Im Umgang mit der Buchstabenfolge ACAB kann man nach den Einschätzungen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte ohne weiteres festhalten, dass ACAB im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als englische Parole "all cops are bastards" verstanden werden muss. ACAB wird selbst dann vom Amtsgericht Erfurt und unbeanstandet vom Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne verstanden, wenn der Verwender nach außen deutlich zu erkennen gibt, dass diese Abkürzung aus seiner Pespektive anders zu deuten ist.
Das Amtsgericht Erfurt meinte nämlich in dem Aufdruck „A.C.A.B.“ zusammen mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und dem Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ lediglich den Deckmantel der sinnfreien Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ zu erkennen, der nur dazu diente, gegenüber einer eingegrenzten Gruppe von Polizeibeamten die Kundgabe einer Missachtung zu entfalten. Mit andern Worten: Der Angeklagte meinte nach Ansicht des Amtsgerichts trotz der Parole "all cats are beautiful" tatsächlich "all cops are bastards".
Wie das Amtsgericht Erfurt zu dieser Erkenntnis kam, ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil nur unzureichend. Denn der subjektive Tatbestand der Beleidigung setzt Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit genügt dafür nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes erst dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der herabsetzenden Wirkung seiner Äußerung bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Beleidigung der umstehenden Polizisten beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Der aufmerksame Leser wird sich - genau wie der Amtsrichter - denken: "Verarschen kann ich mich alleine, natürlich hatte der Typ mit Katzen nichts am Hut, sondern wollte die Bullen mindestens provozieren." Strafrechtlich genügt diese durchaus nachvollziehbare Menschenkenntnis allerdings nicht, um den Nachweis eines Beleidigungsvorsatzes zu führen.
Insbesondere der Umstand, dass der Verurteilte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war und erst dann ein Verhalten an den Tag legte, dass zu seiner Verurteilung führen konnte, nachdem er vom Einsatzleiter aufgefordert wurde, seine bis dahin zulässige Meinungsäußerung - das Tragen des Stoffbeutels mit den streitgegenständlichen Aufdrucken - zu unterlassen, weckt Zweifel am Vorsatz der Beleidigung. Denn das jemand, der aufgefordert wird, ein rechtlich zulässiges Verhalten zu unterlassen, trotzig reagiert und daraufhin versucht, sein zulässiges Tun gegenüber der auffordernden Polizei durch eine Intensivierung seines Verhaltens sichtbar zu verteidigen, scheint verständlich und hätte einer genauen Untersuchung bedurft. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Kürzel ACAB bei Strafgerichten trotz der durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen eine überaus toxische Wirkung hat, bei der auch geschulte Juristen bisweilen nicht in der Lage sind, eine distanzierte juristische Betrachtung zu gewährleisten.
Unter den geschilderten Umständen scheint selbst die Abstandnahme von der Verwendung der Zeichefolge ACAB hin zur Abkürzung ADAB riskant. Wenn ein Gerichte damit begonnen hat, den Slogan "all cats are beautiful" ohne weiteres als Deckmantel und damit als Synonym für den Slogan "all cops are bastards" zu identifizieren, dürfte es den Gerichten auch nicht sonderlich schwer fallen, einen Schritt weiter zu gehen und in der Abkürzung "ADAB" mit dem Satz "all dogs are beautiful" einen Deckmantel für den Deckmantel "all cats are beautiful" zu erkennen, um damit die Gleichung ADAB = ACAB aufzustellen.
Aus der Sicht eines unbefangenen und verständigen Dritten könnte nämlich auch jede andere Deutung des Schriftzuges „A.D.A.B.“ ausgeschlossen werden, denn es könnte fernliegend sein, daß man in einer Gruppe von Demonstranten durch das Tragen eines Jutebeutels allein darlegen will, daß man „Hunde schön und süß“ findet. Harte Zeiten für Grenzgänger der Meinungsfreiheit, welche ihre allgemeine Ablehnung der Polizei möglichst ohne das Risiko, wegen der Beleidigung von Polizisten verurteilt zu werden, ausdrücken möchten. Darüber, ob nicht ein noch größerer Abstand von der Zeichenfolge ACAB als das Kürzel ADAB hilfreich sein könnte, werde ich im letzten Teil dieser Reihe spekulieren.
Mittwoch, 28. März 2018
Dienstag, 27. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 2/4
Dass in Deutschland die isoliert betrachtete Buchstabenfolge ACAB als Abkürzung für den englischsprachigen Slogan „all cops are bastards“ verstanden wird, will auch das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage stellen. Denkbar sind natürlich auch andere Bedeutungen wie "acht Cola acht Bier", "all christians are brothers", "all crmininals are black" oder auch "all cats are beautiful". Für die Interpretation der Zeichenfolge ACAB wird man daher stets den individuellen Kontext der Äußerung und deren konkrete Verwendung betrachten müssen. Denn sicherlich gibt es im Raum Aachen zahlreiche Autofahrer, die arglos mit den Buchstaben AC AB auf ihrem Nummernschild herumfahren, ohne damit ihre allgemeine Ablehnung unserer Ordnungshüter ausdrücken zu wollen.
In der juristischen Methodenlehre ist nämlich unumstritten, dass der übliche Sinn eines Wortes, eines Gesetzes oder auch einer Abkürzung nur ein Hinweis für deren Auslegung ist und nur der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung darstellt, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Damit wird man die reine Zeichenfolge ACAB in der Regel auf die Bedeutung "all cops are bastards" reduzieren dürfen, wenn der Kontext und die konkrete Verwendung keinen Hinweis auf eine andere Deutungsmöglichkeit, wie etwa bei Nummernschildern, enthält.
