Mittwoch, 21. Oktober 2015

BILD gegen die Meinungsfreiheit

Während SPIEGEL-online seinen Lesern lediglich gezielt die Möglichkeit zur Meinungsäußerung in Sachen "Flüchtlinge" einschränkt, macht BILD-online gezielt Jagd auf solche Nutzer von Facebook, die es wagen, ihre abseits der Linie der Partei oder jenseits des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden liegende Meinung öffentlich zu äußern.

Ist das auf die Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung hereingefallene Opfer erst einmal in den Hinterhalt der BILD-Agenten geraten, wird es an den online-Pranger gestellt, mit der Unverfrorenheit der Veröffentlichung einer eigenen Überzeugung konfrontiert und über die Hintergründe des Meinungsverrats unerbittlich verhört.

Viele durch BILD-Verhöre Geläuterte schwören ihrer Meinung reuig ab und geloben feierlich, sich in Zukunft nur noch gemäß der Doktrin des Politbüros zu äußern oder sich nur noch zu Kochrezepten und Fußballspielen mitteilen zu wollen. Grundlage der Verfolgung durch den BILD-Sicherheitsdienst ist der jüngst vom Parlament verabschiedete § 126a StGB, welcher der Wiedererlangung der zentralen Publizitätsmacht dienen soll: „Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des deutschen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit öffentlichem Pranger, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.“

Die vom Sekretariat des BILD-Komitees sanktionierten Volksmeinungen werden zukünftig in einem bundesweit einsehbaren Meinungsstrafregister veröffentlicht, dessen Strafrahmen einmal im Monat vom nationalen Meinungsrat überprüft und aktualisiert wird. Der Katalog der über das bisher geltende Strafrecht hinausgehenden verbotenen Äußerungen liest sich mit Stand vom 21.10.2015 wie folgt:
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Montag, 19. Oktober 2015

Neues aus Regensburg von der Z9-Verwaltungs GmbH und Frank Drescher

Mit mittlerweile rechtskräftigem Versäumnisurteil zum Az.: 10 C 369/14 vom 07.09.2015 verturteilte das Amtsgericht Regensburg die zur Z9-Verwaltungs GmbH umfirmierte U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und den ehemaligen Geschäftsführer der KVR Handelsgesellschaft mbH Frank Drescher zur Zahlung von EUR 651,80 wegen zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung entstandener Anwaltskosten, die bei einem zu Unrecht abgemahnten Online-Händler entstanden waren.

Das Gericht folgte damit dem schlüssigen Vortrag des abgemahnten Händlers, wonach die KVR-Handelsgesellschaft mbH ihren "Betrieb" lediglich aufgenommen hatte, um künstlich eine Wettbewerbssituation zu möglichst vielen Anbietern im Internet zu kreieren und diese dann jeweils wettbewerbsrechtlich abzumahnen und der Behauptung, dass es den Beklagten darum ging, durch rechtswidrige Massenabmahnungen Anwaltshonorare bzw. spätere Vertragsstrafen zu generieren. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage wurde die dahingehende Argumentation wie folgt vertieft:

"Die KVR-Handelsgesellschaft mbH hatte lediglich minimale Umsätze erwirtschaftet, während ein Großteil der Artikel tatsächlich nie im Shop verfügbar waren und Bestellungen von Artikeln, welche die GmbH über Amazon anbot, ihrerseits storniert wurden. Hierdurch sollte insgesamt der Anschein gewahrt werden, dass eine Wettbewerbssituation zu den abgemahnten Händlern bestünde. Aus dem Aktenzeichenstamm der bekannt gewordenen Abmahnung ergibt sich, dass durch die Z9-Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1.) im Zeitraum 08.08.2012 bis 09.08.2012 insgesamt mindestens 371 und im Zeitraum 16.08.2012 bis 17.08.2012 mindestens weitere 671 Abmahnungen versendet wurden. Die KVR bzw. deren Vertreter haben gewusst, dass die Geschäftstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH lediglich vorgetäuscht wurde und dazu diente, Anwaltshonorare und Vertragsstrafen zu kassieren. In rechtlicher Hinsicht stellt die Abmahnung der Beklagten gegenüber dem Kläger ein rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Die Beklagten haben zusammen bewusst unlautere Ziele verfolgt, da ihr alleiniges Interesse darin lag durch die Abmahnungen Anwaltshonorare sowie Vertragsstrafen zu generieren. Insoweit stellt das Verhalten der Beklagten auch eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KVR-Handelsgesellschaft mbH ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die vom Beklagten zu 2) beauftragte Abmahntätigkeit war nicht nur gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, sondern auch in objektiver sowie subjektiver Weise sittenwidrig und in verwerflicher Gesinnung ausgeführt. Die vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig, da sie gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zudem aus dem verfolgten Ziel, den gewählten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung sowie den eintretenden Folgen. Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen zu einer Verletzung von § 826 BGB führen kann, wenn sich dieser nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt. Maßstab für eine Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Handlung herrschende Sozialmoral im jeweiligen Lebenskreis (Palandt/Sprau, 72. Auflage, §826, Rn. 4 ff).

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass demjenigen, der sich gegen eine unzulässige Abmahnung zur Wehr setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen kann (vgl. AG-Schleiden Az. 9 C 158/12, AG-Bochum Az. 63 C 211/03, AG-Bochum Az. 9 S 289/03, OLG-Hamm 4. Senat Az. 4 U 149/09). Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vor allem aus der Tatsache, dass die Beklagten die Abmahnungen ausschließlich aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus vornahmen. Ein Tatsächlicher Wettbewerb bestand hingegen nicht. Auch wenn im Geschäftsleben eine gewisse Verdrängungsmentalität herrscht und es daher nicht unüblich ist, dass Wettbewerber sich gegenseitig abmahnen, so würde man, obwohl die Abmahnung vorliegend eine tatsächliche AGB Verletzung moniert, wohl von einer "Abzocke" sprechen. Die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.

Die für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lag damit schon nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen hätte beeinträchtigen können. Dies würde voraussetzen, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein. Ein Anbieter für Küchengeräte, wie die KVR-Handelsgesellschaft mbH, steht offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.

Auch die äußerst kurze Frist stützt den Anschein der Sittenwidrigkeit. Dem Kläger sollte offensichtlich keine Zeit gegeben werden gegen die Abmahnung vorzugehen. Zumindest aber entsteht der Verdacht einer Überrumpelung. Besonders verwerflich ist das Verhalten des Beklagten zu 2), da billigend in Kauf genommen wird, dass durch die Abmahnung und die dafür anfallenden Kosten auch die Existenzgrundlage umsatzschwacher Online-Händler gefährdet wird. Der Beklagte zu 2) haftet auch für das sittenwidrige Vorgehen. Eine sogenannte Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist bei Sittenwidrigkeit anerkannt, da nicht die juristische Person, sondern die für sie Tätigen sittenwidrig handeln. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ebenfalls ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Auch insoweit ergibt sich der Anspruch, aufgrund der sittenwidrigen Handlung gemäß § 138 BGB. Von einer verwerflichen Gesinnung der Vertreter der Beklagten zu 1) ist dem Sachverhalt nach auszugehen. Sie wussten um die mangelnde Ernsthaftigkeit der Gewerbstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH, insbesondere war klar, dass der spezialisierte shop des Klägers nicht im Wettbewerbsverhältnis zu ihrer damaligen Mandantin stand. Trotz erkanntem Mangel des Unterlassungsanspruchs wurde die (Massen-) Abmahnung auch an den Kläger gesandt, in der Hoffnung, leicht das Honorar einstreichen zu können. Sie handelte offensichtlich und bewusst rechtswidrig."

