Die unumstrittene Herrscherin über das Amtsgericht Nienburg regiert nach wie vor mit unbarmherziger Strenge über die verzweifelte örtliche Justiz und läßt Ordnungsgeldbeschlüsse mit stoischer Ruhe an ihrem Mantel der Unbeugsamkeit abtropfen.
Die zarte Mahnung aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren von EUR 300,- verhallte ebenso ungehört in den lichten Auen der niedersächsischen Provinz wie die folgenden Ordnungsgelder über EUR 500,- und EUR 800,- im anschließenden Hauptsacheverfahren und Kenner der immer größer werdenden Fan-Szene der Turboquerulantin sind sich sicher, dass auch das jüngst mit Beschluss vom 18.07.2017 verhängte Ordnungsgeld über EUR 1.000,- nicht dazu führen wird, Nienburgs prominenten Richterschreck in ihrem Feldzug für die "Wahrheit" zu stoppen.
Mittlerweile konnte die streitbarste Naturgewalt des Nordens einen erfahrenen Top-Anwalt aus Oberhausen verpflichten, der ihr nicht nur im Kampf gegen die heimische Richterschaft mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln beisteht. Schafft es der mit allen Wassern gewaschene Rechtsanwalt aus der Wiege der Ruhrindustrie das personifizierte Aushängeschild der deutschen Justizopfer dem lästigen Klammergriff einer bemühten Gerichtsbarkeit zu entwinden? Wir werden es erfahren.
Dienstag, 25. Juli 2017
Donnerstag, 20. Juli 2017
Landgericht Hannover - keine Fotografieerlaubnis aus Sicherheitsgründen
Ab und zu kommt es vor, dass ich Urteile des Landgerichts Hannover auf meiner Homepage einstelle oder über dessen Entscheidungen in meinem Blog berichte und insoweit wäre es nützlich, für einen solchen Fall entsprechendes Bildmaterial zur Verfügung zu haben. Daher habe ich den Präsidenten des Landgerichts Hannover um eine Fotografieerlaubnis gebeten. Telefonisch hatte man mir schon zu verstehen gegeben, dass mein Vorhaben unerwünscht sei, aber ich hake nach:
"Neben einer Veröffentlichung von Fotos des Inneren des Landgerichts Hannover auf meiner Homepage möchte ich derartige Fotos auch verwenden, um auf diese Weise Blogartikel über Entscheidungen des Landgerichts Hannover illustrieren zu können. Mir ist durchaus bewusst, dass ich solche Artikel auch mit Außenaufnahmen, deren Anfertigung keiner Erlaubnis bedarf, illustrieren könnte. Da ich nur Fotos vom Inneren des Landgerichts Hannover anfertigen möchte, auf denen keine Personen zu sehen sind, ist für mich aber kein Grund ersichtlich, der insoweit meine Beschränkung auf bloße Außenaufnahmen rechtfertigen könnte."
Ich bat das Gericht um eine schriftliche Begründung, die der Bedeutung der Pressefreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, um eine Ablehnung der Bitte nach einer Fotografiererlaubnis überprüfen lassen zu können. Die erneute Ablehnung einer Fotografiererlaubnis kam dann auch recht zügig, diesmal mit schriftlicher Begründung:
"Das Landgericht Hannover und seine Räumlichkeiten sind regelmäßig erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Prozessbeteiligten aber auch für die Bediensteten des Landgerichts ausgesetzt. Wegen seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gehören auch Strafverfahren aus dem Bereich der Schwer- und Bandenkriminalität regelmäßig zu den Prozessen, mit denen das Landgericht befasst ist. Aus diesem Grunde finden auch umfangreiche Einlasskontrollen mit Personendurchsuchung statt. Möglichen gefährlichen Vorhaben kann und soll auch damit begegnet werden, dass Fotografien und Aufnahmen in dem Gerichtsgebäude selbst nicht hergestellt werden dürfen und auch nicht im Umlauf sind."
Dass im Landgericht Hannover strengere Maßstäbe gelten als im Oberlandesgericht München, ist erstaunlich. Dass Fotografien und Aufnahmen im Landgericht Hannover nicht hergestellt werden dürfen und auch nicht im Umlauf sind, ist schlicht falsch und ich habe nicht nur deshalb starke Zweifel daran, dass die umfassende Verweigerung der Anfertigung von Innenaufnahmen des Landgerichts Hannover rechtmäßig ist.
"Neben einer Veröffentlichung von Fotos des Inneren des Landgerichts Hannover auf meiner Homepage möchte ich derartige Fotos auch verwenden, um auf diese Weise Blogartikel über Entscheidungen des Landgerichts Hannover illustrieren zu können. Mir ist durchaus bewusst, dass ich solche Artikel auch mit Außenaufnahmen, deren Anfertigung keiner Erlaubnis bedarf, illustrieren könnte. Da ich nur Fotos vom Inneren des Landgerichts Hannover anfertigen möchte, auf denen keine Personen zu sehen sind, ist für mich aber kein Grund ersichtlich, der insoweit meine Beschränkung auf bloße Außenaufnahmen rechtfertigen könnte."
Ich bat das Gericht um eine schriftliche Begründung, die der Bedeutung der Pressefreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, um eine Ablehnung der Bitte nach einer Fotografiererlaubnis überprüfen lassen zu können. Die erneute Ablehnung einer Fotografiererlaubnis kam dann auch recht zügig, diesmal mit schriftlicher Begründung:
"Das Landgericht Hannover und seine Räumlichkeiten sind regelmäßig erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Prozessbeteiligten aber auch für die Bediensteten des Landgerichts ausgesetzt. Wegen seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gehören auch Strafverfahren aus dem Bereich der Schwer- und Bandenkriminalität regelmäßig zu den Prozessen, mit denen das Landgericht befasst ist. Aus diesem Grunde finden auch umfangreiche Einlasskontrollen mit Personendurchsuchung statt. Möglichen gefährlichen Vorhaben kann und soll auch damit begegnet werden, dass Fotografien und Aufnahmen in dem Gerichtsgebäude selbst nicht hergestellt werden dürfen und auch nicht im Umlauf sind."
Dass im Landgericht Hannover strengere Maßstäbe gelten als im Oberlandesgericht München, ist erstaunlich. Dass Fotografien und Aufnahmen im Landgericht Hannover nicht hergestellt werden dürfen und auch nicht im Umlauf sind, ist schlicht falsch und ich habe nicht nur deshalb starke Zweifel daran, dass die umfassende Verweigerung der Anfertigung von Innenaufnahmen des Landgerichts Hannover rechtmäßig ist.
