Dienstag, 17. Januar 2017

SCHÜLERZEITUNG

Dass die juristische Berichterstattung des SPIEGEL mit Vorsicht zu genießen ist, habe ich schon mehrfach festgestellt. Heute hat die Laienspielschar des SPIEGEL allerdings den Bundesadler abgeschossen, als auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, Az.: 2 BvB 1/13, die Eilmeldung "Bundesverfassungsgericht verbietet NPD" verbreitet wurde, obwohl das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag tatsächlich abgelehnt hat, weil es an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehlt, die eine Durchsetzung der von der NPD verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen.

Wie wenig vertraut die Redakteure Deutschlands größter Schülerzeitung mit juristischen Prozessen sind, lässt sich folgender Erklärung der Redaktion entnehmen:
  
"Als der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, zu reden begann, zitierte er zunächst den Antrag auf das NPD-Verbot. Der Antrag wurde von uns versehentlich mit dem - tatsächlich anderslautenden - Urteil verwechselt."

Vielleicht gönnt sich der SPIEGEL ja auf diese Blamage hin endlich mal einen schreibenden Volljuristen für die Gerichtsberichterstattung.

Montag, 16. Januar 2017

Die Turboquerulantin im freien Fall

Als treue Begleiterin meines beruflichen Wirkens habe ich die Turboquerulantin schätzen gelernt und bei aller Routine angesichts der Masse an gewonnenen Verfahren gibt es wenigstens ab und an ein kleines Schmankerl, das es Wert ist, der Gemeinde zu berichten. Dass gegen eine einstweilige Verfügung ein Widerspruch gem. § 924 ZPO eingelegt werden kann, mit der Folge, dass dann in einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil entschieden werden muss, gehört schon fast zur Allgemeinbildung der Leser juristischer Blogs.

Ein nicht ganz so geläufiger Rechtsbehelf gegen eine erlassene einstweilige Verfügung ist dagegen der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO. Der Antragsgegner kann den Antragsteller mit diesem Antrag vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder mangels Klageerhebung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinzunehmen. Der Antragsgegner zwingt den Antragsteller also faktisch, die Hauptsache – das Klageverfahren – einzuleiten.

Genau diesen listigen Schachzug hat der Bevollmächtigte der Turboquerulantin nach Erhebung des Widerspruchs, zahlreichen Terminsverlegungsanträgen und anschließender Rücknahme des Widerspruchs gewählt. Mit dem Antrag auf Anordnung der Erhebung der Klage in der Hauptsache waren wir gezwungen zu reagieren, um der Aufhebung der von uns erwirkten einstweiligen Verfügung zu entgehen. Natürlich haben wir uns der Aufgabe gestellt, die Rechtsfragen des Prozesses im Hauptsacheverfahren zu klären und fristgerecht Klage eingereicht.

Der Kollege an der Seite der Turboquerulantin war von ihr via Facebook als Top-Anwalt angekündigt worden und wir waren auf einen harten Schlagabtausch gefasst. Umso enttäuschter sind wir nun, dass nach Erlass eines ersten Versäumnisurteils auch im zweiten Verhandlungstermin niemand erschienen ist und die taktische Variante der Turboquerulantin durch ein schmuckloses zweites Versäumnisurteil endete. Dieser Sack ist jetzt endgültig zu und wir erwarten nun in den noch offenen Verfahren das versprochene juristische Duell auf hohem Niveau.

Donnerstag, 12. Januar 2017

Der hinterhältige Amtsrichter

Vor einem heimeligen deutschen Amtsgericht hatten wir, nichts Böses ahnend, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und wie üblich darum gebeten, erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe über den Klageantrag zu entscheiden. Ein umtriebiger Amtsrichter lud dennoch flugs zum frühen ersten Termin, setzte dem Gegner eine Frist zur Erwiderung auf die Klageschrift und teilte anschließend auf unsere Bitte, im Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin vorher über den PKH-Antrag zu entscheiden, mit, dass der frühe erste Termin und der Prozesskostenhilfe-Prüftermin am gleichen Tag durchgeführt würden.

Trotzdem der antragstellenden Partei im Falle der Abweisung des PKH-Antrags ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen muss, innerhalb derer sie sich über den Fortgang des Verfahrens schlüssig werden und ggfls. Beschwerde einlegen kann, sollten beide Termine gleichzeitig stattfinden. Dass für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bis zum Verhandlungstermin nicht gewährt würde, sich die Prozessvertreter außerstande sahen, im auswärtigen Termin aufzutreten und einem Antrag auf Säumnisentscheidung für diesen Fall nach einhelliger Rechtsauffassung auch nicht stattgegeben werden dürfte, interessierte den Amtsrichter nicht.

Daher erschien der Antragsteller alleine zum Prozesskostenhilfe-Prüftermin. Dass dieser nach abgelehnter Prozesskostenhilfe keinen weiteren Antrag stellte, um sich nach deren Ablehnung über den Fortgang des Verfahrens beraten lassen zu können, versteht sich von selbst. Der schneidige Amtsrichter nutzte auch diese Gelegenheit und erließ ohne zu zögern nicht nur ein Versäumnisurteil gegen den Prozesskostenhilfe-Antragsteller, der noch gar keine Klage erhoben hatte, sondern behielt auch noch den vom "Kläger wider Willens" vorgelegten Personalausweis ein. Die Gültigkeitsdauer war abgelaufen. Am Ende war der Ausweis weg, die Prozesskostenhilfe nicht gewährt und eine noch gar nicht erhobene Klage schon durch Versäumnisurteil abgewiesen. Wie hinterhältig, Herr Amtsrichter.

