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Dienstag, 9. Januar 2018

Mag sich der Vorsitzende psychiatrisch untersuchen lassen

Ein vorläufiges Berufsverbot durch das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat den Kollegen Thomas Lange am 11.12.2017 vorerst gestoppt. Lange hatte binnen 3 Jahren mit ca. 8.000 Klagen gegen Leistungsbescheide mehrerer Job-Center die Brandenburgische Justiz an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gedrängt und dabei angeblich auch gegen anwaltliche Kernpflichten verstoßen.

In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
  • "Entscheiden Sie diese Sache, da kommt eh nur Sülze raus." 
  • " ... ob der Kammervorsitzende jetzt hier noch weiter rumspinnt."
  • "In Sachen ... lehne ich den Richter xxxxxxxxxxx nunmehr wegen überdurchschnittlicher Dummheit ab. Ich verweise auf dessen Ausführungen im Schreiben vom 11.12.2014. Offensichtlich versucht der Richter, den Unterzeichner mit immer dümmer werdenden Sprüchen zu unsachlichen Äußerungen zu verleiten."
  • "Der Richter ist käuflich und hat jedenfalls vom JG OSL, der Behörde, die vor dem Sozialgericht Cottbus wohl am häufigsten verklagt wird, Geld angenommen. Ein solcher "Richter" ist eine Schande für den Rechtsstaat und muss von keiner Partei geduldet werden."
  • "Mag sich der Vorsitzende der xx. Kammer des Sozialgerichts Cottbus psychiatrisch untersuchen lassen."
  • „In Sachen ... hat der Unterzeichner Zweifel daran, dass ein Herr xxxxxx tatsächlich Richter am Sozialgericht Cottbus ist und dieser Herr xxxxx überhaupt ein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen hat."
Die Entscheidung des Anwaltsgerichts habe ich auf der informativen Homepage von Rechtsanwalt Thomas Lange leider nicht gefunden, aber sein ungebrochener Optimismus deutet an, dass in dieser Angelegenheit noch weiter zu berichten sein wird: "Letztlich werden wir gewinnen, das Berufsverbot wird aufgehoben werden und ich und meine 14 Mitarbeiter werden unsere Arbeit weiter führen, auch wenn es den Herren Richtern in Cottbus nicht passt."

Montag, 18. Dezember 2017

Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt

Während sich jeder Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung und jeder Fachanwalt nach § 15 der Fachanwaltsordnung fortbilden muss, gibt es einen ähnlichen Zwang für Richter nicht. Die vom Gesetzgeber seit langem geplante Einführung einer richterlichen Fortbildungspflicht im Deutschen Richtergesetz wird auch mit dem Hinweis, dass darin ein ungerechtfertigter Eingriff in die Richterautonomie nach Art. 97 Abs. 1 GG liegen würde, von der Richterschaft erfolgreich blockiert.

Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."

Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.

Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.

Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom  19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."   

Sonntag, 3. Dezember 2017

"provinzieller Staatsanwalt" Teil 2

"Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein", lautete die kühne These einer Rechtsreferendarin, die sie im Jahre 2011 per E-Mail an ihren damaligen Ausbilder, einen Staatsanwalt, übersandte. Weitere mit gleicher E-Mail übersandte Bemerkungen zur Person ihres Ausbilders führten im Jahre 2013 zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, die im Februar 2014 rechtskräftig wurde.

Die im August 2014 beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde der ehemaligen Rechtsreferendarin von der Rechtsanwaltskammer per Bescheid verwehrt, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben. Ihre unprofessionellen Äußerungen und der respektlose Umgang mit anderen belege die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten Organen, adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.

Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 30.10.2015 zum Az.: 1 AGH 25/15, liess die Berufung wegen des Mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gar nicht erst zu und auch der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen sah in seinem Beschluss vom 27.06.2016 zum Az.: AnwZ (Brfg) 10/16 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der widerspenstigen Volljuristin die Anwaltszulassung zu verwehren. Die sich stets auf ihre Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG berufende Antragstellerin hätte das Urteil nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, so dass die Nichtzulassung der Berufung und damit der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Um das endgültige Ergebnis der Auseinandersetzung vorwegzunehmen: Die Käffchentrinker bei der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und dem Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof lagen falsch und die bis zum Bundesverfassungsgericht kämpfende Volljuristin hatte Recht. Die Versagung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwecks Ausübung des Berufs, für den sie die fachlichen Voraussetzungen hat und dessen Ausübung sie als Grundlage ihrer Lebensführung anstrebt, war ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der durch entgegenstehende Gemeinwohlbelange nicht gerechtfertigt werden konnte und sich damit als rechtswidrig erwies.

Die bei der Rechtsanwaltskammer mit Zulassungsfragen betrauten Fachgremien, der Senat des Anwaltsgerichtshofes in einer Besetzung von drei Rechtsanwälten und zwei Berufsrichtern und der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, besetzt mit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, der Richterin Roggenbuck, dem Richter Seiters nebst Rechtsanwalt Dr. Braeuer und Rechtsanwältin Merk, waren zwar in der Lage, den mahnenden Zeigefinger gegenüber der Antragstellerin mit Begriffen wie Berufsunwürdigkeit, Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue zu erheben, nicht aber eine den Anforderungen der grundgesetzlich gewährten Berufsfreiheit genügende einzelfallbezogene Abwägung zu Gunsten der Bewerberin zu leisten.

Wenigstens hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.10.2017 zum Az.: 1 BvR 1822/16 belegt, dass die 1. Kammer des Ersten Senats keine Grundstudiumsvorlesung zur Vertiefung der Bedeutung der verfassungsmäßigen Rechte aus den Art. 1 – 19 des Grundgesetzes mehr braucht.

