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Sonntag, 25. März 2018

Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 1/4

Acar und Atac gehören genauso zu Deutschland wie ACAB. Doch während Acar und Atac uns aus dem türkischen Sprachraum heraus beglücken und lediglich Namen sind, wird ACAB vielfach als eine Abkürzung für die englische Parole "all cops are bastards" verstanden und sorgt daher regelmäßig für unglückliche Gesichter, insbesondere in den Reihen der Polizei.

Dass die Buchstabenfolge ACAB als aus dem Englischen stammende Abkürzung zu Deutschland gehört, hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr per Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 2150/14 deutlich gemacht, als es davon ausging, dass der Slogan ACAB sowohl der Polizei als auch dem Beschwerdeführer bekannt ist und eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt, die als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.

Das besondere an der Zeichenfolge ACAB, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, ist, dass sie auch als Beleidigung verstanden werden kann. Dies gilt es natürlich zu verhindern und dazu muss man wissen, wann das Kürzel ACAB als Angriff auf die persönliche Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs "cops" gelten kann.

Denn je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive regelmäßig nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion insgesamt geht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zu vermeiden, dass sich die Kundgabe der Zeichenfolge ACAB als Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, die Teil des Kollektiv "cops" ist.

Erst der Nachweis einer personalisierenden Adressierung der Parole ACAB an einen oder mehrere Polizisten kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung führen, wie schon das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Jahre 2000 zutreffend erkannte. Wer also als Fußballfan oder politischer Aktivist eine Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bekommt, sollte es sich verkneifen, mit seiner Kutte und einem ACAB-Aufnäher oder einem entsprechenden T-Shirt bei der Vernehmung aufzutauchen, da sich der verbeamtete Interviewpartner beleidigt fühlen könnte.

Ins Stadion oder auf eine Demo geht es natürlich auch in Zukunft mit den Insignien der Ablehnung gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht, denn der bloße Aufenthalt im Stadion oder die Anwesenheit auf einer Demonstration in dem Bewusstsein, dass die Polizei auch anwesend ist, genügt für eine Konkretisierung der Äußerung ACAB gegenüber bestimmten Polizisten nicht. Unbedingt vermieden werden muss nur, sich ganz bewusst in die Nähe der dort befindlichen Einsatzkräfte der Polizei zu begeben, um diese mit der Parole ACAB zu konfrontieren. Wie streng dieses Gebot befolgt werden muss, ist bald dem in Kürze folgenden Teil 2/4 zu entnehmen.

Dienstag, 27. Februar 2018

Amtsgericht Bremerhaven - warum die Beleidigung "Fotze" billig ist

Der Unterlassungsanspruch nach den im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Beisen von Familienangehörigen herausgeschriehenen Beleidigungen
  • "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
  • „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
  • „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bremerhaven mit 500,- EUR wohlüberlegt am untersten Ende der Streitwertskala einzustufen: "Auch wenn es sich bei der Beleidigung um einen geschlechtlich geprägten Begriff handelt, ist die sexuelle Komponente eher zufällig. Einen tatsächlichen sexuellen Bezug gibt es nicht. In gleicher Weise hätte ein Fäkalbegriff gewählt werden können. Die Beleidigung erfolgte zudem im familiären Umfeld. Eine öffentliche, über den Hausflur hinausreichende Äußerung fand nicht statt."  

Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.

Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.

Montag, 25. September 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft III

Erst in der dritten Instanz erkannten die Richter des OLG Köln nun, dass die folgende E-Mail eines aufgebrachten Bürgers an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl keine Schmähkritik war:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“.

Man musste kein Volljurist sein, um erkennen zu können, dass die Ausführungen des Amtsgerichts Brühl im Urteil vom 24.08.2016 zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 falsch waren: „Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht.“ Auch das Landgericht Köln war in seinem Urteil vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 nicht in der Lage, die angegriffene Kritik fachgerecht einzuordnen: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Die überfällige Korrektur der richterlichen Fehleinschätzungen erster und zweiter Instanz leistete erst das OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.06.2017 zum Az.: III-1 RVs 110/17 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15. Soweit das Tatgericht der Sache nach davon ausging, bei der Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ handele es sich um Schmähkritik, vermochte der Kölner Senat dem nicht zu folgen. Es sei „für den Streitfall nicht zu verkennen, dass der Verwendungskontext (jedenfalls auch) auf die politische Auffassung von Frau Roth zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, nämlich der Flüchtlingsfrage, zielt.“

