Freitag, 4. Oktober 2013

Wochenendrätsel

§ 1631e BGB
Beschneidung des weiblichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen weiblichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.



Und hier die Auflösung.

Oder?

Dienstag, 17. September 2013

Thor Steinar - Markenalarm in Hannover

Hannover - Im Stadteil List hat das Modelabel "Thor Steinar" eine Boutique eröffnet, die nicht nur Anwohner und in räumlicher Nähe tätige Gewerbetreibende in hektische Betriebsamkeit versetzt. Schon für den kommenden Samstag haben mehrere antifaschistische Organisationen eine Demo in der List angemeldet. Die Demonstranten wollen ab 11 Uhr vom Lister Platz die Podbielskistraße entlang  bis vor das umstrittene Geschäft ziehen und ihren Protest dort gegen 15 Uhr beenden. Grund: Waren der Marke "Thor Steinar" werden auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet.

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits in zwei Urteilen vom 11. August 2010 zu den Aktenzeichen XII ZR 192/08 und XII ZR 123/09 festgehalten, dass der Verkauf solcher Waren zur Folge haben kann, dass eine Liegenschaft in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Diese mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, Kunden fernzuhalten und Dritte von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten.

Die Berührungsängste der meisten Hannoveraner in der physischen Welt scheinen die Branchengrößen im Internet dagegen nicht zu teilen. Weder Facebook noch twitter und auch nicht youtube oder Google zeigen Distanz. Sie beherbergen "Thor Steinar" ohne Scheu und generieren Werbeumsätze mit der umstrittenen Marke.


Wie der gerade abgeebbten Diskussion zu der Veröffentlichung von Interviewfragen zum Migrationshintergrund des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, in der taz zu entnehmen war, hatten zahlreiche taz-Abonnenten mit der Kündigung ihres Abonnements wegen der als rassistisch empfundenen Fragestellungen des Interviews gedroht.















Es bleibt abzuwarten, ob die Global Player der virtuellen Welt wegen ihrer Vorgehensweise auch ins Kreuzfeuer ihrer Kunden geraten oder ob im Netz andere Maßstäbe für zeitgemäße Political Correctness angelegt werden. Denn wer mag schon auf Google, youtube, Facebook oder twitter verzichten?

Mittwoch, 11. September 2013

Anwaltliches Mahnschreiben - A bissel gemogelt wird schon!

Ein Mandant hat Ärger mit der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG und wird gemahnt. Weil er den Vertrag jedoch gekündigt hat und auf sein letztes Schreiben niemand reagierte, ruft er die in dem anwaltlichen Mahnschreiben genannte Hotline an. Es meldet sich eine freundliche weibliche Stimme für die mahnende Rechtsanwaltskanzlei. Das Gespräch verläuft unerfreulich, eine Lösung zeichnet sich nicht ab. Der Mandant fragt nochmals nach dem Namen seiner Gesprächspartnerin, kann diesen jedoch nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei finden. Auf die Frage, ob er mit einer Rechtsanwältin aus der Kanzlei spreche, erhält er eine ausweichende Antwort. Er sei mit der "zuständigen Sachbearbeiterin" verbunden.

Der Mandant ist Polizist, weist darauf hin, sich den Namen notiert zu haben und dass es nach § 132a StGB strafbar sei, unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Die freundliche Frau am Telefon klingt schlagartig unsicher. Sie habe nicht behauptet, Rechtsanwältin zu sein und sei nur ihren Anweisungen gefolgt. Der Mandant hakt nach. Schließlich bittet das weibliche Wesen am anderen Ende um Verständnis. Die Hotline führe gar nicht zu der auf dem Anwaltsschreiben genannten Kanzlei, sondern zu einer Abteilung von Telefonica. Für die Organisation der Kommunikation sei sie jedenfalls nicht verantwortlich. Um den Druck auf den Mahnungsempfänger zu erhöhen, solle der Eindruck entstehen, dass die Sache von einem Anwalt betreut werde. Am Ende des Gesprächs versichert der Mandant der mittlerweile zittrigen Stimme, nichts zu unternehmen. Jedenfalls nicht gegen den armen "Call Center Agent".    

Montag, 12. August 2013

Naziturnschuh

Nach dem energischen Protest des Präsidenten der Nationalsozialistischen Datenabgleichbank (NSDAB) musste jetzt die Tchibo GmbH einen Turnschuh aus dem Programm nehmen, der an der Seite einen Aufdruck mit der Zahl "18" hatte, welcher in der Klassifizierung von Waren im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausschliesslich Firmen vorbehalten ist, die Kleidung mit rechtsextremen Szenesymbolen vertreiben.

Die NSDAB als Unterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abteilung der Verwässerung von einschlägigen Codes, die in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, vorbeugen will. Hans-Dieter Neubarth, Pressesprecher der NSDAB, erläutert das Vorgehen des Amtes: "Als soziale Randgruppe werden Rechtsextremisten häufig Opfer von Diffamierungen und Diskriminierungen, so dass eine vordringliche öffentliche Aufgabe die Bewahrung identifikationsstiftender Kennzeichnungen dieser marginalisierten Gruppe sein muss."