Dienstag, 10. Januar 2017

OPFER

Zu dem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger hat sich im letzten Jahr das nicht anwaltlich vertretene Opfer gesellt. Wie der besagte Schaumschläger ist auch das nicht anwaltlich vertretene Opfer chronisch knapp bei Kasse und glaubt ebenso in der Rolle des Rechtsbrechers fest daran, von der Justiz ungerecht behandelt zu werden. Das gegen null tendierende prozessuale Wissen wurde vom vermeintlichen Opfer im vorliegenden Fall wenigstens dazu genutzt, den im Verfahren beteiligten Juristen ein mildes Lächeln abzuringen.

Aufgeschnappte Brocken der in § 397a StPO normierten Bestellung eines Beistands für den Fall der Nebenklage des Opfers einer Nachstellung, wenn diese bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat, werden vom Beklagten im zivilrechtlichen Verfahren in tragikomischer Weise zu einer Collage verarbeitet, die selbst mir als Klägervertreter eine Nuance nicht gekannten Mitleids aufkeimen läßt:        

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, hiermit lege ich Beschwerde ein, da ich OPFER bin und als OPFER nichts bezahlen muss! Ausserdem habe ich den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Richter für befangen erklärt und lehne ihn auch weiterhin hiermit weiterhin ab! Da er nicht neutral und unbefangen ist da er für die Gegenseite unberechtigter Weise schon im Vorfeld PKH bewilligt hat. Weiter ergeht hiermit dass mir als OPFER nicht mal meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Seite gestellt wird und meine PKH abgelehnt werden! Mir als OPFER steht das aber zu! Somit werden erneut meine ganzen Rechte hiermit weiterhin verletzt! Sie haben meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beizuordnen was mir als OPFER zusteht! Zeugen: Opferstelle xxxxxxxxxxx! Fachärzte aus der Psychiatrie xxxxxxxxx! Es ist auch zu unterlassen. dass man mir weiterhin gesundheitlichen Schaden durch Retraumatisierungen etc. zufügt! Hiermit erwarten wir (RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ich) dass jetzt mal richtig von der Justiz gearbeitet wird und meine PHK-Kosten als OPFER, die mir zustehen bewilligt werden! Es wird um unverzügliche, schriftliche Rückantwort nach Eingang erwartet! Kosten werden von mir als OPFER nicht bezahlt!

Dass dem Beklagten weder Prozesskostenhilfe bewilligt und er antragsgemäß verurteilt wurde, ist nur eine Randnotiz des Verfahrens.

Montag, 9. Januar 2017

Der wehrhafte Gottesmann

Dass die Freiheit des Glaubens in Deutschland mittlerweile auch für Christen ein hart umkämpftes Rechtsgut sein kann, wird angesichts der allgegenwärtigen Islamdebatte derzeit etwas in den Hintergrund gedrängt. Umso erfreulicher ist ein klares Signal des Landgerichts Hagen in Form eines Urteils zu Gunsten eines Geistlichen christlichen Glaubens, der sich gegen bösgemeinte Attacken eine lokalen Zeitung zur Wehr setzen musste.

Der ehrenamtlicher Priester der Freie Katholische Gemeinde Deutschland e.V. aus Duisburg hatte sich mit der untragbaren Auffassung von Religionsfreiheit einer kleinen niedersächsischen Zeitung auseinanderzusetzen, die ihm schlichtweg das Recht absprach, Messen halten zu können, freie Hochzeiten und Taufen zu feiern oder als Geistlicher bei Beerdigungen sprechen zu dürfen. Die kleinstädtische Postille hatte sich blindlings auf die falschen Äußerungen eines Geistlichen der Christus-Gemeinde Wunstorf e.V. verlassen und daraus ein eigenes Statement gebastelt, das jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrte.

Ob der Herausgeber und Geschäftsführer des Zeitungsverlags die Tragweite der verfassungsmäßig gewährten Religionsfreiheit trotz aufklärender Abmahnung verkannt hat, wonach die Glaubensfreiheit nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zusteht, konnte vor dem Landgericht Hagen nicht abschließend geklärt werden. Denn auch der Rechtsanwalt des Herausgebers zeigte sich gegenüber den Ausführungen des geduldigen Vorsitzenden der 2. Kammer des Landgerichts Hagen arg verschlossen und mochte der Erläuterung der Auswirkungen des für den Staat verbindlichen Gebots weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht so recht lauschen.

Damit blieb der Zivilkammer des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2016 nichts anderes übrig, als außer den Auswirkungen des Artikels 4 unseres Grundgesetzes in einem auch für juristische Laien verständlich gehaltenen Urteil zusätzlich aufzuschreiben, worin die Geheimnisse des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung liegen. Auch Ausführungen zur Anonymisierung und Auslegung von Zeitungsartikeln blieben dem Gericht nicht erspart, da der gegnerische Kollege und der von ihm vertretene Zeitungschef sich ganz und gar nicht mit einer gütlichen Einigung arrangieren konnten. Vergelt's Gott.

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Deine Bank - Dein Freund?



