Posts mit dem Label Urteil werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Urteil werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 19. Oktober 2015

Neues aus Regensburg von der Z9-Verwaltungs GmbH und Frank Drescher

Mit mittlerweile rechtskräftigem Versäumnisurteil zum Az.: 10 C 369/14 vom 07.09.2015 verturteilte das Amtsgericht Regensburg die zur Z9-Verwaltungs GmbH umfirmierte U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und den ehemaligen Geschäftsführer der KVR Handelsgesellschaft mbH Frank Drescher zur Zahlung von EUR 651,80 wegen zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung entstandener Anwaltskosten, die bei einem zu Unrecht abgemahnten Online-Händler entstanden waren.

Das Gericht folgte damit dem schlüssigen Vortrag des abgemahnten Händlers, wonach die KVR-Handelsgesellschaft mbH ihren "Betrieb" lediglich aufgenommen hatte, um künstlich eine Wettbewerbssituation zu möglichst vielen Anbietern im Internet zu kreieren und diese dann jeweils wettbewerbsrechtlich abzumahnen und der Behauptung, dass es den Beklagten darum ging, durch rechtswidrige Massenabmahnungen Anwaltshonorare bzw. spätere Vertragsstrafen zu generieren. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage wurde die dahingehende Argumentation wie folgt vertieft:

"Die KVR-Handelsgesellschaft mbH hatte lediglich minimale Umsätze erwirtschaftet, während ein Großteil der Artikel tatsächlich nie im Shop verfügbar waren und Bestellungen von Artikeln, welche die GmbH über Amazon anbot, ihrerseits storniert wurden. Hierdurch sollte insgesamt der Anschein gewahrt werden, dass eine Wettbewerbssituation zu den abgemahnten Händlern bestünde. Aus dem Aktenzeichenstamm der bekannt gewordenen Abmahnung ergibt sich, dass durch die Z9-Verwaltungs GmbH (Beklagte zu 1.) im Zeitraum 08.08.2012 bis 09.08.2012 insgesamt mindestens 371 und im Zeitraum 16.08.2012 bis 17.08.2012 mindestens weitere 671 Abmahnungen versendet wurden. Die KVR bzw. deren Vertreter haben gewusst, dass die Geschäftstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH lediglich vorgetäuscht wurde und dazu diente, Anwaltshonorare und Vertragsstrafen zu kassieren. In rechtlicher Hinsicht stellt die Abmahnung der Beklagten gegenüber dem Kläger ein rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar. Die Beklagten haben zusammen bewusst unlautere Ziele verfolgt, da ihr alleiniges Interesse darin lag durch die Abmahnungen Anwaltshonorare sowie Vertragsstrafen zu generieren. Insoweit stellt das Verhalten der Beklagten auch eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KVR-Handelsgesellschaft mbH ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die vom Beklagten zu 2) beauftragte Abmahntätigkeit war nicht nur gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, sondern auch in objektiver sowie subjektiver Weise sittenwidrig und in verwerflicher Gesinnung ausgeführt. Die vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig, da sie gegen das sogenannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zudem aus dem verfolgten Ziel, den gewählten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung sowie den eintretenden Folgen. Insoweit ist anerkannt, dass auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen zu einer Verletzung von § 826 BGB führen kann, wenn sich dieser nach Würdigung sämtlicher Umstände als besonders verwerflich herausstellt. Maßstab für eine Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Handlung herrschende Sozialmoral im jeweiligen Lebenskreis (Palandt/Sprau, 72. Auflage, §826, Rn. 4 ff).

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass demjenigen, der sich gegen eine unzulässige Abmahnung zur Wehr setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen kann (vgl. AG-Schleiden Az. 9 C 158/12, AG-Bochum Az. 63 C 211/03, AG-Bochum Az. 9 S 289/03, OLG-Hamm 4. Senat Az. 4 U 149/09). Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vor allem aus der Tatsache, dass die Beklagten die Abmahnungen ausschließlich aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus vornahmen. Ein Tatsächlicher Wettbewerb bestand hingegen nicht. Auch wenn im Geschäftsleben eine gewisse Verdrängungsmentalität herrscht und es daher nicht unüblich ist, dass Wettbewerber sich gegenseitig abmahnen, so würde man, obwohl die Abmahnung vorliegend eine tatsächliche AGB Verletzung moniert, wohl von einer "Abzocke" sprechen. Die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.