Interessant ist daher der Fall eines Katzenliebhabers, der es wagte, mit einem rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel, im oberen Bereich mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“, im mittleren Bereich mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und im unteren Bereich mit dem Aufdruck „All CATS are BEAUTIFUL“ versehen, demonstrieren zu gehen. Bemerkenswert ist noch, dass das im oberen Bereich aufgedruckte Kürzel „A.C.A.B.“ und der untere Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ weitgehend in der gleichen Schriftgröße ausgeführt wurden, während das Katzenbild deutlich größer war. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass sich der Träger des Beutels mit der Abkürzung ACAB auf die für ihn massgebliche Bedeutung "all cats are beautiful" festgelegt hatte und sich damit ausdrücklich von der herkömmlichen Bedeutung einer abfälligen Äußerung gegenüber der Polizei distanzierte.
Allerdings forderte der Einsatzleiter der Polizei den Tierliebhaber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.06.2017 zum Az.: 1 BvR 2832/15 trotz des deutlich sichtbaren Katzen-Slogans auf, seinen Beutel nicht weiter offen zu tragen. Dieser Aufforderung kam der Beutelträger aber nicht nach, sondern präsentierte den Beutel „nunmehr ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den die Demonstration abschirmenden Einsatzkräften der Polizei. Eine verständliche Reaktion des Tierfreunds, seine Liebe zu Katzen nun erst recht zu zeigen, weil er in aller Deutlichkeit darauf hinweisen wollte, sich sein Recht als Tierliebhaber darzustellen nicht von der Polizei verbieten lassen zu müssen? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt zu dieser Frage nicht viel her, sondern stellt lediglich fest, dass sich das Amtsgericht hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten der Abkürzung ACAB auseinandergesetzt habe.
Es lohnt daher ein Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 26. März 2015 zum Az.: 830 Js 34947/14 51 Cs, das trotz der sichtbar abweichenden Interpretation meinte, jede andere Deutung des Schriftzuges „A.C.A.B.“ ausschließen und den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilen zu können: "Es ist fernliegend, daß der Angeklagte in einer Gruppe von Gegendemonstranten gegen den NPD-Landtagswahlkampf durch das Tragen des Jutebeutels allein darlegen wollte, daß er „Katzen schön und süß“ findet. Denn Farbwahl, Schriftgröße und die näheren Umstände des Tragens des Beutels sprechen dafür, daß der Angeklagte beabsichtigte, dass die Polizeibeamten auf ihn aufmerksam wurden. Unter dem Deckmantel einer (sinnfreien) Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ kam es dem Angeklagten darauf an, sich gegenüber den Polizeibeamten der Abkürzung „A.C.A.B.“ zu entäußern und die Polizeibeamten durch diese Kundgabe seiner Missachtung zu beleidigen. Der Streitfall gibt dem Gericht keine Veranlassung, weitergehenden Deutungsmöglichkeiten nachzugehen. In der Literatur wird in Ansehung der länder- und kulturübergreifenden Verwendung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ jede weitere theoretische Deutung als „Acht Cola acht Bier“, „Alles Christen außer Berti“, „all colours are beautiful“, „Alice Cooper and band“ regelmäßig als Schutzbehauptung angesprochen (vgl. Zöller, ZJS 2013, 102)."
Ob trotz vieler theoretisch denkbarer Deutungen der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ auch dann von einer Schutzbehauptung gesprochen werden kann, wenn der Äußernde eine denkbare Deutung ausdrücklich für sich beansprucht, indem er diese zusammen mit der streitbefangenen Abkürzung und einer entsprechenden bildlichen Darstellung sichtbar präsentiert, kann man durchaus diskutieren. Denn in der Literatur werden die theoretischen Deutungen nur im Zusammenhang mit der isolierten Zeichenfolge ACAB ohne sichtbar beigefügte Eigeninterpretation betrachtet. Wer allerdings um die Neigung von Amtsrichtern weiß, die Kenntnis ihrer Pappenheimer dem Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Subsumption gegenüber höher zu bewerten, sollte sich besser nicht darauf verlassen, eine sichtbar von der üblichen Bedeutung abweichende Interpretation des Slogans ACAB straffrei und unübersehbar paradierend präsentieren zu können. Ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, seine Tierliebe straffrei vor einer hinreichend überschaubaren Polizistengruppe zu demonstrieren, wird daher im folgenden Teil 3/4 zu klären sein.
In der juristischen Methodenlehre ist nämlich unumstritten, dass der übliche Sinn eines Wortes, eines Gesetzes oder auch einer Abkürzung nur ein Hinweis für deren Auslegung ist und nur der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung darstellt, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Damit wird man die reine Zeichenfolge ACAB in der Regel auf die Bedeutung "all cops are bastards" reduzieren dürfen, wenn der Kontext und die konkrete Verwendung keinen Hinweis auf eine andere Deutungsmöglichkeit, wie etwa bei Nummernschildern, enthält.
Interessant ist daher der Fall eines Katzenliebhabers, der es wagte, mit einem rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel, im oberen Bereich mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“, im mittleren Bereich mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und im unteren Bereich mit dem Aufdruck „All CATS are BEAUTIFUL“ versehen, demonstrieren zu gehen. Bemerkenswert ist noch, dass das im oberen Bereich aufgedruckte Kürzel „A.C.A.B.“ und der untere Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ weitgehend in der gleichen Schriftgröße ausgeführt wurden, während das Katzenbild deutlich größer war. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass sich der Träger des Beutels mit der Abkürzung ACAB auf die für ihn massgebliche Bedeutung "all cats are beautiful" festgelegt hatte und sich damit ausdrücklich von der herkömmlichen Bedeutung einer abfälligen Äußerung gegenüber der Polizei distanzierte.
Allerdings forderte der Einsatzleiter der Polizei den Tierliebhaber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.06.2017 zum Az.: 1 BvR 2832/15 trotz des deutlich sichtbaren Katzen-Slogans auf, seinen Beutel nicht weiter offen zu tragen. Dieser Aufforderung kam der Beutelträger aber nicht nach, sondern präsentierte den Beutel „nunmehr ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den die Demonstration abschirmenden Einsatzkräften der Polizei. Eine verständliche Reaktion des Tierfreunds, seine Liebe zu Katzen nun erst recht zu zeigen, weil er in aller Deutlichkeit darauf hinweisen wollte, sich sein Recht als Tierliebhaber darzustellen nicht von der Polizei verbieten lassen zu müssen? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt zu dieser Frage nicht viel her, sondern stellt lediglich fest, dass sich das Amtsgericht hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten der Abkürzung ACAB auseinandergesetzt habe.
