässig bin, kann in der Regel nur der eigene Mandant beurteilen und dass meine Tätigkeit ernst zu nehmen ist, belegen die regelmäßigen Strafanzeigen und Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer durch diejenigen, die mir vorwerfen, nicht seriös zu sein.

Weil diese Beschwerden von der Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer genauso regelmäßig eingestellt werden, liegt eher die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführer von meiner Interessenvertretung derart angegriffen fühlen, dass ihnen die Erwiderung auf meine Schreiben durch den eigenen Rechtsanwalt nicht ausreichen. Dann muss die Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer als Ventil herhalten und die vorwurfsvollen Briefchen der Gegner beantworten. Da die einzige Rüge der Kammer in 20 Berufsjahren auf eine verspätete Aktenrückgabe an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückzuführen ist, dürften die Vorwürfe, kein seriöser Anwalt zu sein, lediglich das Gejaule getroffener Widersacher sein.

Montag, 6. Juni 2016

Facebook-Postings des Anwalts sind nicht der Prozesspartei zuzurechnen

Die Verfügungsbeklagte wurde durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer auf Facebook eingestellten Behauptung, der Verfügungskläger gehöre einer Betrügergruppe an, in Anspruch genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich der Anwalt der Verfügungsbeklagten unter anderem mit dem Hinweis, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Internet als Mobberin und Turbomobberin unter unautorisierter Verwendung von die Beklagte darstellenden Lichtbildern bezeichnet hätte.

Diese Vorgehensweise gebe der Verfügungsbeklagten ein Recht zur Gegendarstellung und auch auf Gegenwehr. Nach den aus dem Strafrecht abzuleitenden „Kompensationstheorien" (KG 1 Ss 545/08 - 2/09) sei derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei zu erklären, weil er - so die ratio legis - mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe" erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen könne. Diese Wertung sei auch für ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren anwendbar, wobei es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz 2 Ss 30/11 nicht auf die zeitliche Abfolge der wechselseitigen Beeinträchtigungen ankomme. Entscheidend sei allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht handele.

Das Amtsgericht Nienburg sah das mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az.: 6 C 834/15 anders, denn nicht der Verfügungskläger selbst hatte sich über Facebook mit dem Prozess und der Beklagten auseiandersgesetzt, sondern sein Rechtsanwalt:

"Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte am 20.04.2016, ebenfalls via Facebook, als „Mobberin, „Turbomobberin“ etc. bezeichnet hat. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass eine derartige Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes ungewöhnlich ist. Ggf. ist die Verfügungsbeklagte dadurch ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses kann jedoch hier dahinstehen, da es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsklägers sondern seines Prozessvertreters handelt. Da diese Publikationen trotz der Bezugnahme auf das hiesige Verfahren offensichtlich die rein persönliche Vorgehensweise des Rechtsanwaltes ist, können diese Äußerungen dem Verfügungskläger nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmäßigkeit der Vorgehensweise des Prozessvertreters müsste von der Verfügungsbeklagten ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden."

Montag, 30. Mai 2016

JuraBlogs bleibt online


War klar, oder? Eines der für Juristen interessantesten Angebote im Internet bleibt online, weil der Macher der Seite mit der Hiobsbotschaft, die Seite vom Netz zu nehmen, ein breites Feld von Interessenten wachgerüttelt hat. Wie die Lösung für den Fortbetrieb von JuraBlogs aussehen wird, ist derzeit noch offen. Ich hatte mich schon immer gewundert, warum es nicht möglich sein soll, JuraBlogs kostenfrei für Blogger und Leser zu betreiben und die Kosten für Wartung und Speicherplatz über Werbung zu finanzieren. Dass die Option "Blogger zahlen für die Verbreitung ihrer kostenlosen Artikel" eine Sackgasse sein würde, hatte ich vermutet. Ich hätte fast schon einmal einen kleinen Artikel über das verzerrte Jurablogs-Ranking geschrieben, das eine hohe Anzahl von veröffentlichen Postings positiv berücksichtigt und Blogs mit einer Artikelbeschränkung von 5 Beiträgen pro Monat genauso behandelt, wie Blogs, die ohne diese Beschränkung - aber eben kostenpflichtig - teilnehmen. Verheerender Nebeneffekt: Die Artikel kostenfrei teilnehmender Blogs, die über das Monatslimit von 5 Postings hinausgehen, wurden bei JuraBlogs nicht mehr angezeigt, womit die Seite gleichzeitig den bis zum Bezahlmodell vorhandenen Vorteil einbüßte, "alle" juristisch interessanten Blog-Artikel aus Deutschland zu listen. Es bleibt zu hoffen, dass die Zukunft von JuraBlogs dazu genutzt wird, das Bezahlmodell für Blogger einzustampfen und zum "Alleinvertretungsanspruch" für juristische Blog-Artikel zurückzukehren. Wenn dafür auf 80% der Programmierungsgimmicks verzichtet würde, wäre ich nicht traurig.

