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Montag, 20. Juli 2020

Ohne Ausweis vor Gericht

Seit Reichsbürger der Justiz in deutschen Gerichten die Stirn bieten, taucht immer wieder die Frage auf, wer sich vor wem legitimieren muss. Muss sich der Prozessbeteiligte vor dem Richter ausweisen oder muss auch der Richter eine Urkunde vorlegen, die seinen Status als Richter belegt? Das Amtsgericht Cottbus möchte schon vermeiden, dass Personen das Gericht betreten und Straftaten begehen, die sich nicht ausweisen können oder wollen und die glauben, ihre Identität mit irgendwelchen Fantasieausweisen nachweisen zu können. Ohne gültigen Ausweis kann das Gericht nicht betreten werden.

Auch vor dem Amtsgericht Nördlingen wurde schon Personen der Einlass wegen wegen der Vorlage von Fantasieausweisen verwehrt und zwei Männer wurden festgenommen, weil einer mit Robe als Richter verkleidet war und ein anderer fälschlicherweise vorgab, Staatsanwalt zu sein. Im Amtsgericht Wuppertal wurden bereits Richter aufgefordert, sich mittels Ernennungsurkunde auszuweisen und auch vor dem Amtsgericht Karlsruhe haben Reichsbürger die Legitimation des Gerichts angezweifelt und verlangt, der Richter möge sich ausweisen oder anderweitig seine Legitimation belegen. Eine derartige Ausweispflicht für Richter besteht allerdings nicht und das Urteil eines falschen Richters hätte keinen Bestand. 

Interessanter wird die Sache dagegen, wenn es um die Identität der am Rechtsstreit beteiligten Parteien geht. Allerdings ist die Identität einer Partei keine Prozessvoraussetzung, sondern hat nur Bedeutung für deren korrekte Bezeichnung im Prozess. Spannend wird es allerdings dann, wenn es um Zweifel an der Existenz einer Partei geht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits die Frage zu klären, ob es einen bis in die Revisionsinstanz auftretender Kläger überhaupt gab. Denn die Existenz einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, weshalb jedes Gericht einen möglichen Mangel der Existenz von Amts wegen und in jeder Verfahrenslage gem. § 56 Abs. 1 ZPO prüfen muss.

§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in dieser Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (BGH Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 34/95 - NJW 1996, 1059, 1060 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628).

Sofern bei berechtigten Zweifeln die Identität einer Partei nur festgestellt werden kann, wenn diese bereit ist, einen gültigen Ausweis vorzulegen, damit sich das Gericht einen Eindruck von der Echtheit des Dokuments verschaffen kann, dies aber verweigert wird, kann der Prozess nicht gewonnen werden. Denn dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Partei nicht existiert, sondern ein Dritter unter falschem Namen im Rechtsverkehr auftritt und prozessiert. Die Korrektur eines Urteils auf die richtige Person scheidet in einem solchen Fall aus, weil aus dem Akteninhalt nicht deutlich wird, wer dieser Dritte ist und welche Partei tatsächlich gemeint ist, (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Dienstag, 10. März 2020

Richterschelte mit Zivilcourage

Nach einer Entscheidung des Landgerichts zu Gunsten unseres Mandanten möchte die Gegnerin die Richter mit gütiger Strenge belehren. Offenbar war die telefonische Rüge beim Vorsitzenden auf taube Ohren gestoßen, so dass sich die charakterstarke Opponentin anschließend zu einer schriftlichen Mahnung veranlasst sieht:

"Sehr geehrter Herr (Vorsitzender am Landgericht),
wie ich Ihnen heute am 25.02.2020 um 9:20 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, haben auch Sie sich an Recht und Ordnung zu halten!"

Wer die Klaviatur der Richterschelte mit schlafwandlerischer Sicherheit beherrscht, weiß, dass man mit Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung auch Landgerichte sturmreif schießen kann:

"Da es sich um Betrugsdelikte und Hochstapelei der Gegenpartei und dessen Anwälte handelt und sie die Rechtsbeugung § 339 StGB ihrer Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht) decken, zeige ich auch dieses an! Hiermit stelle ich Strafantrag und Strafverfolgung sämtlicher Delikte, sämtlicher rechtlichen Gesichtspunkte gegen die Gegenpartei, dessen Anwälte und die Richter, da sie sich nicht an Recht und Ordnung halten und Rechtsbeugung begehen!"

