Auf der Gegenseite ein Stuhlgrosshandel. Der scheint im Internet ab und an Probleme mit der Abwicklung von Reklamationen seiner Kunden zu haben und versucht, den drohenden Prozess mit einem Keil zwischen Rechtsanwalt und Mandant abzuwehren.
Ein vorformulierter Text im Antwortschreiben auf die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden soll diesen verunsichern. Man darf die Zeilen durchaus als Unterstellung meines Bestrebens als Anwalt bezeichnen, meinen Mandanten ohne Rücksicht auf Kosten in ein Gerichtsverfahren zu drängen:
"Nachfolgend, WICHTIGER HINWEIS zu den möglichen Kosten im Falle eines Rechtsstreites:
Der Fairness halber fordern wir Sie auf, Ihren Mandanten über die mit einer Gerichtsverhandlung in Verbindung stehenden tatsächlichen Kosten aufzuklären, wobei keinesfalls ausgeschlossen werden kann dass diese teilweise oder auch ganz allein ... zu tragen wären; unabhängig von Sachverständiger Kosten, welche ebenso von Ihrer Mandantschaft vorab in voller Höhe zu bezahlen wären.
Erklären Sie ... hierbei bitte auch, auf welchen erhöhten Betrag speziell Ihre Rechtsanwaltskosten ansteigen, sofern es im Zuge einer Güteverhandlung zu einer Einigung kommt und dass dieser Ausgang bestenfalls zur Debatte stehen dürfte. Wir denken dass Ihr Mandant das Recht haben sollte, von Ihnen in EURO und CENT auf die Kosten hingewiesen werden sollte, welche zu Guter Letzt für Ihn entstehen könnten. Oder sehen Sie sich tatsächlich in der Lage Ihrem Mandanten schriftlich zu erklären, dass im Falle einer Gerichtsverhandlung keinerlei Kosten auf ihn zukommen können bzw. werden?
Unter vorgenannter Voraussetzung haben Sie unser vollstes Einverständnis dafür, mit uns keine weiteren Diskussionen zu führen. Allein deshalb, da Sie diese tatsächlich und ausführlich mit Ihrer Mandantschaft führen sollten.
Nach hier beschriebener eindeutiger Rechtslage, dürften Sie ... tatsächlich nicht mehr anraten einen ggf. speziell für diesen aufwendigen und sehr teuren Prozess zu führen.
Da Sie als Rechtsanwalt die durch eine Gerichtsverhandlung entstehenden Kosten selbst nicht zu tragen haben, sollte es allein die Entscheidung jenes ... sein, das damit verbundene hohe (Kosten-) Risiko zu tragen. Zumal das (Kosten-) Risiko für Ihre Mandantschaft völlig unverhältnismäßig hoch erscheint, auch in Anbetracht des tatsächlichen geringen Streitwertes.
Wir würden es in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten als äußerst unfair und somit nahezu als unredlich ansehen, sollten Sie Versuche starten, Ihren Mandanten in ein derart hohes (Kosten-) Risiko zu „treiben“ ohne dass für Sie selbst auch nur das geringste Risiko besteht. Das darum, da Sie anhand vorliegender Vollmacht in jedem Fall dazu berechtigt Ihre nicht unbeträchtlichen (Rechtsanwalt-) Kosten erstattet zu bekommen."
Weil diese Zeilen durchaus als geeignet erscheinen, eine Unsicherheit bei der Mandantschaft auszulösen, dürfte die Mühe lohnen, die Rechtschreibfehler zu verbessern. Denn der Drang von Anwälten, zum eigenen Vorteil in einer Auseinandersetzung Kosten zu produzieren und das diametral entgegenstehende Interesse der Mandanten, eigene Kosten zu vermeiden, dürfte eine häufig anzutreffende Grundkonstellation in der Rechtsberatung sein. Bei einem Streitwert von EUR 1.764,92 von einem aufwendigen und sehr teuren Prozess zu sprechen, wird hier allerdings der Verwendung des Formblatts geschuldet sein. Jedenfalls ist das Schreiben des Händlers ein Anlass, abschliessend auf einen nützlichen Gerichtskostenrechner hinzuweisen.
Montag, 9. Juli 2012
Mittwoch, 4. Juli 2012
Uli Hoeneß stellt Münchner Staatsanwalt wieder ein - Schwere Brandstiftung im Fall Breno doch nicht "lächerlich"
Nach der Verurteilung des 22-jährigen Bayern-Profis Breno Vinicius Rodrigues zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen schwerer Brandstiftung durch das Münchner Landgericht kann die Staatsanwaltschaft München wieder in voller Besetzung weiterarbeiten. Weil sich die Kompetenz des Präsidenten des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG, Uli Hoeneß, allenfalls auf Fußball beschränkt, gab es natürlich insoweit weder eine Entlassung noch die Wiedereinstellung eines Staatsanwalts.
Wir erinnern uns allerdings daran, dass Herr Hoeneß die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich und andererseits gar als unmenschlich bezeichnet hatte. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufgeführt habe, sei ein Wahnsinn, bemerkte damals der auch heute noch nicht ganz allmächtige Uli. Das Landgericht setzte den Haftbefehl gegen Breno nach der Urteilsverkündung auch wieder in Kraft und Breno wurde umgehend festgenommen. Weil Breno vor Gericht angegeben hatte, regelmäßig Schlafmittel aus der medizinschen Abteilung der Bayern bekommen zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft München nun gar wegen möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz beim FC Bayern.
Wir erinnern uns allerdings daran, dass Herr Hoeneß die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich und andererseits gar als unmenschlich bezeichnet hatte. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufgeführt habe, sei ein Wahnsinn, bemerkte damals der auch heute noch nicht ganz allmächtige Uli. Das Landgericht setzte den Haftbefehl gegen Breno nach der Urteilsverkündung auch wieder in Kraft und Breno wurde umgehend festgenommen. Weil Breno vor Gericht angegeben hatte, regelmäßig Schlafmittel aus der medizinschen Abteilung der Bayern bekommen zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft München nun gar wegen möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz beim FC Bayern.
Die geheimen Zeichen der Neonazis beim Deutschen Patent- und Markenamt Teil 2
Vorbild für eine Markenanmeldung war ein sogenannter Thorshammer aus Silber, wie er in dem 1906 erschienen Buch "Kulturgeschichte Schwedens von den ältesten Zeiten bis zum elften Jahrhundert nach Christus" von Oscar Montelius illustriert wurde (Abbildung oben). Der Thorhammer wurde 1875 in Erikstorp am Ufer des Vättersees als Teil einer der wichtigsten wikingerzeitlichen Schatzfunde Schwedens entdeckt. Der Schatz von Erikstorp kam bei der Feldarbeit auf einer kleinen Anhöhe in einem trockengelegten Moor zutage. Experten gehen davon aus, dass der Schatz um 975 in die Erde gelangt war. Wie auch auf der über 100 Jahre alten Abbildung zu sehen ist, wird eine liegende Unendlichschleife von zwei aufrecht stehenden kleineren Unendlichschleifen flankiert.