Die für die Annahme der Klagebefugnis i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lag damit schon nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen hätte beeinträchtigen können. Dies würde voraussetzen, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßgeblich sein. Ein Anbieter für Küchengeräte, wie die KVR-Handelsgesellschaft mbH, steht offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.

Auch die äußerst kurze Frist stützt den Anschein der Sittenwidrigkeit. Dem Kläger sollte offensichtlich keine Zeit gegeben werden gegen die Abmahnung vorzugehen. Zumindest aber entsteht der Verdacht einer Überrumpelung. Besonders verwerflich ist das Verhalten des Beklagten zu 2), da billigend in Kauf genommen wird, dass durch die Abmahnung und die dafür anfallenden Kosten auch die Existenzgrundlage umsatzschwacher Online-Händler gefährdet wird. Der Beklagte zu 2) haftet auch für das sittenwidrige Vorgehen. Eine sogenannte Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist bei Sittenwidrigkeit anerkannt, da nicht die juristische Person, sondern die für sie Tätigen sittenwidrig handeln. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ebenfalls ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Auch insoweit ergibt sich der Anspruch, aufgrund der sittenwidrigen Handlung gemäß § 138 BGB. Von einer verwerflichen Gesinnung der Vertreter der Beklagten zu 1) ist dem Sachverhalt nach auszugehen. Sie wussten um die mangelnde Ernsthaftigkeit der Gewerbstätigkeit der KVR-Handelsgesellschaft mbH, insbesondere war klar, dass der spezialisierte shop des Klägers nicht im Wettbewerbsverhältnis zu ihrer damaligen Mandantin stand. Trotz erkanntem Mangel des Unterlassungsanspruchs wurde die (Massen-) Abmahnung auch an den Kläger gesandt, in der Hoffnung, leicht das Honorar einstreichen zu können. Sie handelte offensichtlich und bewusst rechtswidrig."

Mittwoch, 26. August 2015

FCK CPS - wie man in Bückeburg einen Freispruch vermeidet

Wie kürzlich berichtet, musste das Bundesverfassungsgericht das Amtsgericht Bückeburg per Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ über die Tragweite der freien Meinungsäußerung belehren und hob dessen Verurteilung wegen Beleidigung, Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, insoweit auf.

Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.

Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.

Montag, 17. August 2015

Amtsgericht München - FCK CPS Urteil

FCK CPS
FCK CPS
Mit Urteil vom 13.04.2015 hat das Amtsgericht München eine 19-jährige Studentin wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt. Die Studentin hatte am 05.09.2014 an einer Kundgebung der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ in München teilgenommen. Sie trug eine schwarze Umhängetasche auf der die in großen Lettern die Aufschrift „FCK CPS“ gedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug sehen konnte. Diese Aufschrift soll nach Angaben des Amtsgerichts München für die Redewendung "„Fuck Cops" stehen“ und das Amtsgericht unterstellte, dass die Studentin mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken wollte.

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die Angeklagte angesprochen und erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten.

Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf dessen Ansicht, sie verhielte sich strafbar, aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort aber recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, wonach das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Die zuständige Richterin verurteilte die Taschenträgerin nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit und begründete das Urteil mit der Annahme, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten auf dessen Ansicht hingewiesen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und damit strafbar sei.

Erst vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 noch offen gelassen, inwieweit die Verwendung des bewusst kryptischen und damit bewusst unklar oder mehrdeutig gehaltenen Kürzels FCK CPS einer Beurteilung zugänglich ist, als ob der diesen Kürzeln (wohl) unterliegende Sinn "Fuck Cops" ausdrücklich geäußert worden wäre. Wie das Amtsgericht München diese Problematik ausgelegt hat oder ob sich die verurteilte Studentin mit der Mehrdeutigkeit des Kürzels  FCK CPS verteidigt hatte (etwa FC Kaiserserslautern Cup-Sieger), ist leider noch nicht bekannt.

Im Gegensatz zum vom Bundesverfassungsericht aufgehobenen Urteil des Amtsgerichts Bückeburg zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013, in welchem es an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen fehlten, die die Beurteilung tragen konnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, scheint das Münchner Urteil vom 13.04.15 diese Umstände darin gesehen zu haben, dass die der Tragetasche zu entnehmende Äußerung gegenüber genau dem Polizisten wiederholt wurde, der zuvor auf dessen seiner Ansicht nach beleidigenden Inhalt hingewiesen hatte und der Slogan damit einen objektiv auf diesen Polizisten konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hatte.
  