Bei der durch die zutreffende Einordnung der Äußerung erforderlich werdenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht von Claudia Roth war für den Senat allerdings bestimmend, „dass die Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, wird ihr als Person doch - wie das Tatgericht mit Recht ausführt - eine Eigenschaft als gleichsam invariant zugeschrieben, die gemeinhin mit dem Auslösen von erheblichen negativen, nicht nur psychischen, sondern insbesondere auch körperlichen Sensationen beim Gegenüber in Verbindung gebracht wird. Vom Ekelhaften wendet sich jedermann ab. Der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen ist massiv in Frage gestellt.“

Leider spielte bei der erforderlichen Gewichtung der Rechte des Angeklagten der Umstand überhaupt keine Rolle, dass die streitgegenständliche Kritik nicht öffentlich verbreitet wurde, sondern nur Inhalt einer privaten E-Mail war. Es wäre interessant gewesen zu erfahren, wie durch eine einzige E-Mail der soziale Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht werden kann, dass das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat. Die Strenge eines Strafsenats am OLG Köln scheint dabei diejenige eines Zivilsenats des gleichen Gerichts deutlich zu überschreiten, wie man dem Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 07.04.2016 zum Az. 15 W 14/16 entnehmen kann, in dem es um eine öffentlich geäußerte Kritik an Frau Roth ging.

Da der 1. Strafsenat des OLG Köln zudem nicht ein Wort über die ebenfalls in Rede stehende Verurteilung wegen Beleidigung anlässlich einer Auseinandersetzung unter Hausbewohnern verloren hat, obwohl für die dort streitgegenständlichen Äußerungen ein Freispruch des Angeklagten wegen unstreitig erfolgter wechselseitiger Beleidigungen im Sinne des § 199 StGB in Betracht kam, ruhen die Hoffnungen des Angeklagten nun auf der Einsichtsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Mittwoch, 30. August 2017

Verunglimpfen

Mit dem Verunglimpfen muss man aufpassen. Und zwar deshalb, weil kaum einer weiß, was das ist. Das liegt zunächst einmal daran, dass erst recht keiner weiß, was ein Glimpf ist. Wenn man nun herausgefunden hat, dass sich das Wort "Glimpf" aus dem althochdeutschen Wort "gilimpf" mit der Bedeutung „gelegen sein“ ableitet und "Glimpf" daher so viel wie "Schonung" bedeutet, könnte man "Verunglimpfen" auch mit "Verunschonen" übersetzen. Sich auf derartige linguistische Gymnastik einzulassen, dürfte in großen Bevölkerungskreisen nur auf geringe Gegenliebe stoßen. Das aber kann gefährlich sein.

Man muss mit dem Verunglimpfen nämlich auch deshalb aufpassen, weil bestimmte Verunglimpfungen sogar strafbar sind. Das Geniale an der Verwendung des weitgehend unbekannten Wortes "Verunglimpfen" in einem Strafgesetz ist zunächst, dass sich die Justiz dem Vorwurf der Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entziehen kann, weil es das Wort "Verunglimpfen" nun einmal gibt und desweiteren, dass man auf der Basis dieses justiziellen Geheimcodes ganz einfach biedere Bürger überrumpeln kann, die selbst nach dem Lesen der Vorschrift des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB gar nicht genau wüssten, was man mit den Farben, der Flagge, dem Wappen oder der Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ganz und gar nicht anstellen darf.

Mit einem prima Trick konnte die Polizei daher in Dresden am letzten Montag Teilnehmer einer Pegida-Demonstration überrumpeln, die mit bananenverzierten Deutschlandfahnen unterwegs waren und sich mit dem Vorwurf der Verunglimpfung der Flagge der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert sahen. Denn selbst wenn die Staatsanwaltschaft den ganzen Glimpfblödsinn unter den Tisch fallen lässt, weil man dort natürlich weiß, das das öffentliche Tragen der Bananen-Fahnen gar keine keine Verunglimpfung der Bundesflagge war, kann man die Demonstranten nun wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in die Pfanne hauen, denn die verdutzten Patrioten hatten sich natürlich gewehrt, als die bösen Polizisten die schönen Bananenflaggen klauen wollten. Das muss ein Riesenspass gewesen sein.        

Dienstag, 29. August 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft II

Wer sich in der Berufungsverhandlung vor einer Strafkammer dem Vorwurf der Beleidigung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und ausländischen Mitbewohnern ausgesetzt sieht und dann Begriffe wie "Kampfraum Stalingrad", "Walhall", die „Tafelrunde der Edlen“ und den „Adler der Ostfront" fallen lässt, ist einerseits wohl unbelehrbar ehrlich und andererseits von einem Vertrauen in die Kompetenz und Neutralität der deutschen Justiz geprägt, das man auch als Naivität bezeichnen könnte und schließlich als naiv bezeichnen muss, wenn man das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 auch nur oberflächlich analysiert.