Donnerstag, 30. November 2017

Turboquerulantin - jetzt am Landgericht Duisburg

Vielleicht erinnert sich ja noch jemand an die falsche Behauptung der Turboquerulantin auf Facebook, unser Mandant hätte ein Massaker im Amtsgericht Nienburg angedroht. Die Verbreitung dieser "Räuberpistole" war unserer Heldin vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zunächst mit einer Säumnisentscheidung und schießlich durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 verboten worden.

Nachdem ihr tapferer und stets ausdauernder Rechtsanwalt aus Ettlingen schließlich die Flinte ins Korn geworfen hatte, versucht nun ein nicht minder zäher Anwalt aus Oberhausen die mittlerweile obdachlos gewordene Kampfmaschine mit dem leicht verschobenen Gerechtigkeitssinn im Berufungsverfahren aus den Klauen der Justiz zu befreien. Leider mit mäßigem Erfolg, wie ein ausführlicher Hinweisbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2017 zum Az.: 11 S 44/17 belegt.

Das Landgericht möchte dem munteren Zickzack-Kurs der Turboquerulantin nicht so recht folgen und beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Auch die eher halbherzigen Äußerungen des in die Bresche gesprungenen Kollegen zu den Hintergründen des verworrenen Facebook-Krimis vermochten nicht wirklich zu überzeugen. Allerdings wurde die Stellungnahmefrist zur geplanten Zurückweisung der Berufung durch das Gericht für die Turboquerulantin großzügig verlängert, da ihr ein Krankenhausaufenthalt in die Quere gekommen ist. Vielleicht gelingt ja nach einer kurzen Erholungspause mit einem festen Dach über dem Kopf am Ende doch noch der große Wurf in einer bislang (noch) aussichtslos scheinenden Sache.

Donnerstag, 23. November 2017

Abmahnung.org und Fachanwalt.de

Längst hat es sich auch unter Anwälten rumgesprochen, dass über das Internet Mandate verteilt werden. Ich erinnere mich noch gut an eine Unterhaltung unter Kollegen im Jahre 2000, in der ein Anwalt meinte, dass er noch nie gehört hätte, dass auch nur ein einziges Mandat über eine Homepage gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden etwa 60% meiner Mandate über rechtsanwaltmoebius.de generiert.

Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.

Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.

Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.

Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.

Dienstag, 21. November 2017

Schiedsmann verarscht Anwalt

In meinem Studium und Referendariat hat das Schiedswesen überhaupt keine Rolle gespielt, Kenntnisse darüber wurden mir jedenfalls nicht vermittelt und auch in meinen juristischen Examina hat diese Unkenntnis keinen Nachteil bedeutet. Als Anwalt sieht das ganz anders aus, denn für bestimmte Streitigkeiten ist ein Schiedsverfahren zwingend vorgeschrieben, bevor sich ein Amtsgericht inhaltlich damit befassen kann. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Erhebt ein Rechtsanwalt Klage ohne ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt zu haben, wird diese vom Amtsgericht als unzulässig abgewiesen und der Mandant bleibt auf allen Kosten sitzen, auch wenn er noch so grob beleidigt wurde.

In einem gerade vor dem Amtsgericht Burgdorf verhandelten Streit unter Nachbarn um Hunde und veröffentlichte Schreiben mit den Personalien der Klägerinnen über das Internetportal Facebook fanden die Parteien mit Hilfe eines Schiedsmannes in erster Runde eine gemeinsame Lösung. Allerdings veröffentlichte die Beklagte das Protokoll der Sitzung vor dem Schiedsmann und einen Artikel aus der Zeitung über die Arbeit des Schiedsmannes unter Hinweis auf die Klägerinnen auch wieder über Facebook, so dass der Streit in eine neue Runde ging.

Soweit nicht unbedingt spannend, denn der Anwalt der Klägerinnen beantragte umgehend ein neues Schiedsverfahren und machte bis zu diesem Zeitpunkt alles richtig. Wenn nicht der Schiedsmann gewesen wäre, der auf den erneuten Antrag folgendes antwortete, wäre die Sache auch nicht der Rede wert, aber es kam eben anders: „Nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz (NSchlG) Leitlinien § 1 VV zum NschlG Obligatorische Streitschlichtung 2.1.2 handelt es sich in diesem Fall nicht um eine obligatorische Streitschlichtung, d.h., dass dieser Fall nicht schiedsamtspflichtig ist und eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt nicht vorgeschaltet sein muss. Ich bitte Sie sich deshalb in dieser Sache mit Ihren Anwälten in Verbindung zu setzen, damit Sie den weiteren Verfahrensweg abklären können.“

Man ahnt das Drama, was nun folgte. Der wackere Rechtsanwalt der Klägerinnen verließ sich auf die Einschätzung des Schiedsmannes und erhob schnurstracks Klage auf Unterlassung vor dem Amtsgericht Burgdorf mit dem Ziel, die Veröffentlichung des dem ersten Streit vorangegangenen Schlichtungsverfahrens und damit zusammenhängende ehrverletzende Kommentare zu unterbinden.

Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes die außergerichtliche Streitschlichtung nur für Verletzungen der persönlichen Ehre vorschreibt, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, entbrannte ein Streit darüber, ob das soziale Netzwerk Facebook insoweit nicht auch zu Presse und Rundfunk gezählt werden müsste, so dass ein Schlichtungsverfahren entbehrlich gewesen wäre. Das Amtsgericht Burgdorf gab zunächst einen richterlichen Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Oldenburg zum Az.: 5 T 529/12 und entschied sich mit Urteil vom 14.11.2017, Az.: 5 T 529/12, erwartungsgemäß dafür, Facebook nicht mit Presse und Rundfunk gleichzusetzen und wies die erhobene Klage als unzulässig ab. Ein Schlichtungsverfahren hätte trotz anderslautender Behauptung des zunächst angerufenen Schiedsmannes durchgeführt werden müssen. Böser Schiedsmann ;-)

Sonntag, 19. November 2017

männlich, 55+ und einem "Nein" nicht gewachsen

Es gibt viele Fälle, in die steigt man als Anwalt ein und ist sich relativ sicher, dass der Rechtsstreit spätestens nach einer Instanz beendet sein wird. Der Grund dafür ist regelmäßig die als eindeutig abzuschätzende Rechtslage und bisweilen auch die Schriftsätze des gegnerischen Kollegen, aus denen man abzulesen meint, dass er mit der den Fall beherrschenden Rechtsmaterie nicht besonders vertraut ist und dem Anspruch der eigenen Mandantschaft daher wenig entgegenzusetzen hat. Das passiert häufiger im Markenrecht, in denen hohe Streitwerte die Regel sind und im Markenrecht nicht besonders bewanderte Kollegen die Sache genau aus diesem Grund ungern aus der Hand geben, sollte sich einmal ein Mandant mit entsprechendem Anliegen zu ihnen verirren. Jeder Rechtsanwalt möchte ab und an auch mal überdurchschnittlich hohe Gebühren kassieren.

Vielen Kollegen ist der Umstand daher nicht bewußt, dass das Markenrecht nicht nur eingetragene Marken durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Markengesetz schützt, sondern ohne formelle Eintragung in gleicher Weise auch geschäftliche Bezeichnungen in Form eines Unternehmenskennzeichens oder Werktitels gem. § 5 Markengesetz. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht dann durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr und ist mangels formeller Eintragung in ein Register natürlich deutlich schwerer nachzuweisen. Als Rechtsanwalt ist man in einem solchen Fall gefordert, einen Haufen Rechnungen, Briefverkehr und sonstige Unterlagen bei Gericht einzureichen, die eine möglichst lückenlose Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung im Geschäftsverkehr nachweisen.

Wenn man dann einen schweren Packen an Unterlagen als Anlagen zur Klage bei Gericht eingereicht hat, um das eigene Recht zu belegen und in der Klageerwiderung liest "Es bleibt auch angesichts der immensen Stärke des vorgelegten Schriftsatzes, der dann allerdings nur fünf Seiten Vortrag enthält, die Frage offen, was die Klägervertreter mit einem solchen Vorgehen überhaupt erreichen wollten.", kann man darauf vertrauen, dass der Kollege den zentralen Punkt der Klage überhaupt nicht erkennt und die mühsam vorgetragene Benutzung der Geschäftsbezeichnung nicht angreifen wird. Sollte dann in einem weiteren Schriftsatz behauptet werden, "dass die Klägerin gleichwohl die von ihr behaupteten Rechte gerade nicht haben kann, da insoweit der Auszug aus dem DPMA-Register deutlich zeigt, dass die Schutzrechte für die Zeichenfolge, die sich dann insoweit aus der Eintragung des Markenrechts in das Register ergibt, bei ganz anderen Rechtsinhabern liegen als bei der Klägerin", scheint die Sache definitv gelaufen.

Umso überraschender ist es daher, wenn der durch das Markenrecht strauchelnde Kollege trotz didaktisch hervorragend aufgebautem Urteil erster Instanz in die Berufung geht. Die Überraschung legt sich ein wenig, wenn man in der Berufungsbegründung den schlechten Bauerntrick einer zwischenzeitlich zu Gunsten der Beklagten beim DPMA angemeldeten und natürlich gleichlautenden Marke zur Kenntnis nimmt. Dass die Priorität der früher aufgenommenen Geschäftsbezeichnung die nachträglich eingetragene Marke als Verteidigungsinstrument in zweiter Instanz wertlos erscheinen lässt, wusste der Kollege natürlich auch nicht. Das Oberlandesgericht war in der mündlichen Verhandlung freundlich und ließ erst den Kollegen und dann sogar den Geschäftsführer der Beklagten ausführlich Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung war dennoch kein Thema.

Trotzdem hat es die Beklagte abermals geschafft, mich zu überraschen. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen übersandte mir den Schriftsatz eines beim BGH zugelassenen Anwalts, in dem dieser darum bat, die Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im betreffenden Rechtsstreit um zwei Monate zu verlängern. Ich habe mich schon zu Beginn des Prozesses gefragt, was den Geschäftsführer einer Firma dazu treibt, wissentlich den Namen einer bereits in Hannover existierenden Firma für seine Neugründung zu wählen. Ist die Namensführung derart gewinnträchtig, dass man bereit ist, in Abmahnkosten bis hin zu den Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu investieren, nur um möglichst lange den Namen nutzen zu können? Die einzig überzeugende Antwort gab mir die Mandantin selbst und ich habe sie deshalb zur Überschrift werden lassen.       


Mittwoch, 1. November 2017

Anwaltstypen: Der Frustbeißer

Es war eine unspektakuläre Sache im Wohnungseigentumsrecht am Amtsgericht Hannover. Die Entlastung für den Verwalter und den Verwaltungsbeirat sowie ein Beschluss über Zahlungsrückstände der Kläger scheiterten an formalen Voraussetzungen, Streitwert um die EUR 1.000,-. Allerdings war ein promovierter Rechtsanwalt Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und insofern natürlich Anführer der übrigen Miteigentümer. Die vollständige Niederlage der WEG-Mannschaft unter seinem Kommando scheint jedoch einen erheblichen Gesichtsverlust für den Kollegen mit sich gebracht zu haben, so dass dem eindeutigen Urteil taktische Spielchen inclusive Verwalterrücktritt ohne Nachfolgeregelung mit diversen Zustellungsproblemen folgten.