Der Verweis auf den Amtseid packt jeden Richter bei seiner Ehre und so wird dieser Schachzug geschickt in den Rügekanon eingebaut:

"Auch lasse ich mich nicht von Richtern unter Druck setzen nur weil die sich nicht an Recht und Ordnung halten! Ich erinnere sie, Herr (Vorsitzender am Landgericht) und ihre Kollegin Frau (Vorsitzende am Amtsgericht), dass sie einen Eid als Richter abgelegt haben, ob mit Gottes Hilfe oder ohne! Also halten sie sich auch daran!"

Eine messerscharfe juristische Subsumtion treibt die Richter weiter in die Enge:

"Außerdem lasse ich mich nicht einschüchtern, bedrohen, mundtot machen und wobei die Gerichte dann noch der Gegenpartei helfen und sie in ihren kriminellen Machenschaften unterstützen! Dieses ist auch Beihilfe durch die Richter. Auch wenn Richter unabhängig sind haben sie sich an Recht und Ordnung zu halten und dürfen keine Straftaten begehen!"

Als ob es nicht schon genug wäre, an der Berufsehre der Richter zu kratzen, soll es den gescholtenen Robenträgern nun auch noch an ihren Geldbeutel gehen:

"Auch wäre es meiner Meinung nach eine Nötigung von ihnen, Herr (Vorsitzender am Landgericht), da sie ja gesagt haben, dass ich das Urteil entweder akzeptiere oder mir einen Anwalt nehme! Ich werde diese Urteile niemals akzeptieren, da sie prozessuale Mängel beinhalten und diese von ihnen nicht ausgeräumt wurden! Sie haben als Richter dafür Sorge zu tragen, dass niemand zu Schaden kommt und hier haben sie mit ihren Kollegen mich finanziell und gesundheitlich geschädigt! Dazu bestehe ich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld!"

Nach der Erläuterung strafbaren Verhaltens, dem Appell an die Berufsehre und der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Entscheidungsträger, steht als letzter Punkt des Generalangriffs auch noch die Intelligenz des erkennenden Gerichts zur Debatte:

"Traurig an der Sache ist, dass ich erst den Richtern, die ja intelligente Personen sein wollen, daraufhin aufmerksam machen muss. Aber keine Angst, Herr Vorsitzender, ich war so nett und lasse mich nicht einschüchtern und halte mich an die Gesetze und habe auch das zur Anzeige gebracht! Denn ich besitze ja schließlich Zivilcourage!"

Mit dem Stichwort "Zivilcourage" möchte ich meinen kurzen Bericht über eine Frau schließen, deren sozialer Mut im Alltag beispielhaft ist. Gegen den Strom zu schwimmen, etwas deutlich zu kritisieren und öffentlich zu handeln, auch wenn damit ein persönliches Risiko verbunden ist, dafür stehen in Deutschland nur noch wenige Menschen ein. Respekt.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Richterbeleidigung II

Es gibt Berufsgruppen, deren Mitglieder die Kernaufgabe haben, ständig über Schicksale anderer Menschen zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Lehrer aber auch Richter, die staatliche Aufgaben erfüllen und dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet wurden. "Wann ein Richter zur Arbeit kommt, wann er nach Hause geht, wie oft er Verhandlungstermine ansetzt, wie er mit den Parteien spricht, welchen Zeugen er für glaubwürdig hält - das bestimmt er allein", beschreibt ein Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiheiten eines Richters in Deutschland.

Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.

Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.

Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.

Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.

Samstag, 10. November 2018

Richterbeleidigung

Wie schön kann das Leben als Amtsrichter an einem Amtsgericht sein. Es gibt keine Anwesenheitspflicht, lediglich zu den Sitzungstagen muss man die Verhandlungen leiten und da die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei einem Streitwert von EUR 5.000,- endet, ist auch die Verantwortung nicht zu groß. Was übergeordnete Gerichte meinen, kann dem Amtsrichter egal sein und selbst Fehlurteile in Serie können am Richterstatus nichts ändern. Erstens kriegt es kaum einer mit und zweitens werden auch Amtsrichter durch das Grundgesetz geschützt. 

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist, möglich. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>). Denn das Grundgesetz fordert die Unabhängigkeit der Richter nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Bürger zu gewährleisten, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht entschieden wird.

Die Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige Richter allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von Vorurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.

Ein derart sicherer Arbeitsplatz lässt den einen oder anderen Richter zum Halbgott in seinem Kosmos mutieren. Je nach Lust und Laune kann er terminieren, das Erscheinen der Parteien zu Vergleichsnötigungen anordnen um dem lästigen Schreiben von Urteilen zu entgehen oder die Rechtslage in einer höchst individuellen Art und Weise würdigen, so dass die ureigene Vorstellung von Gerechtigkeit siegt. Wer den Verlockungen der richterlichen Unabhängigkeit zur Modellierung des eigenen Weltbildes erliegt, kann sich überdies recht sicher sein, dass das die Auswüchse kaum wahrgenommen werden und selbst die Perlen schrulligsten Treibens bald in Vergessenheit geraten. Unangenehm wird es allenfalls dann, wenn die tranige Heimeligkeit aus den heiligen Hallen des Gerichts an die Oberfläche der öffentlichen Wahrnehmung gehoben wird. Gar ärgerlich ist es jedoch, wenn strenge Kritik an den verkrusteten Strukturen richterlicher Selbstgefälligkeit in einem Grundton rüttelt, der als zutiefst ungehörig, ja sogar rechtswidrig empfunden wird.

Und genauso ist es mindestens zwei Richtern ergangen, welche die vom Verfasser veröffentlichte Jusitzkritik als derart ungehörig empfanden, dass sie die Staatsanwaltschaft Hannover auf den bis dato unbescholtenen Blogbetreiber hetzten. Offensichtlich schien den Herren durch mich eine vom Gesetz gezogene Grenze verletzt:

"Insgesamt ist festzustellen, dass von den hiesigen Richterinnen und Richtern zwar weit über das z.B. bei Polizeibeamten geahndete Maß hinaus persönliche Angriffe von Naturalparteien in aller Regel hingenommen und nicht zur Anzeige gebracht werden, an einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege jedoch strengere Maßstäbe anzustellen sein dürften, jedenfalls bei Äußerungen in der Öffentlichkeit außerhalb der genannten Verfahren, weil er sich dann insbesondere auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen kann. Ich erstatte daher Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Möbius wegen aller in Betracht kommender Delikte und stelle Strafantrag."

Dieser Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors schloss sich der Präsident des übergeordneten Landgerichts mit dem Brustton der Überzeugung an:

"Das angezeigte Verhalten des Rechtsanwalts übertritt nach meiner Einschätzung die Grenzen der noch zulässigen Meinungsäußerung deutlich und setzt die beteiligten Richter gezielt in der Öffentlichkeit herab. Wenn und soweit wegen der in Betracht kommenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist, stelle ich diesen hiermit gemäß §§ 194 Abs. 3, 77 a StGB als Dienstvorgesetzter des Direktors des Amtsgerichts xxxxxxxxx und der anderen betroffenen Richter/innen des Amtsgerichts xxxxxxxx."

Weil das anschließend wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Löschung der schmerzhaftesten Berichterstattung eingestellt wurde, blieb eine gerichtliche Bewertung des als negativen Höhepunkts in Ungnade gefallenen Artikels im Kontext des Strafverfahrens aus. Da parallel zum Gerichtsverfahren aber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde gestellt wurde, folgte am Ende dann doch noch eine juristische Stellungnahme über den gesamten Vorgang.     

Die Rechtsanwaltskammer Celle teilte die Ansichten der empörten Richter allerdings nicht und stellte das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren mit Bescheid vom 14.06.2018 zum Az.: 6-279/2016 ein. Die Grenze zur Strafbarkeit, etwas zur Beleidigung nach § 185 StGB, sei durch die deutlich formulierte Kritik an den Richtern und dem Amtsgericht nicht überschritten worden, gleiches gelte für berufsrechtliche Regelungen: 

"Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwaltes (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es dem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in Ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf der Rechtsanwalt „im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, ferner „ad personam" argumentieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbst­bestimmung (Feuerich / Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43 a Rdn. 33 m.w.N.)."

Freitag, 20. Januar 2017

Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden und AfD-Direktkandidat

Über deutsche Richter berichte ich in der Regel anonym, weil meine Beiträge meistens etwas mit den von mir bearbeiten Fällen zu tun haben. Nun habe ich gerade über einen Richter Jens Maier gelesen, dessen Äußerungen die Medienlandschaft in helle Aufregung versetzen. Schon in der Vergangenheit hätte ich auf Jens Maier stoßen können, wenn ich den einen oder anderen juristischen Blog konsequent verfolgt hätte.

Nun soll der am Landgericht Dresden beschäftigte Richter in einer Rede gesagt haben, dass die Herstellung von Mischvölkern in Europa nicht zu ertragen sei. Jens Maier hat Zeitungsangaben zu Folge auch in Bezug auf den Umgang der Deutschen mit dem Nationalsozialismus während einer AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke konstatiert "Ich erkläre hiermit diesen Schuldkult für beendet, für endgültig beendet." Die NPD sei nach Richter Maier deshalb gewählt worden, weil sie als einzige Partei immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe. Auf derselben Veranstaltung am 17.01.2017 hatte der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke vom Holocaust-Mahnmal in Berlin als „Denkmal der Schande“ gesprochen.

Unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit und des richterlichen Dienstrechts sind die dem Dresdner Robenträger zugeschriebenen Äußerungen unspektakulär. Ungewöhnlich ist dagegen die Offenheit des Richters, der sich selbst als deutschen Patrioten bezeichnet und seine Ansichten im Namen der AfD verbreitet, die nicht nur in der Medienöffentlichkeit stark kritisiert wird. Auch im Gericht scheint die Sonne für Meier nicht mehr ganz so hell zu scheinen: "Sobald bekannt ist, dass Du in dieser Partei bist, da kannst du erleben, wie sich das Klima abkühlt, das sonst eigentlich freundlich um dich herum gewesen ist." Das klingt schwer nach Kantinenmobbing, Höchsstrafe für jeden Schwarzkittel. Wer sich einen näheren Eindruck über Richter Jens Meier verschaffen möchte, kann seinen Worten vor dem AfD-Kreisverband Dresden lauschen.

Montag, 15. Februar 2016

Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!

"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.

Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.

Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.

Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.

Donnerstag, 5. März 2015

Landgericht Bückeburg - Fürstentreu!

Wir befinden uns im Jahre 2015 nach Christi. Ganz Niedersachsen wird von Demokraten geführt. Ganz Niedersachsen? Nein! Ein von unbeugsamen Vasallen bevölkerter Landstrich hört nicht auf, der bürgerlich-demokratischen Freiheitsbewegung Widerstand zu leisten. Zentrum der politischen Restauration ist die Residenzstadt Bückeburg mit dem fürstlichen Landgericht, das die juristischen Geschicke Schaumburg-Lippes leitet. Ein fürstentreues Volk, vom Schutzmann bis zum Richter.

Und einer dieser Richter schreibt allen Ernstes: „Nicht dem Kläger ist in diesem Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Befugnis zur Führung des Namensbestandteiles Fürst abzuerkennen, sondern dem Beklagten in diesem Verfahren sein darauf gerichtetes Begehren.“

Anlass für das offene Bekenntnis eines niedersächsischen Richters zu vorkonstitutionellen Herrschaftsverhältnissen ist ein Rechtsstreit, den ich als Beklagter vor dem Landgericht Bückeburg gegen Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe führe. Weil dieser sich gegenüber dem Landgericht Bückeburg als Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgab und im Rubrum eines Beschlusses auch so geführt wird, beantragte ich aus meiner naiven bürgerlich-rechtlichen Perspektive eine Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO auf den tatsächlichen Namen des Klägers.

Daraufhin unterstellte mir der fürstentreue Richter sogar die hoheitliche Stellung des Klägers anzuerkennen, weil ich angeblich - wie er schreibt - meine „der Kläger dürfe den Namenszusatz „Fürst“ nicht führen, sich nicht als Fürst bezeichnen, denn er sei kein Fürst, schon sein Großvater habe den Titel nicht führen dürfen. Darauf habe die Landesregierung Schaumburg Lippe mit Schreiben vom 14. April 1936 den Reichsminister des Innern hingewiesen. Der Kläger sei lediglich ein Prinz.“

Nein, werter Herr Vorsitzender. Ich meine nicht, der Kläger sei lediglich ein Prinz. Er ist weder ein Prinz noch ein Fürst und ich meine nur, der Kläger müsse mit seinem bürgerlichen Nachnamen „Prinz zu Schaumburg-Lippe“ im Rubrum geführt werden. Doch das Landgericht Bückeburg schlägt die Hacken zusammen und lehnt die Rubrumsberichtigung ab. Schloss Bückeburg ist groß, das Städtchen ist klein und bei den 9 Richtern des Landgerichts dürfte es auch recht familiär zugehen.

Eine Gerichtsposse um einen rückwärts gewandten Kläger, die vielleicht mit der Geisteshaltung „seines Völkchens“ zu erklären ist. Denn noch am 19. Januar 1975 stimmten die Schaumburg-Lipper mittels Volksentscheid für die Wiederherstellung des Landes Schaumburg-Lippe. Weil die Bundesrepublik Deutschland daraufhin mit dem "Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes" bestimmte, dass beide Gebiete bei Niedersachsen verbleiben müssen, endete der Traum eines eigenen Landes mit Bückeburg als Hauptstadt.

Bis heute scheinen viele Zwangsniedersachsen aus der Region Bückeburg dem Fürstentum und der verpassten Separation nachzutrauen und huldigen deshalb den Nachkommen der Fürsten zu Schaumburg-Lippe - im Zweifel auch als Richter und gegen geltendes Recht.

Dienstag, 6. Januar 2015

Geständnis beim Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen

"Ich möchte die Verantwortung für mein Handeln übernehmen" und "Ich bin mir bewusst, wie groß der Schaden ist, den ich der Justiz zugefügt habe." Mit diesem Geständnis beendete der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordnete Richter heute den Prozess um den Verkauf von Lösungen für Prüfungen für das zweite juristische Staatsexamen.

Mit dem kaum überraschenden Eingeständnis seiner Schuld und der Bestätigung der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft einhergehen dürfte sicherlich neben einem milderen Strafmaß auch eine detaillierte Nennung von Examenskandidaten, die von den Angeboten des korrupten Richters Gebrauch gemacht haben.

Während den zahlungsfreudigen Ex-Referendaren eine Karriere durch die Aberkennung ihrer juristischen Qualifikation in allen Bereichen der Justiz verbaut sein dürfte, sollte der hilfsbereite Richter nach Verbüßung seiner Haftstrafe und einiger Karenzzeit wieder als Volljurist arbeiten können. Seine Qualifikation kann ihm nämlich nicht genommen werden und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird ihm nach Ablauf einer erheblichen Zeitspanne auch nicht verwehrt werden dürfen.

Freitag, 7. November 2014

Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - Anklageerhebung

Nun wird das Strafverfahren also losgehen gegen den Amtsrichter, der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen (Foto) abgeordnet worden ist und daran anschließend Lösungen für Prüfungsarbeiten an Examenskandidaten verkauft haben soll. Die Presseinformation der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) Nr. 12/14 vom 07.11.2014 lautet wie folgt:

Am heutigen Freitag hat die Staatsanwaltschaft Verden gegen einen 48-jährigen ehemaligen Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts Anklage wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung bei dem Landgericht Lüneburg erhoben. Er soll Prüfungsinhalte für die zweite juristische Staatsprüfung an elf Rechtsreferendare verraten oder ihnen die Weitergabe angeboten haben.

Der aus dem Wendland stammende Angeschuldigte war in Niedersachsen als Richter tätig und seit dem Jahre 2011 Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts in Celle. Laut der 52‑seitigen Anklageschrift der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Verden soll er über zwei Jahre bis zum März dieses Jahres allein sechs Referendaren die Inhalte von Prüfungsklausuren oder Vorträgen mit Lösungshinweisen gegen teilweise 5-stellige Bargeldbeträge angeboten haben. Einer der Prüfungskandidaten soll nach Zahlung der vereinbarten Gegenleistung Sachverhaltsdarstellungen und Lösungsskizzen erhalten haben. In fünf weiteren Fällen besteht der Verdacht, dass der Angeschuldigte die Inhalte von Aktenvorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen oder entsprechende Lösungshinweise dazu Prüfungskandidaten überlassen hat.

Da nicht ermittelt werden konnte, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen erfolgt sind, besteht in diesen Fällen lediglich der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Der Angeschuldigte soll Prüfungskandidaten, die bereits einmal durch das zweite Staatsexamen durchgefallen waren, von sich aus angesprochen haben. Vier Referendaren, von denen er laut Anklage erhebliche Geldbeträge verlangt hatte, soll er gedroht haben, sie wegen übler Nachrede anzuzeigen, falls diese sein Angebot verraten würden. Da die so Bedrohten aber gegenüber den Ermittlungsbehörden ihr Wissen preisgegeben haben, besteht insofern nur der Verdacht der versuchten Nötigung. Die Referendare, denen der Angeschuldigte tatsächlich Prüfungsinhalte verraten haben soll, waren entweder bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen oder wollten sich in einem Wiederholungsversuch verbessern. In einem Fall dürfte allein der Wunsch nach einer besonders guten Prüfungsleistung Auslöser für die Nutzung der illegal erlangten Lösungshinweise gewesen sein.

Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni dieses Jahres in Haft in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im März 2014 in Mailand von der italienischen Polizei festgenommen und drei Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden. Mit der Anklage, die sich nur gegen ihn richtet, werden ihm insgesamt 11 einzelne Straftaten vorgeworfen. Soweit der Verdacht der Bestechung oder der Beihilfe dazu gegen andere Personen besteht, werden die Ermittlungen gesondert fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Referendare, die die Lösungshilfen von dem Angeschuldigten angenommen haben sollen.

Zum Hintergrund: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Verden ist zuständig für die Verfolgung von Korruptionsstrafsachen, für die die Landgerichte Stade, Verden und Lüneburg örtlich zuständig sind. Der Sitz des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts ist in Celle und liegt damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Lüneburg.

Zu den Strafvorschriften:

§ 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger ..., der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) ... (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ... bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn ... 3. der Täter gewerbsmäßig ... handelt, ... .

§ 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 240 Strafgesetzbuch Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.

Donnerstag, 9. Oktober 2014

Niedersächsischer Examensbetrug: Wer ist noch endgültig durchgefallen?

Mit geladener Waffe, in weiblicher Begleitung und mit EUR 30.000,- in bar wurde ein an das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneter Richter Ende März 2014 im Mailänder Viersternehotel Lloyd festgenommen. Der mittlerweile nach Deutschland ausgelieferte Richter soll über Jahre hinweg Jura-Examenskandidaten Lösungen für Gegenleistungen angeboten haben. Doch nicht nur erfolgreiche Prüflinge müssen zittern. Da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die nicht manipulierten Klausuren wegen der manipulierten Klausuren eine Abwertung erfahren haben könnten, weil der Prüfer über das tatsächliche Examensniveau getäuscht wurde, suchen Kandidaten, die in Niedersachsen im fraglichen Zeitraum endgültig durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen sind Mitstreiter, die ihre Rechte gegenüber dem Prüfungsamt ebenfalls wahrnehmen wollen, um sich insoweit gemeinsam zu organisieren. Zunächst genügt eine E-Mail an: spammig@gmx.net

Montag, 1. September 2014

Ronald Schill - Ex-Rechtsanwalt, Ex-Richter, Ex-Senator, TV-Star

Mit einem bemüht sachlichen Artikel durch Professor Dr. Bernd Löwe, Direktor am Institut für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Chefarzt an der Schön Klinik Hamburg-Eilbek, versucht die ZEIT möglichst distanziert auf den durch den Promi-Big Brother-Container ausgelösten Medienrummel um Ronald Schill zu reagieren und gleichzeitig mit der Auswahl des Autors einen intelligenten Seitenhieb zu landen.

Der Hamburger Professor rezensiert das aktuelle Buch von Schill "Der Provokateur", welches in 97 Kapiteln und auf 205 Seiten das bisherige Leben des mittlerweile in Rio de Janiero lebenden Juristen beschreibt. Das vorprogrammierte Fazit eines karriereorientierten Vorzeigemediziners überrascht nicht: "Schill hat seine Erfolge immer wieder selbst zunichtegemacht und letztlich für sie einen hohen persönlichen Preis gezahlt."

Wer sich in Hamburg zum Institutsdirektor und Chefarzt hochstrampelt, kann dem oszillierenden Leben eines aus der spiessbürgerlichen Perspektive gesehen gescheiterten Juristen natürlich wenig abgewinnen. Vielleicht sollte Professor Dr. Löwe einmal eine Promotion zur Untersuchung der Gemütsverfassung deutscher Amtsrichter betreuen, um einen Maßstab für die Preisgestaltung eines deutschen Juristenlebens zu haben.

Ex-Richter Schill steht nach seinem Container-Auftritt in Verhandlungen mit Endemol über eine eigene TV-Sendung: „Vielleicht wird schon in Kürze ein Pilotformat gesendet. Wenn das ankommt beim Publikum, werde ich für die weiteren Sendungen aus Brasilien eingeflogen.“

Montag, 18. August 2014

Lieber Barfuß am Strand, als mit dem Mercedes zur Arbeit

Endlich mal zwei Juristen, die mehr zu sagen haben, als es die herrschende Meinung erlaubt. Die ersten Big-Brother-Auftritte von "Ex-Richter Gnadenlos" Ronald Barnabas Schill und Dr. Mario Max Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. sind jedenfalls ausserhalb des gar so engen Kosmos der Juristerei zitierfähig. Während Schill´s in der Überschrift wiedergegebenes Lebensmotto für einen (auch) ehemaligen Rechtsanwalt und bekennenden Carioca mit deutschen Ruhestandsbezügen durchaus als richtungsweisend bezeichnet werden könnte, lassen die beiden Offenbarungen aus der Sexualsphäre der prominenten Rechtsexperten immerhin erkennen, dass ihr Leben nicht vom Streben nach rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen dominiert wird: „Zwei Wochen ohne Sex – das war vielleicht irgendwann vor meiner Einschulung.“ (Schill) „Ich habe ja auch den Titel Tittenprinz, weil ich so gerne Busen mag. Krasser Titel, aber es stimmt, ich mag schon gerne Busen.“ (Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe).

Dienstag, 5. August 2014

Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container

Mit dem Einzug des prominenten Juristen Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M, in den Big Brother-Container sind schon 2 der insgesamt 12 Bewohner deutsche Juristen. Denn auch der ehemalige Rechtsanwalt, einstige Amtsrichter und Ex-Innensenator Ronald Schill gehört zum "Promi Big-Brother Team" in Köln, welches sich ab dem 15. August 2014 den neugierigen Blicken der Fernsehzuschauer stellen wird.

Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"

Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.

"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.

Freitag, 25. April 2014

Prüfungsthemen gegen Sex?

Ein anonymes Schreiben an Fraktionschefs im niedersächsischen Landtag behauptet, dass der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordnete Richter, der über Jahre hinweg Rechtsreferendaren Lösungen für Prüfungsaufgaben im Staatsexamen angeboten hatte, dieses auch im Tausch gegen Liebesdienste getan haben soll. Insider halten dies für unwahrscheinlich, weil ein derartiger Tausch für den in Italien mit einer jungen rumänischen Prostituierten und EUR 30.000,- in bar festgesetzten Richter kaum attraktiv gewesen sein dürfte.

Kein Gerücht dagegen ist die Aufstockung des niedersächsischen Antikorruptionsteams von 12 auf 36 kampferprobte Richter und Staatsanwälte, die in drei taktische Einheiten aufgeteilt versuchen sollen, Examensbetrüger zu entlarven. Eine Einheit wird sich mit von der Staatsanwaltschaft übermittelten Verdachtsfällen befassen, eine andere die etwa 200 für den korrupten Richter als besonders attraktiv geltenden Examenswiederholer durchleuchten und ein drittes Team wird auffällige Notensprünge untersuchen.

Wenn die Untersuchungen zu lange dauern, sollen weitere Korruptionsbekämpfungsteams gestellt werden. Über die Auswahlkriterien der Antikorruptionskämpfer im Dienste der niedersächsischen Justiz herrscht weiterhin Unklarheit. Insbesondere ist nicht bekannt, wie eine persönliche Nähe der Sonderprüfer zu den etwa 2000 zu überprüfenden Volljuristen ausgeschlossen werden konnte.

Mittwoch, 2. April 2014

Das grosse Schwitzen beginnt - 2000 juristische Staatsexamina werden überprüft

Wegen der Korruption des zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richters, der über Jahre hinweg Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, werden nun etwa 2000 juristische Staatsexamina aus Niedersachsen von zwölf Sonderprüfern auf Unregelmäßigkeiten untersucht, teilte Justizstaatssekretär Wolfgang Scheibel am Mittwoch in Hannover mit. Vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns des auf illegale Nebeneinnahmen spezialisierten Richters im Jahre 2011 werden sämtliche Prüfungsakten durchleuchtet. Wie viele juristische Berufsanfänger sich auf ein Ende ihrer noch jungen Karriere einstellen müssen, ist derzeit noch nicht bekannt. Der geschäftstüchtige Richter wartet seit seiner von der italienischen Polizei in Mailand beendeten Flucht auf die Auslieferung nach Deutschland.

Dienstag, 1. April 2014

Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen

Während die Nebenverdienste deutscher Richter durch Vermarktung der von ihnen verfassten Urteile gestern noch im Zentrum der Kritik standen, liegt der Fokus des Interesses jetzt auf einem zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen abgeordneten Richter, der über Jahre hinweg Themen an Examenskandidaten verkauft und dafür jeweils mehrere tausend Euro vereinnahmt hat.

Bis nach Mailand ist der korrupte Schwarzkittel noch gekommen, bevor er von der italienischen Polizei festgenommen wurde. Weil dem Justizministerium schon vor einiger Zeit Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind und die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Korruption informiert hatte, wurde auch das Büro des an das Landesjustizprüfungsamt in Celle abgeordneten Richters durchsucht.

Es ist zu vermuten, dass einige der zahlungskräftigen Rechtsreferendare mit ihrem erkauften Prüfungswissen nicht sorgsam gehaushaltet hatten, um ja keinen Verdacht zu erregen. Natürlich fällt es mittelfristig im Prüfungsamt auf, wenn durchschnittlich begabte Examenskandidaten auf der Zielgeraden mit dem Fachwissen von Spitzenjuristen glänzen oder sich stark angeschlagene Hürdenläufer mit Leichtigkeit ein mittleres "Befriedigend" ergattern.

Am Ende werden sich die masslosen Auftritte im zweiten Staatsexamen weder für den korrupten Richter noch für die mittlerweile als Volljuristen arbeitenden Ex-Referendare gelohnt haben. In einer Berufswelt, in der Rechtsanwälte mit einem "Ausreichend" oft nicht erwünscht sind, ist ein derartiges Vorkommnis allerdings keine echte Überraschung. Also nicht wundern, wenn der ein oder andere Kanzleibriefkopf überraschend umgestaltet wird oder sich Kollegen plötzlich beruflich umorientieren. Einige Schicksale von Volljuristen, die sich auf der sicheren Seite des juristischen Daseins gewähnt haben, werden in naher Zukunft dramatische Wendungen erfahren.  

Montag, 3. März 2014

Abstimmung: Bayern-Boss Uli Hoeneß - Wie endet der Strafprozess wegen Steuerhinterziehung?

Siebenmal werden wir noch wach, dann ist Uli´s grosser Tag. In genau einer Woche, am 10. März 2014, beginnt vor dem Landgericht München II der Prozess gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung.

Die Staatsanwaltschaft München II hält die erfolgte Selbstanzeige von FC-Bayern-Präsident Uli Hoeneß für unwirksam, weil sie nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Eine strabefreiende Wirkung oder wenigstens eine Strafmilderung dürfte nach dieser Auffassung kaum in Betracht kommen. Wenn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Uli Hoeneß zutrifft, zwischen 2003 und 2009 insgesamt 3,5 Millionen Euro an Steuern hinterzogen zu haben, dürfte nach der Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, wonach bei einer Summe von mehr als einer Million Euro in aller Regel nur noch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung möglich ist, Kerkerhaft auf Uli warten.

Der allmächtige Bayern-Präsi im Knast? Zehntausende ehrliche Steuerzahler würden es der Rechtspflege nicht verzeihen, wenn in diesem Verfahren auch nur der Hauch eines Promi-Bonus durch den Saal wehen würde und auch für die Staatskasse sollte sich eine unmissverständliche Botschaft an Steuersünder aus der High Society lohnen. Die Signalwirkung eines Urteils wird enorm sein, das weiss auch der zuständige Richter Rupert Heindl, der dafür bekannt ist, auf Kungeleien der Robenträger zur Abkürzung eines Verfahrens keinen Wert zu legen. Auch der mit der Sache betraute Staatsanwalt Achim von Engel gilt als unnachgiebiger Spezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Es könnte also sein, dass im Fall Hoeneß Recht gesprochen wird - ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Was glauben die Leser? Stimmen Sie ab:


Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.