Es lohnt daher ein Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 26. März 2015 zum Az.: 830 Js 34947/14 51 Cs, das trotz der sichtbar abweichenden Interpretation meinte, jede andere Deutung des Schriftzuges „A.C.A.B.“ ausschließen und den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilen zu können: "Es ist fernliegend, daß der Angeklagte in einer Gruppe von Gegendemonstranten gegen den NPD-Landtagswahlkampf durch das Tragen des Jutebeutels allein darlegen wollte, daß er „Katzen schön und süß“ findet. Denn Farbwahl, Schriftgröße und die näheren Umstände des Tragens des Beutels sprechen dafür, daß der Angeklagte beabsichtigte, dass die Polizeibeamten auf ihn aufmerksam wurden. Unter dem Deckmantel einer (sinnfreien) Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ kam es dem Angeklagten darauf an, sich gegenüber den Polizeibeamten der Abkürzung „A.C.A.B.“ zu entäußern und die Polizeibeamten durch diese Kundgabe seiner Missachtung zu beleidigen. Der Streitfall gibt dem Gericht keine Veranlassung, weitergehenden Deutungsmöglichkeiten nachzugehen. In der Literatur wird in Ansehung der länder- und kulturübergreifenden Verwendung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ jede weitere theoretische Deutung als „Acht Cola acht Bier“, „Alles Christen außer Berti“, „all colours are beautiful“, „Alice Cooper and band“ regelmäßig als Schutzbehauptung angesprochen (vgl. Zöller, ZJS 2013, 102)."
Ob trotz vieler theoretisch denkbarer Deutungen der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ auch dann von einer Schutzbehauptung gesprochen werden kann, wenn der Äußernde eine denkbare Deutung ausdrücklich für sich beansprucht, indem er diese zusammen mit der streitbefangenen Abkürzung und einer entsprechenden bildlichen Darstellung sichtbar präsentiert, kann man durchaus diskutieren. Denn in der Literatur werden die theoretischen Deutungen nur im Zusammenhang mit der isolierten Zeichenfolge ACAB ohne sichtbar beigefügte Eigeninterpretation betrachtet. Wer allerdings um die Neigung von Amtsrichtern weiß, die Kenntnis ihrer Pappenheimer dem Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Subsumption gegenüber höher zu bewerten, sollte sich besser nicht darauf verlassen, eine sichtbar von der üblichen Bedeutung abweichende Interpretation des Slogans ACAB straffrei und unübersehbar paradierend präsentieren zu können. Ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, seine Tierliebe straffrei vor einer hinreichend überschaubaren Polizistengruppe zu demonstrieren, wird daher im folgenden Teil 3/4 zu klären sein.
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Sonntag, 25. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 1/4
Acar und Atac gehören genauso zu Deutschland wie ACAB. Doch während Acar und Atac uns aus dem türkischen Sprachraum heraus beglücken und lediglich Namen sind, wird ACAB vielfach als eine Abkürzung für die englische Parole "all cops are bastards" verstanden und sorgt daher regelmäßig für unglückliche Gesichter, insbesondere in den Reihen der Polizei.
Dass die Buchstabenfolge ACAB als aus dem Englischen stammende Abkürzung zu Deutschland gehört, hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr per Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 2150/14 deutlich gemacht, als es davon ausging, dass der Slogan ACAB sowohl der Polizei als auch dem Beschwerdeführer bekannt ist und eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt, die als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Das besondere an der Zeichenfolge ACAB, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, ist, dass sie auch als Beleidigung verstanden werden kann. Dies gilt es natürlich zu verhindern und dazu muss man wissen, wann das Kürzel ACAB als Angriff auf die persönliche Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs "cops" gelten kann.
Denn je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive regelmäßig nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion insgesamt geht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zu vermeiden, dass sich die Kundgabe der Zeichenfolge ACAB als Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, die Teil des Kollektiv "cops" ist.
Erst der Nachweis einer personalisierenden Adressierung der Parole ACAB an einen oder mehrere Polizisten kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung führen, wie schon das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Jahre 2000 zutreffend erkannte. Wer also als Fußballfan oder politischer Aktivist eine Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bekommt, sollte es sich verkneifen, mit seiner Kutte und einem ACAB-Aufnäher oder einem entsprechenden T-Shirt bei der Vernehmung aufzutauchen, da sich der verbeamtete Interviewpartner beleidigt fühlen könnte.
Ins Stadion oder auf eine Demo geht es natürlich auch in Zukunft mit den Insignien der Ablehnung gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht, denn der bloße Aufenthalt im Stadion oder die Anwesenheit auf einer Demonstration in dem Bewusstsein, dass die Polizei auch anwesend ist, genügt für eine Konkretisierung der Äußerung ACAB gegenüber bestimmten Polizisten nicht. Unbedingt vermieden werden muss nur, sich ganz bewusst in die Nähe der dort befindlichen Einsatzkräfte der Polizei zu begeben, um diese mit der Parole ACAB zu konfrontieren. Wie streng dieses Gebot befolgt werden muss, ist bald dem in Kürze folgenden Teil 2/4 zu entnehmen.
Dass die Buchstabenfolge ACAB als aus dem Englischen stammende Abkürzung zu Deutschland gehört, hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr per Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 2150/14 deutlich gemacht, als es davon ausging, dass der Slogan ACAB sowohl der Polizei als auch dem Beschwerdeführer bekannt ist und eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt, die als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Das besondere an der Zeichenfolge ACAB, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, ist, dass sie auch als Beleidigung verstanden werden kann. Dies gilt es natürlich zu verhindern und dazu muss man wissen, wann das Kürzel ACAB als Angriff auf die persönliche Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs "cops" gelten kann.