Der Angeklagte war in der ersten Instanz für den Versand einer E-Mail verurteilt worden, in der u.a. zu lesen war "Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!" und hatte sich im übrigen im Treppenhaus ein mindestens scharfes Wortgefecht mit ausländischen Hausgenossen, die später als Zeugen auftraten, geliefert, für das er ebenfalls zur Rechenschaft gezogen worden war.

Erwähenswert ist im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung unter Hausbewohnern, dass es das Gericht nur für strafmildernd hielt, dass der Angeklagte vom Zeugen ebenfalls beleidigt wurde. Die Voraussetzungen des § 199 StGB wurden verneint, obwohl der Zeuge angab, den Angeklagten ebenfalls beschimpft zu haben, weil der zeitliche Zusammenhang und die Reihenfolge der Äußerungen unklar geblieben seien. Da haben wohl die Gedanken an Stalingrad und die Ostfront die mentale Beweglichkeit des Landgerichts etwas einfrieren lassen, sonst hätte der Umstand, dass es für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB nicht auf deren zeitliche Abfolge ankommt, sicherlich eine größere Rolle spielen müssen, denn "entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt", vgl. Beschluss des OLG Koblenz v. 24.02.2011, Az.: 2 Ss 30/11.

So verwundert es dann auch nicht, dass das Gericht bei der Betrachtung der Äußerung über Frau Roth ganz unverhohlen die Hühneraugen zudrückte, allerdings noch einmal zu Lasten des Angeklagten. Dass Gericht verstieg sich angesichts des oben zitiertren E-Mail-Inhalts tatsächlich zu folgendem Nonsens: "Bezeichnet man einen Menschen als "ekelhaft", so impliziert dies, dass diesem Menschen eine unabhängig von der Situation, von seinem Verhalten, dem was er sagt oder tut, zukommende Eigenschaft anhaftet. Eine derartige Äußerung hat mit scharfem Meinungskampf in der Politik nichts zu tun, sondern dient einzig der persönlichen Herabwürdigung. Auch aus dem Kontext der Äußerung, den sonstigen Passagen des Schreibens und seinem Anlass, ergibt sich nichts Abweichendes." Schräg, oder? Aber es kommt noch besser: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Das ist angesichts der E-Mail so falsch, dass es eigentlich keiner näheren Erörterung bedarf. Denn der Wortlaut der in Rede stehenden Äußerung zielt eindeutig auf den vom Angeklagten angeführten Umstand ab, dass Frau Roth angeblich die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung herbeigesehnt hätte. Wie man auf die Idee kommen kann, der Ekel des Angeklagten gegenüber Frau Roth bezöge sich nicht wenigstens auch auf deren angebliche Einstellung zum deutschen Volk, bleibt unergründlich.

Zurück bleibt der fade Nachgeschmack, dass sich die deutsche Justiz mit den Prinzipien der Meinungsfreiheit immer dann besonders schwer tut, wenn dem Delinquenten eine "rassistische bzw. fremdenfeindliche Gesinnung" nachgesagt werden kann, die per se nicht strafbar ist. Es ist allerdings kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum gerade in solchen Fällen mit leicht durchschaubaren Falschbegründungen Grundrechte über Bord geworfen werden sollten. Das Landgericht muss sich deshalb schlicht eine Gesinnungsjustiz vorwerfen lassen, denn dass die Bezeichnung einer "ekelhaften Claudia Roth" im inhaltlichen Zusammenhang mit deren angeblich gewünschter Durchrassung steht, ist selbst für einen durchschnittlich begabten Gymnasiasten erkennbar.

Montag, 28. August 2017

Durch Staatsanwalt geprüfte Blogartikel

Für viele Richter auf der unteren Stufe der Gerichtsbarkeit scheint es gewöhnungsbedürftig zu sein, ihr zum Teil unanständiges Gewurstel in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sehen. Jahrzehntelang vom Miteinander der Zeitungsverlage und Gerichtsverwaltungen gedeckt, verschwanden unspektakuläre Willkür und erschreckende Unfähigkeit von Richtern ohne großes Aufsehen in den Akten und den sie beherbergenden Kellern.

Spätestens mit den publizistischen Möglichkeiten des Internets war es jedoch mit der Gewissheit vorbei, im Halbdunkel selbstherrlicher Juristerei ungestört dem Ruhestand entgegendümpeln zu können. Nach Dekaden des Dornröschenschlafs ist es nachvollziehbar, wenn Amtsrichter ungeziemlichen Ruhestörungen durch anwaltliche Berichterstattungen nicht durch die Verbesserung eigener Arbeitsqualität entgegentreten mögen, sondern in ihrer Not lieber die Hilfe des Justizapparats höchstselbst erflehen.