Insbesondere die Zahlenfolgen "18" und "88" stünden entsprechend der Stellung der Buchstaben im Alphabet als Code für die Abkürzungen "AH" (Adolf Hitler) und "HH" (Heil Hitler). "In einer toleranten Gesellschaft muss auch Raum für Andersdenkende gewährt werden, weshalb die Verwendung der in der NSDAB ausschliesslich für rechte Gruppierungen geschützten Zeichenfolgen streng überwacht wird", ergänzt Neubarth. Für die kommerzielle Nutzung der Ziffer "18" durch die Tchibo GmbH als ausserhalb des rechten Spektrums stehendes Unternehmen sei daher kein Raum.

Wolf Müller-Heidtmann, Vorsitzender des Bundes völkischer Bewegungen, begrüsst die Initiative des Amts und die Reaktion der Tchibo GmbH: "Wir freuen uns, dass die zunächst nur in eingeweihten Kreisen verwendeten Kennzeichen nun auch in der Öffentlichkeit bekannt sind und respektiert werden. Wenn unsere Codes sogar vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannt werden und sich ein Großunternehmen wie die Tchibo GmbH der ausschliesslichen Verbreitung unserer Codes durch kameradschaftlich verbundene Unternehmen beugt, ist das ein unschätzbarer Erfolg für die Bewegung".

Für das Schutzkonzept der NSDAB zeigten jüngst auch der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und der Deutsche Eishockey-Bund (DEB) Verständnis, die für die Spielzeiten 2014/2015 bereits verbindlich zugesagt haben, verbandsintern auf die Verwendung der Zahlen "18" und "88" als Trikotnummer zu verzichten.

Donnerstag, 1. August 2013

telefonische Rechtsberatung - kostenlos

Eine einzige juristische Frage wollte der Anrufer mit einem JA oder NEIN beantwortet haben. Auf meinen Hinweis, er möge mich doch per E-Mail anschreiben, schilderte er den Sachverhalt etwas ausführlicher und ich sah mich genötigt, ihn darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsberatung kostenpflichtig sei. Er wolle gar keine Rechtsberatung, sondern nur ein JA oder ein NEIN, mehr nicht. Wenn er eine Rechtsberatung wolle, würde er sich vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Ob ich tatsächlich für ein einfaches JA oder NEIN bezahlt werden wolle. Meine Erläuterung, dass ich wie jeder Arbeitnehmer stets für Arbeit bezahlt werden wolle, stiess nicht auf gänzliches Unverständnis, aber wirklich überzeugend schien mein Einwand nicht zu sein. Auch der Hinweis, dass ein einfaches JA oder NEIN einer rechtlichen Prüfung bedürfe, konnte den Anrufer nicht endgültig überzeugen. Immerhin bedankte er sich für das Gespräch.

Dienstag, 30. Juli 2013

Das Killermandat

Ein Konglomerat aus Gosse, Gutmenschen und unternehmerisch denkenden Kollegen scheint der Verteidigerin von Beate Zschäpe das Berufsleben derartig schwer gemacht zu haben, dass diese Ende Juli 2013 nicht nur ihre bisherige Kanzlei in Berlin verlässt, sondern auch ihren Wohnort nach Köln verlegt. In ihrer Kanzlei in Berlin sei die Sorge um den Ruf bei Mandanten mit türkischen Wurzeln gewachsen und der Druck auf die Partner, sich beruflich und privat für eine im wirtschaftlichen Sinne als "Killermandat" einzuordnende Verteidigung im NSU-Prozess rechtfertigen zu müssen, die man persönlich nicht führe und selbst niemals angenommen hätte, zu gross gewesen. Andere Berliner Kanzleien hielten eine Zusammenarbeit mit Frau Sturm wegen der Verteidigung von Beate Zschäpe ebenfalls für ausgeschlossen.

Eine Randnotiz des NSU-Prozesses, welche die Rolle von Rechtsanwälten vor allem in ihrer Stellung als Strafverteidiger anschaulich beleuchtet. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnet Rechtsanwälte als "unabhängige Organe der Rechtspflege". Dass diese Redewendung in fast allen Bereichen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts nicht viel mehr als eine leere Phrase ist, dürfte selbst Laien klar sein. Das Strampeln von Berufsanfängern um die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Weihnachtsgeschenke an Richter oder stromlinienförmige Kooperation in der Hauptverhandlung, die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte für bedürftige Kolleginnen und Kollegen oder die Sorge um den eigenen Ruf bei Mandanten sind wirtschaftlichen Umständen geschuldet, welche eine Unabhängigkeit im rechtlichen Sinne wie ein blosse Worthülse erscheinen lassen.

Wie heisst es so schön auf der Website der DATEV unter der Überschrift "Der Anwalt als Unternehmer": "Der zunehmende Konkurrenzdruck im anwaltlichen Geschäft verlangt von Kanzleiinhabern, neben der fachlichen Tätigkeit auch den unternehmerischen Aspekten der Kanzleiführung Priorität einzuräumen. Der beste Weg zu einer stärkeren wirtschaftlichen Ausrichtung der Kanzlei ist eine gezielte Steuerung unter Kosten- und Nutzenaspekten. Stärken und Schwächen lassen sich damit relativ einfach aufspüren - wie auch die wirklich Gewinn bringenden Mandate."