Dienstag, 13. Oktober 2015

SPIEGEL ONLINE verzichtet auf Meinungsfreiheit

Wer bloggt weiß, was es heißt, eine Kommentarfunktion unter seinen Artikeln bereit zu halten. Es gibt Leser, die setzen sich konstruktiv mit dem Inhalt der Artikel auseinander, manche schreiben dünne Kommentare und einige irgendeinen Scheißdreck, der keinen interessiert. Aus diesem Konglomerat gilt es grundsätzlich zunächst die Kommentare herauszufiltern, die rechtswidrig sind. Der Rest wird durch die Meinungsfreiheit geschützt, wenngleich es ins Belieben des Seitenbetreibers gestellt ist, mehr Kommentare zu löschen, als nötig und auch missliebige Meinungen zu entfernen. Einige Publikationen verzichten ganz auf die Kommentarfunktion. Die Angst vor der Haftung des Betreibers ist zu groß oder die Meinung der Leser ist der Mühe nicht wert, kontrolliert zu werden.

SPIEGEL ONLINE berichtet nicht nur über Zeitgeschehen, sondern hat eigens eine Rubrik "Meinung", auf der alle erschienenen Kommentare, Debattenbeiträge und Artikel der Kolumnisten zu finden sind. Meinungsmachen ist ein ausgewiesenes Betätigungsfeld von SPIEGEL ONLINE. Wirklich wichtig scheint den Meinungsmachern allerdings nur die eigene Meinung zu sein, anders ist folgender Hinweis unter einigen Artikeln nicht zu interpretieren: "Liebe Leserinnen und Leser, im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf SPIEGEL ONLINE finden Sie unter diesem Text kein Forum. Leider erreichen uns zum Thema Flüchtlinge so viele unangemessene, beleidigende oder justiziable Forumsbeiträge, dass eine gewissenhafte Moderation nach den Regeln unserer Netiquette kaum mehr möglich ist. Deshalb gibt es nur unter ausgewählten Artikeln zu diesem Thema ein Forum. Wir bitten um Verständnis."

SPIEGEL-Artikel mit den Überschriften "Seehofers "Notwehr"-Sprüche: Rhetorisch braun", "Seehofer-Regierung: Bayern will Flüchtlinge nach Österreich zurückschicken" oder "Flüchtlinge: EU startet Umsiedlungsaktion - mit 21 Migranten" dürfen nicht kommentiert werden. Ob die Überwachung des Forums zwecks Eliminierung rechtswidriger Kommentare der Redaktion zu mühsam ist oder dem Trend der Macher zu diesem Thema entgegenstehende aber zulässige Meinungen gar nicht erst verbreitet werden sollen, kann man nur vermuten. Zum Thema "Flüchtlinge" ist die Meinungsfreiheit der Leser SPIEGEL ONLINE jedenfalls nichts wert.

Montag, 12. Oktober 2015

Willkommenskultur: "Lerne Deutsch an frischer Luft"

Was ein wenig an das Motto des Außenkommandos des Arbeitserziehungslagers Lahde in Steinbergen erinnern könnte, ist tatsächlich die Aktion "Lerne Deutsch an frischer Luft", bei welcher ehrenamtliche Bürger aus Rinteln gemeinsam mit Flüchtlingen öffentliche Arbeiten übernehmen und hat rein gar nichts mit der ausweglosen Situation von Zwangsarbeitern aus Osteuropa im Steinbruch Steinbergen bei Rinteln in den letzten beiden Jahren des Zweiten Weltkriegs zu tun.

Einen merkwürdigen Beigeschmack hat es allerdings schon, wenn die Schaumburger Zeitung in der Rubrik „Aktuelles Rinteln“ am 05.10.2015 unter der Überschrift „Flüchtlinge säubern Exter Weg und pflücken Äpfel“ meldet, dass Emiljano und Dejan aus dem Flüchtlingsheim am Kerschensteiner Weg eine Hecke zurückschnitten, Hausmüll und sieben Autoreifen aus der Mühlenexter fischten und den weggeworfenen Unrat entlang des Exter Weges bis nach Rinteln säuberten.

Das Ergebnis der Aktion scheint einzig am körperlichen Einsatz der Sprachschüler gemessen zu werden: „Ein großer blauer Müllsack kam zusammen. Drei Stunden dauerte der Einsatz.“ Leider wird bei diesem freiwilligen Einsatz von Flüchtlingen im Landkreis Schaumburg nicht vermeldet, wie sich die Sprachkenntnisse der Heimatvertriebenen an der frischen Luft über Arbeitskommandos und deutschsprachige Aufdrucke von Einwegverpackungen hinaus entwickelt haben, so dass der aufmerksame Leser nicht um den Eindruck herum kommt, dass das Erlernen der deutschen Sprache bei dieser Aktion nicht allzu sehr im Vordergrund gestanden hat.

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Suchen se immer noch die kinox.to-Fritzen?

fragt mich mein Sohn angesichts des Angebots unter der Domain "kinox.to" und der Tatsache, dass dort mittlerweile alle 6 Folgen der ersten Staffel der Serie "FEAR THE WALKING DEAD" in deutscher Sprache angeboten werden.

Schließlich wurde die erste Staffel selbst in den USA erst im Oktober 2015 abgeschlossen. Damit scheint die Frage angesichts der Aktualität des Angebots auf "kinox.to" bereits beantwortet. Man könnte auch dem Slogan auf der Seite selbst folgen: "still best online movie streams - Legends never die!" Vor knapp einem Jahr stürmte eine Spezialeinheit der Polizei erfolglos ein Wohnhaus in der Nähe von Lübeck, weil sich die mutmaßlichen Betreiber von "kinox.to", die 21 und 25 Jahre alten Brüder Kastriot und Kreshnik Selimi, dort aufgehalten haben sollen, um sie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu überstellen. Mittlerweile werden die beiden Jungs mit einem internationalen Haftbefehl gesucht, weil sie sich bereits im Juli 2014 aus Deutschland abgesetzt hatten.

In Kürze: Die Betreiber von "kinox.to" werden weiter gesucht, die Website selbst funktioniert, ist auf dem neusten Stand und offensichtlich konnte bislang auch das Geschäftsmodell als solches nicht erfolgreich angegriffen werden, denn die über "kinox.to" geschaltete Werbung läuft weiter und generiert offensichtlich weitere Einnahmen, auf die höchstwahrscheinlich von den Betreibern auch immer noch zugegriffen werden kann.

Die länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) des Inselstaates Königreich Tonga ".to" scheint weiterhin ein sicherer Hafen zu sein, denn die Registrierungsstelle Tonic („Tongan Network Information Center“) operiert vom Konsulat des Königreichs Tonga in San Francisco unter diplomatischem Schutz und bietet keine Abfragemöglichkeit über die Identität der Domaininhaber, weil deren Kunden nach Angaben des Unternehmens derartige Informationen als eine Verletzung der Privatsphäre betrachten. Der Betrieb einer Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".to" kann daher als anonym bezeichnet werden, weil für die Registrierung einer Domain und die Bezahlung laufender Kosten auch postalisch versandte Schecks an die Tonic Domains Corp., P.O. Box 42, Pt San Quentin, CA 94964, U.S.A., akzeptiert werden.