Dienstag, 18. Juli 2017
Regensburger Domspatzen
Es ist nur einer der größten Missbrauchsskandale innerhalb der Organisation, die sich römisch-katholische Kirche nennt und damit für Kenner von religiösen Sekten keine besondere Überraschung. Als "Gefängnis, Hölle und Konzentrationslager" beschreiben sexuell missbrauchte Kinder ihre Erfahrungen bei den weltbekannten Regensburger Domspatzen.
Über Jahrzehnte sollen laut einem Abschlussbericht 547 Kinder Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sein. Angesichts der weitgehenden Ignoranz von Justiz und Politik gegenüber dem organisierten Missbrauch von Kindern in der katholischen Kirche bleibt mir an dieser Stelle nicht viel mehr, als erneut auf den instruktiven Artikel auf Wikipedia hinzuweisen, der sich mit dem sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche befasst.
Vielleicht gibt ja auch Innenminister Thomas de Maizière nach Vorlage des Abschlussberichts eine kurze Stellungnahme ab, etwa: "Der religiös begründete Terror gegenüber Kindern hat mit dem Christentum nichts zu tun."
Über Jahrzehnte sollen laut einem Abschlussbericht 547 Kinder Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sein. Angesichts der weitgehenden Ignoranz von Justiz und Politik gegenüber dem organisierten Missbrauch von Kindern in der katholischen Kirche bleibt mir an dieser Stelle nicht viel mehr, als erneut auf den instruktiven Artikel auf Wikipedia hinzuweisen, der sich mit dem sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche befasst.
Vielleicht gibt ja auch Innenminister Thomas de Maizière nach Vorlage des Abschlussberichts eine kurze Stellungnahme ab, etwa: "Der religiös begründete Terror gegenüber Kindern hat mit dem Christentum nichts zu tun."
Mittwoch, 12. Juli 2017
Amtsgericht Hannover: Anwalt sieht rot
Erst bei genauerem Hinsehen wird man feststellen, dass die Stolperfallen durch Kabel miteinander verbunden sind und Gesichter haben, die an bebrillte Amtsrichter erinnern, die den vergleichsunwilligen Rechtsanwalt mit langer Nase aufzuspießen drohen. Die Kabel scheinen die Vernetzung der Justiz zu repräsentieren und wenn man nicht genau hinsieht, bleibt man entweder darin hängen oder fliegt auf die Schnauze. Letztlich scheint die auf einer hohen Säule für den Durchschnittsanwalt nicht zu erkennende Figur ein Hinweis darauf zu sein, dass dem einzelnen Anwalt nicht nur die Weitsicht fehlt, sondern auch die Erkenntnis, dass er von der Justiz beliebig geritten werden kann, wenn er sich keinen ausreichenden Überblick verschafft.
Montag, 10. Juli 2017
Anwaltstypen: Der Schwätzer
Der Amtsrichter möchte dem Gegenanwalt die Akte nicht zur Einsicht schicken, Empfangsbekenntnisse seien nicht zurückgesandt worden. Der Kollege rechtfertigt sich: "Eine Vertretung im vorliegenden Erkenntnisverfahren hat nicht stattgefunden. Der vormalige Prozessbevollmächtigte RA xxxxxxxxxxxxxx hat offensichtlich im Rahmen eines sog. Rundumschlages allen Gerichten/Behörden mitgeteilt, die Beklagte würde nun vom Unterzeichner vertreten, was in dieser Allgemeingültigkeit unzutreffend ist."
Das unkoordinierte Vorgehen der Kollegen ist interessant. Auch die Beklagte selbst sei an dem Chaos beteiligt: "Teilweise hat dies die Beklagte selbst ohne Absprache ebenfalls vorgenommen verbunden mit unübersichtlich gewordenen zahllosen Telefaxen und eMails hierher." Ich muss lachen. Die Situation, dass man von Mandanten mit Faxen und E-Mails bombardiert wird, kenne ich gut. Aber sollte man dies dem Gegner zur Kenntnis bringen und zugeben, dass man breits die Übersicht verloren hat?
Der Kollege verrät weitere Interna. Derzeit sei "ein Kontakt mit der Beklagten für die erforderliche Rücksprache problematisch." Das gefällt mir. Der Gegner verliert den Überblick und die Kommunikation ist gestört. Noch am selben Tag bestätigt ein anderes Gericht die anwaltliche Schilderung der Unordnung: "Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung wurde die Beschwerde weder zurückgenommen noch begründet. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben."
Ich bin zufrieden. Die gegnerische Front ist aufgeweicht und ich denke darüber nach, ob die schriftsätzlichen Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Schweigepflicht darstellen: "Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet." Auch § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet zur Verschwiegenheit und gestattet eine Ausnahme nur bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das schriftliche Plaudern über ein verkorkstes Mandat dürfte wohl nicht dazu gehören.
Das unkoordinierte Vorgehen der Kollegen ist interessant. Auch die Beklagte selbst sei an dem Chaos beteiligt: "Teilweise hat dies die Beklagte selbst ohne Absprache ebenfalls vorgenommen verbunden mit unübersichtlich gewordenen zahllosen Telefaxen und eMails hierher." Ich muss lachen. Die Situation, dass man von Mandanten mit Faxen und E-Mails bombardiert wird, kenne ich gut. Aber sollte man dies dem Gegner zur Kenntnis bringen und zugeben, dass man breits die Übersicht verloren hat?
Der Kollege verrät weitere Interna. Derzeit sei "ein Kontakt mit der Beklagten für die erforderliche Rücksprache problematisch." Das gefällt mir. Der Gegner verliert den Überblick und die Kommunikation ist gestört. Noch am selben Tag bestätigt ein anderes Gericht die anwaltliche Schilderung der Unordnung: "Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung wurde die Beschwerde weder zurückgenommen noch begründet. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben."
Ich bin zufrieden. Die gegnerische Front ist aufgeweicht und ich denke darüber nach, ob die schriftsätzlichen Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Schweigepflicht darstellen: "Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet." Auch § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet zur Verschwiegenheit und gestattet eine Ausnahme nur bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das schriftliche Plaudern über ein verkorkstes Mandat dürfte wohl nicht dazu gehören.
