Um Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter zu werden, benötigt man nicht nur ein erfolgreich abgeschlossenes Jura-Studium, sondern auch ein ebenso erfolgreich abgeschlossenes Referendariat. Das Studium und anschließend auch das Referendariat werden mit juristischen Staatsprüfungen beendet und entsprechend als erstes und zweites Staatsexamen bezeichnet. Die Durchfallquoten in beiden Examina sind hoch und so kann es passieren, dass man nach 6 Jahren Studium und 2 Jahren Referendariat noch auf der Zielgeraden scheitert. Erst wer seine Klausuren einigermaßen ordentlich abgeliefert hat, wird überhaupt zur mündlichen Prüfung geladen und darf Hoffnungen haben, auch die letzte Hürde zu meistern.
Die psychische Belastung ist natürlich enorm und wird nicht durch den Umstand gemildert, dass jeder Kandidat nur zwei Versuche hat. Höchstens in Ausnahmefällen wird vom zuständigen Justizministerium ein dritter Examensversuch genehmigt. Über einen solchen Kandidaten, der nach zwei vergeblichen Versuchen im zweiten Staatsexamen mit einer Ausnahmegenehmigung im dritten Versuch endlich zur abschließenden mündliche Prüfung geladen wurde, habe ich ein Urteil gefunden, dessen Dramatik wohl nicht nur Juristen nachvollziehen können. Zu Beginn einer mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens gilt es, einen 20-minütigen Aktenvortrag zu halten, auf den man sich nach Erhalt der entsprechenden Akte eine Stunde lang vorbereiten kann, um der Kommission in freier Rede eine Lösung zu präsentieren. Und in dieser Situation ist einem bedauernswerten Prüfling folgendes passiert, das ich direkt aus dem Urteil zitieren möchte:
"Am 15.11.2006 fand die mündliche Prüfung des Klägers statt. Nachdem dieser den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden. Auf der einen Seite des Zettels befinden sich mit Bleistift geschriebene Anmerkungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der anderen Seite sind mit blauer Schrift einzelne Rechtsbehelfe des 8. Buches der ZPO samt einschlägiger Vorschrift aufgeführt sowie mit Bleistift eingeklammert, wem - Gläubiger (Gl.) oder Schuldner (Sch.) - diese zustehen."
Der Laie ahnt, was der Fachmann schon weiß. Das Prüfungsamt bewertete den Aktenvortrag am Ende mit 0 Punkten, weil ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in der Prüfung verwendet wurde und damit endete auch der dritte Durchgang im zweiten Staatsexamen mit einem Fehlschlag. Ein vergessener 3,8 x 5 cm großer Zettel beendete die juristische Laufbahn, die ohne die eigene Nachlässigkeit jedenfalls hätte fortgesetzt werden können, denn der Aktenvortrag war ohne den Täuschungsversuch zunächst mit vier Punkten bewertet worden und hätte damit zu einem Bestehen insgesamt gereicht. Das in bestem Juristendeutsch abgefasste Urteil nach der gegen die Entscheidung des Prüfungsamts gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az.: 6 K 5366/07, lässt erahnen, welche Leiden der gescheiterte Jurist durchleben musste, bevor er sein endgültiges Scheitern schwarz auf weiß übermittelt bekam. Spickzettel-Fans sollten aus dieser Erfahrung lernen, dass nicht nur die Anfertigung und Verwendung eines Spickzettels größte Sorgfalt erfordert, sondern auch der Entsorgung des unerlaubten Hilfsmittels ungetrübte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Eine ca. 3,8 x 5 cm große Nachspeise aus Papier hätte hier schlimmere Magenschmerzen verhindern können.
Montag, 31. Dezember 2018
Freitag, 28. Dezember 2018
Wutrichter weggebloggt
Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.
Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.
Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.
Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.
So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.
Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.
Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.
Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.
So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.
Montag, 17. Dezember 2018
Weihnachten bei den Bayern
Das gemütliche Weihnachtsessen der Bosse des FC Bayern München fand heute Abend in den „Münchner Kindl Stuben“ von Starkoch Alfons Schubeck statt. Über Alfons Schubeck steht auf Wikipedia: "In den 1990er Jahren vermittelte er in seinem Restaurant Kapitalanlagen, hinter denen ein betrügerisches Schneeballsystem steckte. 1994 wurde er in diesem Zusammenhang wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu einem Jahr auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 250.000 DM verurteilt." Das ist lange her.
Auch Karl-Heinz Rummenigge war bei dem Essen, über den folgendes auf Wikipedia zu lesen ist: "Im September 2013 wurde Rummenigge zu einer Geldstrafe von 249.900 Euro (140 Tagessätze in Höhe von je 1.785 Euro) verurteilt,". Das ist noch nicht so lange her. Mitgegessen hat auch Uli Hoeneß, von dem fast jeder weiß, was Wikipedia zu berichten hat: "Hoeneß wurde am 13. März 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt." Das ist noch recht frisch.
Auch der Kaiser war eingeladen. Über Franz Beckenbauer schreibt Wikipedia: "In den 1970er Jahren musste er 1,8 Millionen D-Mark Steuern nachzahlen, nachdem sich eine Steuerspar-Konstruktion als nicht vereinbar mit den deutschen Steuergesetzen erwies. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat am 6. November 2015 ein Strafverfahren gegen Beckenbauer wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Veruntreuung eingeleitet. Im Februar 2016 wurde er wegen des Verstoßes gegen drei Artikel des FIFA-Ethikreglements von der FIFA-Ethikkommission verwarnt und mit einer Geldstrafe in Höhe von 7000 Schweizer Franken belegt. Er gilt dadurch FIFA-intern als vorbestraft." Das ist recht aktuell. Laut BILD-Zeitung hat Alfons Schubeck über das Weihnachtsessen geschwärmt: „Der FC Bayern ist eine Familie. Man sieht ja, wenn die zusammenhalten, was rauskommt." Er meinte natürlich den Fußball. Frohes Fest!
Auch Karl-Heinz Rummenigge war bei dem Essen, über den folgendes auf Wikipedia zu lesen ist: "Im September 2013 wurde Rummenigge zu einer Geldstrafe von 249.900 Euro (140 Tagessätze in Höhe von je 1.785 Euro) verurteilt,". Das ist noch nicht so lange her. Mitgegessen hat auch Uli Hoeneß, von dem fast jeder weiß, was Wikipedia zu berichten hat: "Hoeneß wurde am 13. März 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt." Das ist noch recht frisch.
Auch der Kaiser war eingeladen. Über Franz Beckenbauer schreibt Wikipedia: "In den 1970er Jahren musste er 1,8 Millionen D-Mark Steuern nachzahlen, nachdem sich eine Steuerspar-Konstruktion als nicht vereinbar mit den deutschen Steuergesetzen erwies. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat am 6. November 2015 ein Strafverfahren gegen Beckenbauer wegen des Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Veruntreuung eingeleitet. Im Februar 2016 wurde er wegen des Verstoßes gegen drei Artikel des FIFA-Ethikreglements von der FIFA-Ethikkommission verwarnt und mit einer Geldstrafe in Höhe von 7000 Schweizer Franken belegt. Er gilt dadurch FIFA-intern als vorbestraft." Das ist recht aktuell. Laut BILD-Zeitung hat Alfons Schubeck über das Weihnachtsessen geschwärmt: „Der FC Bayern ist eine Familie. Man sieht ja, wenn die zusammenhalten, was rauskommt." Er meinte natürlich den Fußball. Frohes Fest!
Mittwoch, 12. Dezember 2018
Weihnachtsmarkt
Der Gedanke, einen Weihnachtsmarkt zu besuchen, ist mittlerweile untrennbar mit Überlegungen verknüpft, ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben einzugehen. Seit dem tödlichen Anschlag von Anis Amri auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche am 19. Dezember 2016 mit einer Sattelzugmaschine, der 12 Menschen das Leben kostete und 55 Verletzte zurückließ, gilt dies auch für deutsche Weihnachstmärkte.
Nach diesem Attentat wurden Weihnachtsmärkte in Deutschland und Österreich durch Straßensperren und Betonpoller gesichert und Notfallpläne ausgearbeitet. Gepanzerte Einsatzwagen, Patrouillen mit Maschinengewehren und Polizisten mit schusssicheren Westen neben Weihnachtskrippen und Glühweinständen sind keine Besonderheiten und man wird sich an diesen Anblick gewöhnen, wenn man weiterhin Weihnachtsmärkte besucht. Nun ist das Weihnachtsfest eine Feierlichkeit der Geburt Jesu Christi und neben Ostern und Pfingsten eines der drei Hauptfeste des christlichen Kirchenjahres, so dass es einer terroristischen Logik entspricht, derart symbolträchtige Veranstaltungen wie einen Weihnachtsmarkt anzugreifen, auf dem besonders viele Menschen erwartet werden können, die aus der Sicht eines strenggläubigen Moslems Ungläubige sind.
Vorbild für den Anschlag am Berliner Breitscheidplatz war der Anschlag in Nizza am 14. Juli 2016, bei dem der Attentäter Mohamed Lahouaiej Bouhlel auf der Promenade des Anglais mit einem Lkw 86 Personen tötete und über 400 Menschen verletzte. Dass man mit Fahrzeugsperren terroristische Anschläge nur eingeschränkt verhindern kann, zeigt sich am Angriff auf den Weihnachtsmarkt in Straßburg am 11. Dezember 2018, bei dem mindestens drei Menschen durch Waffengewalt ums Leben kamen.
Vor einem Jahr kannten deutsche Sicherheitsbehörden etwa 700 islamistische Gefährder und ich gehe davon aus, dass sich diese Zahl nicht verringert hat, weil es sich bei einem sogenannten Gefährder um eine Person handelt, bei der zwar Verdachtsmomente vorliegen, dass diese Person sich an politisch motivierten Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligt, dieser Verdacht aber nicht ausreicht, um präventive staatliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Staat kann seine Bürger gegen derartige terroristische Angriffe nur sehr begrenzt schützen und dies wird nach meiner Einschätzung auch über einen langen Zeitraum so bleiben, weil sich die geänderten Rahmenbedingungen in und um Deutschland auf absehbare Zeit nicht verbessern werden. Weihnachtsmärkte bleiben gefährlich.
Nach diesem Attentat wurden Weihnachtsmärkte in Deutschland und Österreich durch Straßensperren und Betonpoller gesichert und Notfallpläne ausgearbeitet. Gepanzerte Einsatzwagen, Patrouillen mit Maschinengewehren und Polizisten mit schusssicheren Westen neben Weihnachtskrippen und Glühweinständen sind keine Besonderheiten und man wird sich an diesen Anblick gewöhnen, wenn man weiterhin Weihnachtsmärkte besucht. Nun ist das Weihnachtsfest eine Feierlichkeit der Geburt Jesu Christi und neben Ostern und Pfingsten eines der drei Hauptfeste des christlichen Kirchenjahres, so dass es einer terroristischen Logik entspricht, derart symbolträchtige Veranstaltungen wie einen Weihnachtsmarkt anzugreifen, auf dem besonders viele Menschen erwartet werden können, die aus der Sicht eines strenggläubigen Moslems Ungläubige sind.
Vorbild für den Anschlag am Berliner Breitscheidplatz war der Anschlag in Nizza am 14. Juli 2016, bei dem der Attentäter Mohamed Lahouaiej Bouhlel auf der Promenade des Anglais mit einem Lkw 86 Personen tötete und über 400 Menschen verletzte. Dass man mit Fahrzeugsperren terroristische Anschläge nur eingeschränkt verhindern kann, zeigt sich am Angriff auf den Weihnachtsmarkt in Straßburg am 11. Dezember 2018, bei dem mindestens drei Menschen durch Waffengewalt ums Leben kamen.
Vor einem Jahr kannten deutsche Sicherheitsbehörden etwa 700 islamistische Gefährder und ich gehe davon aus, dass sich diese Zahl nicht verringert hat, weil es sich bei einem sogenannten Gefährder um eine Person handelt, bei der zwar Verdachtsmomente vorliegen, dass diese Person sich an politisch motivierten Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligt, dieser Verdacht aber nicht ausreicht, um präventive staatliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Staat kann seine Bürger gegen derartige terroristische Angriffe nur sehr begrenzt schützen und dies wird nach meiner Einschätzung auch über einen langen Zeitraum so bleiben, weil sich die geänderten Rahmenbedingungen in und um Deutschland auf absehbare Zeit nicht verbessern werden. Weihnachtsmärkte bleiben gefährlich.
Dienstag, 4. Dezember 2018
Richterbeleidigung II
Es gibt Berufsgruppen, deren Mitglieder die Kernaufgabe haben, ständig über Schicksale anderer Menschen zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Lehrer aber auch Richter, die staatliche Aufgaben erfüllen und dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet wurden. "Wann ein Richter zur Arbeit kommt, wann er nach Hause geht, wie oft er Verhandlungstermine ansetzt, wie er mit den Parteien spricht, welchen Zeugen er für glaubwürdig hält - das bestimmt er allein", beschreibt ein Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiheiten eines Richters in Deutschland.
Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.
Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.
Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.
Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.
Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.
Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.
Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.
Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.
Freitag, 30. November 2018
Schloss Marienburg - den Schrott für´s Volk
Folgerichtig verscheuerte Ernst August Albert Paul Otto Rupprecht Oskar Berthold Friedrich-Ferdinand Christian-Ludwig Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland im Rahmen einer Auktion vom 30. September bis zum 3. Oktober 2005 im Schloss Marienburg auf fünf Etagen meistbietend etwa 20.000 Kunstgegenstände der welfischen Haus- und hannoverschen Landesgeschichte, die insgesamt ca. 44 Millionen Euro einbrachten.
Aktuell hat es dessen Sohn, Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, geschafft, nun auch das marode Schloss Marienburg für einen Euro an die Liemak Immobilien GmbH, eine Tochter der Klosterkammer und Sonderbehörde des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, abzustoßen, um sich auf diese Weise von den lästigen Verpflichtungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zu befreien. Bei einem geschätzten Sanierungsbedarf des Schlosses von etwa 27 Millionen Euro ist der Verkauf ein echter Befreiungsschlag.
Denn nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt. Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. Natürlich können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet, aber wer möchte im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Unzumutbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen von Schloss Marienburg schon detailliert über sein Vermögen Auskunft geben und erläutern, wohin das Geld aus vorangegangenen Verkäufen geflossen ist.
Da ist die Sozialisierung absehbarer Verluste durch das unrentable Schloss Marienburg ein gelungener Ausweg auf Kosten der Allgemeinheit, um in Zukunft sich ins Fäustchen lachend die Früchte des nicht verlustbringenden Vermögens genießen zu können. Ab und an kann man sich sicherlich mit wohlwollenden Gesten über den Fortgang der Sanierungsmaßnahmen am Schloss Marienburg informieren, drei Kreuze machen, dass man den ganzen Scheiß nicht mehr am Hacken hat und sich vom verblödeten Volk weiter als Erbprinz, Adeliger oder Hauschef feiern lassen.
Montag, 26. November 2018
Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin verfehlt Rekord
Die "Forschungsgruppe Ordnungsgeld" und die Fangemeinde der Turboquerulantin haben ein neues Ordnungsgeld im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg eingetragen, dass die Turboquerulantin durch Beschluss des Amtsgerichts Nienburg zum Az.: 6 C 409/16 im April 2018 verwirkt hat. Wer allerdings auf eine höhere Strafe seit des letzten Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 1.500,- gehofft hat, dürfte enttäuscht sein. Zwar ist es unserer Enthüllungsjournalistin weiterhin vollkommen egal, was das Amtsgericht Nienburg an Urteilen und Beschlüssen verschickt, aber dem Amtsgericht Nienburg ist nicht egal, dass seine prominenteste Kundin vom fernab der niedersächsischen Auen lebenden Antragsteller immer wieder mit bösartigen Ordnungsgeldanträgen behelligt wird.
Um dem gesetzlosen Wirbelwind etwas entgegen zu kommen, hat sich das Gericht nun ausgedacht, einfach mal strafmildernde Gründe heranzuziehen, weshalb es ab sofort nicht mehr ganz so schlimm ist, das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 zu missachten: "Andererseits hat es aber auch einbezogen, dass auch der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts, dass zu Unrecht auf eine adelige Herkunft hinweisende, von ihm selbst gewählten Namenszusätze in Deutschland im Rechtsverkehr nicht zulässig sind, diese ebenso fortdauernd weiterführt, mithin selbst auch gerichtliche Hinweise bewusst ignoriert und dadurch zugleich auch zumindest einzelne Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von § 263 StGB verwirklicht, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich seiner Adelsherkunft - gezielt einen entsprechenden Irrtum hierüber erregen will. Eine weitere Erhöhung des bereits zuletzt auf 1.500,00 € festgesetzten Ordnungsgeldes war danach nicht gerechtfertigt."
Wer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang der Meinung war, dass sich die Bemessung eines Ordnungsgeldes am Verhalten des Verurteilten zu orientieren habe und insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes und Verschuldensgrad des Rechtsverletzers berücksichtigt werden müsse, wird in Zukunft als Element der Bemessung auch das Wohlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Gericht zu berücksichtigen haben. Wie willkürlich diese neue Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg ist, kann man vor allem daran erkennen, dass der Antragsteller seinen angeblich unzulässigen Namen vom ersten bis zum letzten Tag des Urteilsverfahrens geführt hat und auch bei jedem einzelnen der fünf vorhergehenden Ordnungsgeldverfahren. Weshalb die seit Jahren ununterbrochene (zulässige) Namensführung des Klägers neuerdings zu einem Strafrabatt bei der Turboquerulantin führt, kann nur mit absolutem Insiderwissen beantwortet werden.
Um dem gesetzlosen Wirbelwind etwas entgegen zu kommen, hat sich das Gericht nun ausgedacht, einfach mal strafmildernde Gründe heranzuziehen, weshalb es ab sofort nicht mehr ganz so schlimm ist, das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 zu missachten: "Andererseits hat es aber auch einbezogen, dass auch der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts, dass zu Unrecht auf eine adelige Herkunft hinweisende, von ihm selbst gewählten Namenszusätze in Deutschland im Rechtsverkehr nicht zulässig sind, diese ebenso fortdauernd weiterführt, mithin selbst auch gerichtliche Hinweise bewusst ignoriert und dadurch zugleich auch zumindest einzelne Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von § 263 StGB verwirklicht, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich seiner Adelsherkunft - gezielt einen entsprechenden Irrtum hierüber erregen will. Eine weitere Erhöhung des bereits zuletzt auf 1.500,00 € festgesetzten Ordnungsgeldes war danach nicht gerechtfertigt."
Wer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang der Meinung war, dass sich die Bemessung eines Ordnungsgeldes am Verhalten des Verurteilten zu orientieren habe und insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes und Verschuldensgrad des Rechtsverletzers berücksichtigt werden müsse, wird in Zukunft als Element der Bemessung auch das Wohlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Gericht zu berücksichtigen haben. Wie willkürlich diese neue Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg ist, kann man vor allem daran erkennen, dass der Antragsteller seinen angeblich unzulässigen Namen vom ersten bis zum letzten Tag des Urteilsverfahrens geführt hat und auch bei jedem einzelnen der fünf vorhergehenden Ordnungsgeldverfahren. Weshalb die seit Jahren ununterbrochene (zulässige) Namensführung des Klägers neuerdings zu einem Strafrabatt bei der Turboquerulantin führt, kann nur mit absolutem Insiderwissen beantwortet werden.
Freitag, 23. November 2018
Rammstein-Tickets
Letztendlich betreibt die Band mit ihrer Multimillionenmaschine ein höchst kommerzielles Unterfangen und lässt sich ihre Spektakel entsprechend gut bezahlen. Deshalb wird auch die "heilige" Personalisierung der Tickets nicht wirklich konsequent betrieben. Denn für die Rammstein-Konzerte ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von immerhin sechs Tickets pro Show beschränkt und damit eine unmissverständliche Einladung an Käufer, mehr Karten zu beziehen als für den Eigenbedarf notwendig. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist Voraussetzung für den Besuch eines Rammstein-Konzerts ferner, dass sich der Besucher bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit einem "gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte" ausweisen kann. Die fotofreie Kredit- oder EC-Karte soll in derartigen Fällen Wunder bewirken. Aber es kommt noch besser. Mit der Klausel "Wir sind nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen", sollte klar sein, dass es wichtigeres gibt, als die selbst aufgestellten Regeln durchzusetzen.
Immerhin wurde mit Hilfe des Landgerichts Hamburg eine gegen die Ticketbörse Viagogo gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt, die den Kartenverkauf von Rammstein-Karten über deren Internetplattform unterbinden soll. Bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung dürften allerdings noch einige Tage vergehen, so dass dieser Zweitmarkt noch ein wenig weiter funktionieren dürfte. Die Grenzen der Wirkung einer solchen gerichtlichen Entscheidung hat im Übrigen schon die E.I.N.S. GmbH als Konzertveranstalter der "Böhse Onkelz" erfahren, als die vom Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch eines Tickethändlers mit Urteil vom 15.04.2014 zum Az.: 312 O 34/14 wieder aufgehoben wurde.
Dienstag, 20. November 2018
Rabenmutter
Ich beschäftige mich grundsätzlich nicht mit Familienrecht, aber bisweilen lässt es sich nicht vermeiden, bedrückende Umstände familienrechtlicher Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Streitsucht aus den familienrechtlichen Verfahren überschwappt und sich ins gewöhnliche Zivilrecht ergießt. Im Gegensatz zu Verfahren aus dem Urheber- oder Markenrecht regen Schilderungen aus dem Familienrecht manchmal dazu an, die zu Papier gebrachte Tragödie vor dem inneren Auge ablaufen zu lassen.
Wenn nun eine Mutter vor Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die eigenen Kinder und deren Herausgabe beantragt, weil ihr zuvor durch einen gerichtlichen Beschluss die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und zugleich ein Umgangs- und Kontaktausschluss angeordnet worden ist, scheint irgendetwas in der Familie mächtig schief gelaufen zu sein. Denn die gerichtliche Anordnung eines Umgangs- und Kontaktverbots für die leibliche Mutter ist sozusagen die Goldmedaille für Rabenmütter.
Zur Bestätigung der Entscheidung des Gerichts wurde in dem mir vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die Kindesmutter dem Kind ein aggressives, dysfunktionales Interaktionsverhalten ständig vorgelebt habe. Insoweit beruhten die von dem Kind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten zwar nicht monokausal, aber doch erheblich auf dem Verhalten der Kindesmutter, welche das Kind von dieser erlernt habe. Das klingt nun recht abstrakt und daher soll es ein wenig Licht für das geistige Auge richten, wenn das Gericht beschreibt, wie Mutti in der Schule rockt:
Bei dem Erntedankgottesdienst der Schule an diesem Tage habe die Kindesmutter zwei Kinder unangemessen beleidigt und bei einem späteren Frühstück in der Klasse ein weiteres Kind als "asoziales Balg" und auch dessen Mutter entsprechend beschimpft. Weiterhin habe die Kindesmutter der anderen Mutter Schläge angedroht. Die Kindesmutter sei immer ausfallender geworden, habe immer mehr Kinder in der Klasse beschimpft und sei auch nicht den Aufforderungen der Klassenlehrerin und des Sonderpädagogen nachgekommen, dies zu unterlassen. Im Anschluss habe sie die anwesenden Lehrkräfte beleidigt. Auch auf Bitten der hinzugerufen Schulleiterin habe sie nicht die Klasse verlassen, sondern auch diese beschimpft.
Die Schulleiterin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche die Kindesmutter der Schule verwiesen habe während das Kind in der Klasse verblieben sei. Anlässlich einer Schulpause am 20.04.2016 sei die Kindesmutter auf dem Schulhof erschienen und habe im Beisein des Kindes die Klassenlehrerin mit den Worten „Packen Sie mich jetzt an, sind sie tot" bedroht. Auch erkundigte sich die Kindesmutter in der Einrichtung nach ihrem Kind. Eine Mitarbeiterin erklärte ihr, dass das Kind gut geschlafen habe. Daraufhin äußerte die Kindesmutter, dass sie nicht wolle, dass das Kind gut schlafe. Es solle eine Strafe sein, es solle sich schlecht fühlen.
Einerseits filmreif, andererseits nicht wirklich sehenswert, wenn ich daran denke, dass ein Kind die geschilderten Situationen - und wohl nicht nur die - tatsächlich erleben musste. Weil solche traumatischen Erfahrungen die gewöhnlichen Bewältigungsstrategien eines Kindes total überfordern, führen derartige wiederkehrende emotionale Erschütterungen schließlich zu dauerhaften substantiellen und psychischen Schäden beim Nachwuchs. Dass die Mutter selbst auch kein Sinnbild überschwenglichen Glücks abgibt, dürfte sicher sein und wohin familiäre Verwerfungen führen können, haben klassische Filmproduktionen längst beleuchtet.
Wenn nun eine Mutter vor Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die eigenen Kinder und deren Herausgabe beantragt, weil ihr zuvor durch einen gerichtlichen Beschluss die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und zugleich ein Umgangs- und Kontaktausschluss angeordnet worden ist, scheint irgendetwas in der Familie mächtig schief gelaufen zu sein. Denn die gerichtliche Anordnung eines Umgangs- und Kontaktverbots für die leibliche Mutter ist sozusagen die Goldmedaille für Rabenmütter.
Zur Bestätigung der Entscheidung des Gerichts wurde in dem mir vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die Kindesmutter dem Kind ein aggressives, dysfunktionales Interaktionsverhalten ständig vorgelebt habe. Insoweit beruhten die von dem Kind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten zwar nicht monokausal, aber doch erheblich auf dem Verhalten der Kindesmutter, welche das Kind von dieser erlernt habe. Das klingt nun recht abstrakt und daher soll es ein wenig Licht für das geistige Auge richten, wenn das Gericht beschreibt, wie Mutti in der Schule rockt:
Bei dem Erntedankgottesdienst der Schule an diesem Tage habe die Kindesmutter zwei Kinder unangemessen beleidigt und bei einem späteren Frühstück in der Klasse ein weiteres Kind als "asoziales Balg" und auch dessen Mutter entsprechend beschimpft. Weiterhin habe die Kindesmutter der anderen Mutter Schläge angedroht. Die Kindesmutter sei immer ausfallender geworden, habe immer mehr Kinder in der Klasse beschimpft und sei auch nicht den Aufforderungen der Klassenlehrerin und des Sonderpädagogen nachgekommen, dies zu unterlassen. Im Anschluss habe sie die anwesenden Lehrkräfte beleidigt. Auch auf Bitten der hinzugerufen Schulleiterin habe sie nicht die Klasse verlassen, sondern auch diese beschimpft.
Die Schulleiterin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche die Kindesmutter der Schule verwiesen habe während das Kind in der Klasse verblieben sei. Anlässlich einer Schulpause am 20.04.2016 sei die Kindesmutter auf dem Schulhof erschienen und habe im Beisein des Kindes die Klassenlehrerin mit den Worten „Packen Sie mich jetzt an, sind sie tot" bedroht. Auch erkundigte sich die Kindesmutter in der Einrichtung nach ihrem Kind. Eine Mitarbeiterin erklärte ihr, dass das Kind gut geschlafen habe. Daraufhin äußerte die Kindesmutter, dass sie nicht wolle, dass das Kind gut schlafe. Es solle eine Strafe sein, es solle sich schlecht fühlen.
Einerseits filmreif, andererseits nicht wirklich sehenswert, wenn ich daran denke, dass ein Kind die geschilderten Situationen - und wohl nicht nur die - tatsächlich erleben musste. Weil solche traumatischen Erfahrungen die gewöhnlichen Bewältigungsstrategien eines Kindes total überfordern, führen derartige wiederkehrende emotionale Erschütterungen schließlich zu dauerhaften substantiellen und psychischen Schäden beim Nachwuchs. Dass die Mutter selbst auch kein Sinnbild überschwenglichen Glücks abgibt, dürfte sicher sein und wohin familiäre Verwerfungen führen können, haben klassische Filmproduktionen längst beleuchtet.
Montag, 19. November 2018
Die in Verlust geratene Strafakte
Das Gericht schreibt:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
In der Strafsache
gegen xxxxxxxxxxxxx
wird angefragt, ob sich dort evtl. noch Kopien aus dem Verfahren befinden.
Die Akte ist hier in Verlust geraten und es muss eine Ersatzakte angelegt werden."
Eine rechtskräftige Verurteilung gibt es noch nicht und der Mandant hätte es sicherlich gerne, wenn die Akte für alle Zeiten "in Verlust geraten" bleibt. Tatsächlich liegt die Strafakte hier als Kopie vollständig vor. Gegen den Willen des Mandanten darf die Akte nicht herausgegeben werden, so dass ein klares "Nein" als eindeutige Lüge sicherlich der einfachste Weg wäre. Aber eine Lüge scheidet - selbstverständlich - aus. Denn § 43a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt: "Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben."
Dennoch muss man sich natürlich darüber Gedanken machen, ob die Mitteilung der Wahrheit nicht die Interessen des Mandanten gefährden könnte. Denkbar wäre nämlich eine Beschlagnahme der Akten in unserer Kanzlei. Dass dies zur Herstellung einer Ersatzakte zulässig ist, begegnet gewichtigen Bedenken. Denn richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften.
Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Rekonstruierung der Akten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden würde eine Beschlagnahme damit sicherlich als unangemessen erscheinen lassen.
Dem Gericht die Wahrheit mitzuteilen dürfte dem Mandanten daher nicht zum Nachteil gereichen. Eine besonders sichere Verwahrung dieser Akte sollte vorsichtshalber dennoch in Betracht gezogen werden.
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
In der Strafsache
gegen xxxxxxxxxxxxx
wird angefragt, ob sich dort evtl. noch Kopien aus dem Verfahren befinden.
Die Akte ist hier in Verlust geraten und es muss eine Ersatzakte angelegt werden."
Eine rechtskräftige Verurteilung gibt es noch nicht und der Mandant hätte es sicherlich gerne, wenn die Akte für alle Zeiten "in Verlust geraten" bleibt. Tatsächlich liegt die Strafakte hier als Kopie vollständig vor. Gegen den Willen des Mandanten darf die Akte nicht herausgegeben werden, so dass ein klares "Nein" als eindeutige Lüge sicherlich der einfachste Weg wäre. Aber eine Lüge scheidet - selbstverständlich - aus. Denn § 43a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt: "Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben."
Dennoch muss man sich natürlich darüber Gedanken machen, ob die Mitteilung der Wahrheit nicht die Interessen des Mandanten gefährden könnte. Denkbar wäre nämlich eine Beschlagnahme der Akten in unserer Kanzlei. Dass dies zur Herstellung einer Ersatzakte zulässig ist, begegnet gewichtigen Bedenken. Denn richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften.
Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Rekonstruierung der Akten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden würde eine Beschlagnahme damit sicherlich als unangemessen erscheinen lassen.
Dem Gericht die Wahrheit mitzuteilen dürfte dem Mandanten daher nicht zum Nachteil gereichen. Eine besonders sichere Verwahrung dieser Akte sollte vorsichtshalber dennoch in Betracht gezogen werden.
Samstag, 10. November 2018
Richterbeleidigung
Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist, möglich. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Grundrecht oder Privileg der Richter (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>). Denn das Grundgesetz fordert die Unabhängigkeit der Richter nicht im Interesse des einzelnen Richters, sondern um dem rechtssuchenden Bürger zu gewährleisten, dass sein Rechtsstreit neutral und ohne eine andere Bindung als die an Gesetz und Recht entschieden wird.217>
Die Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige Richter allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von Vorurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.
Ein derart sicherer Arbeitsplatz lässt den einen oder anderen Richter zum Halbgott in seinem Kosmos mutieren. Je nach Lust und Laune kann er terminieren, das Erscheinen der Parteien zu Vergleichsnötigungen anordnen um dem lästigen Schreiben von Urteilen zu entgehen oder die Rechtslage in einer höchst individuellen Art und Weise würdigen, so dass die ureigene Vorstellung von Gerechtigkeit siegt. Wer den Verlockungen der richterlichen Unabhängigkeit zur Modellierung des eigenen Weltbildes erliegt, kann sich überdies recht sicher sein, dass das die Auswüchse kaum wahrgenommen werden und selbst die Perlen schrulligsten Treibens bald in Vergessenheit geraten. Unangenehm wird es allenfalls dann, wenn die tranige Heimeligkeit aus den heiligen Hallen des Gerichts an die Oberfläche der öffentlichen Wahrnehmung gehoben wird. Gar ärgerlich ist es jedoch, wenn strenge Kritik an den verkrusteten Strukturen richterlicher Selbstgefälligkeit in einem Grundton rüttelt, der als zutiefst ungehörig, ja sogar rechtswidrig empfunden wird.
Und genauso ist es mindestens zwei Richtern ergangen, welche die vom Verfasser veröffentlichte Jusitzkritik als derart ungehörig empfanden, dass sie die Staatsanwaltschaft Hannover auf den bis dato unbescholtenen Blogbetreiber hetzten. Offensichtlich schien den Herren durch mich eine vom Gesetz gezogene Grenze verletzt:
"Insgesamt ist festzustellen, dass von den hiesigen Richterinnen und Richtern zwar weit über das z.B. bei Polizeibeamten geahndete Maß hinaus persönliche Angriffe von Naturalparteien in aller Regel hingenommen und nicht zur Anzeige gebracht werden, an einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege jedoch strengere Maßstäbe anzustellen sein dürften, jedenfalls bei Äußerungen in der Öffentlichkeit außerhalb der genannten Verfahren, weil er sich dann insbesondere auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen kann. Ich erstatte daher Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Möbius wegen aller in Betracht kommender Delikte und stelle Strafantrag."
Dieser Einschätzung des Amtsgerichtsdirektors schloss sich der Präsident des übergeordneten Landgerichts mit dem Brustton der Überzeugung an:
"Das angezeigte Verhalten des Rechtsanwalts übertritt nach meiner Einschätzung die Grenzen der noch zulässigen Meinungsäußerung deutlich und setzt die beteiligten Richter gezielt in der Öffentlichkeit herab. Wenn und soweit wegen der in Betracht kommenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist, stelle ich diesen hiermit gemäß §§ 194 Abs. 3, 77 a StGB als Dienstvorgesetzter des Direktors des Amtsgerichts xxxxxxxxx und der anderen betroffenen Richter/innen des Amtsgerichts xxxxxxxx."
Weil das anschließend wegen Beleidigung eingeleitete Strafverfahren im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Löschung der schmerzhaftesten Berichterstattung eingestellt wurde, blieb eine gerichtliche Bewertung des als negativen Höhepunkts in Ungnade gefallenen Artikels im Kontext des Strafverfahrens aus. Da parallel zum Gerichtsverfahren aber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde gestellt wurde, folgte am Ende dann doch noch eine juristische Stellungnahme über den gesamten Vorgang.
Die Rechtsanwaltskammer Celle teilte die Ansichten der empörten Richter allerdings nicht und stellte das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren mit Bescheid vom 14.06.2018 zum Az.: 6-279/2016 ein. Die Grenze zur Strafbarkeit, etwas zur Beleidigung nach § 185 StGB, sei durch die deutlich formulierte Kritik an den Richtern und dem Amtsgericht nicht überschritten worden, gleiches gelte für berufsrechtliche Regelungen:
"Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwaltes (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es dem Rechtsanwalt nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in Ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf der Rechtsanwalt „im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, ferner „ad personam" argumentieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung (Feuerich / Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43 a Rdn. 33 m.w.N.)."
Montag, 5. November 2018
Die Turboquerulantin und das freundliche Gericht II
Nun ist es leider amtlich. Die Münchener Fans der Turboquerulantin müssen auf den geplanten Auftritt vor dem Landgericht München II endgültig verzichten. Die Frist für die Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17 wurde leider nicht eingehalten, so dass die Darbietung niedersächsischer Volkskunst in der bayerischen Landeshauptstadt nach der tollen Show in Dachau ausfallen muss. Doch gibt es auch erbauliches zu berichten, wenngleich die Gesamtumstände dieser Meldung traurig sind.
Die erfreuliche Nachricht bei der Absage in München ist die Tatsache, dass die Turboquerulantin ihren Stolz nicht verloren hat. Der Hinweis des Gerichts, dass bei einer Rücknahme der Berufung wegen des Mangels des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung deutlich niedrigere Kosten für die Stornierung des geplanten Events anfallen würden, wurde erhobenen Hauptes ignoriert. Nach Verwerfung der Berufung sind nun EUR 584,- an Gerichtskosten zu zahlen, die bei rechtzeitiger Berufungsrücknahme auf EUR 146,- hätten reduziert werden können. Auf Almosen ist unsere Serienheldin glücklicherweise noch nicht angewiesen.
Die erfreuliche Nachricht bei der Absage in München ist die Tatsache, dass die Turboquerulantin ihren Stolz nicht verloren hat. Der Hinweis des Gerichts, dass bei einer Rücknahme der Berufung wegen des Mangels des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung deutlich niedrigere Kosten für die Stornierung des geplanten Events anfallen würden, wurde erhobenen Hauptes ignoriert. Nach Verwerfung der Berufung sind nun EUR 584,- an Gerichtskosten zu zahlen, die bei rechtzeitiger Berufungsrücknahme auf EUR 146,- hätten reduziert werden können. Auf Almosen ist unsere Serienheldin glücklicherweise noch nicht angewiesen.
Mittwoch, 31. Oktober 2018
Migrationspakt
Im Moment ist der sogenannte Migrationspakt in aller Munde, der derzeit als Entwurf des Ergebnisdokuments der zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, Marrakesch (Marokko) am 10. und 11. Dezember 2018 existiert. Mit anderen Worten ein Vertragsentwurf, der auf jener Konferenz so oder anders unterzeichnet werden könnte. In deutschen Zeitungen ist zu lesen, dass Deutschland keinerlei Verpflichtung mit der Unterzeichnung des Paktes eingehen würde, denn "Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben."
Nun ist ja ein Pakt ist nichts anderes als ein Vertrag und da komme ich als Rechtsanwalt in die Versuchung, mitreden zu wollen. Wenn mich also ein Mandant fragen würde, ob er diesen "rechtlich nicht bindenden" Pakt unterzeichnen solle, würde ich ihm zunächst antworten, dass ich ihn im Wortlaut lesen müsste. Das ist recht einfach zu machen, denn der Migrationspakt ist nicht zu lang. Nun habe ich ihn im Volltext gelesen und den "rechtlich nicht bindenden" Migrationspakt zunächst einmal im Hinblick auf etwaige Verpflichtungen untersucht. Allein die Textanalyse ergibt für das Wort "Verpflichtung" 28 Treffer und für das Wort "verpflichten" gar 46 Treffer. Als guter Anwalt wird man da schon misstrauisch, denn wer sich in einem Vertrag über 70 Mal explizit verpflichtet etwas zu tun, könnte es schwer haben, sich anschließend auf eine einzige allgemeine Klausel zu berufen, die lediglich von einem Kooperationsrahmen spricht. Man könnte das nämlich so verstehen, dass die kooperierenden Länder untereinander keine rechtlich bindenden Verpflichtungen eingehen, wie und wann die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Allerdings könnte das schon ganz anders denjenigen gegenüber aussehen, zu dessen Gunsten man sich im Migrationspakt ausdrücklich verpflichtet hat.
Möglicherweise könnte Frankreich Deutschland nicht zu einer nationalen Umsetzung der Verpflichtung zwingen, zu gewährleisten, dass Migranten nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Gegenstand der Schleusung waren. Ein Migrant könnte dagegen möglicherweise mit Erfolg versuchen, eigene Rechte aus dieser Verpflichtung herzuleiten. Ich würde ihm als Anwalt jedenfalls dazu raten.
Angesichts des ungleichmäßigen Bevölkerungswachstums in dieser Welt dürften auch unterschiedliche Interessen für eine Unterzeichnung bestehen. Geht man davon aus, dass bis zum Jahre 2100 allein in Nigeria 750 Millionen Menschen mehr leben werden und in Deutschland 25 Millionen Menschen weniger, würde ich einem Waschmaschinenhersteller raten, den Migrationspakt auf jeden Fall zu unterzeichnen. Was nützt es denn einem Waschmaschinenhersteller, wenn er im Jahre 2100 nur noch 60 Millionen potentielle Kunden in Deutschland hat, von denen sich jeder 10 Waschmaschinen kaufen kann, aber nur eine braucht? In Nigeria gibt es dagegen bis zum Jahre 2100 etwa eine Milliarde potentieller Kunden, von denen sich jeder bestenfalls eine halbe Waschmaschine leisten kann, weil die Entwicklungsstufe seines Landes kein höheres Pro-Kopf-Einkommen ermöglicht. Da ist ein Migrationspakt mit einer moderaten Umverteilung der Ressourcen zwischen allen Ländern doch eine hervorragende Lösung. Der Deutsche kann sich danach nur noch 7 Waschmaschinen kaufen, der eingewanderte Nigerianer zwei Waschmaschinen und der daheimgebliebene und von Deutschland unterstützte Nigerianer immerhin noch eine Waschmaschine. Eine fantastische Lösung für den Waschmaschinenhersteller, der statt lediglich 60 Millionen potentieller Kunden in Deutschland im Jahre 2100 deutlich mehr als eine Milliarde Menschen in beiden Ländern beglücken kann.
In Richtung Migrationsoptimierung ist mir der Text des "unverbindlichen" Pakts fast schon ein wenig zu ehrlich, denn er liest sich wie eine Gebrauchsanweisung für Migrationsfetischisten: "Wir müssen sicherstellen, dass gegenwärtige und potenzielle Migranten vollständig über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten für eine sichere, geordnete und reguläre Migration informiert sind und sich der mit irregulärer Migration verbundenen Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bürgerinnen und Bürgern objektive, faktengestützte und klare Informationen über die Vorteile und Herausforderungen der Migration vermitteln, um irreführende Narrative, die zu einer negativen Wahrnehmung von Migranten führen, auszuräumen." Der Bürger könnte sich doch tatsächlich fragen, warum eine Informationsvermittlung über etwaige Nachteile keine Rolle spielen soll.
Man muss den Migrationspakt einfach lesen und wird feststellen, dass die Wege für Migranten geebnet werden sollen, die Bedingungen für sie in den Zielländern optimiert werden müssen und gleichzeitig die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern zu verbessern sind, wie sich folgenden Verpflichtungen unzweifelhaft entnehmen lässt:
"Wir verpflichten uns, förderliche politische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie Umweltbedingungen zu schaffen, unter denen die Menschen in ihren eigenen Ländern ein friedliches, produktives und nachhaltiges Leben führen und ihre persönlichen Ambitionen verwirklichen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verzweiflung und sich verschlechternde Umweltbedingungen sie nicht dazu veranlassen, durch irreguläre Migration anderswo eine Existenzgrundlage zu suchen."
"Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts-, Transit- oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situationen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, in Situationen, in denen Kinder betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vorrangigen Gesichtspunkt zu wahren und im Umgang mit prekären Situationen einen geschlechtersensiblen Ansatz anzuwenden, einschließlich bei Antwortmaßnahmen auf gemischte Flucht- und Migrationsbewegungen."
"Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können. Wir verpflichten uns ferner zur Stärkung von Leistungserbringungssystemen, die Migranten einschließen, ungeachtet dessen, dass Staatsangehörige und reguläre Migranten möglicherweise Anspruch auf umfassendere Leistungen haben; dabei ist sicherzustellen, dass jede unterschiedliche Behandlung auf dem Gesetz beruht, verhältnismäßig ist und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen."
Bislang sind nur Österreich, Ungarn und die USA nicht bereit, den Migrationspakt zu unterzeichnen.
Nun ist ja ein Pakt ist nichts anderes als ein Vertrag und da komme ich als Rechtsanwalt in die Versuchung, mitreden zu wollen. Wenn mich also ein Mandant fragen würde, ob er diesen "rechtlich nicht bindenden" Pakt unterzeichnen solle, würde ich ihm zunächst antworten, dass ich ihn im Wortlaut lesen müsste. Das ist recht einfach zu machen, denn der Migrationspakt ist nicht zu lang. Nun habe ich ihn im Volltext gelesen und den "rechtlich nicht bindenden" Migrationspakt zunächst einmal im Hinblick auf etwaige Verpflichtungen untersucht. Allein die Textanalyse ergibt für das Wort "Verpflichtung" 28 Treffer und für das Wort "verpflichten" gar 46 Treffer. Als guter Anwalt wird man da schon misstrauisch, denn wer sich in einem Vertrag über 70 Mal explizit verpflichtet etwas zu tun, könnte es schwer haben, sich anschließend auf eine einzige allgemeine Klausel zu berufen, die lediglich von einem Kooperationsrahmen spricht. Man könnte das nämlich so verstehen, dass die kooperierenden Länder untereinander keine rechtlich bindenden Verpflichtungen eingehen, wie und wann die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Allerdings könnte das schon ganz anders denjenigen gegenüber aussehen, zu dessen Gunsten man sich im Migrationspakt ausdrücklich verpflichtet hat.
Möglicherweise könnte Frankreich Deutschland nicht zu einer nationalen Umsetzung der Verpflichtung zwingen, zu gewährleisten, dass Migranten nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Gegenstand der Schleusung waren. Ein Migrant könnte dagegen möglicherweise mit Erfolg versuchen, eigene Rechte aus dieser Verpflichtung herzuleiten. Ich würde ihm als Anwalt jedenfalls dazu raten.
Angesichts des ungleichmäßigen Bevölkerungswachstums in dieser Welt dürften auch unterschiedliche Interessen für eine Unterzeichnung bestehen. Geht man davon aus, dass bis zum Jahre 2100 allein in Nigeria 750 Millionen Menschen mehr leben werden und in Deutschland 25 Millionen Menschen weniger, würde ich einem Waschmaschinenhersteller raten, den Migrationspakt auf jeden Fall zu unterzeichnen. Was nützt es denn einem Waschmaschinenhersteller, wenn er im Jahre 2100 nur noch 60 Millionen potentielle Kunden in Deutschland hat, von denen sich jeder 10 Waschmaschinen kaufen kann, aber nur eine braucht? In Nigeria gibt es dagegen bis zum Jahre 2100 etwa eine Milliarde potentieller Kunden, von denen sich jeder bestenfalls eine halbe Waschmaschine leisten kann, weil die Entwicklungsstufe seines Landes kein höheres Pro-Kopf-Einkommen ermöglicht. Da ist ein Migrationspakt mit einer moderaten Umverteilung der Ressourcen zwischen allen Ländern doch eine hervorragende Lösung. Der Deutsche kann sich danach nur noch 7 Waschmaschinen kaufen, der eingewanderte Nigerianer zwei Waschmaschinen und der daheimgebliebene und von Deutschland unterstützte Nigerianer immerhin noch eine Waschmaschine. Eine fantastische Lösung für den Waschmaschinenhersteller, der statt lediglich 60 Millionen potentieller Kunden in Deutschland im Jahre 2100 deutlich mehr als eine Milliarde Menschen in beiden Ländern beglücken kann.
In Richtung Migrationsoptimierung ist mir der Text des "unverbindlichen" Pakts fast schon ein wenig zu ehrlich, denn er liest sich wie eine Gebrauchsanweisung für Migrationsfetischisten: "Wir müssen sicherstellen, dass gegenwärtige und potenzielle Migranten vollständig über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten für eine sichere, geordnete und reguläre Migration informiert sind und sich der mit irregulärer Migration verbundenen Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bürgerinnen und Bürgern objektive, faktengestützte und klare Informationen über die Vorteile und Herausforderungen der Migration vermitteln, um irreführende Narrative, die zu einer negativen Wahrnehmung von Migranten führen, auszuräumen." Der Bürger könnte sich doch tatsächlich fragen, warum eine Informationsvermittlung über etwaige Nachteile keine Rolle spielen soll.
Man muss den Migrationspakt einfach lesen und wird feststellen, dass die Wege für Migranten geebnet werden sollen, die Bedingungen für sie in den Zielländern optimiert werden müssen und gleichzeitig die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern zu verbessern sind, wie sich folgenden Verpflichtungen unzweifelhaft entnehmen lässt:
"Wir verpflichten uns, förderliche politische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie Umweltbedingungen zu schaffen, unter denen die Menschen in ihren eigenen Ländern ein friedliches, produktives und nachhaltiges Leben führen und ihre persönlichen Ambitionen verwirklichen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verzweiflung und sich verschlechternde Umweltbedingungen sie nicht dazu veranlassen, durch irreguläre Migration anderswo eine Existenzgrundlage zu suchen."
"Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts-, Transit- oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situationen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, in Situationen, in denen Kinder betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vorrangigen Gesichtspunkt zu wahren und im Umgang mit prekären Situationen einen geschlechtersensiblen Ansatz anzuwenden, einschließlich bei Antwortmaßnahmen auf gemischte Flucht- und Migrationsbewegungen."
"Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können. Wir verpflichten uns ferner zur Stärkung von Leistungserbringungssystemen, die Migranten einschließen, ungeachtet dessen, dass Staatsangehörige und reguläre Migranten möglicherweise Anspruch auf umfassendere Leistungen haben; dabei ist sicherzustellen, dass jede unterschiedliche Behandlung auf dem Gesetz beruht, verhältnismäßig ist und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen."
Bislang sind nur Österreich, Ungarn und die USA nicht bereit, den Migrationspakt zu unterzeichnen.
Montag, 29. Oktober 2018
Veröffentlichung privater Nachricht auf Instagram unzulässig
Innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen wird Andersdenkenden oft nicht die Toleranz entgegengebracht, welche die Randgruppe selbst von der Gesellschaft einfordert. Aus diesem Grund musste sich das Landgericht Hamburg mit einer via Instagram und Facebook veröffentlichten Privatnachricht eines homosexuellen Mannes befassen, die mittels dieser Social-Media-Dienste entgegen dem Willen des Versenders veröffentlicht und so für eine Mobbing-Kampagne genutzt wurde.
Die persönliche Nachricht "Hoffentlich ist das ein Sonderzug. Die armen Fahrgäste könnten einem sonst leid tun bei all den Kaputten. Wäre ja Horror, wenn die normal zahlenden Gäste durch solche Clowns belästigt werden. Wieso können homosexuelle Männer sich nicht einfach benehmen wie jeder normale andere Mensch auch? Sind das Männer oder Trullas mit Penis? Alle reden von Gleichstellung, benehmen sich aber wie Crystal Meth Britneys nur saufen, ficken, Drogen... schade eigentlich, dass das auf uns normale homosexuelle Männer immer so abfärbt - obwohl man mit all dem 0 am Hut hat." über die Anreise zu einer Pride erboste den Empfänger derart, dass er glaubte, die nur für ihn bestimmte Mitteilung auf Instagram veröffentlichen zu dürfen.
Ein Irrtum, wie jetzt das Landgericht Hamburg entschied. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 ausgeführt hatte, sei jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen werde von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliege der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehe. Eine ungenehmigte Veröffentlichung oder ungenehmigte Weiterleitung einer privaten Nachricht zur Veröffentlichung sei insoweit ein unzulässiger Eingriff in die für jeden Menschen geschützte Geheimsphäre.
Durch die ursprüngliche Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram und dem späteren Teilen der von einem Dritten weiter veröffentlichten Nachricht auf Facebook hatte sich der Antragsgegner die rechtswidrige Veröffentlichung des Dritten zusätzlich zu Eigen gemacht. Er wusste, dass es sich um eine private Nachricht an ihn handelte und er hatte durch das weitere Teilen als Vertiefung der Rechtsverletzung sein Einverständnis mit der folgenden Veröffentlichung der nur an ihn gerichteten Nachricht kundgetan. Zweifelsohne war schon die erste Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die später nur noch vertieft wurde und als Auslöser ein nicht hinwegzudenkendes Ereignis für die Hetzkampagne gegen den Antragsteller war.
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 fortgeführt und bestätigt, dass die Veröffentlichung einer privaten Mitteilung in sozialen Medien grundsätzlich unzulässig sei. Das gilt natürlich auch für die Veröffentlichung einer Privatnachricht mittels Instagram, wie nunmehr das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.08.2018 zum Az.: 324 O 372/18 festgestellt hat. Der als einstweilige Verfügung erlassene Beschluss wurde mittlerweile durch die Abgabe einer Abschlusserklärung als Entscheidung in der Hauptsache anerkannt und ist insoweit auch rechtskräftig.
Die persönliche Nachricht "Hoffentlich ist das ein Sonderzug. Die armen Fahrgäste könnten einem sonst leid tun bei all den Kaputten. Wäre ja Horror, wenn die normal zahlenden Gäste durch solche Clowns belästigt werden. Wieso können homosexuelle Männer sich nicht einfach benehmen wie jeder normale andere Mensch auch? Sind das Männer oder Trullas mit Penis? Alle reden von Gleichstellung, benehmen sich aber wie Crystal Meth Britneys nur saufen, ficken, Drogen... schade eigentlich, dass das auf uns normale homosexuelle Männer immer so abfärbt - obwohl man mit all dem 0 am Hut hat." über die Anreise zu einer Pride erboste den Empfänger derart, dass er glaubte, die nur für ihn bestimmte Mitteilung auf Instagram veröffentlichen zu dürfen.
Ein Irrtum, wie jetzt das Landgericht Hamburg entschied. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 ausgeführt hatte, sei jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen werde von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliege der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehe. Eine ungenehmigte Veröffentlichung oder ungenehmigte Weiterleitung einer privaten Nachricht zur Veröffentlichung sei insoweit ein unzulässiger Eingriff in die für jeden Menschen geschützte Geheimsphäre.
Durch die ursprüngliche Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram und dem späteren Teilen der von einem Dritten weiter veröffentlichten Nachricht auf Facebook hatte sich der Antragsgegner die rechtswidrige Veröffentlichung des Dritten zusätzlich zu Eigen gemacht. Er wusste, dass es sich um eine private Nachricht an ihn handelte und er hatte durch das weitere Teilen als Vertiefung der Rechtsverletzung sein Einverständnis mit der folgenden Veröffentlichung der nur an ihn gerichteten Nachricht kundgetan. Zweifelsohne war schon die erste Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die später nur noch vertieft wurde und als Auslöser ein nicht hinwegzudenkendes Ereignis für die Hetzkampagne gegen den Antragsteller war.
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 fortgeführt und bestätigt, dass die Veröffentlichung einer privaten Mitteilung in sozialen Medien grundsätzlich unzulässig sei. Das gilt natürlich auch für die Veröffentlichung einer Privatnachricht mittels Instagram, wie nunmehr das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.08.2018 zum Az.: 324 O 372/18 festgestellt hat. Der als einstweilige Verfügung erlassene Beschluss wurde mittlerweile durch die Abgabe einer Abschlusserklärung als Entscheidung in der Hauptsache anerkannt und ist insoweit auch rechtskräftig.
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Mittwoch, 24. Oktober 2018
Wir schaffen das
Mittlerweile habe ich mich an die anrüchige Atmosphäre der Willkür in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten gewöhnt. Ich will nicht sagen, dass ich diese Atmosphäre mag, aber natürlich ist der ‚Film noir‘ immer interessanter als eine Folge "Wetten, dass..?". Eine der letzten düsteren Szenen möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten und schicke deshalb die Aufklärung über eine kleine Passage aus der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus. § 121 ZPO bestimmt, dass wenn eine Vertretung im Prozess durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Nun saßen an einem kleinen Amtsgericht irgendwo in Deutschland ein sportlicher Amtsrichter der schutzbedürftigen Klägerin und ihrer nicht ganz so schutzbedürftigen Anwältin gegenüber und warteten auf den bösen Beklagten, dessen schamloses Treiben es zu stoppen galt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und da der Beklagte nicht erschien, hätte dem Erlass eines schlanken Versäumnisurteils nur der Umstand im Wege gestanden, dass für den Beklagten die Bewilligung für Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Klage dann natürlich zunächst noch dem beizuordnenden Anwalt der Wahl des Klägers zugestellt und neu terminiert werden müssen.
Ich denke nicht, dass sich die im Termin anwesenden Volljuristen lange zuzwinkern mussten, um den Termin zur Zufriedenheit der Erschienen gestalten zu können. Klare Worte, großzügige Gesten oder was auch immer der Anlass war, dass die Rechtsanwältin der schutzbedürftigen Klägerin mit einem Sprung gekonnt auf die Zuschauerbänke hechtete um von dort aus völlig unbeteiligt und mit treuherzigem Augenaufschlag der Verhandlungsführung des wohlwollenden Amtsrichters zu lauschen, führten jedenfalls dazu, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin vertreten war. Und siehe da, weil nun die Klägerin gar nicht anwaltlich vertreten war, musste dem bösen Beklagten auch kein Anwalt beigeordnet werden und das gewünschte Versäumnisurteil wurde erlassen.
Alter Indianertrick, denke ich. Scheißdreck, dachte sich der Beklagte als er das Terminsprotokoll las und stellte einen Antrag auf Protokollberichtigung, weil er mittlerweile erfahren hatte, dass die Kollegin im Termin mit der Klägerin zwar anwesend war, im Protokoll aber nicht erwähnt wurde. Die Antwort des fürsorglichen Amtsrichters lässt sich der obigen Grafik entnehmen und spricht für sich. Ich persönlich finde die vorgenommenen Unterstreichungen toll, mit denen augenscheinlich die gewitzte Taktik des pfiffigen Richters besonders hervorgehoben werden sollte. Selbstredend schloss sich dem erfolglosen Protokollberichtigungsantrag ein ebenso erfolgloser Befangenheitsantrag an, auf welchen sich der hilfreiche Amtsrichter wie folgt dienstlich äußerte:
"Soweit der Beklagte seinen Antrag auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 in der Sache 405 C 171/18 stützt, wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung durch dieses Protokoll völlig zutreffend wiedergegeben. Der Klägerin wurde erläutert, wie der Verfahrensablauf (Trennung der Anträge) war, des Weiteren wurden erforderliche Hinweise zur Zuständigkeit erteilt und nach Hinweis der Klägerin, dass sie selbst auch einen Gewaltsschutzantrag gestellt habe, auf die fehlende Eilbedürftigkeit für dieses Verfahren hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert, aus welchem Grunde das Gericht keine Erfolgsaussicht für das Verfahren sieht. Sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit fehlt, weil sie entsprechende Anträge auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags viel früher stellen können. Andererseits wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren schlüssig vorgetragen wurde und ggf. nach Ablauf der Stellungnahmefristen zu Gunsten des Beklagten kurzfristig terminiert werden kann. Eine Rechtsberatung hat in keiner Weise stattgefunden."
Fehlt eigentlich nur noch der Zusatz "und die Rechtsanwältin der Klägerin hat während der ausführlichen Verhandlung vergeblich versucht, ihren zwischen zwei Zuschauerbänken eingeklemmten Fuß zu befreien, um doch noch neben der Klägerin Platz nehmen zu können. Deshalb hat auch eine anwaltliche Vertretung in keiner Weise stattgefunden."
Nun saßen an einem kleinen Amtsgericht irgendwo in Deutschland ein sportlicher Amtsrichter der schutzbedürftigen Klägerin und ihrer nicht ganz so schutzbedürftigen Anwältin gegenüber und warteten auf den bösen Beklagten, dessen schamloses Treiben es zu stoppen galt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und da der Beklagte nicht erschien, hätte dem Erlass eines schlanken Versäumnisurteils nur der Umstand im Wege gestanden, dass für den Beklagten die Bewilligung für Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Klage dann natürlich zunächst noch dem beizuordnenden Anwalt der Wahl des Klägers zugestellt und neu terminiert werden müssen.
Ich denke nicht, dass sich die im Termin anwesenden Volljuristen lange zuzwinkern mussten, um den Termin zur Zufriedenheit der Erschienen gestalten zu können. Klare Worte, großzügige Gesten oder was auch immer der Anlass war, dass die Rechtsanwältin der schutzbedürftigen Klägerin mit einem Sprung gekonnt auf die Zuschauerbänke hechtete um von dort aus völlig unbeteiligt und mit treuherzigem Augenaufschlag der Verhandlungsführung des wohlwollenden Amtsrichters zu lauschen, führten jedenfalls dazu, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin vertreten war. Und siehe da, weil nun die Klägerin gar nicht anwaltlich vertreten war, musste dem bösen Beklagten auch kein Anwalt beigeordnet werden und das gewünschte Versäumnisurteil wurde erlassen.
Alter Indianertrick, denke ich. Scheißdreck, dachte sich der Beklagte als er das Terminsprotokoll las und stellte einen Antrag auf Protokollberichtigung, weil er mittlerweile erfahren hatte, dass die Kollegin im Termin mit der Klägerin zwar anwesend war, im Protokoll aber nicht erwähnt wurde. Die Antwort des fürsorglichen Amtsrichters lässt sich der obigen Grafik entnehmen und spricht für sich. Ich persönlich finde die vorgenommenen Unterstreichungen toll, mit denen augenscheinlich die gewitzte Taktik des pfiffigen Richters besonders hervorgehoben werden sollte. Selbstredend schloss sich dem erfolglosen Protokollberichtigungsantrag ein ebenso erfolgloser Befangenheitsantrag an, auf welchen sich der hilfreiche Amtsrichter wie folgt dienstlich äußerte:
"Soweit der Beklagte seinen Antrag auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 in der Sache 405 C 171/18 stützt, wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung durch dieses Protokoll völlig zutreffend wiedergegeben. Der Klägerin wurde erläutert, wie der Verfahrensablauf (Trennung der Anträge) war, des Weiteren wurden erforderliche Hinweise zur Zuständigkeit erteilt und nach Hinweis der Klägerin, dass sie selbst auch einen Gewaltsschutzantrag gestellt habe, auf die fehlende Eilbedürftigkeit für dieses Verfahren hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert, aus welchem Grunde das Gericht keine Erfolgsaussicht für das Verfahren sieht. Sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit fehlt, weil sie entsprechende Anträge auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags viel früher stellen können. Andererseits wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren schlüssig vorgetragen wurde und ggf. nach Ablauf der Stellungnahmefristen zu Gunsten des Beklagten kurzfristig terminiert werden kann. Eine Rechtsberatung hat in keiner Weise stattgefunden."
Fehlt eigentlich nur noch der Zusatz "und die Rechtsanwältin der Klägerin hat während der ausführlichen Verhandlung vergeblich versucht, ihren zwischen zwei Zuschauerbänken eingeklemmten Fuß zu befreien, um doch noch neben der Klägerin Platz nehmen zu können. Deshalb hat auch eine anwaltliche Vertretung in keiner Weise stattgefunden."
Donnerstag, 18. Oktober 2018
Die Turboquerulantin und das freundliche Gericht
Eine hervorragende Gelegenheit, den Münchener Fans der Turboquerulantin eine kleine Kostprobe ihres Könnens verabreichen zu können, scheint derzeit ungenutzt verstreichen zu müssen. Denn wie bereits erwähnt ist das derzeitige Tourmanagement der Turboquerulantin wegen der zahlreichen Tourneedaten etwas unter Zeitdruck geraten und hat versäumt, rechtzeitig den großen Saal des Landgerichts München II zu buchen, um die Ausführungen des Amtsgerichts Dachau aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17 mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in Grund und Boden zu stampfen.
Mit wohlwollendem Hinweis durch das Landgericht München II zum Az.: 8 S 2810/18 weist der Vorsitzende Richter deshalb darauf hin, dass man den großen Auftritt ganz einfach absagen könne, um die ohne ausdrückliche Stornierung des Münchener Auftritts anfallenden Kosten sparen zu können. Dieser freundliche Wink des Richters könnte dazu führen, das die in Bayern ersparten Aufwendungen einfach für das nächste Ordnungsgeld in Niedersachsen verwendet werden können, dass Gerüchten zufolge in der Beschwerdeinstanz bereits durch das Landgericht Verden abgesegnet wurde.
Mit wohlwollendem Hinweis durch das Landgericht München II zum Az.: 8 S 2810/18 weist der Vorsitzende Richter deshalb darauf hin, dass man den großen Auftritt ganz einfach absagen könne, um die ohne ausdrückliche Stornierung des Münchener Auftritts anfallenden Kosten sparen zu können. Dieser freundliche Wink des Richters könnte dazu führen, das die in Bayern ersparten Aufwendungen einfach für das nächste Ordnungsgeld in Niedersachsen verwendet werden können, dass Gerüchten zufolge in der Beschwerdeinstanz bereits durch das Landgericht Verden abgesegnet wurde.
Mittwoch, 17. Oktober 2018
Böses Erwachen mit WACHTTURM und Erwachet!
Ein bayerischer Schlauberger aus Germannsdorf bei Hauzenberg im Landkreis Passau hatte sich so sehr über das fromme Streben der Zeugen Jehovas an seiner Eingangspforte geärgert, dass er beschloss, seinen kurzen Unmut zu einem finanziellen Fehlschlag auszuweiten, indem er sich die Marken "Erwachet!" und "WACHTTURM" in den Klassen 41, 16, 35 und 45 als Marke zu den Aktenzeichen 3020172142460 und 3020172142401 beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen ließ.
Bekanntlich sind ja die Heftreihen "Erwachet!" und "Der WACHTTURM" (nicht Wachturm) von den Zeugen Jehovas vertriebene Druckschriften, mit denen sie für ihr religiöses Engagement werben. So lag es dann für den im Markenrecht nur mangelhaft bewanderten Bayern nahe, sich die beiden Marken für "Allgemeine Magazine; Druckereierzeugnisse; Gedruckte Broschüren; Periodisch erscheinende Magazine; Periodische Publikationen; Zeitschriften [Magazine], Beratung in Bezug auf Werbung; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Marketing, Verkaufsförderung und Werbung; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Verbreitung von gedrucktem Werbematerial; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung; Vermittlung von Werbung; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Prospekten zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Faltblätter, Broschüren und Druckereierzeugnisse]; Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Unternehmen; Werbung und Marketing; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Multimediale Publikation von Magazinen; Multimediale Publikation von Zeitschriften; Multimediale Publikation von Zeitungen; Publikation von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Broschüren; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Magazinen im Internet; Veröffentlichung von Magazinen; Veröffentlichung von Web-Magazinen, fachliche Beratung bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten; Lizenzierung eingetragener Muster; Lizenzierung von Druckereierzeugnissen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Lizenzierungsdienste" eintragen zu lassen.
Im September 2018 sind beim Deutschen Patent- und Markenamt dann auch Löschanträge für beide Marken eingegangen, die sich auf § 50 Markengesetz stützen, wonach unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bösgläubig angemeldet wurden. Im gleichen Monat hat nun auch die Wachtturm Bibel- und Traktat - Gesellschaft der Zeugen Jehovas e.V. die Marken Erwachet! und WACHTTURM zu den Aktenzeichen 3020180218012 und 3020180218004 in den Klassen 16, 9 und 38 angemeldet. Das ganz große wirtschaftliche Desaster hat der bayerische Unternehmer mittlerweile dadurch ausgeschlossen, dass er die zunächst auf ihn persönlich registrierten Marken noch im Frühjahr 2018 auf die haftungsbeschränkte TRES Marketing Unternehmergesellschaft überschrieben hat und diese sich nun mit einem finanziell limitierten Risiko im Markenrecht tummeln darf.
Dass die eingetragenen Marken "Erwachet!" und "WACHTTURM" für den umtriebigen Bayern von vornherein wertlos waren, da ein Markenschutz nicht nur durch die formelle Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt entstehen kann, sondern auch durch die Nutzung als Werktitel gem. § 5 MarkenG für den Namen von Druckschriften, dürfte ihm - wenn überhaupt - erst wesentlich später klar geworden sein. Weil im Markenrecht die Priorität von maßgeblicher Bedeutung ist, waren die Zeichenfolgen "Erwachet!" und "WACHTTURM" schon längst durch deren jahrzehntelange Benutzung als Titel der gleichnamigen Heftreihen durch das deutsche Markenrecht geschützt, so dass wegen dem Titelschutz zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, den Zeugen Jehovas die Nutzung ihrer Titel durch die wesentlich später eingetragenen Marken zu untersagen.
Bekanntlich sind ja die Heftreihen "Erwachet!" und "Der WACHTTURM" (nicht Wachturm) von den Zeugen Jehovas vertriebene Druckschriften, mit denen sie für ihr religiöses Engagement werben. So lag es dann für den im Markenrecht nur mangelhaft bewanderten Bayern nahe, sich die beiden Marken für "Allgemeine Magazine; Druckereierzeugnisse; Gedruckte Broschüren; Periodisch erscheinende Magazine; Periodische Publikationen; Zeitschriften [Magazine], Beratung in Bezug auf Werbung; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Marketing, Verkaufsförderung und Werbung; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Verbreitung von gedrucktem Werbematerial; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung; Vermittlung von Werbung; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Prospekten zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Faltblätter, Broschüren und Druckereierzeugnisse]; Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Unternehmen; Werbung und Marketing; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Multimediale Publikation von Magazinen; Multimediale Publikation von Zeitschriften; Multimediale Publikation von Zeitungen; Publikation von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Broschüren; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Magazinen im Internet; Veröffentlichung von Magazinen; Veröffentlichung von Web-Magazinen, fachliche Beratung bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten; Lizenzierung eingetragener Muster; Lizenzierung von Druckereierzeugnissen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Lizenzierungsdienste" eintragen zu lassen.
Im September 2018 sind beim Deutschen Patent- und Markenamt dann auch Löschanträge für beide Marken eingegangen, die sich auf § 50 Markengesetz stützen, wonach unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bösgläubig angemeldet wurden. Im gleichen Monat hat nun auch die Wachtturm Bibel- und Traktat - Gesellschaft der Zeugen Jehovas e.V. die Marken Erwachet! und WACHTTURM zu den Aktenzeichen 3020180218012 und 3020180218004 in den Klassen 16, 9 und 38 angemeldet. Das ganz große wirtschaftliche Desaster hat der bayerische Unternehmer mittlerweile dadurch ausgeschlossen, dass er die zunächst auf ihn persönlich registrierten Marken noch im Frühjahr 2018 auf die haftungsbeschränkte TRES Marketing Unternehmergesellschaft überschrieben hat und diese sich nun mit einem finanziell limitierten Risiko im Markenrecht tummeln darf.
Dass die eingetragenen Marken "Erwachet!" und "WACHTTURM" für den umtriebigen Bayern von vornherein wertlos waren, da ein Markenschutz nicht nur durch die formelle Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt entstehen kann, sondern auch durch die Nutzung als Werktitel gem. § 5 MarkenG für den Namen von Druckschriften, dürfte ihm - wenn überhaupt - erst wesentlich später klar geworden sein. Weil im Markenrecht die Priorität von maßgeblicher Bedeutung ist, waren die Zeichenfolgen "Erwachet!" und "WACHTTURM" schon längst durch deren jahrzehntelange Benutzung als Titel der gleichnamigen Heftreihen durch das deutsche Markenrecht geschützt, so dass wegen dem Titelschutz zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, den Zeugen Jehovas die Nutzung ihrer Titel durch die wesentlich später eingetragenen Marken zu untersagen.
Montag, 15. Oktober 2018
Die Turboquerulantin erobert Bremen
Nach dem Siegeszug der Turboquerulantin in Bayern und Schleswig-Holstein war es nun für sie an der Zeit, auch dem Bundesland Bremen ihre Aufwartung zu machen. Wie gemeinhin üblich, hatte Niedersachsens prominenteste Journalistin wieder einmal unseriösen Quellen vertraut und in einem aufsehenerregenden Bericht schwerwiegende Diebstahlsvorwürfe geäußert und nicht belastbare Hintergrundinformationen zu einer versuchten Kindesentführung veröffentlicht.
Auch das Landgericht Bremen ließ sich nicht durch den Promi-Bonus der Turboquerulantin blenden und verurteilte sie antragsgemäß zur Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung. In seinem Urteil vom 06.09.2018 zum Az.: 7 O 715/17 wies das Gericht darauf hin, dass ein Unterlassungsanspruch (anders als ein etwaiger Schadensersatzanspruch) kein Verschulden voraussetze und es nicht darauf ankomme, was die Klägerin der Turboquerulantin gegenüber geäußert habe. Entscheidend sei lediglich, ob die Beklagte beweisen könne, dass die Klägerin tatsächlich gestohlen habe und mit dem Verdacht der Kindesentführung aufgegriffen worden sei, wofür sie keinen Beweis angeboten habe.
Auch der Streitpunkt der Wiederholungsgefahr wurde vom Landgericht Bremen überzeugend dargestellt: "Für das Bestehen der Wiederholungsgefahr ist unerheblich, ob es die „Bianca xxxxxxx Mitteilungsgruppe“ bei Facebook noch gibt. Denn die Klägerin macht weder Beseitigung noch Widerruf geltend, sondern Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Behauptungen im Internet. Da die Beklagte sich geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht grundsätzlich Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte könnte die getätigten Äußerungen in anderen Mitteilungsplattformen bei Facebook wiederholen."
Trotz den überzeugenden Kritiken für ihre Darbietungen in Dachau und Pinneberg sowie dem gefeierten Debut in Bremen steht die Fortsetzung der "Deutschland ich komme-Tournee" der Turboquerulantin derzeit noch in den Sternen, denn nach Differenzen mit dem aktuellen Tourmanagement ist sogar der Wiederholungsauftritt in Bayern gefährdet, der nach der grandiosen Performance am Amtsgericht Dachau vor einem noch größeren Publikum beim Landgericht München fest gebucht war.
Auch das Landgericht Bremen ließ sich nicht durch den Promi-Bonus der Turboquerulantin blenden und verurteilte sie antragsgemäß zur Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung. In seinem Urteil vom 06.09.2018 zum Az.: 7 O 715/17 wies das Gericht darauf hin, dass ein Unterlassungsanspruch (anders als ein etwaiger Schadensersatzanspruch) kein Verschulden voraussetze und es nicht darauf ankomme, was die Klägerin der Turboquerulantin gegenüber geäußert habe. Entscheidend sei lediglich, ob die Beklagte beweisen könne, dass die Klägerin tatsächlich gestohlen habe und mit dem Verdacht der Kindesentführung aufgegriffen worden sei, wofür sie keinen Beweis angeboten habe.
Auch der Streitpunkt der Wiederholungsgefahr wurde vom Landgericht Bremen überzeugend dargestellt: "Für das Bestehen der Wiederholungsgefahr ist unerheblich, ob es die „Bianca xxxxxxx Mitteilungsgruppe“ bei Facebook noch gibt. Denn die Klägerin macht weder Beseitigung noch Widerruf geltend, sondern Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Behauptungen im Internet. Da die Beklagte sich geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht grundsätzlich Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte könnte die getätigten Äußerungen in anderen Mitteilungsplattformen bei Facebook wiederholen."
Trotz den überzeugenden Kritiken für ihre Darbietungen in Dachau und Pinneberg sowie dem gefeierten Debut in Bremen steht die Fortsetzung der "Deutschland ich komme-Tournee" der Turboquerulantin derzeit noch in den Sternen, denn nach Differenzen mit dem aktuellen Tourmanagement ist sogar der Wiederholungsauftritt in Bayern gefährdet, der nach der grandiosen Performance am Amtsgericht Dachau vor einem noch größeren Publikum beim Landgericht München fest gebucht war.
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Freitag, 12. Oktober 2018
Todesstrafe für Handyblick
Gestern ist in Hannover ein Mann im Krankenhaus verstorben, der am Montag von einem Fahrradfahrer zusammengeschlagen wurde, nachdem letzterer dem auf´s Handy blickenden Fußgänger auf der Limmerstraße ausweichen musste. Der Sachverhalt ist sicherlich etwas komplexer und wird Gegenstand der Hauptverhandlung wegen eines Tötungsdelikts sein. Insbesondere der Umstand, dass eine erste Konfrontation ohne größere Folgen blieb und der anschließende tödliche Streit mit einem kurzen zeitlichen und räumlichen Abstand von dem nacheilenden Fahrradfahrer initiiert worden sein soll, dürfte im Strafprozess eine entscheidende Rolle spielen. Örtlichen Presseberichten zufolge soll der Täter zudem Kampfsporterfahrung haben.
Fest steht dagegen schon jetzt, dass diese Straftat eine Zäsur in dem auf der Website der Stadt Hannover als "quirligen Multikulti-Stadtteil Linden im nahen Westen der City" angepriesenen Ort bedeutet. Die für Autos gesperrte Limmerstraße ist eine Hauptader von Linden, denn, wie es die Landeshauptstadt beschreibt, lässt sich der Charakter des Stadtteils nirgendwo "besser erleben als auf und an der Limmerstraße, wo sich von jeher bei schönem Wetter die Lindener Nachbarschaft gern zum "Limmern" trifft – also zum Klönen, etwas Essen und Trinken, manchmal sogar gemeinsam musizieren und für eine Weile gesellig den Tag genießen." Auch als orthodoxer Fahrradfahrer und überzeugter Nichthandynutzer habe ich die Limmerstraße bisher immer als eine Zone besonderer Rücksichtnahme empfunden, in welcher niemand auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung pocht oder vermeintliche Rechte gar mit Gewalt durchsetzt. Diesen Charakter gilt es zu bewahren und ich hoffe, dass die Stadt Hannover jetzt nicht übereilt mit Maßnahmen reagiert, die das bisher jedenfalls vorhandene Gleichgewicht der Verkehrsteilnehmer ins Wanken bringt.
Freitag, 21. September 2018
Horst Seehofer, Chemnitz und die Meinungsfreiheit
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt: "Ausgerechnet an meinem 69. Geburtstag sind 69 – das war von mir nicht so bestellt – Personen nach Afghanistan zurückgeführt worden. Das liegt weit über dem, was bisher üblich war".
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt auch: "Ich bin froh, dass der mutmaßliche Leibwächter von bin Laden außer Landes ist. Und ich bin auch froh über jeden, der bei uns in Deutschland straftätig wird, straffällig, und aus dem Ausland stammt. Auch die müssen das Land verlassen."
Ein 35-jähriger Mann wird in Chemnitz mutmaßlich von einem Ausländer erstochen. Menschen demonstrieren in Chemnitz gegen Gewalt durch Ausländer, Ausländer werden geschlagen.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, dass es Zusammenrottungen gab, dass es Hass auf der Straße gab, und das hat mit unserem Rechtsstaat nichts zu tun".
Der Staatssekretär und Regierungssprecher Steffen Seibert sagt: "Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens, anderer Herkunft, oder der Versuch, Hass auf den Straßen zu verbreiten, das nehmen wir nicht hin".
Der Ministerpräsident Sachsens, Michael Kretschmer, sagt: "Klar ist, es gab keinen Mob, es gab keine Hetzjagd und es gab keine Pogrome in dieser Stadt".
Der Vize-Ministerpräsident Sachsens, Martin Dulig, sagt, es seien "Geflüchtete durch die Stadt getrieben worden".
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, sagt: "Es liegen keine Belege dafür vor, dass das im Internet kursierende Video zu diesem angeblichen Vorfall authentisch ist. Nach meiner vorsichtigen Bewertung sprechen gute Gründe dafür, dass es sich um eine gezielte Falschinformation handelt, um möglicherweise die Öffentlichkeit von dem Mord in Chemnitz abzulenken."
Die Musikgruppe Feine Sahne Fischfilet scheibt auf Facebook zu den Vorfällen in Chemnitz: "Tausende Leute ziehen durch Chemnitz, instrumentalisieren einen erbärmlichen Mord und jagen wieder Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe".
Die Musikgruppe K.I.Z. singt auf dem #WIRSINDMEHR-Konzert in Chemnitz: „Ich ramm´ die Messerklinge in die Journalistenfresse". "Eva Herman sieht mich, denkt sich: Was‘n Deutscher! Und ich gebe ihr von hinten wie ein Staffelläufer. Ich fick sie grün und blau, wie mein kunterbuntes Haus. Nich alles was man oben reinsteckt, kommt unten wieder raus."
www.hiphop.de sagt: "Es ist natürlich vollkommen in Ordnung, Rapper für ihre Texte auch mal zu kritisieren - aber bitte vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit."
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt: "Ich wäre, wenn ich nicht Minister wäre, als Staatsbürger auch auf die Straße gegangen – natürlich nicht gemeinsam mit Radikalen."
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt außerdem: "Wir haben erstmals eine Partei rechts der Union, die sich mittelfristig etablieren könnte, ein gespaltenes Land und einen mangelnden Rückhalt der Volksparteien in der Gesellschaft. Glauben Sie, das hat alles nichts mit der Migrationspolitik zu tun?" "Natürlich nicht alleine. Aber die Migrationsfrage ist die Mutter aller politischen Probleme in diesem Land. Das sage ich seit drei Jahren."
Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende, Kulturvermittlerinnen und -vermittler sagen auf www.seehofermussgehen.de: "Seehofer beschädigt die Werte unserer Verfassung. Sein Verhalten ist provozierend, rückwärtsgewandt und würdelos gegenüber den Menschen. So verstellt er den Weg in eine zukunftsfähige deutsche Gesellschaft. Er einigt das Land nicht, er spaltet es. Horst Seehofer sollte – noch vor der Landtagswahl in Bayern – vom Amt des Bundesinnenministers zurücktreten."
Das Grundgesetz sagt: "Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Das Bundesverfassungsgericht sagt: "Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte."
Ich sage: "Meinungsfreiheit ist einfach zu kompliziert für unser Land."
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt auch: "Ich bin froh, dass der mutmaßliche Leibwächter von bin Laden außer Landes ist. Und ich bin auch froh über jeden, der bei uns in Deutschland straftätig wird, straffällig, und aus dem Ausland stammt. Auch die müssen das Land verlassen."
Ein 35-jähriger Mann wird in Chemnitz mutmaßlich von einem Ausländer erstochen. Menschen demonstrieren in Chemnitz gegen Gewalt durch Ausländer, Ausländer werden geschlagen.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, dass es Zusammenrottungen gab, dass es Hass auf der Straße gab, und das hat mit unserem Rechtsstaat nichts zu tun".
Der Staatssekretär und Regierungssprecher Steffen Seibert sagt: "Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens, anderer Herkunft, oder der Versuch, Hass auf den Straßen zu verbreiten, das nehmen wir nicht hin".
Der Ministerpräsident Sachsens, Michael Kretschmer, sagt: "Klar ist, es gab keinen Mob, es gab keine Hetzjagd und es gab keine Pogrome in dieser Stadt".
Der Vize-Ministerpräsident Sachsens, Martin Dulig, sagt, es seien "Geflüchtete durch die Stadt getrieben worden".
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, sagt: "Es liegen keine Belege dafür vor, dass das im Internet kursierende Video zu diesem angeblichen Vorfall authentisch ist. Nach meiner vorsichtigen Bewertung sprechen gute Gründe dafür, dass es sich um eine gezielte Falschinformation handelt, um möglicherweise die Öffentlichkeit von dem Mord in Chemnitz abzulenken."
Die Musikgruppe Feine Sahne Fischfilet scheibt auf Facebook zu den Vorfällen in Chemnitz: "Tausende Leute ziehen durch Chemnitz, instrumentalisieren einen erbärmlichen Mord und jagen wieder Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe".
Die Musikgruppe K.I.Z. singt auf dem #WIRSINDMEHR-Konzert in Chemnitz: „Ich ramm´ die Messerklinge in die Journalistenfresse". "Eva Herman sieht mich, denkt sich: Was‘n Deutscher! Und ich gebe ihr von hinten wie ein Staffelläufer. Ich fick sie grün und blau, wie mein kunterbuntes Haus. Nich alles was man oben reinsteckt, kommt unten wieder raus."
www.hiphop.de sagt: "Es ist natürlich vollkommen in Ordnung, Rapper für ihre Texte auch mal zu kritisieren - aber bitte vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit."
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt: "Ich wäre, wenn ich nicht Minister wäre, als Staatsbürger auch auf die Straße gegangen – natürlich nicht gemeinsam mit Radikalen."
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, sagt außerdem: "Wir haben erstmals eine Partei rechts der Union, die sich mittelfristig etablieren könnte, ein gespaltenes Land und einen mangelnden Rückhalt der Volksparteien in der Gesellschaft. Glauben Sie, das hat alles nichts mit der Migrationspolitik zu tun?" "Natürlich nicht alleine. Aber die Migrationsfrage ist die Mutter aller politischen Probleme in diesem Land. Das sage ich seit drei Jahren."
Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende, Kulturvermittlerinnen und -vermittler sagen auf www.seehofermussgehen.de: "Seehofer beschädigt die Werte unserer Verfassung. Sein Verhalten ist provozierend, rückwärtsgewandt und würdelos gegenüber den Menschen. So verstellt er den Weg in eine zukunftsfähige deutsche Gesellschaft. Er einigt das Land nicht, er spaltet es. Horst Seehofer sollte – noch vor der Landtagswahl in Bayern – vom Amt des Bundesinnenministers zurücktreten."
Das Grundgesetz sagt: "Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Das Bundesverfassungsgericht sagt: "Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte."
Ich sage: "Meinungsfreiheit ist einfach zu kompliziert für unser Land."
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Sonntag, 16. September 2018
Facebook Sperrung und Löschung rechtswidrig
Mit zwei bemerkenswerten Entscheidungen haben das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht München der Ohnmacht der Facebook-Nutzer gegen die Löschung von Kommentaren und Sperrungen von Facebook-Profilen ein Ende gesetzt.
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sich Facebook-Nutzer erfolgreich gegen die Löschung von Kommentaren und die anschließende Sperrung ihrer Facebook-Profile durch Facebook gewehrt hatten. Die Gerichte hatten erkannt, dass jeder Nutzer mit Facebook einen Vertrag hat, in dessen Rahmen beide Seiten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sind, § 241 Abs. 2 BGB.
Im Rahmen dieses gegenseitigen Rücksichtnahmegebots habe Facebook dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und dürfe keine Kommentare löschen, die vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das Landgericht Frankfurt hatte mit Beschluss vom 14.05.2018 zum Az.: 2-03 O 182/18 ausgeführt, dass ein Nutzer verlangen kann, dass Facebook die Löschung und Sperrung einer Äußerung unterlässt, wenn die Meinungsfreiheit eine Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung nicht rechtfertigt.
Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 24.08.2018 zum Aktenzeichen 18 W 1294/18 entschieden, dass eine im Streit stehende Äußerung offensichtlich nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition von Facebook in ihrem Regelwerk gewertet werden durfte, sondern Teil einer persönlichen Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin sei, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränke sich nicht nur auf das Recht, sich zu aktuellen Ereignissen zu äußern, weshalb es rechtswidrig sei, die Löschung einer streitgegenständlichen Äußerung zu einer auf der Facebook-Seite von "Spiegel-Online" geführten Debatte zu Grenzkontrollen vorzunehmen und die Teilnehmerin auf diese Weise aus der konkreten politischen Debatte auszuschließen.
Beide Entscheidungen haben wegen der gewachsenen Bedeutung der Teilhabe jedes einzelnen Bürgers an an der politischen Diskussion im Internet einen hohen Stellenwert beim Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit, obwohl es sich bei beiden Entscheidungen jeweils nur um eine einstweilige Verfügung handelt. Mit der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch versucht, die im Internet mit harten Bandagen geführte Diskussion um aktuelle politische Inhalte zu knebeln, in dem sie Online-Netzwerke wie Facebook verpflichtete, "offenkundig strafbare Inhalte" unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 50 Millionen Euro binnen 24 Stunden nach einem Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit zu löschen. Wie geplant wurden von Diensten wie Facebook natürlich nicht nur rechtsverletzende Beiträge gelöscht, sondern im Zweifel auch kritische aber nicht rechtsverletzende Beiträge der Zensur unterworfen, um drohende Geldbußen jedenfalls zu vermeiden.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz war bislang ein recht erfolgreiches Werkzeug dafür, durch die Androhung hoher Bußgelder eine Überregulierung der Meinungsvielfalt durchzusetzen, die im Zweifelsfall auch Beiträge löscht, welche tatsächlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Beschlüsse der Gerichte aus Frankfurt und München geben den Facebook-Nutzern damit nicht nur ein taugliches Werkzeug in die Hand, gegen ungerechtfertigte Löschungen und Sperrungen vorzugehen, sondern entziehen sozialen Netzwerken wie Facebook damit auch die Hoheit über die Ermittelung der Grenzen der Meinungsfreiheit und legen diese zurück in die Hände dafür ausgebildeter Volljuristen bei den Gerichten. Wer seine persönliche Meinung gegenüber Facebook und meinungsfressenden Denunzianten wirksam verteidigen möchte, hat dafür seit kurzem sogar obergerichtliche Rückendeckung.
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sich Facebook-Nutzer erfolgreich gegen die Löschung von Kommentaren und die anschließende Sperrung ihrer Facebook-Profile durch Facebook gewehrt hatten. Die Gerichte hatten erkannt, dass jeder Nutzer mit Facebook einen Vertrag hat, in dessen Rahmen beide Seiten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sind, § 241 Abs. 2 BGB.
Im Rahmen dieses gegenseitigen Rücksichtnahmegebots habe Facebook dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und dürfe keine Kommentare löschen, die vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das Landgericht Frankfurt hatte mit Beschluss vom 14.05.2018 zum Az.: 2-03 O 182/18 ausgeführt, dass ein Nutzer verlangen kann, dass Facebook die Löschung und Sperrung einer Äußerung unterlässt, wenn die Meinungsfreiheit eine Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung nicht rechtfertigt.
Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 24.08.2018 zum Aktenzeichen 18 W 1294/18 entschieden, dass eine im Streit stehende Äußerung offensichtlich nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition von Facebook in ihrem Regelwerk gewertet werden durfte, sondern Teil einer persönlichen Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin sei, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränke sich nicht nur auf das Recht, sich zu aktuellen Ereignissen zu äußern, weshalb es rechtswidrig sei, die Löschung einer streitgegenständlichen Äußerung zu einer auf der Facebook-Seite von "Spiegel-Online" geführten Debatte zu Grenzkontrollen vorzunehmen und die Teilnehmerin auf diese Weise aus der konkreten politischen Debatte auszuschließen.
Beide Entscheidungen haben wegen der gewachsenen Bedeutung der Teilhabe jedes einzelnen Bürgers an an der politischen Diskussion im Internet einen hohen Stellenwert beim Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit, obwohl es sich bei beiden Entscheidungen jeweils nur um eine einstweilige Verfügung handelt. Mit der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch versucht, die im Internet mit harten Bandagen geführte Diskussion um aktuelle politische Inhalte zu knebeln, in dem sie Online-Netzwerke wie Facebook verpflichtete, "offenkundig strafbare Inhalte" unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 50 Millionen Euro binnen 24 Stunden nach einem Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit zu löschen. Wie geplant wurden von Diensten wie Facebook natürlich nicht nur rechtsverletzende Beiträge gelöscht, sondern im Zweifel auch kritische aber nicht rechtsverletzende Beiträge der Zensur unterworfen, um drohende Geldbußen jedenfalls zu vermeiden.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz war bislang ein recht erfolgreiches Werkzeug dafür, durch die Androhung hoher Bußgelder eine Überregulierung der Meinungsvielfalt durchzusetzen, die im Zweifelsfall auch Beiträge löscht, welche tatsächlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Beschlüsse der Gerichte aus Frankfurt und München geben den Facebook-Nutzern damit nicht nur ein taugliches Werkzeug in die Hand, gegen ungerechtfertigte Löschungen und Sperrungen vorzugehen, sondern entziehen sozialen Netzwerken wie Facebook damit auch die Hoheit über die Ermittelung der Grenzen der Meinungsfreiheit und legen diese zurück in die Hände dafür ausgebildeter Volljuristen bei den Gerichten. Wer seine persönliche Meinung gegenüber Facebook und meinungsfressenden Denunzianten wirksam verteidigen möchte, hat dafür seit kurzem sogar obergerichtliche Rückendeckung.
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