Das klappt natürlich nur bedingt und trotz erheblichem Wohlwollen gegenüber den geplagten Richterseelen müssen bisweilen staatsanwaltliche Gütesiegel für Blogartikel verteilt werden, die sich auch beim besten Willen nicht mit Hilfe strafrechtlicher Sanktionen aus dem kollektiven Gedächtnis entfernen lassen. So wurden nach Strafanzeigen gegen den stets um ausgewogene Berichterstattung bemühten Verfasser folgende Blogartikel als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen und das Verfahren bezüglich der dort erfolgten Äußerungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründet wurde die Verleihung dreier Gütesiegel wie folgt:

Amtsgericht Nienburg a.) "In seinem Artikel vom 20.04.2016 (Bl. 3 ff. Bd. I d.A.) kritisiert der Beschuldigte das „Amtsgericht Nienburg“ bzw. „die Justiz“ (Bl. 3, 4 Bd. I d.A.) und bemängelt „richterliches Duckmäusertum" (Bl. 4 Bd. I d.A.), „Arbeitsverweigerung“ (Bl. 6 Bd. I d.A.) und spricht von einem „Armutszeugnis“ (Bl. 5 Bd. I d.A.) bzw. dem Verfahren als „abstrusen Reigen“ (Bl. 7 Bd. I d.A.). Insoweit schwingt sich der Beschuldigte hier zwar zum Verfechter der Rechte seines Mandanten auf und will diese mittels seiner Artikel nun auch außergerichtlich wahren. Allerdings stellt sich die Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB dar. Denn anders als bei Äußerungen in einem anhängigen Rechtsstreit greift dieser Rechtfertigungsgrund i.R. einer außergerichtlich betriebenen, an die Öffentlichkeit gerichteten Kampagne nicht (BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 20 W 298/04, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage - 2016, § 193 Rn. 7 ff.). Gleichwohl stellen zumindest diese Äußerungen des Beschuldigten inhaltlich noch keine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Denn unter Beachtung aller Begleitumstände bringen sie keine persönliche Missachtung bzw. Nichtachtung gegenüber einzelnen Personen zum Ausdruck. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Unhöflichkeit, verbunden mit einer generellen Kritik an der aus Sicht des Beschuldigten unbefriedigenden Prozessführung (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 10). Persönliche Anfeindungen gegen einzelne, nicht namentlich genannte Richter enthält der genannte Artikel nicht, inhaltlich geht es vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der Rechtssache selbst, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest kursorisch dargestellt wird (Bl. 44 Bd. II d.A.)."

Amtsgericht Nienburg b.) "Ähnlich verhält es sich mit dem Artikel vom 18.05.2016 (Bl. 21 ff. Bd. I d.A.), in dem der Beschuldigte die „charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger“ (Bl. 23 Bd. I d.A.) anprangert. Hierzu hat er ausgeführt, er betrachte die Vertagung der Entscheidung über ein Ordnungsgeld als rechtswidrig und habe dies mit seinem Artikel zum Ausdruck bringen wollen (vgl. Bl. 43 Bd. II d.A.). Auch insoweit ist die Grenze zur Strafbarkeit nach § 185 Abs. 1 StGB noch nicht überschritten, es handelt sich um eine allgemeine Unhöflichkeit, nicht aber um eine auf persönliche Diffamierung zielende Schmähkritik."

Amtsgericht Nienburg c.) "Des Weiteren hat der Beschuldigte in seinem Artikel vom 12.07.2016 (Bl. 28 ff. Bd. I d.A.) der „niedersächsischen Justiz“ „Versagen“ (Bl. 29 Bd. I d.A.) vorgeworfen und behauptet, die „Nienburger Justiz“ vollziehe eine „Gratwanderung zur Strafvereitelung“ (Bl. 29 Bd. I d.A.). Bei der vorliegenden Äußerungen handelt es sich um eine auf Tatsachenbehauptungen basierende Meinungsäußerung, die grds. den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der Rechtsbeugung dann aber nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, sofern er im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren oder Urteil verwendet wird, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht (AGH Saarland, Urteil vom 12.08.2002 - AGH 2/02 in MDR 2003, 180). Auch in dem genannten Artikel befasst sich der Besch. mit der von ihm als ungerecht empfundenen Verfahrensführung. Es handelt sich zumindest im Kern um eine sachliche Auseinandersetzung, nicht um eine bloße Schmähung der Entscheidungsträger."