Denn je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive regelmäßig nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion insgesamt geht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zu vermeiden, dass sich die Kundgabe der Zeichenfolge ACAB als Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, die Teil des Kollektiv "cops" ist.
Erst der Nachweis einer personalisierenden Adressierung der Parole ACAB an einen oder mehrere Polizisten kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung führen, wie schon das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Jahre 2000 zutreffend erkannte. Wer also als Fußballfan oder politischer Aktivist eine Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bekommt, sollte es sich verkneifen, mit seiner Kutte und einem ACAB-Aufnäher oder einem entsprechenden T-Shirt bei der Vernehmung aufzutauchen, da sich der verbeamtete Interviewpartner beleidigt fühlen könnte.
Ins Stadion oder auf eine Demo geht es natürlich auch in Zukunft mit den Insignien der Ablehnung gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht, denn der bloße Aufenthalt im Stadion oder die Anwesenheit auf einer Demonstration in dem Bewusstsein, dass die Polizei auch anwesend ist, genügt für eine Konkretisierung der Äußerung ACAB gegenüber bestimmten Polizisten nicht. Unbedingt vermieden werden muss nur, sich ganz bewusst in die Nähe der dort befindlichen Einsatzkräfte der Polizei zu begeben, um diese mit der Parole ACAB zu konfrontieren. Wie streng dieses Gebot befolgt werden muss, ist bald dem in Kürze folgenden Teil 2/4 zu entnehmen.
Mittwoch, 21. März 2018
Wenn der Zahnarzt Schmerzen kriegt
Mittwoch, 28. Februar 2018
Sind Bundesbildungsministerinnen immer doof?
Wohl nicht zwingend, aber auch die Nachfolgerin der unsäglichen Annette Schavan, die aktuelle Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. rer. nat. Johanna Wanka, gehört sicher nicht zu den hellsten Lichtern im Parlament. Ihre Steilvorlage für das von der AfD initierte Organstreitverfahren wäre für jeden staatsrechtlich halbgebildeten Politiker in einem öffentlichen Amt vermeidbar gewesen, der verstanden hätte, dass das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot auch Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Dienstag, 27. Februar 2018
Amtsgericht Bremerhaven - warum die Beleidigung "Fotze" billig ist
Der Unterlassungsanspruch nach den im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Beisen von Familienangehörigen herausgeschriehenen Beleidigungen
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
- "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
- „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
- „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
Sonntag, 18. Februar 2018
Turboquerulantin und Deniz Yücel frei
Fast gleichzeitig wurden zwei der bekanntesten Journalisten Deutschlands aus der Haft entlassen und überschwenglich in der deutschen Öffentlickeit begrüßt. Natürlich tosten die Wogen der Begeisterung über die Freilassung der Turboquerulantin weitaus höher, als die Wellen der Freude über die Freilassung des türkischstämmigen Journalisten Deniz Yücel. Das hat verschiedene Ursachen, für die an dieser Stelle nach Erklärungen gesucht werden soll.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Mittwoch, 14. Februar 2018
Turboquerulantin - Knast schützt nicht vor Ordnungsgeld
Auch während der besinnlichen Knasttage über den Jahreswechsel 2017/2018 mahlten die Mühlen der Justiz beständig weiter und so hat unsere tapfere Protagonistin auch während ihrer Knastzeit einen kleinen Nachschlag erhalten, der es ihr im Jahre 2018 erlaubt, ein weiteres Mal die Vorzüge des Frauenvollzugs in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta zu genießen.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Donnerstag, 8. Februar 2018
facebook-sperre.de
Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
Mittwoch, 31. Januar 2018
Amtsgericht Bremerhaven - billiger als "Fotze" geht nicht
Für das Amtsgericht Bremerhaven sind die Beleidigungen
● "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
● „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
● „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
eine absolute Bagatelle, gerade knapp über der Bedeutungslosigkeit. Das sehe ich komplett anders und halte die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsverfahren auf EUR 500,- für einen schlechten Witz. Der Begriff "Fotze" oder auch "Votze" ist ein obszöner Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil. Darüber hinaus wird der Begriff auch als Schimpfwort für eine weibliche Person gebraucht. Es handelt sich wohl unbestreitbar um eines der vulgärsten und abwertendsten Schimpfwörter, die sich in der deutschen Sprache finden. Durch das Hineinbeziehen einer sexuellen Komponente ist das Schimpfwort regelmäßig in einem frauenverachtenden und diskriminierenden Kontext zu finden. Dies ist auch hier der Fall.
Es versteht sich von selbst, dass es sich um einen diskriminierenden Begriff handelt, der sich alleine gegen weibliche Personen richtet. Der Bezug auf äußere Geschlechtsmerkmale im Zuge einer derartigen Diskriminierung lässt dies besonders deutlich hervortreten. Es handelt sich folglich um einen extrem frauenverachtenden Begriff. In der heutigen Zeit sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass derartige frauenverachtende Beleidigungen nicht bagatellisiert, sondern von dem Gericht entsprechend der durch die sexuelle Konnotation schwer verletzenden Wirkung ernst genommen werden. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, die Beleidigung "Fotze" auf einen Wert von lediglich 500,- EUR zu setzen und damit in der Größenordnung des gebührenrechtlich niedrigst denkbaren Blechschadens an einem Kraftfahrzeug, ist grundweg falsch.
Mit einer Streitwertfestsetzung am untersten Rand des Möglichen scheint das Gericht signalisieren zu wollen, dass es frauenverachtende Beleidigungen als eine Sache von geringster Bedeutung ansieht. Eine derartige Signalwirkung an die Verletzte und die Verletzerin zu senden, hat die fatale Botschaft einer absoluten Bedeutungslosigkeit der verletzenden Tat. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung spielen im Alltag vieler Frauen nach wie vor eine große Rolle, auch in Deutschland. Eine Bagatellisierung dieses Themas schützt Täter und erschwert es Opfern, sich Hilfe zu suchen. Wenn ein deutsches Gericht einen frauenverachtenden Angriff werttechnisch auf die niedrigste Stufe der Gebührenskala stellt, ist dies nur ein weiterer von vielen Faktoren, der dazu führt, dass sich Opfer frauenverachtender Angriffe von der Justiz nicht ernst genommen fühlen und sich nicht hilfesuchend und vertrauensvoll an sie wenden werden. Rechtsanwälte winken mangels kostendeckender Bearbeitungsmöglichkeit ab und es entstehen für die verletzten Frauen weitreichende Entscheidungen, die nicht einmal berufungsfähig sind.