Donnerstag, 6. Juli 2017
Hannover im Würgegriff des Scheinadels
Hannovers Oberbürgermeister Stefan Schostok von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ("Es ist Zeit für mehr Gerechtigkeit!") dienerte sich gar durch einen Lehrgang zum Standesbeamten, um Herrn Prinz von Hannover und Frau Ekaterina Malysheva heute im Neuen Rathaus von Hannover zu trauen zu dürfen und damit stellvertretend für die Bürger seiner Stadt ehrfürchtig das Haupt zu neigen. Ehrensache, dass die kirchliche Trauung am kommenden Samstag in der hannoverschen Marktkirche erfolgt, damit auch die durch Presse und Politik in die Irre geführten Bürger auf einer von ihnen als Adelshochzeit gefeierten Veranstaltung dem Mitglied einer Familie zujubeln dürfen, die ihren Reichtum über Jahrhunderte durch fragwürdige Privilegierungen und nicht zuletzt auch mit Hilfe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entscheidend vergrößern konnte.
Dass der Adel durch die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vorrechte längst abgeschafft wurde und die Nachteile der Geburt oder des Standes durch die Weimarer Reichsverfassung seit 1919 Geschichte sind, interessiert demokratisch legitimierte Institutionen und die Medienlandschaft genauso wenig wie der Umstand, dass Adelsbezeichnungen nach dem bis heute geltenden Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung nur noch Teil des Namens sind. Prinzen, Fürsten und Adelshäuser gibt es nicht mehr, wohl aber das Bedürfnis einer verdummten Gesellschaft, dem Scheinadel Privilegien zu gewähren, für deren Abschaffung das Bürgertum im 17. und 18. Jahrhundert nicht zuletzt mit Hilfe der freien Presse lange gekämpft hat.
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Montag, 19. Juni 2017
Wutrichter im Unabhängigkeitswahn
Wenn ich dem amtsrichterlichen Hass nicht aus beruflichen Gründen entgegentreten müßte, könnte ich mich über die bizarren Ausfälle eines Amtsrichters aus Hagen gegenüber unserem Mandanten köstlich amüsieren. Das Schöne an seinem wirren Treiben ist jedenfalls der Umstand, dass er sich traut, seine ungebremste Wut in einen schwachsinnigen Beschluss zu gießen, die damit der Nachwelt gegenüber nicht nur belegbar sondern auch einfach zu übermitteln ist. Noch nützlicher als der Mut des Richters ist dabei dessen transparente Wortwahl, die auch dem ärgsten juristischen Laien plastisch vor Augen führt, an welch´ verlorene Seelen man als Rechtsuchender bei einem Amtsgericht geraten kann.
An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.
In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."
Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.
An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.
In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."
Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.
Freitag, 9. Juni 2017
Wutbürger vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Welle der Empörung deutscher Wutbürger über die Altparteien im Parlament ist nun bis ins Bundesverfassungsgericht geschwappt. ln dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen von der Bundestagswahl 2017 auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.06.2017 zum Aktenzeichen 2 BvQ 30/17 entschieden, den Antrag abzulehnen, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von vornherein unzulässig wäre. Das Begehren des Antragstellers sei kein statthafter Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Zwar kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, dies gilt aber nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Im vorliegenden Fall dürften die Argumente des Antragstellers im Hinblick auf staatsfeindliche oder kriminelle Handlungen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ungehört verhallen, da der Antragsteller - staatsfeindliche und kriminelle Handlungen einmal unterstellt - wohl schon keine daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen durch die Altparteien darstellen konnte, durch die er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG. Verteidigt werden können immer nur eigene Rechte, die durch parlamentarisches Gewurstel der Parteien eben nicht unmittelbar betroffen sein können.
Dienstag, 16. Mai 2017
Turboquerulantin - Das Massaker nach Anwaltswechsel
Nach gefühlten 30 verlorenen Verfahren auf Seiten der Turboquerulantin haben wir den tapferen Kollegen aus Ettlingen verabschiedet und durften für das Rückspiel am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort im Massaker-Verfahren einen Rechtsanwalt aus Oberhausen als Vertreter des angeblichen Justizopfers begrüßen. Dass es für den neuen Bevollmächtigten der Turboquerulantin nicht besser lief, war keine Überraschung, denn die von der Gegenseite angekündigten Beweise für einen rauschenden Triumph blieben schlicht aus.
Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.
Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."
Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.
Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.
Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."
Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.
Mittwoch, 10. Mai 2017
krimineller Abi-Streich
Wenn Lehrer erwägen, die Staatsanwaltschaft auf Schüler des eigenen Abschlussjahrgangs anzusetzen, kann es nur um Verletzte oder einen hohen Sachschaden gehen - dachte ich. Tatsächlich muss man dem verabscheuungswürdigen Abi-Scherz eine kriminelle Energie bescheinigen, die ihresgleichen sucht. Den zu Grunde liegenden Sachverhalt beschreibt ein Brief dreier Lehrerinnen der Schule an ihre Schüler, mit welchem sie ihre Mitarbeit am Abiturgottesdienst 2017 aufkündigen, hinreichend genau:
"An die Schülerinnen der Vorbereitungsgruppe des Abiturgottesdienstes 2017
Am 7. April 2017 wurden am Quirinus Gymnasium, einem öffentlichen Raum, mit Mehrheitsbeschluss der gesamten Jahrgangsstufe Q2 folgende bildliche und schriftliche Darstellungen vorgenommen:
Im Foyer wurde eine ca. 2 m große, erigierte Penisabbildung an eine Wand geklebt. Die heraus spritzenden Spermiendarstellungen wurden durch Fotos einiger Mitglieder des Lehrerkollegiums bedeckt. In der Glasvitrine vor dem Verwaltungsgang (Schulleitung und Sekretariat) stand ein ca. 20 cm großer Dildo mit folgendem Satz: "Weil sie ja jetzt nicht mehr mit uns ficken können - hier ein kleiner Ausgleich XOXO, Q 2"
Wir sind ausgesprochen entsetzt über diese sexistischen, überaus niveaulosen, sehr respektlosen und ehrabschneidenden o.g. bildlichen Darstellungen sowie schriftlich gemachten Äußerungen, die das gesamte Lehrerkollegium beleidigen und diffamieren. Daher sind wir nicht bereit, den Abiturgottesdienst weiter mit Ihnen zu planen und zu organisieren, und beenden unsere Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen"
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich jemals von einem bösartigeren Abi-Streich gehört hätte. Ein Penis-Mosaik an der Wand und ein Dildo nebst Kondom mit dem metaphorisch verwendeten Wort "ficken". Ein derartig widerwärtiges Verhalten verdient die Ausschöpfung aller zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, die ein funktionierender Rechtsstaat zu bieten hat. Das Mitwirken an der Organisation eines Abiturgottesdienstes unter diesen Voraussetzungen wäre in der Tat ein verheerendes Signal an nachfolgende Schülergenerationen. Schließlich hatte Jesus nicht ohne Grund verkündet: "Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen; bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen." Von eigenen Schülern war da nicht die Rede.
