Wie ja sicherlich alle Leser wissen, wurden im Jahre 1919, also nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919, die Privilegien des Adels abgeschafft und nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind Adelsprädikate Bestandteil des Nachnamens geworden.
Diese Rechtslage scheint ausgerechnet im von der Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH aus Köln herausgegebenen Anwalt- und Notarverzeichnis mit ca. 135.000 eingetragenen Berufsträgern und damit dem größten deutschen Verzeichnis seiner Art, verkannt worden zu sein, denn in der Datenverwaltung des Verzeichnisses findet sich eine gesonderte Rubrik "Adel*:" mit folgenden Auswahlmöglichkeiten:
am
auf dem
auf der
aus dem
aus der
Baron von
Baron von der
Baronin von
d'
da
de
de la
di
du
Edle von
Edler von
Freiin von
Frfr.
Frfr. von
Frfr. von der
Frhr.
Frhr. vom
Frhr. von
Frhr. von dem
Frhr. von der
Frhr. von und zu
Frhr. zu
Graf
Graf von
Graf von der
Graf von und zu
Graf zu
Gräfin
Gräfin du
Gräfin von
Gräfin von der
Gräfin zu
Herzog von
Herzogin von
im
Kind-Gräfin von
la
le
Prinz
Prinz von
Prinz zu
Prinz zur
Prinzessin
Prinzessin zu
Ritter
Ritter von
ten
ter
van
van de
van den
van der
vom
von
von dem
von den
von der
von und zu
von zur
zu
zur
Wenn nun Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fortgilt, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten, sollte in einem Verzeichnis für Rechtsdienstleister keine gesonderte Rubrik "Adel" geführt werden. Denn ihren Nachnamen dürften auch Kollegen mit mehreren Namensbestandteilen durchaus noch selber schreiben können.
Montag, 21. Dezember 2015
Donnerstag, 17. Dezember 2015
Die Turboquerulantin - 1.000,- Euro verqueruliert
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts wurde ignoriert, der daraufhin ergangene Beschluss über ein Ordnungsgeld via Facebook mit den Worten "ich lasse mich nicht vom Gericht einschüchtern nur weil ich die Wahrheit sage !!!" vom Tisch gewischt. Die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag läuft und das Landgericht bestätigte mittlerweile auf die sofortige Beschwerde des Anwalts der Turboquerulantin hin die Rechtmäßigkeit des ersten Ordnungsgeldbeschlusses:
"Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Ordnungsgeld verhängt. Der Beschwerdegegner hat substantiiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen auch noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der von der Beschwerdeführerin verantworteten Facebook-Seite unverändert abrufbar waren. Dieses stellt einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar.
Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, da die Beschwerdeführerin trotz Erhalt der einstweiligen Verfügung die streitgegenständlichen Äußerungen nicht entfernte. Auch die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist noch angemessen. Es handelt sich zwar um den ersten Verstoß. Allerdings handelte die Beschwerdeführerin vorsätzlich, da sie das Posting bewusst nicht entfernte und das gerichtliche Verbot ignorierte. Mit Rücksicht hierauf erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach jedenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, um der Bedeutung des Verstoßes gerecht zu werden und die Beschwerdeführerin zur künftigen Beachtung des Verbotes anzuhalten."
Von hier aus besten Dank für die fehlende Begründung der sofortigen Beschwerde. Der mangelnde Begründungszwang bei diesem Rechtsmittel, bei dem durchaus auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können, erleichtert die Arbeit bisweilen ungemein.
"Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Ordnungsgeld verhängt. Der Beschwerdegegner hat substantiiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen auch noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der von der Beschwerdeführerin verantworteten Facebook-Seite unverändert abrufbar waren. Dieses stellt einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar.
Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, da die Beschwerdeführerin trotz Erhalt der einstweiligen Verfügung die streitgegenständlichen Äußerungen nicht entfernte. Auch die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist noch angemessen. Es handelt sich zwar um den ersten Verstoß. Allerdings handelte die Beschwerdeführerin vorsätzlich, da sie das Posting bewusst nicht entfernte und das gerichtliche Verbot ignorierte. Mit Rücksicht hierauf erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach jedenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, um der Bedeutung des Verstoßes gerecht zu werden und die Beschwerdeführerin zur künftigen Beachtung des Verbotes anzuhalten."
Von hier aus besten Dank für die fehlende Begründung der sofortigen Beschwerde. Der mangelnde Begründungszwang bei diesem Rechtsmittel, bei dem durchaus auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können, erleichtert die Arbeit bisweilen ungemein.
Mittwoch, 16. Dezember 2015
Rechtsanwalt fotografiert Gegenanwalt vor Gerichtssaal - Mandant nutzt Foto zum Mobbing auf Facebook
Wer glaubt, er würde alle Facetten des unkollegialen Umgangs unter Anwälten kennen, dürfte sich getäuscht haben und auch ich bin überrascht, welche Dimensionen die Sucht nach Facebook-Beifall bei im Offline-Modus Zu-kurz-gekommenen erreichen kann. Denn den Olymp des anwaltlichen Cybermobbings erklommen jüngst Rechtsanwalt und Mandant gemeinsam vor einem deutschen Provinzgericht, als sie den Bevollmächtigten der Gegenpartei arbeitsteilig bloßstellten.
Das vor dem Gerichtssaal vom Anwalt erstellte Foto, auf dem der Gegenanwalt erkennbar war, übermittelte der Fotograf an seinen Mandanten und dieser stellte das Bild nebst Namensnennung und Verweis auf die Kanzleiseite des ahnungslosen Kollegen auf Facebook ein, um gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten und der auf Hetze getrimmten Facebook-Gefolgschaft ein munteres Cybermobbingfest zu feiern. Bei einer Anzahl von mehreren tausend Claqueuren erwies sich der Glaube des Mobberpärchens an ein intimes Anwaltsbashing leider schnell als falsch.
Claqueur: "Weiss er von seinem Glück?"
Mobber: "Nö."
Claqueur: "Sollte er von diesem Foto erfahren werdet Ihr Euch vor Gericht sicher wiedersehen."
Mobberanwalt: "wird nicht passieren. Grund darf ich nicht nennen."
Weil auch unter den Lesern des nur begrenzt sichtbaren Lästerbeitrags der gefeierte Sittenverfall nicht auf uneingeschränkte Zustimmung traf, wird sich das Mobberpärchen nun wegen seiner naiven Fehleinschätzung vor der deutschen Justiz verantworten müssen und vielleicht auch ein kleines bisschen Rechtsgeschichte gemeinsam schreiben.
Das vor dem Gerichtssaal vom Anwalt erstellte Foto, auf dem der Gegenanwalt erkennbar war, übermittelte der Fotograf an seinen Mandanten und dieser stellte das Bild nebst Namensnennung und Verweis auf die Kanzleiseite des ahnungslosen Kollegen auf Facebook ein, um gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten und der auf Hetze getrimmten Facebook-Gefolgschaft ein munteres Cybermobbingfest zu feiern. Bei einer Anzahl von mehreren tausend Claqueuren erwies sich der Glaube des Mobberpärchens an ein intimes Anwaltsbashing leider schnell als falsch.
Claqueur: "Weiss er von seinem Glück?"
Mobber: "Nö."
Claqueur: "Sollte er von diesem Foto erfahren werdet Ihr Euch vor Gericht sicher wiedersehen."
Mobberanwalt: "wird nicht passieren. Grund darf ich nicht nennen."
Weil auch unter den Lesern des nur begrenzt sichtbaren Lästerbeitrags der gefeierte Sittenverfall nicht auf uneingeschränkte Zustimmung traf, wird sich das Mobberpärchen nun wegen seiner naiven Fehleinschätzung vor der deutschen Justiz verantworten müssen und vielleicht auch ein kleines bisschen Rechtsgeschichte gemeinsam schreiben.
Montag, 7. Dezember 2015
Die Turboquerulantin
Ein besonders beratungsresistentes Wesen hat sich vor kurzem in mein juristisches Fadenkreuz gedrängelt und fühlt sich dort offensichtlich pudelwohl. Die zarte einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts kann natürlich eine in Justizwillkürgruppen auf Facebook heimische Propagandistin nicht erschrecken und schon gar nicht vom Verbot der Veröffentlichung persönlicher Nachrichten im weltweit beliebstesten sozialen Netzwerk überzeugen. Und wer eine ganz grosse Nummer im Reigen der deutschen Justizopferszene sein möchte, muss selbstverständlich auch gegen die Wirkung eines Beschlusses über ein Ordnungsgeld immun sein und nach dessen Zustellung der Gemeinde auf Facebook stolz die eigene Standhaftigkeit verkünden:
"ich lasse mich nicht vom Gericht einschüchtern nur weil ich die Wahrheit sage !!!", "ich tue es aber weiterhin ...und lasse mir den Mund nicht verbieten !!!", "auch nicht von einer Richterin od einem Richter !!!"
Ich bin richtig gespannt, wo die Reise mit der doch beeindruckend wehrhaften Turboquerulantin hingeht und ob das Gericht am Ende die weiße Flagge hisst oder ob die Amazone mit den drei Ausrufezeichen im Köcher am Ende von der allmächtigen aber durchaus gütigen bundesdeutschen Justiz wieder zurück auf den Pfad der Tugend geführt wird.
"ich lasse mich nicht vom Gericht einschüchtern nur weil ich die Wahrheit sage !!!", "ich tue es aber weiterhin ...und lasse mir den Mund nicht verbieten !!!", "auch nicht von einer Richterin od einem Richter !!!"
Ich bin richtig gespannt, wo die Reise mit der doch beeindruckend wehrhaften Turboquerulantin hingeht und ob das Gericht am Ende die weiße Flagge hisst oder ob die Amazone mit den drei Ausrufezeichen im Köcher am Ende von der allmächtigen aber durchaus gütigen bundesdeutschen Justiz wieder zurück auf den Pfad der Tugend geführt wird.
Mittwoch, 18. November 2015
Der anwaltlich vertretene Schaumschläger
Relativ selten muss ich mich mit anwaltlich vertretenen Schaumschlägern befassen, die es wohl deshalb recht selten gibt, weil sie wenigstens ihrem eigenen Anwalt ein Mindestmaß an Vertrauen entgegenbringen und deswegen in der Regel Alleingänge unterlassen.
Ähnlich wie der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger ist dieser juristische Tiefflieger meist wirtschaftlich unterbelichtet, dafür aber oftmals von dem Gefühl beflügelt, Anwälten und Richtern tendenziell überlegen zu sein und jedenfalls für eine eventuelle Fehleinschätzung seiner Lage nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, weil er es gewohnt ist, sein auf Fehleinschätzungen basierendes Leben ohnehin durch die Masse derjenigen finanziert zu bekommen, die nicht an einer verzerrten Lebensperspektive leiden.
Vielfach verfügt der von juristischem Halbwissen geplagte Zeitgenosse über ein Konto auf Facebook, über welches er sich mit ähnlich Minderbemittelten austauscht, die sich wie er von Recht und Gesetz verraten fühlen und ihren Verfolgungswahn auf virtuelle Weise zum Lebensmittelpunkt empor heben. Seine juristischen Alleingänge sind häufig von der Annahme geprägt, die am Prozess beteiligten Volljuristen nach eigenem Dafürhalten in den allenfalls gefühlten Erkenntnisprozess einbeziehen zu können. Grundprinzipien der Juristerei kann der anwaltlich vertretene Schaumschläger höchstens dann ansatzweise nachvollziehen, wenn ihm diese zu Gute kommen würden.