Diese Zeichenfolge findet sich auch in dem Thorhammer wieder, dessen Markenschutz abgelehnt wurde. Denn nach Ansicht des DPMA würde die Gesamtheit der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Thorhammer als ein Zeichen verstehen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne: "Die angemeldete Bildmarke stellt einen sog. „Thor(s)hammer" dar, in dem zweimal die Zahl „8" deutlich erkennbar ist. In der rechtsextremen Szene steht die Zahlenkombination „88" für die Buchstabenkombination „HH" (entsprechend der 8. Stellung des Buchstabens im Alphabet), wobei unter „HH" die Grußformel „Heil Hitler" verstanden wird." Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einem Zeichen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne, widerspreche aber den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.
Der Beschluss des DPMA zum Az.: 30 2010 029 419.1/25 vom 11.01 2012 wurde rechtskräftig, denn der Mandant mochte nicht mehr dafür zahlen, dass sich das Deutsche Patent- und Markenamt naheliegenden Argumenten verschloss. Weder der Hinweis auf das über tausend Jahre alte Vorbild, noch die grundsätzliche Unbedenklichkeit selbst der Zeichenfolge "HH" waren hilfreich. Denn obwohl "HH" auf Autokennzeichen für die Hansestadt Hamburg steht, "AH" bei der Deutschen Bahn für den Hamburger Hauptbahnhof und die Zahlen "18" und "88" weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch dem Grundgesetz verbannt sind, rückte das Amt keinen Millimeter von seiner Meinung ab und klammert sich blind an die in dem Artikel "Die geheimen Zeichen der Neonazis beim Deutschen Patent- und Markenamt" veröffentlichte Codeliste.
Dass die Versagung der Eintragung der Marke im vorliegenden Fall jedenfalls zu weitreichend war, weil es hier weder um die Zeichenfolgen „HH“ noch „88“ ging und nicht einmal zwei auseinander stehende Ziffern „8“ in Rede standen, sondern zwei räumlich deutlich von einander entfernt stehende Unendlichzeichen, belegt eine historisch bedingte Berührungsangst des DPMA im Bezug auf verdächtige Zeichenfolgen, die vorliegend zu einer reflexartigen Überreaktion geführt hat.
Diese Zeichenfolge findet sich auch in dem Thorhammer wieder, dessen Markenschutz abgelehnt wurde. Denn nach Ansicht des DPMA würde die Gesamtheit der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Thorhammer als ein Zeichen verstehen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne: "Die angemeldete Bildmarke stellt einen sog. „Thor(s)hammer" dar, in dem zweimal die Zahl „8" deutlich erkennbar ist. In der rechtsextremen Szene steht die Zahlenkombination „88" für die Buchstabenkombination „HH" (entsprechend der 8. Stellung des Buchstabens im Alphabet), wobei unter „HH" die Grußformel „Heil Hitler" verstanden wird." Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einem Zeichen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne, widerspreche aber den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.
Der Beschluss des DPMA zum Az.: 30 2010 029 419.1/25 vom 11.01 2012 wurde rechtskräftig, denn der Mandant mochte nicht mehr dafür zahlen, dass sich das Deutsche Patent- und Markenamt naheliegenden Argumenten verschloss. Weder der Hinweis auf das über tausend Jahre alte Vorbild, noch die grundsätzliche Unbedenklichkeit selbst der Zeichenfolge "HH" waren hilfreich. Denn obwohl "HH" auf Autokennzeichen für die Hansestadt Hamburg steht, "AH" bei der Deutschen Bahn für den Hamburger Hauptbahnhof und die Zahlen "18" und "88" weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch dem Grundgesetz verbannt sind, rückte das Amt keinen Millimeter von seiner Meinung ab und klammert sich blind an die in dem Artikel "Die geheimen Zeichen der Neonazis beim Deutschen Patent- und Markenamt" veröffentlichte Codeliste.
Dass die Versagung der Eintragung der Marke im vorliegenden Fall jedenfalls zu weitreichend war, weil es hier weder um die Zeichenfolgen „HH“ noch „88“ ging und nicht einmal zwei auseinander stehende Ziffern „8“ in Rede standen, sondern zwei räumlich deutlich von einander entfernt stehende Unendlichzeichen, belegt eine historisch bedingte Berührungsangst des DPMA im Bezug auf verdächtige Zeichenfolgen, die vorliegend zu einer reflexartigen Überreaktion geführt hat.
Labels:
18,
88,
AH,
Bildmarke,
Deutsches Patent- und Markenamt,
DPMA,
Erikstorp,
Heil Hitler,
Marke,
Schatz,
Thorhammer,
Thorshammer,
Unendlichzeichen
Donnerstag, 28. Juni 2012
Hells Angels Hannover - Selbstauflösung
Das als weltweit größter Ableger geltende Charter der Hells Angels in Hannover hat sich aufgelöst. Bei der Polizei in Hannover wird vermutet, dass durch die Selbstauflösung einem behördlichen Verbot vorgebeugt werden soll. In diesem Jahr wurden bereits Clubs der Hells Angels in Flensburg, Köln und Berlin verboten.
Der niedersächsische Landtag in Hannover hatte bereits am 20.06.2012 beschlossen, ein Verbotsverfahren gegen die Hells Angels in Niedersachsen zu prüfen. Ausserdem hatten Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der den Hells Angels nahestehenden Legion 81 den Chef des hannoverschen Ablegers vor dem Kieler Landgericht im Zusammenhang mit einem Mord belastet. Im Anschluss daran war auch dessen Privathaus in Bissendorf-Wietze von einem Einsatzkommando durchsucht worden.
Ob die Auflösung der Hells Angels aus Hannover das dortige Steintorviertel wieder zu einem gefährlichen Territorium diverser Gruppen von Albanern, Türken und Russen werden läßt, die dort nach dem "Aufräumen" der Rocker den Rückzug angetreten hatten, wie Insider vermuten, bleibt abzuwarten.
Der niedersächsische Landtag in Hannover hatte bereits am 20.06.2012 beschlossen, ein Verbotsverfahren gegen die Hells Angels in Niedersachsen zu prüfen. Ausserdem hatten Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der den Hells Angels nahestehenden Legion 81 den Chef des hannoverschen Ablegers vor dem Kieler Landgericht im Zusammenhang mit einem Mord belastet. Im Anschluss daran war auch dessen Privathaus in Bissendorf-Wietze von einem Einsatzkommando durchsucht worden.
Ob die Auflösung der Hells Angels aus Hannover das dortige Steintorviertel wieder zu einem gefährlichen Territorium diverser Gruppen von Albanern, Türken und Russen werden läßt, die dort nach dem "Aufräumen" der Rocker den Rückzug angetreten hatten, wie Insider vermuten, bleibt abzuwarten.
Mittwoch, 27. Juni 2012
Landgericht Köln: Stück vom Pimmel abschneiden strafbar
Etwas weniger ordinär aber dafür auch nicht ganz so verständlich äußert sich das Landgericht Köln in einem Urteil, welches die Strafbarkeit von Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen ausspricht und damit für Aufruhr bei der Religionsgemeinschaft des Islam und dem Zentralrat der Juden sorgt.