An den gesamten Abi-Jahrgang kann man nur appellieren, die verantwortlichen Übeltäter nicht zu decken und dafür zu sorgen, dass sie ihrer gerechten Strafe nicht entgehen. Wer in seiner Schulzeit bisher nicht gelernt hat, Kameraden zu denunzieren, sollte sich diese letzte Möglichkeit nicht entgehen lassen und damit beweisen, dass er am Quirinus-Gymnasium zu einer verantwortungsbewussten und sozial ausgerichteten Lebensgestaltung befähigt wurde.
Dienstag, 9. Mai 2017
Geh´ nach hause du Hurensohn
Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."
Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.
Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:
Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Schade.
Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.
Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:
Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Schade.
Donnerstag, 4. Mai 2017
Patentanwalt veruntreut 100 Millionen Euro
Wer als Rechtsanwalt vergisst, vom Mandanten verauslagte Gerichtskosten weiterzuleiten, kann schnell in Teufels Küche geraten. Zum Küchenchef des Teufels dürfte sich ein ehemaliger Patentanwalt gekrönt haben, der das Institut für Rundfunktechnik (IRT) als gemeinsame Forschungsstelle der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio seit den siebziger Jahren beraten hat und dabei Erträge im dreistelligen Millionenbereich in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll.
Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.
Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.
Dienstag, 2. Mai 2017
Turboquerulantin - Fortbildung im Vollstreckungsrecht am Amtsgericht Hagen
Sehr geehrte Herren,
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________
In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
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In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
- Antragsgegnerin -
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
Amtsgericht Hagen
14 C 100/16
Verfügung
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
Donnerstag, 27. April 2017
Kammerspiel für Juristen
Vorhang auf
DIREX: Moin Präsi.
PRÄSI: Moin Direx.
DIREX: Hast Du denn den Artikel im Blog von Bösi gelesen?
PRÄSI: Ja, der nervt. Wird Zeit, dass wir was machen.
DIREX: Sehe ich auch so.
PRÄSI: Das übliche?
DIREX: Wohin?
PRÄSI: Heimspiel bei Bösi.
DIREX: Mache die Anzeige fertig und Du ziehst nach.
PRÄSI: Bingo, bis denne.
DIREX: Und Grüße an die Gattin.
PRÄSI: Danke, ebenso.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Moin Direx.
DIREX: Moin Stawa.
STAWA: Habe Eure Anzeigen hier und Bauchschmerzen.
DIREX: Wieso?
STAWA: Na ja, Vorsatz und so, Du weißt schon.
DIREX: Kann sein, aber irgendwas geht.
STAWA: Hauptsache der Mist kommt raus, oder?
DIREX: Ja klar.
STAWA: Na also, wenn er löscht und sich entschuldigt ist das genug.
DIREX: Weiß nicht, finde der brauch mal ´ne Packung.
STAWA: Ja, aber so ist das schnell vom Tisch.
DIREX: Na gut, wenn er die Artikel löscht, soll es reichen.
STAWA: Die Entschuldigung kommt auch.
DIREX: Ok, wir hören.
STAWA: Bingo, bis denne.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Guten Tag Herr Bösi.
BÖSI: Guten Tag.
STAWA: Ich habe zwei Anzeigen vorliegen, es geht um Blogartikel.
BÖSI: Verstehe.
STAWA: Habe noch kein Verfahren eröffnet und könnte das beenden.
BÖSI: Wie soll das aussehen?
STAWA: Sie löschen die Artikel und entschuldigen sich.
BÖSI: Ich sehe da nichts strafbares, ist auch anonym.
STAWA: Na Herr Bösi, es weiß doch jeder, wer gemeint ist.
BÖSI: Sehe ich anders.
STAWA: Die Kammer wird auch nicht frohlocken.
BÖSI: Mag sein.
STAWA: Also wird das nichts mit dem Deal?
BÖSI: Nö, wird nichts.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Moin Strari.
STRARI: Moin Stawa.
STAWA: Habe hier die Sache wegen Direx, wir müssen was machen.
STRARI: Na gut, aber Vorsatz sehe ich eigentlich nicht.
STAWA: Ich weiß, habe mich auch ganz schön gestreckt.
STRARI: Ohne Namens- und Ortsangabe ist das dünn.
STAWA: Ja klar, aber vielleicht kriegt er kalte Füße.
STRARI: Na gut.
STAWA: Mache den Strafbefehl fertig und Du ziehst nach.
STRARI: So machen wir das.
STAWA: Bingo, bis denne.
STRARI: Morgen gibt´s übrigens Seelachsfilet.
STAWA: Sauber, bin dann schon um 11:45 Uhr am Tisch.
Vorhang zu
DIREX: Moin Präsi.
PRÄSI: Moin Direx.
DIREX: Hast Du denn den Artikel im Blog von Bösi gelesen?
PRÄSI: Ja, der nervt. Wird Zeit, dass wir was machen.
DIREX: Sehe ich auch so.
PRÄSI: Das übliche?
DIREX: Wohin?
PRÄSI: Heimspiel bei Bösi.
DIREX: Mache die Anzeige fertig und Du ziehst nach.
PRÄSI: Bingo, bis denne.
DIREX: Und Grüße an die Gattin.
PRÄSI: Danke, ebenso.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Moin Direx.
DIREX: Moin Stawa.
STAWA: Habe Eure Anzeigen hier und Bauchschmerzen.
DIREX: Wieso?
STAWA: Na ja, Vorsatz und so, Du weißt schon.
DIREX: Kann sein, aber irgendwas geht.
STAWA: Hauptsache der Mist kommt raus, oder?
DIREX: Ja klar.
STAWA: Na also, wenn er löscht und sich entschuldigt ist das genug.
DIREX: Weiß nicht, finde der brauch mal ´ne Packung.
STAWA: Ja, aber so ist das schnell vom Tisch.
DIREX: Na gut, wenn er die Artikel löscht, soll es reichen.
STAWA: Die Entschuldigung kommt auch.
DIREX: Ok, wir hören.
STAWA: Bingo, bis denne.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Guten Tag Herr Bösi.
BÖSI: Guten Tag.
STAWA: Ich habe zwei Anzeigen vorliegen, es geht um Blogartikel.
