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Donnerstag, 30. Oktober 2014

Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern ...

... war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.

Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:

 "Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand  erscheinen."

Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.

Mittwoch, 29. Oktober 2014

KVR-Abmahnung - Klage gegen RA Urmann und Collegen und Frank Drescher - der aktuelle Stand

In einem Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg wird versucht, die einem Abgemahnten durch die mittlerweile insolvente KVR Handelsgesellschaft mbH entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz einzuklagen. Denn die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.

Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.

Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.

Freitag, 24. Oktober 2014

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung als Massenbetrug

Die als außergerichtliche Wohltat für den Rechtsverletzer in Deutschland etablierte Abmahnung gerät weiter in Verruf.
Unter der fettgedruckten Überschrift "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" finden sich die in der Filesharing-Szene üblichen anwaltlichen Formulierungen, die von der Kanzlei Robert Barber Solicitors aus London wegen des Streaming-Konsums des Films "Sucking housewifes reloaded - Julias pleasure" der xfun film Ltd. verschickt worden sein sollen. Wie der Focus mitteilt, soll es sich hierbei um Fälschungen handeln, um angeblichen Rechtsverletzern einen Schadensersatz von EUR 280,- entlocken. Das angegebene Konto für die Überweisung dürfte deshalb nicht erfunden sein. Es bleibt dabei, von der ernstzunehmenden Abmahnung im Einzelfall bis zur gefälschten Massenabmahnung bietet der Rechtsverkehr alle Facetten, die für den Empfänger nicht immer leicht zu durchschauen sind.  

Montag, 6. Oktober 2014

Abmahnung aus Österreich

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.

Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.

Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.

Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."

Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".

Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.

Dienstag, 8. Juli 2014

Abmahnungen kommen auch per E-Mail

Man kann es leider nicht oft genug sagen und schreiben, denn immer noch glauben viele Leser mancher Blogs nicht daran: Abmahnungen kommen auch per E-Mail. Wer eine Abmahnung per E-Mail erhält, sollte sie deshalb nicht umgehend entsorgen, sondern auf jeden Fall den Anhang überprüfen, denn andernfalls geht er das Risiko ein, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Man sollte einen E-Mail-Anhang stets genau überprüfen, ob sich darin nicht lediglich Schadsoftware – also ein Virus oder ein Trojaner - versteckt, oder aber tatsächlich eine Abmahnung. Denn das Risiko, dass eine abgesandte E-Mail mit einer Abmahnung den Abgemahnten nicht erreicht, hat der Abgemahnte zu tragen, wie bereits das Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09 am 07.07.2009 verkündet hat.

Die Kammer vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Daher sollte man pauschale Hinweisen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail kommen, grundsätzlich keinen Glauben schenken.

Dienstag, 22. April 2014

Abmahnkanzlei vertritt Beklagten "versehentlich"

Eine überregional bekannte Abmahnkanzlei, deren innovative Geschäftsideen schon die Bundesregierung beschäftigt haben, beweist wieder einmal Kreativität. Im Schriftsatz vom 10.03.2014 wird noch unmissverständlich Stellung bezogen:

"In dem Rechtsstreit ... zeigen wir an, dass wir die Beklagten zu 1. und 2. vertreten. Die Beklagten zu 1. und 2. werden sich gegen die Klage verteidigen. Bereits jetzt wird kostenpflichtige Klageabweisung beantragt." 

Das klingt souverän und entschlossen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wird dann jedoch eine 180-Grad-Wendung vollzogen:

"Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 haben wir versehentlich auch die Vertretung des Beklagten zu 2) angezeigt. Dieser hat uns jedoch noch nicht mandatiert. In der Anlage geben wir die uns zugestellte Klage für den Beklagten zu 2) zurück."

Jedenfalls ein schöner Einstieg in einen Schadensersatzprozess wegen der allzu sorglosen Versendung einer offensichtlich unbegründeten Abmahnung.

Dienstag, 8. April 2014

Anwalt jammert

Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.

Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.

Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.

Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.