Ein seltenes Exemplar dieser Gattung habe ich jüngst vor einem Amtsgericht zur Rechenschaft gezogen, welches mir in Abschrift eine artgerechte Verfügung an den Bevollmächtigten des Entrückten zukommen ließ. Offenbar wollte der anwaltlich vertretene Schaumschläger dem Gericht hinter dem Rücken seines Rechtsanwalts und dem des Klägers "wertvolle" Hinweise zukommen lassen:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Das Gericht hat am 29.10.2015 ein Fax des Beklagten mit dem Hinweis erhalten, dass die Unterlagen nur für das Gericht seien. Das Gericht kann abgesehen von § 133 I S. 2 ZPO nur solchen Sachvortrag der Entscheidung zugrunde legen, zu denen die Gegenseite auch Stellung nehmen konnte. Insofern bittet das Gericht um Stellungnahme, ob und wenn ja, welche Unterlagen der Gegenseite zur Stellungnahme zugesendet werden können (diese Unterlagen benötigen wir dann auch noch in Abschrift von Ihnen). Auf Anordnung des Richters vom 12.11.2015."
Obwohl ich den verzweifelten Wunsch des Beklagten verstehen kann, den Prozess in aussichtsloser Lage noch mit dem Versuch der Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör drehen zu wollen, war die Idee auf diese Weise zum Erfolg zu kommen natürlich von vornherein zum Scheitern verurteilt und zwar nicht deshalb, weil sich die gesamte Justiz gegen den bedauernswerten Mitmenschen verschworen hätte.
Ähnlich wie der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger ist dieser juristische Tiefflieger meist wirtschaftlich unterbelichtet, dafür aber oftmals von dem Gefühl beflügelt, Anwälten und Richtern tendenziell überlegen zu sein und jedenfalls für eine eventuelle Fehleinschätzung seiner Lage nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, weil er es gewohnt ist, sein auf Fehleinschätzungen basierendes Leben ohnehin durch die Masse derjenigen finanziert zu bekommen, die nicht an einer verzerrten Lebensperspektive leiden.
Vielfach verfügt der von juristischem Halbwissen geplagte Zeitgenosse über ein Konto auf Facebook, über welches er sich mit ähnlich Minderbemittelten austauscht, die sich wie er von Recht und Gesetz verraten fühlen und ihren Verfolgungswahn auf virtuelle Weise zum Lebensmittelpunkt empor heben. Seine juristischen Alleingänge sind häufig von der Annahme geprägt, die am Prozess beteiligten Volljuristen nach eigenem Dafürhalten in den allenfalls gefühlten Erkenntnisprozess einbeziehen zu können. Grundprinzipien der Juristerei kann der anwaltlich vertretene Schaumschläger höchstens dann ansatzweise nachvollziehen, wenn ihm diese zu Gute kommen würden.
Ein seltenes Exemplar dieser Gattung habe ich jüngst vor einem Amtsgericht zur Rechenschaft gezogen, welches mir in Abschrift eine artgerechte Verfügung an den Bevollmächtigten des Entrückten zukommen ließ. Offenbar wollte der anwaltlich vertretene Schaumschläger dem Gericht hinter dem Rücken seines Rechtsanwalts und dem des Klägers "wertvolle" Hinweise zukommen lassen:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Das Gericht hat am 29.10.2015 ein Fax des Beklagten mit dem Hinweis erhalten, dass die Unterlagen nur für das Gericht seien. Das Gericht kann abgesehen von § 133 I S. 2 ZPO nur solchen Sachvortrag der Entscheidung zugrunde legen, zu denen die Gegenseite auch Stellung nehmen konnte. Insofern bittet das Gericht um Stellungnahme, ob und wenn ja, welche Unterlagen der Gegenseite zur Stellungnahme zugesendet werden können (diese Unterlagen benötigen wir dann auch noch in Abschrift von Ihnen). Auf Anordnung des Richters vom 12.11.2015."
Obwohl ich den verzweifelten Wunsch des Beklagten verstehen kann, den Prozess in aussichtsloser Lage noch mit dem Versuch der Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör drehen zu wollen, war die Idee auf diese Weise zum Erfolg zu kommen natürlich von vornherein zum Scheitern verurteilt und zwar nicht deshalb, weil sich die gesamte Justiz gegen den bedauernswerten Mitmenschen verschworen hätte.
Montag, 16. November 2015
Fachanwalt für Verzögerungsrecht - Teil 4
Diesmal war es ein Dienstag und nicht in Hamburg, sondern in Rostock. Wieder ging ein Versäumnisurteil voraus, weil der Kollege beim ersten Termin nicht erschienen war und natürlich hat der Kollege wieder Einspruch eingelegt und diesen wieder nicht begründet. Ein Kla.ssi.ker. Natürlich war ich nicht davon überzeugt, dass der Termin in Rostock halten würde, aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Deshalb schrieb ich sechs Tage vorher einen Bettelbrief an das Landgericht Rostock:
"In Sachen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird darum gebeten, einem erwarteten Terminsverlegungsantrag des Gegners nicht zu entsprechen. Begründung: 1. Der Unterzeichner hat bereits um Verlegung eines kollidierenden Termins gebeten, um den in dieser Sache anberaumten Termin wahrnehmen zu können. 2. Der Prozessgegner hat bisher in allen Prozessen die Termine stets mehrfach und kurzfristig verlegen lassen. so auch bereits in dieser Sache. 3. Die mangelhafte Kanzleiorganisation der Gegenseite kann nicht stets zu Lasten derjenigen gehen, die sich um eine geordnete Rechtspflege bemühen und widerspricht im Ergebnis auch einer Prozessförderungspflicht."
Am Tag vor dem Termin keimte dann sogar etwas wie Hoffnung bei mir auf, als der erwartete Verlegunsantrag gestellt wurde:
"In oben genannter Sache wird Terminsverlegungsatttrag gestellt. Aufgrund des Streiks bei der UFO sind die Flüge von München nach Rostock gestrichen worden. Eine anderweitige Anreise ist aufgrund der Entfernung nicht zumutbar und auch deswegen nicht möglich, weil der Unterfertigte am nächsten Tag in der Früh einen Gerichtstermin beim AG Starnberg wahrnehmen muss."
Denn die Antwort des Gerichts war eindeutig:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, der Terminsverlegungsantrag wird abgelehnt. Der geltend gemachte Verlegungsgrund erscheint nicht überzeugend, denn nach Auskunft des Flughafens Rostock-Laage finden weder am Montag noch am Dienstag Flüge von München nach Rostock statt. Der Termin findet erst um 12.00 Uhr statt. Eine Anreise mit anderen Verkehrsmitteln ist möglich und zumutbar. Ein wie hier gegebenes Verfahren der einstweiligen Verfügung hat als Eilverfahren Vorrang. Deshalb mag eine Verlegung des Termins vor dem AG Starnberg beantragt werden. Mit freundlichen Grüßen Vorsitzender Richter am Landgericht"
Die Spannung stieg, wie würde der Fachanwalt für Verzögerungsrecht diesmal seinen Kopf aus der Schlinge ziehen? Wie er es am Ende gemacht hat, weiss ich bis heute nicht, denn es erreichte uns kurz darauf nur ein knapper Anruf und später folgende Nachricht:
"Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, der Termin vom 10.11.2015, 12.00 Uhr, wurde aufgehoben. Sie brauchen daher zu diesem Termin nicht zu erscheinen. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Justizhauptsekretärin"
Was soll ich sagen? Auf seinem Gebiet ist er einfach der Größte, die Richter tanzen trotz Vorwarnung nach seiner Pfeiffe und von Fristen oder Terminen läßt sich der Kollege schon lange nicht mehr beeindrucken. Wir haben noch einiges zusammen vor und ich bin mir sicher, dass ihm jedenfalls im Verzögerungsrecht noch so manches Husarenstück gelingen wird.
"In Sachen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird darum gebeten, einem erwarteten Terminsverlegungsantrag des Gegners nicht zu entsprechen. Begründung: 1. Der Unterzeichner hat bereits um Verlegung eines kollidierenden Termins gebeten, um den in dieser Sache anberaumten Termin wahrnehmen zu können. 2. Der Prozessgegner hat bisher in allen Prozessen die Termine stets mehrfach und kurzfristig verlegen lassen. so auch bereits in dieser Sache. 3. Die mangelhafte Kanzleiorganisation der Gegenseite kann nicht stets zu Lasten derjenigen gehen, die sich um eine geordnete Rechtspflege bemühen und widerspricht im Ergebnis auch einer Prozessförderungspflicht."
Am Tag vor dem Termin keimte dann sogar etwas wie Hoffnung bei mir auf, als der erwartete Verlegunsantrag gestellt wurde:
"In oben genannter Sache wird Terminsverlegungsatttrag gestellt. Aufgrund des Streiks bei der UFO sind die Flüge von München nach Rostock gestrichen worden. Eine anderweitige Anreise ist aufgrund der Entfernung nicht zumutbar und auch deswegen nicht möglich, weil der Unterfertigte am nächsten Tag in der Früh einen Gerichtstermin beim AG Starnberg wahrnehmen muss."
Denn die Antwort des Gerichts war eindeutig:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, der Terminsverlegungsantrag wird abgelehnt. Der geltend gemachte Verlegungsgrund erscheint nicht überzeugend, denn nach Auskunft des Flughafens Rostock-Laage finden weder am Montag noch am Dienstag Flüge von München nach Rostock statt. Der Termin findet erst um 12.00 Uhr statt. Eine Anreise mit anderen Verkehrsmitteln ist möglich und zumutbar. Ein wie hier gegebenes Verfahren der einstweiligen Verfügung hat als Eilverfahren Vorrang. Deshalb mag eine Verlegung des Termins vor dem AG Starnberg beantragt werden. Mit freundlichen Grüßen Vorsitzender Richter am Landgericht"
Die Spannung stieg, wie würde der Fachanwalt für Verzögerungsrecht diesmal seinen Kopf aus der Schlinge ziehen? Wie er es am Ende gemacht hat, weiss ich bis heute nicht, denn es erreichte uns kurz darauf nur ein knapper Anruf und später folgende Nachricht:
"Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, der Termin vom 10.11.2015, 12.00 Uhr, wurde aufgehoben. Sie brauchen daher zu diesem Termin nicht zu erscheinen. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung Justizhauptsekretärin"
Was soll ich sagen? Auf seinem Gebiet ist er einfach der Größte, die Richter tanzen trotz Vorwarnung nach seiner Pfeiffe und von Fristen oder Terminen läßt sich der Kollege schon lange nicht mehr beeindrucken. Wir haben noch einiges zusammen vor und ich bin mir sicher, dass ihm jedenfalls im Verzögerungsrecht noch so manches Husarenstück gelingen wird.
Donnerstag, 12. November 2015
Der böse Wolfgang hat "Lawine" gesagt
Ein neues Mosaiksteinchen im sich abzeichnenden Meinungsäußerungsdiktat ist der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen Wolfgang Schäuble geäußerte Vorwurf, er hätte die Flüchtlingskrise (ist Krise zu drastisch?) oder sagen wir besser die Flüchtlingswelle (ist eine Welle gefährlich?) nicht mit einer Lawine vergleichen dürfen. Denn: "Menschen in Not sind keine Naturkatastrophe" und "Niemand sollte Schwierigkeiten verschweigen oder schönreden, aber genauso sollte auch niemand mit seinen Worten Öl ins Feuer gießen", so Bundesjustizminister Heiko Maas.
Damit hat der böse Heiko im Zusammenhang mit der Flüchtlingskatastrophe (ist Katastrophe übertrieben?) das Wort "Feuer" genutzt. Eine verbale Auseinandersetzung über Menschen in Not ist aber kein Feuer. Hat auch Bundesjustizminister Heiko Maas mit der Verwendung der Metapher "Öl ins Feuer gießen" Öl ins Feuer gegossen? Es sind schwierige Zeiten für Meinungsäußerungen und da sollte man seine Meinung entweder gar nicht erst äußern oder aber ganz ganz vorsichtig sein. Denn eine falsche Meinung zu haben kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
"Ob wir schon in dem Stadium sind, wo die Lawine im Tal unten angekommen ist, oder ob wir in dem Stadium im oberen Ende des Hanges sind, weiß ich nicht", hatte Wolfgang Schäuble gesagt und dazu erläutert, dass Lawinen ausgelöst werden können, "wenn irgendein etwas unvorsichtiger Skifahrer ein bisschen Schnee in Bewegung setzt". Was für eine unsägliche Hetze aus dem Munde eines deutschen Politikers.