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund

Nachdem ich erst spät lernen durfte, dass die Nutzung des Wortes "Neger" gar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, war ich unglaublich erleichtert, dass ich meine Kinder mit Hilfe der Stefan Wenner Technologies aus Empfingen abseits meines althergebrachten - aber eben diskriminierenden - Wortschatzes zu unvoreingenommenen Europäern erziehen kann, ohne ihnen die Süßigkeit, die mir als Kind noch als "Negerkuss" und "Mohrenkopf" vertraut war, vorenthalten zu müssen.

Denn mit der Eintragung der Marke "Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund" in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts und dem Vertrieb des so bezeichneten Produkts wird auf dem deutschsprachigen Süßwarenmarkt mit wünschenswerter Marktmacht endlich ein politisch korrektes Produkt angeboten, dass sich in nachahmenswerter Klarheit von einer diskriminierenden Wortwahl distanziert, die jahrzehntelang die deutsche Sprache in Verruf gebracht hat.

Irgendwann wird sicher auch die in der Fleischbranche unverhältnismäßig ironische Wortwahl "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" der Vergangenheit angehören und sich stattdessen das "Rotationseuropäerschnitzel" durchsetzen, so dass kommende Generationen deutscher Verbraucher immer weniger von Begriffen behelligt werden, deren Verwendung in der Vergangenheit zweifellos zu einer umfassenden moralischen Desensibilisierung geführt hat.

Montag, 28. September 2015

Facebook wird zum Schleudersitz

Unbedachte Äußerungen auf Facebook können in unruhigen Zeiten schon auf Grund des Verdachts der Rechtswidrigkeit von Postings zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Welchen Wortlaut die beanstandeten Äußerungen hatten und ob diese tatsächlich rechtswidrig waren, ist mir leider nicht bekannt.

Der Bürgermeister von Arnstadt schreibt am 15.09.2015:

"Sehr geehrte Frau xy,

auf Grund des Verdachts fremdenfeindlicher, volksverhetzender, verfassungswidriger Aussagen auf Ihrer Facebook-Seite beurlaube ich Sie mit sofortiger Wirkung von Ihren Verpflichtungen zur Ableistung eines Freiwilligendienstes im Baubetriebshof der Stadt Arnstadt. Die Beantragung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie strafrechtliche Schritte behalte ich mir vor."

Schon am 21.09.2015 schreibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

"Sehr geehrte Frau xy, 

hiermit kündigt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die am 01.04.2014 geschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes außerordentlich und mit sofortiger Wirkung (das heißt mit Zugang dieses Schreibens). Ihre Einsatzstelle hat die Kündigung verlangt."

So schnell kann´s gehen. Facebook ist ein gefährliches Pflaster.

Montag, 21. September 2015

Abmahnung vom DFB

Der deutsche Fußball genießt weltweite Anerkennung und seine Fans zeigen ihre Zuneigung auch in Teilen der Welt, in denen man nicht unbedingt damit rechnen muss, dass die deutsche Fußball-Nationalmannschaft überhaupt Beachtung findet.

Im Inland wird aber nicht nur jeder Schritt der Mannschaften genau beobachtet, auch deren Anhänger und ihre Aktivitäten werden genau unter die Lupe genommen. Im Auftrag des Deutschen Fußball-Bund e.V. ("DFB") nutzen dabei die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt aus München das Rechtsinstitut der Abmahnung, um Fußball-Fans der deutschen Nationalmannschaft vom Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaft über eBay abzuhalten.

Eine derartige Abmahnung skizziert den Vorwurf in etwa wie folgt: "Mit Rechnung vom 23. September 2015 haben Sie vom DFB vier Tickets für das EM- Qualifikationsspiel der deutschen Herren-Nationalmannschaft gegen Georgien am 11. Oktober 2015 in der Red-Bull-Arena, Leipzig, zugeteilt bekommen. Die Tickets wiesen Plätze in Block 37 zum Preis von je EUR 25,00 (inkl. MwSt.) aus. Am 27. September 2015 haben Sie die von Ihnen erworbenen Tickets zu einem Preis von EUR 280,50 über die Auktionsplattform eBay verkauft. Im Zuge der Bewerbung um die Tickets haben Sie die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des DFB für den Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaften im Inland ("Ticket-AGB") akzeptiert. Nach Ziffer 7 der Ticket-AGB ist es dem Käufer der Tickets untersagt, diese bei "Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten".

Darüber hinaus sei es untersagt, Tickets bei privater Weitergabe zu einem Preis zu verkaufen, der den Einkaufspreis übersteigt. Bei jeder Weitergabe der Tickets müsse der Käufer den neuen Ticketinhaber auf diese Bestimmungen hinweisen. Natürlich gibt es berechtigte Zweifel daran, ob die Verpflichtung eines Ticketinhabers, bei jeder Weitergabe auf diese Bestimmungen hinzuweisen, Bestand hat. Auch die angebliche Verpflichtung, dem DFB die Namen neuer Karteninhaber mitteilen zu müssen, begegnet großen Zweifeln. Jedenfalls soll eine Verletzung der gewünschten Verkaufsbeschränkungen den DFB zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von bis zu EUR 2.500,00 berechtigen. Ferner soll das Recht bestehen, im Verletzungsfall sowohl die angebotenen Tickets als auch alle weiteren erworbenen Tickets zu sperren und den Zutritt zum Stadion entschädigungslos zu verweigern.

In der Regel wird mit der Abmahnung durch den DFB die Möglichkeit signalisiert, die Tickets wieder zu entsperren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird mit der Verpflichtung, die Tickets nicht an den Erwerber der eBay-Auktion herauszugeben oder bereits herausgegebene Tickets zurückzufordern. Auch die Vertragsstrafe wird nicht felsenfest gefordert. In jedem Fall ist es nicht ratsam, sich ohne Rechtsberatung gegenüber dem DFB oder den von ihm beauftragten Rechtsanwälten zu äußern, denn ob die angeblichen Verpflichtungen dem DFB gegenüber tatsächlich im geforderten Umfang bestehen und wie mit den Rechten des Zweiterbewerbers eines Länderspiel-Tickets umzugehen ist, bedarf einer genauen juristischen Betrachtung.

Donnerstag, 17. September 2015

Dr. Dr. Lothar Bösselmann mahnt Rechtsanwaltskammer Celle ab

Mit voller Wucht traf die Abmahnung der Europe Lawyers Limited aus London die Rechtsanwaltskammer Celle und erst jetzt wird deutlich, warum die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer nicht gegen Company-Direktor Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D aus der Zweigstelle Kiel vorgehen wollte. Die Berufsrechtsspezialisten aus der Hauptstadt des Vereinigten Königreichs beherrschen nämlich nicht nur die Klaviatur des Europarechts, sondern kennen sich auch im IT-Recht bestens aus und zögern nicht, ihre umfassenden Rechtskenntnisse auch mit der gebotenen Härte einzusetzen. Während sich die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein erfolgreich abduckte, muss die Standesvertretung der niedersächsischen Rechtsanwälte jetzt mit einem gegen sie gerichteten gerichtlichen Verfahren rechnen, weil laut Abmahnung der Briten ein Kammermitglied über die Stränge geschlagen sein soll:

""Fachanwalt für IT-Recht" Ralf Möbius diskreditiert online am 25.08.2015, 26.08.2015 und 27.08.2015 die englischen Rechtsanwälte "on Blogspot.de", insbesondere Dr. Dr. Lothar Bösselmann und prangert die Company Websiten der Europe Lawyers Ltd. unter Bennenung der Domains der Company öffentlich als Bad-Sides an. Augenscheinlich sollen die rechtswidrigen Attacken zum Aufbau eines Filesharing-Netzwerks dienen. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer des Blogs oder dedizierten Servern, von wo sie an Nutzer verteilt werden."