Während das Amtsgericht Köln einen Allgemeinmediziner wegen einer fachlich einwandfreien Beschneidung eines vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation aber mit Einwilligung der muslimischen Eltern vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung eben wegen der vom Gericht angenommenen rechtfertigenden Einwilligung freisprach (Az. 528 Ds 30/11), war das Landgericht Köln mit Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft am 07.05.2012 der Ansicht, dass der Eingriff zwar rechtswidrig aber dessen Strafbarkeit vom Arzt nicht erkennbar gewesen sei (LG Köln, Az.: 151 Ns 169/11). Der Mediziner habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und sei (nur) deshalb freizusprechen.
Auf einen solchen Verbotsirrtum werden sich Ärzte nach der Veröffentlichung der Entscheidung und dem Bekanntwerden der Strafbarkeit der Beschneidung von kleinen Jungen in Zukunft nicht mehr berufen können. Die Religionsgemeinschaften, bei denen die Beschneidung des Penis als ein Akt religiöser Bestimmung gilt, kritisieren die Entscheidung des Landgerichts Köln daher als beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und in das Elternrecht. Schließlich sei diese Form der Beschneidung von Jungen seit Jahrhunderten religiöse Praxis bei Juden und Muslimen.
In Deutschland hat das Landgericht Köln jedenfalls mit dieser Tradition gebrochen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines Kindes über die Religionsfreiheit der Eltern gestellt und mutet damit jüdischen als auch muslimischen Eltern ein Abwarten auf die Mündigkeit ihrer Kinder zu. In den USA widmet sich dieser Problematik die Gruppe sogenannter "intactivists", die sich nicht zuletzt durch unkonventionelle Methoden einen Namen im Kampf gegen die kindliche Vorhautbeschneidung gemacht haben. Auch sie definieren diese Form der Beschneidung grundsätzlich als Verletzung des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit und geschlechtliche Integrität.
Während das Amtsgericht Köln einen Allgemeinmediziner wegen einer fachlich einwandfreien Beschneidung eines vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation aber mit Einwilligung der muslimischen Eltern vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung eben wegen der vom Gericht angenommenen rechtfertigenden Einwilligung freisprach (Az. 528 Ds 30/11), war das Landgericht Köln mit Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft am 07.05.2012 der Ansicht, dass der Eingriff zwar rechtswidrig aber dessen Strafbarkeit vom Arzt nicht erkennbar gewesen sei (LG Köln, Az.: 151 Ns 169/11). Der Mediziner habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und sei (nur) deshalb freizusprechen.
Auf einen solchen Verbotsirrtum werden sich Ärzte nach der Veröffentlichung der Entscheidung und dem Bekanntwerden der Strafbarkeit der Beschneidung von kleinen Jungen in Zukunft nicht mehr berufen können. Die Religionsgemeinschaften, bei denen die Beschneidung des Penis als ein Akt religiöser Bestimmung gilt, kritisieren die Entscheidung des Landgerichts Köln daher als beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und in das Elternrecht. Schließlich sei diese Form der Beschneidung von Jungen seit Jahrhunderten religiöse Praxis bei Juden und Muslimen.
In Deutschland hat das Landgericht Köln jedenfalls mit dieser Tradition gebrochen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines Kindes über die Religionsfreiheit der Eltern gestellt und mutet damit jüdischen als auch muslimischen Eltern ein Abwarten auf die Mündigkeit ihrer Kinder zu. In den USA widmet sich dieser Problematik die Gruppe sogenannter "intactivists", die sich nicht zuletzt durch unkonventionelle Methoden einen Namen im Kampf gegen die kindliche Vorhautbeschneidung gemacht haben. Auch sie definieren diese Form der Beschneidung grundsätzlich als Verletzung des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit und geschlechtliche Integrität.
Labels:
528 Ds 30/11,
Arzt,
Beschneidung,
gefährliche,
Körperverletzung,
Landgericht Köln,
strafbar,
Strafbarkeit,
Urteil,
Verbotsirrtum,
Zentralrat der Juden
Montag, 25. Juni 2012
Amtsgericht Hannover: Der aufmerksame Justizwachtmeister
Nach einer Strafverhandlung im Amtsgericht Hannover wollte ich noch Fotos des Gerichts machen. Von der Fassade des Gebäudes versteht sich. Diese Tätigkeit entging einem aufmerksamen Beamten des Justizwachtmeisterdienstes nicht, denn seine Tätigkeit ist vielseitig und verantwortungsvoll.
Zu den Aufgaben eines Justizwachtmeisters gehört nämlich nicht nur die Überwachnung des Post- und Aktenverkehrs und die Tätigkeit als Dienstkraftwagenfahrer und Hausmeister. Ein wichtiger Bestandteil seiner Aufgaben ist auch der Sicherheits- und Ordnungsdienst in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Als ein Teil dieser Aufgabe wird der aufmerksame Justizwachtmeister das von ihm initiierte Gespräch verstanden haben:
Haben Sie eine Genehmigung?
Brauche ich nicht.
Aber Sie waren doch eben auch im Gebäude?
Ja.
Haben Sie da auch Fotos gemacht?
Nein.
Sind Sie sicher?
Ja.
Die Unterhaltung war kurz, die Rechtslage eindeutig und den Gesprächspartnern war bekannt, welche Bedingungen (nicht nur) im Amtsgericht Hannover bei Ton- und Filmaufnahmen gelten:
Foto- Film- und Tonaufnahmen während einer Gerichtsverhandlung sind gem. § 169 S. 2 GVG ausnahmslos verboten. Ein Verstoß kann in der Revision zur Urteilsaufhebung führen. Innerhalb des Sitzungssaals aber außerhalb einer Gerichtsverhandlung können Aufnahmen von der Pressestelle genehmigt werden, wenn der oder die Gerichtsvorsitzende einverstanden ist. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Fotografen oder Kameraleute während der Verhandlung ihre Aufnahmegeräte auf den Richtertisch legen oder nur verpackt in Besitz behalten. Aufnahmen außerhalb einer Gerichtsverhandlung im Gebäude des Amtsgerichts Hannover sind verboten, wenn nicht zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch die Pressestelle erteilt worden ist. Derartige Genehmigungen werden in der Regel nur mit der Auflage erteilt, dass die Aufnahmen in Anwesenheit des Pressesprechers oder eines Beauftragten und nach vorheriger Einwilligung aller aufgenommenen Personen gemacht werden.
Ausserhalb des Amtsgerichts Hannover darf das Gebäude ohne Einschränkung fotografiert werden.
Zu den Aufgaben eines Justizwachtmeisters gehört nämlich nicht nur die Überwachnung des Post- und Aktenverkehrs und die Tätigkeit als Dienstkraftwagenfahrer und Hausmeister. Ein wichtiger Bestandteil seiner Aufgaben ist auch der Sicherheits- und Ordnungsdienst in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Als ein Teil dieser Aufgabe wird der aufmerksame Justizwachtmeister das von ihm initiierte Gespräch verstanden haben:
Haben Sie eine Genehmigung?