Der Ressortleiter Politik im Hause des Meinungskontrollinstituts SPIEGEL ONLINE ordnet die schwere Verfehlung Schäubles dann auch folgerichtig als "Entgleisung" ein: "Wer schon einmal in den Alpen eine Lawine gesehen hat, weiß um deren zerstörerische Kraft. Lawinen wälzen alles nieder, Bäume, Häuser. Sie begraben Menschen unter sich, sie töten." Wer nun glaubt, der Journalist übertreibe in seiner Analyse und habe bei seiner Empörung ein Rad ab, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Fahrzeuge mit fehlenden Rädern nicht zu kontrollieren sind und Menschen töten können. Das ist ein falsches, ein gefährliches Bild, denn eine derart vernichtende Kraft kann dem Journalisten sicher nicht unterstellt werden.
Damit hat der böse Heiko im Zusammenhang mit der Flüchtlingskatastrophe (ist Katastrophe übertrieben?) das Wort "Feuer" genutzt. Eine verbale Auseinandersetzung über Menschen in Not ist aber kein Feuer. Hat auch Bundesjustizminister Heiko Maas mit der Verwendung der Metapher "Öl ins Feuer gießen" Öl ins Feuer gegossen? Es sind schwierige Zeiten für Meinungsäußerungen und da sollte man seine Meinung entweder gar nicht erst äußern oder aber ganz ganz vorsichtig sein. Denn eine falsche Meinung zu haben kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
"Ob wir schon in dem Stadium sind, wo die Lawine im Tal unten angekommen ist, oder ob wir in dem Stadium im oberen Ende des Hanges sind, weiß ich nicht", hatte Wolfgang Schäuble gesagt und dazu erläutert, dass Lawinen ausgelöst werden können, "wenn irgendein etwas unvorsichtiger Skifahrer ein bisschen Schnee in Bewegung setzt". Was für eine unsägliche Hetze aus dem Munde eines deutschen Politikers.
Der Ressortleiter Politik im Hause des Meinungskontrollinstituts SPIEGEL ONLINE ordnet die schwere Verfehlung Schäubles dann auch folgerichtig als "Entgleisung" ein: "Wer schon einmal in den Alpen eine Lawine gesehen hat, weiß um deren zerstörerische Kraft. Lawinen wälzen alles nieder, Bäume, Häuser. Sie begraben Menschen unter sich, sie töten." Wer nun glaubt, der Journalist übertreibe in seiner Analyse und habe bei seiner Empörung ein Rad ab, sollte sich darüber im Klaren sein, dass Fahrzeuge mit fehlenden Rädern nicht zu kontrollieren sind und Menschen töten können. Das ist ein falsches, ein gefährliches Bild, denn eine derart vernichtende Kraft kann dem Journalisten sicher nicht unterstellt werden.
Dienstag, 10. November 2015
Fachanwalt für IT-Recht zeigt Facebook-Manager an
Für eine tolle Werbekampagne konnte der Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Chan-jo Jun aus Würzburg die Staatsanwaltschaft Hamburg und SPIEGEL ONLINE gewinnen. Nach den Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Volksverhetzung gegen drei andere Manager des Facebook-Konzerns steht nun auch der "Managing Director Northern, Central and Eastern Europe" aus Hamburg im Focus der Ermittlungsbehörden, weil der Kanzleiinhaber mit Migrationshintergrund durch seine Strafanzeigen die Gegenwehr zu Gewalt und Hass bewerben will.
Es geht um die Verantwortung für die Verbreitung strafrechtlich relevanter Kommentare, die gegen das deutsche Recht verstoßen, aber trotz erfolgter Hinweise nicht von Facebook entfernt wurden. Eine begrüßenswerte Idee, die auch die Anwaltschaft nach zahllosen Negativschlagzeilen über unseriöse Abmahnanwälte aufatmen lässt. Denn der Kollege aus Würzburg hat nicht den eigenen Umsatz im Visier, sondern die Gerechtigkeit als Ganzes und wird ohne Auftrag tätig:
"Wir haben keinen Auftraggeber. Wir haben gesehen, dass trotz eindeutiger Rechtslage noch niemand eine fundierte Anzeige eingereicht hat. Als Anwälte haben wir einmal geschworen, das Grundgesetz zu verteidigen. Jetzt war es an der Zeit, das Versprechen einzulösen. Die Akte Facebook läuft pro bono. Wir verdienen daran nichts und nehmen auch keine neuen Mandate an. Wir haben in den letzten Jahren von unseren hohen Stundensätzen etwas Geld für schlechte Zeiten beiseite gelegt. Es gibt in diesen Tagen aber überall freiwillige Helfer, die noch viel mehr Zeit aufbringen. Wir schaffen das schon."
Eine noble Geste und einen merkelschen Optimismus, dessen Widerhall in der deutschen Rechtsanwaltschaft Beifall verdient. Nicht immer nur an die eigene Tasche denken, sondern auch ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil die Einhaltung gemeinschaftlicher Werte und Rechte einfordern. Eine Haltung, die man bei einem deutschen Anwalt nur gar zu selten findet!
Es geht um die Verantwortung für die Verbreitung strafrechtlich relevanter Kommentare, die gegen das deutsche Recht verstoßen, aber trotz erfolgter Hinweise nicht von Facebook entfernt wurden. Eine begrüßenswerte Idee, die auch die Anwaltschaft nach zahllosen Negativschlagzeilen über unseriöse Abmahnanwälte aufatmen lässt. Denn der Kollege aus Würzburg hat nicht den eigenen Umsatz im Visier, sondern die Gerechtigkeit als Ganzes und wird ohne Auftrag tätig:
"Wir haben keinen Auftraggeber. Wir haben gesehen, dass trotz eindeutiger Rechtslage noch niemand eine fundierte Anzeige eingereicht hat. Als Anwälte haben wir einmal geschworen, das Grundgesetz zu verteidigen. Jetzt war es an der Zeit, das Versprechen einzulösen. Die Akte Facebook läuft pro bono. Wir verdienen daran nichts und nehmen auch keine neuen Mandate an. Wir haben in den letzten Jahren von unseren hohen Stundensätzen etwas Geld für schlechte Zeiten beiseite gelegt. Es gibt in diesen Tagen aber überall freiwillige Helfer, die noch viel mehr Zeit aufbringen. Wir schaffen das schon."
Eine noble Geste und einen merkelschen Optimismus, dessen Widerhall in der deutschen Rechtsanwaltschaft Beifall verdient. Nicht immer nur an die eigene Tasche denken, sondern auch ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil die Einhaltung gemeinschaftlicher Werte und Rechte einfordern. Eine Haltung, die man bei einem deutschen Anwalt nur gar zu selten findet!
Mittwoch, 28. Oktober 2015
Wutbürger gegen Willkürjustiz
Sie erinnern sich an Meral Keskin, die erfundene Nebenklägerin aus dem NSU-Prozess? Ein Rechtsanwalt hatte die nicht existierende Nebenklägerin zweieinhalb Jahre im NSU-Prozess vertreten. Unter dieser Prämisse bekommt das großartige Wutbürgerkino auf youtube unter dem Titel "Die machtlose Richterin - Reichsbürger setzt sich durch" eine etwas andere Perspektive.
Ist es nicht grundsätzlich denkbar, dass sich eine erfahrene Schreibkraft bei Krankheit der Richterin kurzentschlossen die Robe überwirft und die Verhandlung leitet? Vielleicht kommt eine Referendarin auf die wahnwitzige Idee, ihre im Stau stehende Ausbilderin bis auf weiteres zu ersetzen? Unwahrscheinlich - aber dass ein Anwalt zweieinhalb Jahre lang für ein Phantom vor Gericht erscheint, ist nach meinem Dafürhalten noch abwegiger.
Seit Deutschlands berühmtester Prozessbeobachter mit seiner Berichterstattung für wahrnehmbare Risse in der Fassade richterlicher Erhabenheit gesorgt hat, werden Widerworte häufiger. Wer auf youtube nach oben genanntem Titel sucht, wird schnell den - mutmaßlich von einem Prozessbeobachter zu verantwortenden - unter Verstoß gegen § 169 GVG entstandenen Film finden, der genau aus diesem Grund vom höchstrechtstreuen Blogbetreiber nicht verlinkt wird. Dort wird eine Verhandlung am Amtsgericht Bielefeld für den zarten Robenhasen zum Debakel: "Sind Sie Richterin?" "Können Sie mir das bestätigen?" "Nein, ich unterschreibe Ihnen gar nichts" "Also können Sie sich nicht legitimieren?" "Doch ich kann mich legitimieren" "Warum tun Sie es dann nicht?" "Ich hab´ zwei Staatsexamen". "Ich bin Richterin, ich unterschreibe Ihnen nichts" und am Ende des etwa 13 Minuten langen Dramas dann die weiße Flagge des Gerichts: "Zum jetzigen Zeitpunkt werde ich die Verhandlung unterbrechen, das hat so keinen Sinn". Ein kleiner Sieg für den standhaften Bürger und seinen Prozessbeobachter.
Aus meiner Sicht sollte das Verlangen nach der Vorlage eines Ausweises auch bei Richtern nicht als Sakrileg behandelt werden, selbst wenn es keine offensichtlichen Zweifel an der Amtsinhaberschaft eines Robenträgers gibt. Denn allein das Gewicht des Justizgrundrechts auf den gesetzlichen Richter spricht dafür, sich davon vor der Verhandlung wenigstens ansatzweise überzeugen zu dürfen.
Ist es nicht grundsätzlich denkbar, dass sich eine erfahrene Schreibkraft bei Krankheit der Richterin kurzentschlossen die Robe überwirft und die Verhandlung leitet? Vielleicht kommt eine Referendarin auf die wahnwitzige Idee, ihre im Stau stehende Ausbilderin bis auf weiteres zu ersetzen? Unwahrscheinlich - aber dass ein Anwalt zweieinhalb Jahre lang für ein Phantom vor Gericht erscheint, ist nach meinem Dafürhalten noch abwegiger.
Seit Deutschlands berühmtester Prozessbeobachter mit seiner Berichterstattung für wahrnehmbare Risse in der Fassade richterlicher Erhabenheit gesorgt hat, werden Widerworte häufiger. Wer auf youtube nach oben genanntem Titel sucht, wird schnell den - mutmaßlich von einem Prozessbeobachter zu verantwortenden - unter Verstoß gegen § 169 GVG entstandenen Film finden, der genau aus diesem Grund vom höchstrechtstreuen Blogbetreiber nicht verlinkt wird. Dort wird eine Verhandlung am Amtsgericht Bielefeld für den zarten Robenhasen zum Debakel: "Sind Sie Richterin?" "Können Sie mir das bestätigen?" "Nein, ich unterschreibe Ihnen gar nichts" "Also können Sie sich nicht legitimieren?" "Doch ich kann mich legitimieren" "Warum tun Sie es dann nicht?" "Ich hab´ zwei Staatsexamen". "Ich bin Richterin, ich unterschreibe Ihnen nichts" und am Ende des etwa 13 Minuten langen Dramas dann die weiße Flagge des Gerichts: "Zum jetzigen Zeitpunkt werde ich die Verhandlung unterbrechen, das hat so keinen Sinn". Ein kleiner Sieg für den standhaften Bürger und seinen Prozessbeobachter.