Diese nicht aus der Luft gegriffene Werbung läßt die ehernen Rufe nach Rechtsstaatlichkeit in einer anderen Frequenz wahrnehmen. Für Rechtsstaatlichkeit scheint man sich als Anwalt nicht viel kaufen zu können und das Recht auf ein faires Verfahren für den Angeklagten bedeutet nur in einem kleinen Umfang die Deckung der monatlichen Tilgungsrate des Kredits für ein Reihenendhaus - oder einen Bentley. Andererseits wird sich die Entscheidung, Beate Zschäpe zu verteidigen, langfristig auch über das NSU-Verfahren hinaus wirtschaftlich auszahlen. Wer als Anwalt wegen eines unpopulären Mandats seine Kanzlei verläßt und den Wohnort wechselt, zeigt als Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht auch dann ein herausragendes Profil, wenn er den Druck des wirtschaftlichen Umfelds bei Übernahme des Mandats unterschätzt hat und sich nicht ganz freiwillig auf die Reise macht.

Einen Vorgeschmack auf Gegenwind aus den eigenen Reihen hatte Anja Sturm schon bei der Vorstandswahl der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V im Januar dieses Jahres bekommen, als sie nicht in den Vorstand gewählt worden war. Ein Vereinsmitglied hatte die Wahl gegenüber der taz wie folgt kommentiert: „Zum jetzigen Zeitpunkt wollte ich sie nicht an der Spitze der altehrwürdigen Strafverteidigervereinigung haben“.

Donnerstag, 25. Juli 2013

Filesharing - kein fliegender Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall mittels Hinweisbeschluss zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte ihren Sitz in Hamburg und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit 1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.

Mittwoch, 24. Juli 2013

JW Handelssysteme GmbH - "Todesurteil" durch Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ habe der Kläger außerdem zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma habe. Auch sonst hätte der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die JW Handelssysteme GmbH als Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger Unternehmer sei. Außerdem habe die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche nicht vorgelegen. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeitsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Ein Verbraucher hatte sich durch eine negative Feststellungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH gewehrt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach, das sich auf insgesamt 8 Seiten die Mühe gemacht hatte, sich intensiv mit den Rechtsfragen zu einer Anmeldung auf der Plattform "mega-einkaufsquellen.de" auseinanderzusetzen, hätte nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestanden. Ein Urteil, dass man im übertragenen Sinne für tödlich aus der Sicht der umstrittenen Ex-Melango.de GmbH halten kann.

Montag, 15. Juli 2013

Elfmeter für Bushido, BILD im Tor!

Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner lässt es krachen. Über meine heimliche Liebe zur Rubrik "Post von Wagner" bei der BILD-Zeitung hatte ich an anderer Stelle bereits berichtet und auch heute lohnt sich ein Blick in das Schatzkästchen von Wagner. Während sich der Fachanwalt für IT-Recht mit einer sachlichen Reaktion auf das Video „Stress ohne Grund“ begnügt, kann der Träger des Journalisten-Preises Goldene Feder dem Träger des Bambi-Integrationspreises unter dem Titel "Böser Bushido" mühelos auf gleichem Niveau begegnen:
  • "Was für ein Idiot Mensch sind Sie?"
  • "Was soll ich einem Mann sagen, der so ein Video dreht. Arschloch. Idiot."
  • "Wie wäre es, wenn wir alle liebevoller, fürsorglicher miteinander umgehen. So ein Arsch wie Bushido hätte in unserer Gesellschaft nichts mehr zu suchen.
  • Bushido, du bist eine dumme Wurst.".
BILD und Bushido bald auf Promotion-Tour vor Gericht?

Sonntag, 14. Juli 2013

Bushido, Wowereit und Analverkehr

Der deutsche Berufsmusiker und Bambi-Integrationspreisträger Anis Mohamed Youssef Ferchichi, unter Musikfreunden besser bekannt unter dem Künstlernamen "Bushido", hat zusammen mit Michael Schindler alias "Shindy" mit einem Lied des Titels "Stress ohne Grund" bundesweit für erhebliche Empörung gesorgt. Grund für die öffentliche Kritik an den beiden Sprechgesangskünstlern mit Migrationshintergrund sind folgende Zeilen aus der Kategorie Gangster-Rap, in welchen Herr Ferchichi sich über in der Öffentlichkeit bekannte Personen wie folgt äußert:
  • "Halt die Fresse, fick die Presse, Kay Du Bastard bist jetzt vogelfrei Du wirst in Berlin in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit"
  • "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher"
  • "Ich mach´ Schlagzeilen, fick deine Partei und ich will das Serkan Törun jetzt ins Gras beisst" (es folgen zwei Schüsse)
  • "Ich schiess´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz"
Keine nackten Frauen, unspektakuläre Kulisse, mangelnder Wortwitz und die zwanghafte Aneinanderreihung von Kraftausdrücken kennzeichnen den musikalisch wenig einprägsamen Hilferuf der beiden Randgruppenvertrteter. In der Presse wird dem Durchschnittsmachwerk dennoch die kalkulierte Aufmerksamkeit gewidmet und es war zu lesen, dass jedenfalls der Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) und der integrationspolitische Sprecher der FDP, Serkan Tören, Strafanzeige erstatten wollen. Wieder einmal stellt sich deshalb die Frage, was darf Kunst. Handelt es sich bei der sprachlich eher primitiven Wortfolge des in Rede stehenden Textes überhaupt um Kunst?

Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, stellt das Lied "Stress ohne Grund" jedenfalls ein Kunstwerk dar, welches in freier schöpferischer Gestaltung die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der beiden durch das in bildungsfernen Bevölkerungskreisen einschlägige Streben nach Erfolg und materiellem Wohlstand geprägten Künstler mittels einer bestimmten Musikform zur Anschauung bringt. Und wie gemeinhin bekannt, ist das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Dennoch ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.

Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf strafrechtliche und private Klagen folgende Eingriffe in die Kunstfreiheit sind daher daran zu messen, ob sie den Grundrechten der Künstler und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden würden.

Weil die Redewendung "in Deinen Arsch gefickt wie Wowereit" durch den Umstand, dass Analverkehr insbesondere unter homosexuellen Männern eine übliche Form des Geschlechtsakts ist, lediglich als allgemeiner und vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters Wowereit verstanden werden darf, welche letzterer selbst in der Öffentlichkeit bestätigte, kann dieser Teil des Liedes wohl nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet werden. Ein auch äußerst vulgärer Hinweis auf die Homosexualität des Berliner Bürgermeisters sollte die Kunstfreiheit des Liedtextes in seiner Gesamtheit insoweit nicht einschränken können.

Die Zeile "Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher" greift aus keiner Perspektive entscheidend in die Rechte von Herrn Pocher ein, weil selbst die Benennung als "Opfer" keine Bezeichnung wäre, welche in diesem Zusammenhang das Grundrecht der Kunstfreiheit einzuengen vermag. Darüber hinaus bleibt offen, ob insoweit nicht sinnbildlich angedeutet werden soll, dass Herr Pocher selbst bereits Dritte zu Opfern gemacht - sozusagen verkloppt - hat und die Künstler ihm insoweit nur nacheifern möchten, (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05).

Der lediglich als überspitzte Formulierung und allgemein durchaus als geschmacklos zu bewertende Wunsch, dass "Serkan Törun jetzt ins Gras beisst", kann auch unter der Prämisse, dass dieser Äußerung über den integrationspolitischen Sprecher der FDP-Fraktion im Musikstück zwei Schüsse folgen, nicht als Bedrohung gewertet werden, zumal sich dieser Zeile keinerlei Wertung entnehmen läßt, dass die Künstler über die blosse Äußerung des Wunsches hinaus an dessen Umsetzung denken oder gar mitwirken möchten. Denn unerläßlich für die objektive Tatseite des § 241 StGB ist nämlich, daß die Tathandlung nach Art und Umständen objektiv geeignet ist, bei einem "normal" empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit der Ankündigung zu erwecken. Wegen dieses objektiven Maßstabs werden all die Ankündigungen aus dem Deliktsbereich ausgeschlossen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dem Tatbestand unterfallen demzufolge nicht Handlungen und Äußerungen, die zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild eine "Verbrechensandrohung" zu enthalten scheinen, die aber nach ihrer konkreten Erscheinungsform als provozierender Liedtext zweier um Aufmerksamkeit buhlender Sprechgesangskünstler nicht die Besorgnis zu rechtfertigen vermögen, daß ein "normal" empfindender Mensch durch sie ernstlich beunruhigt werden könnte (vgl. Amtsgericht Rudolstadt, Beschluss vom 09.07.2012, Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug).

Die Wendung "Ich schieß´ auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz" scheint jedoch auch im Lichte der Kunstfreiheit eine unzulässige Äußerung zu sein, weil sich die Künstler insofern selbst eines Verbrechens gegen Frau Roth rühmen und damit eine auf die Politikerin bezogene Menschenverachtung einhergeht, die durch eben diese Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung als Beleidigung gem. § 185 StGB aufgefaßt werden muß. Zwar wird unter der Massgabe der konkreten Kunstform auch insoweit nicht von einer Bedrohung nach § 241 StGB ausgegangen werden können, aber die mit dem Lied einhergehende Beleidigung von Frau Roth dürfte ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Persönlichkeitsrecht und den damit verbundenen Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit verletzen und insofern einen Abwehranspruch gegenüber der ehrverletzenden Äußerung begründen.

Insgesamt ist die Aufregung um die Veröffentlichung des Songs ein gelungener Marketingerfolg, da sich aggressive Rap-Texte in der Hauptzielgruppe jugendlicher Konsumenten besonders gut verkaufen lassen. Die Publicity ist eine schlichte Folge der Tatsache, dass auch die führenden Musiklverlage dazu übergegangen sind, unter jugendlichen und erwachsenen Kriminellen glaubwürdige und damit umsatzträchtige Stars zu suchen, um diese gezielt zur Gewinnmaximierung in Musikproduktionen einzubinden. Damit bekommen auch vermehrt sozial benachteiligte Musiker eine Chance, sich erfolgreich in das Wachstumsstreben der Medienindustrie zu integrieren. Mit der Veröffentlichung des umstrittenen Musikstücks "Stress ohne Grund" hat Bushido jedenfalls gezeigt, dass er seine Lektion als Schulabbrecher im Medienbusiness gelernt hat und ein würdiger Träger des ihm vom Burda-Verlag im Jahre 2011 verliehenen Bambi-Integrationspreises ist.