Gerade erst habe ich zum Besten gegeben, dass ich Familienrecht und Steuerrecht nicht anfasse. Leider verhält es sich mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht ebenso, obwohl dort im Moment eine Art Goldgräberstimmung herrscht. Seit Monaten ist der Widerruf von Privatdarlehen im Fokus der Wirtschaftspresse und in der Tendenz wurde es vor Gericht für Verbraucher immer besser.

Private Darlehensnehmer haben jetzt die Chance, ihrer Bank die Dankbarkeit für jahrelange "freundschaftliche" Geschäftsbeziehungen zu quittieren. Fünfstellige Beträge für Verbraucher durch die Nutzung des Widerrufsjokers (Zinsanpassung, Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen und Sparen / Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung) sind eher die Regel als die Ausnahme und tatsächlich sind Millionen von Darlehen seit 2002 betroffen, wie zuletzt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2016 zum Az.: XI ZR 564/15 bestätigte.

Ganz aktuell stellte sich heraus, dass auch neue Fälle seit Juni 2010 angreifbar sind, weil nach dem Urteil des OLG Nürnberg vom 01.08.2016 zum Az.: 14 U 1780/15 wohl jeder nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag eine falsche Widerrufsbelehrung enthält. Gute Chancen für einen Widerruf haben demnach private Darlehensnehmer, die ein:
  • Konsumentendarlehen - Vertrag seit 11/2002 - geschlossen haben,
  • Immobiliendarlehen - Altvertrag zwischen 11/2002 und 06/2010 - geschlossen und diesen vor dem 21.06.2016 noch widerrufen haben,
  • Immobiliendarlehen - Neuvertrag seit 06/2010 - geschlossen haben.
Für diesen flächendeckenden und schweren Fehler der Banken muss der Kunde ausnahmsweise einmal nicht zahlen, sondern kann ihn sich zu Nutze machen. Als Fachanwalt für IT-Recht bleibe ich jedoch meinen Prinzipien treu und steige nicht in das lukrative Geschäft des Darlehenswiderrufs ein, sondern verweise meine Mandanten an erfolgshungrige Kollegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, die über 2.000 Darlehensverträge anwaltlich abwickeln und sogar von der Stiftung Warentest empfohlen werden. Bloglesern ist daher anzuraten, per E-Mail oder Telefon Kontakt mit den Kollegen aus Köln aufzunehmen, um eine kurze kostenlose Ersteinschätzung erhalten zu können.

Montag, 17. Oktober 2016

Anwaltsypen: Der Unlüstling

Selbst als Anwalt kommt es vor, dass man an seine Arbeit mit einem gewissen Widerwillen herangeht. Das mag daran liegen, dass das Wetter zu gut ist oder daran, dass einem die Thematik des Falles nicht behagt. Um derartige Konstellationen zu vermeiden, arbeite ich in Norddeutschland und befasse mich weder mit Familienrecht noch mit Steuerrecht.

Es gibt allerdings auch Kollegen, die absolut keine Lust haben, sich einer Sache anzunehmen und dies trotzdem tun. Wenn ich als Rechtsanwalt an einen solchen Unlüstling gerate, macht sich das oft durch äußerst knapp gehaltene Schriftsätze und eine mangelhafte Durchdringung des Rechtsstreits bemerkbar. Einem besonders desinteressierten Kollegen hat ein Landgericht nun auf seine sofortige Beschwerde, die keine Begründung enthielt, aufgeschrieben, warum er den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anlauf vergeigt hat:

"Das Amtsgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21.06.2016 anberaumt. Der Vertreter des Verfügungsbeklagten hatte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2016 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt, ohne dass erkennbar gewesen wäre, ob sich der Schriftsatz überhaupt auf dieses Verfahren bezog. Mit Verfügung vom 22.06.2016 hat das Amtsgericht folgerichtig darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Widerspruchs ohnehin erst am 06.07.2016 enden würde. Im danach fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2016 fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand überhaupt. Offensichtlich wurde ein allgemein formulierter Schriftsatz, möglicherweise aus einem anderen anhängigen Verfahren, übernommen, der sich ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Äußerung beschäftigt. Hier geht es um die Verwendung eines Bildes. Darauf hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 07.072016 auch hingewiesen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, weshalb Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können, trägt der Verfügungsbeklagte demnach nicht vor."

Donnerstag, 29. September 2016

Turboquerulantin löscht Mobberprofil auf Facebook

Nach etwa einem Jahr harten Durchgreifens gegenüber der Turboquerulantin und öffentlichen Mahnungen gegenüber dem oft überfordert wirkenden Amtsgericht Nienburg werden erste Erfolge sichtbar.

Während das Mobbingwunder im Trommelfeuer der Ordnungsgelder die größere Dreckschleuder ihrer Profile auf Facebook geschlossen hat, dämmerte es den Nienburger Richtern nach persönlichen Angriffen der TQ auf das Kollegium in zunächst schleichendem Tempo, dass prozessuale Streicheleinheiten Wasser auf die Mühlen der mobbenden Müllerin sind und in Folge dessen Opfer in den eigenen Reihen in Kauf genommen werden mussten.