Der Leser wird verstehen, dass ich auf die Vorwürfe wegen des laufenden Verfahrens nicht näher eingehen kann, selbst wenn es den Ruin der Rechtsanwaltskammer Celle bedeuten könnte, denn Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D fordert die Kammer "bei Vermeidung des einstweiligen Rechtsschutzes auf, Rechtswidrigkeiten des Rechtsanwalts Ralf Möbius abzustellen. Möbius soll sich schriftlich äußern. Die Kammer möge die Stellungsnahme hierher zuleiten. Kommt keine Stellungnahme mit einer Ehrerklärung und Entschuldigung und kein entsprechendes Vergleichsangebot bis 11.September 2015 und stellt der Rechtsanwalt seine ehrabschneidenden öffentlichen Äußerungen nicht sofort ab und entfernt nicht die Lockvogel Links und stellt nicht sicher, dass in Zukunft solche rechtswidrigen Handlungen unterbleiben, werden gerichtliche Schritte eingeleitet und Strafantrag gestellt.".

Als ob die Drohung mit zivil- und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Widersacher nicht reichten, droht Dr. Dr. Bösselmann LL.D schließlich sogar mit einem Prozess im Land des unbegrenzten Schmerzensgeldes:

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beweise gesichert wurden und bei Zuwiderhandlungen bei Gericht vorgelegt werden. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann dem Rechtsanwalt Möbius mit einer Vertragsstrafe von 150.000 $ für jeden Einzelfall nachträglich zugeleitet werden, falls er kein entsprechendes außergerichtliches Angebot zur Schmerzensgeldzahlung zum Vergleich in entsprechender Höhe von 150.000 $ für jeden Einzelfall der Verletzungen vorlegt. Eine Klage vor einem US- Gericht wird nicht ausgeschlossen."

Ob es der Europe Lawyers Limited tatsächlich gelingt, den deutschen Rechtsberatungsmarkt mit einem Paukenschlag ins Wanken zu bringen und den Streit vor ein US-Gericht zieht oder ob die Rechtsanwaltskammer Celle und ihr Mitglied den Kopf aus der Schlinge ziehen und sich gegen die aggressiven Expansionsbestrebungen der Europe Lawyers in Deutschland erfolgreich zur Wehr setzen können, steht derzeit noch in den Sternen.

Dienstag, 15. September 2015

Facebook - Regierung bettelt um Zensur

Wenn schon der Bundesjustizminister bei der Facebook Inc. an der Pforte scharrt und um Einlaß bettelt, dann drückt der Führungsriege um Mutti Merkel wohl ganz gehörig der Schuh. Selten wichen die verbreiteten Vorstellungen der politischen Führer in einer Grundfrage wie der des Umgangs mit der jüngsten Einwanderungswelle von Flüchtlingen aus Nordafrika und Vorderasien weiter von den wahrnehmbaren Idealen derjenigen ab, die es zu führen gilt. Während es den Mächtigen der Republik ein Leichtes ist, sich über die Tagespresse mitzuteilen, muss der gemeine Bundesbürger selbst in die Tasten greifen, um sich wenigstens über Facebook etwas Gehör zu verschaffen.

Und das gelingt dem widerborstigen Wutbürger offenbar so gut, dass es der Staatsapparat nicht mehr länger überhören mag. Ungesteuert entlädt sich die Masse von Meinungen über Millionen von Nutzerkonten, dass es dem Parlament Angst und Bange wird. Facebook-Gruppen gegen Überfremdung und Islamisierung sind in wenigen Sekunden erstellt und bereits vorhandene Netzinhalte zu ordnen und zu kanalisieren ist für geübte Facebook-Nutzer ein Sache von wenigen Minuten. Dann bricht der Schwall von Kommentaren los, die der Berliner Chef-Etage ein derart grosser Dorn im Auge ist, dass Deutschlands oberster Jurist auf Wanderschaft zum weltweit größten sozialen Netzwerk Facebook geschickt wird.        

Der Bundesjustizminister möchte, dass Facebook in Deutschland ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, dass gezielt gegen Hass-Botschaften über Ausländer und Flüchtlinge vorgeht. Facebook ginge nicht entschieden gegen rassistische, fremdenfeindliche oder volksverhetzende Kommentare vor. Außerdem solle Facebook enger mit Strafverfolgern und zivilen Vereinen kooperieren. Dieser Bitte kann man entnehmen, dass sich der Staatsapparat entweder eine Zensur auch von solchen Inhalten wünscht, die strafrechtlich ohne Bedeutung sind oder aber das Justizministerium bittet Facebook um die Durchsetzung geltenden Rechts. Die erste Interpretationsvariante der Bitte wäre eigentlich ein derartiges Armutszeugnis, dass ich darüber kaum weitere Worte verlieren möchte. Allerdings wäre die zweite Auslegung ein noch größerer Offenbarungseid für die Exekutive in einer Größenordnung, dass der Ruf nach Zensur doch die wahrscheinlichere Variante ist.

Tatsächlich hat es den Anschein, dass die Meinungsvielfalt auf Facebook aus der Sicht der Regierung derart bedrohliche Ausmasse angenommen hat, dass sie Facebook im Ergebnis um Zenurmaßnahmen bittet. Der Kommentar auf ein ‎refugeeswelcome-Video "wie bescheuert und blind muss man sein die willkommen zu heissen !!! hoffe werden mal verprügelt vergewaltigt oder ausgeraubt von dem pack !!!" erscheint zwar unerträglich stumpf, lässt sich aber nicht mit juristischen Mitteln eliminieren. Sicherlich gibt es auch viele Kommentare, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen und insoweit haftet entweder der Schreiber selbst, oder aber Facebook nach Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Kommentars, so dass die Entfernung strafrechtlich relevanter Inhalte, wenn auch mit großem Aufwand, beherrschbar erscheint.

Ich gehe davon aus, dass es den Regierenden tatsächlich um die Eliminierung einer Vielzahl von mindestens unbequemen Kommentaren geht, die sich wegen der verfassungsmäßig garantierten Meinungsfreiheit mit juristischen Mitteln von außen nicht bändigen und nur durch enger gefasste Nutzungsbedingungen von Facebook selbst angreifen lassen. Eine enge Kooperation von Facebook mit Staatsanwaltschaften und privaten Vereinen durch ein deutschsprachiges Team dürfte danach als eine Art Speerspitze gegen jene Kommentare gedacht sein, bei denen sich dem politischen Gewissen Deutschlands in einem Moment der Magen umdreht, in dem die Tageskost ohnehin schwer verdaulich erscheint. Damit wird nun auch in Deutschland das Dilemma autoritärer Staaten dieser Welt deutlich. Über das Internet schwappt der Volkszorn über die bislang noch steuerbaren Ränder der politischen Kultur. Der Bürger kommt dem Staat mit seiner ungefilterten Meinung derart nah, dass es der Staat nicht länger erträgt.

Montag, 31. August 2015

Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein "wettbewerbsrechtlich nicht aktiv"

Sie erinnern sich an "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann aus Kiel? Ein schlauer Fuchs, jedenfalls was die Wahl seines Standortes am Bergenring 8 in 24109 Kiel angeht. Denn er hat mit der Wahl seines Kanzleisitzes in Kiel einen Unterschlupf im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gefunden, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lieber aus der Ferne betrachtet.

Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."

Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."

Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."

Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."

Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.

Mittwoch, 26. August 2015

FCK CPS - wie man in Bückeburg einen Freispruch vermeidet

Wie kürzlich berichtet, musste das Bundesverfassungsgericht das Amtsgericht Bückeburg per Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ über die Tragweite der freien Meinungsäußerung belehren und hob dessen Verurteilung wegen Beleidigung, Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, insoweit auf.

Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.

Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.

Montag, 24. August 2015

Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D - ein neuer Stern am Abmahnhimmel?

Als Direktor der Europe Lawyers Limited, Company No. 09425699, aus Kiel, geht Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D mit einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben wettbewerbsrechtlich gegen ein Anwaltsverzeichnis wegen unlauterer und irreführender Werbung vor.

Es fällt das Wort "Lockvogelangebot", Unterlassungsbeschwörungen werden vorgetragen und schließlich eine niederschmetternde Drohung ausgestossen: "Sollten Sie diesen Aufforderungen nicht fristwahrend nachkommen, werden ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte eingeleitet und zzgl. Schadensersatz von mindestens 150.000 Euro eingeklagt."

Als ob diese schweren Geschütze nicht ausreichen, wird zur Untermauerung des Abmahnvortrags das über die Website http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ ausgedruckte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beigefügt. Sinnigerweise fehlen einige Seiten, manche sind dafür doppelt. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sucht man vergeblich. Das scheint die Abmahnung eines blutrünstigen Profis zu sein, der mit seinen beiden Websites http://www.european-lawyer.eu/ und http://www.lawwatcher.de/- dort im Impressum als "Barrister" geführt - ankündigt, Mandanten national oder international optimal beraten zu können. Im Verzeichnis von Anwalt24 tritt der messerscharfe Abmahner zudem als Rechtsanwalt auf.

Eine derartige Qualifikationsballung läßt mich sprachlos zurück. Erst recht beeindruckt mich die Auskunft des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnissses der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.rechtsanwaltsregister.org/:

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Name: Bösselmann
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Ist Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D versehentlich dort nicht gelistet worden, klingt die Abmahnung nur aus taktischen Gründen wie das Werk eines Laien oder droht der Anwaltslandschaft in Deutschland knallharte Konkurrenz von der Insel durch die "Europe Lawyers Limited"? Ich werde berichten!

Freitag, 21. August 2015

Nachts vor einer roten Ampel

Was macht ein radfahrender Rechtsanwalt nachts an einer roten Ampel, wenn auf der kreuzenden Fahrspur weit und breit kein Fahrzeug zu sehen ist? Richtig. Er bedankt sich innerlich für die wohlwollende Installation einer Ampel, die bei erhöhtem Verkehrsaufkommen durchaus nützlich sein kann und überfährt mit dem gewohnten Mass an Eigenverantwortung die rote Ampel.

Das deutsche Recht erlaubt diese Form der Umsetzung einer individuellen Handlungsfreiheit vor roten Ampeln jedoch nicht und sieht für Fahrradfahrer in einem solchen Fall ein Bußgeld von mindestens EUR 60,- und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor. Deshalb ist es auch für Fahrradfahrer insbesondere nachts wichtig, immer ein offenes Auge für Fahrzeuge mit Aufbauten für Blinklicht und Einsatzhorn zu haben.

Gestern war ich einfach etwas unaufmerksam, als ich nachts eine große Straßenkreuzung bei Rot überquerte und erst nach dem Passieren der Kreuzung sah, dass genau ein Fahrzeug auf der mir entgegenkommenden Fahrspur vor der roten Ampel hielt. Es war ein Polizeiauto und sofort wurden die örtlichen Kenntnisse über Einbahnstraßen, Fusswegpoller und U-Bahnstationen inclusive passender Risikoeinstufung abgerufen.

Unnötig, wie sich nach dem Bruchteil der Sekunde herausstellte, in dem man den Blick zum Fahrzeugführer sucht, um zu herauszufinden, ob eine Flucht tatsächlich nötig ist. Die beiden Polizeibeamten sassen regungslos vor der roten Ampel in ihrem Einsatzfahrzeug, ihre Gesichter waren von einem matten blauen Glanz erhellt und sie starrten vollkommen in sich versunken auf ihre Smartphones. Sie hatten mich gar nicht gesehen. Schöne neue Welt.

Donnerstag, 20. August 2015

Tina Wendt - Interview mit einer Reichsdeutschen

Immer wieder fällt das Stichwort „Reichsbürger“ im Internet. Während wohl jeder weiß, was mit einem „Bundesbürger“ gemeint ist, lässt sich der „Reichsbürger“ nicht sofort einordnen. Die Schublade „Nazi“ ist immer leicht zu öffnen, aber bevor sie mit dem flüchtig hineingestopften Reichsbürger wieder geschlossen wird, wollte ich noch einmal bei einer bekennenden Reichsbürgerin nachfragen.

Frau Wendt, Sie bezeichnen sich selbst als Reichsbürgerin, warum?

Zunächst einmal bezeichnen mich immer nur andere als Reichsbürgerin und meinen, ich bekenne mich dazu. Mit Reichsbürgertum haben meine Sichtweisen und Auffassungen kaum etwas gemein. Wenn überhaupt, bezeichne ich mich als Reichsdeutsche. Wenn man nun auf „Reichsbürgerin“ kommt, mag das daran liegen, dass ich mich der geltenden Fakten zum Rechtsstand des Deutschen Reichs  bediene.

Das Deutsche Reich ist nämlich weniger nur meiner Meinung nach, sondern auch nach der geltenden Rechtsprechung der Bundesrepublik nach bis heute völkerrechtlich fortbeständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungserichts (BverfG) der Bundesrepublik ist das Deutsche Reich, ein Synonym für Deutschland, „bis heute nicht untergegangen“.  Es wird sogar daran festgehalten dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat (vgl. z.B. BVerfG vom 17.08.1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>).

Dabei spielt auch die sog. Wiedervereinigung, tatsächlich nur ein Beitritt der DDR zur BRD, aus dem Jahr 1990 kaum eine Rolle. Es ist kein Grund die These aufzustellen, die Frage nach dem Fortbestand des Deutschen Reichs sei hiermit obsolet geworden.

Denn nach § 31 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungserichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidung hat darüber hinaus im vorliegenden Fall gem. § 13 BVerfGG Gesetzeskraft. So galt es auch schon nach Carlo Schmidt, SPD, weniger einen neuen deutschen Staat zu gründen, sondern nur einen Teil Deutschlands wieder bis zu einer endgültigen Lösung neu zu organisieren; dies mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland über die alliierten Westmächte als Ausfluss der Haager Landkriegsordnung (HLKO).

So war der parlamentarische Rat lediglich durch die westalliierten Besatzungsmächte und nicht durch Wahlen des Deutschen Volkes damit beauftragt, für die westlichen Besatzungssektoren, die man auch als vereintes deutsches Wirtschaftsgebiet bezeichnet, mit der Ausnahme für den Westsektor der Hauptstadt des Deutschen Reichs Berlin, das Grundgesetz  und eben keine neue Verfassung, auch ersichtlich aus Art. 146 GG, für die zu errichtende Bundesrepublik Deutschland - englisch: Federal Republic of Germany übersetzt „Bundesrepublik von Deutschland“ - unter Kontrolle der Besatzungsmächte mit deren Genehmigungsvorbehalt zu schaffen.