Aus meiner Sicht sollte das Verlangen nach der Vorlage eines Ausweises auch bei Richtern nicht als Sakrileg behandelt werden, selbst wenn es keine offensichtlichen Zweifel an der Amtsinhaberschaft eines Robenträgers gibt. Denn allein das Gewicht des Justizgrundrechts auf den gesetzlichen Richter spricht dafür, sich davon vor der Verhandlung wenigstens ansatzweise überzeugen zu dürfen.
Labels:
§ 169 GVG,
Amtsgericht Bielefeld,
Anwalt,
gesetzlicher Richter,
Justizgrundrecht,
Prozessbeobachter,
Rechtsanwalt,
Richterin,
Willkürjustiz,
Wutbürger
Mittwoch, 21. Oktober 2015
BILD gegen die Meinungsfreiheit
Während SPIEGEL-online seinen Lesern lediglich gezielt die Möglichkeit zur Meinungsäußerung in Sachen "Flüchtlinge" einschränkt, macht BILD-online gezielt Jagd auf solche Nutzer von Facebook, die es wagen, ihre abseits der Linie der Partei oder jenseits des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden liegende Meinung öffentlich zu äußern.
Ist das auf die Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung hereingefallene Opfer erst einmal in den Hinterhalt der BILD-Agenten geraten, wird es an den online-Pranger gestellt, mit der Unverfrorenheit der Veröffentlichung einer eigenen Überzeugung konfrontiert und über die Hintergründe des Meinungsverrats unerbittlich verhört.
Viele durch BILD-Verhöre Geläuterte schwören ihrer Meinung reuig ab und geloben feierlich, sich in Zukunft nur noch gemäß der Doktrin des Politbüros zu äußern oder sich nur noch zu Kochrezepten und Fußballspielen mitteilen zu wollen. Grundlage der Verfolgung durch den BILD-Sicherheitsdienst ist der jüngst vom Parlament verabschiedete § 126a StGB, welcher der Wiedererlangung der zentralen Publizitätsmacht dienen soll: „Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des deutschen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit öffentlichem Pranger, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“
Die vom Sekretariat des BILD-Komitees sanktionierten Volksmeinungen werden zukünftig in einem bundesweit einsehbaren Meinungsstrafregister veröffentlicht, dessen Strafrahmen einmal im Monat vom nationalen Meinungsrat überprüft und aktualisiert wird. Der Katalog der über das bisher geltende Strafrecht hinausgehenden verbotenen Äußerungen liest sich mit Stand vom 21.10.2015 wie folgt:
Ist das auf die Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung hereingefallene Opfer erst einmal in den Hinterhalt der BILD-Agenten geraten, wird es an den online-Pranger gestellt, mit der Unverfrorenheit der Veröffentlichung einer eigenen Überzeugung konfrontiert und über die Hintergründe des Meinungsverrats unerbittlich verhört.
Viele durch BILD-Verhöre Geläuterte schwören ihrer Meinung reuig ab und geloben feierlich, sich in Zukunft nur noch gemäß der Doktrin des Politbüros zu äußern oder sich nur noch zu Kochrezepten und Fußballspielen mitteilen zu wollen. Grundlage der Verfolgung durch den BILD-Sicherheitsdienst ist der jüngst vom Parlament verabschiedete § 126a StGB, welcher der Wiedererlangung der zentralen Publizitätsmacht dienen soll: „Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des deutschen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit öffentlichem Pranger, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“
Die vom Sekretariat des BILD-Komitees sanktionierten Volksmeinungen werden zukünftig in einem bundesweit einsehbaren Meinungsstrafregister veröffentlicht, dessen Strafrahmen einmal im Monat vom nationalen Meinungsrat überprüft und aktualisiert wird. Der Katalog der über das bisher geltende Strafrecht hinausgehenden verbotenen Äußerungen liest sich mit Stand vom 21.10.2015 wie folgt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
Montag, 19. Oktober 2015
Neues aus Regensburg von der Z9-Verwaltungs GmbH und Frank Drescher
Mit mittlerweile rechtskräftigem Versäumnisurteil zum Az.: 10 C 369/14 vom 07.09.2015 verturteilte das Amtsgericht Regensburg die zur Z9-Verwaltungs GmbH umfirmierte U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und den ehemaligen Geschäftsführer der KVR Handelsgesellschaft mbH Frank Drescher zur Zahlung von EUR 651,80 wegen zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung entstandener Anwaltskosten, die bei einem zu Unrecht abgemahnten Online-Händler entstanden waren.
Das Gericht folgte damit dem schlüssigen Vortrag des abgemahnten Händlers, wonach die KVR-Handelsgesellschaft mbH ihren "Betrieb" lediglich aufgenommen hatte, um künstlich eine Wettbewerbssituation zu möglichst vielen Anbietern im Internet zu kreieren und diese dann jeweils wettbewerbsrechtlich abzumahnen und der Behauptung, dass es den Beklagten darum ging, durch rechtswidrige Massenabmahnungen Anwaltshonorare bzw. spätere Vertragsstrafen zu generieren. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage wurde die dahingehende Argumentation wie folgt vertieft:
"Die KVR-Handelsgesellschaft mbH hatte lediglich minimale Umsätze erwirtschaftet, während ein Großteil der Artikel tatsächlich nie im Shop verfügbar waren und Bestellungen von Artikeln, welche die GmbH über Amazon anbot, ihrerseits storniert wurden. Hierdurch sollte insgesamt der Anschein gewahrt werden, dass eine Wettbewerbssituation zu den abgemahnten Händlern bestünde. Aus dem Aktenzeichenstamm der bekannt gewordenen Abmahnung ergibt sich, dass durch die Z9-Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1.) im Zeitraum 08.08.2012 bis 09.08.2012 insgesamt mindestens 371 und im Zeitraum 16.08.2012 bis 17.08.2012 mindestens weitere 671 Abmahnungen versendet wurden. Die KVR bzw. deren Vertreter haben gewusst, dass die Geschäftstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH lediglich vorgetäuscht wurde und dazu diente, Anwaltshonorare und Vertragsstrafen zu kassieren. In rechtlicher Hinsicht stellt die Abmahnung der Beklagten gegenüber dem Kläger ein rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Die Beklagten haben zusammen bewusst unlautere Ziele verfolgt, da ihr alleiniges Interesse darin lag durch die Abmahnungen Anwaltshonorare sowie Vertragsstrafen zu generieren. Insoweit stellt das Verhalten der Beklagten auch eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KVR-Handelsgesellschaft mbH ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die vom Beklagten zu 2) beauftragte Abmahntätigkeit war nicht nur gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, sondern auch in objektiver sowie subjektiver Weise sittenwidrig und in verwerflicher Gesinnung ausgeführt. Die vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig, da sie gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zudem aus dem verfolgten Ziel, den gewählten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung sowie den eintretenden Folgen. Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen zu einer Verletzung von § 826 BGB führen kann, wenn sich dieser nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt. Maßstab für eine Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Handlung herrschende Sozialmoral im jeweiligen Lebenskreis (Palandt/Sprau, 72. Auflage, §826, Rn. 4 ff).
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass demjenigen, der sich gegen eine unzulässige Abmahnung zur Wehr setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen kann (vgl. AG-Schleiden Az. 9 C 158/12, AG-Bochum Az. 63 C 211/03, AG-Bochum Az. 9 S 289/03, OLG-Hamm 4. Senat Az. 4 U 149/09). Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vor allem aus der Tatsache, dass die Beklagten die Abmahnungen ausschließlich aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus vornahmen. Ein Tatsächlicher Wettbewerb bestand hingegen nicht. Auch wenn im Geschäftsleben eine gewisse Verdrängungsmentalität herrscht und es daher nicht unüblich ist, dass Wettbewerber sich gegenseitig abmahnen, so würde man, obwohl die Abmahnung vorliegend eine tatsächliche AGB Verletzung moniert, wohl von einer "Abzocke" sprechen. Die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.
Die für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lag damit schon nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen hätte beeinträchtigen können. Dies würde voraussetzen, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein. Ein Anbieter für Küchengeräte, wie die KVR-Handelsgesellschaft mbH, steht offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Auch die äußerst kurze Frist stützt den Anschein der Sittenwidrigkeit. Dem Kläger sollte offensichtlich keine Zeit gegeben werden gegen die Abmahnung vorzugehen. Zumindest aber entsteht der Verdacht einer Überrumpelung. Besonders verwerflich ist das Verhalten des Beklagten zu 2), da billigend in Kauf genommen wird, dass durch die Abmahnung und die dafür anfallenden Kosten auch die Existenzgrundlage umsatzschwacher Online-Händler gefährdet wird. Der Beklagte zu 2) haftet auch für das sittenwidrige Vorgehen. Eine sogenannte Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist bei Sittenwidrigkeit anerkannt, da nicht die juristische Person, sondern die für sie Tätigen sittenwidrig handeln. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ebenfalls ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Auch insoweit ergibt sich der Anspruch, aufgrund der sittenwidrigen Handlung gemäß § 138 BGB. Von einer verwerflichen Gesinnung der Vertreter der Beklagten zu 1) ist dem Sachverhalt nach auszugehen. Sie wussten um die mangelnde Ernsthaftigkeit der Gewerbstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH, insbesondere war klar, dass der spezialisierte shop des Klägers nicht im Wettbewerbsverhältnis zu ihrer damaligen Mandantin stand. Trotz erkanntem Mangel des Unterlassungsanspruchs wurde die (Massen-) Abmahnung auch an den Kläger gesandt, in der Hoffnung, leicht das Honorar einstreichen zu können. Sie handelte offensichtlich und bewusst rechtswidrig."
Das Gericht folgte damit dem schlüssigen Vortrag des abgemahnten Händlers, wonach die KVR-Handelsgesellschaft mbH ihren "Betrieb" lediglich aufgenommen hatte, um künstlich eine Wettbewerbssituation zu möglichst vielen Anbietern im Internet zu kreieren und diese dann jeweils wettbewerbsrechtlich abzumahnen und der Behauptung, dass es den Beklagten darum ging, durch rechtswidrige Massenabmahnungen Anwaltshonorare bzw. spätere Vertragsstrafen zu generieren. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage wurde die dahingehende Argumentation wie folgt vertieft:
"Die KVR-Handelsgesellschaft mbH hatte lediglich minimale Umsätze erwirtschaftet, während ein Großteil der Artikel tatsächlich nie im Shop verfügbar waren und Bestellungen von Artikeln, welche die GmbH über Amazon anbot, ihrerseits storniert wurden. Hierdurch sollte insgesamt der Anschein gewahrt werden, dass eine Wettbewerbssituation zu den abgemahnten Händlern bestünde. Aus dem Aktenzeichenstamm der bekannt gewordenen Abmahnung ergibt sich, dass durch die Z9-Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1.) im Zeitraum 08.08.2012 bis 09.08.2012 insgesamt mindestens 371 und im Zeitraum 16.08.2012 bis 17.08.2012 mindestens weitere 671 Abmahnungen versendet wurden. Die KVR bzw. deren Vertreter haben gewusst, dass die Geschäftstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH lediglich vorgetäuscht wurde und dazu diente, Anwaltshonorare und Vertragsstrafen zu kassieren. In rechtlicher Hinsicht stellt die Abmahnung der Beklagten gegenüber dem Kläger ein rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Die Beklagten haben zusammen bewusst unlautere Ziele verfolgt, da ihr alleiniges Interesse darin lag durch die Abmahnungen Anwaltshonorare sowie Vertragsstrafen zu generieren. Insoweit stellt das Verhalten der Beklagten auch eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KVR-Handelsgesellschaft mbH ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die vom Beklagten zu 2) beauftragte Abmahntätigkeit war nicht nur gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, sondern auch in objektiver sowie subjektiver Weise sittenwidrig und in verwerflicher Gesinnung ausgeführt. Die vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig, da sie gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zudem aus dem verfolgten Ziel, den gewählten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung sowie den eintretenden Folgen. Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen zu einer Verletzung von § 826 BGB führen kann, wenn sich dieser nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt. Maßstab für eine Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Handlung herrschende Sozialmoral im jeweiligen Lebenskreis (Palandt/Sprau, 72. Auflage, §826, Rn. 4 ff).