Brauche ich nicht.
Aber Sie waren doch eben auch im Gebäude?
Ja.
Haben Sie da auch Fotos gemacht?
Nein.
Sind Sie sicher?
Ja.
Die Unterhaltung war kurz, die Rechtslage eindeutig und den Gesprächspartnern war bekannt, welche Bedingungen (nicht nur) im Amtsgericht Hannover bei Ton- und Filmaufnahmen gelten:
Foto- Film- und Tonaufnahmen während einer Gerichtsverhandlung sind gem. § 169 S. 2 GVG ausnahmslos verboten. Ein Verstoß kann in der Revision zur Urteilsaufhebung führen. Innerhalb des Sitzungssaals aber außerhalb einer Gerichtsverhandlung können Aufnahmen von der Pressestelle genehmigt werden, wenn der oder die Gerichtsvorsitzende einverstanden ist. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Fotografen oder Kameraleute während der Verhandlung ihre Aufnahmegeräte auf den Richtertisch legen oder nur verpackt in Besitz behalten. Aufnahmen außerhalb einer Gerichtsverhandlung im Gebäude des Amtsgerichts Hannover sind verboten, wenn nicht zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch die Pressestelle erteilt worden ist. Derartige Genehmigungen werden in der Regel nur mit der Auflage erteilt, dass die Aufnahmen in Anwesenheit des Pressesprechers oder eines Beauftragten und nach vorheriger Einwilligung aller aufgenommenen Personen gemacht werden.
Ausserhalb des Amtsgerichts Hannover darf das Gebäude ohne Einschränkung fotografiert werden.
Freitag, 22. Juni 2012
Hells Angels bloggen nicht
Hells Angels schalten Zeitungsanzeigen, um ihre Version des Geschehens um einen Faustschlag ins Gesicht des Oberstaatsanwalts Bernhard Henn anläßlich einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht Tübingen zu verbreiten. Wie bereits von Kol.le.gen berichtet, war der wegen versuchten Totschlags angeklagte Rocker nach dem körperlichen Angriff in Untersuchungshaft genommen worden.
Die Zeitungsanzeige der Hells Angels unter dem Titel "Info an die Bevölkerung" soll als eine Reaktion auf das nach Meinung der Rocker unzureichende Echo der Presse auf deren Pressemitteilungen verstanden werden und beinhaltet gleichsam eine kommerzielle Gegendarstellung oder Ergänzung in Bezug auf anderweitig zu lesende Presseberichte.
Auf eine durchaus denkbare Variante der Selbstdarstellung in Form eines kostengünstigeren Blogs greifen die Hells Angels derzeit noch nicht zurück. Auch unter der Domain "hells-angels.de" sind keine entsprechenden Inhalte abzurufen und die Domain selbst befindet sich in der Hand einer Whois-Privacy.Net Ltd aus Vanatu. Allerdings wird man zugestehen müssen, dass eine hinreichende Antwort auf Darstellungen in Printmedien jedenfalls derzeit auch nur genau dort gegeben werden kann.
Ein erster Ansatz wird jedoch mit der Domain www.fight-for-your-right.org verfolgt, unter welcher Neuigkeiten zu den Themen Bürgerrechtsanliegen, Hells Angels MC, Motorradclubs und Bikerszene abgerufen werden können.
Die Zeitungsanzeige der Hells Angels unter dem Titel "Info an die Bevölkerung" soll als eine Reaktion auf das nach Meinung der Rocker unzureichende Echo der Presse auf deren Pressemitteilungen verstanden werden und beinhaltet gleichsam eine kommerzielle Gegendarstellung oder Ergänzung in Bezug auf anderweitig zu lesende Presseberichte.
Auf eine durchaus denkbare Variante der Selbstdarstellung in Form eines kostengünstigeren Blogs greifen die Hells Angels derzeit noch nicht zurück. Auch unter der Domain "hells-angels.de" sind keine entsprechenden Inhalte abzurufen und die Domain selbst befindet sich in der Hand einer Whois-Privacy.Net Ltd aus Vanatu. Allerdings wird man zugestehen müssen, dass eine hinreichende Antwort auf Darstellungen in Printmedien jedenfalls derzeit auch nur genau dort gegeben werden kann.
Ein erster Ansatz wird jedoch mit der Domain www.fight-for-your-right.org verfolgt, unter welcher Neuigkeiten zu den Themen Bürgerrechtsanliegen, Hells Angels MC, Motorradclubs und Bikerszene abgerufen werden können.
Abmahnung mit einem Lächeln
Das Lächeln einer schönen Frau löst bei Männern unterschiedliche Reaktionen aus. Der weitaus überwiegende Teil der männlichen Rezipienten dürfte ebenfalls mit einem Lächeln reagieren, denn dieser Gesichtausdruck einer Frau führt bei Männern regelmäßig dazu, dass ihr Hirn Endorphine produziert, welche das Wohlbefinden steigern. Bei vielen Männern paart sich das allgemeine Wohlgefühl wohl auch mit der Lust an sofortiger Fortpflanzung. Bei Anwälten kann das Lächeln einer Frau darüber hinaus das unvergleichliche Glücksgefühl auslösen, welches dem Gedanken an leicht verdientes Geld entspringt.
Und wenn das Lächeln einer Frau in einem Foto perpetuiert wurde, dessen Rechte die Corbis GmbH inne zu haben glaubt, könnte ein solcher Glücksrefelex bei den Kollegen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ausgelöst werden, welche die Corbis GmbH regelmäßig im Streit um die angeblich unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten Dritter vertreten. Mit einer Abmahnung verlangt die Kanzlei Waldorf & Frommer daher einmal eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung und ausserdem Auskunft darüber, woher das angeblich unberechtigt genutzte Foto stammt und wie lange dies online abrufbar gehalten wurde. Erst nach Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden in einem zweiten Schritt Schadensersatz als auch die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Im mir vorliegenden Fall sind die Details des digital ansprechenden Lächelns (Creative Flirt Young woman) im online einsehbaren Katalog der Firma Corbis unter http://www.corbisimages.com und der Bildnummer 42-15250335 abrufbar. Ob die Bildrechte am streitgegenständlichen Foto tatsächlich auch oder nur bei der Corbis GmbH liegen, läßt sich durch die Einsicht in die Bilddatenbank naturgemäß nicht feststellen.
Und wenn das Lächeln einer Frau in einem Foto perpetuiert wurde, dessen Rechte die Corbis GmbH inne zu haben glaubt, könnte ein solcher Glücksrefelex bei den Kollegen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ausgelöst werden, welche die Corbis GmbH regelmäßig im Streit um die angeblich unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten Dritter vertreten. Mit einer Abmahnung verlangt die Kanzlei Waldorf & Frommer daher einmal eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung und ausserdem Auskunft darüber, woher das angeblich unberechtigt genutzte Foto stammt und wie lange dies online abrufbar gehalten wurde. Erst nach Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden in einem zweiten Schritt Schadensersatz als auch die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Im mir vorliegenden Fall sind die Details des digital ansprechenden Lächelns (Creative Flirt Young woman) im online einsehbaren Katalog der Firma Corbis unter http://www.corbisimages.com und der Bildnummer 42-15250335 abrufbar. Ob die Bildrechte am streitgegenständlichen Foto tatsächlich auch oder nur bei der Corbis GmbH liegen, läßt sich durch die Einsicht in die Bilddatenbank naturgemäß nicht feststellen.