Dienstag, 9. Mai 2017

Geh´ nach hause du Hurensohn

Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."

Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.

Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:

Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Schade.

Mittwoch, 8. März 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft


Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“

Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.

Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:

„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.

Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“

Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.

Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.

Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.

Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?

Dienstag, 12. April 2016

"provinzieller Staatsanwalt"

Eine selbstbewusste Rechtsreferendarin hatte es gewagt, ihrem Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail die Meinung - nicht nur - über ihr Stationszeugnis mitzuteilen, nachdem dieser zu einer Abänderung des Zeugnisses nicht bereit war:

"[…] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr? […]

Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.

Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.

Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren.[…]"

Für diese Mitteilung wurde die ehemalige Referendarin zunächst rechtskräftig wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen a 30,00 EUR Geldstrafe verurteilt und darauf aufbauend hielt es nicht nur die zuständige Rechtsanwaltskammer für angemessen, der meinungsfrohen Volljuristin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern, sondern auch der 1. Senat des nordrheinwestfälischen Anwaltsgerichtshofs, der seine Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2015 zum Aktenzeichen 1 AGH 25/15 fixierte.

Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Gemessen an diesen Maßstäben stehe die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen. Auch die Einlassung und die in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung zeige, dass es ihr nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrunde liegenden Straftat fehle. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Zeige er Einsicht und Reue, schlüge dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall sei dagegen negativ zu bewerten.

Es ist also offensichtlich nicht gelungen, der Fastkollegin während der Ausbildung und des Strafverfahrens bis hin zum anwaltlichen Zulassungsverfahren die Eigenschaften abzuerziehen, die im anwaltlichen Berufsleben für viele Mandanten von entscheidender Bedeutung sind: Standhaftigkeit verbunden mit dem Willen, sich der Autorität des Staates nicht gegen die eigene Überzeugung zu beugen und bereit zu sein, sich daraus ergebende persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Glücklicherweise ist es nur eine Frage der Zeit, wann die abgelehnte Bewerberin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhält, denn ein lebenslanges Berufsverbot kommt selbst für aufmüpfige Volljuristen nicht in Betracht.

UPDATE: Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom Januar 2017

Mittwoch, 26. August 2015

FCK CPS - wie man in Bückeburg einen Freispruch vermeidet

Wie kürzlich berichtet, musste das Bundesverfassungsgericht das Amtsgericht Bückeburg per Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ über die Tragweite der freien Meinungsäußerung belehren und hob dessen Verurteilung wegen Beleidigung, Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, insoweit auf.

Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.

Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.

Montag, 17. August 2015

Amtsgericht München - FCK CPS Urteil

FCK CPS
FCK CPS
Mit Urteil vom 13.04.2015 hat das Amtsgericht München eine 19-jährige Studentin wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt. Die Studentin hatte am 05.09.2014 an einer Kundgebung der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ in München teilgenommen. Sie trug eine schwarze Umhängetasche auf der die in großen Lettern die Aufschrift „FCK CPS“ gedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug sehen konnte. Diese Aufschrift soll nach Angaben des Amtsgerichts München für die Redewendung "„Fuck Cops" stehen“ und das Amtsgericht unterstellte, dass die Studentin mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken wollte.

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die Angeklagte angesprochen und erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten.

Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf dessen Ansicht, sie verhielte sich strafbar, aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort aber recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, wonach das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Die zuständige Richterin verurteilte die Taschenträgerin nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit und begründete das Urteil mit der Annahme, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten auf dessen Ansicht hingewiesen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und damit strafbar sei.

Erst vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 noch offen gelassen, inwieweit die Verwendung des bewusst kryptischen und damit bewusst unklar oder mehrdeutig gehaltenen Kürzels FCK CPS einer Beurteilung zugänglich ist, als ob der diesen Kürzeln (wohl) unterliegende Sinn "Fuck Cops" ausdrücklich geäußert worden wäre. Wie das Amtsgericht München diese Problematik ausgelegt hat oder ob sich die verurteilte Studentin mit der Mehrdeutigkeit des Kürzels  FCK CPS verteidigt hatte (etwa FC Kaiserserslautern Cup-Sieger), ist leider noch nicht bekannt.

Im Gegensatz zum vom Bundesverfassungsericht aufgehobenen Urteil des Amtsgerichts Bückeburg zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, in welchem es an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen fehlten, die die Beurteilung tragen konnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, scheint das Münchner Urteil vom 13.04.15 diese Umstände darin gesehen zu haben, dass die der Tragetasche zu entnehmende Äußerung gegenüber genau dem Polizisten wiederholt wurde, der zuvor auf dessen seiner Ansicht nach beleidigenden Inhalt hingewiesen hatte und der Slogan damit einen objektiv auf diesen Polizisten konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hatte.
  