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass demjenigen, der sich gegen eine unzulässige Abmahnung zur Wehr setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen kann (vgl. AG-Schleiden Az. 9 C 158/12, AG-Bochum Az. 63 C 211/03, AG-Bochum Az. 9 S 289/03, OLG-Hamm 4. Senat Az. 4 U 149/09). Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vor allem aus der Tatsache, dass die Beklagten die Abmahnungen ausschließlich aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus vornahmen. Ein Tatsächlicher Wettbewerb bestand hingegen nicht. Auch wenn im Geschäftsleben eine gewisse Verdrängungsmentalität herrscht und es daher nicht unüblich ist, dass Wettbewerber sich gegenseitig abmahnen, so würde man, obwohl die Abmahnung vorliegend eine tatsächliche AGB Verletzung moniert, wohl von einer "Abzocke" sprechen. Die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.
Die für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lag damit schon nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen hätte beeinträchtigen können. Dies würde voraussetzen, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein. Ein Anbieter für Küchengeräte, wie die KVR-Handelsgesellschaft mbH, steht offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Auch die äußerst kurze Frist stützt den Anschein der Sittenwidrigkeit. Dem Kläger sollte offensichtlich keine Zeit gegeben werden gegen die Abmahnung vorzugehen. Zumindest aber entsteht der Verdacht einer Überrumpelung. Besonders verwerflich ist das Verhalten des Beklagten zu 2), da billigend in Kauf genommen wird, dass durch die Abmahnung und die dafür anfallenden Kosten auch die Existenzgrundlage umsatzschwacher Online-Händler gefährdet wird. Der Beklagte zu 2) haftet auch für das sittenwidrige Vorgehen. Eine sogenannte Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist bei Sittenwidrigkeit anerkannt, da nicht die juristische Person, sondern die für sie Tätigen sittenwidrig handeln. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ebenfalls ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Auch insoweit ergibt sich der Anspruch, aufgrund der sittenwidrigen Handlung gemäß § 138 BGB. Von einer verwerflichen Gesinnung der Vertreter der Beklagten zu 1) ist dem Sachverhalt nach auszugehen. Sie wussten um die mangelnde Ernsthaftigkeit der Gewerbstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH, insbesondere war klar, dass der spezialisierte shop des Klägers nicht im Wettbewerbsverhältnis zu ihrer damaligen Mandantin stand. Trotz erkanntem Mangel des Unterlassungsanspruchs wurde die (Massen-) Abmahnung auch an den Kläger gesandt, in der Hoffnung, leicht das Honorar einstreichen zu können. Sie handelte offensichtlich und bewusst rechtswidrig."
Labels:
§ 138 BGB,
§ 2 UWG,
§ 8 UWG,
§ 826 BGB,
Abmahnung,
Amtsgericht Regensburg,
Frank Drescher,
KVR-Handelsgesellschaft mbH,
U+C Rechtsanwälte,
Urmann,
Urteil,
Z9-Verwaltungs GmbH
Dienstag, 13. Oktober 2015
SPIEGEL ONLINE verzichtet auf Meinungsfreiheit
Wer bloggt weiß, was es heißt, eine Kommentarfunktion unter seinen Artikeln bereit zu halten. Es gibt Leser, die setzen sich konstruktiv mit dem Inhalt der Artikel auseinander, manche schreiben dünne Kommentare und einige irgendeinen Scheißdreck, der keinen interessiert. Aus diesem Konglomerat gilt es grundsätzlich zunächst die Kommentare herauszufiltern, die rechtswidrig sind. Der Rest wird durch die Meinungsfreiheit geschützt, wenngleich es ins Belieben des Seitenbetreibers gestellt ist, mehr Kommentare zu löschen, als nötig und auch missliebige Meinungen zu entfernen. Einige Publikationen verzichten ganz auf die Kommentarfunktion. Die Angst vor der Haftung des Betreibers ist zu groß oder die Meinung der Leser ist der Mühe nicht wert, kontrolliert zu werden.
SPIEGEL ONLINE berichtet nicht nur über Zeitgeschehen, sondern hat eigens eine Rubrik "Meinung", auf der alle erschienenen Kommentare, Debattenbeiträge und Artikel der Kolumnisten zu finden sind. Meinungsmachen ist ein ausgewiesenes Betätigungsfeld von SPIEGEL ONLINE. Wirklich wichtig scheint den Meinungsmachern allerdings nur die eigene Meinung zu sein, anders ist folgender Hinweis unter einigen Artikeln nicht zu interpretieren: "Liebe Leserinnen und Leser, im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf SPIEGEL ONLINE finden Sie unter diesem Text kein Forum. Leider erreichen uns zum Thema Flüchtlinge so viele unangemessene, beleidigende oder justiziable Forumsbeiträge, dass eine gewissenhafte Moderation nach den Regeln unserer Netiquette kaum mehr möglich ist. Deshalb gibt es nur unter ausgewählten Artikeln zu diesem Thema ein Forum. Wir bitten um Verständnis."
SPIEGEL-Artikel mit den Überschriften "Seehofers "Notwehr"-Sprüche: Rhetorisch braun", "Seehofer-Regierung: Bayern will Flüchtlinge nach Österreich zurückschicken" oder "Flüchtlinge: EU startet Umsiedlungsaktion - mit 21 Migranten" dürfen nicht kommentiert werden. Ob die Überwachung des Forums zwecks Eliminierung rechtswidriger Kommentare der Redaktion zu mühsam ist oder dem Trend der Macher zu diesem Thema entgegenstehende aber zulässige Meinungen gar nicht erst verbreitet werden sollen, kann man nur vermuten. Zum Thema "Flüchtlinge" ist die Meinungsfreiheit der Leser SPIEGEL ONLINE jedenfalls nichts wert.
SPIEGEL ONLINE berichtet nicht nur über Zeitgeschehen, sondern hat eigens eine Rubrik "Meinung", auf der alle erschienenen Kommentare, Debattenbeiträge und Artikel der Kolumnisten zu finden sind. Meinungsmachen ist ein ausgewiesenes Betätigungsfeld von SPIEGEL ONLINE. Wirklich wichtig scheint den Meinungsmachern allerdings nur die eigene Meinung zu sein, anders ist folgender Hinweis unter einigen Artikeln nicht zu interpretieren: "Liebe Leserinnen und Leser, im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf SPIEGEL ONLINE finden Sie unter diesem Text kein Forum. Leider erreichen uns zum Thema Flüchtlinge so viele unangemessene, beleidigende oder justiziable Forumsbeiträge, dass eine gewissenhafte Moderation nach den Regeln unserer Netiquette kaum mehr möglich ist. Deshalb gibt es nur unter ausgewählten Artikeln zu diesem Thema ein Forum. Wir bitten um Verständnis."
SPIEGEL-Artikel mit den Überschriften "Seehofers "Notwehr"-Sprüche: Rhetorisch braun", "Seehofer-Regierung: Bayern will Flüchtlinge nach Österreich zurückschicken" oder "Flüchtlinge: EU startet Umsiedlungsaktion - mit 21 Migranten" dürfen nicht kommentiert werden. Ob die Überwachung des Forums zwecks Eliminierung rechtswidriger Kommentare der Redaktion zu mühsam ist oder dem Trend der Macher zu diesem Thema entgegenstehende aber zulässige Meinungen gar nicht erst verbreitet werden sollen, kann man nur vermuten. Zum Thema "Flüchtlinge" ist die Meinungsfreiheit der Leser SPIEGEL ONLINE jedenfalls nichts wert.
Montag, 12. Oktober 2015
Willkommenskultur: "Lerne Deutsch an frischer Luft"
Was ein wenig an das Motto des Außenkommandos des Arbeitserziehungslagers Lahde in Steinbergen erinnern könnte, ist tatsächlich die Aktion "Lerne Deutsch an frischer Luft", bei welcher ehrenamtliche Bürger aus Rinteln gemeinsam mit Flüchtlingen öffentliche Arbeiten übernehmen und hat rein gar nichts mit der ausweglosen Situation von Zwangsarbeitern aus Osteuropa im Steinbruch Steinbergen bei Rinteln in den letzten beiden Jahren des Zweiten Weltkriegs zu tun.
Einen merkwürdigen Beigeschmack hat es allerdings schon, wenn die Schaumburger Zeitung in der Rubrik „Aktuelles Rinteln“ am 05.10.2015 unter der Überschrift „Flüchtlinge säubern Exter Weg und pflücken Äpfel“ meldet, dass Emiljano und Dejan aus dem Flüchtlingsheim am Kerschensteiner Weg eine Hecke zurückschnitten, Hausmüll und sieben Autoreifen aus der Mühlenexter fischten und den weggeworfenen Unrat entlang des Exter Weges bis nach Rinteln säuberten.
Das Ergebnis der Aktion scheint einzig am körperlichen Einsatz der Sprachschüler gemessen zu werden: „Ein großer blauer Müllsack kam zusammen. Drei Stunden dauerte der Einsatz.“ Leider wird bei diesem freiwilligen Einsatz von Flüchtlingen im Landkreis Schaumburg nicht vermeldet, wie sich die Sprachkenntnisse der Heimatvertriebenen an der frischen Luft über Arbeitskommandos und deutschsprachige Aufdrucke von Einwegverpackungen hinaus entwickelt haben, so dass der aufmerksame Leser nicht um den Eindruck herum kommt, dass das Erlernen der deutschen Sprache bei dieser Aktion nicht allzu sehr im Vordergrund gestanden hat.
Einen merkwürdigen Beigeschmack hat es allerdings schon, wenn die Schaumburger Zeitung in der Rubrik „Aktuelles Rinteln“ am 05.10.2015 unter der Überschrift „Flüchtlinge säubern Exter Weg und pflücken Äpfel“ meldet, dass Emiljano und Dejan aus dem Flüchtlingsheim am Kerschensteiner Weg eine Hecke zurückschnitten, Hausmüll und sieben Autoreifen aus der Mühlenexter fischten und den weggeworfenen Unrat entlang des Exter Weges bis nach Rinteln säuberten.
Das Ergebnis der Aktion scheint einzig am körperlichen Einsatz der Sprachschüler gemessen zu werden: „Ein großer blauer Müllsack kam zusammen. Drei Stunden dauerte der Einsatz.“ Leider wird bei diesem freiwilligen Einsatz von Flüchtlingen im Landkreis Schaumburg nicht vermeldet, wie sich die Sprachkenntnisse der Heimatvertriebenen an der frischen Luft über Arbeitskommandos und deutschsprachige Aufdrucke von Einwegverpackungen hinaus entwickelt haben, so dass der aufmerksame Leser nicht um den Eindruck herum kommt, dass das Erlernen der deutschen Sprache bei dieser Aktion nicht allzu sehr im Vordergrund gestanden hat.
Mittwoch, 7. Oktober 2015
Suchen se immer noch die kinox.to-Fritzen?
fragt mich mein Sohn angesichts des Angebots unter der Domain "kinox.to" und der Tatsache, dass dort mittlerweile alle 6 Folgen der ersten Staffel der Serie "FEAR THE WALKING DEAD" in deutscher Sprache angeboten werden.
Schließlich wurde die erste Staffel selbst in den USA erst im Oktober 2015 abgeschlossen. Damit scheint die Frage angesichts der Aktualität des Angebots auf "kinox.to" bereits beantwortet. Man könnte auch dem Slogan auf der Seite selbst folgen: "still best online movie streams - Legends never die!" Vor knapp einem Jahr stürmte eine Spezialeinheit der Polizei erfolglos ein Wohnhaus in der Nähe von Lübeck, weil sich die mutmaßlichen Betreiber von "kinox.to", die 21 und 25 Jahre alten Brüder Kastriot und Kreshnik Selimi, dort aufgehalten haben sollen, um sie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu überstellen. Mittlerweile werden die beiden Jungs mit einem internationalen Haftbefehl gesucht, weil sie sich bereits im Juli 2014 aus Deutschland abgesetzt hatten.