Dienstag, 19. Juni 2012
"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle
Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.
Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.
Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:
"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).
In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.
a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.
b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).
So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.
Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.
2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...
3) Frist zur Berufungserwiderung ..."
Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.
Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.
Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:
"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).
In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.
a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.
b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).
So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.
Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.
2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...
3) Frist zur Berufungserwiderung ..."
Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.
Labels:
§ 1004 BGB,
§ 186 StGB,
§ 823 BGB,
14.03.2012,
193 StGB,
6 O 335/11,
Celle,
Landgericht Hannover,
Oberlandesgericht,
Oberlandesgericht Celle,
OLG,
OLG Celle,
sex,
Urteil
Montag, 11. Juni 2012
"Liebe Autofahrerin, lieber Autofahrer. Ich habe Ihre Nationalfahne entfernt."
So beginnt der Text eines Flugblattes unter der Überschrift „Sag Nein zu Deutschland“, das an Stelle einer erbeuteten Deutschland-Fahne auf abgebrochene Fahnenstöcke aufgespießt oder einfach unter die Scheibenwischer eines derart entnationalsierten Autos geklemmt werden kann.
Wenngleich sich die offene politische Gruppe aus Berlin Neukölln in ihrem Blog Cosmonautilus von derartigen Akten antinationaler Selbstjustiz nachdrücklich distanziert, weil es sich beim Fahnenklau unübersehbar um Sachbeschädigung und Diebstahl handele, werden Begründung und Erklärung zur Befreiung des öffentlichen Raums von einem der "dominantesten nationalen Symbole" während der Fussball-Europameisterschaft 2012 mitgeliefert:
"Egal aus welcher Motivation Sie diese Fahne angebracht haben, sie produziert in jedem Fall Nationalismus. Diese Fahne steht nicht für Fußball oder irgendein Team, sondern für deutsche Identität. Mit nationalen Symbolen wie diesem Autofähnchen wird eine „nationale Gemeinschaft“ konstruiert, also die eigene Identität betont und damit Nationalismus erzeugt. Und Nationalismus hat für viele Menschen fatale Konsequenzen:
Wenngleich sich die offene politische Gruppe aus Berlin Neukölln in ihrem Blog Cosmonautilus von derartigen Akten antinationaler Selbstjustiz nachdrücklich distanziert, weil es sich beim Fahnenklau unübersehbar um Sachbeschädigung und Diebstahl handele, werden Begründung und Erklärung zur Befreiung des öffentlichen Raums von einem der "dominantesten nationalen Symbole" während der Fussball-Europameisterschaft 2012 mitgeliefert:
"Egal aus welcher Motivation Sie diese Fahne angebracht haben, sie produziert in jedem Fall Nationalismus. Diese Fahne steht nicht für Fußball oder irgendein Team, sondern für deutsche Identität. Mit nationalen Symbolen wie diesem Autofähnchen wird eine „nationale Gemeinschaft“ konstruiert, also die eigene Identität betont und damit Nationalismus erzeugt. Und Nationalismus hat für viele Menschen fatale Konsequenzen:
- Nationalismus grenzt aus: durch Diskriminierung in Behörden, in der Schule und am Arbeitsplatz, durch Abschiebungen und Arbeitsverbot und Massenunterkünfte für MigrantInnen.
- Nationalismus verblendet: durch Massen-Mobilisierung für völlig beliebige politische Ziele durch die Vorgabe des „nationalen Interesses“.
- Nationalismus beherrscht: durch Konformitätszwang, die Bildung von Stereotypen und durch die Verschleierung von realen gesellschaftlichen Konflikten.
- Nationalismus tötet: durch rassistische Gewalt, staatliche Verfolgung, brutale Abschottungspolitik an den europäischen Grenzen und Abschiebungen in Krisengebiete."
Samstag, 9. Juni 2012
Der böse Hansi und der Stahlhelm
Der böse Hansi hat 60 Jahre scheinheilige Aufbauarbeit im europäischen Osten mit dem gemeinen Pfui-Wort "Stahlhelm" kaputt gemacht. Einen Tag vor dem ersten Spiel der deutschen Nationalmannschaft bei der Fussball-Europameisterschaft 2012 gegen Portugal wurde der Assistenztrainer der Nationalelf, Hansi Flick, auf der Pressekonferenz im polnischen Danzig gefragt, wie das deutsche Team Christiano Ronaldo zu stoppen gedenke und hat sich dazu hinreissen lassen, Klartext zu sprechen.
Wie jeder Fussballtrainer aus Deutschland weiss, wurde von Danzig aus durch den Angriff auf das auf der nahegelegenen Westerplatte gelegene polnische Munitionslager am 1. September 1939 der Zweite Weltkrieg eingeleitet. Nichts lag da für einen Offiziellen des Deutscher Fußball-Bund e.V.s näher, als an historischer Stätte auf die Frage nach dem Umgang der deutschen Verteidigung mit dem Angreifer der Portugiesen eine ausgesprochen defensive Antwort zu geben: "Stahlhelm auf und groß machen".
Entgegen aller Kritik hat Hans-Dieter Flick alles richtig gemacht. Die starke Symbolkraft des Stahlhelms hat schon in der Weimarer Republik eine halbe Million Menschen für die notwendige Gewinnung von Lebensraum im Osten begeistern können und drückt mit Bedacht gewählt im Vorfeld des deutschen Auftaktspiels bei der Europameisterschaft 2012 im Distrikt Galizien unseren gerechten Anspruch auf eine fußballerische Vormachtstellung in Europa aus. Über den Einsatz deutscher Helme an Hindukusch regt sich doch auch keiner mehr auf.
Wie jeder Fussballtrainer aus Deutschland weiss, wurde von Danzig aus durch den Angriff auf das auf der nahegelegenen Westerplatte gelegene polnische Munitionslager am 1. September 1939 der Zweite Weltkrieg eingeleitet. Nichts lag da für einen Offiziellen des Deutscher Fußball-Bund e.V.s näher, als an historischer Stätte auf die Frage nach dem Umgang der deutschen Verteidigung mit dem Angreifer der Portugiesen eine ausgesprochen defensive Antwort zu geben: "Stahlhelm auf und groß machen".
Entgegen aller Kritik hat Hans-Dieter Flick alles richtig gemacht. Die starke Symbolkraft des Stahlhelms hat schon in der Weimarer Republik eine halbe Million Menschen für die notwendige Gewinnung von Lebensraum im Osten begeistern können und drückt mit Bedacht gewählt im Vorfeld des deutschen Auftaktspiels bei der Europameisterschaft 2012 im Distrikt Galizien unseren gerechten Anspruch auf eine fußballerische Vormachtstellung in Europa aus. Über den Einsatz deutscher Helme an Hindukusch regt sich doch auch keiner mehr auf.
