Donnerstag, 30. Oktober 2014
urteil_ulrich_h._30_10_2014.pdf
Der Name des Dokuments, welches die Justiz in Bayern online zur Verfügung stellt, gefällt mir. Natürlich ist das Urteil anonymisiert, der Name des Delinquenten findet sich nicht in der wiedergegebenen Entscheidung, auch das Gericht oder ein Aktenzeichen sucht man vergebens. Es geht um einen Angeklagten, der zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen sieben tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Sollte der Name des pdf-Dokuments Aufschluss über die Identität des verurteilten Straftäters geben können? Wir wissen es nicht, aber lesen Sie selbst: http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/geErichte/oberlandesgerichte/muenchen/presse/urteil_ulrich_h._30_10_2014.pdf
Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern ...
... war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.
Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand erscheinen."
Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.
Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:
"Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand erscheinen."
Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.
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Mittwoch, 29. Oktober 2014
KVR-Abmahnung - Klage gegen RA Urmann und Collegen und Frank Drescher - der aktuelle Stand
In einem Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg wird versucht, die einem Abgemahnten durch die mittlerweile insolvente KVR Handelsgesellschaft mbH entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz einzuklagen. Denn die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.
Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.
Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.
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Urteil
Montag, 27. Oktober 2014
Der Mieter mit Migrationshintergrund ist zäh
Die Wunden der Klagezustellung sollten vernarbt sein. Der Mieter wurde längst zur Zahlung verurteilt und natürlich hat auch der Gerichtsvollzieher seine Arbeit schon erledigt. Deshalb muss nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren als Ventil herhalten:
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
Samstag, 25. Oktober 2014
HoGeSa
Horst geht saufen! Aber nicht nur saufen, Horst geht auch raufen. Meistens jedenfalls. Doch an diesem Sonntag soll alles friedlich bleiben, denn hinter der Abkürzung HoGeSa verbirgt sich die Initiative "Hooligans gegen Salafisten" und diese will am morgigen Sonntag um 15.00 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln politische Ziele ohne Gewalt verkünden. Unter http://hogesa.info werden diese Ziele zwar nicht verraten, aber es sollen bald Kleidungsstücke mit dem Aufduck A.S.A.B. erworben werden können.
Die Abkürzung könnte "ALL SALAFISTS ARE BASTARDS" heissen und deutet auf den schlichten Konsens der Gruppierung hin: Gegen Salafisten. Das kann ja durchaus ein legitimes Ziel sein, nur bleibt ein schlüssiges Konzept gegen den islamischen Fundamentalismus derzeit noch verborgen. Zu vermuten ist auch, dass der durchschnittliche Hooligan unter Salafisten nicht nur gläubige Muslime versteht, die sich abseits verschiedener Interpretationen des Islam nur auf den unmittelbaren Wortsinn des Korans berufen, sondern alle Muslime, die ihre Gläubigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren.
Da könnte der vereinigte Hooligan bald an die Grenze der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit stossen. Diese nimmt ein Salafist wie Pierre Vogel nämlich für sich in Anspruch, wenn er sein islamisches Rechtsverständnis brav erläutert. Es bleibt abzuwarten, ob das Bündnis HoGeSa in der Lage ist, sich nachvollziehbar zu artikulieren oder einfach nur irgendwohin vorweg marschieren will "bis der Durchschnittsdeutsche seine Eier wiedergefunden hat".
Die Abkürzung könnte "ALL SALAFISTS ARE BASTARDS" heissen und deutet auf den schlichten Konsens der Gruppierung hin: Gegen Salafisten. Das kann ja durchaus ein legitimes Ziel sein, nur bleibt ein schlüssiges Konzept gegen den islamischen Fundamentalismus derzeit noch verborgen. Zu vermuten ist auch, dass der durchschnittliche Hooligan unter Salafisten nicht nur gläubige Muslime versteht, die sich abseits verschiedener Interpretationen des Islam nur auf den unmittelbaren Wortsinn des Korans berufen, sondern alle Muslime, die ihre Gläubigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren.
Da könnte der vereinigte Hooligan bald an die Grenze der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit stossen. Diese nimmt ein Salafist wie Pierre Vogel nämlich für sich in Anspruch, wenn er sein islamisches Rechtsverständnis brav erläutert. Es bleibt abzuwarten, ob das Bündnis HoGeSa in der Lage ist, sich nachvollziehbar zu artikulieren oder einfach nur irgendwohin vorweg marschieren will "bis der Durchschnittsdeutsche seine Eier wiedergefunden hat".
Freitag, 24. Oktober 2014
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung als Massenbetrug
Die als außergerichtliche Wohltat für den Rechtsverletzer in Deutschland etablierte Abmahnung gerät weiter in Verruf.
Unter der fettgedruckten Überschrift "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" finden sich die in der Filesharing-Szene üblichen anwaltlichen Formulierungen, die von der Kanzlei Robert Barber Solicitors aus London wegen des Streaming-Konsums des Films "Sucking housewifes reloaded - Julias pleasure" der xfun film Ltd. verschickt worden sein sollen. Wie der Focus mitteilt, soll es sich hierbei um Fälschungen handeln, um angeblichen Rechtsverletzern einen Schadensersatz von EUR 280,- entlocken. Das angegebene Konto für die Überweisung dürfte deshalb nicht erfunden sein. Es bleibt dabei, von der ernstzunehmenden Abmahnung im Einzelfall bis zur gefälschten Massenabmahnung bietet der Rechtsverkehr alle Facetten, die für den Empfänger nicht immer leicht zu durchschauen sind.
Unter der fettgedruckten Überschrift "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" finden sich die in der Filesharing-Szene üblichen anwaltlichen Formulierungen, die von der Kanzlei Robert Barber Solicitors aus London wegen des Streaming-Konsums des Films "Sucking housewifes reloaded - Julias pleasure" der xfun film Ltd. verschickt worden sein sollen. Wie der Focus mitteilt, soll es sich hierbei um Fälschungen handeln, um angeblichen Rechtsverletzern einen Schadensersatz von EUR 280,- entlocken. Das angegebene Konto für die Überweisung dürfte deshalb nicht erfunden sein. Es bleibt dabei, von der ernstzunehmenden Abmahnung im Einzelfall bis zur gefälschten Massenabmahnung bietet der Rechtsverkehr alle Facetten, die für den Empfänger nicht immer leicht zu durchschauen sind.
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Donnerstag, 23. Oktober 2014
"Schlag ins Gesicht"
Donnerstag, 9. Oktober 2014
Niedersächsischer Examensbetrug: Wer ist noch endgültig durchgefallen?
Mit geladener Waffe, in weiblicher Begleitung und mit EUR 30.000,- in bar wurde ein an das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneter Richter Ende März 2014 im Mailänder Viersternehotel Lloyd festgenommen. Der mittlerweile nach Deutschland ausgelieferte Richter soll über Jahre hinweg Jura-Examenskandidaten Lösungen für Gegenleistungen angeboten haben. Doch nicht nur erfolgreiche Prüflinge müssen zittern. Da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die nicht manipulierten Klausuren wegen der manipulierten Klausuren eine Abwertung erfahren haben könnten, weil der Prüfer über das tatsächliche Examensniveau getäuscht wurde, suchen Kandidaten, die in Niedersachsen im fraglichen Zeitraum endgültig durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen sind Mitstreiter, die ihre Rechte gegenüber dem Prüfungsamt ebenfalls wahrnehmen wollen, um sich insoweit gemeinsam zu organisieren. Zunächst genügt eine E-Mail an: spammig@gmx.net
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Montag, 6. Oktober 2014
Abmahnung aus Österreich
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
Donnerstag, 2. Oktober 2014
Donnerstag, 25. September 2014
Anwältin kritisiert Zerstörung religiöser Bauten - Todesstrafe
Die öffentliche Hinrichtung der irakischen Menschenrechtsanwältin Samira Salih Ali Al-Nuaimi in Mossul im Nordirak folgte am 22. September 2014 unmittelbar nach dem Schuldspruch des Glaubensabfalls durch ein vom "Islamischer Staat" eingesetztes Scharia-Gericht. Die Rechtsanwältin wurde am 17. September verhaftet, weil sie auf ihrem Facebook-Profil die Zerstörung historischer religiöser Bauten als barbarischen Akt bezeichnet hatte. Die Zerstörung von religiösen Stätten soll durch die Ansicht gerechtfertigt sein, dass die Verehrung derartiger Bauten einen Götzendienst darstelle und damit dem Beten zum einzigen Gott entgegenstehe.
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Dienstag, 23. September 2014
Rachefeldzug gegen Anwälte
Zu lebenslanger Haft wurde Yanquing T. jetzt vom Landgericht Düsseldorf wegen dreifachen Mordes, mehrfachen Mordversuchs und versuchten Totschlags verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die verstorbenen Opfer des Rachefeldzugs waren ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin und eine Rechtsanwaltsgehilfin aus Kanzleien in Düsseldorf und Erkrath, von denen sich der Täter in einem Strafverfahren wegen einer Ohrfeige gegen seine ehemalige Chefin schlecht vertreten gefühlt hatte. Die Tötung seiner Ex-Chefin konnte gerade noch verhindert werden.
Dienstag, 16. September 2014
Wir versuchen alle das weiterzumachen, was Uli mit seinem Geist vorgelebt hat
"Er und sein Geist ist immer präsent bei uns". Na hoffentlich haben die Mitarbeiter der zuständigen Finanzämter im Raum München genau gehört, was der Sportvorstand des FC Bayern München, Matthias Sammer, da im „AUDI STAR TALK“ von sich gegeben haben soll. Natürlich sind mehrere Interpretationen möglich und so könnte es sein, dass beim FC Bayern nun alle an einem Strang ziehen, um pfiffige Steuersparmodelle umzusetzen oder aber alle damit beschäftigt sind, für bereits umgesetzte Steuersparmodelle Selbstanzeigen abzugeben. Welche Variante des Hoeneßschen Geistes gemeint sind, bleibt unklar. Für die zuerst genannte Variante spricht die Äußerung Sammers: „Uli hat sich eine kurze Auszeit genommen. Wenn eine so große Persönlichkeit nach dieser schweren Zeit das Gefühl hat, dass er noch nicht fertig ist, stehen die Türen immer offen.“ Da ist wohl in Zukunft - nach einer kurzen Verschnaufpause vom Steuerexperten Hoeneß - eine Fortsetzung der Münchener Erfolgsstory geplant. Im Gegensatz zu den Türen beim FC Bayern München ist das Tor der Justizvollzuganstalt Landsberg für Uli Hoeneß derzeit aber noch geschlossen.
Freitag, 12. September 2014
Frank Hanebuth - ein Hells Angel wird 50
Einer der neben Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, Rechtsanwalt Götz von Fromberg und Dr. h.c. Carsten Maschmeyer bekanntesten Hannoveraner mit juristisch interessantem Hintergrund feiert heute seinen 50. Geburtstag. Während Dr. h.c. Carsten Maschmeyer an seinem 50. Geburtstag die Ehrendoktorwürde der Universität Hildesheim verliehen wurde und die Laudatio in Anwesenheit von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten und späteren Bundespräsidenten Christian Wulff gehalten wurde, wird die Stimmung beim ehemaligen Präsidenten des mittlerweile aufgelösten Hells-Angels-Charters von Hannover weniger euphorisch sein.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Frank Hanebuth muss seinen 50. Geburtstag im Hochsicherheitstrakt des Gefängnisses im spanischen El Puerto de Santa María feiern, nachdem er am 23. Juli 2013 auf Mallorca festgenommen wurde. Dem auch beim hannoverschen Fußvolk als "Steintorkönig" geachteten Rocker brachte der Umzug nach Mallorca bisher wenig Glück. Ende Juni 2012 hatte sich das hannoversche Charter der Hells Angels aufgelöst und Anfang 2013 wurde Hanebuth zum Präsidenten der spanischen Hells Angels auf Mallorca gewählt. Deshalb werden dem Hannoveraner nunmehr Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche, Bestechung und Erpressung vorgeworfen. Eine Anklage gibt es allerdings auch nach knapp 14 Monaten noch nicht.
Montag, 8. September 2014
Scharia-Polizei - eine tolle Idee
Anfang September 2014 nahm die breite Öffentlichkeit davon Notiz, dass in Wuppertal tief gläubige Muslims als "Scharia-Polizei" nachts in orangefarbenen Westen durch die Strassen patrouillieren um andere Muslims mit gebotener Strenge auf den Pfad der islamischen Tugenden zu drängen. Die ehrenamtlichen Sittenwächter möchten mit gut gemeinten Verhaltensregeln die massgeblichen Werte des Korans durchsetzen und das bedeutet: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie oder Prostitution und keine Drogen. Selbstverständlich ist auch der Drogenhandel verpönt.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
Eine gute Idee, um Jugendliche, Heranwachsende oder auch junge Erwachsene von einer kriminellen Karriere abzuhalten. Daher irritiert die Haltung von Innenminister Thomas de Maizière, wonach niemand sich anmassen dürfe, den guten Namen der deutschen Polizei zu missbrauchen. Auch Justizminister Heiko Maas trommelt im gleichen Takt: "Für die Durchsetzung von Recht und Gesetz ist allein der Staat verantwortlich". Eine illegale Paralleljustiz soll nicht geduldet werden, eine freiwillige Selbstkontrolle scheint nicht gefragt.
Eine überzogene Reaktion der deutschen Politik, wenn man die nächtliche Botschaft der Warnwestenträger einmal genau hinterfragt. Zunächst einmal ist in der Schaffung einer Scharia-Polizei ein klares Zugeständnis der muslimischen Ordnungsliebhaber zu sehen: Ja - insbesondere die muslimische Bevölkerung in Deutschland hat ein Problem mit der Befolgung von Regeln. Denn allein der Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und mehrheitlich muslimischer Glaubenszugehörigkeit an der Gesamtbelegung der Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen beträgt schon etwa 30 Prozent. Jedenfalls soll der Anteil der 14- bis 17-jährigen Ausländer, die eine anerkannt höhere Neigung zu kriminellen Handlungen als deutsche Vergleichspersonen haben, durch das Eingreifen der Scharia-Polizei im Hinblick auf strafbare Handlungen signifikant verringert werden.
Natürlich hat die Botschaft der religiösen Eiferer auch einen zweiten Teil: Die deutsche Polizei ist der falsche Ansprechpartner, um orientierungslose Muslims zur Befolgung elementarer Grundregeln anzuhalten. Und insbesondere jenes Eingeständnis möchte die deutsche Politik auf diese Art und Weise wohl nicht verbreitet sehen. Anders ist die hysterische Reaktion des Nordrhein-Westfälischen Innenministers Ralf Jäger nicht zu verstehen, der Ende vergangener Woche einen polizeilichen Erlass herausgegeben hatte, in dem Polizeibeamte angewiesen worden waren, "gegen solche Möchtegern-Streifen mit allen polizeilichen Mitteln vorzugehen". Vollkommen überzogen reagierte auch CSU-Innenexperte Stephan Mayer, der gar die Werbung für die Einhaltung der Scharia unter Strafe stellen will: "Der Staat darf es nicht hinnehmen, dass eine radikale islamistische Minderheit auf unseren Straßen einen religiösen Verhaltenskodex propagiert, der sich über deutsches Recht stellt."
Selbstverständlich sind Alkohol, Glücksspiel, Musik, Pornografie, Prostitution und Drogen ein wichtiges Standbein des deutschen Steueraufkommens und unverzichtbarer Bestandteil der abendländischen Kultur, den man durch den tugendhaften Gerechtigkeitswahn gläubiger Muslims nicht gefährdet sehen möchte. Aber man sollte den gesamtgesellschaftlichen Effekt einer ordnenden Hand durch den Koran nicht unterschätzen. Wo jetzt noch Türstehergangs und brutale Gewaltkriminalität den Alltag beherrschen, könnten bald schon Zonen des Friedens und des harmonischen Miteinanders entstehen. Natürlich darf eine Scharia-Polizei keine hoheitlichen Befugnisse bekommen und auf Amputationen und Steinigungen als strafrechtliche Sanktionen ist eine überwiegend christlich geprägte Gesellschaft noch nicht ausreichend vorbereitet. Aber für eine privatrechtliche Organisation als Verein, beispielsweise unter dem Namen "Scharia-Wächter e.V.", spricht schon die Möglichkeit einer breit angelegten Bewegung für Recht und Ordnung auch unter den besonders gefährdeten Randgruppen mit bildungsfernem Hintergrund und kriminalitätsfördernden Familienverhältnissen.
Muslimische Eltern könnten die Kleidung ihrer Kinder mit Aufnähern versehen, die eine Mitgliedschaft im "Scharia-Wächter e.V." signalisieren und den Scharia-Wächtern damit eine Handhabe zum wohlmeinenden Eingreifen geben. Auch Diskotheken oder Gaststätten könnten sich dem "Scharia-Wächter e.V." anschliessen und mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Gäste sich den Regeln des Korans anzupassen haben, die mit Hilfe von Scharia-Wächtern durchgesetzt werden können. Ein Fußballverein wie der Wuppertaler SV könnte sich mit Verweisen auf seinen Eintrittskarten den Regeln des "Scharia-Wächter e.V." unterwerfen und so seinen gesamten Ordnungsdienst einsparen. Es gibt viele Möglichkeiten des friedlichen Miteinanders, aber eine muslimische Welt ohne ausserehelichen Sex, Drogen, Glücksspiel und Gewalt - das ist mir der bundesdeutschen Politik derzeit offenbar nicht zu machen.
Freitag, 5. September 2014
Haus Schaumburg-Lippe - einstweilige Verfügung wegen Bildern aus dem Schlafzimmer
Die Erschütterung steht Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. ins Gesicht geschrieben: "Wenn ich nun höre, dass gemeinsame Bilder aus dem Schlafzimmer die meine Ex geschossen hat und Videos da angeboten werden, verteilt werden, bin ich entsetzt." Noch während der promovierte Jurist im "Promi Big-Brother Team" um den Sieg im sozialen Fernseh-Experiment kämpfte, trennte sich seine Freundin xxxxxxxxx xxxxxxxxxx medienwirksam von ihm. Kurz nach Ende der Fernsehstaffel nun der Aufruhr um intime Dateien des einstigen Liebespaars.
Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".
Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).
Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).
Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!
Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".
Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).
Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).
Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."
Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!
Montag, 1. September 2014
Ronald Schill - Ex-Rechtsanwalt, Ex-Richter, Ex-Senator, TV-Star
Mit einem bemüht sachlichen Artikel durch Professor Dr. Bernd Löwe, Direktor am Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Chefarzt an der Schön Klinik Hamburg-Eilbek, versucht die ZEIT möglichst distanziert auf den durch den Promi-Big Brother-Container ausgelösten Medienrummel um Ronald Schill zu reagieren und gleichzeitig mit der Auswahl des Autors einen intelligenten Seitenhieb zu landen.
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."
Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.
Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“
Dienstag, 26. August 2014
Mit gefälschten Urteilen zum Erfolg
Referenzurteile haben eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Wer als Rechtsanwalt im IT-Recht tätig ist, kennt die Angewohnheit der Abmahnkanzleien im Bereich des filesharing, einer Abmahnung Urteile beizufügen, in welchen die Kanzlei erfolgreich für die Rechteinhaber vorgegangen ist, um den Gegner schon vorgerichtlich zu beeindrucken. Auch der Dauerbrenner B2B Technologies Chemnitz GmbH, vormals JW Handelssysteme GmbH und Melango.de GmbH, weist in seinen Mahnungen gern auf erfolgreiche Prozesse und entsprechende Urteile hin.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Das geht natürlich auch einfacher. Wozu ein Referenzurteil erstreiten, wenn man sich Entscheidungen mit den zugehörigen Inhalten nebst Aktenzeichen auch ausdenken kann. Die Berichterstattung über Urteile zu Gunsten der Premium Media Service Ltd. und Pable Inkasso GmbH sollen nach einem Bericht der WELT vollständig ausgedacht worden sein, um Abofallen-Opfer mit Hinweisen darauf zur Zahlung zu bewegen. Weil die angeblichen Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 8 C 257/15) und dem Amtsgericht Mainz (AZ: 33 C 358/15) jedoch Aktenzeichen aus dem Jahre 2015 tragen, war die Sache verhältnismäßig leicht durchschaubar.
Ob die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der durch die falsche Berichterstattung verletzten Namensrechte der Gerichte zivilrechtliche Schritte einleiten werden, ist nicht bekannt. Der Schutz des Namens des Amtsgerichts Mainz scheint dem Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz ohnehin nicht bedeutsam zu sein, denn auch die Domain amtsgericht-mainz.de gehört der Yejian Ltd. aus Hong Kong, die mit dem Namen des Gerichts fleissig online-Werbung betreibt.
Montag, 18. August 2014
Lieber Barfuß am Strand, als mit dem Mercedes zur Arbeit
Endlich mal zwei Juristen, die mehr zu sagen haben, als es die herrschende Meinung erlaubt. Die ersten Big-Brother-Auftritte von "Ex-Richter Gnadenlos" Ronald Barnabas Schill und Dr. Mario Max Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. sind jedenfalls ausserhalb des gar so engen Kosmos der Juristerei zitierfähig. Während Schill´s in der Überschrift wiedergegebenes Lebensmotto für einen (auch) ehemaligen Rechtsanwalt und bekennenden Carioca mit deutschen Ruhestandsbezügen durchaus als richtungsweisend bezeichnet werden könnte, lassen die beiden Offenbarungen aus der Sexualsphäre der prominenten Rechtsexperten immerhin erkennen, dass ihr Leben nicht vom Streben nach rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen dominiert wird: „Zwei Wochen ohne Sex – das war vielleicht irgendwann vor meiner Einschulung.“ (Schill) „Ich habe ja auch den Titel Tittenprinz, weil ich so gerne Busen mag. Krasser Titel, aber es stimmt, ich mag schon gerne Busen.“ (Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe).
Donnerstag, 14. August 2014
Brief an die Chefin
Sie sind Freiberufler, lieben Ihre Arbeit, zahlen gewerbliche Mietkosten in nicht unbedeutender Höhe, Telefonkosten, private Pflege- und Krankenversicherung, Altersvorsorge, Kammerbeiträge, Fortbildungskosten, Berufshaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherung und haben überdies noch ein Geschäftsfahrzeug? Sie pflegen sich mit Ihren zehn Mitarbeitern zu duzen und Ihre seit 25 Jahren bestehende Praxis wirft genug ab, um sich auch Urlaubsreisen leisten zu können? Dann könnte Ihnen Ihr Praxisteam - mit einem ähnlichen, nur in Auszügen wiedergegebenen Brief - seine Auffassung des Gleichgewichts zwischen unternehmerischem Risiko und abhängiger Beschäftigung wie folgt mitteilen:
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
Unterm Strich aber hast Du vor allem Eines - Eine gut laufende Praxis mit tollen Mitarbeiter/innen, die sich gegenseitig unterstützen und jeden Tag das Beste geben. Schon seit längerer Zeit herrscht jedoch ein Ungleichgewicht: Es gibt Dinge, die das Klima in der Praxis empfindlich stören. Um mit Dir in einen konstruktiven Dialog zu treten und Lösungen zu finden, suchen wir deshalb das Gespräch mit Dir. Das funktioniert, unserer Meinung nach am besten im Rahmen einer kollektiven Betriebsversammlung. Nicht jeder hat die Möglichkeit sich ein Auto (BMW), ein Haus und Urlaube mit einem Mietwagen zu leisten. Was leistest Du dir sonst noch? Wir wissen es nicht, möchten Transparenz. Wir können uns keinen Puffer zurücklegen, vor allem nicht im Rahmen der schmalen Vergütung, die, das muss fairerweise gesagt werden, leider in unserer Branche üblich ist. Und Du zahlst ja eigentlich auch übertariflich.
Es geht allerdings viel tiefer als das. Es geht um Ambivalenz!! Warum zum Beispiel werden sich neue Trainingsgeräte, Elektrogeräte, Heißluftlampen neue Praxiskleidung für neue Mitarbeiter und Renovierungsarbeiten geleistet, wenn aber kein Geld für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld oder sogar eine weitere Gehaltserhöhung möglich ist? Oder einen Bonus? Du willst ein exzellentes Arbeitsklima, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauen. Das geht nur auf gleicher Augenhöhe. Möchtest du dir jetzt die Arbeitnehmer-Ausbeuter-Mentalität zu eigen machen? Verseucht durch den vorherrschenden Kapitalismus!?! Durch Betrügereien? Du verlangst Ehrlichkeit und Du?
Lieber Freiberufler, wie unverschämt sind übertarifliche Zahlungen ohne gleichzeitig die eigenen Vermögensverhältnisse offen zu legen? Wie kann man so dekadent sein, in eine moderne Praxisausstattung zu investieren ohne gleichzeitig den übertariflich gezahlten Lohn weiter zu erhöhen? Warum muss es ein BMW sein, wenn ein Dacia die Möglichkeit einer Bonuszahlung an die Mitarbeiter eröffnet hätte? Weshalb sollten die Mitarbeiter ehrlich und zuverlässig sein, wenn die Betriebsgewinne nicht auf Augenhöhe geteilt werden? Ein mir derzeit zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar beantwortet die sich aus dem Schreiben an eine Mandantin ergebenden Fragen etwas unjuristisch, dafür aber recht prägnant, wie folgt: "Wer zu nett ist, wird gefickt".
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