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Freitag, 7. August 2015

30 Jahre Haft für Majestätsbeleidigung auf Facebook

Nein, nicht im Fürstentum Schaumburg-Lippe und auch nicht beim FC Bayern. Nicht, dass es nicht möglich wäre, "Fürst" Alexander und "Kaiser" Franz nach bundesdeutschem Recht zu beleidigen, aber einen eigenen Straftatbestand der Majestätsbeleidigung gibt es weder bei den Unterwerfungsmasochisten aus Bückeburg noch beim FC Bayern München, denn das Strafmonopol liegt beim Staat.

Im Königreich Thailand ist das ähnlich, nur werden dort abfällige Äußerungen über den obersten Grüßaugust des Landes nach einschlägigen Strafvorschriften hart von der Landesjustiz bestraft. Für 6 tatbestandsmäßige Äußerungen wurde ein kritischer Thailänder nun zu je fünf Jahren Haftstrafe pro Beleidigung auf Facebook verurteilt, wobei die Rekordstrafe schon einen 50%-Rabatt enthielt, weil der Täter geständig war.

Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (ALR) enthielt im fünften Abschnitt des Strafrechtsteils wegen Verbrechen gegen die innere Sicherheit und den Staat immerhin noch sieben Bestimmungen zur Beleidigung des Landesherrn und weitere vier Vorschriften zu Beleidigungen der königlichen Familie. In Deutschland ist derzeit immerhin noch die Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB gesondert strafbar. Das Delikt kann jedoch nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Bundespräsident selbst die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt.

Montag, 3. August 2015

Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen

Ich bin ja noch aufgewachsen mit Negerküssen und fand das Wort Neger nie diskriminierend. Für mich kamen die Neger aus Afrika und hatten schwarze Haut. Das schien früher so üblich zu sein. Das Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache definierte 1975 „Neger, dunkelhäutiger Mensch mit sehr krausem schwarzen Haar".

Heute sieht das anders aus. Der DUDEN als eine Institution für die deutsche Rechtschreibung sagt heute zwar immer noch "Person von [sehr] dunkler Hautfarbe", übermittelt vorsorglich aber noch eine Art Gebrauchsanweisung: "Die Bezeichnung Neger gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb meist vermieden." Wikipedia drückt sich noch klarer aus: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen."

Wer auch immer beim DUDEN oder Wikipedia das Sagen hat, bestimmt damit auch ein wenig über die deutsche Rechtsprechung, denn nach § 185 StGB wird eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ohne dass § 185 StGB auch nur die kleinste Andeutung dazu macht, was eine Beleidigung überhaupt ist. Das muss ja auch nicht sein, könnte man denken, denn DUDEN und Wikipedia sagen ja schon, was im öffentlichen Sprachgebrauch beleidigend ist. Wer im ersten juristischen Studienjahr etwas aufgepasst hat, wird aber wissen, dass Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz das sogenannte Bestimmtheitsgebot wie folgt umschreibt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."

Eigentlich ist jedem Juristen klar, dass § 185 StGB dem Bestimmtheitsgebot deshalb nicht genügt und damit verfassungswidrig ist, aber der Laden muss ja irgendwie laufen und so hat das Bundesverfassungsgericht den von Zweifeln geplagten Amtsrichtern eine Ausrede als Textbaustein unter den Hintern geschoben: "Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben", 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92.

Alles klar? Und im Vertrauen: Die Justiz funktioniert genau nach diesem Prinzip und nach spätestens 3 Jahren Praxis als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt hat man das auch kapiert. Und nun noch einmal kurz zurück zur Ausgangslage. Duden und Wikipedia haben mit ihren Definitionen deutlich gemacht, dass man bei der Verwendung des Wortes "Neger" in Bezug auf einen schwarzen Menschen mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen hat. Zum Glück habe ich das heute im Internet nachgelesen.  

Hinweis: "Man darf doch manchmal Neger sagen", Artikel vom 29.05.2020

Donnerstag, 16. Juli 2015

Amtsgericht Bückeburg: Meinungsfeinde durch Bundesverfassungsgericht gestoppt

Bueckeburg Justiz
Wieder einmal lässt die Justiz in Bückeburg mit einer gegen die Freiheit der Meinungsäußerung gerichteten Entscheidung aufhorchen. Erst das Bundesverfassungsgericht konnte das Amtsgericht Bückeburg mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 in seinem durch vorkonstitutionellen Gehorsam und konservativer Ordnungsliebe geprägten Tatendrang stoppen und hob dessen Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013 im angegriffenen Umfang auf.