Labels:
2012,
Christiano Ronaldo,
Danzig,
Deutscher Fußball-Bund e.V.,
Deutschland,
Fussball-Europameisterschaft,
Hans-Dieter Flick,
Hansi,
Portugal,
Stahlhelm
Montag, 28. Mai 2012
Facebook - eigenes Foto in fremden Profil
Es wird derzeit viel geschrieben über Facebook. Insbesondere über den - je nach Perspektive - gelungenen oder misslungenen Börsengang. Ein entscheidender Faktor für die Wertbildung des Unternehmens ist sicherlich die Anzahl der Profile von derzeit über 900 Millionen. Nur ein Optimist würde dabei von der Mitgliederzahl sprechen. Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Zukunftsperspektive eines solchen Online-Giganten ist sicherlich die Kommunikation des Unternehmens mit seinen Nutzern und mit Dritten, die jedenfalls eine hohe Anforderung an die Infrastruktur von Facebook stellt.
Ich hatte nun die Aufgabe, Facebook zur Löschung von Fotos eines Mandanten in einem fremden Profil aufzufordern, welche nach Beendigung der Facebook-Freundschaft zwischen Verletzer und Urheber für letzteren nicht mehr sichtbar aber gleichwohl noch vorhanden waren. Facebook bietet die Möglichkeit, über eine Eingabemaske ein "Copyright Notification Complaint" einzureichen. Andere Wege sahen von vornherein nicht sehr vielversprechend aus. Es liess sich zwar eine Faxnummer im World Wide Web auffinden und auch mindestens eine E-Mail-Adresse, aber zunächst entschied ich mich dafür, den von Facebook vorgegebenen Weg zu beschreiten,
Nachdem ich die Eingabemaske am 24.05.2012 ausgefüllt und dort nur allgemein die URL des fremden Profils angeben konnte, nicht jedoch die genaue Adresse der Fotos, erhielt ich acht Stunden später eine Bestätigung der Beschwerde an meine angegebene E-Mail-Adresse incl. des Wortlauts meiner Beschwerde:
"Hallo,
Das Facebook-Team hat einen Bericht von Dir erhalten. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal nur für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, gedacht ist. Wenn Du einen solchen Bericht eingereicht hast, ist keine weitere Handlung erforderlich. Falls Du uns jedoch zu einem anderen Thema kontaktiert hast, erhältst Du eventuell keine Antwort."
Am 25. Mai 2012 erhielt ich die nächste Nachricht:
"Hallo,
Danke für Deine E-Mail. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, reserviert ist. Basierend auf den von Dir zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht klar, welches Foto Deiner Ansicht nach gegen Deine Rechte verstößt und wo sich das Foto auf Facebook befindet. Um sicherzustellen, dass wir Deinen Bericht richtig bearbeiten, sende uns bitte eine URL (Internetadresse) zu jedem Foto, das Du uns melden möchtest.
Falls ein Foto, das Du melden möchtest, in einem Pinnwandeintrag oder in Deinen Neuigkeiten zu finden ist, suche nach der URL, die direkt zu dem Foto führt, indem Du auf die Zeit- und/oder Datumsangabe, die unter dem Foto angezeigt wird, klickst. Zum Beispiel „vor 8 Stunden" oder „9. August"."
Nachdem ich mangels Einsehbarkeit der URL noch einmal die Fotos beschrieb und diese auch an die E-Mail hängte, teilte mir der Mandant mit, dass der Rechtsverletzer versichert hätte, die Fotos gelöscht zu haben. Damit war klar, weshalb Facebook der Beschwerde nicht wie gewünscht nachgehen konnte. Daraufhin zog ich die Beschwerde zurück und bekam am nächsten Tag wiederum Antwort von Facebook:
"Hallo Herr Moebius,
Kein Problem. Wir werden der Meldung auf Ihren Wunsch hin nicht weiter nachgehen und haben außerdem die angehängten Fotos von unseren Servern gelöscht.
Schöne Grüße nach Isernhagen,
Lillie
User Operations
Facebook"
Die Kommunikation mit Facebook war im Ergebnis schneller als erwartet. Ob es daran lag, dass ich mich im Beschwerdeformular als Rechtsanwalt ausgegeben habe, läßt sich natürlich nicht sagen. Es ist ausserdem im Eigeninteresse von Facebook, zügig zu reagieren, da ab Kenntnis eines Rechtsverstosses eine Haftung von Facebook für die Verbreitung fremder Fotos in Betracht kommt. Angesichts der Größe des Unternehmens bleibt festzuhalten, dass Facebook auf die angezeigte Rechtsverletzung schnell und individuell reagiert hat.
Ich hatte nun die Aufgabe, Facebook zur Löschung von Fotos eines Mandanten in einem fremden Profil aufzufordern, welche nach Beendigung der Facebook-Freundschaft zwischen Verletzer und Urheber für letzteren nicht mehr sichtbar aber gleichwohl noch vorhanden waren. Facebook bietet die Möglichkeit, über eine Eingabemaske ein "Copyright Notification Complaint" einzureichen. Andere Wege sahen von vornherein nicht sehr vielversprechend aus. Es liess sich zwar eine Faxnummer im World Wide Web auffinden und auch mindestens eine E-Mail-Adresse, aber zunächst entschied ich mich dafür, den von Facebook vorgegebenen Weg zu beschreiten,
Nachdem ich die Eingabemaske am 24.05.2012 ausgefüllt und dort nur allgemein die URL des fremden Profils angeben konnte, nicht jedoch die genaue Adresse der Fotos, erhielt ich acht Stunden später eine Bestätigung der Beschwerde an meine angegebene E-Mail-Adresse incl. des Wortlauts meiner Beschwerde:
"Hallo,
Das Facebook-Team hat einen Bericht von Dir erhalten. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal nur für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, gedacht ist. Wenn Du einen solchen Bericht eingereicht hast, ist keine weitere Handlung erforderlich. Falls Du uns jedoch zu einem anderen Thema kontaktiert hast, erhältst Du eventuell keine Antwort."
Am 25. Mai 2012 erhielt ich die nächste Nachricht:
"Hallo,
Danke für Deine E-Mail. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, reserviert ist. Basierend auf den von Dir zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht klar, welches Foto Deiner Ansicht nach gegen Deine Rechte verstößt und wo sich das Foto auf Facebook befindet. Um sicherzustellen, dass wir Deinen Bericht richtig bearbeiten, sende uns bitte eine URL (Internetadresse) zu jedem Foto, das Du uns melden möchtest.
Falls ein Foto, das Du melden möchtest, in einem Pinnwandeintrag oder in Deinen Neuigkeiten zu finden ist, suche nach der URL, die direkt zu dem Foto führt, indem Du auf die Zeit- und/oder Datumsangabe, die unter dem Foto angezeigt wird, klickst. Zum Beispiel „vor 8 Stunden" oder „9. August"."