Auch ich habe eingesehen, dass die Gemächlichkeit eines Amtsgerichts in einem landwirtschaftlich geprägten Siedlungsraum dem in der Regel eher volkstümlichen Miteinander geschuldet ist, in dem der Begriff Dringlichkeit außerhalb der Erntezeit schlicht nichts zu suchen hat. Mit Sicherheit dürften aber die aus allen Windesrichtungen auf die Turboquerulantin einprasselnden Verfahrenskosten zu einer kleinen Andacht geführt haben, an dessen Ende die Erkentnnis stand, gegenüber einer entschlossenen Rechtsverteidigung auf verlorenem Posten zu stehen.

In Zukunft wird das Turbosüppchen daher höchstens noch auf einem kleinen Facebookprofil gekocht werden, an dem sich nur noch persönlich bekannte Freunde laben können. Das klassische Turboquerulieren mit unkalkulierbarer Streubreite gehört damit der Vergangenheit an und es ist vor allem der nordrhein-westfälischen und der Hamburger Justiz mit angemessen festgesetzten Streitwerten und zügigen Ordnungsgeldentscheidungen zu verdanken, dass der Druck auf Deutschlands bekannteste Querulantin entscheidend erhöht werden konnte und in Zukunft nicht noch mehr Menschen durch den Missbrauch sozialer Netzwerke in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.      

Montag, 29. August 2016

Abmahnung als Bumerang für den Verwaltungs-Verlag

Wer nach den Stichworten "Verwaltungs-Verlag" und "Abmahnung" bei Google sucht, erhält mehr als 9000 Treffer. Schon seit langem möchte die Verwaltungs-Verlag GmbH wegen der angeblich widerrechtlichen Verwendung von Landkarten und Stadtplänen, die auch auf www.stadtplan.net veröffentlicht werden, Geld sehen.  Den Empfängern der Abmahnungen wird vorgehalten, Ausschnitte von Stadtplänen oder Landkarten in ihre Webseite eingestellt zu haben, ohne entsprechende Lizenzgebühren an den Verwaltungs-Verlag gezahlt zu haben. Der Verwaltungs-Verlag behauptet dabei immer, die Nutzungsrechte an den jeweiligen Kartenausschnitten inne zu haben. Bei den Gerichten herrscht stets eine gediegene Gutgläubigkeit in Bezug auf diese Behauptung. Es gilt im allgemeinen als sinnlos, teuer und geradezu postpubertär, die Inhaberschaft von Nutzungsrechten bei bekannten Abmahngrößen anzugreifen.

Auf eine Abmahnung des Verwaltungs-Verlags wegen des oben abgebildeten Fotos, die gar zu dreist erschien, wurde schließlich eine negative Feststellungsklage erhoben, da für die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos, welches in die Website der Abmahnungsempfängerin eingebunden wurde, der Fotograf einen Kartenausschnitt auf hochglänzendem Glossy-Fotopapier gedruckt hatte, damit die später auf dem Kartenausschnitt anzuordnenden Schilder auf dem Papier leicht widerscheinen, ohne jedoch komplett gespiegelt zu werden. Dieses ist auf den Stielen der vorderen Schilder zu gut zu erkennen. Die Karte wurde auf einen dicken Karton geleimt, damit die eingestochenen Zahnstocher der Schilder sicher sitzen. Die Schilder wurden vom Fotografen handschriftlich beschrieben und auf die Zahnstocher geklebt. Die Namen und Zeitangaben symbolisieren die Einsatzplanung eines Fahrdienstes, also den ausgedachten Namen eines Ziels und der ebenfalls für die Bildgestaltung ausgewählte Zeitpunkt, an dem es angesteuert werden sollte.

Der Beschnitt des Bildes, mittig durch zwei Schilder, sollte das Motiv etwas dynamischer erscheinen lassen. Die Szenerie wurde von zwei gesofteten Blitzen rechts und links ausgeleuchtet. Damit wurde eine Schattenbildung und eine nach hinten weisende Abdunklung vermieden, wie sie bei einem frontalen Blitzeinssatz auftreten würde. Die Aufnahme selbst entstand durch eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einer lichtstarken Festbrennweite, um den Unschärfeeffekt zu erzielen. Der Bildwinkel wurde schräg gewählt, um die Tiefenwirkung zu verstärken. Das Bild wurde für die Illustration eines Artikels angefertigt, de Fotograf und Urheber des Bildes war ausgebildeter Redakteur. Er hatte die Nutzungsrechte für die Verwendung des Bildes an die Abmahnungsempfängerin und spätere Klägerin übertragen, was den Verwaltungs-Verlag natürlich nicht hinderte, eigene Rechte an dem erstellten Bild zu behaupten.

Im Prozess wurde für den Fall, dass es dem Verwaltungs-Verlag gelingen sollte, darzulegen, dass der Kartenausschnitt, den der Fotograf seinerzeit auf Glossy-Fotopapier ausgedruckt hatte, aus dem Bestand der Abmahnerin stammt, darauf hingewiesen, dass zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werken der Wissenschaft, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen auch Stadtpläne und Landkarten gehören können, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Jedoch besagt § 24 UrhG, dass Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob die Verwendung zulässig war, richtete sich daher nach den Begriffen der „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Ist ein Original lediglich als Anregung zu einem neuen Werk verwendet worden, so kann von einer freien Benutzung gesprochen werden. Die Veröffentlichung und Verwertung ist dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originals zulässig. Erforderlich ist dabei, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere ein Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

Da sich der Fotograf mit seinem Lichtbildwerk schon durch das Hinzufügen der schrägen Perspektive und erst recht durch die Anfertigung und Positionierung der kleinen Schildchen nebst individuell ausgewählter Tiefenschärfe des Motivs nahezu vollständig vom Stadtplan gelöst hatte - dessen Sinn es ja im Gegensatz zum streitgegenständlichen Foto ist, in vollständiger Draufsicht möglichst als maßstabsgetreues Abbild der Wirklichkeit wahrgenommen zu werden und dessen technische Qualität und Zweck schon in dem Moment wegfällt, wo er lediglich perspektivisch und unscharf wiedergegeben wird -, konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der abgemahnten Klägerin ein völlig neues und eigenständiges Werk zur Verwertung überlassen wurde und damit die vom Verwaltungs-Verlag behaupteten Ansprüche nicht bestanden.