Dienstag, 25. März 2014

Sex-Chat per Schriftsatz ans Gericht - strafbar?

Ein prominenter Ehebrecher, der die Vorzüge der Informationsgesellschaft durchaus lieb gewonnen hat, möchte die damit einhergehenden Nachteile nicht so recht akzeptieren und den elektronischen Gedankenaustausch zwischen Geliebter und betrogener Ehefrau aus der Kategorie „Soll ich Ihnen alle intimen Korrespondenzen zwischen mir und Ihrem Mann zukommen lassen?" wenigstens in Zukunft verhindern.

Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.

Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."

Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.

Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.

Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."

Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.

Dienstag, 11. März 2014

Der zukünftige Nichtmandant fragt

"Ich habe eine Abmahnung von einer Privatperson erhalten und darauf nicht reagiert. Dann habe ich auf Antrag eines Anwalts beim Amtsgericht eine Beschlussverfügung von diesem Anwalt auf Unterlassung über Gerichtsvollzieherzustellung zugestellt bekommen. Der Beschluss selbst ist nicht vom Gericht beglaubigt, nur vom Anwalt selbst.

Frage: Ist die Abmahnung ohne Anwalt und Zustellung ohne Beglaubigung des Beschlusses so korrekt?

Dies soll kein Auftrag sein. Wenn Kosten entstehen würden, bitte ich Sie, nicht zu antworten."

Donnerstag, 27. Februar 2014

Anwalt wegen betrügerischer Abmahnungen verurteilt

Ein Göttinger Rechtsanwalt, sein Bruder und ein Freund haben vor dem Landgericht Göttingen gestanden, missbräuchlich gegen ebay-Händler vorgegangen zu sein, weil diese in ihren Internet-Angeboten die Grundpreise ihrer Artikel nicht angegeben hatten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass diese Vorgehensweise lediglich dazu dienen sollte, dauerhafte Einnahmen durch Anwaltsgebühren zu generieren, wurde eingeräumt.

Zwischen März 2012 und Januar 2013 wurden 293 Abmahnungen verschickt und 59 Abgemahnte zahlten Beträge zwischen 100,- und 459,- Euro. Insgesamt wurden auf diese Weise über 16.000,- Euro vereinnahmt. Der Bruder des Rechtsanwalts suchte nach Feierabend Verstöße gegen die Preisangabeverordnung (PAngV) auf ebay, ein Freund formulierte die Abmahnungen und der Anwalt unterschrieb. Weil die Gebühren untereinander jedoch nie anfallen sollten, erfolgte eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges. Wirtschaftlich hat sich die Arbeitsteilung am Ende ebenfalls nicht gelohnt, weil die zu Unrecht Abgemahnten ihre Kosten mit anwaltlicher Hilfe zurückfordern und der Bruder des Anwalts als angeblicher Mandant bereits Privatinsolvenz angemeldet hat.
Quelle: Göttinger Tageblatt

Montag, 10. Februar 2014

Anwaltstypen: Der Kanonier

Der Kanonier unter den Anwälten zeichnet sich dadurch aus, dass er ohne Rücksicht auf eigene Verluste mit sämtlicher Munition auf alles schiesst, was sich bewegt - natürlich nicht mit der Präzision eines Scharfschützen und gerne auch einmal daneben. Allerdings knallt es immer schön laut.

Gegen unsere Abmahnung aus dem Markenrecht bringt ein Kollege dieses Typs seine Mandantschaft wortgewaltig in Gefechtsposition. Erteilungen von Markenlizenzen nach Liquidationsbeschluss hält er für unmöglich und richtet seine Haubitze aus nächster Entfernung direkt auf meine Brust:

"Der Rechtsmissbrauch in diesem Fall ist offensichtlich. In den Augen meiner Mandantin nicht nur Rechtsmissbrauch, sondern auch der versuchte Betrug durch Ihre Mandantin und eventuell auch durch Sie, sehr geehrter Herr Kollege Möbius. Meine Mandantin möchte nämlich nicht ausschließen, dass Sie als Rechtsanwalt, der über die oben genannten Umstände fachlich Bescheid weiß, an dem versuchten Betrug zumindest im Wege der Beihilfe mitwirkt."