Einen Volksentscheid oder freie Wahlen für die Gründung der Bundesrepublik hat es entgegen der alten wie auch der neuen 1990er Präambel des Grundgesetzes bis heute niemals gegeben. Auch gab es niemals sogenannte Bundestagswahlen, für die dieses Thema thematisiert worden ist. So ergibt sich auch aus dem Grundgesetz selbst, dass der Bund lediglich in die Verwaltung der vereinten deutschen Wirtschaftsgebiete eingetreten, mithin nichts anderes als die Treuhandverwaltung der besetzten Westgebiete, nach dem Beitritt der DDR zur BRD nunmehr auch Mitteldeutschlands, ist, vgl. Art. 133 GG.

Dies kann sich auch schon aus der einfachen Logik erschließen. Denn wenn man sich einfach einmal die Frage stellt, warum wir von den sogenannten „neuen“ Bundesländern als Ostdeutschland reden, aber merkwürdigerweise nach dem Beitritt dieses so bezeichneten Ostdeutschlands die Gründung des immer noch existenten Mitteldeutschen Rundfunks hatten. Wo ist denn dann nun tatsächlich Mitteldeutschland und Ostdeutschland oder besser, was ist mit den deutschen Ostgebieten, von denen ein Teil als Insel in der so bezeichneten EU immer noch durch die Russen unter dem Namen Kaliningrad beherrscht wird?

Das kann ich leider nicht beantworten, ohne mich mit dieser Frage und den Hintergründen intensiver zu beschäftigen, aber was haben diese Ausführungen nun mit dem „Reichsbürgertum“ zu tun?

Das ist eine gute Frage! Dies liegt wohl daran, dass man meint, dass die stetig steigende und immer größer werdende Anzahl von Menschen in diesem Land, die sich mit dem Deutschen Reich beschäftigt, zu denen auch sehr viele Ausländer zählen, aus politischer Motivation der derzeitigen Machthaber automatisch in die Ecke der sog. „Neurechten“ gesteckt und suggeriert werden soll, man wünsche sich die Zeit des Nationalsozialismus wieder her. Das ist aber tatsächlich weniger der Fall. Denn der überwiegende Teil jener Menschen beschäftigt sich einfach nur mit der Frage nach ihrer Heimat.

So resultiert der Begriff des „Reichsbürgers“ tatsächlich nämlich auf der Grundlage des „Reichsbürgergesetzes“ vom 15. September 1935 und beschäftigt sich wie die nationalsozialistische „Verordnung zur Staatsangehörigkeit“ vom 5. Februar 1934 mit der Vereinheitlichung aller deutschen Staaten, wie Preussen, Bayern, dem selbsternannten Schaumburg-Lippe etc., im Staatenbund des Deutschen Reichs mit der Vereinheitlichung zu einem gesamten Deutschen Staatsvolk und der Abschaffung der Bundesstaaten des Deutsche Reichs.

Dies wird jedoch von dem größten Teil der sich mit dem Deutschen Reich beschäftigenden Menschen in diesem Land abgelehnt. Wie ich selbst schon mitteilte, fühle ich mich natürlich als Deutsche mit der mittelbaren Zugehörigkeit zum Deutschen Reich, aber genauso auch als Preussin mit der diesbezüglichen Staatsangehörigkeit.

So stellen sich eigentlich alle diejenigen als Reichsbürger dar, die an der nationalsozialistischen Idee eines Gesamtdeutschen Staatsvolkes festhalten, mithin alle, die am System der Bundesrepublik festhalten, es unterstützen und in ihm, mit ihm und auch von ihm leben wollen.

Lediglich um dieses ausschließlich auf Macht- und Geldgier basierende, faschistische - zu neudeutsch kapitalistische - System aufrecht erhalten zu können, werden die tatsächlichen Motive der fälschlicherweise immer als „Reichsbürger“ bezeichneten Menschen in diesem Land versucht zu verschleiern, obwohl es doch die derzeitigen Machthaber selbst sind, die sich weiterhin nationalsozialistischer  Gesetze und Methoden, damit reichsbürgerlicher Denkweisen, bedienen. 

Ausschließlich aus diesem Grund werden alle Menschen, die sich mit der Existenz des Deutschen Reichs beschäftigen, sich hierzu in der Öffentlichkeit äußern, das bundesrepublikanische System hinterfragen, unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch die vermeintlichen Machthaber in eine bestimmte politische Ecke gestellt, mit dem Ziel das völkerrechtlich immer noch existente „wahre“ Deutsche Reich, das ist etwas anderes als das so bezeichnete 3. Reich oder Großdeutsche Reich, niemals wieder handlungsfähig werden zu lassen und endgültig zu zerstören.  

Dies gilt auch für diejenigen, die sich nur in verschiedenen Bereichen mit den derzeit willkürlich als gültig angenommenen Gesetzen beschäftigen. Auch für immer mehr Menschen, die sich auf Rechtsprechung beziehen, nach der Voraussetzung für gültige Gesetze innerhalb der Verwaltung der vereinten deutschen Wirtschaftsgebiete mit dem Namen Bundesrepublik (von) Deutschland bestimmte Normen des Grundgesetzes sind, speziell Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG als so genanntes Zitiergebot, welches nahezu kaum noch bei der Erschaffung von Gesetzen eingehalten wird. Alle diese Menschen werden mittlerweile als Reichsbürger bezeichnet.

Der Reichsbürger gilt bei vielen Leuten als Nazi. Wohl einfach mit der Begründung, dass das Deutsche Reich zuletzt unter nationalsozialistischer Herrschaft gestanden hat und jemand, der sich zum Deutschen Reich bekennt, daher Nazi sein muss. Ist diese Schlussfolgerung zutreffend?      

Das hätte man so sehr gerne. Richtig ist, dass der Reichsbürger  bei vielen als Nazi gilt. Er ist es ja auch, da er, der „Reichsbürger“, dem schon erwähnten nationalsozialistischen „Reichsbürgergesetz“ entspringt. Doch ist deshalb nicht gleich jeder, der sich zum Deutschen Reich bekennt automatisch, wie aus meinen vorherigen Ausführungen eigentlich hervorgehen sollte, ein Nazi.

Nachvollziehbar. Damit scheint der pauschale Vorwurf der braunen Gesinnung gegenüber Reichsdeutschen nicht ohne genaues Hinsehen haltbar.  

Ja, aber nun noch nebenher. In diesem Land wird interessanter Weise auch jeder, der sich darauf beruft, dass die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze innerhalb der Bundesrepublik verboten ist, ableitbar über Art. 139 GG, nach dem die Befreiungsgesetze von Nationalsozialismus und Militarismus vom Grundgesetz unberührt bleiben, mithin also weiter Gültigkeit besitzen, als Reichsbürger bezeichnet.

Es ist ferner zu bemerken, dass es sich bei den Befreiungsgesetzen um die SHAEF Gesetzgebung, die SMAD-Befehle, Proklamationen und Kontrollratsgesetze sowie die in Gesetzesstand erhobenen Entscheidungen der Besatzungsmächte handelt. Erwähnt sei hier insbesondere die „Tillessen“ Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d'Occupation in Rastatt vom 06.01.1947. Auch nach ihr ist die Anwendung nationalsozialistischen Rechts aus der Zeit von 1933 bis 1945, aber auch solcher Gesetze aus der Vorzeit von 1933, verboten, an denen die Nationalsozialisten seit ihrem Einzug in den Reichstag maßgeblich mit beteiligt gewesen sind.