Nachdem ich mangels Einsehbarkeit der URL noch einmal die Fotos beschrieb und diese auch an die E-Mail hängte, teilte mir der Mandant mit, dass der Rechtsverletzer versichert hätte, die Fotos gelöscht zu haben. Damit war klar, weshalb Facebook der Beschwerde nicht wie gewünscht nachgehen konnte. Daraufhin zog ich die Beschwerde zurück und bekam am nächsten Tag wiederum Antwort von Facebook:
"Hallo Herr Moebius,
Kein Problem. Wir werden der Meldung auf Ihren Wunsch hin nicht weiter nachgehen und haben außerdem die angehängten Fotos von unseren Servern gelöscht.
Schöne Grüße nach Isernhagen,
Lillie
User Operations
Facebook"
Die Kommunikation mit Facebook war im Ergebnis schneller als erwartet. Ob es daran lag, dass ich mich im Beschwerdeformular als Rechtsanwalt ausgegeben habe, läßt sich natürlich nicht sagen. Es ist ausserdem im Eigeninteresse von Facebook, zügig zu reagieren, da ab Kenntnis eines Rechtsverstosses eine Haftung von Facebook für die Verbreitung fremder Fotos in Betracht kommt. Angesichts der Größe des Unternehmens bleibt festzuhalten, dass Facebook auf die angezeigte Rechtsverletzung schnell und individuell reagiert hat.
Freitag, 18. Mai 2012
"Ich hasse Bayern München" - Meinungsfreiheit auch für Politiker?
Meinungsfreiheit ist etwas für Vollpfosten und nicht für Politiker. Ganz genau so hat das Tobias Thalhammer, parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Landtagsfraktion in Bayern, nicht gesagt.
Seine Reaktion auf das in der obigen Überschrift wiedergegebene Zitat der Landesvorsitzenden der FDP in Baden-Württemberg und stellvertretenden Bundesvorsitzenden der FDP, Birgit Homburger, lautete anders: "So einen dummen Spruch kann nur ein Vollpfosten bringen."
Ich unterstelle einmal, dass Frau Homburger die Wahrheit gesagt hat und sich nicht wie so viele Politiker vor ihr mit einer Lüge ins Rampenlicht des öffentlichen Interesses geschoben hat. Sie hasst also Bayern München. Ich unterstelle ferner, dass Herr Thalhammer seine durchaus beleidigende Missfallenskundgebung gegenüber Frau Homburger nicht auf Grund der Tatsache geäußert hat, dass diese in ihrer Aussage nicht zwischen dem Fußball-Club Bayern, München e. V. und der aus dem Verein ausgegliederten Profifußballabteilung FC Bayern München AG unterschieden hat. Der Hass von Frau Homberger wird sich im Zeifel auf beide in Betracht kommenden juristischen Personen beziehen.
Damit bleibt festzuhalten, dass sich Frau Homburger als bundesdeutsche Spitzenpolitikerin derzeit im Zentrum der Kritik befindet, weil sie ehrlich und offen ihre innere Einstellung zu Bayern München bekundet hat. Weil sicher mehr als die Hälfte der deutschen Fussballfreunde die innere Einstellung der FDP-Politikerin teilt, kann sich der Vorwurf des Vollpfostentums nur auf die in der Tat selten anzutreffende Ehrlichkeit eines Politikers beziehen.
Insoweit stimme ich dem parlamentarischen Geschäftsführer der bayrischen FDP-Landtagsfraktion zu. Wer sich als Politiker seiner uniformen Fassade begibt und die Sicherheit seiner finanziellen Versorgung auch nur ansatzweise durch die Kundgabe seiner eigenen Meinung gefährdet, kann guten Gewissens als Vollpfosten bezeichnet werden.
Seine Reaktion auf das in der obigen Überschrift wiedergegebene Zitat der Landesvorsitzenden der FDP in Baden-Württemberg und stellvertretenden Bundesvorsitzenden der FDP, Birgit Homburger, lautete anders: "So einen dummen Spruch kann nur ein Vollpfosten bringen."
Ich unterstelle einmal, dass Frau Homburger die Wahrheit gesagt hat und sich nicht wie so viele Politiker vor ihr mit einer Lüge ins Rampenlicht des öffentlichen Interesses geschoben hat. Sie hasst also Bayern München. Ich unterstelle ferner, dass Herr Thalhammer seine durchaus beleidigende Missfallenskundgebung gegenüber Frau Homburger nicht auf Grund der Tatsache geäußert hat, dass diese in ihrer Aussage nicht zwischen dem Fußball-Club Bayern, München e. V. und der aus dem Verein ausgegliederten Profifußballabteilung FC Bayern München AG unterschieden hat. Der Hass von Frau Homberger wird sich im Zeifel auf beide in Betracht kommenden juristischen Personen beziehen.
Damit bleibt festzuhalten, dass sich Frau Homburger als bundesdeutsche Spitzenpolitikerin derzeit im Zentrum der Kritik befindet, weil sie ehrlich und offen ihre innere Einstellung zu Bayern München bekundet hat. Weil sicher mehr als die Hälfte der deutschen Fussballfreunde die innere Einstellung der FDP-Politikerin teilt, kann sich der Vorwurf des Vollpfostentums nur auf die in der Tat selten anzutreffende Ehrlichkeit eines Politikers beziehen.
Insoweit stimme ich dem parlamentarischen Geschäftsführer der bayrischen FDP-Landtagsfraktion zu. Wer sich als Politiker seiner uniformen Fassade begibt und die Sicherheit seiner finanziellen Versorgung auch nur ansatzweise durch die Kundgabe seiner eigenen Meinung gefährdet, kann guten Gewissens als Vollpfosten bezeichnet werden.
Mittwoch, 16. Mai 2012
Muss das Skandalspiel in Düsseldorf wiederholt werden? Nein!
Nach § 14 der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol) kann ein Spiel mit oder ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen werden. Bei Verschulden ist das Spiel mit 2:0 Toren für den Unschuldigen zu werten. Schiedsrichter Wolfgang Stark hat sich jedenfalls gegen einen Spielabbruch und für den Wiederanpfiff des Spiels entschieden, so dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände in die Schiedsrichterentscheidung eingeflossen sind. Dazu gehören insbesondere die Verhältnisse, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben.
Damit können Argumente aus den Umständen, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben, nicht mehr gegen die Wertung des Spiels angeführt werden. Denn eine Schwächung von Hertha BSC durch die Platzstürmung der Fans als ein während des Spiels eingetretener Umstand gem. § 13 2. a) der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol), der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang stand, war für den Schiedsrichter nicht erkennbar.
Der Schiedsrichter hat das Spiel in Kenntnis der Gesamtumstände wieder angepfiffen und offensichtlich zu diesem Zeitpunkt keine Gründe gesehen, die einen Abbruch rechtfertigten. Damit dürften gleichzeitig auch keine Gründe bestanden haben, die gegen die Wertung des Spiels sprechen.
Aus Hannover daher in Erinnerung an alte Erfolge Glückwünsche zum Wiederaufstieg in die 1. Fussball-Bundesliga nach Düsseldorf!