In Kürze: Die Betreiber von "kinox.to" werden weiter gesucht, die Website selbst funktioniert, ist auf dem neusten Stand und offensichtlich konnte bislang auch das Geschäftsmodell als solches nicht erfolgreich angegriffen werden, denn die über "kinox.to" geschaltete Werbung läuft weiter und generiert offensichtlich weitere Einnahmen, auf die höchstwahrscheinlich von den Betreibern auch immer noch zugegriffen werden kann.
Die länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) des Inselstaates Königreich Tonga ".to" scheint weiterhin ein sicherer Hafen zu sein, denn die Registrierungsstelle Tonic („Tongan Network Information Center“) operiert vom Konsulat des Königreichs Tonga in San Francisco unter diplomatischem Schutz und bietet keine Abfragemöglichkeit über die Identität der Domaininhaber, weil deren Kunden nach Angaben des Unternehmens derartige Informationen als eine Verletzung der Privatsphäre betrachten. Der Betrieb einer Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".to" kann daher als anonym bezeichnet werden, weil für die Registrierung einer Domain und die Bezahlung laufender Kosten auch postalisch versandte Schecks an die Tonic Domains Corp., P.O. Box 42, Pt San Quentin, CA 94964, U.S.A., akzeptiert werden.
Schließlich wurde die erste Staffel selbst in den USA erst im Oktober 2015 abgeschlossen. Damit scheint die Frage angesichts der Aktualität des Angebots auf "kinox.to" bereits beantwortet. Man könnte auch dem Slogan auf der Seite selbst folgen: "still best online movie streams - Legends never die!" Vor knapp einem Jahr stürmte eine Spezialeinheit der Polizei erfolglos ein Wohnhaus in der Nähe von Lübeck, weil sich die mutmaßlichen Betreiber von "kinox.to", die 21 und 25 Jahre alten Brüder Kastriot und Kreshnik Selimi, dort aufgehalten haben sollen, um sie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu überstellen. Mittlerweile werden die beiden Jungs mit einem internationalen Haftbefehl gesucht, weil sie sich bereits im Juli 2014 aus Deutschland abgesetzt hatten.
In Kürze: Die Betreiber von "kinox.to" werden weiter gesucht, die Website selbst funktioniert, ist auf dem neusten Stand und offensichtlich konnte bislang auch das Geschäftsmodell als solches nicht erfolgreich angegriffen werden, denn die über "kinox.to" geschaltete Werbung läuft weiter und generiert offensichtlich weitere Einnahmen, auf die höchstwahrscheinlich von den Betreibern auch immer noch zugegriffen werden kann.
Die länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) des Inselstaates Königreich Tonga ".to" scheint weiterhin ein sicherer Hafen zu sein, denn die Registrierungsstelle Tonic („Tongan Network Information Center“) operiert vom Konsulat des Königreichs Tonga in San Francisco unter diplomatischem Schutz und bietet keine Abfragemöglichkeit über die Identität der Domaininhaber, weil deren Kunden nach Angaben des Unternehmens derartige Informationen als eine Verletzung der Privatsphäre betrachten. Der Betrieb einer Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".to" kann daher als anonym bezeichnet werden, weil für die Registrierung einer Domain und die Bezahlung laufender Kosten auch postalisch versandte Schecks an die Tonic Domains Corp., P.O. Box 42, Pt San Quentin, CA 94964, U.S.A., akzeptiert werden.
Donnerstag, 1. Oktober 2015
Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund
Nachdem ich erst spät lernen durfte, dass die Nutzung des Wortes "Neger" gar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, war ich unglaublich erleichtert, dass ich meine Kinder mit Hilfe der Stefan Wenner Technologies aus Empfingen abseits meines althergebrachten - aber eben diskriminierenden - Wortschatzes zu unvoreingenommenen Europäern erziehen kann, ohne ihnen die Süßigkeit, die mir als Kind noch als "Negerkuss" und "Mohrenkopf" vertraut war, vorenthalten zu müssen.
Denn mit der Eintragung der Marke "Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund" in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts und dem Vertrieb des so bezeichneten Produkts wird auf dem deutschsprachigen Süßwarenmarkt mit wünschenswerter Marktmacht endlich ein politisch korrektes Produkt angeboten, dass sich in nachahmenswerter Klarheit von einer diskriminierenden Wortwahl distanziert, die jahrzehntelang die deutsche Sprache in Verruf gebracht hat.
Irgendwann wird sicher auch die in der Fleischbranche unverhältnismäßig ironische Wortwahl "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" der Vergangenheit angehören und sich stattdessen das "Rotationseuropäerschnitzel" durchsetzen, so dass kommende Generationen deutscher Verbraucher immer weniger von Begriffen behelligt werden, deren Verwendung in der Vergangenheit zweifellos zu einer umfassenden moralischen Desensibilisierung geführt hat.
Denn mit der Eintragung der Marke "Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund" in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts und dem Vertrieb des so bezeichneten Produkts wird auf dem deutschsprachigen Süßwarenmarkt mit wünschenswerter Marktmacht endlich ein politisch korrektes Produkt angeboten, dass sich in nachahmenswerter Klarheit von einer diskriminierenden Wortwahl distanziert, die jahrzehntelang die deutsche Sprache in Verruf gebracht hat.
Irgendwann wird sicher auch die in der Fleischbranche unverhältnismäßig ironische Wortwahl "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" der Vergangenheit angehören und sich stattdessen das "Rotationseuropäerschnitzel" durchsetzen, so dass kommende Generationen deutscher Verbraucher immer weniger von Begriffen behelligt werden, deren Verwendung in der Vergangenheit zweifellos zu einer umfassenden moralischen Desensibilisierung geführt hat.
Labels:
Marke,
Marktmacht,
Mohrenkopf,
Neger,
Negerkuss,
Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund,
Stefan Wenner Technologies,
Süßigkeit,
Süßwarenmarkt,
Verbraucher
Montag, 28. September 2015
Facebook wird zum Schleudersitz
Unbedachte Äußerungen auf Facebook können in unruhigen Zeiten schon auf Grund des Verdachts der Rechtswidrigkeit von Postings zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Welchen Wortlaut die beanstandeten Äußerungen hatten und ob diese tatsächlich rechtswidrig waren, ist mir leider nicht bekannt.
Der Bürgermeister von Arnstadt schreibt am 15.09.2015:
"Sehr geehrte Frau xy,
auf Grund des Verdachts fremdenfeindlicher, volksverhetzender, verfassungswidriger Aussagen auf Ihrer Facebook-Seite beurlaube ich Sie mit sofortiger Wirkung von Ihren Verpflichtungen zur Ableistung eines Freiwilligendienstes im Baubetriebshof der Stadt Arnstadt. Die Beantragung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie strafrechtliche Schritte behalte ich mir vor."
Schon am 21.09.2015 schreibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
"Sehr geehrte Frau xy,
hiermit kündigt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die am 01.04.2014 geschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes außerordentlich und mit sofortiger Wirkung (das heißt mit Zugang dieses Schreibens). Ihre Einsatzstelle hat die Kündigung verlangt."
So schnell kann´s gehen. Facebook ist ein gefährliches Pflaster.
Der Bürgermeister von Arnstadt schreibt am 15.09.2015:
"Sehr geehrte Frau xy,
auf Grund des Verdachts fremdenfeindlicher, volksverhetzender, verfassungswidriger Aussagen auf Ihrer Facebook-Seite beurlaube ich Sie mit sofortiger Wirkung von Ihren Verpflichtungen zur Ableistung eines Freiwilligendienstes im Baubetriebshof der Stadt Arnstadt. Die Beantragung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie strafrechtliche Schritte behalte ich mir vor."
Schon am 21.09.2015 schreibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
"Sehr geehrte Frau xy,
hiermit kündigt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die am 01.04.2014 geschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes außerordentlich und mit sofortiger Wirkung (das heißt mit Zugang dieses Schreibens). Ihre Einsatzstelle hat die Kündigung verlangt."
So schnell kann´s gehen. Facebook ist ein gefährliches Pflaster.
Montag, 21. September 2015
Abmahnung vom DFB
Im Inland wird aber nicht nur jeder Schritt der Mannschaften genau beobachtet, auch deren Anhänger und ihre Aktivitäten werden genau unter die Lupe genommen. Im Auftrag des Deutschen Fußball-Bund e.V. ("DFB") nutzen dabei die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt aus München das Rechtsinstitut der Abmahnung, um Fußball-Fans der deutschen Nationalmannschaft vom Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaft über eBay abzuhalten.
Eine derartige Abmahnung skizziert den Vorwurf in etwa wie folgt: "Mit Rechnung vom 23. September 2015 haben Sie vom DFB vier Tickets für das EM- Qualifikationsspiel der deutschen Herren-Nationalmannschaft gegen Georgien am 11. Oktober 2015 in der Red-Bull-Arena, Leipzig, zugeteilt bekommen. Die Tickets wiesen Plätze in Block 37 zum Preis von je EUR 25,00 (inkl. MwSt.) aus. Am 27. September 2015 haben Sie die von Ihnen erworbenen Tickets zu einem Preis von EUR 280,50 über die Auktionsplattform eBay verkauft. Im Zuge der Bewerbung um die Tickets haben Sie die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des DFB für den Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaften im Inland ("Ticket-AGB") akzeptiert. Nach Ziffer 7 der Ticket-AGB ist es dem Käufer der Tickets untersagt, diese bei "Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten".
Darüber hinaus sei es untersagt, Tickets bei privater Weitergabe zu einem Preis zu verkaufen, der den Einkaufspreis übersteigt. Bei jeder Weitergabe der Tickets müsse der Käufer den neuen Ticketinhaber auf diese Bestimmungen hinweisen. Natürlich gibt es berechtigte Zweifel daran, ob die Verpflichtung eines Ticketinhabers, bei jeder Weitergabe auf diese Bestimmungen hinzuweisen, Bestand hat. Auch die angebliche Verpflichtung, dem DFB die Namen neuer Karteninhaber mitteilen zu müssen, begegnet großen Zweifeln. Jedenfalls soll eine Verletzung der gewünschten Verkaufsbeschränkungen den DFB zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von bis zu EUR 2.500,00 berechtigen. Ferner soll das Recht bestehen, im Verletzungsfall sowohl die angebotenen Tickets als auch alle weiteren erworbenen Tickets zu sperren und den Zutritt zum Stadion entschädigungslos zu verweigern.
In der Regel wird mit der Abmahnung durch den DFB die Möglichkeit signalisiert, die Tickets wieder zu entsperren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird mit der Verpflichtung, die Tickets nicht an den Erwerber der eBay-Auktion herauszugeben oder bereits herausgegebene Tickets zurückzufordern. Auch die Vertragsstrafe wird nicht felsenfest gefordert. In jedem Fall ist es nicht ratsam, sich ohne Rechtsberatung gegenüber dem DFB oder den von ihm beauftragten Rechtsanwälten zu äußern, denn ob die angeblichen Verpflichtungen dem DFB gegenüber tatsächlich im geforderten Umfang bestehen und wie mit den Rechten des Zweiterbewerbers eines Länderspiel-Tickets umzugehen ist, bedarf einer genauen juristischen Betrachtung.