Das klingt gefährlich. Ich kann den Geruch der brennenden Lunte förmlich riechen. Der schwer bewaffnete Kollege sieht allerdings eine Möglichkeit, meine Haut auf Kosten unserer Mandantin zu retten und fährt fort.

"Es gibt nun zwei Alternativen: Entweder Sie ziehen das Verfahren durch und gehen zu Gericht. In diesem Fall wird sich meine Mandantin nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich zur Wehr setzen. Meine Mandantin wird gegen alle Beteiligten Strafanzeige stellen. ... Oder aber die Parteien einigen sich."

Offensichtlich kennt der Kollege meine ausgeprägte Einigungsallergie nicht. Da ziehe ich den Knast dem Krankenhaus doch lieber vor und vielleicht schiesst der Gegner ja auch einfach daneben.

Mittwoch, 22. Januar 2014

Informationsfreiheit? Abmahnung durch den Staat

Nach einer Auskunft zur rechtlichen Einschätzung der Bedeutung einer Sperrklausel für die Europawahl stellte das Bundesministerium des Innern (BMI) einem Bürger eine interne Stellungsnahme zur Verfügung. Gleichzeitig untersagte das Ministerium unter Hinweis auf das Urheberrecht vergeblich die Veröffentlichung des Dokuments.

Die Open Knowledge Foundation Deutschland, die die Website FragDenStaat.de betreibt, um Bürgerinnen und Bürgern ganz leicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu ermöglichen und damit den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung erleichtert, hat sich entschlossen, die gegen die Veröffentlichung des oben genannten Dokuments gerichtete Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten zurückzuweisen und das Dokument weiterhin öffentlich bereitzustellen.

Stefan Wehrmeyer, Projektleiter von FragDenStaat.de äußert sich wie folgt zu der Abmahnung des Bundesministeriums des Innern: „Der Bundesregierung geht es nicht um Autorenrechte. Sie nutzt das Urheberrecht willkürlich, um die Veröffentlichung von brisanten, staatlichen Dokumenten zu verhindern. Es entsteht der Eindruck, dass die Bundesregierung die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns erschweren will.” Die zweckfremde Anwendung geltenden Rechts durch die öffentliche Hand ist jedoch nicht erst seit heute gängige Praxis in den Amtsstuben unserer Republik.

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger

Mindestens einmal im Jahr muss ich mich mit einem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger befassen, von denen es verschiedene Typen gibt. Am häufigsten anzutreffen ist der finanziell eher dürftig ausgestattete Dilettant, der meint, wegen oder trotz seiner neben der Rechtslage liegenden Ideen ohne Rechtsanwalt zu seinem Recht gelangen zu müssen. Tief im Innern ist er sich seiner aussichtslosen Position wohl bewußt und will durch seinen heroischen Alleingang wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt sparen.

Sich ohne Rechtsanwalt durchzusetzen gelingt auch vernunftbegabten Parteien eher selten, aber dem Schaumschläger ist der Blick auf das rechtlich Wesentliche derart verstellt, dass er so lange umfassend und ausführlich zu irrelevanten Umständen Stellung bezieht, bis ihm eine Entscheidung des Gerichts weitere Irrungen erspart. Natürlich empfindet der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger die Instanzgerichte als derart ungerecht, dass ihm der im Kosmos Unwissender höchst populäre Begriff der Rechtsbeugung mit einer derartigen Leichtigkeit über die Lippen geht, dass er schon an Hand der wiederholten Zitierung dieses im deutschen Recht durchaus existierenden Straftatbestandes leicht identifiziert werden kann.