BÖSI: Verstehe.
STAWA: Habe noch kein Verfahren eröffnet und könnte das beenden.
BÖSI: Wie soll das aussehen?
STAWA: Sie löschen die Artikel und entschuldigen sich.
BÖSI: Ich sehe da nichts strafbares, ist auch anonym.
STAWA: Na Herr Bösi, es weiß doch jeder, wer gemeint ist.
BÖSI: Sehe ich anders.
STAWA: Die Kammer wird auch nicht frohlocken.
BÖSI: Mag sein.
STAWA: Also wird das nichts mit dem Deal?
BÖSI: Nö, wird nichts.
Vorhang zu - Vorhang auf
STAWA: Moin Strari.
STRARI: Moin Stawa.
STAWA: Habe hier die Sache wegen Direx, wir müssen was machen.
STRARI: Na gut, aber Vorsatz sehe ich eigentlich nicht.
STAWA: Ich weiß, habe mich auch ganz schön gestreckt.
STRARI: Ohne Namens- und Ortsangabe ist das dünn.
STAWA: Ja klar, aber vielleicht kriegt er kalte Füße.
STRARI: Na gut.
STAWA: Mache den Strafbefehl fertig und Du ziehst nach.
STRARI: So machen wir das.
STAWA: Bingo, bis denne.
STRARI: Morgen gibt´s übrigens Seelachsfilet.
STAWA: Sauber, bin dann schon um 11:45 Uhr am Tisch.
Vorhang zu
Sonntag, 23. April 2017
Wehrhafter Wildpinkler
Jeder kennt den Streit zwischen Stehpinklern und Sitzpinklern. Relativ neu dagegen ist der Streit zwischen Toilettenpinklern und Wildpinklern. Natürlich gibt es dabei fließende Übergänge und kritisch wird es erst dann, wenn der orthodoxe Toilettenpinkler ein übertriebenes Sendungsbewusstsein entwickelt und einen radikalen oder auch nur gelegentlichen Wildpinkler missionieren möchte. Gar gefährlich kann es werden, wenn der orthodoxe Toilettenpinkler meint, einen Wildpinkler unbedingt während dessen ersehnter Erleichterungsphase des Wasserlassens missionieren zu müssen und glaubt, sein Bekehrungsdrang erlaube es ihm, ungeschoren die Rolle des Wildpinklerbelästigers einnehmen zu dürfen.
Einem solchen Wildpinklerbelästiger wird man den Hang zur Eigengefährdung nachsagen dürfen, wenn dieser glaubt, seinem absurden Massregelungswahn in der Umgebung von Fussballstadien, Schützenfesten oder Musikfestivals nachgehen zu müssen. Die Ausmasse der Fehleinschätzung, unter deren Einfluss der NDR-Moderator Hinnerk Baumgarten meinte, einen betrunkenen deutschen Touristen auf Mallorcas als Sauf- und Sündenpfuhl bekanntem Ballermann beim Pinkeln stören zu dürfen, sind derzeit gerichtlich noch nicht geklärt.
Man kann davon ausgehen, dass der Journalist die Rolle eines deutschen Hygieneoffiziers im europäischen Ausland für sich beanspruchte mit der Kompetenz, nach eigenem Gutdünken über die Strenge schlagende Landsleute zur Ordnung rufen zu dürfen. Fest steht dagegen, dass sich der beim Verrichten seiner Notdurft gestörte Tourist der Unterbrechungsttacke des prominenten Besserwissers zu Wehr setzte und dessen Angriff mit Hilfe eines Freundes umgehend unterband. Ob die Verteidigung ungestörten Wildpinkelns auf Mallorca ein notwehrfähiges Rechtsgut ist und ob die konkrete Wildpinkelverteidigung hier zu einem Notwehrexzess führte, wird wohl vor deutschen Gerichten geklärt werden, denn der norddeutsche Fernsehjournalist bezahlte die Provokation gegenüber den feierfreudigen jungen Männern mit einem Veilchen, einem gebrochenen Zahn und einer Gehirnerschütterung.
Einem solchen Wildpinklerbelästiger wird man den Hang zur Eigengefährdung nachsagen dürfen, wenn dieser glaubt, seinem absurden Massregelungswahn in der Umgebung von Fussballstadien, Schützenfesten oder Musikfestivals nachgehen zu müssen. Die Ausmasse der Fehleinschätzung, unter deren Einfluss der NDR-Moderator Hinnerk Baumgarten meinte, einen betrunkenen deutschen Touristen auf Mallorcas als Sauf- und Sündenpfuhl bekanntem Ballermann beim Pinkeln stören zu dürfen, sind derzeit gerichtlich noch nicht geklärt.
Man kann davon ausgehen, dass der Journalist die Rolle eines deutschen Hygieneoffiziers im europäischen Ausland für sich beanspruchte mit der Kompetenz, nach eigenem Gutdünken über die Strenge schlagende Landsleute zur Ordnung rufen zu dürfen. Fest steht dagegen, dass sich der beim Verrichten seiner Notdurft gestörte Tourist der Unterbrechungsttacke des prominenten Besserwissers zu Wehr setzte und dessen Angriff mit Hilfe eines Freundes umgehend unterband. Ob die Verteidigung ungestörten Wildpinkelns auf Mallorca ein notwehrfähiges Rechtsgut ist und ob die konkrete Wildpinkelverteidigung hier zu einem Notwehrexzess führte, wird wohl vor deutschen Gerichten geklärt werden, denn der norddeutsche Fernsehjournalist bezahlte die Provokation gegenüber den feierfreudigen jungen Männern mit einem Veilchen, einem gebrochenen Zahn und einer Gehirnerschütterung.
Donnerstag, 20. April 2017
Horst Mahler - Die Angst geht um
Trotzdem Horst Mahler wohl der bekannteste deutsche Rechtsanwalt war und es heute jedenfalls deshalb nicht mehr ist, weil ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin im Jahre 2009 nach rechtsextremen Straftaten die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen hat, mag sich nach ersten Recherchen kein bloggender Kollege mit den aktuellen Geschehnissen um Horst Mahler befassen. Das könnte damit zusammen hängen, dass Horst Mahler wegen Volksverhetzung zu insgesamt zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und man als bloggender Anwalt davon ausgehen muss, dass jedes in diesem Zusammenhang fallende Wort auf die Goldwaage gelegt werden wird.