Donnerstag, 17. September 2015
Dr. Dr. Lothar Bösselmann mahnt Rechtsanwaltskammer Celle ab
Mit voller Wucht traf die Abmahnung der Europe Lawyers Limited aus London die Rechtsanwaltskammer Celle und erst jetzt wird deutlich, warum die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer nicht gegen Company-Direktor Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D aus der Zweigstelle Kiel vorgehen wollte. Die Berufsrechtsspezialisten aus der Hauptstadt des Vereinigten Königreichs beherrschen nämlich nicht nur die Klaviatur des Europarechts, sondern kennen sich auch im IT-Recht bestens aus und zögern nicht, ihre umfassenden Rechtskenntnisse auch mit der gebotenen Härte einzusetzen. Während sich die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein erfolgreich abduckte, muss die Standesvertretung der niedersächsischen Rechtsanwälte jetzt mit einem gegen sie gerichteten gerichtlichen Verfahren rechnen, weil laut Abmahnung der Briten ein Kammermitglied über die Stränge geschlagen sein soll:
""Fachanwalt für IT-Recht" Ralf Möbius diskreditiert online am 25.08.2015, 26.08.2015 und 27.08.2015 die englischen Rechtsanwälte "on Blogspot.de", insbesondere Dr. Dr. Lothar Bösselmann und prangert die Company Websiten der Europe Lawyers Ltd. unter Bennenung der Domains der Company öffentlich als Bad-Sides an. Augenscheinlich sollen die rechtswidrigen Attacken zum Aufbau eines Filesharing-Netzwerks dienen. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer des Blogs oder dedizierten Servern, von wo sie an Nutzer verteilt werden."
Der Leser wird verstehen, dass ich auf die Vorwürfe wegen des laufenden Verfahrens nicht näher eingehen kann, selbst wenn es den Ruin der Rechtsanwaltskammer Celle bedeuten könnte, denn Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D fordert die Kammer "bei Vermeidung des einstweiligen Rechtsschutzes auf, Rechtswidrigkeiten des Rechtsanwalts Ralf Möbius abzustellen. Möbius soll sich schriftlich äußern. Die Kammer möge die Stellungsnahme hierher zuleiten. Kommt keine Stellungnahme mit einer Ehrerklärung und Entschuldigung und kein entsprechendes Vergleichsangebot bis 11.September 2015 und stellt der Rechtsanwalt seine ehrabschneidenden öffentlichen Äußerungen nicht sofort ab und entfernt nicht die Lockvogel Links und stellt nicht sicher, dass in Zukunft solche rechtswidrigen Handlungen unterbleiben, werden gerichtliche Schritte eingeleitet und Strafantrag gestellt.".
Als ob die Drohung mit zivil- und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Widersacher nicht reichten, droht Dr. Dr. Bösselmann LL.D schließlich sogar mit einem Prozess im Land des unbegrenzten Schmerzensgeldes:
"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beweise gesichert wurden und bei Zuwiderhandlungen bei Gericht vorgelegt werden. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann dem Rechtsanwalt Möbius mit einer Vertragsstrafe von 150.000 $ für jeden Einzelfall nachträglich zugeleitet werden, falls er kein entsprechendes außergerichtliches Angebot zur Schmerzensgeldzahlung zum Vergleich in entsprechender Höhe von 150.000 $ für jeden Einzelfall der Verletzungen vorlegt. Eine Klage vor einem US- Gericht wird nicht ausgeschlossen."
Ob es der Europe Lawyers Limited tatsächlich gelingt, den deutschen Rechtsberatungsmarkt mit einem Paukenschlag ins Wanken zu bringen und den Streit vor ein US-Gericht zieht oder ob die Rechtsanwaltskammer Celle und ihr Mitglied den Kopf aus der Schlinge ziehen und sich gegen die aggressiven Expansionsbestrebungen der Europe Lawyers in Deutschland erfolgreich zur Wehr setzen können, steht derzeit noch in den Sternen.
""Fachanwalt für IT-Recht" Ralf Möbius diskreditiert online am 25.08.2015, 26.08.2015 und 27.08.2015 die englischen Rechtsanwälte "on Blogspot.de", insbesondere Dr. Dr. Lothar Bösselmann und prangert die Company Websiten der Europe Lawyers Ltd. unter Bennenung der Domains der Company öffentlich als Bad-Sides an. Augenscheinlich sollen die rechtswidrigen Attacken zum Aufbau eines Filesharing-Netzwerks dienen. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer des Blogs oder dedizierten Servern, von wo sie an Nutzer verteilt werden."
Der Leser wird verstehen, dass ich auf die Vorwürfe wegen des laufenden Verfahrens nicht näher eingehen kann, selbst wenn es den Ruin der Rechtsanwaltskammer Celle bedeuten könnte, denn Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D fordert die Kammer "bei Vermeidung des einstweiligen Rechtsschutzes auf, Rechtswidrigkeiten des Rechtsanwalts Ralf Möbius abzustellen. Möbius soll sich schriftlich äußern. Die Kammer möge die Stellungsnahme hierher zuleiten. Kommt keine Stellungnahme mit einer Ehrerklärung und Entschuldigung und kein entsprechendes Vergleichsangebot bis 11.September 2015 und stellt der Rechtsanwalt seine ehrabschneidenden öffentlichen Äußerungen nicht sofort ab und entfernt nicht die Lockvogel Links und stellt nicht sicher, dass in Zukunft solche rechtswidrigen Handlungen unterbleiben, werden gerichtliche Schritte eingeleitet und Strafantrag gestellt.".
Als ob die Drohung mit zivil- und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Widersacher nicht reichten, droht Dr. Dr. Bösselmann LL.D schließlich sogar mit einem Prozess im Land des unbegrenzten Schmerzensgeldes:
"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beweise gesichert wurden und bei Zuwiderhandlungen bei Gericht vorgelegt werden. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann dem Rechtsanwalt Möbius mit einer Vertragsstrafe von 150.000 $ für jeden Einzelfall nachträglich zugeleitet werden, falls er kein entsprechendes außergerichtliches Angebot zur Schmerzensgeldzahlung zum Vergleich in entsprechender Höhe von 150.000 $ für jeden Einzelfall der Verletzungen vorlegt. Eine Klage vor einem US- Gericht wird nicht ausgeschlossen."
Ob es der Europe Lawyers Limited tatsächlich gelingt, den deutschen Rechtsberatungsmarkt mit einem Paukenschlag ins Wanken zu bringen und den Streit vor ein US-Gericht zieht oder ob die Rechtsanwaltskammer Celle und ihr Mitglied den Kopf aus der Schlinge ziehen und sich gegen die aggressiven Expansionsbestrebungen der Europe Lawyers in Deutschland erfolgreich zur Wehr setzen können, steht derzeit noch in den Sternen.
Dienstag, 15. September 2015
Facebook - Regierung bettelt um Zensur
Wenn schon der Bundesjustizminister bei der Facebook Inc. an der Pforte scharrt und um Einlaß bettelt, dann drückt der Führungsriege um Mutti Merkel wohl ganz gehörig der Schuh. Selten wichen die verbreiteten Vorstellungen der politischen Führer in einer Grundfrage wie der des Umgangs mit der jüngsten Einwanderungswelle von Flüchtlingen aus Nordafrika und Vorderasien weiter von den wahrnehmbaren Idealen derjenigen ab, die es zu führen gilt. Während es den Mächtigen der Republik ein Leichtes ist, sich über die Tagespresse mitzuteilen, muss der gemeine Bundesbürger selbst in die Tasten greifen, um sich wenigstens über Facebook etwas Gehör zu verschaffen.
Und das gelingt dem widerborstigen Wutbürger offenbar so gut, dass es der Staatsapparat nicht mehr länger überhören mag. Ungesteuert entlädt sich die Masse von Meinungen über Millionen von Nutzerkonten, dass es dem Parlament Angst und Bange wird. Facebook-Gruppen gegen Überfremdung und Islamisierung sind in wenigen Sekunden erstellt und bereits vorhandene Netzinhalte zu ordnen und zu kanalisieren ist für geübte Facebook-Nutzer ein Sache von wenigen Minuten. Dann bricht der Schwall von Kommentaren los, die der Berliner Chef-Etage ein derart grosser Dorn im Auge ist, dass Deutschlands oberster Jurist auf Wanderschaft zum weltweit größten sozialen Netzwerk Facebook geschickt wird.
Der Bundesjustizminister möchte, dass Facebook in Deutschland ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, dass gezielt gegen Hass-Botschaften über Ausländer und Flüchtlinge vorgeht. Facebook ginge nicht entschieden gegen rassistische, fremdenfeindliche oder volksverhetzende Kommentare vor. Außerdem solle Facebook enger mit Strafverfolgern und zivilen Vereinen kooperieren. Dieser Bitte kann man entnehmen, dass sich der Staatsapparat entweder eine Zensur auch von solchen Inhalten wünscht, die strafrechtlich ohne Bedeutung sind oder aber das Justizministerium bittet Facebook um die Durchsetzung geltenden Rechts. Die erste Interpretationsvariante der Bitte wäre eigentlich ein derartiges Armutszeugnis, dass ich darüber kaum weitere Worte verlieren möchte. Allerdings wäre die zweite Auslegung ein noch größerer Offenbarungseid für die Exekutive in einer Größenordnung, dass der Ruf nach Zensur doch die wahrscheinlichere Variante ist.
Tatsächlich hat es den Anschein, dass die Meinungsvielfalt auf Facebook aus der Sicht der Regierung derart bedrohliche Ausmasse angenommen hat, dass sie Facebook im Ergebnis um Zenurmaßnahmen bittet. Der Kommentar auf ein refugeeswelcome-Video "wie bescheuert und blind muss man sein die willkommen zu heissen !!! hoffe werden mal verprügelt vergewaltigt oder ausgeraubt von dem pack !!!" erscheint zwar unerträglich stumpf, lässt sich aber nicht mit juristischen Mitteln eliminieren. Sicherlich gibt es auch viele Kommentare, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen und insoweit haftet entweder der Schreiber selbst, oder aber Facebook nach Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Kommentars, so dass die Entfernung strafrechtlich relevanter Inhalte, wenn auch mit großem Aufwand, beherrschbar erscheint.
Ich gehe davon aus, dass es den Regierenden tatsächlich um die Eliminierung einer Vielzahl von mindestens unbequemen Kommentaren geht, die sich wegen der verfassungsmäßig garantierten Meinungsfreiheit mit juristischen Mitteln von außen nicht bändigen und nur durch enger gefasste Nutzungsbedingungen von Facebook selbst angreifen lassen. Eine enge Kooperation von Facebook mit Staatsanwaltschaften und privaten Vereinen durch ein deutschsprachiges Team dürfte danach als eine Art Speerspitze gegen jene Kommentare gedacht sein, bei denen sich dem politischen Gewissen Deutschlands in einem Moment der Magen umdreht, in dem die Tageskost ohnehin schwer verdaulich erscheint. Damit wird nun auch in Deutschland das Dilemma autoritärer Staaten dieser Welt deutlich. Über das Internet schwappt der Volkszorn über die bislang noch steuerbaren Ränder der politischen Kultur. Der Bürger kommt dem Staat mit seiner ungefilterten Meinung derart nah, dass es der Staat nicht länger erträgt.
Und das gelingt dem widerborstigen Wutbürger offenbar so gut, dass es der Staatsapparat nicht mehr länger überhören mag. Ungesteuert entlädt sich die Masse von Meinungen über Millionen von Nutzerkonten, dass es dem Parlament Angst und Bange wird. Facebook-Gruppen gegen Überfremdung und Islamisierung sind in wenigen Sekunden erstellt und bereits vorhandene Netzinhalte zu ordnen und zu kanalisieren ist für geübte Facebook-Nutzer ein Sache von wenigen Minuten. Dann bricht der Schwall von Kommentaren los, die der Berliner Chef-Etage ein derart grosser Dorn im Auge ist, dass Deutschlands oberster Jurist auf Wanderschaft zum weltweit größten sozialen Netzwerk Facebook geschickt wird.