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 29. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 2

Nach einem kleinen Qualitätsausrutscher in Sachen Filesharing ist das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 26.06.2015 zum Aktenzeichen 524 C 9788/14 nun wieder zu bewährter Qualität zurückgekehrt und hat eine Klage der TopWare Entertainment GmbH und deren in filesharing-Angelegenheiten betrauten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte rka aus Hamburg, abgewiesen.

Gegen die Beklagte zu 1. hat das Amtsgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, gegen den Beklagten zu 2. wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Gericht folgte den Hinweisen der Beklagten zu 1., dass sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darf nämlich über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden.

Weil das Verfahren zuvor gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde, da mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) am 08.09.2014 ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die TopWare Entertainment GmbH bestellt wurde, der das Verfahren anschließend fortführen ließ, bleibt zunächst abzuwarten, was aus dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1. wird. Übrigens konnte die Note 1 für das Urteil nicht vergeben werden, weil die Beklagte zu 1. mehrfach behauptet hatte, nicht als Anschlussinhaberin qualifiziert zu sein, weil sie dargelegt hatte, weder unter der in der Abmahnung genannten Anschrift noch unter ihrer Wohnadresse einen Internetanschluss gehabt zu haben. Insoweit war der Tatbestand des Urteils, wonach die Beklagte behauptet hätte, dass Familienangehörige Zugang zu ihrem Anschluss hatten, schlicht falsch.

Donnerstag, 16. Juli 2015

Amtsgericht Bückeburg: Meinungsfeinde durch Bundesverfassungsgericht gestoppt

Bueckeburg Justiz
Wieder einmal lässt die Justiz in Bückeburg mit einer gegen die Freiheit der Meinungsäußerung gerichteten Entscheidung aufhorchen. Erst das Bundesverfassungsgericht konnte das Amtsgericht Bückeburg mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 in seinem durch vorkonstitutionellen Gehorsam und konservativer Ordnungsliebe geprägten Tatendrang stoppen und hob dessen Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom  07.11.2013 im angegriffenen Umfang auf.

Das Amtsgericht Bückeburg - mit dem Grundgesetz nicht verwandt oder verschwägert - hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt für eine konkrete Kundgabe der Missachtung gegenüber den etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten des Polizeikommissariats Bückeburg gehalten und die Trägerin wegen Beleidigung verurteilt, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich geworden sei, dass eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten bewusst in deren Ehre im Ergebnis mit dem Slogan „Fuck Cops“ herabgewürdigt werden sollte.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht, weil das Amtsgericht Bückeburg die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt habe, dass es eine hinreichende Individualisierung eines negativen Werturteils angenommen habe, obwohl keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde. Es reiche nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen seien, vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Zuordnung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Es könne nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung „FCK CPS“ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen habe.

Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen. Ob das Amtsgericht Bückeburg am 25.08.2015 erneut Klimmzüge zur Verurteilung der widerborstigen Untertanin vornehmen wird oder das Bekanntwerden des verfassungsfeindlichen Treibens zu einem geräuschlosen Freispruch führt, bleibt abzuwarten.

Aus meiner Sicht ist es allerdings übertrieben, sich gleich mit FCK-BBG T-shirts auf die Strassen der ehemaligen Residenzstadt des Fürstentums Schaumburg-Lippe zu begeben, denn sicherlich gibt es selbst in Bückeburg vereinzelt Menschen, die Meinungsfreiheit nicht für ein fürstliches Privileg halten und sich durchaus vorstellen können, dass Justizgrundrechte sogar in Bückeburg auch Andersdenkenden gewährt werden müssen.

Schließlich sollte man auch nicht zu streng sein mit der Bückeburger Justiz als Teil der „besseren Gesellschaft“ einer gemütlichen Kleinstadt, denn wie schon Hermann Löns erkannte, wirkt das Leben in Bückeburg „selbst auf den reichsten Geist und die feurigste Seele bald wie eine Mast- und Liegekur. Sobald ein Mensch ein Jahr in ihr verlebt hat, fühlt er eine wohltätige Abspannung im Gehirne, die ihn mit lächelndem Gleichmute allem gegenüber erfüllt, was irgendwie über die Grenzen des ortsüblichen Auffassungsvermögens hinausgeht“.