Außerdem hatte der BGH mit Urteil vom 13. November 2013 zum Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) ausgeführt, dass bei einer Darstellung technischer Art allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht dagegen deren Inhalt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Als perspektivisch verzerrter Hintergrund einer damit natürlich nicht mehr maßstabsgetreuen Straßenlandschaft mit der dargelegten Gestaltung des Bildes war daher nicht nur ein eigenes Lichtbildwerk entstanden, sondern gleichzeitig auch die Funktion und Schutzfähigkeit der ehemals technischen Darstellung entfallen. Damit konnte es von vornherein nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass das vom Fotografen sorgfältig arrangierte Lichtbild ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts ist, während der als Untergrund verwendete Kartenausschnitt gar nicht mehr in seiner konkret geschützten Form als informationsvermittelnde Darstellung eines maßstabsgetreuen Stadtplans erschien.

Weil die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung dem Amtsgericht Hannover wohl etwas zu komplex war, wurde tatsächlich zunächst ein Zeuge angehört, der als Karetograph die streitgegenständliche Karte für den Verwaltungs-Verlag erstellt haben sollte. Dass sich durch dessen Aussage die Behauptung des Verwaltungs-Verlags, nämlich die Rechte am Kartenausschnitt inne zu haben, als freche Lüge entpuppte, war dann doch eine kleine Überraschung. Der vom Verwaltungs-Verlag als Zeuge benannte Kartograph hatte die Karte gar nicht erstellt und konnte daher auch keine Nutzungsrechte übertragen haben. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Klärung der Rechtsfrage, ob bei der fotografischen Verwendung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts ein neues Werk entstanden war, leider hinfällig. Andererseits belegt das Urteil des Amtsgerichts Hannover, dass richterliches Unverständnis nicht immer dem Berechtigten zur Last fallen muss und damit gleichzeitig auch das freche Vorgehen der Urheberrechtsabmahner transparent werden kann.

Mittwoch, 24. August 2016

Turboquerulantin mit Blograbatt - nur EUR 300,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen die ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungspflicht, den Verfügungskläger nicht als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte.

Wenn Ihnen dieser Einstieg in eine weitere Episode um die Turboquerulantin bekannt vorkommt, liegt das daran, dass ich genau die gleiche Einleitung schon einmal benutzt habe und sie dennoch aktuell ist. Denn Deutschlands berühmteste Querulantin hat es tatsächlich geschafft, sich an einem Tag zwei einstweilige Verfügungen von zwei verschiedenen Antragstellern mit ähnlichem Unterlassungstenor einzufangen. Selbstverständlich hat sie sich an keine der beiden Unterlassungsverfügungen gehalten, so dass auch in der zweiten Sache ein Ordnungsgeld beantragt wurde. Dass die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag in der zweiten Sache länger dauerte, liegt schlicht daran, dass es am Amtsgericht Nienburg bisweilen sehr geruhsam zugeht und über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und den Ordnungsgeldantrag zusammen verhandelt wurde.

Den besonderen Rabatt für die pfiffige Rechtsrabaukin hat das Amtsgericht Nienburg dabei wie folgt begründet: Bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst - quasi spiegelbildlich - an der Diffamierung der Antragsgegnerin durch Teilnahme an einem Blog von Rechtsanwalt Möbius, dem Sozius seines Prozessbevollmächtigten, unter dem Titel „Turboquerulantin“ beteiligt ist, ohne dass allerdings entsprechend dem Rechtsgedanken des § 199 StGB deshalb die Notwendigkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln vollständig entfiele.

Immerhin haben die schadenfrohen Kommentare des Antragstellers in meinem Blog der Turboquerulantin wohl EUR 200,- an Ordnungsgeld erspart, aber dass der Rechtsgedanke des § 199 StGB auch bei lediglich kritischen Äußerungen abseits von Beleidigungen anwendbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Montag, 22. August 2016

Keine Sonderbehandlung von Gina-Lisa Lohfink

Die heute erfolgte Verurteilung von Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe von 20.000,- Euro durch das Amtsgericht Tiergarten dürfte auch dem Öffentlichkeitsprinzip des deutschen Rechts geschuldet sein. Weder die Staatsanwältin noch die Richterin ließen sich von der öffentlichen Diskussion um die Angeklagte ablenken und nutzten die Chance, unter den Augen eines breiten Publikums jedenfalls in dieser Sache die Unabhängigkeit der Strafgerichtsbarkeit zu dokumentieren.