Wie man nach der unvermeidlichen und selbstredend erfolglosen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss seine Enttäuschung über die unerwartete Niederlage weitergehend kompensieren kann, habe ich erst in diesem Verfahren gelernt: Der Befangenheitantrag gegen die den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassende Rechtspflegerin und schließlich die sofortige Beschwerde gegen den entsprechenden Zurückweisungsbeschluss. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover und des Landgerichts Lüneburg sind lesenswert, jedoch nicht so unterhaltsam, wie die Ausführungen des umtriebigen Kollegen, der sich am Ende sogar noch die Verfahrensakten zur Ansicht kommen ließ - nicht ohne einen lehrreichen Hinweis, den ich so auch noch nicht gelesen hatte: "Es wird darum gebeten, eine sichere Versendungsform und einen zuverlässigen Zustelldienst zu wählen. Es wird weiterhin darum gebeten, den Versendungsstatus und den gewählten Zustelldienst per E-Mail mitzuteilen. Soweit die Versendung mit Rückschein erfolgt, wird um Rücklaufkontrolle gebeten und darauf hingewiesen, dass Rückscheine nur von der Kanzlei des Unterzeichners stammen, wenn sie den Kanzleistempel tragen."

Den Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin kann man wie folgt zusammenfassen. Soweit die Rechtspflegerin eine Überprüfung von Zustellungen tatsächlich vorgenommen hätte, wäre ihr aufgrund dieses Vermerks sofort klar gewesen, dass nicht an alle Beklagten eine Zustellung erfolgt ist. Demgemäß wäre sofort eine weitere umfassende Überprüfung notwendig gewesen. Allein anhand der Aktenlage ist feststellbar, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäß von der Rechtspflegerin bearbeitet worden ist. Wie nachlässig die Rechtspflegerin in dieser Angelegenheit tätig war, ergibt sich im übrigen neben den bereits ausgeführten Punkten auch aus dem Umstand, dass sie in der Verfügung vom 20.02.2017, vgl. Blatt 205 d. A., nicht in der Lage ist, den Unterzeichner ordnungsgemäß zu bezeichnen, wie dies ansonsten in dem Verfahren stets erfolgt ist. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass Fehler bezüglich der Zustellung nicht bei der Serviceeinheit, sondern bei der Rechtspflegerin liegen und die Rechtspflegerin weder in der Lage ist, den Unterzeichner ordnungsgemäß zu benennen noch eine ordnungsgemäße Versendung der Akten zu gewährleisten.

Denn zu allem Übel war die Verpackung der versendeten Akten beim Empfang arg beschädigt worden. Wie man aus den Vorwürfen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Rechtspflegerin konstruieren kann, hat der verbissene Kollege leider nicht erläutert. Das war aber wohl auch nicht das eigentliche Ziel stundenlanger Mühen.

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Verband Deutscher Rechtssachverständiger

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt grundsätzlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Allerdings müssen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer oder persönlicher Beziehungen wenigstens unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgen. Kurz gesagt, ein Volljurist mit zwei Staatsexamina muss irgendwie im Spiel sein, wenn gefährliches Halbwissen kostenlos unters Volk gestreut werden soll. Die Verbreitung von kostenpflichtigem Halbwissen erfolgt ja bekanntermaßen exklusiv durch Anwälte und Richter.

Da sich ein Teil der Bürger innerhalb der Landesgrenzen unserer schönen Republik aber immer mehr von den gängigen Gesetzen abwendet und aus verschiedenen Gründen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, innerhalb derer ausgebildete Volljuristen ihre professionelle Hilfe anbieten, entstand in letzter Zeit ein erheblicher Bedarf an Rechtsberatung außerhalb des anerkannten Rechtssystems. Was machen Reichsbürger oder Reichsdeutsche, die sich nicht alleine vor einer Justiz verantworten wollen, die sie als solche nicht anerkennen und die ihnen zu ihrer Unterstützung natürlich nur Systemknechte anbietet, die sich "Rechtsanwalt" nennen?

In diese Marktlücke scheint der Verband Deutscher Rechtssachverständiger zu stoßen, der nach eigenen Angaben "als Beistand vor BRD-Behörden, auf der Rechtsgrundlage des Deutschen Reichs 1871, unter Beachtung von internationalen Gesetzen und den derzeit noch bestehenden Besatzungsvorschriften" berät, handelt und hilft." Sage und schreibe über 2500 Rechtssachverständige und Rechtskonsulenten sollen bis heute ausgebildet worden sein, deren Tätigkeit als ein wichtiger Träger für die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Volks- und Heimatstaats Deutsches Reich bezeichnet wird. Eine klare Empfehlung für den Verband kann ich leider nicht aussprechen, da meine systemkonforme Ausbildung außerhalb des Verbands Deutscher Rechtssachverständiger selbstredend erhebliche Lücken aufweist, die ich auch in absehbarer Zeit nicht zu schließen vermag. Lesenswert ist die Website des Verbands aber allemal.