Dienstag, 14. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 6

Eine wichtige Folge der Unabhängigkeit jeden Richters ist sicherlich dessen Gewissheit, auch im Falle völligen Versagens nicht um seinen Arbeitsplatz bangen zu müssen. Allerdings schützt die richterliche Unabhängigkeit nicht davor, sich bisweilen von der nächst höheren Instanz eine Art Leistungsbeurteilung aufschreiben lassen zu müssen, die sich ein Student oder Rechtsreferendar als Kommentar zu einer völlig unbrauchbaren juristischen Leistung hätte einrahmen können.

Beim Streit um die Kosten einer Abmahnung gegen einen Arbeitgeber aus dem Bereich des Filesharings hat das Landgericht Hannover nun auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover mit einem Beschluss reagiert, dessen Deutlichkeit die Anhänger der juristischen Krähentheorie Lügen straft:

"Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

1. Das Verfahren 1. Instanz dürfte schwerwiegende Verfahrensmängel aufweisen. Daher ist die Aufhebung und Zurückverweisung beabsichtigt. Das Amtsgericht hat vollständig darauf verzichtet, aufzuklären ob hier Dritte als Nutzer in Betracht kommen bzw. verantwortlich für das Filesharing Angebot sind, obwohl beide Parteien hierzu Beweis angeboten haben (vgl. Ss d. Kl. v. 22.1.2015 Bl. 127 d.A. bzw. Ss. d. Bekl. v.13.2.2015, Bl.183 ff d.A.).

2. Die Entscheidungsgründe tragen inhaltlich die Entscheidung nicht. Zutreffend wird zwar auf die für Betriebe geltende Verweisung in § 99 UrhG auf den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verwiesen. Es wird aber weder ausgeführt, ob, noch warum sich diese Verweisung auf die in § 97 Abs. 2 UrhG normierten Schadensersatz-/Lizenzansprüche erstrecken soll, die hier streitig sind.

3. Darüber hinaus werden in den Urteilsgründen mit einer derartigen Häufigkeit Kläger und Beklagte verwechselt, dass die Kammer letztlich nicht sicher ist, ob das Amtsgericht bei der Abfassung tatsächlich die zutreffenden Parteirollen zugrunde gelegt hat."

Wer sich das amtsgerichtliche Urteil genauer ansieht, wird recht schnell erkennen, dass die vom Amtsgericht Hannover ausnahmslos unterstellte Haftung des Arbeitgebers für das Handeln seiner Mitarbeiter von der Rechtsprechung tatsächlich nur eingeschränkt gewährt wird.

Das Recht des Inhabers eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, wonach dieser auch gegen einen Unternehmer vorgehen kann, wenn in dessen Unternehmen ein geschütztes Recht von einem Mitarbeiter verletzt worden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder Beauftragte die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung aus. Beim Filesharing von Filmen oder Musikstücken über Tauschbörsen durch Arbeitnehmer mit Hilfe des Internetanschlusses des Arbeitgebers kommt die Anwendung des § 99 UrhG daher regelmäßig nicht in Betracht.

Mittwoch, 25. März 2015

Fälsche Deine Promotion

Nun hat es auch der ehemalige FDP-Mann Georgios „Jorgo“ Chatzimarkakis geschafft, sich in der deutschen Rechtsprechung mit dem rechtskräftigen Entzug seiner Doktorwürde ein dauerhaftes Denkmal für Charakterschwäche zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 24. März 2015 zum Aktenzeichen: 19 A 1111/12 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 6 K 621/11 abgelehnt. Das Urteil im kölner Verfahren ist damit rechtskräftig, in welchem sich Chatzimarkakis gegen die Entziehung seines Doktorgrades gewehrt hat.

Ihm war im Jahre 2000 von der beklagten Hochschule, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, der Grad eines Dr. phil. für seine Dissertation mit dem Titel "Informationeller Globalismus. Kooperationsmodell globaler Ordnungspolitik am Beispiel des elektronischen Geschäftsverkehrs" mit "cum laude" verliehen worden. Nachdem auf der Internet-Plattform "Vroni-Plag" Plagiatsvorwürfe bezüglich seiner Dissertation erhoben worden waren, bat der Kläger die Beklagte im Mai 2011 um eine Überprüfung, die schließlich im Oktober 2011 zur Entziehuzng des Doktorgrads führte. Die dagegen gerichtet Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2012 ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil scheiterte, weil  Chatzimarkakis von Beginn an eingeräumt habe, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen – teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten – lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorsatz seien nicht zu beanstanden. Für eine Täuschungsabsicht spreche auch der Um­stand, dass nur eine geringer Teil seiner Fremdtextübernahmen durch An- und Abführungszeichen oder kursive Schreibweise als solche gekennzeichnet wurden, der überwiegende Teil jedoch nicht. Dies lasse darauf schließen, dass Chatzimarkakis den Umfang der wörtlichen Übernahmen habe verschleiern wollen.