Da die Bloggerei nicht zuletzt in gewissem Umfang zur Eigenwerbung betrieben wird, ist es jedenfalls risikolos, die aktuellen Ereignisse einfach anderen Medien zu überlassen und sich durch vornehme Zurückzuhaltung möglichen Unterstellungen zu entziehen. Ich wage die Prognose, dass diese kollegiale Zurückhaltung bei einem Mörder oder Totschläger keinesfalls so drastisch ausgefallen wäre, wie bei Mahler, der ein "mehrfach wegen Volksverhetzung, Terrorismus und Raubes verurteilter deutscher Publizist, politischer Aktivist, ehemaliger Rechtsanwalt und Neonazi" (Zitat Wikipedia) ist. Eigene Sichtweisen über Äußerungsdelikte bergen überdies die Gefahr, selbst in die Mühlen der Justiz zu geraten. Der strafrechtliche Vorwurf eines Sich-zu-eigen-machens ist bei einer Berichterstattung im Internet schnell gemacht und bei der bisweilen meinungsfeindlichen deutschen Justiz schwer abzuschütteln.
Im richtigen Moment einfach mal die Fresse zu halten und sich dem Damoklesschwert der möglichen Strafbarkeit des gesprochenen Wortes zu beugen, macht insoweit durchaus Sinn. Das fällt mir leider so schwer, dass ich nicht umhin kann, unter absoluter Distanzierung von den Inhalten des oben eingebundenen Videos, insbesondere unter dringender Mahnung, dem am Ende des Videos eingeblendeten Spendenaufruf zwecks Abstandnahme von der denkbaren Beihilfe zur Strafvereitelung keinesfalls zu folgen, meinen Lesern die Schilderung des Hintergrunds der jüngsten Ereignisse aus der Sicht von Horst Mahler persönlich zu unterbreiten. Wem die Darstellung eines Anwaltslebens abseits der Regulierung von Verkehrsunfällen auf Wikipedia zu lang ist, kann sich mit Hilfe der Biografie Horst Mahlers auf der Website der Stiftung Deutsches Historisches Museum einen schnellen Überblick verschaffen.
Mittwoch, 12. April 2017
Sex mit Mandant
Die Vorschrift des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schützt lediglich die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten, die sich durch Krankheit oder Behinderung in ein Beratungsverhältnis begeben und damit jedenfalls nicht Mandanten eines Anwalts, die sich in schwierigen Lebensumständen befinden und damit durchaus auch schutzbedürftig sein können.
Wenn sich also ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme einer intimen Beziehung mit einer Mandantin bewusst zunutze macht, dass sich seine Mandantin in einem psychisch angeschlagenen Zustand befindet und ihr persönliches Geschick von seinen anwaltlichen Fähigkeiten abhängt, macht er sich nicht strafbar. Was einem Arzt oder Psychologen verboten ist, darf sich ein Rechtsanwalt straflos erlauben, denn eine besondere Schutzbedürftigkeit von Mandanten sieht der Gesetzgeber offenbar nicht. Nun gibt es im Betreuungs- und Psychiatrierecht viele Situationen, in denen der Mandant wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe des Anwalts angewiesen ist.
Auch im Familienrecht gibt es zahlreiche Konstellationen in denen ein Anwalt die labile Situation eines Mandanten für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzen kann und wenn ich den Worten eines befreundeten Fachanwalts für Familienrecht trauen kann, werden auf Fortbildungen im Familienrecht zahlreiche Heldengeschichten zum Besten gegeben, was die überobligatorische Betreuung der weiblichen Mandantschaft angeht. Zwar darf sich ein Anwalt nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung nicht unsachlich verhalten und ist insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dies sollte auf anonyme Bettgeschichten aus Mandatsverhältnissen durchaus zutreffen.
Ein Blick über den großen Teich zeigt, dass die kalifornische Rechtsanwaltskammer erst im März 2017 neue Regeln eingeführt hat, die den Sex zwischen Anwalt und Mandant bis auf wenige Ausnahmen sanktionieren, wie das in mehr als zwölf anderen Bundesstaaten bereits vorher der Fall war. Unvergessen ist in den USA der Fall der Rechtsanwältin Marianne Marxkors und ihres Mandanten Reginald Powell. Die unerfahrene Pflichtverteidigerin machte nach eigenen Worten ihre nach Übernahme des Mandats begonnene Liebesbeziehung für die Ablehnung des Angebots der Staatsanwaltschaft, im Fall eines Geständnisses lediglich lebenslange Freiheitsstrafe zu beantragen, verantwortlich. Sie verfehlte ihr Ziel, die Verurteilung ihres Geliebten für vorsätzliches Töten zu verhindern und Powell wurde am 25. Februar 1998 durch eine Giftspritze hingerichtet.
Vielleicht sollten sich Anwälte und Mandanten hierzulande an einer Weisheit orientieren, die ich einer interessanten Diskussion über das Für und Wider von Sex zwischen Anwalt und Mandant entnommen habe: "Seriöse Anwälte sind in der Regel verheiratet, haben Familie, kennen ihr Metier und gefährden ihren Ruf nicht mit Bettgeschichten unter ihrem Niveau."
Wenn sich also ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme einer intimen Beziehung mit einer Mandantin bewusst zunutze macht, dass sich seine Mandantin in einem psychisch angeschlagenen Zustand befindet und ihr persönliches Geschick von seinen anwaltlichen Fähigkeiten abhängt, macht er sich nicht strafbar. Was einem Arzt oder Psychologen verboten ist, darf sich ein Rechtsanwalt straflos erlauben, denn eine besondere Schutzbedürftigkeit von Mandanten sieht der Gesetzgeber offenbar nicht. Nun gibt es im Betreuungs- und Psychiatrierecht viele Situationen, in denen der Mandant wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe des Anwalts angewiesen ist.
Auch im Familienrecht gibt es zahlreiche Konstellationen in denen ein Anwalt die labile Situation eines Mandanten für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzen kann und wenn ich den Worten eines befreundeten Fachanwalts für Familienrecht trauen kann, werden auf Fortbildungen im Familienrecht zahlreiche Heldengeschichten zum Besten gegeben, was die überobligatorische Betreuung der weiblichen Mandantschaft angeht. Zwar darf sich ein Anwalt nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung nicht unsachlich verhalten und ist insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dies sollte auf anonyme Bettgeschichten aus Mandatsverhältnissen durchaus zutreffen.