Donnerstag, 17. August 2017

Erfreuliches vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Manche Kollegen fluchen, manche jammern über das beA und mein erster persönlicher Kontakt mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) scheint für den Kollegen, der mir eine besondere elektronische Anwaltspost über das Landgericht Bremen hat zukommen lassen, Teil eines Rettungsankers gewesen zu sein, den ich so nicht für möglich gehalten hätte: "In v.g. Streitsache muss ich auf diesem Weg um Verlängerung der heute abfaufenden Klageerwiderungsfrist um mindestens 2 Wochen nachsuchen. Am 04.08.2017 ist der Kanzleiserver abgestürzt und bisher ein Zugriff auf die Anwaltssoftware einschließlich Briefmanager nicht möglich. Daher kann die Klageerwiderung nicht gefertigt werden, das office-eMail-Programm ist davon nicht betroffen. vwxyz (Rechtsanwalt)". Das ist doch mal eine Werbung für das beA. Wenn bei einem Anwalt fast nichts mehr geht, rettet das besondere elektronische Anwaltspostfach eine Frist.

Dienstag, 25. Juli 2017

Turboquerulantin - mit Peanuts beworfen

Die unumstrittene Herrscherin über das Amtsgericht Nienburg regiert nach wie vor mit unbarmherziger Strenge über die verzweifelte örtliche Justiz und läßt Ordnungsgeldbeschlüsse mit stoischer Ruhe an ihrem Mantel der Unbeugsamkeit abtropfen.

Die zarte Mahnung aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren von EUR 300,- verhallte ebenso ungehört in den lichten Auen der niedersächsischen Provinz wie die folgenden Ordnungsgelder über EUR 500,- und EUR 800,- im anschließenden Hauptsacheverfahren und Kenner der immer größer werdenden Fan-Szene der Turboquerulantin sind sich sicher, dass auch das jüngst mit Beschluss vom 18.07.2017 verhängte Ordnungsgeld über EUR 1.000,- nicht dazu führen wird, Nienburgs prominenten Richterschreck in ihrem Feldzug für die "Wahrheit" zu stoppen.

Mittlerweile konnte die streitbarste Naturgewalt des Nordens einen erfahrenen Top-Anwalt aus Oberhausen verpflichten, der ihr nicht nur im Kampf gegen die heimische Richterschaft mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln beisteht. Schafft es der mit allen Wassern gewaschene Rechtsanwalt aus der Wiege der Ruhrindustrie das personifizierte Aushängeschild der deutschen Justizopfer dem lästigen Klammergriff einer bemühten Gerichtsbarkeit zu entwinden? Wir werden es erfahren.

Mittwoch, 12. Juli 2017

Amtsgericht Hannover: Anwalt sieht rot

Wer als Anwalt beim Amtsgericht Hannover die Interessen seiner Mandanten vertritt, kommt in der Regel nicht umhin, seinen Fuß entweder in den Altbau des Amtsgerichts zu setzen oder den Neubau zu betreten. Als Hannoveraner sieht man schon gar nicht mehr hin, aber auswärtigen Kollegen werden die roten Skulpturen des Schweizer Bildhauers Jean Albert "Schang" Hutter noch auffallen, sind sie doch seit 1989 unmittelbar vor dem Altbau postiert oder sogar fest mit dem Neubau verbunden.


Erst bei genauerem Hinsehen wird man feststellen, dass die Stolperfallen durch Kabel miteinander verbunden sind und Gesichter haben, die an bebrillte Amtsrichter erinnern, die den vergleichsunwilligen Rechtsanwalt mit langer Nase aufzuspießen drohen. Die Kabel scheinen die Vernetzung der Justiz zu repräsentieren und wenn man nicht genau hinsieht, bleibt man entweder darin hängen oder fliegt auf die Schnauze. Letztlich scheint die auf einer hohen Säule für den Durchschnittsanwalt nicht zu erkennende Figur ein Hinweis darauf zu sein, dass dem einzelnen Anwalt nicht nur die Weitsicht fehlt, sondern auch die Erkenntnis, dass er von der Justiz beliebig geritten werden kann, wenn er sich keinen ausreichenden Überblick verschafft.

 

Montag, 10. Juli 2017

Anwaltstypen: Der Schwätzer

Der Amtsrichter möchte dem Gegenanwalt die Akte nicht zur Einsicht schicken, Empfangsbekenntnisse seien nicht zurückgesandt worden. Der Kollege rechtfertigt sich: "Eine Vertretung im vorliegenden Erkenntnisverfahren hat nicht stattgefunden. Der vormalige Prozessbevollmächtigte RA xxxxxxxxxxxxxx hat offensichtlich im Rahmen eines sog. Rundumschlages allen Gerichten/Behörden mitgeteilt, die Beklagte würde nun vom Unterzeichner vertreten, was in dieser Allgemeingültigkeit unzutreffend ist."

Das unkoordinierte Vorgehen der Kollegen ist interessant. Auch die Beklagte selbst sei an dem Chaos beteiligt: "Teilweise hat dies die Beklagte selbst ohne Absprache ebenfalls vorgenommen verbunden mit unübersichtlich gewordenen zahllosen Telefaxen und eMails hierher." Ich muss lachen. Die Situation, dass man von Mandanten mit Faxen und E-Mails bombardiert wird, kenne ich gut. Aber sollte man dies dem Gegner zur Kenntnis bringen und zugeben, dass man breits die Übersicht verloren hat?

Der Kollege verrät weitere Interna. Derzeit sei "ein Kontakt mit der Beklagten für die erforderliche Rücksprache problematisch." Das gefällt mir. Der Gegner verliert den Überblick und die Kommunikation ist gestört. Noch am selben Tag bestätigt ein anderes Gericht die anwaltliche Schilderung der Unordnung: "Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung wurde die Beschwerde weder zurückgenommen noch begründet. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben."

Ich bin zufrieden. Die gegnerische Front ist aufgeweicht und ich denke darüber nach, ob die schriftsätzlichen Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Schweigepflicht darstellen: "Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet." Auch § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet zur Verschwiegenheit und gestattet eine Ausnahme nur bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das schriftliche Plaudern über ein verkorkstes Mandat dürfte wohl nicht dazu gehören.

