Montag, 22. Oktober 2012

Vergewaltigerdenkmal

Hannover gilt allgemein als „hässlich“, „grau“ und „langweilig“. Dass das grundlegend falsch ist, konnte der interessierte Betrachter aus der Ferne in der jüngsten Vergangenheit deutlich erkennen, als Ex-Präsident Christian Wullf und seine Frau Bettina der Republik demonstrierten, dass sogar Bewohner der Region Hannover „schön“, „bunt“ und „aufregend“ sein können. Wer fand es nicht schön, wie bunt es unser Wulffi in der Poltik trieb und am Ende mit über 200.000,- Euro jährlichem Ehrensold für die ganze Aufregung belohnt wurde?

Auch dem hannoverschen Fußball wird derzeit alles andere als Langweiligkeit attestiert und der Fan von der Leine läßt gar Grossmut walten, wenn er den Volkszorn vergangener Zeiten verjähren läßt und Toleranz beweist, indem er den im Jahre 1925 hingerichteten hannoverschen Serienmörder Friedrich Heinrich Karl Haarmann wohlwollend in seine Reihen aufnimmt. Während der Hang der 96er-Fan-Szene zu derartiger Nachsicht im Lager der lachshäppchenorientierten VIP-Szene auf Magengrummeln stößt und das Engagement zur Entfernung des harmlosen Haarmann-Fähnchens selbst in der überregionalen Presse nachzulesen war, läßt die niedersächsische Landeshauptstadt höchstselbst ihre Bürger in Herrenhausen Jahr ein und Jahr aus unter einem beeindruckenden Denkmal flanieren, welches einen nackten Mann zeigt, der sich mit Macht einer entblößten Frau aufdrängt.

Denn wenn der fünfjährige Sohn seinen Vater im Großen Parterre der Herrenhäuser Gärten mit dem Finger auf die Skulptur von Antonio Laghi zeigend fragt, "Papa, was macht der Mann da mit der Frau?" und sein zwölfjähriger Bruder an Stelle des Vaters ohne zu zögern antwortet, "Er will sie vergewaltigen", ist es nicht nur an der Zeit, über die Erziehung der eigenen Kinder nachzudenken, sondern auch darüber, welches Vorhaben des nackten Muskelmannes aus Stein den braven Niedersachsen von ihrer Hauptstadt in Herrenhausen präsentiert wird. Vordergründig handelt es sich um die Darstellung der Überwältigung der Göttin Proserpina durch den Gott der Unterwelt Pluto, von dem es heisst, dass er sein Opfer in die Unterwelt entführte und zu seiner Gemahlin machte.

Nun, wie macht man aber eine Frau mit Gewalt zur Gemahlin? Angesichts der Tatsache, dass Pluto mit seiner in Stein gemeißelten Gestik nicht den Eindruck erweckt, über die Beiwohnung als eheliche Pflicht mit Proserpina diskutieren zu wollen, liegt die Annahme nicht fern, die Szene im Herrenhäuser Garten zeige den tatbestandlichen Einstieg in eine Vergewaltigung.

Das beeindruckende Vergewaltigerdenkmal liegt übrigens etwa 100 Meter entfernt von der 1676 erbauten Grotte, die nach den Plänen von Niki de Saint Phalle umgestaltet wurde. Ein Werk der 2002 verstorbenen Künstlerin und einzigen Ehrenbürgerin von Hannover, deren Leben nicht zuletzt vom sexuellen Mißbrauch durch ihren Vater im Kindesalter nachhaltig beeinflußt wurde.

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte!

Der selbsternannte Marktführer von kostenloser Anwaltsberatung für alle, Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, hat mit einer Billigklage gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten gesiegt. Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe steht grundsätzlich allen Rechtsanwälten offen, um sich über einen E-Mail-Verteiler grossflächig mit über 1000 Teilnehmern bei juristischen Fragen auszutauschen.

Von dieser Liste wurde der Kollege aus Bochum ausgeschlossen, weil er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der nur für den sachkundigen Gedankenaustausch vorgesehenen Mailingliste erbringen wollte. Die auf die Generierung von Umsätzen angewiesenen Mitglieder der "ANWALT-Mailingliste" mochten das intern geteilte Fachwissen allerdings nicht über Dr. Haeger kostenfrei nach aussen getragen sehen.
        
Mit Hilfe einer gebührensparenden Schadensersatzklage über einen Teilbetrag von EUR 30,40 für seine anwaltliche Aufforderung, ihm nach Ausschluss wieder Zugang zur Diskussionsliste zu gewähren, wollte der bekennende Umsonstberater kostengünstig geklärt haben, ob der Rauswurf aus der Liste rechtmäßig war. Denn nur für eine berechtigte anwaltliche Abmahnung können Kosten im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.

Die Strategie des promovierten Kollegen hatte Erfolg. Auch die umfassende Widerklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass ihm keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg war in seinem Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11 der Ansicht, dass der Kläger mit seinem per E-Mail geäußerten Wunsch weder gegen ausdrückliche noch gegen konkludente Nutzungsregeln der Mailingliste verstoßen habe. Allein die Mitteilung seiner Idee, Rechtsuchenden die kostenlose Rechtsberatung der Anwaltsliste durch eine direkte Öffnung dieser Liste für das Publikum oder mit Hilfe seiner kostenlosen Beratungsplattform zu ermöglichen, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB, der zur Kündigung des Nutzungsvertrags an der Liste berechtige.

Dass Kosten für eine Abmahnung nur dann erstattet werden können, wenn die Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach, sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und dies nicht der Fall ist, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung seinen Anspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 23 S 359/09), spielte bei den Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg genauso wenig eine Rolle wie der durchaus umstittene Grundsatz, dass eine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnungen in eigener Sache regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03).

Weil die Klage jedoch nur auf Schadensersatz gerichtet war und auch die Abweisung der Widerklage keinen vollstreckungsfähigen Tenor im Hinblick auf eine erneute Zulassung zur Mailingliste hergibt, ist das Urteil für den wackeren Dr. Haeger nur ein Erfolg auf dem Papier, denn ein nachhaltiger Sieg mit vollstreckbarem Urteil hat eben seinen Preis. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gesamten Schriftverkehrs des Prozesses als Haegersche "Öffentliche-Original-Rechtsakte" war übrigens nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Montag, 15. Oktober 2012

Amtsgericht Elmshorn verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson

Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 18.09.2012 zum Az.: 49 C 176/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum entschied, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, hat selbstverständlich auch keine Zahlung an melango.de zu erfolgen. Der von Melango mit einer Zahlungsaufforderung und Mahnungen bedrängte Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich bestätigen zu lassen.

Sonntag, 14. Oktober 2012

Charakterlos Dreist Unehrlich

Die Bundesbildungsministerin schrieb eine Dissertation mit dem Titel "Person und Gewissen", die auf mindestens 60 Textstellen von 351 Seiten Anlass gibt, von einem Täuschungsversuch zu sprechen. Dieses Ergebnis der Untersuchung von Professor Stefan Rohrbacher, der den Promotionsausschuss der Universität Düsseldorf leitet, welcher sich mit dem angeblichen Täuschungsversuch der Bundesbildungsministerin befasst, offenbart einen durchaus zynischen Umgang von Annette Schavan mit dem geltenden Recht. Sich selbst als Bock zum Gärtner zu machen, ist allerdings jüngere Tradition. Durch die bevorstehende Bruchlandung der Bundesbildungsministerin (CDU) und den würdelosen Abgängen des ehemaligen Verteidigungsministers Freiherr von und zu Guttenberg (CSU) und des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff (CDU) hat die bundesdeutsche Politik das Trash-Fernsehen der Republik überholt. Es regieren Personen ohne Gewissen.

Samstag, 13. Oktober 2012

Amtsgericht Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodenseee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 festgehalten hat, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer ist. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, ist natürlich  - entgegen anderer Behauptungen - auch keine Zahlung an Melango.de zu leisten. Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

Donnerstag, 4. Oktober 2012

Beschneidung: Das Blutabsaugen mit dem Mund

Mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung zur rechtlichen Einordnung von Beschneidungen rückt das Thema der Zulässigkeit einer Zirkumzission wieder mehr ins öffentliche Bewußtsein.

Nach dem Entwurf des Justizministeriums sollen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen den Eingriff vornehmen dürfen, wenn diese dafür besonders ausgebildet und einem Arzt vergleichbar befähigt seien. Nach jüdischer Sitte wird die Beschneidung traditionell durch einen dafür ausgebildeten Mohel vollzogen. Jedenfalls ist die „oral suction“ - das Absaugen von Säuglingsblut nach der Beschneidung mit dem Mund durch den Mohel - bei den ultraorthodoxen Juden und einigen orthodoxen jüdischen Gemeinden in den Vereinigten Staaten fester Bestandteil des Beschneidungsrituals, welches die Stadt New York im Interesse der Volksgesundheit nun einschränken möchte.

Eine Beschreibung dieses Brauchs liest sich in einem Artikel in der FAZ wie folgt: „Unmittelbar nach der Entfernung der Vorhaut mit einem Skalpell nimmt er einen Schluck Rotwein in den Mund, beugt sich über den frisch beschnittenen Penis, saugt für einen kurzen Augenblick das aus der Schnittstelle austretende Blut ein und lässt den mit einem Tröpfchen Babyblut vermischten Rotwein aus seinem Mund auf die Wunde fließen.“

Ich schreibe ausnahmsweise mal nicht auf, was mir dazu alles einfällt. Dafür hier die offizielle Stellungnahme der Stadt New York:

NEW YORK CITY DEPARTMENT OF
HEALTH AND MENTAL HYGIENE

Thomas Farley, M.D., M.P.H.
Commissioner


New York City Statement on Jewish Ritual Circumcision with Direct Oral Suctioning - Metzitzah B’peh


To protect the health of infants, the New York City Department of Health and Mental Hygiene strongly advises parents and mohelim (religious circumcisers) to follow strict infection control practices whenever a male baby is circumcised. Circumcision involves cutting off skin and leaving an open wound on the penis. To protect the open wound from infection, circumcision should always be done under sterile conditions. The Department also strongly advises that metzitzah b’peh with direct oral suctioning of the circumcision wound (“direct oral suctioning”) never be performed.


Since 2004, the Department has investigated and documented a number of cases of herpes simplex virus type-1 (HSV-1) infection in male infants following ritual circumcision with direct oral suctioning. While HSV-1 in adults can cause the common cold sore, HSV-1 infection in newborns is very serious. Most of the children reported were hospitalized, some developed brain damage, and two died.

Most adults are infected with HSV-1 and have HSV-1 in their mouths and saliva from time to time but do not have any symptoms. HSV-1 infection can spread when infected saliva touches a mucous membrane or a cut or break in the skin. With direct oral suctioning, the mohel places his mouth and lips directly on the infant’s circumcision wound to draw blood away from the cut. A mohel can have HSV-1 infection without knowing it and may transmit HSV-1 to the baby even if the mohel has no symptoms.

Some religious authorities approve of suctioning blood from the site with a sterile glass tube. Others approve of the use of a sponge or a sterile gauze pad to wipe the blood away. There is no evidence that these methods, all of which avoid direct contact between the mohel’s mouth and the baby’s cut, cause HSV-1 infection in newborns.

The Department will work with health care providers, the community, and parents to prevent HSV-1 infection among newborn males undergoing ritual Jewish circumcision.

Dienstag, 2. Oktober 2012

Das Pauschalhonorar über 250.000,- Euro ...

... welches zwischen Herrn Jörg Kachelmann und seinem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Reinhard Birkenstock für die Verteidigung im Vergewaltigungsprozess vereinbart wurde, steht nicht im Streit. Wohl aber weitere 37.000,- Euro, die Herr Kachelmann gezahlt hat. Nach seiner Auffassung über das vereinbarte Honarar hinaus, weshalb er es im Klageweg vor dem Landgericht Köln zurückfordert. Der Kollege Birkenstock sieht die Honrarvereinbarung als nur für die Hauptverhandlung gültig an und möchte das darüber hinaus gezahlte Geld nicht nur behalten, sondern noch ein wenig mehr - für die Prozessvorbereitung und die Arbeit im Zusammenhang mit dem Haftbefehl.

Diese Nachricht in der BILD-Zeitung regt Leser zu folgenden Kommentaren an:

Dieter Müller: 287.000 Euro, unverschämt. Aber es ist meist so, die Anwälte sind die größten Abzocker. Und zudem ohne Risiko.

Vera Höfig: Politiker sind noch größere Abzocker und ein zurück- getretener Bundespräsident mit Frau die Allergrößten.

Ich meine: So ein Quatsch!

Sonntag, 30. September 2012

Sonntagswitz: Pussy Riot Kandidatinnen für „Sacharow-Preis für Geistige Freiheit“ 2012 des Europäischen Parlaments

Der „Sacharow-Preis für geistige Freiheit“ wird jährlich durch das Europäische Parlament verliehen. Angeblich werden mit dem 1988 ins Leben gerufenen Preis Persönlichkeiten oder Organisationen ausgezeichnet, die sich für die Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen. Erste Preisträger waren Nelson Mandela und Anatoli Marchenko im Jahre 1988.

Zwei Jahre Straflager wegen religiös motiviertem Rowdytum für das Protestgebet gegen Wladimir Putin und den russisch-orthodoxen Patriarchen Kirill in Russlands wichtigstem Gotteshaus und (keine ernsthafte?) Aussicht auf den „Sacharow-Preis für geistige Freiheit“ vom Europäischen Parlament sind doch eine beachtliche Ausbeute für die rebellische Performance in der Christ-Erlöser-Kathedrale in Moskau am 21. Februar 2012.

Für den Erhalt des Preises im Jahre 1988 musste der Kollege Nelson Rolihlahla Mandela immerhin 27 Jahre Haft als politischer Gefangener in Südafrika überstehen. Aber vielleicht bleibts ja bei der bloßen Nominierung der Punk-Babes aus Moskau.

Freitag, 28. September 2012

Borussia Mönchengladbach vs. Fenerbahçe Istanbul, Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über ebay?


Das ausverkaufte Europa-League-Gruppenspiel von Borussia Mönchengladbach und Fenerbahçe Istanbul am 04.10.2012 wirft Schatten auf die Vorfreude der Fans, denn die Borussia will den Verkauf von Tageskarten über ebay per Abmahnung unterbinden.

Unter Berufung auf Ziffer 7a ihrer ATGB soll der Ticketverkauf untersagt werden, weil Verkäufe angeblich stets auf Grundlage dieser Bedingungen erfolgen würden. Wohl wegen des ausverkauften Stadions wird mit der Abmahnung gleich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- geltend gemacht. Der angeblich zulässige Rahmen von bis zu EUR 2.500,- Vertragsstrafe wird nicht ausgeschöpft. Eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird beigefügt und soll innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet zurückgesendet werden. Inhabern einer Eintrittskarte soll nämlich grundsätzlich untersagt werden, sich über Internetauktionshäuser einer Karte zu entledigen.

Wie bereits dargelegt sind derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB unterworfen, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Abgesehen von der Tatsache, dass es schlicht falsch ist, dass sämtliche Verkäufe von Karten den Geschäfsbedingungen der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH unterworfen sind, erscheint ein derart umfassendes Verkaufsverbot von Eintrittskarten als zu weitgehend und damit wohl unwirksam. Eine Vertragsstrafe wäre damit hinfällig.

Donnerstag, 27. September 2012

Melango - Amtsgericht Bochum verbietet die Zusendung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail

Das Amtsgericht Bochum hat die Melango GmbH mit Urteil vom 10.08.2012 verurteilt, es zu unterlassen, an eine Privatperson E-Mail-Nachrichten mit Zahlungsaufforderungen zu senden, ohne dass ein Einverständnis und/oder ein Zahlungsanspruch der Melango GmbH gegenüber dieser Privatperson besteht.

Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.

Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.

Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.  

Mittwoch, 26. September 2012

Der Dolmetscher für die albanische, englische und russische Sprache auf der telefonischen Suche nach einer Zeugin in China

In einem Prozess vor dem Landgericht Halle gibt es für die Beklagten eine einzige Zeugin, deren Aussage den Rechtsstreit entscheiden könnte. Die Vorsitzende Richterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Frau L., schreibt:

"Sehr geehrte Herren, in dem Rechtsstreit Stadt A. gegen xxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxx Ltd. u.a. wurde in Anbetracht des bevorstehenden Termins davon abgesehen, die Zeugin A. per Post unter der nunmehr genannten Anschrift zu laden, vielmehr der Versuch unternommen, sie telefonisch zu laden. Dieser Versuch ist gescheitert, wie Sie aus der E-Mail des hinzugezogenen Dolmetschers ersehen können. Daher wird die Zeugin A., sofern sie nicht durch den Beklagtenvertreter sistiert werden sollte, zum Termin nicht erscheinen."

Es ist der erste Termin in dieser Sache und ein Beweisbeschluss ist noch nicht ergangen. Die telefonische Ladung einer Zeugin in einem Krankenhaus in China ist jedoch etwas ungewöhnliches. Daher verdient die E-Mail des Dolmetschers auch besondere Aufmerksamkeit. Merkwürdig ist die Tatsache, dass der hinzugezogene Dolmetscher allgemein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer für die albanische, englische und russische Sprache ist. Für die telefonische Kommunikation mit chinesischen Gesprächspartnern hätte ich einen Übersetzer für die chinesische Sprache ganz passend gefunden. Der beauftragte Übersetzer ist auch ehrlich und gibt zu, Verständigungsschwierigkeiten bei dem telefonischen Ladungsversuch gehabt zu haben:

"Sehr geehrte Frau L.,

ich habe nun mit dem Krankenhaus in Shanghai telefoniert, wobei es sich, wenn ich dies recht verstanden habe, um 2 Krankenhäuser handeln muss, die sich unter der gleichen Anschrift befinden. Das 2. Krankenhaus, als Guangci bezeichnet, ist offenbar eine Klinik für Ausländer und mit ausländischem Personal."


Hoffentlich hat der - für chinesisch nicht beeidigte - Dolmetscher alles richtig verstanden. Wäre doch schade, wenn die einzige Zeugin wegen eines Mißverständnisses nicht geladen werden könnte. Der Dolmetscher schreibt weiter:

"Ich habe (nach einigen erfolglosen Versuchen in der Klinik für Inländer) zunächst mit einer Ärztin gesprochen, die mir jedoch ihren Namen nicht nennen wollte.

Vielleicht hat der albanisch, englisch und russisch sprechende Dolmetscher nicht alles richtig verstanden und bei der falschen Klinik angerufen. Vielleicht hat die Ärztin ihren Namen genannt, aber der Dolmetscher hat dies nicht richtig interpretiert. Wir wissen es nicht, dass Gericht weiß es auch nicht. Auch der Dolmetscher nicht und fährt jedenfalls fort:

"Sie versicherte mir jedoch, dass es derzeit in diesem Krankenhaus keinerlei deutsche Patienten geben würde, eine Frau mit dem Vornamen A...., Familienname A....... oder M..... sei somit auch nicht bekannt. In einem weiteren Telefonat sprach ich mit der Personalreferentin Frau Lee, Tel.: 66 82 02. Sie versicherte mir, dass eine Person wie oben genannt ihres Wissens in diesem Krankenhaus nicht beschäftigt sei. Zur Sicherheit wolle sie aber noch einmal nachschauen. Ich blieb am Telefon und konnte im Hintergrund auch Geräusche von Aktenschränken oder Stahlschränken vernehmen."

Wenn Stahlschränke klappern, wird es schon das richtige Krankenhaus gewesen sein. Elektronische Datenerfassung gibt es in China wohl noch nicht. Hoffentlich waren die Karteikarten aktuell und korrekt beschriftet.

"Nach einigen Minuten kehrte Frau Lee zurück und bestätigte mir noch einmal ihre bereits zuvor getroffene Aussage, wonach eine Person dieses Namens nicht bekannt und nicht beschäftigt sei."

Ich kann mich mit dieser Form eines missglückten Ladungsversuchs einfach nicht anfreunden. Warum musste unbedingt ein der chinesischen Sprache unkundiger Dolmetscher in China herumtelefonieren?

Donnerstag, 20. September 2012

Genmais NK 603 - der gelbe Tod?

Das EU-Register für genetisch modifizierte Nahrungs- und Futtermittel weist die Monsanto Europe S.A. als Inhaber der Erlaubnis aus, den genetisch veränderten Mais mit der Registernummer NK 603 bis zum 02.03.2015 als Lebensmittel und bis zum 17.04.2004 als Futtermittel auf dem europäischen Markt zu vertreiben. Der zu Grunde liegende Antrag wurde nach der damaligen Novel Food-Verordnung (258/97) gestellt und die Bewertung und Zulassung erfolgten nach den Vorschriften der Verordnung 1829/2003 für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

Nach einer jetzt im Fachblatt "Food and Chemical Toxicology" veröffentlichten Studie sollen Ratten von dem Genuss dieser mit dem cp4 epsps-Gen veränderten Sorte schwer erkrankt und früher gestorben sein. Die mit dem Gen-Mais gefütterten Versuchstiere hätten mehr Tumore entwickelt als die der mit natürlichem Mais versorgten Kontrollgruppe und seien auch früher gestorben, teilten Forscher um Professor Gilles-Eric Séralini mit.

Der französische Molekularbiologe hatte schon 2007 vor den Gefahren von Genmais gewarnt, weil mit der Maissorte MON 863 gefütterte Ratten Leber- und Nierenschäden aufgewiesen hätten. Im Jahr 2011 hatte sich Séralini einen Prozess wegen übler Nachrede gegen Marc Fellous, einen Verfechter der Vorteile gentechnisch veränderter Organismen und Präsident der Association Française des Biotechnologies Végétales gewonnen, weil letzterer ihm vorgeworfen hatte, seine wissenschaftliche Neutralität im Zusammenhang mit einer Studie zu den Auswirkungen von drei genetisch veränderten Maissorten auf die Gesundheit von Säugetieren nicht gewahrt zu haben.

Zu den Voraussetzungen, unter denen französische Behörden den Anbau der Maissorte MON 810  vorübergehend verbieten durften, hatte sich der Europäische Gerichtshof erst Anfang September 2012 geäußert.

Mittwoch, 19. September 2012

Kostenlose Rechtsberatung

Immer wieder spüre ich den Wunsch von Mandanten, wenig oder im Idealfall auch gar nichts für eine Rechtsberatung zahlen zu müssen. Das ist natürlich nachvollziehbar, denn auch ich versuche stets die freundlichen Damen an der Supermarktkasse zu überreden, mir den Einkauf kostenlos zu überlassen. Leider hatte ich damit bislang keinen Erfolg - wie meine Mandanten bei mir. Denn der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So jedenfalls das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 08.08.2012 zum Az.: 91 C 582/12 (18).

Nun füllen ja nicht nur teure Feinkostprodukte den Magen, sondern auch die Hühnersuppe aus der Bahnhofsmission, weshalb ich die Schnäppchenjäger der Rechtsberatungsszene gerne auf zwei Angebote aus dem Bereich der kostenlosen Rechtsberatung hinweisen möchte.

Da wäre zunächst unter www.kostenlose-rechtsauskunft.de ein unausgelasteter Volljurist, der seinen 10 – 12 stündigen Arbeitstag mit der Beantwortung von Rechtsfragen abrundet. Einen kleinen Wermutstropfen hält der selbstlose Gourmet für Hilfesuchende allerdings bereit: Eine Versicherung, die Schäden aus fehlerhaften Auskünften und Antworten absichert, hat er nicht abgeschlossen. Die Auskünfte und Antworten des Anbieters sollen dem Nutzer lediglich als Anhaltspunkt zum Verständnis der Rechtslage dienen und können keinesfalls eine erforderliche rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Das klingt dann doch ein wenig nach Doseneintopf mit unleserlichem Haltbarkeitsdatum, sollte aber zunächst wenigstens vor dem Verhungern bewahren.  

Eine deutliche Steigerung für Freunde des Zauberworts "umsonst" scheint die Präsentation unter www.meingratisanwalt.de zu sein, wo der selbsternannte Marktführer von „Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“ ein verlockendes Angebot bereit hält. Nach etwas Stöbern scheint sich die vollmundige Ankündigung dann bestenfalls als Optionsschein auf Zwieback zu entpuppen: "Als Rechtssuchender stellen Sie Ihren Fall auf unsere Web-Plattform und 160 000 deutsche Anwälte haben die Möglichkeit, den Fall gemeinsam - als virtuelle Riesenkanzlei - zu lösen. Zum Nulltarif. Solange Ihr Fall nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst wurde, können Sie jederzeit weitere "Kostenlos-Beratungsleistungen" anfordern. Die kostenlose Beratung kann dabei nicht nur auf der Plattform, sondern parallel auch persönlich, telefonisch oder per Post stattfinden."

Tolle Idee. Leider habe ich keine Zeit bei dem Superprojekt mitzumachen, weil ich damit beschäftigt bin, den Zaster für das Essen herbeizuberaten, welches mir die Kassiererinnen einfach nicht umsonst rausrücken wollen.

Sonntag, 16. September 2012

Ein Massenmörder in der Bundesliga

Tödliche Pässe, Freistoßgranaten und Elfmeter-Killer verprechen den Zuschauern in der Fußball-Bundesliga eine Mordsgaudi und den Vereinen einen Riesenreibach. Totenschädel auf den Trikots von Fortuna Düsseldorf haben Tradition und die für die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG ebenfalls vom Jolly Roger (Piratenflagge) abgeleitete Totenkopffahne ist eine beim Deutschen Paten- und Markenamt unter der Registernummer 39610901 eingetragene Marke

Störend wirkt es dagegen, wenn Fans das martialische Vokabular des Kicker-Kosmos aufgreifen und eine Fahne basteln, um ihre Interpretation des Totenkults im Fussballsport umzusetzen. So geschehen in Hannover, als 96-Fans im Heimspiel gegen Schalke 04 eine Fahne mit dem Konterfei des Serienkillers Friedrich Heinrich Karl Haarmann in die Höhe reckten. Ein Massenmörder, der 1879 in Hannover geboren und 1925 wegen 24-fachen Mordes im Gerichtsgefängnis hinter dem Hauptbahnhof geköpft wurde. Er soll seine Opfer gar zu Wurst verarbeitet haben.

Die Akzeptanz der öffentlichen Zuneigung zu Schwerverbrechern braucht seine Zeit und die ist in Hannover einfach noch nicht reif, meint jedenfalls der Präsident von Hannover 96, Martin Kind: „Geht gar nicht – und ist verboten. Wir werden alles tun, was wir machen können, damit die Fahne Samstag gegen Werder nicht im Stadion ist.“

Nach § 4 Abs. 1 der Stadionordnung sind jedoch nur verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Das passt nicht.

Vielleicht ein kleiner Kunstgriff? Weil nach § 4 Abs. 3 h) der Stadionordnung auch das Mitführen von werbenden oder kommerziellen Gegenstände untersagt ist und sich das Motiv der Fan-Fahne als Werbung für ein vergleichbares Fritz Haarmann-T-Shirt einordnen läßt, muss der Scherenschnitt des enthaupteten Totmachers draussen bleiben. Zur Not hilft auch die Generalklausel des § 3 der Stadionverordung, wenn andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

Solange also Hannover Fritz Haarmann kein Denkmal setzt, wie es Hamburg für den - gleichfalls, nur eben viel früher - geköpften Piraten Klaus Störtebeker verantworten konnte, wird einer der berühmtesten Söhne der niedersächsischen Landeshauptstadt auch als Motiv auf einer Fahne im hannoverschen Stadion nicht willkommen sein. Bleibt zu hoffen, dass die Fans nicht auf die Idee kommen, bei Gelegenheit gar das Haarmann-Lied anzustimmen:

„Warte, warte nur ein Weilchen,
bald kommt Haarmann auch zu dir,
mit dem kleinen Hackebeilchen,
macht er Hackefleisch aus dir.
Aus den Augen macht er Sülze,
aus dem Hintern macht er Speck,
aus den Därmen macht er Würste
und den Rest, den schmeißt er weg.“

Samstag, 15. September 2012

Abmahnung von Borussia Mönchengladbach wegen Kartenverkauf über Ebay

Borussia Mönchengladbach, besser: Borussia Verein für Leibesübungen 1900 Mönchengladbach e. V., mahnt den Verkauf von Tageskarten über Ebay ab. Gemäß Ziffer 7a ihrer ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) sei dies ausdrücklich untersagt, denn jeder Ticketverkauf erfolge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verwiesen wird auf die Website www.borussia-ticketing.de. Die Borussia macht mit ihrer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,- geltend und meint, bis zu EUR 2.500,- geltend machen zu können. Auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird gefordert. Mit der Zahlungsaufforderung zu Gunsten der gemeinnützigen BORUSSIA-STIFTUNG soll dem zaudernden Ebay-Verkäufer ein wenig unter die Arme gegriffen werden.

Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen von Gladbach um eine flächendeckende Maßnahme, da in der Abmahnung etwas unwirsch vermerkt wird: "Telefonische Rückfragen sind nicht möglich!". Die Einrichtung der E-Mail-Adresse ebay@borussia.de unterstützt diese Annahme. Wer sich nicht mit dem Zahlungswunsch der Borussia anfreunden kann, wird von den Kollegen Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert Rechtsanwaltspartnerschaft, Anwalts- und Notarkanzlei, Solitudestraße 20, aus 71638 Ludwigsburg unter Beifügung einer Rechnung für Anwaltskosten aufgefordert, dem Begehren des Bundesliga-Vereins nachzukommen. Mit dem Schreiben durch einen Rechtsanwalt soll offenbar der Druck erhöht werden. 

Die Bedingungen der Borussia für den Verkauf von Eintrittskarten, die sie mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen möchte, sind streng. So soll einem Ticketinhaber grundsätzlich untersagt werden, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Bundesligakarten zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern. Auch die Weitergabe von Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen soll verhindert werden. Auf Verlangen des Clubs soll der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets sogar dazu verpflichtet sein, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit* des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Ein Ticket soll gar ungültig werden, wenn sich der Ticketinhaber nicht an die strengen Verkaufsbedingungen hält. 

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307–309 BGB unterworfen. Insbesondere sind nach § 307 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verbote der Weiterveräußerung im Rahmen der ATGB, wonach es dem Ticketinhaber untersagt werden soll, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, könnten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB darstellen, weil der Ticketinhaber nach den Vorstellungen des Bundesliga-Clubs allein das wirtschaftliche Risiko für den Totalverlust des Ticketpreises trüge und stets das Risiko für einen geringeren Verkaufspreis hinnehmen müsste, ohne im Einzelfall eine Karte auch mit Gewinn verkaufen zu können. Ein derartig grundlegender Eingriff in die Dispositionsfreiheit eines Fussballfans als Privatperson über das Wirtschaftsgut Eintrittskarte erscheint zu weitgehend und dürfte damit unwirksam sein.

*(kleiner Scherz am Rande) 

Freitag, 14. September 2012

Klemmer statt Glamour

Man bekommt in diesen Tagen ja einiges über die Wulffs zu lesen und bis auf die Konfrontation mit Google´s Autocomplete-Funktion ist das alles, jedenfalls für mich, nicht besonders spannend. Ich frage mich zwar, warum sich der ehemalige Kollege und seine Frau nach einem Leben in Christlich-Demokratischer-Unterwürfigkeit und der Einatmung eines Ruhegehalts in Höhe von knapp 200.000,- Euro pro Jahr - auch Ehrensold genannt - nicht lächelnd in die schöne weite Welt begeben, sondern sich weiterhin im grossen Stil mit bundesdeutschen Belanglosigkeiten und dem Staub der grossbürgerlichen Perepherie Hannovers abquälen, das war´s dann aber auch. Großburgwedel und Berlin nicht mit Orten wie Kapstadt, Vancouver oder Sydney zu vertauschen, war mir bisher ein nicht näher hinterfragtes Rätsel, welches nun plötzlich und unerwartet durch eine Besprechung von Bettina Wulffs Hörbuch "Jenseits des Protokolls" erhellt wurde. Besser kann man es kaum ausdrücken, als es Sebastian Hammelehle in wenigen Zeilen mit einem Wortspiel im SPIEGEL tut:

"Unbeholfen scheint sich Wulff an die Wörter zu krampfen, immer auf der Suche nach Halt - schließlich der Gipfel des Vortrags: Als "eine oberflächliche, auf 'Klemmer' erpichte Frau" sei sie dargestellt worden, behauptet Wulff. Nicht, dass sie mit "Klemmer" ihren Mann meinte. Sie benutzt jenes englische Wort, das es auch im Deutschen in den vergangenen Jahren zu inflationärer Verwendung gebracht hat: "Glamour"."

Ich habe kurz gelacht, aber die Wahrheit ist bitter. Tatsächlich haben die Wullfs nichts gemein mit dem, was man mit Glamour verbinden könnte. Die Welt ist ihnen fremd, der Sternenhimmel der Südhalbkugel und das Rauschen des Pazifiks bedeuten ihnen nichts. Emporkömmlinge können einfach nicht aus ihrer Haut, sie klemmen fest.

Donnerstag, 13. September 2012

Melango: Übertragung von Adressdaten ohne Vertragsschluss

Der Mandant staunte nicht schlecht, als er nach Abbruch eines Anmeldevorgangs zwei Rechnungen von Melango über insgesamt EUR 403,41 wegen eines angeblichen Vertragsschlusses über deren Website erhielt. Er hatte zwar seine Adressdaten in die Anmeldemaske eingetragen und auf den Button "Weiter zu Schritt 2" geklickt, aber vor dem Betätigen des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ den Anmeldevorgang zunächst unterbrochen und später abgebrochen. Eine negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Peine sollte Licht in das Dunkel des Anmeldevorgangs bei Melango bringen.

Unstreitig ist im Prozess, dass der Vertragsschluss bei Melango stets durch Nutzung eines Web-Formulars in zwei Schritten abläuft. Zunächst erfolgt im ersten Teil online eine Eingabe der persönlichen Daten in eine Anmeldemaske. Sind die Daten vollständig eingetragen, klickt man auf den Button "Weiter zu Schritt 2". Schon durch das Anklicken dieses ersten Buttons wurden ohne Zweifel Informationen an Melango übertragen, was jedenfalls zur Öffnung einer weiteren Seite als zweiten Teil der Anmeldung führte. Ohne eine Datenübertragung wäre gar nichts passiert. Streitig ist, in welchem Umfang durch Anklicken des Buttons "Weiter zu Schritt 2" Daten an Melango übertragen wurden. Nämlich ob nur Informationen übertragen wurden, die lediglich zur Öffnung des zweiten Teils der Anmeldung mit dem Button „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ führten - wie Melango behauptet - oder ob auch die in die Anmeldemaske vom potentiellen Kunden eingetragenen Daten übertragen wurden, ohne dass die Betätigung des Buttons „Ich akzeptiere die AGB, jetzt anmelden“ notwendig war.

Diese Frage wurde nun durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Damit sollte klar sein, warum unser Mandant auch ohne Vertragschluss eine Rechnung erhalten konnte.

Klar sein dürfte damit ebenfalls, dass Melango als Diensteanbieter gem. § 13 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs zwar über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, diese Unterrichtung aber bei  Nutzung der Erfassungsmaske generell nicht erfolgt - schliesslich wurde die Datenerhebung im Prozess sogar verneint. Im Ergebnis eine vorzügliche Methode, um massenhaft Daten über potentielle Konsumenten zu erfassen - und ab und an auch mal ein wenig Geld lediglich für das Ausfüllen eines Anmeldeformulars zu verlangen.

Dienstag, 11. September 2012

Penistrillerpfeife und Bundesadler

Der Bundesadler schützt bundesweit. Er gewährt Schutz durch Recht und Gesetz, wahrt anerkannte sittliche Werte und hält seine Schwingen auch durch Urteile und Urkunden über Personen und deren Rechte. Wer des Bundesadlers unwürdig ist, darf ihn nicht führen. Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland führt den Bundesadler in seiner Standarte, er ist das staatliche Hoheitszeichen Deutschlands und genau deshalb auch wählerisch.

Der Bundesadler hat zur Wahrung der guten Sitten beizutragen. Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu entnehmen. Er ist wandelbar, sein Inhalt bestimmt sich nach den jeweils geltenden durchschnittlichen sittlichen Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise. Wer einen beachtlicher Teil des Publikums in seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt, kann nicht auf den Schutz des Bundesadlers vertrauen.

So gesehen haben der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff und eine Penistrillerpfeife etwas gemeinsam. Auf den Bundesadler müssen beide verzichten. Wulff, weil er am 17. Februar 2012 nach Beantragung der Aufhebung seiner Immunität durch die Staatsanwaltschaft Hannover als Bundespräsident zurückgetreten ist und die Penistrillerpfeife, weil für sie eine Musterurkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung durch das Geschmacksmustergesetz nicht ausgestellt werden darf. Jedenfalls für die Penistrillerpfeife hat das Bundespatentgericht per Beschluss zum Az.: 10 W (PAT) 711/99 rechtskräftig festgestellt, sie sei "unanständig".