Mit der steten Entlarvung der Instanzgerichte als rechtsbeugend einher geht sein Glaube an das unbeirrbar scharfe Schwert der Strafjustiz und deren Drang, sämtliche mit der Sache befassten Richter nebst gegnerischem Rechtsanwalt möglichst umgehend strafrechtlich zu verfolgen und dem unermüdlich kämpfenden Schaumschläger auf diese Weise in seinem Feldzug für Gerechtigkeit beizustehen. Wenn ihm am Ende selbst die Staatsanwaltschaft die Gefolgschaft verweigert, versteht er die Welt nicht mehr.

So erging es jüngst auch einem bockigen Pensionär aus dem beschaulichen Riedenburg, der über Abmahnung, einstweilige Verfügung und Aufforderung zur Abgabe der Abschlußerklärung bis hin zur Zwangsvollstreckung gepeinigt von zunehmendem Altersstarrsinn einen einsamen und unermüdlichen Kampf führte. Nach den - trotz Anwaltszwangs - geduldigen Antworten des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren war dem Amtsgericht Kelheim sein acht DIN-A4-Seiten langer Fiebertraum über die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens gerade einen einzigen Satz wert: "Nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keinerlei Gründe erkennbar, die den Antrag des Schuldners begründen würden und eine Einstellung [der Zwangsvollstreckung] rechtfertigen würden.".

Donnerstag, 25. Juli 2013

Filesharing - kein fliegender Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall mittels Hinweisbeschluss zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte ihren Sitz in Hamburg und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit 1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.

Donnerstag, 4. Juli 2013

Tschechische Republik mahnt ab und klagt

Der Botschafter der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rudolf Jindrák, lässt für sein Land wegen der Registrierung der Domain "czech-republic.de" Abmahnungen aussprechen und die Abmahnkosten einklagen.
Der promovierte Jurist aus Prag, der erst im Jahre 2012 mit dem Kulturpreis Karl IV. für seine Verdienste um die Verständigung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wegen dessen Engagements für Kultur und Wissenschaft in beiden Ländern ausgezeichnet wurde, unterstreicht mit der von ihm initiierten Klage nicht zuletzt die zum Teil unrühmliche Stellung des deutschen Rechtsinstituts der Abmahnung im europäischen Rechtswesen.

Auch für die jüngste Abmahnung der nur knapp 36 Stunden dauernden Registrierung der Domain "czech-republic.de" hatte der tschechische Botschafter einen findigen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt, der noch am Tag der Registrierung der Domain umgehend tätig wurde. Für das nunmehr als Schadensersatz von der Tschechischen Republik eingeklagte Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 nahm sich der Anwalt aus der Bundeshauptstadt natürlich auch an einem Samstag die Zeit, zwei DIN-A4-Seiten seines Briefpapiers leicht zu modifizieren. Ein schönes Geschäft, denn ausser der Anrede des Gegners und der Daten mußte an der Abmahnung nichts geändert werden, weil Botschafter Dr. Jindrák ein gleichlautendes Schreiben genau acht Tage vorher an einen anderen Vorbesitzer der gleichen Domain versenden liess - ebenfalls versehen mit einer Forderung von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.118,44.

Die Besonderheit des tschechischen Abmahn-Modells liegt in dem Umstand begründet, dass Tschechien selbst keinerlei Interesse daran hat, die Domain für sich zu registrieren und nur darauf gewartet wird, dass sich der nächste Registrant ins Fadenkreuz einer gebührenträchtigen Abmahnung begibt. Dabei ist die vollständige Rolle des beauftragten Anwalts in diesem Abmahn-Modell noch ungeklärt, weil der abmahnende Rechtsanwalt von Oktober 2007 bis April 2010 selbst noch Inhaber der für ihn heute so einträglichen Domain "czech-republic.de" war.