Mittwoch, 25. Mai 2016

Turboquerulantin bedroht Polizei

Dass die Richter am Amtsgericht Nienburg unter dem strengen Regime der Turboquerulantin leiden, ist bundesweit kein Geheimnis mehr. Aber dass nun auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ihres geruhsamen Lebens im idyllischen Nienburg nicht mehr sicher sein können, erschüttert die Grundfesten der niedersächsischen Ordnungshüter, deren bislang recht beschauliche Entwicklung im Polizeimuseum Niedersachsen in Nienburg nachvollzogen werden kann.

Mit den besten Aussichten auf einen Platz in der polizeigeschichtlichen Sammlung des Museums hat sich die Turboquerulantin nun mit Erfolg dem zurückhaltend geäußerten Begehren zweier Polizisten entgegengestellt, einmal ihren Führerschein und ihre Fahrzeugpapiere einsehen zu dürfen. Nach kurzer juristischer Belehrung durch Nienburgs heimliche Herrscherin nebst strengem Verweis auf den Strafrahmen für die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB und einer Dienstaufsichtsbeschwerde, sahen die beiden Beamten davon ab, Verstärkung anzufordern und besannen sich auf eine Deeskalationsstrategie. "TQ" konnte auch ohne die Vorlage ihrer Papiere weiter durch die Strassen ihrer Stadt patrouillieren und die Polizisten müssen weder Ermittlungsverfahren noch eine kräftezehrende Dienstaufsichtsbeschwerde fürchten. Eine klassische Pattsituation, mit der alle Beteiligten in Nienburg zufrieden leben können.

Zum Glück für die gebeutelten Nienburger Beamten hält das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport seit dem 1. Juli 2014 eine Beschwerdestelle vor, in der Beschwerden über Beschäftigte des Innenministeriums auch per E-Mail entgegen genommen werden. Wer sich über Polizisten beschweren möchte, kann dies dort persönlich, telefonisch oder auch schriftlich tun. Formvorschriften oder Fristen gibt es bei der Beschwerdestelle nicht und man kann seinem Ärger sogar anonym Luft machen. Um den Sachverhalt aufzuklären werden von den jeweiligen Beschäftigten und ihren Dienststellen Stellungnahmen eingeholt, die eingehend geprüft werden.

Man muss den armen Polizisten also nicht immer gleich mit einem Strafverfahren oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen, denn für kleinere Fälle können aufgeweckte Bürger mit einer einfachen E-Mail an Beschwerdestelle@mi.niedersachsen.de auch Milde walten lassen. Vielleicht fährt die Turboquerulantin deshalb in Zukunft nicht mehr ganz so schwere Geschütze gegen die bemühten Beamten auf, die doch auch nur den Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen müssen.

Dienstag, 24. Mai 2016

Wahlfälschung in Österreich

Nachdem bei der Bundespräsidentenwahl 2016 in Österreich 30.863 Stimmen bei rund 4,6 Millionen abgegebenen Voten den Ausschlag für den Sieg des früheren Grünen-Chefs Alexander Van der Bellen gegeben haben, werden die Zweifler, die an eine Wahlfälschung glauben, immer zahlreicher.

Weil der FPÖ-Kandidat Hofer die erste Runde der Wahl noch mit 35,1 Prozent vor Van der Bellen mit 21,3 Prozent der Stimmen gewonnen hatte und Hofer auch nach dem zweiten Wahlgang, aber vor Auszählung der Briefwahlstimmen, noch mit 144.006 Wählerstimmen vorne lag, war die Erwartungshaltung für einen Sieg Hofers natürlich hoch. Dass Van der Bellen am Ende trotzdem vorne lag, gilt als ein kleines Wunder, für welches das Stichwort Wahlfälschung ins Spiel gebracht wird.

Da das österreichische Bundesministerium für Inneres auf seiner Website für den Wahlbezirk Waidhofen an der Ybbs eine Wahlbeteiligung von 146,9 % der Stimmen meldete, wurde die Zahl der Verschwörungstheoretiker natürlich nicht kleiner.

In solch einem Moment der Unsicherheit ist die starke Stimme eines Juristen gefragt, der darauf hinweist, dass der achtzehnte Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen definiert, zu denen auch die Wahl des Bundespräsidenten gehört. So bestimmt unter anderem § 266 StGB, dass derjenige, der ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und eine Person, die das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu erwarten hat.

Auch in Deutschland wäre Wahlfälschung strafbar, denn § 107a StGB bestimmt, dass wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird und auch derjenige bestraft wird, der das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. Damit ist geklärt, dass eine Wahlfälschung in Österreich oder Deutschland höchst unwahrscheinlich ist, denn ein Wahlfälscher bekäme bei der Sabotage des wichtigsten demokratischen Elements in unseren Republiken die ganze Härte des Rechtsstaats zu spüren.