Ein Blick über den großen Teich zeigt, dass die kalifornische Rechtsanwaltskammer erst im März 2017 neue Regeln eingeführt hat, die den Sex zwischen Anwalt und Mandant bis auf wenige Ausnahmen sanktionieren, wie das in mehr als zwölf anderen Bundesstaaten bereits vorher der Fall war. Unvergessen ist in den USA der Fall der Rechtsanwältin Marianne Marxkors und ihres Mandanten Reginald Powell. Die unerfahrene Pflichtverteidigerin machte nach eigenen Worten ihre nach Übernahme des Mandats begonnene Liebesbeziehung für die Ablehnung des Angebots der Staatsanwaltschaft, im Fall eines Geständnisses lediglich lebenslange Freiheitsstrafe zu beantragen, verantwortlich. Sie verfehlte ihr Ziel, die Verurteilung ihres Geliebten für vorsätzliches Töten zu verhindern und Powell wurde am 25. Februar 1998 durch eine Giftspritze hingerichtet.
Vielleicht sollten sich Anwälte und Mandanten hierzulande an einer Weisheit orientieren, die ich einer interessanten Diskussion über das Für und Wider von Sex zwischen Anwalt und Mandant entnommen habe: "Seriöse Anwälte sind in der Regel verheiratet, haben Familie, kennen ihr Metier und gefährden ihren Ruf nicht mit Bettgeschichten unter ihrem Niveau."
Montag, 10. April 2017
Turboquerulantin: einstweilige Verfügung gegen Fachanwalt für IT-Recht
Angriff ist die beste Verteidigung dachte sich die durch zahlreiche gegen sie gerichtete einstweilige Verfügungen schwer in die Defensive gedrängte Turboquerlantin und versuchte nun ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die unliebsame Blog-Berichterstattung des Verfassers über ihr rechtsfeindliches Wüten auf dem Blog "Fachanwalt für IT-Recht" zu erstreiten. Allerdings war der Angriff nicht nur gegen die inhaltlich korrekte Berichterstattung auf meinem Blog gerichtet, sondern auch gegen zukünftige Beiträge unter Verwendung des Kampfnamens "Turboquerulantin".
Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.
Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.
Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.
Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.
Donnerstag, 6. April 2017
Abmahnliga
Dass es in der Fußball-Bundesliga um viel Geld geht, ist allgemein bekannt. Dass die 18 Clubs der 1. Bundesliga in der Saison 2015/2016 mit einem Umsatz von 3,24 Milliarden Euro den zwölften Rekord in Folge erzielt haben, wissen nicht viele Leute und dass über 50.000 Arbeitsplätze mit dem Spielbetrieb der höchsten deutschen Liga im Fußball verbunden sind, ist fast ein kleines Geheimnis.
Im Fahrwasser der Bundesliga tummeln sich natürlich auch Anwälte und das nicht nur bei Vertragsabschlüssen oder Streitigkeiten zwischen Spielern und den Vereinen. Immer mehr Fans haben das Vergnügen, durch den Erhalt einer Abmahnung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass es auch bei dem Verkauf von Fußball-Tickets um viel Geld geht. Allein die Namen der Auftraggeber der anwaltlich ausgesprochenen Abmahnungen, die wir in den letzten Wochen erhalten haben, stellen dies klar: VfL Wolfsburg Fußball GmbH, Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA, etc.. Der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und aus der 2. Liga der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. stellen insoweit Ausnahmen dar.
Allen genannten Erstligaclubs gemeinsam ist die Beauftragung der Kanzlei BECKER HAUMANN MANKEL GURSKY aus Dortmund, die das Interesse der am Abmahnreigen beteiligten Fußballfirmen damit begründet, dass ein nachhaltiges Interesse daran besteht, den Schwarzhandel mit Bundesligakarten zu unterbinden: "Der unkontrollierte Handel mit Tickets wird von den Bundesligisten vor allem zum Schutz der eigenen Fans bekämpft. Beispielsweise ist es nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen, Stadionverbote durchzusetzen oder Gewalttätigkeiten zu verhindern." Der Erhalt einer sozialen Preisstruktur sowie die Gewährleistung der Sicherheit im Stadion sei anders nicht zu bekämpfen. Wer als Fan nun eine Karte über ebay oder viagogo verkauft, kann in den Genuss einer anwaltlichen Abmahnung kommen, selbst wenn er nur terminlich verhindert ist oder sich die Formschwäche seines Teams nicht auch noch aus nächster Nähe ansehen will.
Die Kollegen aus Dortmund verlangen regelmäßig eine Vertragsstrafe, die Auskunft über Herkunft und Weiterverkauf des Tickets, Auskehrung des Mehrerlöses und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Warum bei zweistelligen Millionenerlösen, Spielergehältern im Fantasiebereich und horrenden Transfererlösen der sich im mikroskopisch anmutenden Ticketverkauf bewegende Fußballfan mit der Abmahnkeule bearbeitet werden muss, erschließt sich letztlich nicht. Gewaltbereite Hooligans prügeln sich ohnehin kaum im Stadion und besorgen sich sicher nicht einzelne Tickets im fremden Fan-Block. Eine angeblich soziale Preisstruktur kann auch nicht ernsthaft durch den Ticketverkauf einzelner Fans angegriffen werden und der Schutz des Bedürfnisses von Fans, sich ein Spiel im Stadion ohne privat veranlassten Preisaufschlag anzusehen, bedarf dank Sky-TV auch keiner anwaltlichen Fürsorge.
Warum die Clubs mit dem Verkauf eines Tickets nicht zufrieden sind, sondern die totale Kontrolle bis zum Einlass begehren, kann nur mit einem rückständigen Machtgehabe erklärt werden. Um die paar Kröten aus einem privat veranlassten Ticketverkauf kann es wirtschaftlich gesehen nicht gehen. Offenbar ist nur der gehorsame Fan erwünscht, am liebsten mit Trikot, Mütze und Fan-Schal aus der Merchandising-Abteilung. Immerhin haben sich die Bundesligisten mit der Kanzlei von BECKER und HAUMANN Anwälte ins Boot geholt, die an einer Eskalation nach dem Versand einer Abmahnung nicht interessiert sind. Die Kommunikation verlief stets reibungslos und nach Rücksprache mit den Bundesligisten wurden nicht nur alle geltend gemachten Ansprüche fallen gelassen, sondern bei Dauerkarten nach Sperrung auch neue Tickets ausgestellt. Was bleibt ist ein Abschreckungserfolg und eine Distanz zum eigenen Verein, auf den alle Seiten eigentlich problemlos verzichten könnten.