Die Streitwertentscheidung zeugt damit von einer beispiellosen Ignoranz gegenüber der nach wie vor aktuellen Debatte, die sich gerade in den Fällen um die Regisseure Harvey Weinstein und Dieter Wedel manifestiert. Selbstverständlich handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Filmstar, allerdings ist auch die persönliche Integrität der Antragstellerin deutlich höher zu bewerten als mit der niedrigsten Stufe der Streitwertskala. Auch Frauen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind es Wert, im Namen des Volkes angemessenen und korrekt bewerteten Schutz zu genießen.
Die Entscheidung lässt tief in die immer noch vorherrschenden patriarchalischen Vorstellungen in der deutschen Gerichtsbarkeit blicken, wenn die Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren schnell immense Höhen erreichen und die alltägliche Diskriminierung von Frauen in der deutschen Gerichtsbarkeit als niedrigst möglich und damit gänzlich unbedeutend abgetan wird. Da der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung ja gerade den Wert der Sache auch nach ihrer allgemeinen Bedeutung wiederspiegeln soll, drängt sich hier durchaus der Eindruck auf, es handele sich für das Gericht grundsätzlich um eine eher lästige und unbedeutende Angelegenheit.
Die sexistische Herabwürdigung einer auf materielle Hilfe angewiesenen Frau scheint für das Gericht wohl eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass keine Notwendigkeit darin gesehen wird, ihrer Bedeutung einen höheren Wert beizumessen. Angesichts der brandaktuellen Diskussionen zum Thema Gleichberechtigung und Sexismus kann es im Jahr 2018 nicht mehr angehen, dass derartige gesellschaftliche Strukturen auch von den Gerichten begünstigt werden. Die Festsetzung des Streitwerts auf das gebührenrechtliche Minimum stellt eine Verharmlosung dieser sexistischen Beleidigungen dar und vermittelt auf untragbare Weise das Gefühl, es handele sich für das Gericht lediglich um ein lästiges Detail.
Für Frauen wie die Antragstellerin die mit sexuellem Hintergrund beleidigt werden, bedeutet die gerichtliche Einordnung der Beleidigung „Fotze“ als geradezu unbeachtlich, dass sie Grenzüberschreitungen nicht wirksam benennen können und keine effiziente Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Hemmschwelle, sich nach erfolgten Angriffen, seien diese verbaler oder auch körperlicher Art, an die Justiz zu wenden, wird durch derartige Entscheidungen noch heraufgesetzt. Opfern wird suggeriert, sie sollen solche Situationen nicht überbewerten und ihr Gefühl, dass ihre Grenzen verletzt wurden, wird als überempfindlich, wenn nicht sogar hysterisch abgetan.
Der Kampf für Gleichberechtigung und gegen Sexismus muss schließlich auch von den Gerichten gefördert werden. Dies geschieht aber nur, wenn damit auch im Kleinen begonnen wird. Es ist nicht zielführend, wenn lediglich Fälle, denen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, angemessen gehandhabt werden. Opfer von derartig herabwürdigenden Angriffen wie im Falle der Antragstellerin, müssen dazu ermutigt werden, sich zur Wehr zu setzen und in die Lage versetzt werden, sich auf einen angemessen honorierten Beistand verlassen zu können.
● "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
● „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
● „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
eine absolute Bagatelle, gerade knapp über der Bedeutungslosigkeit. Das sehe ich komplett anders und halte die Streitwertfestsetzung in einem Unterlassungsverfahren auf EUR 500,- für einen schlechten Witz. Der Begriff "Fotze" oder auch "Votze" ist ein obszöner Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil. Darüber hinaus wird der Begriff auch als Schimpfwort für eine weibliche Person gebraucht. Es handelt sich wohl unbestreitbar um eines der vulgärsten und abwertendsten Schimpfwörter, die sich in der deutschen Sprache finden. Durch das Hineinbeziehen einer sexuellen Komponente ist das Schimpfwort regelmäßig in einem frauenverachtenden und diskriminierenden Kontext zu finden. Dies ist auch hier der Fall.
Es versteht sich von selbst, dass es sich um einen diskriminierenden Begriff handelt, der sich alleine gegen weibliche Personen richtet. Der Bezug auf äußere Geschlechtsmerkmale im Zuge einer derartigen Diskriminierung lässt dies besonders deutlich hervortreten. Es handelt sich folglich um einen extrem frauenverachtenden Begriff. In der heutigen Zeit sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass derartige frauenverachtende Beleidigungen nicht bagatellisiert, sondern von dem Gericht entsprechend der durch die sexuelle Konnotation schwer verletzenden Wirkung ernst genommen werden. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, die Beleidigung "Fotze" auf einen Wert von lediglich 500,- EUR zu setzen und damit in der Größenordnung des gebührenrechtlich niedrigst denkbaren Blechschadens an einem Kraftfahrzeug, ist grundweg falsch.
Mit einer Streitwertfestsetzung am untersten Rand des Möglichen scheint das Gericht signalisieren zu wollen, dass es frauenverachtende Beleidigungen als eine Sache von geringster Bedeutung ansieht. Eine derartige Signalwirkung an die Verletzte und die Verletzerin zu senden, hat die fatale Botschaft einer absoluten Bedeutungslosigkeit der verletzenden Tat. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung spielen im Alltag vieler Frauen nach wie vor eine große Rolle, auch in Deutschland. Eine Bagatellisierung dieses Themas schützt Täter und erschwert es Opfern, sich Hilfe zu suchen. Wenn ein deutsches Gericht einen frauenverachtenden Angriff werttechnisch auf die niedrigste Stufe der Gebührenskala stellt, ist dies nur ein weiterer von vielen Faktoren, der dazu führt, dass sich Opfer frauenverachtender Angriffe von der Justiz nicht ernst genommen fühlen und sich nicht hilfesuchend und vertrauensvoll an sie wenden werden. Rechtsanwälte winken mangels kostendeckender Bearbeitungsmöglichkeit ab und es entstehen für die verletzten Frauen weitreichende Entscheidungen, die nicht einmal berufungsfähig sind.