Leider ist Posten des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl als Ruheposten schon besetzt und auch an der Seite des bekanntesten Plagiators Deutschlands, Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu Guttenberg scheint derzeit kein Ruheraum zu sein. Auch in den Landesparlamentten werden Schummler immer weniger geduldet. Irgendein gut dotierter Posten wird sich in der Welt der konservativen Mogelbuben schon finden lassen.

Mittwoch, 28. Januar 2015

Ich bin Spezialist für IT-Recht

Eine Behauptung, die ich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 24.07.2014 zum Az.: I ZR 53/13 aufstellen kann, ohne mich der ernsthaften Gefahr einer Abmahnung durch einen konkurrierenden Anwalt auszusetzen. Denn ich bin Fachanwalt für IT-Recht und wie der BGH in oben zitiertem Urteil ausführt. ist es angesichts der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten.

Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.

Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.

Mittwoch, 29. Oktober 2014

KVR-Abmahnung - Klage gegen RA Urmann und Collegen und Frank Drescher - der aktuelle Stand

In einem Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg wird versucht, die einem Abgemahnten durch die mittlerweile insolvente KVR Handelsgesellschaft mbH entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz einzuklagen. Denn die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.

Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.

Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.

Dienstag, 10. Juni 2014

Liebesschlossterror

Wer sich dem digitalen Exhibitionismus auf Facebook aussetzt, hat selbst Schuld. Niemand wird gezwungen, sich dem sozialen Netzwerk anzuschliessen, um von den banalen Ereignissen seiner virtuellen Freunde bedrängt zu werden und deren Beziehungsstatus zur Kenntnis zu nehmen. Leider hat der digitale Exhibitionismus ein physisches Vorbild in der Unsitte, der Welt die persönliche Liebesbeziehung mittels eines sogenannten Liebesschlosses aufzudrängen. Keiner will es wissen, aber alle müssen es sehen. Zugegeben, nicht alle, aber all´ diejenigen, die ahnungslos eine Brücke passieren oder an einem Geländer vorbeigehen und sich damit einhergehend dem optischen Terror der Liebenden ausgesetzt sehen, die ihre Gefühle nicht für sich behalten können und glauben, jeden Passanten mit einem Liebesschloss belästigen zu dürfen, auf dem ihre Namen eingraviert sind. Insbesondere historische Perspektiven werden von Liebesschlössern versaubeutelt und die unter den Brücken liegenden Gewässer von den Schlüsseln der metallischen Datenträger verschmutzt.

Mittlerweile müssen sich auch angehende Juristen mit dem Liebesschloss herumplagen, da sich das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2012, Az. 526 Ds 395/12, offensichtlich zu Ausbildungszwwecken nutzen läßt. Ein vorbestrafter Drogenkonsument kam auf die Idee, die Welt von der Last der Schlösser mittels eines Bolzenschneiders zu befreien. Allerdings verpasste der Delinquent die einmalige Möglichkeit, als Held der Belästigten in die Geschichte einzugehen, weil er nur auf Eigennutz bedacht das leichter durchzuschneidende Brückengeländer beschädigte und die auf diese Weise entfernten Liebesschlösser zum Altmetallhändler brachte.

Wer darauf hofft, die Welt von der Last der Liebesschlösser ohne strafrechtliche Verurteilung befreien zu können, sollte tunlichst die Schlösser selbst durchkneifen und in der Hoffnung auf spätere Vollendung der Befreiung durch unbeteiligte Dritte hängen lassen. Damit sollte der Diebstahlsvorwurf mangels Zueignungsabsicht entfallen und auf den Mangel des für die Verfolgung einer Sachbeschädigung notwendigen Strafantrags darf gehofft werden, denn nur der durch die Tat Verletzte kann den Antrag stellen. Da deutsche Strafverfolgungsbehörden allerdings chronisch unausgelastet sind, droht auch dem vorsichtigsten mit Bolzenschneider bewehrten Liebesschlossgegner durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen. Dass der am vergangenen Wochenende unter der Last der Liebesschlösser erfolgte Zusammenbruch des Geländers des Pont des Arts in Paris ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei der Entfernung von Liebesschlössern in Deutschland entfallen läßt, dürfte nur eine trügerische Hoffnung sein.