Im Fahrwasser der Bundesliga tummeln sich natürlich auch Anwälte und das nicht nur bei Vertragsabschlüssen oder Streitigkeiten zwischen Spielern und den Vereinen. Immer mehr Fans haben das Vergnügen, durch den Erhalt einer Abmahnung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass es auch bei dem Verkauf von Fußball-Tickets um viel Geld geht. Allein die Namen der Auftraggeber der anwaltlich ausgesprochenen Abmahnungen, die wir in den letzten Wochen erhalten haben, stellen dies klar: VfL Wolfsburg Fußball GmbH, Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA, etc.. Der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und aus der 2. Liga der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. stellen insoweit Ausnahmen dar.
Allen genannten Erstligaclubs gemeinsam ist die Beauftragung der Kanzlei BECKER HAUMANN MANKEL GURSKY aus Dortmund, die das Interesse der am Abmahnreigen beteiligten Fußballfirmen damit begründet, dass ein nachhaltiges Interesse daran besteht, den Schwarzhandel mit Bundesligakarten zu unterbinden: "Der unkontrollierte Handel mit Tickets wird von den Bundesligisten vor allem zum Schutz der eigenen Fans bekämpft. Beispielsweise ist es nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen, Stadionverbote durchzusetzen oder Gewalttätigkeiten zu verhindern." Der Erhalt einer sozialen Preisstruktur sowie die Gewährleistung der Sicherheit im Stadion sei anders nicht zu bekämpfen. Wer als Fan nun eine Karte über ebay oder viagogo verkauft, kann in den Genuss einer anwaltlichen Abmahnung kommen, selbst wenn er nur terminlich verhindert ist oder sich die Formschwäche seines Teams nicht auch noch aus nächster Nähe ansehen will.
Die Kollegen aus Dortmund verlangen regelmäßig eine Vertragsstrafe, die Auskunft über Herkunft und Weiterverkauf des Tickets, Auskehrung des Mehrerlöses und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Warum bei zweistelligen Millionenerlösen, Spielergehältern im Fantasiebereich und horrenden Transfererlösen der sich im mikroskopisch anmutenden Ticketverkauf bewegende Fußballfan mit der Abmahnkeule bearbeitet werden muss, erschließt sich letztlich nicht. Gewaltbereite Hooligans prügeln sich ohnehin kaum im Stadion und besorgen sich sicher nicht einzelne Tickets im fremden Fan-Block. Eine angeblich soziale Preisstruktur kann auch nicht ernsthaft durch den Ticketverkauf einzelner Fans angegriffen werden und der Schutz des Bedürfnisses von Fans, sich ein Spiel im Stadion ohne privat veranlassten Preisaufschlag anzusehen, bedarf dank Sky-TV auch keiner anwaltlichen Fürsorge.
Warum die Clubs mit dem Verkauf eines Tickets nicht zufrieden sind, sondern die totale Kontrolle bis zum Einlass begehren, kann nur mit einem rückständigen Machtgehabe erklärt werden. Um die paar Kröten aus einem privat veranlassten Ticketverkauf kann es wirtschaftlich gesehen nicht gehen. Offenbar ist nur der gehorsame Fan erwünscht, am liebsten mit Trikot, Mütze und Fan-Schal aus der Merchandising-Abteilung. Immerhin haben sich die Bundesligisten mit der Kanzlei von BECKER und HAUMANN Anwälte ins Boot geholt, die an einer Eskalation nach dem Versand einer Abmahnung nicht interessiert sind. Die Kommunikation verlief stets reibungslos und nach Rücksprache mit den Bundesligisten wurden nicht nur alle geltend gemachten Ansprüche fallen gelassen, sondern bei Dauerkarten nach Sperrung auch neue Tickets ausgestellt. Was bleibt ist ein Abschreckungserfolg und eine Distanz zum eigenen Verein, auf den alle Seiten eigentlich problemlos verzichten könnten.
Montag, 3. April 2017
Facebook: Schnittenalarm
Hocherfreut nehme ich jeden Tag zur Kenntnis, dass gutaussehende in Hannover wohnende Frauen auf Facebook mit mir befreundet sein wollen. Das ist einfach großartig. Keine einzige männliche Anfrage und nur echte Freundschaften, denn unter der Bestimmung "Registrierung und Kontosicherheit" der Nutzungsbedingungen von Facebook wird unumstößlich versichert: "Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt."
Da ich mich auf Facebook verpflichtet habe, keine falschen persönlichen Informationen bereitzustellen, nur ein einziges persönliches Konto und keines für jemanden anderes zu erstellen, gehe ich davon aus, dass dies auch kein anderer tut. Kleine Zweifel habe ich natürlich doch, denn zwei meiner neusten Freundinnen aus Hannover nutzen wohl das gleiche Profil-Foto. Oder sehen sich Melyssa Dilday und Maria Elliott einfach nur unglaublich ähnlich? Die ausländisch klingenden Namen machen mich etwas misstrauisch.
Weil ich ein Nutzer außerhalb der USA bin, habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass meine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Sind meine neuen Freundinnen etwa aus den USA nach Hannover gezogen, um mich im Ernstfall auch persönlich kennen lernen zu können? Immerhin habe ich Facebook mit der Erstellung meines Profils eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder Inhalte, die ich auf oder im Zusammenhang mit Facebook poste, eingeräumt und ich hoffe doch sehr, dass die Inhalte meines Profils in den USA nicht dazu verwendet werden, Frauen zu versprechen, mich in Hannover auch besuchen zu dürfen.
Da ich mich auf Facebook verpflichtet habe, keine falschen persönlichen Informationen bereitzustellen, nur ein einziges persönliches Konto und keines für jemanden anderes zu erstellen, gehe ich davon aus, dass dies auch kein anderer tut. Kleine Zweifel habe ich natürlich doch, denn zwei meiner neusten Freundinnen aus Hannover nutzen wohl das gleiche Profil-Foto. Oder sehen sich Melyssa Dilday und Maria Elliott einfach nur unglaublich ähnlich? Die ausländisch klingenden Namen machen mich etwas misstrauisch.
Weil ich ein Nutzer außerhalb der USA bin, habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass meine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Sind meine neuen Freundinnen etwa aus den USA nach Hannover gezogen, um mich im Ernstfall auch persönlich kennen lernen zu können? Immerhin habe ich Facebook mit der Erstellung meines Profils eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder Inhalte, die ich auf oder im Zusammenhang mit Facebook poste, eingeräumt und ich hoffe doch sehr, dass die Inhalte meines Profils in den USA nicht dazu verwendet werden, Frauen zu versprechen, mich in Hannover auch besuchen zu dürfen.
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