Tatsächlich handelt es sich deshalb bei der Begrifflichkeit des „Reichsbürgers“ um  Menschen, die sich nicht nur aus ihrer eigenen, sondern auch aus Sicht der Regierung, Behörden und Justiz das Wiederaufleben des so bezeichneten aber niemals existenten 3. Reichs zurückwünschen.

Dies ist bei mir und dem Großteil der als Reichsbürger bezeichneten Menschen jedoch alles andere als der Fall. Mir und einem sehr großen Teil von Bewegungen geht es ausschließlich um das 1871 gegründete Deutsche Reich als Staatenbund. So fühle ich mich zwar als Deutsche mit einer mittelbaren Reichsangehörigkeit als quasi Mitglied im Staatenbund des Deutschen Reichs, aber genauso auch als Preussin mit dessen unmittelbarer Staatsangehörigkeit, eine Staatsangehörigkeit, die mir zwar von der Bundesrepublik (von) Deutschland über Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz mit einem Wiedereinbürgerungsrecht garantiert wird, aber tatsächlich von den Behörden der Bundesrepublik und den ihr angehörenden Bundesländern verwehrt wird.

Wenn man Ihren staatsrechtlichen Erläuterungen folgt, dürften ja in Bezug auf die Geltung bundesdeutscher Gesetze erhebliche Zweifel bestehen, oder?

Das kann man so oder so sehen. Eine gewisse gesellschaftliche Ordnung sollte es geben. So kann man bundesdeutsches Recht schon als geltend ansehen. Doch sollte es dann auch über die tatsächlichen Regelungen entstanden sein. Nationalsozialistisches ist so z.B. als ungültig anzusehen, dessen Anwendung über Art. 139 GG jedenfalls, wie zuvor schon erwähnt, rechtswidrig, da verboten. Soweit es sich um geändertes vorkonstitutionelles und um nachkonstitutionelles Recht handelt, können bundesdeutsche Gesetze auch nur gelten, wenn sich auch an die Vorgaben des Grundgesetzes, speziell an das von mir auch schon erwähnte Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, gehalten worden ist. Dies ist jedoch kaum noch der Fall, obwohl selbst die Mitglieder des Bundestages durch das Justizministerium des Bundes stets regelmäßig die aktuellste Ausgabe des „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“ mit der Bitte um Beachtung für die Gesetzgebung erhält, in dem auch explizit auf die Beachtung des „Zitiergebots“ eingegangen wird.

Was passiert, wenn ein Reichsbürger vor bundesdeutschen Gerichten darauf hinweist, dass das nach Ansicht des Gerichts anzuwendende Recht gar keine Gültigkeit besitzt?

Da ich selbst keine Reichsbürgerin, sondern lediglich auch nach „bundesdeutschem Recht“ Reichsdeutsche bin, auch selbst keine Reichsbürger kenne, die ihren Status aus dem nationalsozialistischen „Reichsbürgergesetz“ ableiten, kann ich weniger sagen, was passiert, wenn ein Reichsbürger darauf hinweist, dass das anzuwendende Recht ungültig ist. Als Reichsdeutsche kann ich nur sagen, dass Gerichte niemals darauf eingehen, schon gar nicht, wenn man sich auf das ihnen durch die bundesrepublikanische Legislative und das durch bundesrepublikanische Gerichte selbst hierzu gesprochene Recht bezieht. Sehr häufig packen die so bezeichneten Richterinnen und Richter ihre Unterlagen ein, verlassen den Gerichtssaal und fällen dann in Abwesenheit der Betroffenen willkürliche Urteile, bei denen sie ihrer Begründungspflicht zu den aufgeworfenen Tatsachen nicht nachkommen.

Sie sehen sich also selbst nicht als Reichsbürger, sondern als Reichsdeutsche. Gibt es denn auch Leute, die sich selbst ausdrücklich als Reichsbürger sehen?

Ich sehe mich nicht nur selbst nicht als Reichsbürgerin. Ich bin keine Reichsbürgerin! Ich empfinde diese Begrifflichkeit eher sogar als Beleidigung! Ansonsten ist natürlich auch das eine gute Frage, die aber mit Sicherheit von Mitgliedern und Wählern der NPD, mit denen ich weder etwas zu tun noch sonst irgendetwas gemein habe, besser beantwortet werden kann. Es ist jedem selbst überlassen, ob er Bürger sein und somit bürgen möchte. Ich bürge jedenfalls für gar nichts! Ich stehe lediglich zu meiner Meinung und meinem Wort!

Gab es schon mal ein deutsches Gericht, dass sich ernsthaft mit Ihren Argumenten auseinandergesetzt hat?

Nach meinen Ausführungen sollten wir uns zuerst einmal die Frage stellen, ob es überhaupt noch deutsche Gerichte gibt. Ansonsten denke ich, die Frage dürfte  mit meiner Antwort auf die vorherige Frage schon beantwortet sein. Wer sägt schon gerne an dem eigenen Ast, auf dem er sitzt!? Wer möchte schon gerne seinen vordersten Platz am „Fressnapf“ verlieren!?

Wie viele Menschen in Deutschland glauben Sie, folgen Ihrer Ansicht, Reichsdeutsche zu sein und lehnen die aktuelle staatliche Ordnung Deutschlands als weitgehend rechtswidrig ab?

Da muss ich erst einmal fragen, von was für einer staatlichen Ordnung überhaupt  die Rede ist!? Soweit hier eine rechtsstaatliche gemeint ist, ist diese sowieso kaum noch vorhanden. Soweit eine staatsrechtliche gemeint ist, so dürfte die Zahl hier mittlerweile in die Millionen gehen. 

Ihr abschließendes Statement zum Reichsbürger?

Vielen Menschen, denen ich einen Reichsbürger angeboten habe, sind direkt und zielstrebig zu McDonalds gegangen, haben dort dann aber leider keinen Reichsbürger bekommen. Konsequenz deshalb: Es gibt in meinem direkten Umfeld keine Reichsbürger. Selbst im Spiegel kann ich keinen erkennen.

Dienstag, 18. August 2015

Mord an Anneli - Entführer nutzten Facebook-Profil

facebook
Mit Hilfe des Facebook-Profils des getöteten 17-jährigen Mädchens konnten sich die Täter ein Bild über die Lebensumstände und Gewohnheiten des Opfers und ihrer Familie aus Sachsen machen. Zwei Männer hatten der 17-Jährigen aufgelauert und sie in ein Auto gezerrt, als Anneli-Marie am Donnerstagabend den Hund der Familie mit dem Fahrrad ausführte. Mit dem Handy von Anneli hatten die Täter anschließend Kontakt mit dem Vater aufgenommen und das Lösegeld in Höhe von 1,2 Millionen Euro gefordert, das Mädchen jedoch getötet, um von ihr nicht erkannt werden zu können.

Mit Fotos, Kommentaren und Verknüpfungen zu Freunden und Familienmitgliedern eines Facebook-Nutzers lässt sich in kurzer Zeit und ohne großen Aufwand relativ verlässlich herausfinden, welche Wege zu welcher Uhrzeit ein potentielles Opfer regelmäßig nimmt, welche Aufenthaltsorte es bevorzugt, ob die über Facebook transparent gewordene Person einen hohen Lebensstandard genießt oder ob das persönliche Umfeld eine Lösegeldforderung durchsetzbar erscheinen lässt.