Pornotag im Büro
Die Bandbreite anwaltlichen Spezialwissens hat sich seit der massenhaften Nutzung des Internets nicht nur um rechtliche Aspekte der Informationstechnologie erweitert, sondern auch um marginale Kenntnisse im Randbereich der schaffenden Filmkunst.
Dank der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus der Zeißstraße 9 in Regensburg werden immer wieder Werktitel an mich herangetragen, deren Ausdruckskraft die Titel des schnöden Hauptstroms filmischer Darbietungen bei weitem übertrifft. Ausnahmsweise gefallen mir dabei die deutschen Titel vergleichsweise besser als die englischsprachigen Bezeichnungen.
Denn die angeblich für die Digiprotect GmbH in der Krögerstr. 2 aus Frankfurt am Main geschützten Titel „Jayden James Unleashed“, „Alexis Texas Is Nymphomaniac“, „Nerd Hard“ und „Doll House 7“ oder der für die Magnafilm GmbH, Münchener Str. 63 aus Essen abgemahnte Pornofilm „Family Affairs“ klingen ebenso langweilig wie die englische Version des weltbekannten Tolkien-Klassikers "The Lord of the rings". Ausdrucksstärker als etwa "Der Herr der Ringe" muten dagegen jene Titel an, dessen Schutzrechte die Silwa Filmvertrieb AG, Münchener Str. 61-63 aus Essen per Abmahnung für sich in Anspruch nimmt: „Nachbarin Gerda 13 - Stopf mein nasses Loch du Ferkel“, „Mutti-Report - Hausfrau und Ficksau“ und „Puffgeschichten Dominas Huren Sklavenfotzen“.
Mein Wissen beschränkt sich dabei ebenso wie das meiner Mandantin lediglich auf die Existenz der Titel dieser Pornofilme. Weder hat die Mandantin einen dieser Filme gesehen noch befindet sich eine entsprechende Datei auf ihrem Computer. Auch die Existenz von sogenannten Internettauschbörsen kennt sie nur vom Hörensagen, so dass die acht Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte wegen mehrfacher Verstösse gegen das Urheberrecht mittels filesharing ihr Vertrauen in das deutsche Rechtssystem nachhaltig erschüttert haben.
Dank der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus der Zeißstraße 9 in Regensburg werden immer wieder Werktitel an mich herangetragen, deren Ausdruckskraft die Titel des schnöden Hauptstroms filmischer Darbietungen bei weitem übertrifft. Ausnahmsweise gefallen mir dabei die deutschen Titel vergleichsweise besser als die englischsprachigen Bezeichnungen.
Denn die angeblich für die Digiprotect GmbH in der Krögerstr. 2 aus Frankfurt am Main geschützten Titel „Jayden James Unleashed“, „Alexis Texas Is Nymphomaniac“, „Nerd Hard“ und „Doll House 7“ oder der für die Magnafilm GmbH, Münchener Str. 63 aus Essen abgemahnte Pornofilm „Family Affairs“ klingen ebenso langweilig wie die englische Version des weltbekannten Tolkien-Klassikers "The Lord of the rings". Ausdrucksstärker als etwa "Der Herr der Ringe" muten dagegen jene Titel an, dessen Schutzrechte die Silwa Filmvertrieb AG, Münchener Str. 61-63 aus Essen per Abmahnung für sich in Anspruch nimmt: „Nachbarin Gerda 13 - Stopf mein nasses Loch du Ferkel“, „Mutti-Report - Hausfrau und Ficksau“ und „Puffgeschichten Dominas Huren Sklavenfotzen“.
Mein Wissen beschränkt sich dabei ebenso wie das meiner Mandantin lediglich auf die Existenz der Titel dieser Pornofilme. Weder hat die Mandantin einen dieser Filme gesehen noch befindet sich eine entsprechende Datei auf ihrem Computer. Auch die Existenz von sogenannten Internettauschbörsen kennt sie nur vom Hörensagen, so dass die acht Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte wegen mehrfacher Verstösse gegen das Urheberrecht mittels filesharing ihr Vertrauen in das deutsche Rechtssystem nachhaltig erschüttert haben.
Labels:
Abmahnung,
Alexis Texas Is Nymphomaniac,
Doll House 7,
Filesharing,
Jayden James Unleashed,
Nerd Hard,
U + C Rechtsanwälte,
Urheberrecht
Montag, 14. Mai 2012
Amtsgericht Düsseldorf weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Journalistin zurück
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.
In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.
In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.
Mittwoch, 9. Mai 2012
Die besten Rechtsberater der deutschen Wirtschaft
in den 20 größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland erzielen rund 2,6 Milliarden Euro Jahresumsatz. Jedenfalls behaupten das Michael Freitag und Dietmar Student in ihrem Artikel "Die Vorstandsflüsterer". Ein interessanter Bericht über den Einfluss der Juristen auf das Wirtschaftsgeschehen und über die Karrieren erfolgreicher Wirtschaftsjuristen. Wenn man den Autoren folgt, scheinen Frauen in diesem Bereich keine herausragende Rolle zu spielen. Bei den Ergebnissen der zweiten juristischen Staatsprüfung einer Examensgruppe im Saarland ist mir die Frauenquote ebenfalls ins Auge gesprungen. Die durchgefallenen Prüflinge waren zu 100% Frauen. Dies wird Zufall sein und das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Trotzdem ein bemerkenswerter Kontrast.
Dienstag, 8. Mai 2012
Freitag, 4. Mai 2012
Die ebay-Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller für Uwe Krapp alias "koelner1963" ...
... dürfte in dieser oder ähnlicher Form bereits einige ebay-Mitglieder erreicht haben. Der Kollege Rechtsanwalt Zöller behauptet, sein Mandant vertreibe gewerblich Computerzubehör, Notebooks, Notebookersatzteile und Zubehör über ebay unter dem Ebay-Namen "koelner1963" und sei daher Mitbewerber im Sinne der §§ 1,2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die im Angebot unserer Mandantin aufgeführte Widerrufsbelehrung sei veraltet und weise im Kern nicht auf die heute geltenden Normen des BGB und des EGBGB hin. Die verwendete Belehrung entspreche nicht dem heute gesetzlich vorgeschriebenen Muster. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr. 10 EGBGB müsse der Verbraucher im Fernabsatz auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Rück¬gaberechts, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe korrekt belehrt werden. Da bereits Fehler bei der Information über einzelne dieser Punkte als Wettbewerbsverstöße zu werten seien, stelle die Nichtinformation in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2007- 5 W 44/07).
Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.
Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.
Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.
Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.
Donnerstag, 3. Mai 2012
Amtsgericht Bochum weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück
Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform setze voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Weil die Privatperson bei dem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat" eingetragen habe, könne Melango daruas nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer sei. Damit fehle diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Rechte herleiten wollte.
Zuvor hatten bereits das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11, das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge festgehalten hat und die Zahlungspflicht einer Privatperson nicht verneint hat.
Zuvor hatten bereits das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11, das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge festgehalten hat und die Zahlungspflicht einer Privatperson nicht verneint hat.
Abonnieren
Posts (Atom)