Dienstag, 16. Mai 2017

Turboquerulantin - Das Massaker nach Anwaltswechsel

Nach gefühlten 30 verlorenen Verfahren auf Seiten der Turboquerulantin haben wir den tapferen Kollegen aus Ettlingen verabschiedet und durften für das Rückspiel am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort im Massaker-Verfahren einen Rechtsanwalt aus Oberhausen als Vertreter des angeblichen Justizopfers begrüßen. Dass es für den neuen Bevollmächtigten der Turboquerulantin nicht besser lief, war keine Überraschung, denn die von der Gegenseite angekündigten Beweise für einen rauschenden Triumph blieben schlicht aus.

Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.

Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."

Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.

Donnerstag, 4. Mai 2017

Patentanwalt veruntreut 100 Millionen Euro

Wer als Rechtsanwalt vergisst, vom Mandanten verauslagte Gerichtskosten weiterzuleiten, kann schnell in Teufels Küche geraten. Zum Küchenchef des Teufels dürfte sich ein ehemaliger Patentanwalt gekrönt haben, der das Institut für Rundfunktechnik (IRT) als gemeinsame Forschungsstelle der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio seit den siebziger Jahren beraten hat und dabei Erträge im dreistelligen Millionenbereich in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll.

Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.

Donnerstag, 20. April 2017

Horst Mahler - Die Angst geht um

Trotzdem Horst Mahler wohl der bekannteste deutsche Rechtsanwalt war und es heute jedenfalls deshalb nicht mehr ist, weil ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin im Jahre 2009 nach rechtsextremen Straftaten die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen hat, mag sich nach ersten Recherchen kein bloggender Kollege mit den aktuellen Geschehnissen um Horst Mahler befassen. Das könnte damit zusammen hängen, dass Horst Mahler wegen Volksverhetzung zu insgesamt zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und man als bloggender Anwalt davon ausgehen muss, dass jedes in diesem Zusammenhang fallende Wort auf die Goldwaage gelegt werden wird.

Da die Bloggerei nicht zuletzt in gewissem Umfang zur Eigenwerbung betrieben wird, ist es jedenfalls risikolos, die aktuellen Ereignisse einfach anderen Medien zu überlassen und sich durch vornehme Zurückzuhaltung möglichen Unterstellungen zu entziehen. Ich wage die Prognose, dass diese kollegiale Zurückhaltung bei einem Mörder oder Totschläger keinesfalls so drastisch ausgefallen wäre, wie bei Mahler, der ein "mehrfach wegen Volksverhetzung, Terrorismus und Raubes verurteilter deutscher Publizist, politischer Aktivist, ehemaliger Rechtsanwalt und Neonazi" (Zitat Wikipedia) ist. Eigene Sichtweisen über Äußerungsdelikte bergen überdies die Gefahr, selbst in die Mühlen der Justiz zu geraten. Der strafrechtliche Vorwurf eines Sich-zu-eigen-machens ist bei einer Berichterstattung im Internet schnell gemacht und bei der bisweilen meinungsfeindlichen deutschen Justiz schwer abzuschütteln.

Im richtigen Moment einfach mal die Fresse zu halten und sich dem Damoklesschwert der möglichen Strafbarkeit des gesprochenen Wortes zu beugen, macht insoweit durchaus Sinn. Das fällt mir leider so schwer, dass ich nicht umhin kann, unter absoluter Distanzierung von den Inhalten des oben eingebundenen Videos, insbesondere unter dringender Mahnung, dem am Ende des Videos eingeblendeten Spendenaufruf zwecks Abstandnahme von der denkbaren Beihilfe zur Strafvereitelung keinesfalls zu folgen, meinen Lesern die Schilderung des Hintergrunds der jüngsten Ereignisse aus der Sicht von Horst Mahler persönlich zu unterbreiten. Wem die Darstellung eines Anwaltslebens abseits der Regulierung von Verkehrsunfällen auf Wikipedia zu lang ist, kann sich mit Hilfe der Biografie Horst Mahlers auf der Website der Stiftung Deutsches Historisches Museum einen schnellen Überblick verschaffen.

Mittwoch, 12. April 2017

Sex mit Mandant

Die Vorschrift des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schützt lediglich die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten, die sich durch Krankheit oder Behinderung in ein Beratungsverhältnis begeben und damit jedenfalls nicht Mandanten eines Anwalts, die sich in schwierigen Lebensumständen befinden und damit durchaus auch schutzbedürftig sein können.

Wenn sich also ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme einer intimen Beziehung mit einer Mandantin bewusst zunutze macht, dass sich seine Mandantin in einem psychisch angeschlagenen Zustand befindet und ihr persönliches Geschick von seinen anwaltlichen Fähigkeiten abhängt, macht er sich nicht strafbar. Was einem Arzt oder Psychologen verboten ist, darf sich ein Rechtsanwalt straflos erlauben, denn eine besondere Schutzbedürftigkeit von Mandanten sieht der Gesetzgeber offenbar nicht. Nun gibt es im Betreuungs- und Psychiatrierecht viele Situationen, in denen der Mandant wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe des Anwalts angewiesen ist.

Auch im Familienrecht gibt es zahlreiche Konstellationen in denen ein Anwalt die labile Situation eines Mandanten für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzen kann und wenn ich den Worten eines befreundeten Fachanwalts für Familienrecht trauen kann, werden auf Fortbildungen im Familienrecht zahlreiche Heldengeschichten zum Besten gegeben, was die überobligatorische Betreuung der weiblichen Mandantschaft angeht. Zwar darf sich ein Anwalt nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung nicht unsachlich verhalten und ist insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dies sollte auf anonyme Bettgeschichten aus Mandatsverhältnissen durchaus zutreffen.

Ein Blick über den großen Teich zeigt, dass die kalifornische Rechtsanwaltskammer erst im März 2017 neue Regeln eingeführt hat, die den Sex zwischen Anwalt und Mandant bis auf wenige Ausnahmen sanktionieren, wie das in mehr als zwölf anderen Bundesstaaten bereits vorher der Fall war. Unvergessen ist in den USA der Fall der Rechtsanwältin Marianne Marxkors und ihres Mandanten Reginald Powell. Die unerfahrene Pflichtverteidigerin machte nach eigenen Worten ihre nach Übernahme des Mandats begonnene Liebesbeziehung für die Ablehnung des Angebots der Staatsanwaltschaft, im Fall eines Geständnisses lediglich lebenslange Freiheitsstrafe zu beantragen, verantwortlich. Sie verfehlte ihr Ziel, die Verurteilung ihres Geliebten für vorsätzliches Töten zu verhindern und Powell wurde am 25. Februar 1998 durch eine Giftspritze hingerichtet.

Vielleicht sollten sich Anwälte und Mandanten hierzulande an einer Weisheit orientieren, die ich einer interessanten Diskussion über das Für und Wider von Sex zwischen Anwalt und Mandant entnommen habe: "Seriöse Anwälte sind in der Regel verheiratet, haben Familie, kennen ihr Metier und gefährden ihren Ruf nicht mit Bettgeschichten unter ihrem Niveau."

Montag, 13. Februar 2017

Gina-Lisa ist Justizpopstar

Am Ende muss ich nun doch Gina-Lisa gratulieren, die mit ihrer Gerichtsshow die Berliner Justiz an der Nase herumgeführt und mit deren Hilfe, dem "Team Gina-Lisa" aber auch Justizminister Heiko Maas und Familienministerin Manuela Schwesig das Ticket in die C-Promi-Liga gelöst hat. Als einzige sind bislang ihre beiden Sexpartner aus dem "Hör-auf-Video" finanziell etwas zu kurz gekommen, aber das wird sich durch die folgenden Zivilprozesse angemessen regeln lassen.

Immerhin gab es ja im Anschluss an den ersten Schuldspruch vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten einige Fernsehauftritte von Gina-Lisa, von denen sich mindestens das RTL-Dschungelcamp in Form einer angeblichen 180.000,- Euro-Gage gelohnt haben sollte. Der C-Promi-Kuchen muss nach dem Scheitern der Revision vor dem Berliner Kammergericht, nach der nur die Höhe der Tagessätze neu festzulegen sind, halbwegs fair aufgeteilt werden.

Ein schönes Stück dürfte sich Rechtsanwalt Burkhard Benecken durch die Verteidigung in zwei Instanzen schon abgeschnitten haben. Da sollte auch der Hinweis des Gerichts an Lohfink nach einem kurzen Schluckauf verdaulich sein. "Sollten Ihre Anwälte Sie hinter Ihrem Rücken den Haien zum Fraß vorgeworfen haben, sollten Sie klagen. Ich empfehle Ihnen, sich einen Anwalt zu suchen, dem Ihre Interessen näher stehen als er sich selbst." zitiert die Süddeutsche Zeitung den Vorsitzenden Richter Ralf Fischer.

Mund abputzen und schon weitergemacht haben. Die Mahnung kapiert die zukünftige Klientel entweder gar nicht erst oder vergisst es spätestens nach der nächsten Schönheitsoperation. Nur leicht befleckt bleibt Justizminister Heiko Maas zurück, der sich im zeitlichem Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Prozess gegen Gina-Lisa für ein härteres Sexualstrafrecht ausgesprochen hatte. Am Ende blieb ungeklärt, ob er sich nur ganz allgemein oder bezogen auf den Fall Lohfink äußerte. Diese Ehre hatte sich Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig nicht nehmen lassen und via Twitter durch einen Hinweis auf das Team Gina-Lisa ihre Solidarität mit der Straftäterin kundgetan. Schwamm drüber, die Diäten fließen auch ohne Durchblick.
Die Vizefraktionschefin der Grünen im Bundestag, Katja Dörner, hatte gegenüber SPIEGEL ONLINE gar vor der ersten Verurteilung Recht gesprochen: "Der Umgang mit Gina-Lisa Lohfink ist erschreckend. Ein Opfer wird zur Täterin gemacht, öffentlich bloßgestellt, es wird ihr nicht geglaubt. Das nimmt anderen Frauen den Mut, eine Vergewaltigung anzuzeigen". Und jetzt? Letztlich ein schönes Fällchen, das keine Verlierer kennt. Die Beteiligten scheffeln Kohle, die Justiz hat ihre Unabhängigkeit bewahrt, das Volk hatte seinen Spaß und Berufspolitiker können schon prinzipiell nicht wirklich verlieren.

Donnerstag, 9. Februar 2017

Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe nimmt Gegenanwalt auf die Schippe

Ein böser Text, ein freches Bild, auf Facebook ist das nicht so wild. Und auch Durchlauchtens Advokat hat Lästereien schnell parat. Es feixt vor Glück die Facebook-Meute, denkt nicht an morgen, nur an heute. Doch Bildnisrechte sind geschützt, trotzdem das zunächst gar nichts nützt. Erst bei Gericht wird dann belehrt, mein lieber Fürst, das war verkehrt. Das Urteil Mobbern dann erhellt, solch´ schlechte Scherze kosten Geld.

