Mö: Das klingt souverän und nach einem anwaltlichen Arbeitsmodell, welches sich über Jahre entwickelt hat. Zum Abschluss unseres Interviews hätte ich daher noch ganz gern gewusst, wieviel Prozesse Sie im Kampf um Ihre Meinungsfreiheit geführt haben, wie viele davon Sie gewonnen haben und wieviel Geld Sie Ihr Einsatz für dieses Grundrecht gekostet hat.
RS: Wieso Abschluss? Darf ich Fragen stellen? Wie viel Prozesse ich geführt habe? Ich habe nur einmal geklagt, was Meinungsäußerung betrifft. Prozessen sind immer gegen mich geführt worden. Was die Anzahl betrifft, so stellt sich die Frage, wie gezählt wird. Ich zähle Widerspruchsverhandlung, Berufungsverhandlung, Hauptsacheverhandlung, BGH, BVerfG, Kostenverhandlung als gesonderte Prozesse, obwohl oft es ja die gleiche Sache ist. Eine Übersicht über gewonnene Prozesse gibt es auf: http://www.buskeismus.de/schoene_entscheidungen.html
Das sind 126 (einhundertsechsunzwanzig). Insgesamt gab es etwas über 200 Prozesse. In der Auflistung fehlt der Dresdner DDR-Prozess, wo es ausschließlich um Meinungsfreiheit ging, zwei gewonnenen Prozesse bis 2005. Einer davon beim Richter Sievers (ZK 12), der das bekannte Link-Urteil 1998 fällte. Dann habe ich einen Nichtäußerungsprozess gegen die Ehefrau meines Ex-Partners gewonnen und ca. 100.000,- EUR zugesprochen bekommen. Einen Bußgeldprozess habe ich 2017 gegen Ökofanatiker in der Nachbarschaft und eine Behörde gewonnen. War aber kein Äußerungsprozess. Es liegen noch vier (4) Berufungen bei Buske und einige Verjährungssachen in Berlin. Von der Bilanz heut habe ich, was Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, etwa. 180.000,- € Verlust gehabt in den 14 Jahren. Das macht monatlich knapp etwas über 1.000,- € aus. Kosten für PC, Urteile, Zeit, Fahrkosten, Recherchekosten, Zahlungen an Mitarbeiter sind nicht einberechnet. Schertz & Co. habe ich etwa 50.000,- € an Gerichts- und RA-Kosten Verlust gebracht. Das dürfte bei denen keine Portokasse mehr gewesen sein. Deswegen sehe ich mich als Beweis für die Existenz der Justizmafia in Deutschland an. Das interessiert Sie, Herr Möbius, nicht. Keine Ihrer Fragen ging in diese Richtung. Sie kniffen. Die meisten verlorenen Prozesse würde ich heute gewinnen. Kosten würden trotzdem übrig bleiben, u.a. als Folge des Anwaltszwanges und des hohen Kriminalitätspotentials unter den Rechtsanwälten.
Mö: Kneifen werde ich wohl bei der Veröffentlichung von diversen Namen, die Sie hier genannt haben, aber bislang bin ich davon ausgegangen, dass es bei allen Mängeln des deutschen Gerichtswesens nicht um eine mafiöse Struktur geht. Selbstherrliche Richter gibt es zwar zuhauf, sie dürften allerdings nicht organisiert sein. Sehen Sie das anders?
RS: Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Mafiöse Strukturen bedeuten nicht klare Organigramme etc.. Es ist wie bei den Geheimdiensten, diese nutzen das reale Leben dank ihrer geheimen Macht. Direkte Beteiligung an Terror etc. ist schwer beweisbar, auch weil meist nicht vorhanden. Auch Politiker sind mafiös im Rahmen der geltenden Gesetze. Was machen Sie bei den Namen? Mafia kann man theoretisch definieren oder experimentell erkennen. Ich erkenne diese experimentell. Die Theorie hinkt nach bzw. dient der Verdummung und Stabilisierung des Einflusses der Mafia. In Deutschland wird viel von Filz gesprochen. Im Prinzip ist das schon Mafia. Die Mafia benötigt einen Nährboden, der ist für die Mafia in Deutschland z.T. fruchtbarer als z.B. in Russland. All das kann man aber nur konkret und mit Namensnennung diskutieren. Alles andere ist pure Ideologie.
Mö: An diesem Experiment beteilige ich mich auch schon seit über 20 Jahren und habe ähnliche Erfahrungen wie Sie gemacht, wenn auch nicht so intensiv. Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften. Ein Richter hat nur bessere Möglichkeiten, sich als Arschloch zu präsentieren als ein Informatiker. Wie lange wollen Sie die Öffentlichkeit noch darüber unterrichten, was tatsächlich in deutschen Gerichtssälen passiert? Ein Ruhestand unter Palmen ist für Sie keine Alternative?
RS: Sie sagen: „Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften.“ Sehe ich ganz anders. Richterfehler sind menschliche Fehler. Im Unterschied zu Akademikern brauchen Richter nicht kreativ zu sein. Karrieremäßig und geschäftlich gesehen sind Richter auf Fehlurteile (Willkürurteile) nicht angewiesen. Anders bei den Rechtsanwälten. Kriminelle Rechtsanwälte haben einen höheren finanziellen Erfolg als nicht kriminelle Rechtsanwälte. Ein Richter riskiert seine Pension, seinen Ruf etc., ein Rechtsanwalt de facto nichts. Die Konkurrenz unter den Richtern ist eine ganz andere als unter den Rechtsanwälten. Rechtsanwälte müssen natürlich die Meinung und das mögliche Verhalten des Gegenanwalts, des Staatsanwalts und des Richters berücksichtigen. Rechtsanwälte sind aber Geschäftsleute mit Privilegien gegenüber anderen Geschäftsleuten im Land. Die Politiker nutzen die Rechtsanwälte als Kettenhunde, wie wir das mit der neuen Datenschutzverordnung erleben werden. Dass Rechtsanwälte die Schuld bei Fehlurteilen den Richtern geben, ist meist verlogen bzw. dumm. Es gibt allerdings genügend Fehlurteile, gegen die ein guter, engagierter Rechtsanwalt nichts tun kann. In meinem Fall mehr als einhundert, denn ich befasse mich als Nichtjurist – d.h. unsteuerbar und unabhängig – kritisch mit der Justiz. Viele Juristen in Robe sehen darin eine Gefährdung des Rechtsstaates und der Privilegien aller Kollegen. Eine Fehlentscheidung ist da vorprogrammiert. Einleiten muss diese allerdings ein Rechtsanwalt. Ich habe noch keinen Zeitpunkt, wann ich mit Buskeismsus aufhöre. Habe so allerhand Pläne. Werde dieses Jahr achtzig (80).
Mö: Werter Herr Schälike, ich bedanke mich für das Interview und wünsche Ihnen weiterhin ein gutes Gelingen Ihrer juristischen Projekte.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews).
Sonntag, 10. Juni 2018
Donnerstag, 7. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 3
Mö: Immerhin lässt sich Ihren Worten entnehmen, dass Sie sehr prozesserfahren vor Hamburger Gerichten sind und dass Ihre Erfahrungen wohl mit dem Umstand zu tun haben, dass der Genuss Ihrer persönlichen Meinungsfreiheit für Dritte vielfach unerträglich zu sein scheint. Weshalb ist es für Ihre Gegner so wichtig, Ihnen vor Gericht Grenzen setzen zu lassen? Hat Ihr Wort für Ihre Gegner eine immense Bedeutung? Reicht es andererseits nicht aus, Ihre persönlichen Meinungen über Dritte im privaten Bereich kund zu tun?
RS: Die Meinungsfreiheit hat einen hohen, falls nicht den höchsten Stellenwert für die Entwicklung der Menschheit. Insofern messe ich den Pressekammern - de facto Zensurkammern - entscheidende Bedeutung zu, der Hamburger eine besondere. Mir geht es nicht um den Genuss meiner persönlichen Meinungsfreiheit, sondern um mein Recht darauf. Ich genieße meine Berichte etc. nicht, wie Sie „genießen“ verstanden haben, ich gebe nur beobachtete Tatsachen wieder, inzwischen mit meinen Bewertungen. Mit meinem „genießen“ oben meinte ich den Genuss, in einem Land zu leben, in dem Meinungsfreiheit einen großen Wert hat. Dass das für Dritte unerträglich ist, ist das Problem der Dritten, denn die meisten von denen, denen meine Berichte etc. unerträglich sind, sind in ihrem eigenen Handeln wesentlich unerträglicher, nicht selten höchst kriminell, Lügner etc. gegenüber anderen. Die machen sich keine bzw. sehr wenig Gedanken darüber, dass andere leiden, oder habe sich herrliche Ausreden zurecht geschmiedet. Ich erhalte nicht wenige Mails und Anrufe und erfülle nicht selten die Wünsche nach Anonymisierung. Kommt auf den Einzelfall an, Betrüger und Kriminelle haben bei mir wenig Chancen. Anders bei Buske&Käfer. Welche persönlichen Meinungen über Dritte, die ich kundtue, meinen Sie? Die Meinungen über die Juristen in Robe? Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, welche Menschen dort das Sagen haben und wie diese entscheiden. Die deutsche Justiz erzeugt sehr viel Unheil, Unrecht. Verantwortlich dafür sind sehr konkrete Juristen in Robe.
Mö: Natürlich hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, aber Sie haben nicht die Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Deutschland scheint glücklich zu sein mit "Wetten, dass…?" und "Dschungelcamp". Was treibt Sie persönlich an, für die Information der Öffentlichkeit eigenes Geld und Zeit zu investieren?
RS: Pflicht? Sind Sie verpflichtet Rechtsanwalt zu sein? War ich verpflichtet, Physik zu studieren und als Physiker zu arbeiteten? War ich verpflichtet, nach meinem SED-Rausschmiss (1966) und Berufsverbot als Dolmetscher und Übersetzer zu arbeiten? War ich verpflichtet, mit Robert Havemann und Wolf Biermann befreundet zu sein? War ich verpflichtet, in der DDR unerwünschte Bücher zu lesen und anderen zum Lesen zu geben? War ich verpflichtet, nach meiner Verhaftung im März 1985 und Verurteilung zu 7 Jahren Haft Berufung eizulegen, 38 Tage in Hungerstreik zu treten und das Oberste Gericht der DDR zu zwingen, das Terrorurteil aufzuheben? Was dann in der Bundesrepublik passierte, bis ich auf Buske traf, ist möglicherweise Ihre Frage. Dazu verkürzt: Ich wollte nach 1986 nicht mehr in der Politik öffentlich sein, habe 1989 eine Firma gegründet und bis 2003 recht erfolgreich gearbeitet, eine gute Wohnung als Eigentum erworben, abgezahlt, habe vier Kinder, welche gesund sind und im Leben stehen. 2003 wurde ich (unsere Firma) von meinem Partner (er war Mitgesellschafter) existenzbedrohend beschissen. Er – genauer seine Frau – musste mir später (2008) an die 100.000,- € zurückzahlen. So hatte das Landgericht Hamburg beschlossen. Das Geld erhielt ich umgehend von der Firma des Vaters dieser Frau, denn ich pfändete in dessen große Schmuckfirma in Pforzheim. In der Zwischenzeit hatte ich das Glück gehabt, Buske kennen zu lernen. Ich hatte vorab einen Anwalt vor mir gewarnt, er sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Anwalt (war damals auch HSV-Anwalt) heulte später vor Gericht. Buske hatte ich auch mitgeteilt, mit wem er es bei mir zu tun hat. Hat Buske offenbar nicht verstanden, wie Mauck zunächst auch nicht, später schon („Wir haben uns in Schälike geirrt, in seinem Anliegen“). Damit war Prof. Dr. Christian Schertz bei Mauck erledigt. Buske dachte offenbar, ich wäre ein kleines Arschloch, welches man verarschen kann. Ich erkannte die politische Brisanz des Zensurgeschehens in Deutschland mit dem damaligen Zentrum in Hamburg und habe beschlossen, wieder in der Politik mitzumischen, Wissenschaft zu betreiben, publizistisch tätig zu sein und mit Realsatire etwas zur Kunst beizutragen. Im Prinzip bin ich Buske für diese Möglichkeit dankbar. Buske ist nicht irgendwer. Buske und Käfer sowie die, die gegen mich klagen, tun mir eigentlich leid. Sie wissen nicht, was sie tun, sind sich sicher mit ihren kriminellen Ansprüchen, Gebaren, Handlungen.
Mö: Ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt nicht wirklich geweint hat, ihm aber zum Heulen zumute war. Einen weinerlichen Anwalt zu haben oder mit ihm in einer traurigen Prozesslage zu stecken, dürfte keiner Partei gefallen. Was macht für Sie einen guten Anwalt aus, wann ist Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanwalt schlecht?