Die Streitwertentscheidung zeugt damit von einer beispiellosen Ignoranz gegenüber der nach wie vor aktuellen Debatte, die sich gerade in den Fällen um die Regisseure Harvey Weinstein und Dieter Wedel manifestiert. Selbstverständlich handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Filmstar, allerdings ist auch die persönliche Integrität der Antragstellerin deutlich höher zu bewerten als mit der niedrigsten Stufe der Streitwertskala. Auch Frauen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind es Wert, im Namen des Volkes angemessenen und korrekt bewerteten Schutz zu genießen.
Die Entscheidung lässt tief in die immer noch vorherrschenden patriarchalischen Vorstellungen in der deutschen Gerichtsbarkeit blicken, wenn die Streitwerte in markenrechtlichen Verfahren schnell immense Höhen erreichen und die alltägliche Diskriminierung von Frauen in der deutschen Gerichtsbarkeit als niedrigst möglich und damit gänzlich unbedeutend abgetan wird. Da der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung ja gerade den Wert der Sache auch nach ihrer allgemeinen Bedeutung wiederspiegeln soll, drängt sich hier durchaus der Eindruck auf, es handele sich für das Gericht grundsätzlich um eine eher lästige und unbedeutende Angelegenheit.
Die sexistische Herabwürdigung einer auf materielle Hilfe angewiesenen Frau scheint für das Gericht wohl eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass keine Notwendigkeit darin gesehen wird, ihrer Bedeutung einen höheren Wert beizumessen. Angesichts der brandaktuellen Diskussionen zum Thema Gleichberechtigung und Sexismus kann es im Jahr 2018 nicht mehr angehen, dass derartige gesellschaftliche Strukturen auch von den Gerichten begünstigt werden. Die Festsetzung des Streitwerts auf das gebührenrechtliche Minimum stellt eine Verharmlosung dieser sexistischen Beleidigungen dar und vermittelt auf untragbare Weise das Gefühl, es handele sich für das Gericht lediglich um ein lästiges Detail.
Für Frauen wie die Antragstellerin die mit sexuellem Hintergrund beleidigt werden, bedeutet die gerichtliche Einordnung der Beleidigung „Fotze“ als geradezu unbeachtlich, dass sie Grenzüberschreitungen nicht wirksam benennen können und keine effiziente Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Hemmschwelle, sich nach erfolgten Angriffen, seien diese verbaler oder auch körperlicher Art, an die Justiz zu wenden, wird durch derartige Entscheidungen noch heraufgesetzt. Opfern wird suggeriert, sie sollen solche Situationen nicht überbewerten und ihr Gefühl, dass ihre Grenzen verletzt wurden, wird als überempfindlich, wenn nicht sogar hysterisch abgetan.
Der Kampf für Gleichberechtigung und gegen Sexismus muss schließlich auch von den Gerichten gefördert werden. Dies geschieht aber nur, wenn damit auch im Kleinen begonnen wird. Es ist nicht zielführend, wenn lediglich Fälle, denen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt, angemessen gehandhabt werden. Opfer von derartig herabwürdigenden Angriffen wie im Falle der Antragstellerin, müssen dazu ermutigt werden, sich zur Wehr zu setzen und in die Lage versetzt werden, sich auf einen angemessen honorierten Beistand verlassen zu können.
Montag, 29. Januar 2018
Mohr
Neger darf man nicht mehr sagen, Halbneger auch nicht und jetzt ist der Mohr an der Reihe. Die kommunale Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung (KAV) der Stadt Frankfurt am Main möchte die Namen zweier Frankfurter Apotheken, die das Wort „Mohr“ in der Geschäftsbezeichnung enthalten, geändert sehen. Die Eschersheimer „Mohren-Apotheke“ und die „Zeil-Apotheke zum Mohren“ nahe der Konstablerwache sind der KAV ein Dorn im Auge, da die ursprüngliche Besetzung des Wortes „Mohr“ negativ gewesen und bis heute abwertend sei. So jedenfalls Virginia Wangare Greiner von der kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung, die selbst afrikanischer Herkunft ist. Wenn man der Darstellung aus dem Buch „Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutsche Sprache“ folgen möchte, geht das Wort „Mohr“ einerseits auf das griechische „moros“ zurück, das „töricht“, aber auch „dumm“ bedeutet und andererseits auf das lateinische „maurus“, das für „schwarz“, „dunkel“ und „afrikanisch“ steht.