Den Hintergrund für dieses kleine Gedicht bildet der Umstand, dass es kein Privileg von Unterschichten ist, über andere Leute auf Facebook herzuziehen, sondern Cybermobbing auch in Kreisen verbreitet ist, die sich elitär und nebenher betont freiheitlich und rechtstreu geben, solange sie sich im Fokus der Öffentlichkeit bewegen.

Ein Paradebeispiel für den grundsätzlich gelungenen Versuch, auf Facebook mit moralischer Güte und politischer Korrektheit zu glänzen, ist das Profil von Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, der es mit seiner öffentlichen Reputation zumindest geschafft hat, als prominentes Mitglied der 16. Bundesversammlung am 12. Februar 2017 den neuen Bundespräsidenten wählen zu dürfen. Auf seinem Facebookprofil ist dem niedersächsischen Unternehmer allerdings auch der entlarvende Fauxpas unterlaufen, eine Kampagne durch die Verbreitung eines den Gegenanwalt im Gericht zeigenden Fotos zu starten, was erst durch das Landgericht Hannover zum Aktenzeichen 6 O 400/15 Ende 2016 rechtskräftig unterbunden wurde.

Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe wurde wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 oder Ordnungshaft zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei Facebook im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das besagte Foto des Gegenanwalts zu veröffentlichen und diesen von vorgerichtlichen Abmahnkosten durch entsprechende Zahlung freizustellen. Dass sich auch der Anwalt des Bückeburger Schlossherrn an der herabsetzenden Facebook-Kampagne beteiligt hatte, ist nur eine Nuance des unrühmlichen Gerichtsverfahrens. Der Rechtsanwalt hatte nämlich auch das Foto geliefert und war sich sicher, dass das Kollegen-Bashing via Facebook dem Opfer nicht zur Kenntnis gelangen würde. Eine klassische Fehleinschätzung.

Mittwoch, 8. Februar 2017

Prangerblog?

Die Berichterstattung in meinem Blog ist so manchem Richter oder auch Kollegen ein Dorn im Auge. Das liegt wohl daran, dass ich meistens nicht über juristische Alltäglichkeiten berichte, die parallel in zehn weiteren Blogs und zwanzig anderen Quellen dargestellt werden, sondern über Begebenheiten, die mir bei meiner Arbeit begegnen und über die ich blogge, weil ich sie juristisch interessant finde oder den mir begegnenden Schwachsinn nicht anders kompensieren kann, als mein persönliches Leid vor der Leserschaft auszubreiten. Viele Themen findet man entweder hier oder nirgends. Die Artikel über diese Fälle erscheinen in der Regel anonymisiert, sind aber natürlich für die Lager meiner Mandanten und deren Gegner identifizierbar. Eine spezielle Spielwiese meiner anwaltlichen Arbeit und daher auch der Blogberichterstattung ist die Unterbindung rechtswidriger Auswüchse in dem sozialen Netzwerk Facebook und wie sich mittlerweile auch in juristischen Fachkreisen herumgesprochen hat, ist Zuckerbergs Werberegal nicht unbedingt ein Tummelplatz für Hochbegabte.

Nun gehört es zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen unterlassen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Um diesbezügliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, gehe ich bei meinen Berichten sehr sorgfältig vor und unterlasse neben der Namensnennung auch die Erwähnung von Orten, Gerichten und anderen Details, die einen Rückschluss auf die beteiligten Parteien zulassen könnten. Denn auch die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, muss vermieden werden. Dass sich Leser untereinander informieren oder die Parteien selbst Hinweise darauf geben, um wen es in einem Artikel geht, kann ich natürlich nicht verhindern. Ebenso wenig lassen sich in Echtzeit die einfältigen Kommentare der Leser meines Blogs verhindern, denen die mehrstündige Zeitverschwendung auf Facebook nicht ausreicht und die ihr Tagwerk deshalb auf meine Website ausgedehnt haben.  

Erst kürzlich echauffierte sich daher der Anwalt einer von mir mehrfach in Anspruch genommenen Rechtsbrecherin über meine journalistische Tätigkeit und drohte am Ende seiner gegen Inhalte auf meinem Blog gerichteten Abmahnung gar damit, ein förmliches Verfahren gegen mich bei der Rechtsanwaltskammer einzuleiten: "Im Übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass Sie als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sind. Ihr organisiertes Unterlassen, durch welches Sie Ihrer Mandantschaft eine Plattform bieten, über die jeweiligen Gegner des Verfahrens - so auch über unsere Mandantin - diffamierend und verleumderisch herzufallen, ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot." Derartige Drohungen sind in der Regel ein Markenzeichen für kontrollierte Rückzugsgefechte von Kollegen, die ihren unter Druck geratenen Mandanten wenigstens das Gefühl geben wollen, für ihre getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht ganz auf verlorenem Posten zu stehen.

Und die Taktik denjenigen, der ein Fehlverhalten aufzeigt, anzuprangern, um von demjenigen abzulenken, der dieses Fehlverhalten begeht, ist in Deutschland ein bereits von Tucholsky beschriebenes Muster: "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Ich kann daher nur ganz allgemein versprechen, auch in Zukunft über Schmutzfinken und schräge Vögel zu berichten und dabei gleichzeitig jede mir bekannt werdende Rechtsverletzung auf meinem Blog zu eliminieren. Insofern bitte ich die werte Leserschaft schon jetzt ganz eindringlich darum, mir etwas Arbeit zu ersparen und diesen Artikel einmal nicht zum Anlass zu nehmen, seiner vermeintlichen Gegner- oder Gefolgschaft die eigene Armseligkeit in Form von überflüssigen und nicht zuletzt Rückschlüsse auf den eigenen Gemütszustand erlaubenden Kommentaren zu präsentieren.