       

Mittwoch, 28. Mai 2014

Telefónica beweist Humor - das Urteil

Der Beklagte wusste von nichts, Telefónica hatte keinerlei Zweifel daran, dass die bei Vertragsschluss angegebenen persönlichen Kundendaten sowie die Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht die des Beklagten waren und auch das Amtsgericht Leverkusen war sich sicher, dass zwischen den Parteien kein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag geschlossen wurde. Denn das Gericht stellte im Urteil fest, dass die im Ausweis und Vertragsformular angegebenen Geburtsdaten stark voneinander abwichen und auch Vornamen, Wohnort und Unterschriften verschieden waren. Die Sache kann eigentlich nur ein Scherz gewesen sein.

Montag, 26. Mai 2014

"vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr"

Das Landgericht Koblenz hatte den ehemaligen Geliebten der Klägerin verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern auf denen die Klägerin

- in unbekleidetem Zustand,
- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet oder
- vor/während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr abgebildet ist,

vollständig zu löschen.

Die Prägung des landgerichtlichen Urteils läßt sich schon an dessen Tenor erkennen. Allein die Auferlegung der Pflicht, Fotos der Klägerin löschen zu müssen, die diese vor/ während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigen, hat sich derart weit vom Prinzip des Bestimmtheitsgebots entfernt, dass der über die Aufgabe ein sachliches Urteil abzufassen hinausgehende Wille des Gerichts, die Klägerin jedenfalls vor der drohenden Verbreitung ihrer Fotos zu schützen, erkennbar wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 20.05.2014 zum Az. 3 U 1288/13 das erstinstanzliche Urteil und vor meinem geistigen Auge sehe ich bereits jetzt leicht ergraute Herrschaften bei der Überprüfung der Durchsetzung des Urteils darüber grübeln, ob streitgegenständliche Fotos die Klägerin vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigen. Dabei wird es nicht um die Bewertung von Nacktfotos gehen, diese müssen nach dem Urteil ohnehin gelöscht werden.

Schwierig wird zu entscheiden sein, ob die verschwitzte Rückenpartie der Klägerin etwa beim Unkrautjäten oder beim Geschlechtsakt zu sehen ist. Läßt sich die Rötung der Klägerin im Schulter- und Gesichtsbereich auf ihre gerade beendete Erregungsphase zurückführen und damit als sogenannte Sexualröte identifizieren oder hat sie sich schlicht auf dem Trimmrad verausgabt? Im Zweifel bleibt den Entscheidungsträgern immer noch die Einordnung eines Fotos als ein solches vor dem Geschlechtsverkehr getreu des sportlichen Mottos „nach dem Spiel ist vor dem Spiel“.

Die lästige BGH-Rechtsprechung, wonach eine Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist, wischte das OLG jedenfalls in Bezug auf Fotos nach dem Geschlechtsakt vom Tisch: "Gemeint sind Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen."

Vielleicht sollte man dem Tenor eine Art Gebrauchsanweisung für Vollstreckungsorgane oder die Telefonnummer des Senatsvorsitzenden beifügen. Wie bei Aufnahmen ein Zusammenhang mit einem später durchzuführenden Geschlechtsverkehr hergestellt werden soll, wurde vom OLG vorsorglich ganz offen gelassen. Vielleicht genügt ein lasziver Blick oder der frivole Biss in eine Banane.

Auch die zentrale Aussage des OLG Koblenz überzeugt nicht: "Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist."

Das OLG ist der Ansicht, dass die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung zur Anfertigung eines Fotos in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen der Abgebildeten stehen kann, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass die Klägerin der Anfertigung der Lichtbilder vorher zugestimmt hat.

Weil aber eine zur Anfertigung eines Fotos erteilte Einwilligung nur bis zu dessen tatsächlicher Anfertigung widerrufen werden kann, muss ein Löschungsanspruch an einem rechtmäßig angefertigtem Foto schon auf Grund des entstandenen Urheberrechts und dem Grundrecht der Kunstfreiheit scheitern. Kein Urheber kann zur Vernichtung seines mit Recht erschaffenen Werkes gezwungen werden.