Der Bundesjustizminister möchte, dass Facebook in Deutschland ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, dass gezielt gegen Hass-Botschaften über Ausländer und Flüchtlinge vorgeht. Facebook ginge nicht entschieden gegen rassistische, fremdenfeindliche oder volksverhetzende Kommentare vor. Außerdem solle Facebook enger mit Strafverfolgern und zivilen Vereinen kooperieren. Dieser Bitte kann man entnehmen, dass sich der Staatsapparat entweder eine Zensur auch von solchen Inhalten wünscht, die strafrechtlich ohne Bedeutung sind oder aber das Justizministerium bittet Facebook um die Durchsetzung geltenden Rechts. Die erste Interpretationsvariante der Bitte wäre eigentlich ein derartiges Armutszeugnis, dass ich darüber kaum weitere Worte verlieren möchte. Allerdings wäre die zweite Auslegung ein noch größerer Offenbarungseid für die Exekutive in einer Größenordnung, dass der Ruf nach Zensur doch die wahrscheinlichere Variante ist.
Tatsächlich hat es den Anschein, dass die Meinungsvielfalt auf Facebook aus der Sicht der Regierung derart bedrohliche Ausmasse angenommen hat, dass sie Facebook im Ergebnis um Zenurmaßnahmen bittet. Der Kommentar auf ein refugeeswelcome-Video "wie bescheuert und blind muss man sein die willkommen zu heissen !!! hoffe werden mal verprügelt vergewaltigt oder ausgeraubt von dem pack !!!" erscheint zwar unerträglich stumpf, lässt sich aber nicht mit juristischen Mitteln eliminieren. Sicherlich gibt es auch viele Kommentare, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen und insoweit haftet entweder der Schreiber selbst, oder aber Facebook nach Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Kommentars, so dass die Entfernung strafrechtlich relevanter Inhalte, wenn auch mit großem Aufwand, beherrschbar erscheint.
Ich gehe davon aus, dass es den Regierenden tatsächlich um die Eliminierung einer Vielzahl von mindestens unbequemen Kommentaren geht, die sich wegen der verfassungsmäßig garantierten Meinungsfreiheit mit juristischen Mitteln von außen nicht bändigen und nur durch enger gefasste Nutzungsbedingungen von Facebook selbst angreifen lassen. Eine enge Kooperation von Facebook mit Staatsanwaltschaften und privaten Vereinen durch ein deutschsprachiges Team dürfte danach als eine Art Speerspitze gegen jene Kommentare gedacht sein, bei denen sich dem politischen Gewissen Deutschlands in einem Moment der Magen umdreht, in dem die Tageskost ohnehin schwer verdaulich erscheint. Damit wird nun auch in Deutschland das Dilemma autoritärer Staaten dieser Welt deutlich. Über das Internet schwappt der Volkszorn über die bislang noch steuerbaren Ränder der politischen Kultur. Der Bürger kommt dem Staat mit seiner ungefilterten Meinung derart nah, dass es der Staat nicht länger erträgt.
Labels:
Ausländer,
Bundesjustizminister,
Facebook,
Flüchtlinge,
Hass,
Islamisierung,
Kommentare,
Meinungsfreiheit,
Überfremdung,
Volksverhetzung,
Wutbürger,
Zensur
Montag, 31. August 2015
Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein "wettbewerbsrechtlich nicht aktiv"
Sie erinnern sich an "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann aus Kiel? Ein schlauer Fuchs, jedenfalls was die Wahl seines Standortes am Bergenring 8 in 24109 Kiel angeht. Denn er hat mit der Wahl seines Kanzleisitzes in Kiel einen Unterschlupf im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gefunden, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lieber aus der Ferne betrachtet.
Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:
"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."
Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:
"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."
Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:
"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."
Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:
"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."
Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.
Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:
"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."
Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:
"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."
Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:
"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."
Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:
"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."
Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.
Labels:
§ 132a StGB,
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG,
Abmahnung,
Kiel,
Lothar Bösselmann,
Rechtsanwalt,
Rechtsanwaltskammer,
Schleswig-Holstein,
Staatsanwaltschaft,
Strafanzeige,
Titelmissbrauch,
Wettbewerbsrecht
Mittwoch, 26. August 2015
FCK CPS - wie man in Bückeburg einen Freispruch vermeidet
Wie kürzlich berichtet, musste das Bundesverfassungsgericht das Amtsgericht Bückeburg per Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ über die Tragweite der freien Meinungsäußerung belehren und hob dessen Verurteilung wegen Beleidigung, Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom 07.11.2013, insoweit auf.
Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.
Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.
Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.
Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.
Labels:
§ 154 Abs. II StPO,
Amtsgericht Bückeburg,
Beleidigung,
Beschluss,
Bückeburg,
Bundesverfassungsgericht,
FCK CPS,
Freispruch,
Fuck Cops,
Urteil
Montag, 24. August 2015
Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D - ein neuer Stern am Abmahnhimmel?
Als Direktor der Europe Lawyers Limited, Company No. 09425699, aus Kiel, geht Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D mit einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben wettbewerbsrechtlich gegen ein Anwaltsverzeichnis wegen unlauterer und irreführender Werbung vor.
Es fällt das Wort "Lockvogelangebot", Unterlassungsbeschwörungen werden vorgetragen und schließlich eine niederschmetternde Drohung ausgestossen: "Sollten Sie diesen Aufforderungen nicht fristwahrend nachkommen, werden ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte eingeleitet und zzgl. Schadensersatz von mindestens 150.000 Euro eingeklagt."
Als ob diese schweren Geschütze nicht ausreichen, wird zur Untermauerung des Abmahnvortrags das über die Website http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ ausgedruckte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beigefügt. Sinnigerweise fehlen einige Seiten, manche sind dafür doppelt. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sucht man vergeblich. Das scheint die Abmahnung eines blutrünstigen Profis zu sein, der mit seinen beiden Websites http://www.european-lawyer.eu/ und http://www.lawwatcher.de/- dort im Impressum als "Barrister" geführt - ankündigt, Mandanten national oder international optimal beraten zu können. Im Verzeichnis von Anwalt24 tritt der messerscharfe Abmahner zudem als Rechtsanwalt auf.
Eine derartige Qualifikationsballung läßt mich sprachlos zurück. Erst recht beeindruckt mich die Auskunft des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnissses der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.rechtsanwaltsregister.org/:
0 Treffer mit den folgenden Kriterien:
Name: Bösselmann
Die Suche brachte keine Treffer. Wählen Sie ggf. andere Suchparameter.
Ist Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D versehentlich dort nicht gelistet worden, klingt die Abmahnung nur aus taktischen Gründen wie das Werk eines Laien oder droht der Anwaltslandschaft in Deutschland knallharte Konkurrenz von der Insel durch die "Europe Lawyers Limited"? Ich werde berichten!
Es fällt das Wort "Lockvogelangebot", Unterlassungsbeschwörungen werden vorgetragen und schließlich eine niederschmetternde Drohung ausgestossen: "Sollten Sie diesen Aufforderungen nicht fristwahrend nachkommen, werden ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte eingeleitet und zzgl. Schadensersatz von mindestens 150.000 Euro eingeklagt."
Als ob diese schweren Geschütze nicht ausreichen, wird zur Untermauerung des Abmahnvortrags das über die Website http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ ausgedruckte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beigefügt. Sinnigerweise fehlen einige Seiten, manche sind dafür doppelt. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sucht man vergeblich. Das scheint die Abmahnung eines blutrünstigen Profis zu sein, der mit seinen beiden Websites http://www.european-lawyer.eu/ und http://www.lawwatcher.de/- dort im Impressum als "Barrister" geführt - ankündigt, Mandanten national oder international optimal beraten zu können. Im Verzeichnis von Anwalt24 tritt der messerscharfe Abmahner zudem als Rechtsanwalt auf.
Eine derartige Qualifikationsballung läßt mich sprachlos zurück. Erst recht beeindruckt mich die Auskunft des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnissses der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.rechtsanwaltsregister.org/:
0 Treffer mit den folgenden Kriterien:
Name: Bösselmann
Die Suche brachte keine Treffer. Wählen Sie ggf. andere Suchparameter.
Ist Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D versehentlich dort nicht gelistet worden, klingt die Abmahnung nur aus taktischen Gründen wie das Werk eines Laien oder droht der Anwaltslandschaft in Deutschland knallharte Konkurrenz von der Insel durch die "Europe Lawyers Limited"? Ich werde berichten!
Labels:
Abmahnung,
Barrister,
Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D,
Europe Lawyers Limited,
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Kiel,
Lothar Bösselmann,
Rechtsanwalt,
UWG
Freitag, 21. August 2015
Nachts vor einer roten Ampel
Was macht ein radfahrender Rechtsanwalt nachts an einer roten Ampel, wenn auf der kreuzenden Fahrspur weit und breit kein Fahrzeug zu sehen ist? Richtig. Er bedankt sich innerlich für die wohlwollende Installation einer Ampel, die bei erhöhtem Verkehrsaufkommen durchaus nützlich sein kann und überfährt mit dem gewohnten Mass an Eigenverantwortung die rote Ampel.
Das deutsche Recht erlaubt diese Form der Umsetzung einer individuellen Handlungsfreiheit vor roten Ampeln jedoch nicht und sieht für Fahrradfahrer in einem solchen Fall ein Bußgeld von mindestens EUR 60,- und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor. Deshalb ist es auch für Fahrradfahrer insbesondere nachts wichtig, immer ein offenes Auge für Fahrzeuge mit Aufbauten für Blinklicht und Einsatzhorn zu haben.
Gestern war ich einfach etwas unaufmerksam, als ich nachts eine große Straßenkreuzung bei Rot überquerte und erst nach dem Passieren der Kreuzung sah, dass genau ein Fahrzeug auf der mir entgegenkommenden Fahrspur vor der roten Ampel hielt. Es war ein Polizeiauto und sofort wurden die örtlichen Kenntnisse über Einbahnstraßen, Fusswegpoller und U-Bahnstationen inclusive passender Risikoeinstufung abgerufen.
Unnötig, wie sich nach dem Bruchteil der Sekunde herausstellte, in dem man den Blick zum Fahrzeugführer sucht, um zu herauszufinden, ob eine Flucht tatsächlich nötig ist. Die beiden Polizeibeamten sassen regungslos vor der roten Ampel in ihrem Einsatzfahrzeug, ihre Gesichter waren von einem matten blauen Glanz erhellt und sie starrten vollkommen in sich versunken auf ihre Smartphones. Sie hatten mich gar nicht gesehen. Schöne neue Welt.
Das deutsche Recht erlaubt diese Form der Umsetzung einer individuellen Handlungsfreiheit vor roten Ampeln jedoch nicht und sieht für Fahrradfahrer in einem solchen Fall ein Bußgeld von mindestens EUR 60,- und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor. Deshalb ist es auch für Fahrradfahrer insbesondere nachts wichtig, immer ein offenes Auge für Fahrzeuge mit Aufbauten für Blinklicht und Einsatzhorn zu haben.
Gestern war ich einfach etwas unaufmerksam, als ich nachts eine große Straßenkreuzung bei Rot überquerte und erst nach dem Passieren der Kreuzung sah, dass genau ein Fahrzeug auf der mir entgegenkommenden Fahrspur vor der roten Ampel hielt. Es war ein Polizeiauto und sofort wurden die örtlichen Kenntnisse über Einbahnstraßen, Fusswegpoller und U-Bahnstationen inclusive passender Risikoeinstufung abgerufen.
Unnötig, wie sich nach dem Bruchteil der Sekunde herausstellte, in dem man den Blick zum Fahrzeugführer sucht, um zu herauszufinden, ob eine Flucht tatsächlich nötig ist. Die beiden Polizeibeamten sassen regungslos vor der roten Ampel in ihrem Einsatzfahrzeug, ihre Gesichter waren von einem matten blauen Glanz erhellt und sie starrten vollkommen in sich versunken auf ihre Smartphones. Sie hatten mich gar nicht gesehen. Schöne neue Welt.
Abonnieren
Posts (Atom)