RS: Es ist eine Einzelfallsache. Von Fall zu Fall anders. Wegen der Anwaltspflicht ist es schwer zu erkennen (zu formulieren), was einen guten Anwalt ausmacht. Ich habe meine Bedingungen, unter denen Anwälte für mich arbeiten. Diese Bedingungen gefallen den meisten Anwälten nicht. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, Anwälte zu finden. Benötige gegenwärtig Gott sei Dank keine. Meine Bedingungen sind:
- Nur nach RVG
- Schriftsätze ans Gericht gehen nur mit meiner Zustimmung und vorheriger schriftlichen Abstimmung. Der Anwalt muss, darf kein Chaot sein, diese Zeit einplanen.
- Die Anwaltsschriftsätze darf ich korrigieren
- Meine Schriftsätze macht sich mein Anwalt zu Eigen
- Alle meine Anträge in der mündlichen Verhandlung muss der Anwalt stellen (außer Befangenheitsantrag, das kann ich allein)
- Anträge stellt mein Anwalt in der Verhandlung erst nach meiner ausdrücklichen Zustimmung
und einiges mehr.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Die Meinungsfreiheit hat einen hohen, falls nicht den höchsten Stellenwert für die Entwicklung der Menschheit. Insofern messe ich den Pressekammern - de facto Zensurkammern - entscheidende Bedeutung zu, der Hamburger eine besondere. Mir geht es nicht um den Genuss meiner persönlichen Meinungsfreiheit, sondern um mein Recht darauf. Ich genieße meine Berichte etc. nicht, wie Sie „genießen“ verstanden haben, ich gebe nur beobachtete Tatsachen wieder, inzwischen mit meinen Bewertungen. Mit meinem „genießen“ oben meinte ich den Genuss, in einem Land zu leben, in dem Meinungsfreiheit einen großen Wert hat. Dass das für Dritte unerträglich ist, ist das Problem der Dritten, denn die meisten von denen, denen meine Berichte etc. unerträglich sind, sind in ihrem eigenen Handeln wesentlich unerträglicher, nicht selten höchst kriminell, Lügner etc. gegenüber anderen. Die machen sich keine bzw. sehr wenig Gedanken darüber, dass andere leiden, oder habe sich herrliche Ausreden zurecht geschmiedet. Ich erhalte nicht wenige Mails und Anrufe und erfülle nicht selten die Wünsche nach Anonymisierung. Kommt auf den Einzelfall an, Betrüger und Kriminelle haben bei mir wenig Chancen. Anders bei Buske&Käfer. Welche persönlichen Meinungen über Dritte, die ich kundtue, meinen Sie? Die Meinungen über die Juristen in Robe? Die Öffentlichkeit hat das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, welche Menschen dort das Sagen haben und wie diese entscheiden. Die deutsche Justiz erzeugt sehr viel Unheil, Unrecht. Verantwortlich dafür sind sehr konkrete Juristen in Robe.
Mö: Natürlich hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was tatsächlich in den Gerichtssälen passiert, aber Sie haben nicht die Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Deutschland scheint glücklich zu sein mit "Wetten, dass…?" und "Dschungelcamp". Was treibt Sie persönlich an, für die Information der Öffentlichkeit eigenes Geld und Zeit zu investieren?
RS: Pflicht? Sind Sie verpflichtet Rechtsanwalt zu sein? War ich verpflichtet, Physik zu studieren und als Physiker zu arbeiteten? War ich verpflichtet, nach meinem SED-Rausschmiss (1966) und Berufsverbot als Dolmetscher und Übersetzer zu arbeiten? War ich verpflichtet, mit Robert Havemann und Wolf Biermann befreundet zu sein? War ich verpflichtet, in der DDR unerwünschte Bücher zu lesen und anderen zum Lesen zu geben? War ich verpflichtet, nach meiner Verhaftung im März 1985 und Verurteilung zu 7 Jahren Haft Berufung eizulegen, 38 Tage in Hungerstreik zu treten und das Oberste Gericht der DDR zu zwingen, das Terrorurteil aufzuheben? Was dann in der Bundesrepublik passierte, bis ich auf Buske traf, ist möglicherweise Ihre Frage. Dazu verkürzt: Ich wollte nach 1986 nicht mehr in der Politik öffentlich sein, habe 1989 eine Firma gegründet und bis 2003 recht erfolgreich gearbeitet, eine gute Wohnung als Eigentum erworben, abgezahlt, habe vier Kinder, welche gesund sind und im Leben stehen. 2003 wurde ich (unsere Firma) von meinem Partner (er war Mitgesellschafter) existenzbedrohend beschissen. Er – genauer seine Frau – musste mir später (2008) an die 100.000,- € zurückzahlen. So hatte das Landgericht Hamburg beschlossen. Das Geld erhielt ich umgehend von der Firma des Vaters dieser Frau, denn ich pfändete in dessen große Schmuckfirma in Pforzheim. In der Zwischenzeit hatte ich das Glück gehabt, Buske kennen zu lernen. Ich hatte vorab einen Anwalt vor mir gewarnt, er sollte wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Anwalt (war damals auch HSV-Anwalt) heulte später vor Gericht. Buske hatte ich auch mitgeteilt, mit wem er es bei mir zu tun hat. Hat Buske offenbar nicht verstanden, wie Mauck zunächst auch nicht, später schon („Wir haben uns in Schälike geirrt, in seinem Anliegen“). Damit war Prof. Dr. Christian Schertz bei Mauck erledigt. Buske dachte offenbar, ich wäre ein kleines Arschloch, welches man verarschen kann. Ich erkannte die politische Brisanz des Zensurgeschehens in Deutschland mit dem damaligen Zentrum in Hamburg und habe beschlossen, wieder in der Politik mitzumischen, Wissenschaft zu betreiben, publizistisch tätig zu sein und mit Realsatire etwas zur Kunst beizutragen. Im Prinzip bin ich Buske für diese Möglichkeit dankbar. Buske ist nicht irgendwer. Buske und Käfer sowie die, die gegen mich klagen, tun mir eigentlich leid. Sie wissen nicht, was sie tun, sind sich sicher mit ihren kriminellen Ansprüchen, Gebaren, Handlungen.
Mö: Ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt nicht wirklich geweint hat, ihm aber zum Heulen zumute war. Einen weinerlichen Anwalt zu haben oder mit ihm in einer traurigen Prozesslage zu stecken, dürfte keiner Partei gefallen. Was macht für Sie einen guten Anwalt aus, wann ist Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanwalt schlecht?
RS: Es ist eine Einzelfallsache. Von Fall zu Fall anders. Wegen der Anwaltspflicht ist es schwer zu erkennen (zu formulieren), was einen guten Anwalt ausmacht. Ich habe meine Bedingungen, unter denen Anwälte für mich arbeiten. Diese Bedingungen gefallen den meisten Anwälten nicht. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, Anwälte zu finden. Benötige gegenwärtig Gott sei Dank keine. Meine Bedingungen sind:
- Nur nach RVG
- Schriftsätze ans Gericht gehen nur mit meiner Zustimmung und vorheriger schriftlichen Abstimmung. Der Anwalt muss, darf kein Chaot sein, diese Zeit einplanen.
- Die Anwaltsschriftsätze darf ich korrigieren
- Meine Schriftsätze macht sich mein Anwalt zu Eigen
- Alle meine Anträge in der mündlichen Verhandlung muss der Anwalt stellen (außer Befangenheitsantrag, das kann ich allein)
- Anträge stellt mein Anwalt in der Verhandlung erst nach meiner ausdrücklichen Zustimmung
und einiges mehr.
(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Mittwoch, 6. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 2
Mö: Das klingt nach schweren Zerwürfnissen mit der Hamburger Justiz, die ich im Einzelnen nicht nachvollziehen kann und hier auch nicht vertiefen möchte, weil dieser Konflikt auf Ihrer Seite buskeismus.de hinreichend präzisiert wird. Daher besteht auch ein konkretes Interesse an der Erforschung der Aktenzeichenvergabe beim Landgericht Hamburg derzeit jedenfalls nicht. Lassen Sie uns auf den Ihrer Ansicht nach unnötigen Anwaltszwang zurückkommen. Was stört Sie daran, sich vor einem Landgericht vertreten lassen zu müssen?
RS: Ihr Kommentar zeugt davon, dass Sie Fakten ausweichen und rein theoretisch, Ideologie behaftet denken und fühlen. Für mich sind Tatsachen von Bedeutung. Als Physiker weiß ich, dass die Gültigkeit von Gesetzen an den Extremwerten geprüft wird. So gilt das Ohmsche Gesetz, z.B., nicht bei sehr hohen Strömen. Die Newtonschen Gesetze gelten nicht bei hohen Geschwindigkeiten. Eine Gesellschaft wird bewertet nach ihrem Umgang mit Minderheiten, Minderheitsmeinungen, in Europa speziell am Umgang mit den Juden. Insofern verlieren Sie an Durchblick, wenn Sie meine konkreten Fälle mit schweren Zerwürfnissen begründen. Wie kommen Sie darauf, dass ich schwere Zerwürfnisse mit Buske, Käfer etc. habe? Ich hatte Ihnen auch angeboten, Beispiele anderer Fälle zu bringen. Sie haben kein Interesse bezeugt. Zum Anwaltszwang. Was mich stört? Mich stören die unnötigen Kosten meines Anwalts. Dann stört mich die Tatsache, dass in den Verhandlungen durch die Anwesenheit des Anwalts den Argumenten des Mandanten weniger Aufmerksamkeit – falls überhaupt – geschenkt wird. Außerdem verweigern manche Anwälte, Anträge zu stellen, bzw. stellen falsche Anträge. Bei Landgerichten dürfen die Mandanten keine Anträge stellen. Das muss der Anwalt tun, der Mandant muss es seinem Rechtsanwalt gegenüber durchsetzen. Ferner werden einem Beklagten die Kosten (Zeitaufwand u.a.) eines unnötigen Rechtsstreits nicht zurückerstattet, es sei denn der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Noch etwas zu Ihrer früheren Aussage, ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Diese Aussage ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert keine Fehlurteile der unteren Instanzen, wenn es schon zu solchen Fällen eindeutige Entscheidungen des BVerfG gibt. Die unteren Instanzen dürfen bewusst Fehlurteile treffen. Das gehört zur Politik und zur Gewährleistung des Machterhalts. Das Bundesverfassungsgericht behandelt nur Sachen mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten. In der Praxis ist das rechtliche Vorgehen gegen offensichtliche juristische Fehlurteile sehr schwer, weil das an der Ideologie rüttelt, dass die Endentscheidungen Richter zu treffen haben, auch wenn es eine falsche Entscheidung ist. Anders kann ein Rechtsstaat angeblich nicht funktionieren.
Mö: Unser Gespräch soll für den Durchschnittsleser interessant bleiben, daher möchte ich nicht zu sehr ins Detail gehen und verwies für Interessierte auf Ihre Website. Dort steht unter anderem "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an.", "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" und "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Da bekomme ich als distanzierter Schreiber ja schon feuchte Finger beim Zitieren und gleichzeitig die Idee, Sie hätten schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?
RS: Ich begründe das ja. Zu "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an." Bei Gericht – nicht nur bei xxxxx – gilt die prozessuale Wahrheit nicht die materielle. Die Partei, welche besser lügt, obsiegt. Das sind allgemein bekannte unbestrittene Tatsachen. Was xxxxx betrifft, so gibt es dafür genug Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxx xxxxxx u.a.. Sie können bei mir dazu suchen und finden die Argumente. Auch in der Verhandlungsführung regt xxxxx zum Lügen an, schon allein aus prozessökomischen Gründen. Zu "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" Kriminelle haben bei xxxxx mehr Chancen als biedere Bürger. Das sind Tatsachen. Auch dazu schreibe ich konkret. Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxx u.a.. Zu "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Siehe dazu meine Site: http://www.buskeismus-lexikon.de/Hamburger_organisierte_Justizkriminalität. Da kommt xxxxx namentlich vor. RA Dr. xxxx xxxxxxx klagt erfolgreich für Kriminelle. Das sind auch Tatsachen. Das sind alles keine Geheimnisse. Zu " ... schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?" Diese Idee ist fernliegend. Ich gewinne in Hamburg, sogar manchmal bei Käfer, beim dem Amtsgericht-Mitte immer. Beim Amtsgericht Hamburg-Altona inzwischen ebenfalls. Es gibt in Hamburg nicht wenige Richter, mit denen ich mich relativ ausführlich unterhalten kann und es auch tue, auch beim OLG. Auch nicht mit wenigen Mitarbeitern, welche keine Richter sind, habe ich ein gutes Verhältnis. Wie kommen Sie darauf, dass ich Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz habe? Ich halte allerdings die ganze deutsche Justiz für mehr als problematisch und spreche vom persönlichen Glück, auf Buske, inzwischen auf Käfer, gestoßen zu sein, welche mit ihrem Zensururteilen das besonders offenbaren. Das verstehen natürlich viele Richter nicht, nicht wenige haben was gegen meine Form der Justizkritik Das ist verständlich, aber aus meiner Sicht eben rückständig und für den Rechtsstaat gefährlich. Wertvoll sind für mich meine DDR-Erfahrungen und die aus der ehemaligen Sowjetunion, u.a mit deren Geheimdiensten, die mit mir nicht fertig geworden sind. Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das wird in Hamburg mit den Füßen getreten. Leider nicht nur in Hamburg. Persönlich habe ich nichts gegen Buske und Käfer, auch wenn diese Akten xxxxxxxx. Das ist menschlich. Die sollen mich nur in Ruhe lassen bei meiner Buskeismus-Forschung und meinem Realsatire-Projekt. Was feuchte Finger beim Zitieren betrifft, so sollte man auch bei unverfänglichen Sachen mit Vorsicht zitieren und aufpassen, sich etwas nicht zu Eigen machen, was man nicht versteht. Zitieren Sie mich und bekommen Sie dabei mit der Justiz Schwierigkeiten, so dürfen Sie nicht mit meiner Unterstützung rechnen. Das Zensurgeschäft, die Zensurrechtsprechung ist recht kompliziert, zitieren ist oft gefährlich, für den Zitierende nicht selten gefährlicher als für den Autor. Ich möchte nicht, dass sich jemand hinter mir versteckt. Sie wissen, alles ist ein Einzelfall. Meine Formulierungen dienen lediglich dem Nachdenken. Wenn Ihre Erfahrungen als Rechtsanwalt meine Erfahrungen nicht bestätigen, dann ist es Ihr Problem, nicht meins. Ich möchte niemanden von etwas überzeugen. Ich möchte nur meine Meinungsfreiheit genießen. Ich bin kein Zensurgegner. Hätte ich einen Blog mit einer Kommentarfunktion, würde ich ganz schön zensieren die vielen Trolls. Anonymität würde ich auch nicht zulassen. (Teil 1 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Ihr Kommentar zeugt davon, dass Sie Fakten ausweichen und rein theoretisch, Ideologie behaftet denken und fühlen. Für mich sind Tatsachen von Bedeutung. Als Physiker weiß ich, dass die Gültigkeit von Gesetzen an den Extremwerten geprüft wird. So gilt das Ohmsche Gesetz, z.B., nicht bei sehr hohen Strömen. Die Newtonschen Gesetze gelten nicht bei hohen Geschwindigkeiten. Eine Gesellschaft wird bewertet nach ihrem Umgang mit Minderheiten, Minderheitsmeinungen, in Europa speziell am Umgang mit den Juden. Insofern verlieren Sie an Durchblick, wenn Sie meine konkreten Fälle mit schweren Zerwürfnissen begründen. Wie kommen Sie darauf, dass ich schwere Zerwürfnisse mit Buske, Käfer etc. habe? Ich hatte Ihnen auch angeboten, Beispiele anderer Fälle zu bringen. Sie haben kein Interesse bezeugt. Zum Anwaltszwang. Was mich stört? Mich stören die unnötigen Kosten meines Anwalts. Dann stört mich die Tatsache, dass in den Verhandlungen durch die Anwesenheit des Anwalts den Argumenten des Mandanten weniger Aufmerksamkeit – falls überhaupt – geschenkt wird. Außerdem verweigern manche Anwälte, Anträge zu stellen, bzw. stellen falsche Anträge. Bei Landgerichten dürfen die Mandanten keine Anträge stellen. Das muss der Anwalt tun, der Mandant muss es seinem Rechtsanwalt gegenüber durchsetzen. Ferner werden einem Beklagten die Kosten (Zeitaufwand u.a.) eines unnötigen Rechtsstreits nicht zurückerstattet, es sei denn der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich selbst. Noch etwas zu Ihrer früheren Aussage, ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Diese Aussage ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert keine Fehlurteile der unteren Instanzen, wenn es schon zu solchen Fällen eindeutige Entscheidungen des BVerfG gibt. Die unteren Instanzen dürfen bewusst Fehlurteile treffen. Das gehört zur Politik und zur Gewährleistung des Machterhalts. Das Bundesverfassungsgericht behandelt nur Sachen mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten. In der Praxis ist das rechtliche Vorgehen gegen offensichtliche juristische Fehlurteile sehr schwer, weil das an der Ideologie rüttelt, dass die Endentscheidungen Richter zu treffen haben, auch wenn es eine falsche Entscheidung ist. Anders kann ein Rechtsstaat angeblich nicht funktionieren.
Mö: Unser Gespräch soll für den Durchschnittsleser interessant bleiben, daher möchte ich nicht zu sehr ins Detail gehen und verwies für Interessierte auf Ihre Website. Dort steht unter anderem "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an.", "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" und "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Da bekomme ich als distanzierter Schreiber ja schon feuchte Finger beim Zitieren und gleichzeitig die Idee, Sie hätten schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?
RS: Ich begründe das ja. Zu "VorsRi‘in xxxxxx xxxxx regt zum Lügen an." Bei Gericht – nicht nur bei xxxxx – gilt die prozessuale Wahrheit nicht die materielle. Die Partei, welche besser lügt, obsiegt. Das sind allgemein bekannte unbestrittene Tatsachen. Was xxxxx betrifft, so gibt es dafür genug Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxx xxxxxx u.a.. Sie können bei mir dazu suchen und finden die Argumente. Auch in der Verhandlungsführung regt xxxxx zum Lügen an, schon allein aus prozessökomischen Gründen. Zu "Vorsitzende Richterin xxxxxx xxxxx unterstützt Kriminalität" Kriminelle haben bei xxxxx mehr Chancen als biedere Bürger. Das sind Tatsachen. Auch dazu schreibe ich konkret. Beispiele: Dr. xxxxxxxx xxxxx, xxxxxx xxxxxxxxx u.a.. Zu "Richterin xxxxxx xxxxx und Rechtsanwalt Dr. xxxx xxxxxx sind gefährlich und Teil der organisierten Hamburger Justizkriminalität". Siehe dazu meine Site: http://www.buskeismus-lexikon.de/Hamburger_organisierte_Justizkriminalität. Da kommt xxxxx namentlich vor. RA Dr. xxxx xxxxxxx klagt erfolgreich für Kriminelle. Das sind auch Tatsachen. Das sind alles keine Geheimnisse. Zu " ... schwere Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz. Ist diese Idee insoweit fernliegend?" Diese Idee ist fernliegend. Ich gewinne in Hamburg, sogar manchmal bei Käfer, beim dem Amtsgericht-Mitte immer. Beim Amtsgericht Hamburg-Altona inzwischen ebenfalls. Es gibt in Hamburg nicht wenige Richter, mit denen ich mich relativ ausführlich unterhalten kann und es auch tue, auch beim OLG. Auch nicht mit wenigen Mitarbeitern, welche keine Richter sind, habe ich ein gutes Verhältnis. Wie kommen Sie darauf, dass ich Zerwürfnisse mit der Hamburger Justiz habe? Ich halte allerdings die ganze deutsche Justiz für mehr als problematisch und spreche vom persönlichen Glück, auf Buske, inzwischen auf Käfer, gestoßen zu sein, welche mit ihrem Zensururteilen das besonders offenbaren. Das verstehen natürlich viele Richter nicht, nicht wenige haben was gegen meine Form der Justizkritik Das ist verständlich, aber aus meiner Sicht eben rückständig und für den Rechtsstaat gefährlich. Wertvoll sind für mich meine DDR-Erfahrungen und die aus der ehemaligen Sowjetunion, u.a mit deren Geheimdiensten, die mit mir nicht fertig geworden sind. Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut, das wird in Hamburg mit den Füßen getreten. Leider nicht nur in Hamburg. Persönlich habe ich nichts gegen Buske und Käfer, auch wenn diese Akten xxxxxxxx. Das ist menschlich. Die sollen mich nur in Ruhe lassen bei meiner Buskeismus-Forschung und meinem Realsatire-Projekt. Was feuchte Finger beim Zitieren betrifft, so sollte man auch bei unverfänglichen Sachen mit Vorsicht zitieren und aufpassen, sich etwas nicht zu Eigen machen, was man nicht versteht. Zitieren Sie mich und bekommen Sie dabei mit der Justiz Schwierigkeiten, so dürfen Sie nicht mit meiner Unterstützung rechnen. Das Zensurgeschäft, die Zensurrechtsprechung ist recht kompliziert, zitieren ist oft gefährlich, für den Zitierende nicht selten gefährlicher als für den Autor. Ich möchte nicht, dass sich jemand hinter mir versteckt. Sie wissen, alles ist ein Einzelfall. Meine Formulierungen dienen lediglich dem Nachdenken. Wenn Ihre Erfahrungen als Rechtsanwalt meine Erfahrungen nicht bestätigen, dann ist es Ihr Problem, nicht meins. Ich möchte niemanden von etwas überzeugen. Ich möchte nur meine Meinungsfreiheit genießen. Ich bin kein Zensurgegner. Hätte ich einen Blog mit einer Kommentarfunktion, würde ich ganz schön zensieren die vielen Trolls. Anonymität würde ich auch nicht zulassen. (Teil 1 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Dienstag, 5. Juni 2018
Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 1
Mö: Herr Schälike, Juristen kennen Sie und Ihre Website www.buskeismus.de als kritische Stimme gegen die Justiz. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschreibt die Freiheit der Rechtsanwälte in Deutschland als Garant für die Teilhabe des Bürgers am Recht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts soll der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen. Konnten Ihre regelmäßigen Beobachtungen in deutschen Gerichtssälen den hohen Anspruch der anwaltlichen Berufsordnung, der die Anwaltschaft als einen wesentlichen Teil des Rechtsstaats sieht, bestätigen?
RS: Nein, kann ich nicht bestätigen. Geht auch nicht, der hohe Anspruch widerspricht der Praxis, der Realität. Rechtsanwälte sind Geschäftsleute. Das RVG legt Mindesthonorare fest. Damit sind Rechtsanwälte Teil des Staatskapitalismus, den es in der Sowjetunion und der DDR gab. Man kann das auch Sozialismus nennen. Wäre aber falsch. Das Geschäftliche bestimmt in der westlichen Wertegemeinschaft das Leben. Es heißt zwar im Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet, die Realität ist aber weit davon entfernt. Nicht anders mit der so genannten Verwirklichung des Rechtsstaates. Was heißt überhaupt Rechtsstaat? Die offizielle Definition der westlichen Wertegemeinschaft für einen „Rechtsstaat“ ist weit entfernt von dem positiven Zustand, in den die Menschheit hinsteuern könnte. Meine Kritik ist nicht gegen die Justiz, sondern ich übe Kritik an der Justiz, informiere die Öffentlichkeit, was in den Gerichtssälen tatsächlich passiert.
Mö: Wäre es Ihrer Meinung für die Verwirklichung des Rechtsstaats nützlich, wenn man Rechtsanwälte in das Justizsystem derart einbindet, wie das bei Richtern und Staatsanwälten der Fall ist? Der Anwalt als Staatsbediensteter mit festen Bezügen ohne ein eigenes finanzielles Interesse, einen Konflikt möglichst vor Gericht und dort bis zur höchsten Instanz zu treiben?
RS: Mit Lösungsvorschlägen bin ich vorsichtig. Lösungsvorschläge müssen im Team von vielen gemeinsam erarbeitet werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens über den Ist-Zustand. Damit beschäftige ich mich. Anwalt als Staatsbediensteter halte ich allerdings als einen falschen Weg aus praktischen aber auch aus prinzipiellen Gründen. Die Anwälte müssen die Bürger gegen Fehler des Staates verteidigen, vertreten, nicht Teil des Staates sein. Mein Thema ist der unnötige Anwaltszwang - nicht zu verwechseln mit dem Recht auf einen Anwalt - und die fehlende Verfolgung von Befangenheitsanträgen. Ein Beklagter sollte die Möglichkeit erhalten, sich die Richter auszusuchen. Dann gibt es mehr Vertrauen in die Justiz.
Mö: Stellen Sie sich vor, ein regional bekannter Unternehmer, von dessen Unternehmungen eine Region wirtschaftlich abhängig ist, schikaniert Zulieferbetriebe und Subunternehmer, zahlt Rechnungen nicht, beleidigt Angestellte und im Falle eines Prozesses soll er sich den Richter vor Ort auch noch aussuchen können? Ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan ist dagegen eine abstrakt generelle Regelung, die im Voraus die Zuständigkeit bestimmt. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden können, sondern dass die einzelne Sache aufgrund objektiver Kriterien und nach allgemeinen, vorab festgelegten Merkmalen an den entscheidenden Richter gelangen muss. Ist das nicht doch ein vertrauenserweckendes Prinzip?
RS: Mit Richter aussuchen dürfen meine ich nicht, jeden beliebigen Richter. Das Aussuchen könnte an Bedingungen geknüpft sein. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht jeder Richter berechtigt ist, ausgesucht zu werden. Dafür könnten die Richter eine besonders gute Qualifikation nachweisen müssen. Wie schon geschrieben, es geht ums Prinzip, die Details können nur im Team entwickelt werden. Die heutige Verteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan lässt Manipulationen zu Gunsten des Klägers zu. Kläger sind für mich in der Regel die fieseren Typen, weil die es nicht geschafft haben, außergerichtlich die Probleme zu lösen, die zu faul sind und die Lösung ihrer Probleme das an Fremde delegieren, den Staat und die Richter. Die Geschäftsverteilungspläne sind, was Hamburg, Zivilkammer 24 und Zivilsenat 7 betrifft, nur Scheinpläne. Diese werden nicht eingehalten, die Rechtsanwälte interessiert das nicht, die Mandanten sind der Justiz hilflos ausgeliefert. Richterwahl durch die Beklagten würde die Beklagten mehr dazu zwingen, unabhängig von seinen Rechtsanwälten zu werden, für die ein Mandant nicht mehr als ein Objekt ist, wie für Betriebswirte das Geschäft unabhängig von dem Produkt. Das Zufallsprinzip, welches den Geschäftsverteilungsplänen zu Grunde liegen sollte, wird in den meisten Geschäftsverteilungsplänen, die ich kenne, nicht eingehalten. Die Bearbeitung von Befangenheits-Beschwerden geht immer an den 7. Senat von allen Zivilkammern des Landgerichts. Beim AG Ahrensburg bearbeitet alle Beschwerden zunächst immer eine namentlich genannte Richterin. Bei der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg werden die Richter nach der Endnummer des Aktenzeichens bestimmt. Wer und wie die Aktenzeichen (Nummern) vergibt bzw. vergeben werden, ist nicht zu erfahren, ist nicht öffentlich, eine Kontrolle ist ausgeschlossen. Die Wahl des Richters würde eine bessere Kontrolle zulassen. Im Abmahnunwesen wäre Rechtsmissbrauch weniger möglich, weil der Antragsgegner sich schon vor dem Beschluss wehren könnte. Die sofortige Eilbedürftigkeit ist in den meisten Verfügungsverfahren nicht gegeben. Ich kann es mir vorstellen, dass ein Beklagter bestimmen könnte, welche Richter über die Verfügungsanträge zu entscheiden haben. Ich, z.B., hätte seinerzeit Richter Mauck (LG Berlin) gewählt, weil er mich verstanden hat, und Rechtsanwalt Schertz Paroli bot. Richterin Käfer ist nicht weitsichtig genug, Richter Buske hat Probleme mit mir wegen Buskeismus. Beide sind doch per se befangen.
Mö: Ihre Vorwürfe sind schwerwiegend. Zunächst was mögliche Manipulationen bei den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte angeht, aber auch, dass diese Rechtsanwälte nicht interessieren. Immerhin ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben und soll garantieren, dass jeder Rechtsuchende einen Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Richterfestlegung hat. Ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Das müsste doch jeden – vor Gericht unterlegenen - Rechtsanwalt interessieren?
RS: Tatsache ist, dass das die meisten Anwälte nicht interessiert. Habe schon mehrmals darauf konkret hingewiesen, nicht in meinen Verfahren, sondern in anderen. Weder die Beklagten noch deren Anwälte interessiert das, weil das angeblich keine praktische Bedeutung hat und zu keinen neuen Gebühren für die Anwälte führt. Urteile mit falscher Besetzung haben Rechtskraft. Die falsche Besetzung kann man in der Berufung rügen, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Zurückweisung an die richtige Besetzung erfolgt. Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch aussichtslos. Benötigen Sie konkrete Bespiele? Machen Sie mit bei der Recherche der Aktenzeichenverteilung bei der Zivilkammer 24 beim Landgericht Hamburg? An dieser Stelle nur etwas zu meinem letzten Fall: Das letzte Urteil (Az. 324 O 454/14) gegen mich wurde am 11.08.2017 von den Richterinnen Käfer, Mittler, Dr. Gronau unterzeichnet. Die Verhandlung war am 09.01.2015. Die Verkündung war erst so spät (2 ½ Jahre nach der Verhandlung), weil ich die Richterinnen zeitlich ununterbrochen mit Befangenheitsanträgen überhäufte. Richterin Mittler war seit März 2017 nicht mehr bei der ZK 24, Richterin Dr. Gronau seit Juni 2017 auch nicht mehr. Im Urteil gibt es Bezüge zu einem BVerfG-Urteil nach dem März 2017. Richterin Mittler durfte also nicht mehr beraten haben. Wir haben das bei Buske in der Berufung gerügt. Trotzdem ist das Urteil gültig, wird nicht automatisch zurückverwiesen. Stirbt der Kläger, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Inhaltlich ist das Urteil so und so höchster Schwachsinn – Verbot der Namensnennung in Verbindung mit dem Korpus Delicti bei dessen Klage gegen Google. Nicht befangene Richter würden anders entscheiden bzw. ich würde mir mehr Gedanken machen darüber, was ich falsch gemacht mache, was ich tatsächlich nicht berichten darf. (Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
RS: Nein, kann ich nicht bestätigen. Geht auch nicht, der hohe Anspruch widerspricht der Praxis, der Realität. Rechtsanwälte sind Geschäftsleute. Das RVG legt Mindesthonorare fest. Damit sind Rechtsanwälte Teil des Staatskapitalismus, den es in der Sowjetunion und der DDR gab. Man kann das auch Sozialismus nennen. Wäre aber falsch. Das Geschäftliche bestimmt in der westlichen Wertegemeinschaft das Leben. Es heißt zwar im Grundgesetz, dass Eigentum verpflichtet, die Realität ist aber weit davon entfernt. Nicht anders mit der so genannten Verwirklichung des Rechtsstaates. Was heißt überhaupt Rechtsstaat? Die offizielle Definition der westlichen Wertegemeinschaft für einen „Rechtsstaat“ ist weit entfernt von dem positiven Zustand, in den die Menschheit hinsteuern könnte. Meine Kritik ist nicht gegen die Justiz, sondern ich übe Kritik an der Justiz, informiere die Öffentlichkeit, was in den Gerichtssälen tatsächlich passiert.
Mö: Wäre es Ihrer Meinung für die Verwirklichung des Rechtsstaats nützlich, wenn man Rechtsanwälte in das Justizsystem derart einbindet, wie das bei Richtern und Staatsanwälten der Fall ist? Der Anwalt als Staatsbediensteter mit festen Bezügen ohne ein eigenes finanzielles Interesse, einen Konflikt möglichst vor Gericht und dort bis zur höchsten Instanz zu treiben?
RS: Mit Lösungsvorschlägen bin ich vorsichtig. Lösungsvorschläge müssen im Team von vielen gemeinsam erarbeitet werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens über den Ist-Zustand. Damit beschäftige ich mich. Anwalt als Staatsbediensteter halte ich allerdings als einen falschen Weg aus praktischen aber auch aus prinzipiellen Gründen. Die Anwälte müssen die Bürger gegen Fehler des Staates verteidigen, vertreten, nicht Teil des Staates sein. Mein Thema ist der unnötige Anwaltszwang - nicht zu verwechseln mit dem Recht auf einen Anwalt - und die fehlende Verfolgung von Befangenheitsanträgen. Ein Beklagter sollte die Möglichkeit erhalten, sich die Richter auszusuchen. Dann gibt es mehr Vertrauen in die Justiz.
Mö: Stellen Sie sich vor, ein regional bekannter Unternehmer, von dessen Unternehmungen eine Region wirtschaftlich abhängig ist, schikaniert Zulieferbetriebe und Subunternehmer, zahlt Rechnungen nicht, beleidigt Angestellte und im Falle eines Prozesses soll er sich den Richter vor Ort auch noch aussuchen können? Ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan ist dagegen eine abstrakt generelle Regelung, die im Voraus die Zuständigkeit bestimmt. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden können, sondern dass die einzelne Sache aufgrund objektiver Kriterien und nach allgemeinen, vorab festgelegten Merkmalen an den entscheidenden Richter gelangen muss. Ist das nicht doch ein vertrauenserweckendes Prinzip?
RS: Mit Richter aussuchen dürfen meine ich nicht, jeden beliebigen Richter. Das Aussuchen könnte an Bedingungen geknüpft sein. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht jeder Richter berechtigt ist, ausgesucht zu werden. Dafür könnten die Richter eine besonders gute Qualifikation nachweisen müssen. Wie schon geschrieben, es geht ums Prinzip, die Details können nur im Team entwickelt werden. Die heutige Verteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan lässt Manipulationen zu Gunsten des Klägers zu. Kläger sind für mich in der Regel die fieseren Typen, weil die es nicht geschafft haben, außergerichtlich die Probleme zu lösen, die zu faul sind und die Lösung ihrer Probleme das an Fremde delegieren, den Staat und die Richter. Die Geschäftsverteilungspläne sind, was Hamburg, Zivilkammer 24 und Zivilsenat 7 betrifft, nur Scheinpläne. Diese werden nicht eingehalten, die Rechtsanwälte interessiert das nicht, die Mandanten sind der Justiz hilflos ausgeliefert. Richterwahl durch die Beklagten würde die Beklagten mehr dazu zwingen, unabhängig von seinen Rechtsanwälten zu werden, für die ein Mandant nicht mehr als ein Objekt ist, wie für Betriebswirte das Geschäft unabhängig von dem Produkt. Das Zufallsprinzip, welches den Geschäftsverteilungsplänen zu Grunde liegen sollte, wird in den meisten Geschäftsverteilungsplänen, die ich kenne, nicht eingehalten. Die Bearbeitung von Befangenheits-Beschwerden geht immer an den 7. Senat von allen Zivilkammern des Landgerichts. Beim AG Ahrensburg bearbeitet alle Beschwerden zunächst immer eine namentlich genannte Richterin. Bei der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg werden die Richter nach der Endnummer des Aktenzeichens bestimmt. Wer und wie die Aktenzeichen (Nummern) vergibt bzw. vergeben werden, ist nicht zu erfahren, ist nicht öffentlich, eine Kontrolle ist ausgeschlossen. Die Wahl des Richters würde eine bessere Kontrolle zulassen. Im Abmahnunwesen wäre Rechtsmissbrauch weniger möglich, weil der Antragsgegner sich schon vor dem Beschluss wehren könnte. Die sofortige Eilbedürftigkeit ist in den meisten Verfügungsverfahren nicht gegeben. Ich kann es mir vorstellen, dass ein Beklagter bestimmen könnte, welche Richter über die Verfügungsanträge zu entscheiden haben. Ich, z.B., hätte seinerzeit Richter Mauck (LG Berlin) gewählt, weil er mich verstanden hat, und Rechtsanwalt Schertz Paroli bot. Richterin Käfer ist nicht weitsichtig genug, Richter Buske hat Probleme mit mir wegen Buskeismus. Beide sind doch per se befangen.
Mö: Ihre Vorwürfe sind schwerwiegend. Zunächst was mögliche Manipulationen bei den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte angeht, aber auch, dass diese Rechtsanwälte nicht interessieren. Immerhin ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgeschrieben und soll garantieren, dass jeder Rechtsuchende einen Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Richterfestlegung hat. Ein vom falschen Richter getroffenes Urteil sollte spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Das müsste doch jeden – vor Gericht unterlegenen - Rechtsanwalt interessieren?
RS: Tatsache ist, dass das die meisten Anwälte nicht interessiert. Habe schon mehrmals darauf konkret hingewiesen, nicht in meinen Verfahren, sondern in anderen. Weder die Beklagten noch deren Anwälte interessiert das, weil das angeblich keine praktische Bedeutung hat und zu keinen neuen Gebühren für die Anwälte führt. Urteile mit falscher Besetzung haben Rechtskraft. Die falsche Besetzung kann man in der Berufung rügen, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Zurückweisung an die richtige Besetzung erfolgt. Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch aussichtslos. Benötigen Sie konkrete Bespiele? Machen Sie mit bei der Recherche der Aktenzeichenverteilung bei der Zivilkammer 24 beim Landgericht Hamburg? An dieser Stelle nur etwas zu meinem letzten Fall: Das letzte Urteil (Az. 324 O 454/14) gegen mich wurde am 11.08.2017 von den Richterinnen Käfer, Mittler, Dr. Gronau unterzeichnet. Die Verhandlung war am 09.01.2015. Die Verkündung war erst so spät (2 ½ Jahre nach der Verhandlung), weil ich die Richterinnen zeitlich ununterbrochen mit Befangenheitsanträgen überhäufte. Richterin Mittler war seit März 2017 nicht mehr bei der ZK 24, Richterin Dr. Gronau seit Juni 2017 auch nicht mehr. Im Urteil gibt es Bezüge zu einem BVerfG-Urteil nach dem März 2017. Richterin Mittler durfte also nicht mehr beraten haben. Wir haben das bei Buske in der Berufung gerügt. Trotzdem ist das Urteil gültig, wird nicht automatisch zurückverwiesen. Stirbt der Kläger, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Inhaltlich ist das Urteil so und so höchster Schwachsinn – Verbot der Namensnennung in Verbindung mit dem Korpus Delicti bei dessen Klage gegen Google. Nicht befangene Richter würden anders entscheiden bzw. ich würde mir mehr Gedanken machen darüber, was ich falsch gemacht mache, was ich tatsächlich nicht berichten darf. (Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews - Teil 4 des Interviews).
Sonntag, 27. Mai 2018
Amtsgericht Gelsenkirchen: Hund hat Persönlichkeitsrechte
Für große Aufmerksamkeit unter Tierfreunden sorgt derzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 zum Az.: 405 C 177/18, das die öffentliche Berichterstattung über einen Hund verboten hatte, sofern die Äußerung Rückschlüsse auf dessen Identität zulässt.
Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.
Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."
Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de
Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.
Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."
Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de
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Donnerstag, 17. Mai 2018
alimentierte Messermänner
Mit Verwunderung habe ich die randgruppenfeindliche Rüge von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zur Kenntnis genommen, die er gegenüber Dr. Alice Weidel (AfD) ausgesprochen hat, als diese anlässlich ihrer Rede im Bundestag vorgetragenen Äußerung "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern" für Unmut bei den sogenannten Altparteien gesorgt hat. Schäuble wandte sich gegen die Auffassung von Weidel und rügte deren politisches Statement mit der Feststellung "Damit diskriminieren Sie alle Frauen die ein Kopftuch tragen".
Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt.
Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.
Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt.
Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.
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Dienstag, 15. Mai 2018
Özil, Gündogan und Erdogan
Ein bemerkenswertes Trio bestehend aus einem Deutschen, einem Türken und einem Doppelstaatler versetzt Deutschland kurz vor Beginn der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland in helle Aufregung. Die in England beschäftigten deutschen Nationalspieler Mesut Özil und Ilkay Gündogan haben den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan anlässlich seines dreitägigen Staatsbesuchs in London im "Four Seasons" Hotel bei der Veranstaltung einer türkischen Stiftung getroffen und ihm Trikots ihrer Clubs überreicht, Deutsch-Türke Gündogan gar mit der Widmung "Für meinen verehrten Präsidenten".
Dass der Deutsch-Türke Cenk Tosun auch an dem Treffen teilnahm, spielt hierzulande nur eine untergeordnete Rolle, denn letzterer kickt für die türkische Nationalmannschaft und natürlich darf er dann wie Theresa May und Queen Elizabeth II. das türkische Staatsoberhaupt treffen. Empörungsdeutschland ist nur auf Özil und Gündogan sauer und ordnet das Treffen unter der BILD-Schlagzeile "Für Deutschland spielen und für Erdogan kämpfen" ein.
Vorzeigeintegrationswunderparlamentarier Cem Özdemir belehrt daher die Jungs aus der Premier-League: "Der Bundespräsident eines deutschen Nationalspielers heißt Frank-Walter Steinmeier, die Bundeskanzlerin Angela Merkel und das Parlament heißt Deutscher Bundestag". "Jawoll, mein Führer" wäre angesichts der hochsensiblen deutschen Justiz natürlich die falsche Antwort aus London und so bemüht sich Ilkay Gündogan stattdessen um eine nachvollziehbare Erklärung: "Aber sollten wir uns gegenüber dem Präsidenten des Heimatlandes unserer Familien unhöflich verhalten? Bei aller berechtigten Kritik haben wir uns aus Respekt vor dem Amt des Präsidenten und unseren türkischen Wurzeln – auch als deutsche Staatsbürger - für die Geste der Höflichkeit entschieden."
Dem weitergehenden Rat von Özdemir an Özil und Gündogan, "noch einmal die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie nachzuschlagen", sollten die beiden Nationalspieler vielleicht doch noch beherzigen um sich endgültig im Klaren darüber zu sein, dass es um die Meinungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit als Teilaspekte eines Rechtsstaats auch in Deutschland nicht unbedingt zum Besten steht.
Dass der Deutsch-Türke Cenk Tosun auch an dem Treffen teilnahm, spielt hierzulande nur eine untergeordnete Rolle, denn letzterer kickt für die türkische Nationalmannschaft und natürlich darf er dann wie Theresa May und Queen Elizabeth II. das türkische Staatsoberhaupt treffen. Empörungsdeutschland ist nur auf Özil und Gündogan sauer und ordnet das Treffen unter der BILD-Schlagzeile "Für Deutschland spielen und für Erdogan kämpfen" ein.
Vorzeigeintegrationswunderparlamentarier Cem Özdemir belehrt daher die Jungs aus der Premier-League: "Der Bundespräsident eines deutschen Nationalspielers heißt Frank-Walter Steinmeier, die Bundeskanzlerin Angela Merkel und das Parlament heißt Deutscher Bundestag". "Jawoll, mein Führer" wäre angesichts der hochsensiblen deutschen Justiz natürlich die falsche Antwort aus London und so bemüht sich Ilkay Gündogan stattdessen um eine nachvollziehbare Erklärung: "Aber sollten wir uns gegenüber dem Präsidenten des Heimatlandes unserer Familien unhöflich verhalten? Bei aller berechtigten Kritik haben wir uns aus Respekt vor dem Amt des Präsidenten und unseren türkischen Wurzeln – auch als deutsche Staatsbürger - für die Geste der Höflichkeit entschieden."
Dem weitergehenden Rat von Özdemir an Özil und Gündogan, "noch einmal die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie nachzuschlagen", sollten die beiden Nationalspieler vielleicht doch noch beherzigen um sich endgültig im Klaren darüber zu sein, dass es um die Meinungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit als Teilaspekte eines Rechtsstaats auch in Deutschland nicht unbedingt zum Besten steht.
Mittwoch, 25. April 2018
DSGVO-Terror
Einige meiner Mandanten betreiben Werbeagenturen, die geschäftsmäßig Webseiten erstellen und pflegen. Daher bekomme ich seit einiger Zeit die helle Aufregung unter Webmastern mit, die einen umfangreichen Kundenstamm betreuen. Denn so ziemlich jedem Unternehmer graut es vor der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zum 25. Mai 2018 unmittelbar angewendet werden wird.
Weil die DSGVO die Verarbeitung und den Umgang mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen regelt und Verstöße mit hohen Bußgeldern sanktioniert, ist Panik vorprogrammiert. Insbesondere deshalb, weil nahezu jede Website personenbezogene Daten bei ihrem Aufruf durch einen Browser verarbeitet und das Gerücht von einer drohenden Abmahnwelle das Netz terrorisiert.
Nun scheint es unter Werbeagenturen oder Webdesignern eine Art Helfersyndrom zu geben, dass für alle Zeiten und sämtliche Inhalte auf Webseiten von Kunden eine dauerhafte Verantwortung suggeriert. Auch Kunden scheinen in der Regel davon auszugehen, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass der Kunde auch nach dem 25. Mai 2018 keine Abmahnung erhält. Tatsächlich dürfte es in 99% aller Fälle Sache des Kunden sein, zu bestimmen, welche Inhalte auf seiner Website angezeigt werden, welche Daten gespeichert werden und wie eine abmahnsichere Website auszusehen hat. Der Webdesigner als Fachmann für europäisches Datenschutzrecht. Eine Illusion.
Daher habe ich einigen Mandanten geraten, ihre Kunden über die bevorstehende Geltung der DSGVO zu informieren und das Informationsschreiben in etwa wie folgt zu schließen: "Bitte übersenden Sie mir die gewünschten rechtlichen Ergänzungen für Ihre Website, sofern Sie diese für notwendig halten. Da ich eine rechtliche Beratung nicht vornehmen darf, kann ich nur Änderungen auf Ihre ausdrückliche Anweisung hin vornehmen. Ich selbst kann die rechtliche Situation und die dadurch eventuell notwendigen Änderungen an Ihrer Website nicht zuverlässig beurteilen."
Weil die DSGVO die Verarbeitung und den Umgang mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen regelt und Verstöße mit hohen Bußgeldern sanktioniert, ist Panik vorprogrammiert. Insbesondere deshalb, weil nahezu jede Website personenbezogene Daten bei ihrem Aufruf durch einen Browser verarbeitet und das Gerücht von einer drohenden Abmahnwelle das Netz terrorisiert.
Nun scheint es unter Werbeagenturen oder Webdesignern eine Art Helfersyndrom zu geben, dass für alle Zeiten und sämtliche Inhalte auf Webseiten von Kunden eine dauerhafte Verantwortung suggeriert. Auch Kunden scheinen in der Regel davon auszugehen, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass der Kunde auch nach dem 25. Mai 2018 keine Abmahnung erhält. Tatsächlich dürfte es in 99% aller Fälle Sache des Kunden sein, zu bestimmen, welche Inhalte auf seiner Website angezeigt werden, welche Daten gespeichert werden und wie eine abmahnsichere Website auszusehen hat. Der Webdesigner als Fachmann für europäisches Datenschutzrecht. Eine Illusion.
Daher habe ich einigen Mandanten geraten, ihre Kunden über die bevorstehende Geltung der DSGVO zu informieren und das Informationsschreiben in etwa wie folgt zu schließen: "Bitte übersenden Sie mir die gewünschten rechtlichen Ergänzungen für Ihre Website, sofern Sie diese für notwendig halten. Da ich eine rechtliche Beratung nicht vornehmen darf, kann ich nur Änderungen auf Ihre ausdrückliche Anweisung hin vornehmen. Ich selbst kann die rechtliche Situation und die dadurch eventuell notwendigen Änderungen an Ihrer Website nicht zuverlässig beurteilen."
Sonntag, 15. April 2018
Turboquerulantin - Ratenzahlungsbettelei
Ihre Opfer sind empört, ihre Fans sind enttäuscht. Nachdem die Turboquerulantin vom 13.12.2017 bis zum 18.01.2018 in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta eingekerkert war, scheint ihr ehemals unbändiger Siegeswille endgültig gebrochen. Wo gestern noch ihr Kampfruf "Die Wahrheit darf gesagt werden" ertönte, läßt sich heute nur noch ein schwaches Winseln vernehmen.
Mit dem Verweis auf ihre Grundsicherungsrente bettelt die Turboquerulantin nun darum, von einer erneuten Ordnungshaft verschont zu bleiben und bietet dem Gericht für die Begleichung von Ordnungsgeld eine Ratenzahlung von 10,- Euro pro Monat an. Während die Opfer des cybermobbenden Huckedusters noch immer unter den Hasstiraden zu leiden haben und eine Ratenzahlung als blanken Hohn empfinden, mehren sich unter den Anhängern der Turboquerulantin die Zweifel an ihrem Idol.
Weil ihnen einst der Endsieg versprochen wurde und es bis heute nur Niederlagen gesetzt hat, stößt das Gejammer nach Raten gegen angeblich ungerechte Ordnungshaft auf Unverständnis. "Wir wären ihr bis ans Ende der Welt gefolgt, doch jetzt will sich unsere Vorkämpferin für die Wahrheit den Lügen der Anwälte und den Rechtsbeugungen der Gerichte ergeben", äußert sich ein Facebook-Fan der ersten Stunde hinter vorgehaltener Hand. Er möchte namentlich nicht genannt werden und hat die Erwartung noch nicht ganz aufgegeben, dass sich die Turboquerulantin am Ende doch noch für den bedingungslosen Kampf entscheidet.
Ein Funken Hoffnung liegt für ihre Fans daher in dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.04.2018, das den Antrag auf Ratenzahlung der Turboquerulantin abgelehnt hat. Lässt sich die Turboquerulantin von der schallenden Ohrfeige zur Besinnung bringen und geht erhobenen Hauptes in den Knast oder wirft sie ihre großspurige Propaganda über den Haufen und biedert sich der "Rechtsbeugermafia" mit weiteren Bettelbriefen an? Wir werden es erfahren.
Mit dem Verweis auf ihre Grundsicherungsrente bettelt die Turboquerulantin nun darum, von einer erneuten Ordnungshaft verschont zu bleiben und bietet dem Gericht für die Begleichung von Ordnungsgeld eine Ratenzahlung von 10,- Euro pro Monat an. Während die Opfer des cybermobbenden Huckedusters noch immer unter den Hasstiraden zu leiden haben und eine Ratenzahlung als blanken Hohn empfinden, mehren sich unter den Anhängern der Turboquerulantin die Zweifel an ihrem Idol.
Weil ihnen einst der Endsieg versprochen wurde und es bis heute nur Niederlagen gesetzt hat, stößt das Gejammer nach Raten gegen angeblich ungerechte Ordnungshaft auf Unverständnis. "Wir wären ihr bis ans Ende der Welt gefolgt, doch jetzt will sich unsere Vorkämpferin für die Wahrheit den Lügen der Anwälte und den Rechtsbeugungen der Gerichte ergeben", äußert sich ein Facebook-Fan der ersten Stunde hinter vorgehaltener Hand. Er möchte namentlich nicht genannt werden und hat die Erwartung noch nicht ganz aufgegeben, dass sich die Turboquerulantin am Ende doch noch für den bedingungslosen Kampf entscheidet.
Ein Funken Hoffnung liegt für ihre Fans daher in dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.04.2018, das den Antrag auf Ratenzahlung der Turboquerulantin abgelehnt hat. Lässt sich die Turboquerulantin von der schallenden Ohrfeige zur Besinnung bringen und geht erhobenen Hauptes in den Knast oder wirft sie ihre großspurige Propaganda über den Haufen und biedert sich der "Rechtsbeugermafia" mit weiteren Bettelbriefen an? Wir werden es erfahren.
Freitag, 30. März 2018
"Das Leben des Brian" am Karfreitag verboten
Als ich das erste Mal las, dass die Aufführung des Films "Das Leben des Brian" am Karfreitag in Nordrhein-Westfalen verboten ist und wegen einer diesem Verbot zuwiderlaufenden Aufführung ein Mitglied der Initiative "Religionsfrei im Revier" bestraft wurde, war ich doch überrascht. Nach einer kurzen Suche stieß ich auf den lesenswerten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2017 zum Az.: 1 BvR 1498/16. Grundlage für das Verbot war demnach das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in dessen § 6, Stille Feiertage, tatsächlich steht:
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
Weil nun der Film "Das Leben des Brian" als "nicht feiertagsfrei" eingestuft wurde und damit am Karfreitag nicht vorgeführt werden durfte, wurde der Verantwortliche bestraft. Nicht durch Kreuzigung oder Steinigung, aber immerhin durch ein Bußgeld. Die darauf folgende Verfassungsbeschwerde scheiterte, weil der Bestrafte nicht die Erschöpfung des Rechtswegs nachweisen konnte, wozu auch gehört hätte, rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dies hatte der gute Mann versäumt und insoweit nicht alle rechtlichen Mittel ergriffen, die er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hätte ergreifen müssen.
Heute wird der Film „Das Leben des Brian" von der Initiative "Religionsfrei im Revier" aufgeführt, denn nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde für dieses Jahr eine Ausnahmegenehmigung mit Erfolg beantragt, weil von der "durch die Art und Weise der Filmvorführung in einem geschlossenen Raum mit einer geringen Teilnehmerzahl sind keine Auswirkungen zu befürchten, die den äußeren Ruherahmen des mit einem besonderen Stilleschutz ausgestatteten Tages beeinträchtigen könne“.
Donnerstag, 29. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 4/4
Am Ende meiner kleinen Reihe über die Möglichkeiten, seine allgemeine Ablehnungshaltung gegenüber Polizei und staatlicher Ordnung öffentlich auszuleben ohne gleich die Polizei zu beleidigen, kann festgehalten werden, dass die Verwendung der Zeichenfolge ACAB jedenfalls riskant ist, weil das Bundesverfassungsgericht diese Abkürzung als gleichbedeutend mit der Parole "all cops are bastards" abgestempelt hat, indem es ein Urteil des Amtsgerichts Erfurt durchgewunken hat, das die ausdrücklich anders geäußerte Interpretation des Angeklagten als Schutzbehauptung abgetan hat und nicht berücksichtigt hatte, dass der Angeklagte zuvor von der Polizei aufgefordert wurde, seine bis dahin noch zulässige Meinungsäußerung zu unterlassen.
Anders als das Bayerische Oberste Landesgericht, dass in seinem Beschluss vom 14.04.2004 bei der Beurteilung einer möglichen Beleidigung der Polizei ausdrücklich auf die vorangegangene Provokation durch die Polizei hingewiesen hatte und aus diesem Grund der Ansicht war, dass es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen sei, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können", hat das Amtsgericht Erfurt ein denkbares Recht auf Gegenschlag im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG nicht einmal erwähnt.
Mit dieser höchsrichterlich abgesegneten Zementierung des Slogans "all cats are beautiful" als gleichbedeutend mit "all cops are bastards" wird auch jede andere deutlich geäußerte Interpretation von ACAB chancenlos vor deutschen Amtsgerichten sein. Zu verlockend ist es, sich aus den Begründungsfragmenten der Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Bundesverfassungsgerichts flugs ein ähnliches Urteil zu basteln, anstatt sich mühsam mit den Einzelheiten des jeweiligen Falles bis hin zu Fragen des Vorsatzes zu beschäftigen.
Ohne einen Beleg aus der Rechtsprechung zitieren zu können, wage ich zu behaupten, dass nicht nur zur Abkürzung ACAB passende Parolen sondern auch Slogans wie "all dogs are beautiful" mit Leichtigkeit in einen Topf mit "all cops are bastards" geworfen werden, selbst wenn die Abkürzung wie bei diesem Beispiel ADAB lautet. Denn nach der höchstrichterlich abgesegneten Logik des Amtsgerichts Erfurt wäre es ebenso fernliegend, in einer Gruppe von Demonstranten bildlich darlegen zu wollen, daß man „Hunde schön und süß“ findet, ACDC hört oder sein Herz an den ADAC verloren hat.
Wer also meint, er könne auf einer Demonstration mit einem ADAC-Schild straflos vor einer kleinen Gruppe vor Polizisten herumspringen, läuft Gefahr, sich vor Gericht darüber belehren lassen zu müssen, dass ADAC-Schilder nicht auf Demonstrationen gehören und für das Tragen eines solchen Schildes in Anwesenheit der Polizei daher nur eine abwertende Bedeutung in Betracht kommt. Der höchst unbestimmte Tatbestand der Beleidigung macht es möglich, das aufmüpfige Verhalten widerspenstiger Bürger an den individuellen Moralvorstellungen eines jeden Richters zu messen und je nach Tagesform zu einem Freispruch oder einer Verurteilung zu gelangen.
Selbst das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Korrektiv, dass eine herabsetzende Äußerung entweder bestimmte Personen benennen oder sich erkennbar auf bestimmte Personen beziehen muss, kann wertlos werden, wenn zunächst nicht individuell angesprochene Polizisten die Initiative ergreifen und damit den konkreten Bezug selbst herstellen. Eine wirklich schwierige Situation, bei der ich nur dazu raten kann, jedenfalls in der Nähe von Polizisten selbst auf ACAB-ähnliche Buchstabenfolgen zu verzichten, um nicht zum Protagonisten eines weiteren Falles im Sammelsurium der ACAB-Fälle zu werden.
Anders als das Bayerische Oberste Landesgericht, dass in seinem Beschluss vom 14.04.2004 bei der Beurteilung einer möglichen Beleidigung der Polizei ausdrücklich auf die vorangegangene Provokation durch die Polizei hingewiesen hatte und aus diesem Grund der Ansicht war, dass es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen sei, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können", hat das Amtsgericht Erfurt ein denkbares Recht auf Gegenschlag im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG nicht einmal erwähnt.
Mit dieser höchsrichterlich abgesegneten Zementierung des Slogans "all cats are beautiful" als gleichbedeutend mit "all cops are bastards" wird auch jede andere deutlich geäußerte Interpretation von ACAB chancenlos vor deutschen Amtsgerichten sein. Zu verlockend ist es, sich aus den Begründungsfragmenten der Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Bundesverfassungsgerichts flugs ein ähnliches Urteil zu basteln, anstatt sich mühsam mit den Einzelheiten des jeweiligen Falles bis hin zu Fragen des Vorsatzes zu beschäftigen.
Ohne einen Beleg aus der Rechtsprechung zitieren zu können, wage ich zu behaupten, dass nicht nur zur Abkürzung ACAB passende Parolen sondern auch Slogans wie "all dogs are beautiful" mit Leichtigkeit in einen Topf mit "all cops are bastards" geworfen werden, selbst wenn die Abkürzung wie bei diesem Beispiel ADAB lautet. Denn nach der höchstrichterlich abgesegneten Logik des Amtsgerichts Erfurt wäre es ebenso fernliegend, in einer Gruppe von Demonstranten bildlich darlegen zu wollen, daß man „Hunde schön und süß“ findet, ACDC hört oder sein Herz an den ADAC verloren hat.
Wer also meint, er könne auf einer Demonstration mit einem ADAC-Schild straflos vor einer kleinen Gruppe vor Polizisten herumspringen, läuft Gefahr, sich vor Gericht darüber belehren lassen zu müssen, dass ADAC-Schilder nicht auf Demonstrationen gehören und für das Tragen eines solchen Schildes in Anwesenheit der Polizei daher nur eine abwertende Bedeutung in Betracht kommt. Der höchst unbestimmte Tatbestand der Beleidigung macht es möglich, das aufmüpfige Verhalten widerspenstiger Bürger an den individuellen Moralvorstellungen eines jeden Richters zu messen und je nach Tagesform zu einem Freispruch oder einer Verurteilung zu gelangen.
Selbst das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Korrektiv, dass eine herabsetzende Äußerung entweder bestimmte Personen benennen oder sich erkennbar auf bestimmte Personen beziehen muss, kann wertlos werden, wenn zunächst nicht individuell angesprochene Polizisten die Initiative ergreifen und damit den konkreten Bezug selbst herstellen. Eine wirklich schwierige Situation, bei der ich nur dazu raten kann, jedenfalls in der Nähe von Polizisten selbst auf ACAB-ähnliche Buchstabenfolgen zu verzichten, um nicht zum Protagonisten eines weiteren Falles im Sammelsurium der ACAB-Fälle zu werden.
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Mittwoch, 28. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 3/4
Im Umgang mit der Buchstabenfolge ACAB kann man nach den Einschätzungen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte ohne weiteres festhalten, dass ACAB im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als englische Parole "all cops are bastards" verstanden werden muss. ACAB wird selbst dann vom Amtsgericht Erfurt und unbeanstandet vom Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne verstanden, wenn der Verwender nach außen deutlich zu erkennen gibt, dass diese Abkürzung aus seiner Pespektive anders zu deuten ist.
Das Amtsgericht Erfurt meinte nämlich in dem Aufdruck „A.C.A.B.“ zusammen mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und dem Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ lediglich den Deckmantel der sinnfreien Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ zu erkennen, der nur dazu diente, gegenüber einer eingegrenzten Gruppe von Polizeibeamten die Kundgabe einer Missachtung zu entfalten. Mit andern Worten: Der Angeklagte meinte nach Ansicht des Amtsgerichts trotz der Parole "all cats are beautiful" tatsächlich "all cops are bastards".
Wie das Amtsgericht Erfurt zu dieser Erkenntnis kam, ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil nur unzureichend. Denn der subjektive Tatbestand der Beleidigung setzt Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit genügt dafür nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes erst dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der herabsetzenden Wirkung seiner Äußerung bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Beleidigung der umstehenden Polizisten beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Der aufmerksame Leser wird sich - genau wie der Amtsrichter - denken: "Verarschen kann ich mich alleine, natürlich hatte der Typ mit Katzen nichts am Hut, sondern wollte die Bullen mindestens provozieren." Strafrechtlich genügt diese durchaus nachvollziehbare Menschenkenntnis allerdings nicht, um den Nachweis eines Beleidigungsvorsatzes zu führen.
Insbesondere der Umstand, dass der Verurteilte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war und erst dann ein Verhalten an den Tag legte, dass zu seiner Verurteilung führen konnte, nachdem er vom Einsatzleiter aufgefordert wurde, seine bis dahin zulässige Meinungsäußerung - das Tragen des Stoffbeutels mit den streitgegenständlichen Aufdrucken - zu unterlassen, weckt Zweifel am Vorsatz der Beleidigung. Denn das jemand, der aufgefordert wird, ein rechtlich zulässiges Verhalten zu unterlassen, trotzig reagiert und daraufhin versucht, sein zulässiges Tun gegenüber der auffordernden Polizei durch eine Intensivierung seines Verhaltens sichtbar zu verteidigen, scheint verständlich und hätte einer genauen Untersuchung bedurft. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Kürzel ACAB bei Strafgerichten trotz der durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen eine überaus toxische Wirkung hat, bei der auch geschulte Juristen bisweilen nicht in der Lage sind, eine distanzierte juristische Betrachtung zu gewährleisten.
Unter den geschilderten Umständen scheint selbst die Abstandnahme von der Verwendung der Zeichefolge ACAB hin zur Abkürzung ADAB riskant. Wenn ein Gerichte damit begonnen hat, den Slogan "all cats are beautiful" ohne weiteres als Deckmantel und damit als Synonym für den Slogan "all cops are bastards" zu identifizieren, dürfte es den Gerichten auch nicht sonderlich schwer fallen, einen Schritt weiter zu gehen und in der Abkürzung "ADAB" mit dem Satz "all dogs are beautiful" einen Deckmantel für den Deckmantel "all cats are beautiful" zu erkennen, um damit die Gleichung ADAB = ACAB aufzustellen.
Aus der Sicht eines unbefangenen und verständigen Dritten könnte nämlich auch jede andere Deutung des Schriftzuges „A.D.A.B.“ ausgeschlossen werden, denn es könnte fernliegend sein, daß man in einer Gruppe von Demonstranten durch das Tragen eines Jutebeutels allein darlegen will, daß man „Hunde schön und süß“ findet. Harte Zeiten für Grenzgänger der Meinungsfreiheit, welche ihre allgemeine Ablehnung der Polizei möglichst ohne das Risiko, wegen der Beleidigung von Polizisten verurteilt zu werden, ausdrücken möchten. Darüber, ob nicht ein noch größerer Abstand von der Zeichenfolge ACAB als das Kürzel ADAB hilfreich sein könnte, werde ich im letzten Teil dieser Reihe spekulieren.
Das Amtsgericht Erfurt meinte nämlich in dem Aufdruck „A.C.A.B.“ zusammen mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und dem Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ lediglich den Deckmantel der sinnfreien Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ zu erkennen, der nur dazu diente, gegenüber einer eingegrenzten Gruppe von Polizeibeamten die Kundgabe einer Missachtung zu entfalten. Mit andern Worten: Der Angeklagte meinte nach Ansicht des Amtsgerichts trotz der Parole "all cats are beautiful" tatsächlich "all cops are bastards".
Wie das Amtsgericht Erfurt zu dieser Erkenntnis kam, ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil nur unzureichend. Denn der subjektive Tatbestand der Beleidigung setzt Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit genügt dafür nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes erst dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der herabsetzenden Wirkung seiner Äußerung bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Beleidigung der umstehenden Polizisten beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Der aufmerksame Leser wird sich - genau wie der Amtsrichter - denken: "Verarschen kann ich mich alleine, natürlich hatte der Typ mit Katzen nichts am Hut, sondern wollte die Bullen mindestens provozieren." Strafrechtlich genügt diese durchaus nachvollziehbare Menschenkenntnis allerdings nicht, um den Nachweis eines Beleidigungsvorsatzes zu führen.
Insbesondere der Umstand, dass der Verurteilte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war und erst dann ein Verhalten an den Tag legte, dass zu seiner Verurteilung führen konnte, nachdem er vom Einsatzleiter aufgefordert wurde, seine bis dahin zulässige Meinungsäußerung - das Tragen des Stoffbeutels mit den streitgegenständlichen Aufdrucken - zu unterlassen, weckt Zweifel am Vorsatz der Beleidigung. Denn das jemand, der aufgefordert wird, ein rechtlich zulässiges Verhalten zu unterlassen, trotzig reagiert und daraufhin versucht, sein zulässiges Tun gegenüber der auffordernden Polizei durch eine Intensivierung seines Verhaltens sichtbar zu verteidigen, scheint verständlich und hätte einer genauen Untersuchung bedurft. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Kürzel ACAB bei Strafgerichten trotz der durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen eine überaus toxische Wirkung hat, bei der auch geschulte Juristen bisweilen nicht in der Lage sind, eine distanzierte juristische Betrachtung zu gewährleisten.
Unter den geschilderten Umständen scheint selbst die Abstandnahme von der Verwendung der Zeichefolge ACAB hin zur Abkürzung ADAB riskant. Wenn ein Gerichte damit begonnen hat, den Slogan "all cats are beautiful" ohne weiteres als Deckmantel und damit als Synonym für den Slogan "all cops are bastards" zu identifizieren, dürfte es den Gerichten auch nicht sonderlich schwer fallen, einen Schritt weiter zu gehen und in der Abkürzung "ADAB" mit dem Satz "all dogs are beautiful" einen Deckmantel für den Deckmantel "all cats are beautiful" zu erkennen, um damit die Gleichung ADAB = ACAB aufzustellen.
Aus der Sicht eines unbefangenen und verständigen Dritten könnte nämlich auch jede andere Deutung des Schriftzuges „A.D.A.B.“ ausgeschlossen werden, denn es könnte fernliegend sein, daß man in einer Gruppe von Demonstranten durch das Tragen eines Jutebeutels allein darlegen will, daß man „Hunde schön und süß“ findet. Harte Zeiten für Grenzgänger der Meinungsfreiheit, welche ihre allgemeine Ablehnung der Polizei möglichst ohne das Risiko, wegen der Beleidigung von Polizisten verurteilt zu werden, ausdrücken möchten. Darüber, ob nicht ein noch größerer Abstand von der Zeichenfolge ACAB als das Kürzel ADAB hilfreich sein könnte, werde ich im letzten Teil dieser Reihe spekulieren.
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Dienstag, 27. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 2/4
Dass in Deutschland die isoliert betrachtete Buchstabenfolge ACAB als Abkürzung für den englischsprachigen Slogan „all cops are bastards“ verstanden wird, will auch das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage stellen. Denkbar sind natürlich auch andere Bedeutungen wie "acht Cola acht Bier", "all christians are brothers", "all crmininals are black" oder auch "all cats are beautiful". Für die Interpretation der Zeichenfolge ACAB wird man daher stets den individuellen Kontext der Äußerung und deren konkrete Verwendung betrachten müssen. Denn sicherlich gibt es im Raum Aachen zahlreiche Autofahrer, die arglos mit den Buchstaben AC AB auf ihrem Nummernschild herumfahren, ohne damit ihre allgemeine Ablehnung unserer Ordnungshüter ausdrücken zu wollen.
In der juristischen Methodenlehre ist nämlich unumstritten, dass der übliche Sinn eines Wortes, eines Gesetzes oder auch einer Abkürzung nur ein Hinweis für deren Auslegung ist und nur der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung darstellt, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Damit wird man die reine Zeichenfolge ACAB in der Regel auf die Bedeutung "all cops are bastards" reduzieren dürfen, wenn der Kontext und die konkrete Verwendung keinen Hinweis auf eine andere Deutungsmöglichkeit, wie etwa bei Nummernschildern, enthält.
Interessant ist daher der Fall eines Katzenliebhabers, der es wagte, mit einem rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel, im oberen Bereich mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“, im mittleren Bereich mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und im unteren Bereich mit dem Aufdruck „All CATS are BEAUTIFUL“ versehen, demonstrieren zu gehen. Bemerkenswert ist noch, dass das im oberen Bereich aufgedruckte Kürzel „A.C.A.B.“ und der untere Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ weitgehend in der gleichen Schriftgröße ausgeführt wurden, während das Katzenbild deutlich größer war. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass sich der Träger des Beutels mit der Abkürzung ACAB auf die für ihn massgebliche Bedeutung "all cats are beautiful" festgelegt hatte und sich damit ausdrücklich von der herkömmlichen Bedeutung einer abfälligen Äußerung gegenüber der Polizei distanzierte.
Allerdings forderte der Einsatzleiter der Polizei den Tierliebhaber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.06.2017 zum Az.: 1 BvR 2832/15 trotz des deutlich sichtbaren Katzen-Slogans auf, seinen Beutel nicht weiter offen zu tragen. Dieser Aufforderung kam der Beutelträger aber nicht nach, sondern präsentierte den Beutel „nunmehr ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den die Demonstration abschirmenden Einsatzkräften der Polizei. Eine verständliche Reaktion des Tierfreunds, seine Liebe zu Katzen nun erst recht zu zeigen, weil er in aller Deutlichkeit darauf hinweisen wollte, sich sein Recht als Tierliebhaber darzustellen nicht von der Polizei verbieten lassen zu müssen? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt zu dieser Frage nicht viel her, sondern stellt lediglich fest, dass sich das Amtsgericht hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten der Abkürzung ACAB auseinandergesetzt habe.
Es lohnt daher ein Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 26. März 2015 zum Az.: 830 Js 34947/14 51 Cs, das trotz der sichtbar abweichenden Interpretation meinte, jede andere Deutung des Schriftzuges „A.C.A.B.“ ausschließen und den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilen zu können: "Es ist fernliegend, daß der Angeklagte in einer Gruppe von Gegendemonstranten gegen den NPD-Landtagswahlkampf durch das Tragen des Jutebeutels allein darlegen wollte, daß er „Katzen schön und süß“ findet. Denn Farbwahl, Schriftgröße und die näheren Umstände des Tragens des Beutels sprechen dafür, daß der Angeklagte beabsichtigte, dass die Polizeibeamten auf ihn aufmerksam wurden. Unter dem Deckmantel einer (sinnfreien) Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ kam es dem Angeklagten darauf an, sich gegenüber den Polizeibeamten der Abkürzung „A.C.A.B.“ zu entäußern und die Polizeibeamten durch diese Kundgabe seiner Missachtung zu beleidigen. Der Streitfall gibt dem Gericht keine Veranlassung, weitergehenden Deutungsmöglichkeiten nachzugehen. In der Literatur wird in Ansehung der länder- und kulturübergreifenden Verwendung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ jede weitere theoretische Deutung als „Acht Cola acht Bier“, „Alles Christen außer Berti“, „all colours are beautiful“, „Alice Cooper and band“ regelmäßig als Schutzbehauptung angesprochen (vgl. Zöller, ZJS 2013, 102)."
Ob trotz vieler theoretisch denkbarer Deutungen der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ auch dann von einer Schutzbehauptung gesprochen werden kann, wenn der Äußernde eine denkbare Deutung ausdrücklich für sich beansprucht, indem er diese zusammen mit der streitbefangenen Abkürzung und einer entsprechenden bildlichen Darstellung sichtbar präsentiert, kann man durchaus diskutieren. Denn in der Literatur werden die theoretischen Deutungen nur im Zusammenhang mit der isolierten Zeichenfolge ACAB ohne sichtbar beigefügte Eigeninterpretation betrachtet. Wer allerdings um die Neigung von Amtsrichtern weiß, die Kenntnis ihrer Pappenheimer dem Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Subsumption gegenüber höher zu bewerten, sollte sich besser nicht darauf verlassen, eine sichtbar von der üblichen Bedeutung abweichende Interpretation des Slogans ACAB straffrei und unübersehbar paradierend präsentieren zu können. Ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, seine Tierliebe straffrei vor einer hinreichend überschaubaren Polizistengruppe zu demonstrieren, wird daher im folgenden Teil 3/4 zu klären sein.
In der juristischen Methodenlehre ist nämlich unumstritten, dass der übliche Sinn eines Wortes, eines Gesetzes oder auch einer Abkürzung nur ein Hinweis für deren Auslegung ist und nur der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung darstellt, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Damit wird man die reine Zeichenfolge ACAB in der Regel auf die Bedeutung "all cops are bastards" reduzieren dürfen, wenn der Kontext und die konkrete Verwendung keinen Hinweis auf eine andere Deutungsmöglichkeit, wie etwa bei Nummernschildern, enthält.
Interessant ist daher der Fall eines Katzenliebhabers, der es wagte, mit einem rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel, im oberen Bereich mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“, im mittleren Bereich mit dem Abbild eines kleinen Kätzchens und im unteren Bereich mit dem Aufdruck „All CATS are BEAUTIFUL“ versehen, demonstrieren zu gehen. Bemerkenswert ist noch, dass das im oberen Bereich aufgedruckte Kürzel „A.C.A.B.“ und der untere Slogan „All CATS are BEAUTIFUL“ weitgehend in der gleichen Schriftgröße ausgeführt wurden, während das Katzenbild deutlich größer war. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass sich der Träger des Beutels mit der Abkürzung ACAB auf die für ihn massgebliche Bedeutung "all cats are beautiful" festgelegt hatte und sich damit ausdrücklich von der herkömmlichen Bedeutung einer abfälligen Äußerung gegenüber der Polizei distanzierte.
Allerdings forderte der Einsatzleiter der Polizei den Tierliebhaber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.06.2017 zum Az.: 1 BvR 2832/15 trotz des deutlich sichtbaren Katzen-Slogans auf, seinen Beutel nicht weiter offen zu tragen. Dieser Aufforderung kam der Beutelträger aber nicht nach, sondern präsentierte den Beutel „nunmehr ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den die Demonstration abschirmenden Einsatzkräften der Polizei. Eine verständliche Reaktion des Tierfreunds, seine Liebe zu Katzen nun erst recht zu zeigen, weil er in aller Deutlichkeit darauf hinweisen wollte, sich sein Recht als Tierliebhaber darzustellen nicht von der Polizei verbieten lassen zu müssen? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt zu dieser Frage nicht viel her, sondern stellt lediglich fest, dass sich das Amtsgericht hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten der Abkürzung ACAB auseinandergesetzt habe.
Es lohnt daher ein Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 26. März 2015 zum Az.: 830 Js 34947/14 51 Cs, das trotz der sichtbar abweichenden Interpretation meinte, jede andere Deutung des Schriftzuges „A.C.A.B.“ ausschließen und den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilen zu können: "Es ist fernliegend, daß der Angeklagte in einer Gruppe von Gegendemonstranten gegen den NPD-Landtagswahlkampf durch das Tragen des Jutebeutels allein darlegen wollte, daß er „Katzen schön und süß“ findet. Denn Farbwahl, Schriftgröße und die näheren Umstände des Tragens des Beutels sprechen dafür, daß der Angeklagte beabsichtigte, dass die Polizeibeamten auf ihn aufmerksam wurden. Unter dem Deckmantel einer (sinnfreien) Meinungsäußerung „Alle Katzen sind schön“ kam es dem Angeklagten darauf an, sich gegenüber den Polizeibeamten der Abkürzung „A.C.A.B.“ zu entäußern und die Polizeibeamten durch diese Kundgabe seiner Missachtung zu beleidigen. Der Streitfall gibt dem Gericht keine Veranlassung, weitergehenden Deutungsmöglichkeiten nachzugehen. In der Literatur wird in Ansehung der länder- und kulturübergreifenden Verwendung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ jede weitere theoretische Deutung als „Acht Cola acht Bier“, „Alles Christen außer Berti“, „all colours are beautiful“, „Alice Cooper and band“ regelmäßig als Schutzbehauptung angesprochen (vgl. Zöller, ZJS 2013, 102)."
Ob trotz vieler theoretisch denkbarer Deutungen der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ auch dann von einer Schutzbehauptung gesprochen werden kann, wenn der Äußernde eine denkbare Deutung ausdrücklich für sich beansprucht, indem er diese zusammen mit der streitbefangenen Abkürzung und einer entsprechenden bildlichen Darstellung sichtbar präsentiert, kann man durchaus diskutieren. Denn in der Literatur werden die theoretischen Deutungen nur im Zusammenhang mit der isolierten Zeichenfolge ACAB ohne sichtbar beigefügte Eigeninterpretation betrachtet. Wer allerdings um die Neigung von Amtsrichtern weiß, die Kenntnis ihrer Pappenheimer dem Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Subsumption gegenüber höher zu bewerten, sollte sich besser nicht darauf verlassen, eine sichtbar von der üblichen Bedeutung abweichende Interpretation des Slogans ACAB straffrei und unübersehbar paradierend präsentieren zu können. Ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, seine Tierliebe straffrei vor einer hinreichend überschaubaren Polizistengruppe zu demonstrieren, wird daher im folgenden Teil 3/4 zu klären sein.
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Sonntag, 25. März 2018
Wie man die Polizei nicht beleidigt - Teil 1/4
Acar und Atac gehören genauso zu Deutschland wie ACAB. Doch während Acar und Atac uns aus dem türkischen Sprachraum heraus beglücken und lediglich Namen sind, wird ACAB vielfach als eine Abkürzung für die englische Parole "all cops are bastards" verstanden und sorgt daher regelmäßig für unglückliche Gesichter, insbesondere in den Reihen der Polizei.
Dass die Buchstabenfolge ACAB als aus dem Englischen stammende Abkürzung zu Deutschland gehört, hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr per Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 2150/14 deutlich gemacht, als es davon ausging, dass der Slogan ACAB sowohl der Polizei als auch dem Beschwerdeführer bekannt ist und eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt, die als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Das besondere an der Zeichenfolge ACAB, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, ist, dass sie auch als Beleidigung verstanden werden kann. Dies gilt es natürlich zu verhindern und dazu muss man wissen, wann das Kürzel ACAB als Angriff auf die persönliche Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs "cops" gelten kann.
Denn je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive regelmäßig nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion insgesamt geht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zu vermeiden, dass sich die Kundgabe der Zeichenfolge ACAB als Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, die Teil des Kollektiv "cops" ist.
Erst der Nachweis einer personalisierenden Adressierung der Parole ACAB an einen oder mehrere Polizisten kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung führen, wie schon das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Jahre 2000 zutreffend erkannte. Wer also als Fußballfan oder politischer Aktivist eine Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bekommt, sollte es sich verkneifen, mit seiner Kutte und einem ACAB-Aufnäher oder einem entsprechenden T-Shirt bei der Vernehmung aufzutauchen, da sich der verbeamtete Interviewpartner beleidigt fühlen könnte.
Ins Stadion oder auf eine Demo geht es natürlich auch in Zukunft mit den Insignien der Ablehnung gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht, denn der bloße Aufenthalt im Stadion oder die Anwesenheit auf einer Demonstration in dem Bewusstsein, dass die Polizei auch anwesend ist, genügt für eine Konkretisierung der Äußerung ACAB gegenüber bestimmten Polizisten nicht. Unbedingt vermieden werden muss nur, sich ganz bewusst in die Nähe der dort befindlichen Einsatzkräfte der Polizei zu begeben, um diese mit der Parole ACAB zu konfrontieren. Wie streng dieses Gebot befolgt werden muss, ist bald dem in Kürze folgenden Teil 2/4 zu entnehmen.
Dass die Buchstabenfolge ACAB als aus dem Englischen stammende Abkürzung zu Deutschland gehört, hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr per Beschluss vom 17.05.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 2150/14 deutlich gemacht, als es davon ausging, dass der Slogan ACAB sowohl der Polizei als auch dem Beschwerdeführer bekannt ist und eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt, die als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Das besondere an der Zeichenfolge ACAB, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, ist, dass sie auch als Beleidigung verstanden werden kann. Dies gilt es natürlich zu verhindern und dazu muss man wissen, wann das Kürzel ACAB als Angriff auf die persönliche Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs "cops" gelten kann.
Denn je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive regelmäßig nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion insgesamt geht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zu vermeiden, dass sich die Kundgabe der Zeichenfolge ACAB als Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, die Teil des Kollektiv "cops" ist.
Erst der Nachweis einer personalisierenden Adressierung der Parole ACAB an einen oder mehrere Polizisten kann zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung führen, wie schon das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Jahre 2000 zutreffend erkannte. Wer also als Fußballfan oder politischer Aktivist eine Vorladung zu einer polizeilichen Anhörung bekommt, sollte es sich verkneifen, mit seiner Kutte und einem ACAB-Aufnäher oder einem entsprechenden T-Shirt bei der Vernehmung aufzutauchen, da sich der verbeamtete Interviewpartner beleidigt fühlen könnte.
Ins Stadion oder auf eine Demo geht es natürlich auch in Zukunft mit den Insignien der Ablehnung gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht, denn der bloße Aufenthalt im Stadion oder die Anwesenheit auf einer Demonstration in dem Bewusstsein, dass die Polizei auch anwesend ist, genügt für eine Konkretisierung der Äußerung ACAB gegenüber bestimmten Polizisten nicht. Unbedingt vermieden werden muss nur, sich ganz bewusst in die Nähe der dort befindlichen Einsatzkräfte der Polizei zu begeben, um diese mit der Parole ACAB zu konfrontieren. Wie streng dieses Gebot befolgt werden muss, ist bald dem in Kürze folgenden Teil 2/4 zu entnehmen.
Mittwoch, 21. März 2018
Wenn der Zahnarzt Schmerzen kriegt
Mittwoch, 28. Februar 2018
Sind Bundesbildungsministerinnen immer doof?
Wohl nicht zwingend, aber auch die Nachfolgerin der unsäglichen Annette Schavan, die aktuelle Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. rer. nat. Johanna Wanka, gehört sicher nicht zu den hellsten Lichtern im Parlament. Ihre Steilvorlage für das von der AfD initierte Organstreitverfahren wäre für jeden staatsrechtlich halbgebildeten Politiker in einem öffentlichen Amt vermeidbar gewesen, der verstanden hätte, dass das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot auch Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."
Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.
Dienstag, 27. Februar 2018
Amtsgericht Bremerhaven - warum die Beleidigung "Fotze" billig ist
Der Unterlassungsanspruch nach den im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Beisen von Familienangehörigen herausgeschriehenen Beleidigungen
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
- "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
- „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
- „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.
Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.
Sonntag, 18. Februar 2018
Turboquerulantin und Deniz Yücel frei
Fast gleichzeitig wurden zwei der bekanntesten Journalisten Deutschlands aus der Haft entlassen und überschwenglich in der deutschen Öffentlickeit begrüßt. Natürlich tosten die Wogen der Begeisterung über die Freilassung der Turboquerulantin weitaus höher, als die Wellen der Freude über die Freilassung des türkischstämmigen Journalisten Deniz Yücel. Das hat verschiedene Ursachen, für die an dieser Stelle nach Erklärungen gesucht werden soll.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Es wird sicher nicht daran liegen, dass die Turboquerulantin eine Frau ist und Herr Yücel ein Mann, denn die Qualität eines Journalisten und die Teilnahme an deren Schicksal wird in Deutschland sicher nicht am Geschlecht festgemacht. Auch die Tatsache, dass Her Yücel die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und die Turboquerulantin lediglich über einen deutschen Personalausweis verfügt, dürfte nebensächlich sein, obwohl im vorliegenden Vergleich das Sprichwort "Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland" eine Rolle spielen dürfte.
Im osmanischen Reich wird Yücel nämlich wegen der Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit verfolgt, während er in Deutschland schon allein für seinen Knastaufenthalt in der Türkei den Theodor-Wolff-Preis vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erhielt. Wie so oft spiegeln gern gegebene Streicheleinheiten des politischen Marionettentheaters nicht das Nähebedürfnis des Volkes wieder, wenn es um Angelegenheiten des Herzens geht. Denn kein Patriot hat je vergessen, dass Yücel als Träger des Kurt-Tucholsky-Preises in der taz den baldigen Abgang der Deutschen als Völkersterben von seiner schönsten Seite begrüßt hat. Insbesondere in Ostdeutschland ist allgegenwärtig, dass er nur den Umstand, dass sich Ossis als Erste abschaffen, für wertvoller eingeschätzt hat, als das Verschwinden der ganzen Nation.
Weitaus weniger gespalten ist unser Land in seiner Freude über die Freiheit der Turboquerulantin, die schon immer die Nähe des deutschen Volkes gesucht hat. Unvergessen sind ihre Reportagen über Mutterglück und Familienfrieden sowie ihre E-Mail-Kampagne zur Beflügelung der Fortpflanzungsfreudigkeit deutscher Männer. Um der Abschaffung des deutschen Volkes mit allen Mitteln entgegenzutreten hat sie nicht einmal davor gescheut, Nacktselfies zu versenden, um wieder etwas Leben in die deutschen Schlafzimmer zu bringen. Anstatt sich dem Gejammer über sinkende Geburtenraten anzuschließen oder das Aussterben des deutschen Volkes zu betrauern, hat sie stets ihre eigene Sexualität in die Waagschale geworfen und auf ihre Weise der Nation gezeigt, das Taten wichtiger als Worte sind.
Wie Yücel ist auch die Turboquerulantin mit ihrer journalistischen Tätigkeit auf wenig Gegenliebe beim jeweils herrschenden Regime gestoßen und so sassen beide für viele Wochen zeitgleich im Knast. Leider erfährt die publizistische Mission der Turboquerulantin in den Medien bis heute nicht halb soviel Wertschätzung wie die investigativen Recherchen Yücels am Bosporus, so dass dem in der Türkei strafrechtlich verfolgten WELT-Korrespondenten sogar das bundesdeutsche Außenministerium zu Hilfe eilte, während der Turboquerulantin in der Haft nicht einmal das Amtsgericht Hamburg unter die Arme griff.
Trotz breiter Unterstützung in den Reihen der Bevölkerung dürfte auch der zukünftige Kampf der Turboquerulantin für die Wahrheit unter einem deutlich ungünstigeren Stern stehen, als die als Journalismus verpackte multimediale Inszenierung Yücels in der Rolle des publizierenden Märtyrers in kommenden Talkshows und anderen lukrativen Formaten. Während die Turboquerulantin als Enthüllungsjournalistin weiterhin am Existenzminimum gegen staatliche Zensur ankämpfen wird, kann sich Deniz Yücel sein Jahr im Knast lässig vergolden lassen. Was bleibt ist der bittere Nachgeschmack, dass der deutsche Staat keine Skrupel hat, sich mit aller Macht in strafrechtliche Verfahren souveräner Nationen einzumischen, während Gesetzgebung und Justiz in Deutschland weiter unbehelligt mit der Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit beschäftigt sind.
Mittwoch, 14. Februar 2018
Turboquerulantin - Knast schützt nicht vor Ordnungsgeld
Auch während der besinnlichen Knasttage über den Jahreswechsel 2017/2018 mahlten die Mühlen der Justiz beständig weiter und so hat unsere tapfere Protagonistin auch während ihrer Knastzeit einen kleinen Nachschlag erhalten, der es ihr im Jahre 2018 erlaubt, ein weiteres Mal die Vorzüge des Frauenvollzugs in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta zu genießen.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Man darf nicht vergessen, dass durch den selbstlosen Einsatz der Turboquerulantin auch die Rechte der Frauen im Vollzug gestärkt werden, denn Frauen sind als Inhaftierte im Vergleich zu Männern stark unterrepräsentiert. Ihr Anteil in deutschen Gefängnissen beträgt lediglich 5 % und weil der Frauenvollzug in Deutschland deshalb weitestgehend als Anhängsel in Form von untergeordneten Abteilungen größerer Männeranstalten stattfindet, ist jede neue Insassin in Vechta ein weiterer Beleg für den Bedarf an frauengerechten Haftbedingungen.
Der neue Knastgutschein wurde vom Amtsgericht Nienburg für die Fortdauer der Beleidigung "Kanalratte" überreicht, nachdem sich Niedersachsens erfolgreichste Enthüllungsjournalistin die andauernde Verwendung dieser Wortschöpfung in einer ihrer Reportagen trotz des Erlasses einer einstweiligen Verfügung und eines ersten Ordnungsgeldbeschlusses nicht verkneifen konnte. Ob es der Turboquerulantin nach ihrem Gefängnisaufenthalt gelingt, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne rechtswidrige Äußerungen zu führen, kann derzeit natürlich noch nicht gesagt werden.
Donnerstag, 8. Februar 2018
facebook-sperre.de
Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
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