Freitag, 12. Juli 2013

Hannover - falscher Anwalt ruft Mutter wegen angeblicher Notlage des Sohnes an, Mutter übergibt 10.000,- Euro an Boten

"Vertrauen Sie mir, ich bin Rechtsanwalt" wird der Anrufer der 78 Jahre alten Frau aus Hannover nicht unbedingt gesagt haben, allerdings nutzte er das allgemeine Vertrauen in den anwaltlichen Berufsstand aus, als er sich gegenüber der betrogenen Frau als Anwalt ihres Sohnes ausgab, der dringend Geld benötigen würde, weil er mit dem Auto eine Frau angefahren habe, deren Operation 10.000,- Euro kosten würde. Ohne die umgehende Bereitstellung des Geldes drohe ihrem Sohn Gefängnis, verängstigte der Anrufer die Mutter. Als noch während des Telefonats ein Bote an der Tür klingelte, zögerte die alte Dame nicht und übergab dem etwa 20 Jahre alten Mann die geforderte Summe, um ihrem Sohn zu helfen. Traue nur dem Anwalt, den du kennst?  

Donnerstag, 11. Juli 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Nachdem schon das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden hatte, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht, hat nun auch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 21.06.2013 zum Az.: 45 C 1233/12 einen Zahlungsanspruch für die angeblich vertragliche Nutzung der Website www.mega-einkaufsquellen.de verneint.

Anfang November 2012 war der Kläger über Facebook auf die Seite www.mega-einkaufsquellen.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote zu Outdoor-Jacken und musste feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn es waren nirgends Kosten aufgelistet, nur recht gute Angebote für interessante Waren. Der Anmeldevorgang war einfach: Name, Vorname, Telefon, Adresse, E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma nichts eingetragen, da er privat Angebote suchte. Von daher war er der Auffassung, sich für ein Portal wie Ebay, Facebook oder Googlemail etc. angemeldet zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhielt er dennoch eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung. Nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten und gelesen hatte, reagierte er sofort und antwortete, dass er keinen Vertrag wünschen würde und seine Anmeldung widerrufen möchte. Er nutzte das Portal auch nicht. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, dass sein Widerruf zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht berücksichtigt werden könne, weil er kein Widerrufsrecht habe.

Weil Melango.de auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de bestand, sah der Betroffene keine andere Möglichkeit, als sich durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Trotz einer durch Melango.de erhobenen Widerklage reichte die Energie des umstrittenen Online-Anbieters, der nun unter JW Handelssysteme GmbH firmiert, nicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus, so dass das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Versäumnisurteil dem Begehren des Klägers entsprach, festzustellen, dass die Forderung von Melango.de nicht besteht und zugleich die Widerklage von Melango.de auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags abwies.

Sonntag, 7. Juli 2013

Deutschland 2013: Genitalverstümmelung bei Mädchen verboten - bei Jungen weiter erlaubt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2013 ein vom Bundestag am 28.06.2013 angenommenes Gesetz gebilligt, nach welchem in Zukunft die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Mädchen ausdrücklich verboten wird. Der zukünftig geltende § 226a StGB wird wie folgt lauten:

226a StGB

Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“

Das Gesetz wird nun noch dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.

Die Beschneidung der Genitalien von Jungen ist dagegen - als Reaktion des Parlaments auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 07. Mai 2012 zum Az.: 151 Ns 169/11, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gewertet hatte - seit dem 28. Dezember 2012 ausdrücklich der Personensorge der Eltern unterstellt und darf bei Säuglingen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt sogar von Nichtmedizinern durchgeführt werden:

§ 1631d BGB

Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Prof. Dr. Bernhard Hardtung vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und strafrechtliche Nebengebiete der Universität Rostock hatte der gesonderten Strafbarkeit der Frauenbeschneidung in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags eine Verletzung des in Art. 3 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatzes bescheinigt, weil die Strafbarkeit der Frauenbeschneidung einzig an das Geschlecht des Tatopfers anknüpft.

Alle vorgelegten Entwürfe zu Sonderstraftatbeständen der Frauenbeschneidung wären gleichheitswidrig: "Sie wollen Frauenbeschneidungen, die genauso schwer wiegen wie eine Männerbeschneidung oder sogar leichter, schwerer bestrafen; sie wollen schwere Formen der Frauenbeschneidung schwerer bestrafen als vergleichbar schwere (dann: misslungene) Formen der Männerbeschneidung."

Bananenrepublik!

Donnerstag, 4. Juli 2013

Tschechische Republik mahnt ab und klagt

Der Botschafter der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rudolf Jindrák, lässt für sein Land wegen der Registrierung der Domain "czech-republic.de" Abmahnungen aussprechen und die Abmahnkosten einklagen.
Der promovierte Jurist aus Prag, der erst im Jahre 2012 mit dem Kulturpreis Karl IV. für seine Verdienste um die Verständigung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wegen dessen Engagements für Kultur und Wissenschaft in beiden Ländern ausgezeichnet wurde, unterstreicht mit der von ihm initiierten Klage nicht zuletzt die zum Teil unrühmliche Stellung des deutschen Rechtsinstituts der Abmahnung im europäischen Rechtswesen.

Auch für die jüngste Abmahnung der nur knapp 36 Stunden dauernden Registrierung der Domain "czech-republic.de" hatte der tschechische Botschafter einen findigen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt, der noch am Tag der Registrierung der Domain umgehend tätig wurde. Für das nunmehr als Schadensersatz von der Tschechischen Republik eingeklagte Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 nahm sich der Anwalt aus der Bundeshauptstadt natürlich auch an einem Samstag die Zeit, zwei DIN-A4-Seiten seines Briefpapiers leicht zu modifizieren. Ein schönes Geschäft, denn ausser der Anrede des Gegners und der Daten mußte an der Abmahnung nichts geändert werden, weil Botschafter Dr. Jindrák ein gleichlautendes Schreiben genau acht Tage vorher an einen anderen Vorbesitzer der gleichen Domain versenden liess - ebenfalls versehen mit einer Forderung von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.118,44.

Die Besonderheit des tschechischen Abmahn-Modells liegt in dem Umstand begründet, dass Tschechien selbst keinerlei Interesse daran hat, die Domain für sich zu registrieren und nur darauf gewartet wird, dass sich der nächste Registrant ins Fadenkreuz einer gebührenträchtigen Abmahnung begibt. Dabei ist die vollständige Rolle des beauftragten Anwalts in diesem Abmahn-Modell noch ungeklärt, weil der abmahnende Rechtsanwalt von Oktober 2007 bis April 2010 selbst noch Inhaber der für ihn heute so einträglichen Domain "czech-republic.de" war.

Zahlreiche Rechtsnachfolger des geschäftstüchtigen Anwalts erhielten bereits eine kostenpflichtige Abmahnung aus seiner Hand. Denkbaren Registrierungskosten der Domain in Höhe von jährlich ca. EUR 10,- stehen so die mit dem Abmahn-Modell einhergehenden Anwaltskosten von je EUR 2.118,44 pro Abmahnung gegenüber, für die das Land zunächst in Vorlage gehen muss. Geht eine Klage auf Abmahnkosten nur einmal ins Leere, bleibt das Land auf Anwaltsgebühren sitzen, für die es die Domain über 200 Jahre lang hätte registriert halten können. Ein wirtschaftlich gesehen inakzeptables Vorgehen und sicher kein Ruhmesblatt für den persönlichen Repräsentanten des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik.

Die Tschechische Republik selbst hält das Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 für die von Botschafter Dr. Rudolf Jindrák beauftragte Abmahnung auch wegen des tschechischen Bruttonationaleinkommens und des Staatshaushalts des Landes für gerechtfertigt. Unklar bleibt dabei, wie die aktuell längste Rezession seit der Gründung der Tschechischen Republik den derzeit angenommenen Streitwert in Höhe von EUR 105.000,- für die Abmahnungen beeinflusst hat.

Es erscheint jedenfalls bemerkenswert, dass Dr. Jindrák als Botschafter Tschechiens, dessen Wirtschaftleistung als eine der schlechtesten in Europa wegen eines Verlusts von zirka 3,2 Milliarden Euro im Jahresvergleich gilt, sein Land ausgerechnet auf einen Nebenkriegsschauplatz schickt, der selbst die bundesdeutsche Regierung mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zum Handeln gegen Massenabmahnungen veranlasst hat.  

Montag, 1. Juli 2013

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - letzter Teil

Was am Anfang dieses juristischen Lehrstücks mit dem Drang eines jungen Familienvaters nach sexueller Erfüllung ausserhalb seiner Partnerschaft begann, endete in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle am 04. Juni 2013 mit der Unlust des einst unausgelasteten Draufgängers, sich dem Abschluss der Auseinandersetzung persönlich oder durch einen anwaltlichen Vertreter zu stellen.

Sich die Niederlage mit einer höheren Anwaltsrechnung versüßen zu lassen hätte nach dem richterlichen Hinweis vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12 allerdings auch masochistische Züge gehabt, so dass der 13. Celler Zivilsenat am Ende nur ein Versäumnisurteil zu verkünden hatte, welches das am 14. März 2012 vom Landgericht Hannover verkündete Urteil der 6. Zivilkammer zum Az.: 6 O 335/11 aufhob, in welchem der vom paarungsfreudigen Disponenten in einem menschenleeren Bürogebäude bedrängten Putzfrau verboten worden war, über diesen zu behaupten, dass er sie gefragt habe „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?".

Die Namhaftmachung des Verletzers des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, weil die Namhaftmachung nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes der Rechtsverteidigung bildete.

Die juristische Aufarbeitung der Angelegenheit fiel in eine Zeit, in der ein blaugelber Politständer seine welke Fahne am falschen Platz hisste und damit eine Sexismus-Debatte entfachte, in dessen Folge der Fokus des öffentlichen Interesse auch auf Nebengeräusche dieses Falls gelenkt wurde. In einem Emma-Artikel war etwa zu lesen, dass die Vorsitzende in der Verhandlung am Landgericht Hannover die Feststellung traf, dass der Satz "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" auf Mallorca eine ganz normale Begrüßung sei und der mit der Sache vertraute Rechtsreferendar während der Ausführungen des Gerichts grinste und vielsagende Grimassen zog. Ausserdem, dass erst die Unterstützung der Chefin einer zweiten Stelle als Bürokraft in einer Physiotherapie-Praxis der belästigten Putzfrau (links im Bild neben ihrer Chefin vor dem OLG Celle) die Kraft gab, in die Berufung zu gehen, in welcher der vom Landgericht angeordnete Rollentausch vom Opfer zur Täterin ein Ende hatte.

Nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens bleibt dennoch festzuhalten, dass der Entschluss, sich gegen eine sexuelle Belästigung ohne Zeugen zu wehren ein hohes Risiko birgt, zum Schluss nicht nur erfolglos zu sein, sondern auch als Lügner dazustehen und zusätzlich auf den hohen Kosten der Rechtsverteidigung sitzen zu bleiben.  

Samstag, 29. Juni 2013

"Messer weg, Messer weg", dann ein Schuss ...

Das Amateurvideo auf YouTube zeigt die Situation in ausreichender Qualität und regt die Betrachter zu einer Diskussion auf Basis des im Video gezeigten Geschehens an. Zwischen den Positionen "Der Bulle ist ein Mörder" und "Es war richtig zu schießen" sind wohl sämtliche denkbaren Positionen vertreten.

Ein nackter Mann mit einem Messer war gestern im Berliner Neptunbrunnen auf einen Polizisten zugegangen und hatte weder auf die gezogene Schusswaffe noch auf die gleichzeitigen Rufe "Messer weg, Messer weg" reagiert. Erst der unmittelbar auf die Rufe folgende Schuss ließ den Angreifer inne halten, zurückweichen und schließlich zu Boden gehen. Um den Brunnen stehende Polizisten stiegen in den Brunnen und erneut ertönte der Ruf "Messer weg". Es ist zu sehen, wie der am Boden liegende Angreifer immer noch Abwehrbewegungen macht. Der Mann starb wenig später im Rettungswagen.

Die Diskussion um die Notwehrsituation für die Polizei in Berlin ist die eine Seite des Geschehens. Die andere Seite ist die sofort aufkeimende Diskussion um die Veröffentlichung derartiger Videos. Der CDU-Fraktionsvize im Deutschen Bundestag Michael Kretschmer soll folgendes geäußert haben: „So etwas darf nicht gepostet werden. Wenn es etwas gibt, wo Facebook sofort reagieren muss, damit die Bilder aus dem Netz genommen werden, dann sind das solche Fälle.“ Derartige Bilder seien „menschenverachtend“.

Aus meiner Sicht ist weder die Dokumentation derartigen Geschehens noch die Publikation der Dokumentation menschenverachtend. Allenfalls kann das gezeigte Geschehen eine Menschenverachtung dokumentieren. Der Staat wird sich an die Transparenz der Gegenwart durch die für jedermann verfügbare Technik gewöhnen müssen.

Donnerstag, 20. Juni 2013

Sauladen

Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.

Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.

Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.

Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.

Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."

Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.

Mittwoch, 19. Juni 2013

Die systematische Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten

Wir kennen Sie alle: Penisverlängerungen, Viagra-Schnäppchen und jede Menge Gewinnbenachrichtigungen, die empfehlen, "dass Sie PDF angehдngter Datei anzuzeigen".

Lustige Rechtschreibfehler, skurrile Sätze und kyrillische Buchstaben entlarven in der Regel derartige Zusendungen als Massen-Spam.

So auch die jüngst erhaltene Nachricht, die allerdings nicht vom Google Spam-Filter erkannt wurde. Der Versender möchte die Kontrolle über möglichst viele Gmail-Konten erhalten - allerdings auch ohne der Phishing-Mail den letzten sprachlichen Schliff gegeben zu haben:

Sehr geehrtes Mitglied,


In Anbetracht der Verstopfung unseres Netzes, das die Abschaffung aller ungebrauchten Gmail-Konten bewirken wird, wird unser Dienst gezwungen, Ihr Konto zu schließen. Um jede Unannehmlichkeit zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die nachstehenden Informationen zu liefern. Sie müssen das Formular  genau ausfüllen. Andernfalls werden wir uns in der verpflichtung sehen, Ihr konto ohne Bedauern innerhalb von 48 Studen, aus der Gründen der Sicherheit zu schliessen.
  
 Bestätigung lhrer ldentität und überprüfen sie lhre Gmail-Account :        
          
* Vorname:..............................................................................

* Name:....................................................................................

* Adresse-Gmail:....................................................................
* Kennwort:...............................................................................
* Antwort auf die geheime Frage:..........................................
* Beschäftigung:........................................................................
* N° Telefon und zellular:.........................................................
* Land und Stadt:.......................................................................
* Alter:..........................................................................................

Nachdem es auf den Fragebogen geantwortet hat, und nach Prüfung durch unsere Dienste, Wird Ihr Gmail-Konto normalerweise weiterfunktionieren. Jede Ablehnung der Zusammenarbeit wird die systematische Abschaffung Ihres Gmail-Kontos bewirken.

Für all diese Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Aufrichtig

Das Team Gmail®  © 2013 Copyright © Gmail. Alle Rechte Vorbehalten

Knapp zwei Minuten später der nächste Versuch, diesmal soll mein PayPal-Konto dran glauben:

Ihre Daten kцnnen Sie mithilfe des beigefьgten Formulars
hinterlegen.
Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, dieses
Vorgehen ist allerdings aufgrund vermehrter Betrugsversuche
erforderlich.

Mit freundlichen GrьЯen,
Ihr PayPal Kundenservice

Copyright © 1999-2013 PayPal. All rights reserved
PayPal Germany & Austria Pty Limited
ABN 76 966 195 389 (AFSL 64312462


Sonntag, 9. Juni 2013

Anwalt zahlt 67.000,- Euro für Teenie-Sex

Ein zarter Hase von 16 Jahren hüpfte einem reisefreudigen Rechtsanwalt Mitte Vierzig in seinem Auto am Steinhuder Meer auf den Schoß, nachdem man sich zunächst auf einer Internet-Plattform kennengelernt hatte. Der Kollege aus Süddeutschland hatte bei dem interaktiven Rendezvous allerdings die Geschäftstüchtigkeit der Mutter des Mädchens unterschätzt. Diese verlangte im Anschluß an den Geschlechtsakt ausreichend Geld, um Behandlungskosten für ihre angeblich traumatisierte Tochter bezahlen zu können.

Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.

Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.


Montag, 3. Juni 2013

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Kündigung verlieren

Ich hatte Ende August 2010 für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen, der mir knapp drei Wochen einen ortsunabhängigen Zugriff auf das Internet über mein Notebook gewährte. Trotz Rückgabe des USB-Sticks und quittierter Kündigung des Vertrags auf Basis einer sogenannten Zufriedenheitsgarantie buchte o2 weiter von meinem Konto ab. Es war nicht viel, der Herbst war mild und ich hoffte darauf, dass 02 den Fehler auch ohne meinen Hinweis bemerken würde. Meine Hoffnung wurde enttäuscht. Ende November bat ich o2 die nach Kündigung erfolgten Abbuchungen zurückzuerstatten.
Im Dezember drohte ich gar Klage an. Vergeblich - ein Kündigungsformular sei nicht eingegangen, liess man mich wissen. Es wurde weiter abgebucht.

Draussen war es nass und kalt, mein Immunsystem war geschwächt und erst im April 2011 hatte ich wieder genügend Kraft, meine Sparkasse darum zu bitten, die zu Unrecht eingezogenen Beträge soweit wie möglich zurückzubuchen. Der entstandene Verlust hielt sich in Grenzen und die Verjährung meiner Ansprüche lag in weiter Ferne, so dass ich spannendere Fälle von Mandanten zur Bearbeitung vorziehen konnte. Meine Flucht nützte wenig. Schon Ende April war mir die Telefonica o2 Germany GmbH & Co OHG wieder auf den Fersen und mahnte weitere EUR 60,- zur Zahlung an. Ich schaltete in den Ablagemodus.

Am 20. Juli folgte eine Mahnung der o2 Recht + Inkasso mit Fristsetzung auf den 03.08.2011. Noch während des Fristenlaufs erreichte mich ein Schreiben der Rechtsawälte Bissel + Partner aus Nürnberg, in welchem mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wurde. Ende August war dann die BFS risk & collection GmbH aus Verl mit einem "Ratenangebot" im Rennen. Anfang September stieg die Real Inkasso GmbH & Co. KG aus Hamburg ein und wies daraufhin, dass mir nicht mehr die Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG im Nacken sitzen würde, sondern die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Am 19. September folgte dann eine "Titulierungsankündigung" der BFS risk & collection GmbH und einen Tag später wieder die Real Inkasso GmbH & Co. KG mit dem dezent hervorgehobenen Hinweis, dass die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Partner der SCHUFA HOLDING AG sei. Anfang Oktober 2011 musste dann der Ablagemodus kurzfristig verlassen werden um Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen zu können. Ende Oktober fragte die BFS risk & collection GmbH vorsorglich nach den Gründen der Widerspruchseinlegung, um die Sache außergerichtlich erledigen zu können. Am 25.11.2011 durfte ich dann noch die Füllborn-Rechtsanwaltsgesellchaft mbH aus Hamburg mit einem Vergleichsangebot in den Reihen meiner Gegner begrüßen, bevor knapp ein Jahr später die Rechtsanwaltskanzlei Jörg Senge die Phalanx mit einer Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Burgwedel verstärkte.

Knapp EUR 600,- waren nun im Pott und ich war genügend erholt, um die vergrabenen Kontoauszüge zu sichten und mit einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen. Es kam was kommen musste. Nach Vorlage einer Kopie meiner unterzeichneten Vertragskündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, mittlerweile vertreten durch die Jörg Ulrich Senge Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die Klage gegen mich zurück und das Amtsgericht Burgwedel verurteilte die Telefonica mit Urteil vom 02. Mai 2013 zum Aktenzeichen 78 C 9/12 noch zur Zahlung der zu Unrecht von meinem Konto abgebuchten Beträge. Die Kosten für meine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung mußte o2 nicht erstatten - ganz zufrieden war ich am Ende trotz Garantie dann doch nicht.