Das Amtsgericht Bückeburg - mit dem Grundgesetz nicht verwandt oder verschwägert - hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt für eine konkrete Kundgabe der Missachtung gegenüber den etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten des Polizeikommissariats Bückeburg gehalten und die Trägerin wegen Beleidigung verurteilt, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich geworden sei, dass eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten bewusst in deren Ehre im Ergebnis mit dem Slogan „Fuck Cops“ herabgewürdigt werden sollte.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht, weil das Amtsgericht Bückeburg die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt habe, dass es eine hinreichende Individualisierung eines negativen Werturteils angenommen habe, obwohl keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde. Es reiche nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen seien, vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Zuordnung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Es könne nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung „FCK CPS“ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen habe.

Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen. Ob das Amtsgericht Bückeburg am 25.08.2015 erneut Klimmzüge zur Verurteilung der widerborstigen Untertanin vornehmen wird oder das Bekanntwerden des verfassungsfeindlichen Treibens zu einem geräuschlosen Freispruch führt, bleibt abzuwarten.

Aus meiner Sicht ist es allerdings übertrieben, sich gleich mit FCK-BBG T-shirts auf die Strassen der ehemaligen Residenzstadt des Fürstentums Schaumburg-Lippe zu begeben, denn sicherlich gibt es selbst in Bückeburg vereinzelt Menschen, die Meinungsfreiheit nicht für ein fürstliches Privileg halten und sich durchaus vorstellen können, dass Justizgrundrechte sogar in Bückeburg auch Andersdenkenden gewährt werden müssen.

Schließlich sollte man auch nicht zu streng sein mit der Bückeburger Justiz als Teil der „besseren Gesellschaft“ einer gemütlichen Kleinstadt, denn wie schon Hermann Löns erkannte, wirkt das Leben in Bückeburg „selbst auf den reichsten Geist und die feurigste Seele bald wie eine Mast- und Liegekur. Sobald ein Mensch ein Jahr in ihr verlebt hat, fühlt er eine wohltätige Abspannung im Gehirne, die ihn mit lächelndem Gleichmute allem gegenüber erfüllt, was irgendwie über die Grenzen des ortsüblichen Auffassungsvermögens hinausgeht“.

Donnerstag, 6. November 2014

Wie könnte man Organe der Rechtspflege beleidigen und deren Infrastruktur benutzen um die Beleidigung zu verbreiten, ohne dass dies justiziabel wäre?

Zunächst benötigte man eine möglichst herabsetzende Beleidigung, am besten aus der Sexualsphäre. Natürlich sollte die Beleidigung grundsätzlich auch als solche verstanden werden können. Als Basis geeignet wäre dafür in jedem Fall das Wort "ficken". Das versteht jeder, von der perlenkettengeschmückten Amtsrichterin bis hin zum verbohrten Senatspräsidenten.

Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.

Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".

Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.

Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.

Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".  

Donnerstag, 10. Oktober 2013

notorischer Querulant


Nach einer Phase der Einsicht und Demut bäumt sich Hass-Peter ein letztes Mal auf. Ob der Anblick des Gerichtsvollziehers oder das bedrohte Ruhestandsgehalt verbliebene Energiereserven freigelegt hat, wissen wir nicht. Aber als bodenständiger Kämpfer gegen die als rechtsbeugend empfundenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg wähnt der allein gelassene Streiter seine letzte Chance in einem Hilferuf an sein Heimatgericht. Das Amtsgericht Kehlheim soll es nun richten und ihn wenigstens vor den Kosten seines tapferen Facebook-Feldzugs gegen die bösen Adelsfeinde schützen.

Schließlich soll auch ich mit Hilfe bayerischer Staatsanwälte zur Strecke gebracht werden, wurde doch das Amtsgericht schriftsätzlich auf den roten Faden des Verfahrens hingewiesen: "Der Schuldner als notorischer Querulant bemüht die bundesdeutsche Justiz gerne ohne anwaltliche Vertretung und abseits der geltenden Verfahrensordnung in der Erwartung, das Gerichte und Bevollmächtigte der Gegenseite kostenfrei für ihn tätig werden."

Den Beleg dafür liefert Hass-Peter gleich postwendend selbst: "Im Übrigen ist sich der gegnerische Anwalt offensichtlich nicht darüber im Klaren, dass die mir gegenüber in dem Schreiben an das AG Kelheim, Seite 1 benutzte Bezeichnung, ich sein ein „notorischer Querulant", den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 STGB erfüllt. Hierzu bitte ich das AG, den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft, mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung, weiter zu leiten."