Da es sich bei den kritisierten Geschäftsbezeichnungen um die Namen privater Unternehmen handelt, dürfte es schwierig sein, das Ansinnen der KAV mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Anders sieht das aus, wenn der Begriff "Mohr" von der öffentlichen Hand verwendet wird und diese sich entschließt, negativ besetzte Begrifflichkeiten aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, wie das beim Zigeunerschnitzel in hannoverschen Kantinen bereits geschehen ist. Man darf gespannt sein, welche Kreise der Vorstoß der kommunalen Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung der Stadt Frankfurt am Main zieht, denn der Begriff "Mohr" wird nicht nur von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Namen geführt, sondern von zahlreichen deutschen Gemeinden bildlich in deren Wappen. So gesehen gibt es in Deutschland noch viel zu tun und ich möchte engagierten Lesern durch die Wiedergabe folgenden Gemeindewappen die Möglichkeit geben, die wappenführenden Kommunen aufzufordern, den Mohr aus ihrem Wappen zu entfernen, denn ein repräsentatives Schild zu führen, welches farbige Mitmenschen mit dem Abbild von einem Mohr auf unterwürfige afrikanische Diener reduziert, ist nicht nur unzeitgemäß sondern rassistisch:
Da es sich bei den kritisierten Geschäftsbezeichnungen um die Namen privater Unternehmen handelt, dürfte es schwierig sein, das Ansinnen der KAV mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Anders sieht das aus, wenn der Begriff "Mohr" von der öffentlichen Hand verwendet wird und diese sich entschließt, negativ besetzte Begrifflichkeiten aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, wie das beim Zigeunerschnitzel in hannoverschen Kantinen bereits geschehen ist. Man darf gespannt sein, welche Kreise der Vorstoß der kommunalen Ausländervertretung und Ausländerinnenvertretung der Stadt Frankfurt am Main zieht, denn der Begriff "Mohr" wird nicht nur von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Namen geführt, sondern von zahlreichen deutschen Gemeinden bildlich in deren Wappen. So gesehen gibt es in Deutschland noch viel zu tun und ich möchte engagierten Lesern durch die Wiedergabe folgenden Gemeindewappen die Möglichkeit geben, die wappenführenden Kommunen aufzufordern, den Mohr aus ihrem Wappen zu entfernen, denn ein repräsentatives Schild zu führen, welches farbige Mitmenschen mit dem Abbild von einem Mohr auf unterwürfige afrikanische Diener reduziert, ist nicht nur unzeitgemäß sondern rassistisch:
Wappen Coburg, Bayern |
Wappen Bad Sulza, Thüringen |
Wappen Eching, Bayern |
Wappen Fahrenzhausen, Bayern |
Wappen Gräfenthal, Thüringen |
Wappen Hemhofen, Bayern |
Wappen Krautheim, Thüringen |
Wappen Ober-Möhrlen, Hessen |
Wappen Sandau, Sachsen-Anhalt |
Wappen Simmelsdorf, Bayern |
Wappen Strullendorf, Bayern |
Wappen Huisheim, Bayern |
Wappen Ismaning, Bayern |
Wappen Landkreis Freising, Bayern |
Wappen Landkreis Garmisch-Partenkirchen, Bayern |
Wappen Landkreis Neu-Ulm, Bayern |
Wappen Mehring, Bayern |
Wappen Mittenwald, Bayern |
Wappen Pappenheim, Bayern |
Wappen Pastetten, Bayern |
Wappen Unterföhring, Bayern |
Wappen Wörth, Bayern |
Wappen Zolling, Bayern |
Wappen Uettingen, Bayern |
Wappen Unterpleichfeld, Bayern |
Mittwoch, 10. Januar 2018
Turboquerulantin - Hilferuf aus dem Knast
Ihre Opfer lagen sich freudetrunken in den Armen und dankten Gott und der deutschen Justiz, dass sie über Weihnachten und Silvester von neuen Hasstiraden der Turboquerulantin verschont blieben. Grund für die Schonzeit unserer Mandanten ist der Umstand, dass unser Türbchen mangels Zahlung diverser Ordnungsgelder schon am 13.12.2017 von der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Empfang genommen wurde und von dort wohl erst wieder am 05.03.2018 auf die Menschheit losgelassen wird.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Dienstag, 9. Januar 2018
Mag sich der Vorsitzende psychiatrisch untersuchen lassen
Ein vorläufiges Berufsverbot durch das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat den Kollegen Thomas Lange am 11.12.2017 vorerst gestoppt. Lange hatte binnen 3 Jahren mit ca. 8.000 Klagen gegen Leistungsbescheide mehrerer Job-Center die Brandenburgische Justiz an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gedrängt und dabei angeblich auch gegen anwaltliche Kernpflichten verstoßen.
In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
In der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist nachzulesen, dass der Kollege in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus Klageschriften in folgender Anzahl eingereicht hatte. 2013: 4.914 Klageschriften, 2014: 4.068 Klageschriften, 2015: 2.726 Klageschriften. Vorgeworfen wird Rechtsanwalt Lange, dass er die Klagen entsprechend eines zuvor gefassten Plans nur schematisch und mit geringem Zeitaufwand ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erhoben hatte. Dementsprechend sollen viele an das Sozialgericht gerichtete Äußerungen keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gewesen sein, sondern sich auf herabsetzende Äußerungen gegenüber Richtern beschränkt haben:
- "Entscheiden Sie diese Sache, da kommt eh nur Sülze raus."
- " ... ob der Kammervorsitzende jetzt hier noch weiter rumspinnt."
- "In Sachen ... lehne ich den Richter xxxxxxxxxxx nunmehr wegen überdurchschnittlicher Dummheit ab. Ich verweise auf dessen Ausführungen im Schreiben vom 11.12.2014. Offensichtlich versucht der Richter, den Unterzeichner mit immer dümmer werdenden Sprüchen zu unsachlichen Äußerungen zu verleiten."
- "Der Richter ist käuflich und hat jedenfalls vom JG OSL, der Behörde, die vor dem Sozialgericht Cottbus wohl am häufigsten verklagt wird, Geld angenommen. Ein solcher "Richter" ist eine Schande für den Rechtsstaat und muss von keiner Partei geduldet werden."
- "Mag sich der Vorsitzende der xx. Kammer des Sozialgerichts Cottbus psychiatrisch untersuchen lassen."
- „In Sachen ... hat der Unterzeichner Zweifel daran, dass ein Herr xxxxxx tatsächlich Richter am Sozialgericht Cottbus ist und dieser Herr xxxxx überhaupt ein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen hat."
Mittwoch, 3. Januar 2018
Halbneger
Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen und Halbneger natürlich auch nicht. Eine mathematische Reduktion der Nutzung des Wortes "Halbneger" auf halbverboten und damit erlaubt, dürfte vor Gericht keinen Erfolg haben. Über den Twitter-Account von Jens Maier (AfD) war gestern folgende Botschaft über Boris Beckers Sohn, Noah Becker, verbreitet worden, nachdem dieser sich in einem Interview über Rassismus in Berlin beschwert hatte: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären."
Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.
Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!
Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.
Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!
Datenbank polnischer Sexualtraftäter
Das polnische Justizministerium hat jüngst eine Datenbank polnischer Sexualtraftäter im Internet veröffentlicht, in welcher persönliche Daten wie Geburtsdatum und Aufenthaltsort nebst Foto von etwa 800 Delinquenten zu sehen sind. Das Register erscheint auch in englischer Sprache als "Sex Offenders Register".
"Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern" begründete Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro die Einführung der Internetdatenbank. Wenn Mutter Kowalczyk nun recherchieren möchte, ob der neu zugezogene Nachbar Przybylski eine potentielle Gefahr für ihre kleine Ronja darstellt, kann man für Herrn Przybylski nur hoffen, dass Frau Kowalczyk ihre Recherche sorgfältig ausführt und sich bei der Identifizierung des neuen Nachbarn nicht irrt. Auch für die kleine Ronja muss man hoffen, dass Mama genau hinsieht und den bösen Herrn Przybylski nicht mit dem netten Herrn Przybylski verwechselt.
Damit das polnische Sexualstraftäterverzeichnis überhaupt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben kann, muss die Datenbank äußerst sorgfältig geführt werden. Einerseits darf niemals ein Unschuldiger unter die Räder des Online-Prangers geraten und andererseits muss das Verzeichnis so detailliert sein, dass Verwechslungen für den Durchschnittsnutzer weitgehend ausgeschlossen sind.
Immerhin können Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Entfernung aus der Datenbank beantragen, wenn nicht das Gericht nach eigenem Dafürhalten für einen Ausschluss sorgt. Ob es nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, den 800 härtesten Sexualstraftäter die Chance auf eine Resozialisierung zu minimieren und 2.600 weitere Sexualstraftäter in einem nur für Behörden und Arbeitgeber zugänglichen Register zu verbergen, werden wir in Zukunft sicherlich erfahren.
"Das Recht auf den Schutz unserer Kinder steht über der Anonymität von Verbrechern" begründete Justizminister und Generalstaatsanwalt Zbigniew Ziobro die Einführung der Internetdatenbank. Wenn Mutter Kowalczyk nun recherchieren möchte, ob der neu zugezogene Nachbar Przybylski eine potentielle Gefahr für ihre kleine Ronja darstellt, kann man für Herrn Przybylski nur hoffen, dass Frau Kowalczyk ihre Recherche sorgfältig ausführt und sich bei der Identifizierung des neuen Nachbarn nicht irrt. Auch für die kleine Ronja muss man hoffen, dass Mama genau hinsieht und den bösen Herrn Przybylski nicht mit dem netten Herrn Przybylski verwechselt.
Damit das polnische Sexualstraftäterverzeichnis überhaupt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand haben kann, muss die Datenbank äußerst sorgfältig geführt werden. Einerseits darf niemals ein Unschuldiger unter die Räder des Online-Prangers geraten und andererseits muss das Verzeichnis so detailliert sein, dass Verwechslungen für den Durchschnittsnutzer weitgehend ausgeschlossen sind.
Immerhin können Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Entfernung aus der Datenbank beantragen, wenn nicht das Gericht nach eigenem Dafürhalten für einen Ausschluss sorgt. Ob es nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, den 800 härtesten Sexualstraftäter die Chance auf eine Resozialisierung zu minimieren und 2.600 weitere Sexualstraftäter in einem nur für Behörden und Arbeitgeber zugänglichen Register zu verbergen, werden wir in Zukunft sicherlich erfahren.
Dienstag, 2. Januar 2018
Die Köterrasse bellt wieder
Weil die AfD-Politikerin Beatrix von Storch sich anlässlich eines auch auf arabisch verfassten Neujahrsgrusses der Kölner Polizei dazu veranlasst gesehen hat, auf dem Kurznachrichtendienst Twitter öffentlich nachzufragen "Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?" hat die Kölner Polizei Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gestellt.
Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.
Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".
Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.
Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".
Freitag, 29. Dezember 2017
Was droht Anwälten, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das beA zu nutzen?
Kurz vor Jahresende möchte es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nicht verpassen, mir die neusten Mitteilungen zum beA persönlich zu übermitteln. Das ist ja grundsätzlich erfreulich. Die BRAK weiß offenbar auch um das enorme Konfliktpotential, welches aus der unvorhergesehenen Stilllegung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Sicherheitsrisiken resultiert, dessen Benutzung für Anwälte ab Januar 2018 verpflichtend ist. Die BRAK weiß auch, dass manche Anwälte ein rebellisches Innenleben pflegen und möchte daher auch auf die Frage eine Antwort geben, was Anwälten droht, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das Postfach zu nutzen?
Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.
Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.
Freitag, 22. Dezember 2017
Die Paketannahme durch den Nachbarn
Tausende von Weihnachtspaketen kreuzen durch Deutschland und viele kommen nicht an. Eine häufige Konstellation ist dabei die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn. Das erinnert mich an einen Fall, der jüngst sein 10-jähriges Jubiläum gefeiert hat und natürlich nicht alle denkbaren Möglichkeiten abbildet. Im vom Amtsgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 564 C 939/07 entschiedenen Fall wollte der Versender eines Pakets schlicht den Kaufpreis für ein Paar Kinderschuhe, die versendet wurden, aber nie ankamen. Denn: Nachweisbar war zwar die Auslieferung des Pakets an den Nachbarn, aber nicht die Ankunft des Pakets bei der Käuferin. Das bedeutete viel Ärger für alle Beteiligten. Die Verkäuferin bekam keinen Kaufpreis und zahlte sämtliche Prozesskosten, der Nachbar musste vor Gericht aussagen und die modebewusste Mama musste ihren süßen Fratz in popligen Normaloschuhen weiterlaufen lassen. In dieser Variante war die Annahme eines Pakets durch den Nachbarn jedenfalls ein voller Reinfall.
Donnerstag, 21. Dezember 2017
Turboquerulantin auf Rekordjagd
Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.
Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.
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