Frau Lohfink hatte nach einer angeblichen Vergewaltigung einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wegen falscher Verdächtigung nicht akzeptiert und war mit einem Einspruch gegen die Strafe von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro vorgegangen. Immerhin hat sie die Strafe um 4.000,- Euro senken können, was aber angesichts der Prozesskosten, Gutachterkosten und Anwaltskosten zunächst kein Gewinn für sie sein dürfte. Erst recht nicht, wenn sie später noch die Kosten der schon jetzt abzusehenden Berufungsinstanz tragen muss.

Zum Glück hat die Delinquentin mit ihrer Straftat jedoch eine derartige mediale Aufmerksamkeit erreicht, dass ihr dadurch der Einzug in den Wohncontainer der Sat.1-Show „Promi Big Brother“ gegönnt wurde. Das Honorar für die Container-Show wird die Kosten des Strafverfahrens sicher kompensieren und am Ende wird sich die Falschbeschuldigung für Gina-Lisa doch noch gelohnt haben, was nicht zuletzt dem unermüdlichen Einsatz gutgläubiger Feministinnen, halbwissender Journalisten und unwissender Politiker zu verdanken ist. Letztlich erweist sich der Prozess als eine geschickte Inszenierung und höchst interessantes Geschäftsmodell, an dem sich in Vergessenheit geratene C-Promis ein Beispiel nehmen können. Der Name Lohfink wird jedenfalls erst dann aus dem Fokus der öffentlichen Wahrnehmung verschwinden, wenn Gina-Lisas Taschen ausreichend gefüllt sind.

Donnerstag, 11. August 2016

Liebe Petra Hinz,

ich habe auf Deiner Website gelesen, dass Dein politisches Engagement von Aufrichtigkeit und Integrität geprägt ist. Ich verstehe auch Deine Bestürzung, nicht die Courage aufgebracht zu haben, für Dein Fehlverhalten gerade zu stehen. Wenn ich dann weiter lese, dass Du Deine Wegbegleiter, Mitarbeiter, Freunde und Familie, all die Menschen, die Dir vertraut haben und auch die allgemeine Öffentlichkeit von ganzem Herzen um Entschuldigung bittest, so möchte ich Dir auf diesem Weg mitteilen, dass ich Dir verzeihe.

Ich weiß, dass in unserer Gesellschaft ein hoher Druck auf jedem einzelnen lastet und das beruflicher Erfolg ein wichtiger Baustein im Leben vieler Menschen ist. Wie verlockend muss es Dir erschienen sein, Dich mit einer kleinen Schummelei in den Selbstbedienungsladen der Republik eingeschmuggelt zu haben. Da gibt es ja nicht nur teure Füllfederhalter umsonst, sondern auch jede Menge anderer Vergünstigungen, an die man mit der bloßen Fachhochschulreife ohne Studiumslüge vielleicht gar nicht so leicht rankommt.

Und in einem Land, wo Bundesverteidigungsminister und Bundesbildungsministerin und viele andere ihre Promotion erschummeln, darf ein einfaches Mitglied des Bundestags auch ohne schlechtes Gewissen behaupten, ein juristisches Studium abgeschlossen zu haben. Schließlich verzeihe ich Dir auch, weil ich Dir glaube, dass Du zu keinem Zeitpunkt rechtsberatend tätig warst und ich mich ein wenig geschmeichelt fühle, dass Du Dir ein Studium angedichtet hast, was ich tatsächlich abgeschlossen habe.

Wenn ich jetzt lese, dass Du Dein Bundestagsmandat zum 31. August 2016 niederlegen willst, bestürzt mich das ein wenig. Solange Du Mitglied des Bundestags bist, hast Du doch Anspruch auf Diäten und Kostenpauschalen, warum willst Du darauf verzichten? Jetzt zeig´ mal, dass ein echter Jurist und Parlamentarier in Dir steckt und räum´ so lange ab, wie es geht. Ich fände es geradezu unehrlich, wenn Du vorzeitig gehst und die ganzen anderen Mogelbuben und Schummelschwestern weiter machen dürfen.

Mein Tipp: Du solltest in Deiner Partei irgendeine Kungelei festmachen, die Dir nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag einen bequemen Job und ein gutes Auskommen sichert, sonst bleibst Du einfach im Bundestag. Das hat in der CDU doch auch funktioniert und die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan grinst noch immer in sich rein, wenn sie auf Staatskosten dem Stellvertreter Gottes auf Erden zuwinkt.

Montag, 18. Juli 2016

Anwaltstypen: Der Portofuchs

Ein nicht unerheblicher Teil des Arbeitsaufwands in einer Rechtsanwaltskanzlei entfällt auf den Versand von Schriftstücken. Dabei verschlingt die Pflicht, Schriftsätzen an die Gerichte die jeweils erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, naturgemäß mehr Porto, als die Versendung einer Abschrift an den eigenen Mandanten.

Kleinvieh macht auch Mist und so läuft ein Zivilprozess selbst dann reibungslos, wenn der Mandant keine Abschriften erhält und der Anwalt Porto spart. Diese Art der Mandatsbearbeitung verbietet sich allerdings nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der folgendes bestimmt: (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten wurde kürzlich aktenkundig:

"Vermerk:

Frau Gesine Schiffer* erforderte telefonisch, von allen Schriftsätzen, die ihr Rechtsanwalt Schartenwetzer* bei Gericht einreicht, eine Kopie zur Kenntnisnahme.