Reicht eine schriftliche Stellungnahme oder darf es auch ein kleines Gutachten sein?

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Montag, 20. Februar 2012

Der Diffamierungsbeauftragte

Vor Gericht wird regelmäßig durch blutleere Schriftsätze einhergehend mit substanzlosen und abgedroschenen Floskeln gestritten. Das Bestreiten mit "äußerstem Nachdruck" oder "aller Vehemenz" erfreut sich unter fantasielosen Kollegen hoher Beliebtheit. Bisweilen wird einem Prozess jedoch Kreativität durch Äußerungen der Parteien selbst eingehaucht, die gar über das Ziel hinausschiessen, eigenen und berechtigten Interessen in einem Zivilprozess Gewicht zu verleihen.

So äußert sich die Klägerin eines Räumungsrechtsstreits persönlich in einem von ihren Prozeßbevollmächtigten als Anlage beigefügten Schreiben wie folgt: "Die Kündigung war weder rechtswidrig noch rechtsmissbräuchlich, wie der Diffamierunsbeauftragte der Beklagten ausführt."

Muss man es als Rechtsanwalt hinnehmen, sich von der gegnerischen Partei als Diffamierunsbeauftragter bezeichnen zu lassen?

Das Bundesverfassungsericht hat mit Beschluss vom 11.04.1991, Aktenzeichen 2 BvR 963/90, eindeutige Worte gefunden, die auch in vorliegendem Fall Klarheit verschaffen sollten:

"Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208 [211]). Er umfaßt die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 64, 135 [143 f.]). Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozeßbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Denn die Gefahr einer Strafverfolgung wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung des Rechts zurück. Der strafrechtliche Ehrenschutz darf jedenfalls nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung aus Furcht vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann. Deshalb darf die in einem Zivilprozeß vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozeßbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozeßerheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären läßt, ob die Behauptung wahr ist. Eine solche Behauptung muß freilich mit Blick auf die konkrete Prozeßsituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], aaO.). Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muß auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozeßbeteiligten stehen auch im Prozeß grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, daß sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]). Im kontradiktorischen Zivilprozeß ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]). Danach ist mißbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]). Abgesehen von bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284 f.)."

Die Bezeichnung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten als Diffamierungsbeauftragter dürfte die Grenze zur straflosen Wahrung eigener Rechte überschreiten, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die abwertende Bezeichnung des gegnerischen Anwalts in der Sache und damit zur Verteidigung geltend gemachter Rechte dienlich sein könnte.

Freitag, 4. März 2011

RAK Celle: "Hinzu kommt, dass der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zulässt, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt ist."


Wir erinnern uns an das berufsrechtliche Verfahren eines Kollegen, dessen Sekretärin eine Datei unter einem als beleidigend empfundenen Dateinamen abspeicherte und dieser in der Fußzeile des versandten Schreibens nebst Speicherpfad klein gedruckt zu erkennen war: "Speicherpc/D/Name/Mandanten/NameKanzlei/RAKCelle/BeschwerdeName/04AWanRAKiSNameundRAHirni.doc"


Der Einspruch gegen die dieses Verhalten sanktionierende Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle wurde nun mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Fusszeile des Schreibens eindeutig gewesen und der Begriff "Hirni" gerade keine Interpretation zuliesse, sondern eindeutig nur und ausschliesslich negativ besetzt sei. Die Interpretation des Beschwerdeführers, die Bedeutung dieses Begriffes reiche von "superschlau" bis "dumm", sei schlicht falsch.

Mit der aus meiner Sicht zentralen Frage des Kundgabewillens einer herablassenden Äusserung hat sich die Kammer auch im Beschwerdeverfahren kaum beschäftigt. Sie hat zwar noch in der Rüge zwar davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vergabe der Dateibezeichnung durch die Sekretärin zu überprüfen, denn der Kollege sei als Verfasser des Textes und Dokumentes für dessen Inhalt verantwortlich. Auch für den kleingedruckten Speicherpfad nach der Unterschrift? Wer inspiziert schon stets das von der Struktur gleichbleibende Layout des eigenen Briefkopfs?

Eine genaue Prüfung, ob der vom Anwalt ohne Bewusstsein und damit mangelndem Kundgabewillen nach außen gelangte Dateipfad mittels einer vorangegangenen Pflichtwidrigkeit zu einer Beleidigung durch Unterlassen führen konnte, erfolgte nicht. Diese Prüfung bleibt nun dem Anwaltsgericht Celle vorbehalten.