Donnerstag, 19. Mai 2016

Menschenverachtende Hetze bedroht Sachsen

Eine unfassbare Hetzkampagne gegen Muslime hat ein Rechtsextremist in Bautzen mit einem Aufkleber an seiner Tür angezettelt, die den Tourismus nicht nur in Bautzen, sondern in ganz Sachsen zum Erliegen bringen könnte. Ein signalgelbes Schild mit der Aufschrift „Wir müssen draußen bleiben!“ und dem Piktogramm eines muslimischen Paares erschüttert das Bundesland im Osten Deutschlands, das seit langem mit Verzweifelung gegen den Rechtsextremismus und ein braunes Image ankämpft.

Schon von weither sichtbar drängt sich die aggressive Hass-Botschaft ins Auge des unvoreingenommenen Beobachters und läßt mindestens für den Fremdenverkehr in Bautzen düstere Gewitterwolken am Himmel aufziehen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die Stadtverwaltung Bautzens sind sich einig, dass nur ein schnelles Handeln Unheil von der Region abwenden kann. "Wir haben einen Verdächtigen für diesen heimtückischen Anschlag auf die sächsische Willkommenskultur verhaften lassen und die Angelegenheit dem polizeilichen Staatsschutz übergeben, der nunmehr unter Hochdruck ermittelt", versucht der Bautzener Fremdenverkehrsbeauftragte Heinrich Naprawo zu beschwichtigen.

Der Pressesprecher des Amtsgerichts Bautzen bestätigt, dass der Tatbestand der Volksverhetzung durch das skandalöse Schild unzweifelhaft erfüllt sei und die Verantwortlichen jedenfalls zur Rechenschaft gezogen würden. Auch der heimische Tourismusverband hat sofort reagiert und verteilt in der ganzen Stadt Aufkleber, die insbesondere den muslimischen Zuwanderern und Touristen signalisieren sollen: "Wir dürfen gern hinein!"



Mittwoch, 18. Mai 2016

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin in Hochform

Nachdem das Amtsgericht Nienburg vor den vehementen Angriffen der Turboquerulantin bereits einmal kapituliert hatte, bekommt nun ein Richter nach dem anderen die unbändige Wut der siegreichen Kampfmaschine aus der niedersächsischen Provinz zu spüren. Ohne Gnade sollen Alkoholprobleme und Lügen auf Seiten der Richterschaft mit dem Scheiterhaufen auskuriert werden und die der Turboquerulantin auf Facebook folgenden Meute präsentiert sie in einem hasserfüllten Monolog die private Telefonnummer und Adresse einer Richterin, die es gewagt hatte, auch nach der Kaptitulation noch Widerworte zu erheben.

Ob sich die bemitleidenswerte Richterin zu nächtlicher Stunde vor einem blutrünstigen Mob in ihrer privaten Behausung verschanzen musste, ist bislang noch nicht überliefert. Sicher ist jedoch, dass mittlerweile die gesamte Richterschaft am Amtsgericht Nienburg die Rache der Turboquerulantin fürchtet und sich immer mehr um schnelle Entscheidungen und klare Worte drückt, wenn TQ sich der Drakenburger Marsch auch nur nähert.

Bei aller Abneigung gegen die Rechtsfeindlichkeit des fülligen Richterschrecks bleibt festzuhalten, dass die andauernde Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter erst durch die charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger ermöglicht wurde. Wenn über Anträge auf Ordnungsgeld nur noch in Widerspruchsterminen entschieden wird, Terminsverlegungsanträge in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres bewilligt werden und Schriftsatznachlässe nach mündlicher Verhandlung in Verfügungsverfahren zur Vertiefung von Rechtsverletzungen führen, ist es nicht verwunderlich, wenn die für die Erosion des Rechtsstaats verantwortlichen Richter irgendwann selbst einmal in den Fokus der furchtlosen Rechtsbrecherin geraten.

Donnerstag, 12. Mai 2016

Betreutes Zustellen

Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
Marktstraße 9
38678 Clausthal-Zellerfeld

In Sachen

des Herrn R. B.
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: RAe Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen

gegen

Herrn D. K.
- Beklagter – 

wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte immer noch unter rubrizierter Adresse wohnt. Wir fügen erneut aktuelle Fotos seines Briefkastens bei. Evtl. erkennt der Zusteller zum wiederholten Male nicht, dass es sich um vier Nachnamen für einen Briefkasten handelt. Es wäre schön, wenn sich der Kläger in Zukunft nicht für jede Zustellung, die das Gericht vorzunehmen hat, zum Briefkasten des Beklagten begeben muss, um Fotos des Briefkastens des Beklagten zu machen, er diese Fotos anschließend an seine Prozessbevollmächtigten zu übersenden hat, damit diese die Fotos in einem gesonderten Schriftsatz dem Gericht übermitteln können, der als bebilderte Anleitung für einen erneuten Zustellungsversuch zu verstehen ist.

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht