Freitag, 26. April 2013
"Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bischöfe"
Man liest ja so vieles über die römisch-katholische Kirche, aber bei dieser Überschrift habe ich dann doch einmal genauer hingesehen. Auf den zweiten Blick war dann aber schnell klar, dass die moderne Sicherheitstechnik der Videoüberwachung noch nicht zu einer derartig flächendeckenden Überwachung geistlicher Würdenträger in Deutschland eingesetzt wird. Tatsächlich lautete die Überschrtift eines aktuellen Artikels des bloggenden Kollegen “Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe” und hat mit dem Phänomen des sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche nicht das geringste zu tun. Ich habe eben nur flüchtig gelesen, aber eine kurze Recherche im Netz zeigte schnell, dass eine derartige Überschrift nicht jeglichen realen Bezugs entbehren würde.
Denn dem sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche ist ein umfangreicher Artikel in Wikipedia gewidmet, der eine erschreckend lange Gliederung mit einer Übersicht der bekannt gewordenen Fälle nach Bistümern geordnet enthält. Geschildert werden dort Fälle aus dem Bistum Aachen, Bistum Augsburg, Erzbistum Bamberg, Erzbistum Berlin, Bistum Dresden-Meißen, Bistum Eichstätt, Bistum Erfurt, Bistum Essen, Erzbistum Freiburg, Bistum Fulda, Bistum Görlitz, Erzbistum Hamburg, Bistum Hildesheim, Erzbistum Köln, Bistum Limburg, Bistum Magdeburg, Bistum Mainz, Erzbistum München und Freising, Bistum Münster, Bistum Osnabrück, Erzbistum Paderborn, Bistum Passau, Bistum Regensburg, Bistum Rottenburg-Stuttgart, Bistum Speyer, Bistum Trier und dem Bistum Würzburg. Ferner wird eine internationale Länderliste aufgeführt.
Unweigerlich schweift mein Gedanke an die strafrechtlich sanktionierte Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB ab, aber dass die römisch-katholische Kirche mit dem Zweck gründet wurde, Straftaten zu begehen, ist wohl doch eher unwahrscheinlich.
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Melango: "lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten"
Der Kläger informierte Melango darüber, dass es kein Unternehmen mit dem auf der Zahlungsaufforderung angegebenen Namen gäbe, er keinen Vertrag mit Melango eingegangen sei und es daher auch keine Zahlung von EUR 240,- geben werde. Melango bestätigte den Erhalt des klägerischen Schreibens, und fasste dessen Inhalt so zusammen, dass die Anmeldung nicht durch den Kläger getätigt wurde und somit seine Daten wahrscheinlich von Fremden verwendet wurden. Ganz loslassen mochte Melango dennoch nicht:
"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."
Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."
Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Donnerstag, 25. April 2013
OLG München: Losverfahren im NSU-Prozess am Vormittag des 29.04.2013
Mit Spannung darf die Auslosung der Sitzplätze für akkreditierte Medienvertreter im NSU-Verfahren am Vormittag des 29.04.2013 im Oberlandesgericht München erwartet werden. Der Münchener Notar Prof. Dr. Dieter Mayer wird die Auslosung vornehmen. Als Zeuge für das Verfahren hat sich auf Wunsch von Prof. Dr. Mayer der Bundesminister a.D. und ehemalige Oberbürgermeister der Stadt München, Herr Dr. Hans-Jochen Vogel, zur Verfügung gestellt.
Bei der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungserichts notwendig gewordenen Neuvergabe muss, wie in den Akkreditierungsbestimmungen durch das Gericht festgelegt wurde, jede der drei Mediengruppen [In- und ausländische Nachrichtenagenturen (5 reservierte Plätze), Deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland und fremdsprachige Medien (10 reservierte Plätze), Auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland (35 reservierte Plätze)] für sich ausgelost werden.
Zunächst zieht Prof. Dr. Dieter Mayer die Lose für die Untergruppen. Anschließend werden die dabei nicht gezogenen Lose in den allgemeinen Loskorb der Gruppe gegeben. Hier nehmen sie nochmals an der Verlosung der nicht gesetzten Plätze innerhalb dieser Gruppe teil. Die Ergebnisse der Auslosung werden im Rahmen einer Pressekonferenz am 29.04.2013 um 14.30 Uhr im OLG München, Nymphenburger Straße 16, im Presseraum A206 bekannt gegeben. Wegen der enorm hohen Zahlen der Akkreditierungsgesuche dauert die Auswertung der Gesuche noch an. Das Ergebnis der aktuell noch nicht abgeschlossenen Auswertung, insbesondere das Zahlenmaterial, wird ebenfalls in der Pressekonferenz mitgeteilt.
Dienstag, 23. April 2013
Uli Hoeneß und die Sparstrümpfe
Das gestörte Verhältnis zwischen Uli Hoeneß und der deutschen Strafjustiz war zuletzt im Fall Breno hier und da Thema dieses Blogs. Hoeneß hatte die Vorgehensweise der Münchner Staatsanwaltschaft gegen Brandstifter Breno für unmenschlich und wahnsinnig gehalten. Angesichts der nun bekannt gewordenen Vorwüfe der Steuerhinterziehung gegenüber Hoeneß findet Uli auch anderweitig Be.ac.ht.un.g und laut Regierungssprecher Steffen Seibert ist sogar Bundeskanzlerin Angela Merkel enttäuscht und viele Menschen in Deutschland zeigen sich überrascht. Tatsächlich gab es jedoch schon vorher klare Anzeichen dafür, dass dem Bayern-Boss der bodenständige Umgang mit Geld längst fremd geworden war. Denn dass liebevoll gestrickte Sparstrümpfe für Uli nur noch zum Mundabputzen taugen, hatte er längst unverhohlen zum Besten gegeben.
Mittwoch, 17. April 2013
Das strafbare E-Mail-Karussell - sündiger Rechtsanwalt rechtskräftig verurteilt
Die Revision von Rechtsanwalt Bernhard S. aus München gegen das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 03. April 2013 verworfen. Der Münchner Kollege ist damit rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von EUR 12.000,- zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.
Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.
Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.
Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.
Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.
Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.
Abmahnung Burberry-Check
Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited, Horseferry House, Horseferry Road, London SW1P 2AW, Großbritannien, wird von der Kanzlei Hengeler Mueller aus Düsseldorf mittels Abmahnung gerügt. Nachahmungen der weltweit berühmten Bezeichnung „Burberry“, dem Logo eines reitenden Ritters mit Lanze („Equestrian Knight“) und dem typischen Karomuster „Burberry-Check“ möchten die Kollegen auf diesem Wege unterbinden.
Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.
Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.
Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.
Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.
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Montag, 15. April 2013
The Walking Dead - Abmahnung
Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.
Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.
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Mittwoch, 10. April 2013
Twitter-Mobbing
Seit der FC Málaga im Jahre 2010 von Scheich Abdullah Bin Nasser Al Thani aus Katar für 25 Millionen Euro aufgekauft und von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 70 Millionen Euro freigestellt wurde, konnte in der Saison 2011/12 nicht nur der vierte Tabellenplatz in der spanischen Primera División erreicht werden, welcher zur Teilnahme an der Qualifikation zur UEFA Champions League 2012/13 berechtigte, sondern es folgte auch eine Sperre durch die UEFA für die Teilnahme an der kommenden Europapokalsaison 2013/14 wegen Nichterfüllung der finanziellen Kriterien des Financial-Fair-Play (FFP).
Nach dem Ausscheiden des FC Málaga in der UEFA Champions League im Viertelfinale durch eine 2:3-Niederlage gegen Borussia Dortmund, liess sich Klubeigentümer Scheich Abdullah Al-Thani zu dem Twitter Kommentar "Yes, we were targeted from the beginning of the season by corrupt UEFA and based on racism" hinreissen, der übersetzt in etwa "Ja, wir waren vom Beginn der Saison an auf Grund von Rassismus im Visier der korrupten UEFA" lautet.
Die UEFA wird die Twitter-Äußerung des Millardärs und Verwandten der Herrscherfamilie aus Katar zunächst durch ihre Disziplinarkommission prüfen lassen. Im Hinblick auf die im Jahre 2022 in Katar stattfindende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft sicherlich ein angemessenes Signal. Nach deutschen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung über Twitter um eine Behauptung, bei deren Nichterweislichkeit der Wahrheit sogar ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde.
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Montag, 8. April 2013
Nackte Brüste auf der Hannover-Messe ...
... sind ein willkommener Anlaß dafür, einmal auf die Vorschrift des § 183 StGB hinzuweisen, wonach exhibitionistische Handlungen nur für Männer strafbar sind:
§ 183 StGB
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen von Frauen auf der Messe in Hannover nicht nach § 183a StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden können. Aber die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein Privileg nur für Männer!
Donnerstag, 4. April 2013
heute-schon-mal-richtig-daneben-gegriffen.de?: platz-fuer-gewerbekunden.de, melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de, die-besten-einkaufspreise.de
Wer sich aus Unachtsamkeit bei ein platz-fuer-gewerbekunden.de angemeldet hat, bekommt in der Regel eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- und das Angebot, durch Zahlung der angeblich geschuldeten Summe innerhalb von 3 Tagen den Zugang zu den "lukrativen" Webseiten melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de und die-besten-einkaufspreise.de im Wert von zusammen EUR 1.070,- geschenkt zu bekommen. Also GRATIS!
Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Mittwoch, 3. April 2013
Scheißurteil! Korrektur durch das OLG Karlsruhe
Ich denke nicht, dass ich je wieder einen Anlaß dazu haben werde, eine gerichtliche Entscheidung mit derart abfälligen Worten zu bezeichnen. Aber auch - oder gar erst recht - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karslruhe vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12 bleibe ich dabei, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 2012 zum Az.: 7 O 522/11 nicht nur falsch, sondern eben beschissen war.
Dabei geht es - wie bereits gesagt - nicht darum, einen Prozeß zu verlieren oder ein falsches Urteil zu bekommen. Es geht darum, dass die eigens für Kennzeichenstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim nicht bereit war, einen einfachen Sachverhalt nach hinlänglich bekannten und in zahlreichen BGH-Urteilen transparent dargelegten Kriterien einzuordnen. Wobei sich die mangelnde Bereitschaft des Gerichts nicht nur aus der nicht nachvollziehbaren Urteilsbegründung ergibt, sondern aus folgendem Umstand, den das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2012 zutreffend wie folgt beschrieben hat:
"Weshalb im Streitfall der Schutz des Namensrechts ausscheiden soll, ist der angefochtenen Entscheidung, die insoweit keinerlei Begründung enthält, nicht zu entnehmen."
Dass tatsächlich eine Verletzung des Namensrechts vorlag, rundet die Sache ab. Lediglich einen Vorteil hatte die denkbar kurze Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Die Berufung konnte ohne Probleme noch am Tag des Erhalts des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, begründet und damit zwei Tage bevor die streitgegenständliche Domain - wie vom Beklagten in erster Instanz angekündigt - ohnehin gelöscht werden sollte, versandt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, daß für den mutigen Ritt des beklagten Geschäftsführers durch zwei Instanzen Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 10.000,- zu begleichen sind.
Donnerstag, 28. März 2013
OLG München: Wer zu spät kommt, muss draußen bleiben!
Gibt es ein einfacheres, gerechteres und transparenteres Verfahren, als die für einen Prozess zur Verfügung stehenden Akkreditierungen der Presse nach der Reihenfolge des Eingangs der auf die Akkreditierungen gerichteten Anträge zu vergeben? Ich denke ja. Ein Losverfahren unter Berücksichtigung aller auf eine Akkreditierung gerichteten Anträge ist jedenfalls einfacher, wenn auch nicht transparenter oder gerechter.
Allerdings hat der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl bewiesen und sich angesichts des erheblichen Interesses ausländischer Medien am NSU-Prozess dafür entschieden, die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.
Damit war anders als in einem nur von Glück bestimmten Losverfahren die Möglichkeit eröffnet, ein stark ausgeprägtes Interesse an einer Teilnahme am Prozess durch die besonders schnelle Übermittlung eines Akkreditierungsgesuchs auszudrücken und sich auf diese Weise einen der begehrten Plätze im Gerichtssaal zu sichern. Denn zwecks Chancengleichheit und größtmöglicher Transparenz wurde die entsprechende Verfügung des Gerichts bereits am 04. März 2013 veröffentlicht und in dieser darum gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Akkreditierungsgesuche, die den genannten Anforderungen nicht entsprächen oder nach Ablauf der Frist eingehen würden, nicht berücksichtigt werden könnten und auch, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt würden.
Offensichtlich haben gerade ausländische Medien die einmalige Chance, die Wahrscheinlichkeit ihrer Teilnahme am Prozess durch aufmerksame Verfolgung der Pressearbeit des OLG München und einer schnellen Nachfrage der Akkreditierung zu erhöhen, nicht genutzt. Nach dieser verpassten Chance ist das Gejammer im In- und Ausland gross. Selbstverständlich stehen nicht die säumigen Vertreter der ausländischen Presse am Pranger, sondern das Oberlandesgericht München für dessen Auswahl eines zulässigen Verfahrens, welches (auch) ausländischen Medien die Chance auf eine Teilnahme am Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sichern können - wenn diese schnell reagiert hätten.
Allerdings läßt sich diese Scharte an den Sitzungstagen leicht auswetzen, denn die Sicherheitsverfügung des Gerichts vom 04. März 2013 besagt auch, dass Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, wie Zuhörer eingelassen werden. Das Gericht stellt damit eine weitere transparente und ebenfalls hoch wirksame Möglichkeit, die Teilnahme am Prozess zu sichern, zur Verfügung. Schon schlichtes Frühaufstehen kann eine Prozessberichterstattung aus erster Hand sicherstellen.
Allerdings hat der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12 ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl bewiesen und sich angesichts des erheblichen Interesses ausländischer Medien am NSU-Prozess dafür entschieden, die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.
Damit war anders als in einem nur von Glück bestimmten Losverfahren die Möglichkeit eröffnet, ein stark ausgeprägtes Interesse an einer Teilnahme am Prozess durch die besonders schnelle Übermittlung eines Akkreditierungsgesuchs auszudrücken und sich auf diese Weise einen der begehrten Plätze im Gerichtssaal zu sichern. Denn zwecks Chancengleichheit und größtmöglicher Transparenz wurde die entsprechende Verfügung des Gerichts bereits am 04. März 2013 veröffentlicht und in dieser darum gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Akkreditierungsgesuche, die den genannten Anforderungen nicht entsprächen oder nach Ablauf der Frist eingehen würden, nicht berücksichtigt werden könnten und auch, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt würden.
Offensichtlich haben gerade ausländische Medien die einmalige Chance, die Wahrscheinlichkeit ihrer Teilnahme am Prozess durch aufmerksame Verfolgung der Pressearbeit des OLG München und einer schnellen Nachfrage der Akkreditierung zu erhöhen, nicht genutzt. Nach dieser verpassten Chance ist das Gejammer im In- und Ausland gross. Selbstverständlich stehen nicht die säumigen Vertreter der ausländischen Presse am Pranger, sondern das Oberlandesgericht München für dessen Auswahl eines zulässigen Verfahrens, welches (auch) ausländischen Medien die Chance auf eine Teilnahme am Prozess mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte sichern können - wenn diese schnell reagiert hätten.
Allerdings läßt sich diese Scharte an den Sitzungstagen leicht auswetzen, denn die Sicherheitsverfügung des Gerichts vom 04. März 2013 besagt auch, dass Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, wie Zuhörer eingelassen werden. Das Gericht stellt damit eine weitere transparente und ebenfalls hoch wirksame Möglichkeit, die Teilnahme am Prozess zu sichern, zur Verfügung. Schon schlichtes Frühaufstehen kann eine Prozessberichterstattung aus erster Hand sicherstellen.
Mittwoch, 27. März 2013
Facebook: Landgericht Hamburg stoppt Pariser Hassgruppenführer
Dem französischen Kopf einer deutschsprachigen Hassgruppe wurde von Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12 untersagt, einen in Deutschland lebenden Bundesbürger auf Facebook mit dem Schimpfwort "Vollidiot" zu belegen. Damit bejahte das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit für aus dem Ausland begangene Rechtsverletzungen auf Facebook, die sich an ein deutsches Publikum wenden.
Hintergrund des meist rechtswidrigen Vorgehens der überwiegend anonym agierenden Schar von Adelsfreunden in einer über Facebook organisierten Gruppe ist das Ziel, der Welt ihre Ansicht über "menschlichen Abfall" kundzutun und sich dabei wechselseitig in ihrer Abneigung gegenüber "übergewichtigen, hässlichen, alten, unfruchtbaren und dummen Zellhaufen ohne Daseinsberechtigung" zu bestätigen. Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 und das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 dem faschistoiden Wahn der international organisierten Hassgruppe Einhalt geboten.
Trotzdem Facebook in seinen Nutzungsbedingungen die Verwendung von Realnamen vorschreibt, hat die Nichtbeachtung dieser Vorgabe auch in diesem Fall Konjunktur, denn § 13 Abs. 6 TMG legt fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Obwohl Facebook selbst der Auffassung ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht dem deutschen, sondern dem irischen Recht unterliege, welches entsprechende Verpflichtungen zur Wahrung der Anonymität nicht kenne, scheint das börsennotierte Unternehmen nicht in der Lage zu sein, für die Einhaltung selbst gesetzter Standards zu sorgen und dem menschenverachtenden Treiben der Rechtsbrecher ein Ende zu bereiten.
Montag, 18. März 2013
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.
Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.
Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.
Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.
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Standort:
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Donnerstag, 14. März 2013
Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort
In einer Filiale der Parfümeriekette Douglas in der Ernst-August-Galerie in Hannover ist eine von Ladendetektiven zur Rede gestellte Frau mit einem Herzstillstand zusammengebrochen. Nachdem die Detektive die Frau in der Parfümerie angesprochen hatten und ihr in einem Nebenraum eröffneten, die Polizei rufen zu wollen, war die Frau zusammengesackt. Eine körperliche Auseinandersetzung mit den Detektiven soll es nicht gegeben haben. Trotzdem herbeigerufene Rettungskräfte die Frau reanimierten, verstarb sie wenige Stunden später im Krankenhaus.
Donnerstag, 7. März 2013
Sein Name ist Jihad
und auf dem T-shirt des 3-jährigen Jungen war vorne der Satz "Ich bin eine Bombe" und hinten "Jihad geboren am 11. September" zu lesen. Für die Leitung des Kindergartens im französischen Sorgues, den Bürgermeister und die Staatsanwaltschaft ein Affront gegen die Grundsätze der Republik. Wegen der Rechtfertigung eines Verbrechens mussten sich daher die Mutter und ihr Bruder vor einem Strafgericht verantworten, welches am 10. April 2013 ein Urteil verkünden will.
Tatsächlich ist der Junge namens Jihad am 11. September 2009 geboren worden und im engen Wortsinn natürlich keine Bombe. Wenn rechtlich nichts dagegen gesprochen hat, als Namen für einen am 11. September geborenen Jungen den im Koran in erster Linie für den militärischen Kampf auf dem Wege Gottes genutzten Begriff auszuwählen, dürfte die Kombination der genannten Worte auf dem T-shirt des kleinen Namensträgers nur schwer dazu taugen, darin eine - erneute und von der Namensgebung abgekoppelte - Billigung der religiös motivierten Terroranschläge vom 11. September 2001 zu sehen. Bei den Anschlägen mit Passagierflugzeugen kamen in den USA etwa 3000 Menschen ums Leben. In Frankreich sanktioniert das Gesetz über die Freiheit der Presse seit dem 29. Juli 1881 die Verteidigung von Verbrechen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Verrat an den Feind.
Dienstag, 26. Februar 2013
Ich bin Kurde. Du weißt, was das bedeutet!
Der Umgang mit Versicherungen ist bisweilen schwierig. Insbesondere unsere ausländischen Mitbürger verlieren ab und an die Fassung bei der Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Im Gegensatz zum gefühlvoll geführten Gespräch des Mandanten mit seiner Versicherung liest sich der Strafbefehl als nüchternes Protokoll einer gescheiterten Schadensregulierung:
"Nachdem Sie die Mitteilung erhielten, dass eine Regulierung Ihres Schadens vom xx.xx.xxxxx abgelehnt wurde, äußerten Sie gegenüber dem Geschädigten xxxx xxxxx xxxxxxx, dass Sie ihn umbringen werden, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bezahlt werde. Sie seien Kurde, er wüsste was dies bedeute. Eine Regulierung des Schadens ist dennoch nicht erfolgt. Vergehen, strafbar gemäß § 240 I, III, 22, 23 Strafgesetzbuch."
Im Gegensatz zum gefühlvoll geführten Gespräch des Mandanten mit seiner Versicherung liest sich der Strafbefehl als nüchternes Protokoll einer gescheiterten Schadensregulierung:
"Nachdem Sie die Mitteilung erhielten, dass eine Regulierung Ihres Schadens vom xx.xx.xxxxx abgelehnt wurde, äußerten Sie gegenüber dem Geschädigten xxxx xxxxx xxxxxxx, dass Sie ihn umbringen werden, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bezahlt werde. Sie seien Kurde, er wüsste was dies bedeute. Eine Regulierung des Schadens ist dennoch nicht erfolgt. Vergehen, strafbar gemäß § 240 I, III, 22, 23 Strafgesetzbuch."
Donnerstag, 21. Februar 2013
Facebook: Hass-Peter im Visier der Justiz
Eigentlich war Klaus-Peter zeitlebens ein braver Bub, über den seine Lehrer und Mitschüler nur Gutes zu berichten hatten.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.
Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.
Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.
Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.
Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.
Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.
Er mochte Pferde, Hunde und liebte herbstliche Waldspaziergänge, doch verließ er im Winter ungern die warme Stube. Raufen war ihm zuwider und er lernte schnell, Widersacher mit seinen Tränen zu erweichen.
Doch als es Klaus-Peter in die grosse weite Welt hinauszog, sollte sich das bald ändern. Als externer Consultant, Under-Cover-Controller und Interims-Manager verdiente er gutes Geld und lernte die erhabenen Seiten des Lebens kennen. Er gefiel sich fortan in der Rolle des ergebenen Dieners der Reichen und Mächtigen. Das Aufbäumen gegen Verhältnisse, in denen Menschen unterworfen werden und der Kampf gegen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen gegeneinander stellen, waren ihm fremd.
Der erwachsene Klaus-Peter war stets rückgewandt, liebte Antiquitäten und den konservierenden Firnis von Ahnengalerien. Er erstrebte das Aufgehen im großen Ganzen und träumte davon, Teil einer Gesellschaftsschicht zu sein, wie er sie aus dem geliebten Märchenbuch seiner Kindertage kannte. Er liebte Kaiser, Könige und den Adel als Ganzes, spürte er doch tief in seinem Innern einen Schauer, wenn er an siegreiche Einmärsche der Herrscher vergangener Tage dachte. An die Macht, die über ihm stand und deren Füße er zu küssen bereit war. Eine Macht, gegen die er ohnehin nichts ausrichten konnte, weil er die Unterwerfung seit jeher im Blut hatte.
Es war für Klaus-Peter eine Herzensangelegenheit, sich im allumspannenden Weltnetz von Facebook dem Zerrbild des von ihm verehrten Adels und seiner treuen Knechte anzuschliessen, um gefahrlos vor dem Bildschirm seines Heimcomputers wenigstens an einem kleinen Feldzug zur Verteidigung des Märchenreichs seiner Jugend teilzunehmen. „Hurra!“ schrie er vor Erregung, als der von ihm als Adelsfeind auserkorene Gegner auf seine Kriegslist hereingefallen war und ihm in einer persönlichen Mitteilung über Facebook Vertrauliches mitgeteilt hatte. Ihm verschwamm der Schirm vor den Augen, so sehr schrie er. In einem Rausch, höher und herrlicher als der, den das Bier vermittelt, wurde aus dem weichen Klaus-Peter der starke Hass-Peter. Der Rausch liess ihn die ergatterte Nachricht in seiner Facebook-Hassgruppe veröffentlichen und den entblößten Gesprächspartner als Irren anprangern. Er traktierte die Tastatur in einer Sphäre der begeisterten Raserei, in einem Himmel, wo seine äußersten Gefühle kreisten.
Erst später dämmerte ihm, dass er sich in dieser Nacht, verwirrt vom süßen Met der siegreichen Schlacht, womöglich vom Pfad der Tugend, den er seit jeher beschwor, hatte abbringen lassen. Und dann geschah es, was er sich als treuer Untertan des herrschenden Systems, als ergebener Büttel des ihm willig übergestülpten Rechts, niemals hätte erträumen lassen. Zuerst bescheinigte ihm das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 einen unverzeichlichen Fehltritt gegen das geltende Gesetz und schließlich gar dass Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 einen weiteren schwer zu mißbilligenden Verstoß gegen die bürgerliche Rechtsordnung, der zu gehorchen ihm als geborener Vasall ein mindestens ebenso wichtiges Anliegen war, wie die Bekämpfung der unehrenhaften Horden jener, die aus seiner Sicht mit ihrer Namensführung das Andenken derer beschmutzten, die er heiligengleich verehrte.
Beim Anblick der einstweiligen Verfügungen und der Androhung von hohem Ordnungsgeld erschrak er, als habe ihm jemand einen Spiegel vorgehalten, in dem er einen Fremden erblickt, der sich um Recht und Ordnung nicht schert. Klaus-Peter erschrak und rang nach Atem.
Er sah sich hastig um. In seinem Kampf war er allein.
OLG Hamburg: Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook verboten
Im Gegensatz zum Landgericht Hamburg, das mit Beschluss vom 07.01.2013 zum Az.: 324 O 648/12 die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht über Facebook noch für zulässig hielt, weil der Absender nach Auffassung des Gerichts angesichts des Charakters der vorherigen Korrespondenz nicht mit der Wahrung der Vertraulichkeit der Nachricht habe rechnen können, hielt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 die Veröffentlichung der Mitteilung für unzulässig und änderte die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend ab.
Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.
Anstatt den Verfasser der persönlichen Mitteilung darauf zu verweisen, dass er mit einer Veröffentlichung der Nachricht über Facebook habe rechnen müssen, wertete das OLG Hamburg die Veröffentlichung der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Eine Ausnahme, wonach das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiege, konnte das OLG Hamburg nicht erkennen.
Mittwoch, 20. Februar 2013
Vertragsstrafe und Nächstenliebe
Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.
Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.
Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.
Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.
Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.
Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.
Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.
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