Es kann immer wieder nur davor gewarnt werden, über Facebook Informationen preiszugeben, die von Dritten zum Nachteil des Profilinhabers oder seiner "Freunde" genutzt werden können. Aktuelle Urlaubsfotos für ungestörte Wohnungseinbrüche sind insoweit nur ein geringes Übel. Insbesondere Kinder und Jugendliche im Smartphonerausch neigen dazu, in großem Umfang Bilder zu veröffentlichen, deren gesammelte Informationen die Herstellung eines sehr genauen Opferprofils ermöglicht. Eingefleischten Facebook-Freaks sei insoweit einmal die Nutzung der Website http://www.takethislollipop.com/ bei eingeloggtem Facebook-Konto empfohlen.

Montag, 17. August 2015

Amtsgericht München - FCK CPS Urteil

FCK CPS
FCK CPS
Mit Urteil vom 13.04.2015 hat das Amtsgericht München eine 19-jährige Studentin wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt. Die Studentin hatte am 05.09.2014 an einer Kundgebung der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ in München teilgenommen. Sie trug eine schwarze Umhängetasche auf der die in großen Lettern die Aufschrift „FCK CPS“ gedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug sehen konnte. Diese Aufschrift soll nach Angaben des Amtsgerichts München für die Redewendung "„Fuck Cops" stehen“ und das Amtsgericht unterstellte, dass die Studentin mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken wollte.

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die Angeklagte angesprochen und erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten.

Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf dessen Ansicht, sie verhielte sich strafbar, aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort aber recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, wonach das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Die zuständige Richterin verurteilte die Taschenträgerin nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit und begründete das Urteil mit der Annahme, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten auf dessen Ansicht hingewiesen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und damit strafbar sei.

Erst vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 noch offen gelassen, inwieweit die Verwendung des bewusst kryptischen und damit bewusst unklar oder mehrdeutig gehaltenen Kürzels FCK CPS einer Beurteilung zugänglich ist, als ob der diesen Kürzeln (wohl) unterliegende Sinn "Fuck Cops" ausdrücklich geäußert worden wäre. Wie das Amtsgericht München diese Problematik ausgelegt hat oder ob sich die verurteilte Studentin mit der Mehrdeutigkeit des Kürzels  FCK CPS verteidigt hatte (etwa FC Kaiserserslautern Cup-Sieger), ist leider noch nicht bekannt.

Im Gegensatz zum vom Bundesverfassungsericht aufgehobenen Urteil des Amtsgerichts Bückeburg zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, in welchem es an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen fehlten, die die Beurteilung tragen konnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, scheint das Münchner Urteil vom 13.04.15 diese Umstände darin gesehen zu haben, dass die der Tragetasche zu entnehmende Äußerung gegenüber genau dem Polizisten wiederholt wurde, der zuvor auf dessen seiner Ansicht nach beleidigenden Inhalt hingewiesen hatte und der Slogan damit einen objektiv auf diesen Polizisten konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hatte.
  
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Donnerstag, 13. August 2015

Keine Erstattung der Fahrtkosten für Innung des Kraftfahrzeuggewerbes aus Regensburg bei UWG-Prozess in Hannover

Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz u. Kreis Kelheim/Ndb. aus Regensburg war der Ansicht, für Ihre Mitglieder einen KfZ-Händler aus Hannover wegen seiner unzureichend gekennzeichneten Angebote bei ebay mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und schließlich mit einer Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen zu müssen. Nach einer vergleichsweisen Lösung des Rechtsstreits wurden die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der KfZ-Innung von Augsburg nach Hannover vom Landgericht Hannover allerdings nicht für erstattungsfähig angesehen, wie mit Beschluss vom 06.08.2015 zum Az.: 23 O 6/15 dargelegt wurde:

"Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKIaG), sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbs Verstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKIaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKIaG) zu erkennen und zu verfolgen.

Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der § 3 UWG, §§1,2 UKIaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen.

Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). Festgesetzt wurden lediglich 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts."

Freitag, 7. August 2015

30 Jahre Haft für Majestätsbeleidigung auf Facebook

Nein, nicht im Fürstentum Schaumburg-Lippe und auch nicht beim FC Bayern. Nicht, dass es nicht möglich wäre, "Fürst" Alexander und "Kaiser" Franz nach bundesdeutschem Recht zu beleidigen, aber einen eigenen Straftatbestand der Majestätsbeleidigung gibt es weder bei den Unterwerfungsmasochisten aus Bückeburg noch beim FC Bayern München, denn das Strafmonopol liegt beim Staat.

Im Königreich Thailand ist das ähnlich, nur werden dort abfällige Äußerungen über den obersten Grüßaugust des Landes nach einschlägigen Strafvorschriften hart von der Landesjustiz bestraft. Für 6 tatbestandsmäßige Äußerungen wurde ein kritischer Thailänder nun zu je fünf Jahren Haftstrafe pro Beleidigung auf Facebook verurteilt, wobei die Rekordstrafe schon einen 50%-Rabatt enthielt, weil der Täter geständig war.

Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (ALR) enthielt im fünften Abschnitt des Strafrechtsteils wegen Verbrechen gegen die innere Sicherheit und den Staat immerhin noch sieben Bestimmungen zur Beleidigung des Landesherrn und weitere vier Vorschriften zu Beleidigungen der königlichen Familie. In Deutschland ist derzeit immerhin noch die Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB gesondert strafbar. Das Delikt kann jedoch nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Bundespräsident selbst die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt.

Montag, 3. August 2015

Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen

Ich bin ja noch aufgewachsen mit Negerküssen und fand das Wort Neger nie diskriminierend. Für mich kamen die Neger aus Afrika und hatten schwarze Haut. Das schien früher so üblich zu sein. Das Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache definierte 1975 „Neger, dunkelhäutiger Mensch mit sehr krausem schwarzen Haar".

Heute sieht das anders aus. Der DUDEN als eine Institution für die deutsche Rechtschreibung sagt heute zwar immer noch "Person von [sehr] dunkler Hautfarbe", übermittelt vorsorglich aber noch eine Art Gebrauchsanweisung: "Die Bezeichnung Neger gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb meist vermieden." Wikipedia drückt sich noch klarer aus: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen."

Wer auch immer beim DUDEN oder Wikipedia das Sagen hat, bestimmt damit auch ein wenig über die deutsche Rechtsprechung, denn nach § 185 StGB wird eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ohne dass § 185 StGB auch nur die kleinste Andeutung dazu macht, was eine Beleidigung überhaupt ist. Das muss ja auch nicht sein, könnte man denken, denn DUDEN und Wikipedia sagen ja schon, was im öffentlichen Sprachgebrauch beleidigend ist. Wer im ersten juristischen Studienjahr etwas aufgepasst hat, wird aber wissen, dass Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz das sogenannte Bestimmtheitsgebot wie folgt umschreibt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."

Eigentlich ist jedem Juristen klar, dass § 185 StGB dem Bestimmtheitsgebot deshalb nicht genügt und damit verfassungswidrig ist, aber der Laden muss ja irgendwie laufen und so hat das Bundesverfassungsgericht den von Zweifeln geplagten Amtsrichtern eine Ausrede als Textbaustein unter den Hintern geschoben: "Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben", 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92.

Alles klar? Und im Vertrauen: Die Justiz funktioniert genau nach diesem Prinzip und nach spätestens 3 Jahren Praxis als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt hat man das auch kapiert. Und nun noch einmal kurz zurück zur Ausgangslage. Duden und Wikipedia haben mit ihren Definitionen deutlich gemacht, dass man bei der Verwendung des Wortes "Neger" in Bezug auf einen schwarzen Menschen mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen hat. Zum Glück habe ich das heute im Internet nachgelesen.  

Hinweis: "Man darf doch manchmal Neger sagen", Artikel vom 29.05.2020