Sonntag, 9. September 2012

Bettina Wulff und Google

Die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, Bettina Wulff, wehrt sich gegen die Verbreitung von rufschädigenden Gerüchten. Personen, die über ein Gerücht mehr wissen möchten, kommen in vielen Fällen auf die Idee, Informationen über dieses Gerücht mit Hilfe der Suchmaschine Google im Internet zu suchen. Google unterbreitet dem Suchenden bei der Eingabe von Suchworten seit einiger Zeit Vorschläge, welche weiteren Begriffe die Suche vervollständigen könnten. Die ergänzenden Vorschläge werden dabei aus den häufigsten Suchanfragen nach dem gleichen Begriff zeitlich vorangehender Nutzer im Rahmen einer sogenannten Autocomplete-Funktion generiert.

Wenn also viele Leute nach einem Namen in Verbindung mit den Schlagworten eines Gerüchts suchen, werden zukünftig Suchenden von Google bei der Suche nach dem gleichen Namen genau die Begriffe als ergänzender Suchvorschlag gemacht, nach denen andere Leute bereits häufig gesucht haben. Derzeit wird der Name "Bettina Wulff" bei Google im Rahmen der Autocomplete-Funktion mit Schlagworten verknüpft, mit denen die Namensträgerin sich nicht in Verbindung gebracht sehen will. Es sind Begriffe, die den Kern der Gerüchte ausmachen, gegen deren Verbreitung sich Frau Wullf bereits anderweitig erfolgreich gewehrt hat.

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit Urteil vom 29.09.2011 zum Az.: 29 U 1747/11 bereits mit einem vergleichbaren Fall befasst und eine Haftung von Google für Suchvorschläge, die im Rahmen der automatischen Vervollständigung einer Suchanfrage bedingt durch die Häufigkeit ähnlicher Suchanfragen anderer Nutzer generiert werden, abgelehnt. Nach Ansicht der Münchner Richter würden nämlich nicht eigene Inhalte von Google, sondern lediglich Suchanfragen zeitlich vorangehender Nutzer als fremde Inhalte angezeigt. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine sei bereits aufgrund des maschinellen Charakters von Google klar, dass lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergegeben werde. Dieser Eindruck würde dadurch gefestigt, dass im Rahmen des Ergänzungsvorschlags lediglich eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern angezeigt werde, denen der Durchschnittsnutzer schon deshalb keine inhaltliche Aussage zu einem sinnhaften Ganzen entnehme, weil sich eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten ergäben.

Das kann man natürlich auch anders sehen. Richtig ist zwar, dass sich die ergänzenden Suchvorschläge auf vorangehende Suchanfragen von Dritten zurückführen lassen. Jeder Suchvorschlag ist jedoch das Ergebnis einer Programmierung von Google, welches zweifellos auch innerhalb der Website von Google angezeigt wird. Um einen fremden Inhalt handelt es sich insoweit jedenfalls nicht. Richtig ist auch, dass im Rahmen der Autocomplete-Funktion lediglich Wörter angezeigt werden. Allerdings dürfte sich bei einer Kombination aus Namen und Schlagwort jedenfalls dann eine einzige Deutungsmöglichkeit aufdrängen, wenn das Schlagwort ohne weiteres als Beschreibung des Namensträgers aufgefasst werden kann. Dem Suchvorschlag "Bettina Wulff Apfel" wird eine andere Bedeutung beigemessen als dem Suchvorschlag "Bettina Wulff Bardame".

Im Ergebnis unterstützt die Autocomplete-Funktion von Google jedenfalls die Verbreitung von Gerüchten, wenn diese bereits anderweitig erfolgreich gestreut wurden und auch bislang anhnungslos Suchenden wird von Google in einem solchen Fall der Vorschlag gemacht, die gesuchte Person doch einmal unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Es ist deshalb durchaus angebracht, nachzufragen, ob Google die Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Suchvorschlags im Rahmen einer Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldet, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom: 30.06.2009 zum Az.: VI ZR 210/08.

Denn ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist, kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber einer Website, der insoweit "Herr des Angebots" ist und es ist nicht zu leugnen, dass Google die Suchvorschläge beherrscht und durchaus in der Lage wäre, Schlagworte, die in Kombination mit einem Namen ehrverletzend wirken, jedenfalls nach Hinweis des Betroffenen aus der Vorschlagsliste der Autocomplete-Funktion zu entfernen.

Dienstag, 4. September 2012

"Wenn die Wessis in unserem Stadion jubeln, krieg´ ich das Kotzen"

Wegen dieses Fernseh-Statements von Unioner Christopher Quiring (21) nach dem verlorenen Berliner Derby an der Alten Försterei zwischen dem 1. FC Union Berlin und Hertha BSC (1:2) am vergangenen Montag schrillen die Alarmglocken der gesamtdeutschen Vereinigungsmeierei.

Die unerhörte verbale Auferstehung der Demarkationslinie zwischen den ehemaligen deutschen Staaten durch einen Fußballspieler gehört bestraft, finden nicht Wenige.

Der Ruf nach Spielsperren wird laut, die mediale Erziehung zur Meinungsfeindlichkeit hat gefruchtet. Wo die Zensur fehlt, wird Strafe gefordert. Wo "Scheißmillionäre" die Stadien des geeinten Vaterlands regieren ist eben kein Platz für die Meinungsfreiheit von Fußballspielern, die glauben, ihrer Enttäuschung nach einem verlorenen Spiel durch herkömmliche Abgrenzungen mit dem Gegner Luft machen zu dürfen. Gefordert wird der Spieler mit Eiern in der Hose, dem Herz am richtigen Fleck und der Zunge stets im Zaum. Wie erbärmlich. Eisern Union ist Osten, Hertha ist Westen und wenn die Wessis bei den Ossis gewinnen, dürfen die auch das Kotzen kriegen!