Angesichts der Tatsache, dass sich heutzutage Hunderte von Fotos auf einem winzigen USB-Stick speichern lassen und verschlüsselte Speicherdienste wie mega.co.nz 50 Gigabyte kostenlosen Speicherplatz anbieten, dürfte das Urteil allenfalls akademischen Wert haben. Schließlich scheint angesichts des verhältnismäßig niedrigen Streitwerts von EUR 3.000,- die Durchführung der ausdrücklich zugelassenen Revision erschwinglich und nicht aussichtslos.              

Montag, 19. Mai 2014

Neues vom Mieter mit Migrationshintergrund

Das Amtsgericht war sehr nachsichtig und gab dem Mieter mit Migrationshintergrund jede erdenkliche Hilfestellung. Den letzten Schritt zur Rechtsberatung wollte die fürsorgliche Amtsrichterin dann aber doch nicht gehen und rang sich ein Urteil ab. Sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen möchte der Dipl. Ing. mit den türkischen Wurzeln unter allen Umständen vermeiden und schreibt an das Gericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."

Mittwoch, 14. Mai 2014

Böhse Onkelz Tickets - das Urteil im Volltext

Die Reunion der Deutschrock-Band "Böhse Onkelz" startete mit einem gerichtlichen Verbot, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg konnte der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler die Richter überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos waren. Jetzt liegt die Begründung für das Urteil aus Hamburg zum Az.: 312 O 34/14, das zunächst erlassene Verbot aufzuheben, in vollem Wortlaut vor.

Nachdem der Tickethändler zum ersten Mal vor Gericht die Chance hatte, sich inhaltlich zu äußern, erwies sich die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 07.02.2014 nicht mehr als rechtmäßig. Dass eine Gefahr dahingehen besteht, dass der Händler im Internet Karten für Konzerte der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ anbietet, die er zuvor als gewerblicher Wiederverkäufer von autorisierter Stelle unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben hatte, konnte nicht belegt werden.

Weil der Händler ausschließlich Karten von Dritten erworben hatte, kam nach Ansicht des Hamburger Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein gewerblicher Wiederverkäufer, welcher seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Veranstaltungen aufzukaufen, damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch verleitet, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liege eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs selbst dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbotes legitime Interessen wie die Gewährleistung der Sicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2008 zum Az.: I ZR 74/06 angelegt hatte, entpuppt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als medienwirksame Augenwischerei, um den Fans vorzuspiegeln, dass der Weiterverkauf von Tickets zu höheren Preisen verboten sei und dieses Verbot mit Entschlossenheit verteidigt würde.

Denn schon der Bundesgerichtshof hatte bestimmt, dass das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, grundsätzlich nur dann unlauter ist, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag. Ebenso wenig ist der Ticketverkauf unlauter, weil das Ziel, einen "Schwarzhandel" mit Tickets zu unterbinden, unterlaufen werde. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, gibt es nämlich nicht. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Tickets besonderen Preisauflagen unterwirft. Es entspricht wettbewerbskonformem Verhalten, Tickets zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.

Damit fährt nicht nur der Geschäftsdampfer der "Böhse Onkelz" mit voller Kraft voraus, auch die Segel im Fahrwasser der Onkelz stehen weiterhin gut im Wind.

Donnerstag, 10. April 2014

Im Bett mit dem Prüfer


Die Beschäftigung mit Existenzvernichter Jörg L., der als Richter in Niedersachsen jahrelang juristische Prüfungslösungen an Examenskandidaten verkauft hatte, liess mich auf einen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.02.2012 zum Aktenzeichen: 10 A 11083/11 entschiedenen Fall stossen.

Einer Volljuristin wurde die Aufhebung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sowie die Anordnung, diese Prüfung zu wiederholen, beschieden. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht und schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht mit Erfolg.

Hintergrund der Anordnung war die Tatsache, dass ihr Aktenvortrag, der mit 16 Punkten bewertet wurde, Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage war, in welcher ihr Lebensgefährte als beisitzender Prüfer im Steuerrecht tätig war. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass trotz ihres Profils als Dünnbrettbohrerin im Viererbereich nicht bewiesen sei, dass sie als Freundin des parallel prüfenden Professors über diesen vor ihrer mündlichen Prüfung Kenntnis vom Inhalt des dem Aktenvortrag zugrunde liegenden Aktenstücks und der Lösungsskizze erlangt hatte.