Zahlreiche Rechtsnachfolger des geschäftstüchtigen Anwalts erhielten bereits eine kostenpflichtige Abmahnung aus seiner Hand. Denkbaren Registrierungskosten der Domain in Höhe von jährlich ca. EUR 10,- stehen so die mit dem Abmahn-Modell einhergehenden Anwaltskosten von je EUR 2.118,44 pro Abmahnung gegenüber, für die das Land zunächst in Vorlage gehen muss. Geht eine Klage auf Abmahnkosten nur einmal ins Leere, bleibt das Land auf Anwaltsgebühren sitzen, für die es die Domain über 200 Jahre lang hätte registriert halten können. Ein wirtschaftlich gesehen inakzeptables Vorgehen und sicher kein Ruhmesblatt für den persönlichen Repräsentanten des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik.

Die Tschechische Republik selbst hält das Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 für die von Botschafter Dr. Rudolf Jindrák beauftragte Abmahnung auch wegen des tschechischen Bruttonationaleinkommens und des Staatshaushalts des Landes für gerechtfertigt. Unklar bleibt dabei, wie die aktuell längste Rezession seit der Gründung der Tschechischen Republik den derzeit angenommenen Streitwert in Höhe von EUR 105.000,- für die Abmahnungen beeinflusst hat.

Es erscheint jedenfalls bemerkenswert, dass Dr. Jindrák als Botschafter Tschechiens, dessen Wirtschaftleistung als eine der schlechtesten in Europa wegen eines Verlusts von zirka 3,2 Milliarden Euro im Jahresvergleich gilt, sein Land ausgerechnet auf einen Nebenkriegsschauplatz schickt, der selbst die bundesdeutsche Regierung mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zum Handeln gegen Massenabmahnungen veranlasst hat.  

Montag, 27. Mai 2013

Domain czech-republic.de - der Nächste bitte!

Erst am vergangenen Freitag hatte ich darüber berichtet, dass die Domain "czech-republic.de" wiederholt Anlass zum Versand von Abmahnungen im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin war.

Kaum durch den Rechtsvorgänger gelöscht, liegt heute eine neue Abmahnung gegen den nächsten Registranten der Domain vor. Wortgleich wird neben der Löschung der Domain erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung des Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- gefordert, weil die Tschechische Republik ihr Namensrecht aus § 12 BGB abermals geltend macht.

Da wohl auch nach dieser Löschung mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik erfolgen wird, sondern eine anderweitige Registrierung durch den nächsten Interessenten, wird auch die nächste Abmahnung nicht lange auf sich warten lassen. Das "tschechische Modell" brummt im Tagesrythmus.

Der Anwaltszwang und die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts

Der nicht anwaltlich vertretene Gegner mag die Folgen des § 78 ZPO nicht so recht akzeptieren und beschwert sich beim Landgericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."

Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:

"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!

Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."

Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:

".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."

Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:

"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.

In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.

Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.

Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.

Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."

Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:

"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen"

Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.

Freitag, 24. Mai 2013

Die Tschechische Republik und die Domain czech-republic.de ...

 
... sind nicht nur kein unzertrennliches Paar, sondern eine Gemeinschaft, die nur dann auf Dauer eine Basis zum Versand von Abmahnungen sein kann, wenn eine Vereinigung beider gerade nicht erfolgt.

Schon einige Male war die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" Anlass zum Versand einer Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin, der neben der Löschung der Domain auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung seines Honorars auf Basis eines Geschäftswerts von EUR 105.000,- fordert. Die Tschechische Republik macht ihr Namensrecht aus § 12 BGB geltend.

Nach Löschung der Domain erfolgt jedoch mangels Dispute-Eintrag bei der DENIC keine Registrierung der Domain czech-republic.de durch die Tschechische Republik, sondern eine Registrierung durch den nächsten Jäger des verlorenen Domain-Schatzes, der natürlich auch wieder eine Abmahnung erhält. Durch den mittlerweile verbreiteten Backorderservice von attraktiven gelöschten Domains passiert das bisweilen im Tagesrythmus. Toll.

Mittwoch, 17. April 2013

Das strafbare E-Mail-Karussell - sündiger Rechtsanwalt rechtskräftig verurteilt

Die Revision von Rechtsanwalt Bernhard S. aus München gegen das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 03. April 2013 verworfen. Der Münchner Kollege ist damit rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von EUR 12.000,- zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.

Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.

Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.