Meinberg*, den 06.07.2016

Blauer* Justizangestellte"

Die zutreffende Antwort des Gerichts erfolgte umgehend:

"Sehr geehrte Frau Schiffer,

in dem Rechtsstreit

Meier* gegen Schiffer

ist es allein schon wegen der Neutralitätspflicht nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten zu übersenden und damit dessen Pflichten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lauenburg*, Direktor des Amtsgerichts"

*Alle Namen sind erfunden, Übereinstimmungen mit existierenden Personen sind zufällig.

Dienstag, 12. Juli 2016

Turboquerulantin: "Amtsgericht Nienburg Kasperletheater"

Mittlerweile sind Unterlassungsverfügungen gegen die Turboquerulantin oder Ordnungsgelder und Strafanzeigen für die beteiligten Anwälte eine willkommene Ablenkung im gewöhnlichen Tagesgeschäft. Die Taktik des Amtsgerichts Nienburg, durch Streitwertfestsetzung in der untersten Gebührenstufe die Anwaltshonorare so weit zu drücken, dass - wenn schon nicht die Krankheit selbst ausgemerzt werden kann - wenigstens die Symptombehandlung aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht mehr über das Amtsgericht Nienburg betrieben werden kann, funktioniert daher nicht.

Natürlich ist die Teilnahme am rechtsgeschichtlich höchst interessanten Feldversuch "Turboquerulantin" zumindest eine Ehre für die beteiligten Anwälte. Denn die Dokumentation des Versagens der niedersächsischen Justiz ist ein nicht unerheblicher Beitrag dabei, dem Verschwinden einer unzulänglichen Justiz aus der öffentlichen Wahrnehmung entgegenzuwirken. Während die Parteivertreter den Feldversuch quasi ehrenamtlich betreuen, bewegt sich die vom Steuerzahler finanzierte Nienburger Justiz auf einer Gratwanderung zwischen gequälter Sachlichkeit, Ermüdungserscheinungen und vorsätzlicher Strafvereitelung.

Lediglich die Turboquerulantin selbst marschiert ohne sichtbare Abnutzungserscheinungen weiter geradeaus und reagiert nun auf ein die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil mit einem altbekannten Schlachtruf:



Ihre Verachtung gegenüber dem erkennenden Gericht deutet sie wie gewohnt mit klaren Worten an:



Und auch ihrer Darlegungslast kommt die Turboquerulantin in souveräner Art und Weise nach:



Schließlich liefert TQ auch die Begründung für ihre überaus nachsichtige Behandlung am Amtsgericht Nienburg:



Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis der Turboquerulantin der Geduldsfaden reißt und sie die schweren Vorwürfe gegenüber dem Amtsgericht Nienburg restlos aufklärt. Auf dem Weg dorthin wird die Turboquerulantin weiterhin mit dem eisernen Besen kehren und unbeirrt auch unbequeme Wahrheiten ans Tageslicht befördern.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Turboquerulantin im Aufwärtstrend - EUR 2.500,- verqueruliert

Während die Provinz ihre mit liebevoller Nachsicht gezüchtete Amokpflanze behutsam an das Klima einer Zivilgesellschaft heranführen möchte, weht der Turboquerulantin außerhalb Niedersachsens der kalte Hauch der Zivilprozessordnung ungefiltert ins Gesicht. Mit Beschluss vom 20.06.2016 hat das Amtsgericht Hamburg nun das dritte Ordnungsgeld verhängt. Nach EUR 1.000,- und EUR 1.600,- sollen nun EUR 2.500,- dazu taugen, die Turboquerulantin zu bändigen:

"Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin Turboquerulantin wurde gemäß vorläufig vollstreckbarem Beschluss zu einer Unterlassung verpflichtet. Sie hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt Der Antragsteller hat erneut substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 11.2.2016 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015, dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.11.2015 und dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 25.1.2016 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 2.500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin Turboquerulantin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."

Eine emotionslose Begründung aus der die Erwartungshaltung abzulesen sein könnte, dass dieser Beschluss ebenfalls wirkungslos verpufft. Auch ich gehe davon aus, dass wir weiter auf Rekordjagd gehen, denn der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO deutet nicht auf eine Bekehrung hin und schließlich ist die sofortige Beschwerde auch schon auf dem Weg.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Anwalt mit Eiern

Das Urteil hat 9 Seiten, meine Berufungsbegründung hat 13 Seiten und der Kollege hat einen Monat Zeit, darauf zu erwidern. Nach drei Tagen ist die Erwiderung da: "In dem Rechtsstreit A gegen B zeige ich die Vertretung der rechtlichen Interessen der Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren an. Es wird kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Urteil des Landgerichtes ist richtig. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen." Das würde ich mich nicht trauen.

Montag, 13. Juni 2016

Keine Solidarität mit Gina-Lisa Lohfink

Als fleißiger BILD-Leser stolpert man immer wieder über die Namen von jungen Frauen, die keine Aufmerksamkeit verdienen und deren banale Lebensinhalte man daher auch ohne Verlustrisiko ignorieren kann. Dazu gehören jedenfalls Daniela Katzenberger, Sophia Thomalla, Micaela Schäfer und eben auch Gina-Lisa Lohfink.

Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.

Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.

Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.

Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.

Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.