Auch das Oberverwaltungsgericht fand, dass eine Übereinstimmung des Aktenvortrags mit der Lösungsskizze in einem Ausmass, das sich bei verständiger Würdigung nur bei Kenntnis der Lösungsskizze erreichen lässt, nicht festgestellt werden konnte. Ferner sei auch eine schwache Kandidatin bisweilen in der Lage, sehr gute Einzelleistungen zu erbringen. Ausserdem hätte der Lebensgefährte der Klägerin als Rechtsprofessor Kenntnis über aktuelle steuerrechtliche Probleme gehabt und seinen Schatz deshalb bestens auf die mündliche Prüfung vorbereiten können. Zwar sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht zu verkennen, als Beweis reichten die festgestellten Umstände aber nicht aus.

Irgendwann wird auch das niedersächsische Landesjustizprüfungsamt damit beginnen, existenzgefährdende Bescheide an Volljuristen zu verschicken, bei denen Täuschungshandlungen als nachgewiesen angesehen werden. Ohne die Mitwirkung eines umfassend geständigen Jörg L. dürfte es allerdings kaum gelingen, sämtliche Betrüger zur Strecke zu bringen. Man darf also gespannt sein, welchen Strafrabatt der ehemalige Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt Celle für ein umfassendes Geständnis heraushandeln kann.

Montag, 3. März 2014

Abstimmung: Bayern-Boss Uli Hoeneß - Wie endet der Strafprozess wegen Steuerhinterziehung?

Siebenmal werden wir noch wach, dann ist Uli´s grosser Tag. In genau einer Woche, am 10. März 2014, beginnt vor dem Landgericht München II der Prozess gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung.

Die Staatsanwaltschaft München II hält die erfolgte Selbstanzeige von FC-Bayern-Präsident Uli Hoeneß für unwirksam, weil sie nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Eine strabefreiende Wirkung oder wenigstens eine Strafmilderung dürfte nach dieser Auffassung kaum in Betracht kommen. Wenn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Uli Hoeneß zutrifft, zwischen 2003 und 2009 insgesamt 3,5 Millionen Euro an Steuern hinterzogen zu haben, dürfte nach der Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, wonach bei einer Summe von mehr als einer Million Euro in aller Regel nur noch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung möglich ist, Kerkerhaft auf Uli warten.

Der allmächtige Bayern-Präsi im Knast? Zehntausende ehrliche Steuerzahler würden es der Rechtspflege nicht verzeihen, wenn in diesem Verfahren auch nur der Hauch eines Promi-Bonus durch den Saal wehen würde und auch für die Staatskasse sollte sich eine unmissverständliche Botschaft an Steuersünder aus der High Society lohnen. Die Signalwirkung eines Urteils wird enorm sein, das weiss auch der zuständige Richter Rupert Heindl, der dafür bekannt ist, auf Kungeleien der Robenträger zur Abkürzung eines Verfahrens keinen Wert zu legen. Auch der mit der Sache betraute Staatsanwalt Achim von Engel gilt als unnachgiebiger Spezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Es könnte also sein, dass im Fall Hoeneß Recht gesprochen wird - ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Was glauben die Leser? Stimmen Sie ab:


Mittwoch, 22. Januar 2014

FC St. Pauli entert OLG Hamburg

Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.

Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.

Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.  

In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.

Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.

Mittwoch, 24. Juli 2013

JW Handelssysteme GmbH - "Todesurteil" durch Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ habe der Kläger außerdem zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma habe. Auch sonst hätte der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die JW Handelssysteme GmbH als Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger Unternehmer sei. Außerdem habe die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche nicht vorgelegen. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeitsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Ein Verbraucher hatte sich durch eine negative Feststellungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH gewehrt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach, das sich auf insgesamt 8 Seiten die Mühe gemacht hatte, sich intensiv mit den Rechtsfragen zu einer Anmeldung auf der Plattform "mega-einkaufsquellen.de" auseinanderzusetzen, hätte nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestanden. Ein Urteil, dass man im übertragenen Sinne für tödlich aus der Sicht der umstrittenen Ex-Melango.de GmbH halten kann.

Donnerstag, 20. Juni 2013

Sauladen

Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.

Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.

Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.

Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.

Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."

Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.