Donnerstag, 9. Juni 2016

Turboquerulantin mit Provinzrabatt - nur EUR 500,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen das ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassen, den Verfügungskläger als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte:

"Bereits mit einer Facebook-Publikation vom 15.01.2016 „Auch der A.B. gehört zu der Betrügerbande: D.E., F.G ect...“ liegt ein Verstoß gegen die Anordnung aufgrund der Wiederholung der Äußerung vor Ein weiterer Verstoß liegt in der von der Verfügungsbeklagten über Facebook verbreiteten Äußerung „F.G. gehört zu den Betrügern: D.E., H.I., A.B.,J.K....!!! In meinen Augen ist das eine kriminelle Organisation/Vereinigung!“. Das Ordnungsgeld war auf 500,00 € festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte nun wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, der zweite Verstoß am 22.02.2016 nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte und die Intensität der Persönlichkeitsverletzungen des Verfügungsklägers zunimmt, indem er nun von der Verfügungsbeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. Vereinigung bezeichnet wird."

Während in Kürze bereits der dritte Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg erwartet wird, der bei vorangegangenen Ordnungsgeldern in Höhe von EUR 1.000,- und 1.600,- mindestens  EUR 2.000,- als Querulationsprämie auswerfen dürfte, steigt das Amtsgericht Nienburg mit EUR 500,- nach unangemessener Verschleppung des Verfahrens auch erwartet moderat in den Ordnungsmittelreigen ein. Es scheint, dass die Nienburger Richterschaft nach harten Attacken der unerschrockenen Rechtsbrecherin aus der Nachbarschaft nur unvermeidbare und milde Maßnahmen ergreifen will, um das Risiko von eigenen Blessuren so gering wie möglich zu halten.    

Mittwoch, 8. Juni 2016

unseriöser Anwalt

Ich sei kein seriöser Anwalt, ist der von gegnerischen Mandanten häufig geäußerte Vorwurf mir gegenüber. Wenn man in den Duden schaut, gibt es dort eine Reihe von Erklärungen für das Wort "seriös", insbesondere in geschäftlicher Hinsicht: "vertrauenswürdig, glaubwürdig, zuverlässig, ernst gemeint, ernsthaft, ernst zu nehmen". Gemessen an diesen Beschreibungen können die Gegner nur sehr begrenzt beurteilen, ob ich seriös bin, denn ob ich vertrauenswürdig, glaubwürdig oder zuverlässig bin, kann in der Regel nur der eigene Mandant beurteilen und dass meine Tätigkeit ernst zu nehmen ist, belegen die regelmäßigen Strafanzeigen und Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer durch diejenigen, die mir vorwerfen, nicht seriös zu sein.

Weil diese Beschwerden von der Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer genauso regelmäßig eingestellt werden, liegt eher die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführer von meiner Interessenvertretung derart angegriffen fühlen, dass ihnen die Erwiderung auf meine Schreiben durch den eigenen Rechtsanwalt nicht ausreichen. Dann muss die Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer als Ventil herhalten und die vorwurfsvollen Briefchen der Gegner beantworten. Da die einzige Rüge der Kammer in 20 Berufsjahren auf eine verspätete Aktenrückgabe an die Staatsanwaltschaft Hannover zurückzuführen ist, dürften die Vorwürfe, kein seriöser Anwalt zu sein, lediglich das Gejaule getroffener Widersacher sein.

Montag, 6. Juni 2016

Facebook-Postings des Anwalts sind nicht der Prozesspartei zuzurechnen

Die Verfügungsbeklagte wurde durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer auf Facebook eingestellten Behauptung, der Verfügungskläger gehöre einer Betrügergruppe an, in Anspruch genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich der Anwalt der Verfügungsbeklagten unter anderem mit dem Hinweis, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Internet als Mobberin und Turbomobberin unter unautorisierter Verwendung von die Beklagte darstellenden Lichtbildern bezeichnet hätte.

Diese Vorgehensweise gebe der Verfügungsbeklagten ein Recht zur Gegendarstellung und auch auf Gegenwehr. Nach den aus dem Strafrecht abzuleitenden „Kompensationstheorien" (KG 1 Ss 545/08 - 2/09) sei derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei zu erklären, weil er - so die ratio legis - mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe" erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen könne. Diese Wertung sei auch für ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren anwendbar, wobei es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz 2 Ss 30/11 nicht auf die zeitliche Abfolge der wechselseitigen Beeinträchtigungen ankomme. Entscheidend sei allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht handele.

Das Amtsgericht Nienburg sah das mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az.: 6 C 834/15 anders, denn nicht der Verfügungskläger selbst hatte sich über Facebook mit dem Prozess und der Beklagten auseiandersgesetzt, sondern sein Rechtsanwalt:

"Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte am 20.04.2016, ebenfalls via Facebook, als „Mobberin, „Turbomobberin“ etc. bezeichnet hat. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass eine derartige Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes ungewöhnlich ist. Ggf. ist die Verfügungsbeklagte dadurch ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses kann jedoch hier dahinstehen, da es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsklägers sondern seines Prozessvertreters handelt. Da diese Publikationen trotz der Bezugnahme auf das hiesige Verfahren offensichtlich die rein persönliche Vorgehensweise des Rechtsanwaltes ist, können diese Äußerungen dem Verfügungskläger nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmäßigkeit der Vorgehensweise des Prozessvertreters müsste von der Verfügungsbeklagten ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden."