Montag, 13. Mai 2013
Mein Anwalt, mein Feind
Das Volk hat Angst vor uns. Die Angst vor dem Anwalt ist dabei oft noch größer, als die Angst vor dem Gegner, denn es geht ums Geld. Anscheinend hat der Gegner dem Anwalt gegenüber eine wesentliche Charaktereigenschaft voraus. Er ist ehrlich. Er sagt was er will und wieviel Geld er haben will. Das tut der Anwalt offenbar nicht - wohlgemerkt der eigene Anwalt. Er verschweigt sein wahres Anliegen und präsentiert seine Rechnung erst zum Schluß. Er ist hinterhältig und jedenfalls bösartiger als der Gegner und desssen Anwalt. Er fällt seinem Mandanten am Ende in den Rücken und entpuppt sich durch seine Rechnung als der wahre Feind. So scheint es bisweilen, wenn ich einige Kommentare in meinem Blog lese. Es muss diese Angst vor Rechtsanwälten sein, die vielen Kommentatoren innewohnt.
Zum besseren Verständnis erlaube ich mir, einen dieser Kommentare vollständig zu zitieren, der da lautet:
"Meine Mutter bekam ein Zahlungsaufforderung von Melango für einen Jahresbeitrag von 245 €, obwohl sie sich nie angemeldet oder diese Seite besucht hat. Als sie eine Kopie des "Vertrages" bekam, waren alle ihre persönlichen Daten dort zu sehen (Wohnanschrift, Name usw.). Die erste Zeit haben wir versucht zu kündigen und die Zahlung nicht zu leisten. Wir haben die Kündigung mit einer Vorlage des Verbraucherschutzes geschrieben, in der Stand, dass es hier nur um abzocke geht, es sich um eine Arglistige Täuschung und um den Missbrauch persönlicher Daten handelt. Es kamen jedoch immer nur Mahnungen und Drohungen wegen angeblichen Betruges. Nach einigen Internetrecherchen, Telefonaten beim Verbraucherschutz und Gesprächen bei der Polizei wurde meiner Mutter mitgeteilt, dass sie wen sie einen Anzeige gegen Melango machen würde sich selbst Anzeigen würde wegen Betrugs, da ihre Daten ja alle vorhanden sind. Daraufhin haben wir aus Angst gezahlt. Was sollen wir nun tun?"
Wie gross muss die Angst vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsberatung sein, wenn bei einer offensichtlich unberechtigten Forderung von EUR 245,- lieber ohne Hilfe oder mit Hilfe der Verbraucherschutzzentrale mit dem Gegner korrespondiert wird? Wenn bei einer Flut von Artikeln im Internet zum Thema Melango kein Schreiber aus der Anwaltszunft kontaktiert wird? Wie groß muß der Abscheu vor Advokaten sein, wenn lieber die Polizei um Rat gefragt wird und es am Ende besser scheint, die offensichtlich unbegründete Zahlungsaufforderung des Gegners auszugleichen, anstatt einmal einen Rechtsanwalt um Hilfe zu bitten?
Montag, 6. Mai 2013
Tatbestandsquetsche
Es ist ja noch nicht lange her und ich war fest davon überzeugt, dass das Landgericht Mannheim mit seiner lieblos kurzen und falschen Begründung für lange Zeit seinen Spitzenplatz in meiner Hitliste schlechter Urteile verteidigen würde. Ich erinnere mich noch genau an meine empörte Reaktion beim Lesen des Mannheimer Urteils, die dann zu einer ehrlichen Überschrift beim Schreiben geführt hatte.
Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.
Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:
"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."
Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....
Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.
Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:
"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."
Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....
Labels:
Beweisbeschluss,
Entschuldigung,
Landgericht Lüneburg,
Landgericht Mannheim,
Rechtsstreit,
Sachverhaltsquetsche,
Tabestandsquetsche,
Urteil,
Urteile,
Versäumnisurteil,
Verspätung,
verzögern,
Zeugen
Samstag, 4. Mai 2013
Melango.de GmbH jetzt JW Handelssysteme GmbH
Die Melango.de GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402, firmiert seit dem 22.04.2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, vertreten durch die Geschäftsführer David Jähn und Thomas Wachsmuth, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402.
Es scheint ein wenig so, als sei der alte Name Melango.de GmbH durch zahlreiche für die Melango.de GmbH ungünstige Gerichtsentscheidungen "verbrannt".
Es scheint ein wenig so, als sei der alte Name Melango.de GmbH durch zahlreiche für die Melango.de GmbH ungünstige Gerichtsentscheidungen "verbrannt".
Donnerstag, 2. Mai 2013
Neuste Auslosung NSU-Prozess - herzlichen Glückwunsch an "Das ZentralOrgan Berlin"
Labels:
Berlin,
das ZOB,
München,
NSU,
NSU-Prozess,
OLG,
ZentralOrgan,
ZOB,
zob.de
Mittwoch, 1. Mai 2013
Derrick in der Waffen-SS
Dienstag, 30. April 2013
FDUDM2
Wer von der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH nach einer angeblichen Urheberrechtsverletzung schon einmal freundlich zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert wurde, bekommt in der Regel seit Anfang des Jahres Post von der FDUDM2 GmbH als untotem Doppelgänger der Digiprotect und wird ebenfalls höflich um Zahlung gebeten. Dass man dem insolventen Zombie eines gescheiterten Geschäftsmodells keine Geschenke macht, sollte klar sein. Spannend ist daher nur noch der Name des zahlungsunfähigen Wiedergängers. Was verbirgt sich hinter der Abkürzung? "Für Dumme und das mal 2" ist nicht ganz unpassend aber auch nicht sonderlich originell. "Für Deine Unterlassungserklärung die Masche 2" klingt auch etwas gezwungen. Das böse F-Wort sollte auch keine Bedeutung im Namen einer seriösen Gesellschaft haben. Wer hat noch eine Idee?
Montag, 29. April 2013
NSU-Verfahren - nach Neuverteilung der Plätze erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt
Der vormalige Inhaber einer Platzkarte im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, der freie Journalist Martin Lejeune, möchte mit seiner Verfassungsbeschwerde vom heutigen Tag nebst Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht seine bereits erlangte Rechtsposition verteidigen. Unter anderem rügt er
- "daß der Vorsitzende Richter bei seiner Verfügung vom 19.04.2013 übersehen hat, daß den im vorigen Vergabeverfahren erfolgreichen Journalisten der Platz nicht einfach wieder weggenommen werden konnte,
- daß der Sitzungssaal immer noch zu klein ist und damit dem Informationsrecht der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht wird und
- daß die gewichtigen Gattungen der freien und Online-Journalisten jetzt gleichheitswidrig nicht berücksichtigt wurden."
Der Mohr kann nach Hause gehn
Hass-Peter stöhnt und jammert leis´
er fühlt sich wie ein alter Greis
Der Übermut vergangner Tage
wird für den Adelsfreund zur Plage
Er sah den Bürger einst als Knecht
nun beugt ihn bürgerliches Recht
Und all die RVG-Gebühren
muss er im Nacken bitter spüren
Einst Held in seiner Facebook-Gruppe
löffelt allein er nun die Suppe
Er bettelt frech um Nachsicht dann
als Rentner er nicht zahlen kann
Doch wer´s bis dahin nicht begriffen
wird auch vom Adel ausgepfiffen
Man läßt ihn einfach traurig stehn
Der Mohr kann nun nach Hause gehn
Samstag, 27. April 2013
.... und jetzt auch Rummenigge?
Breno, Hoeneß und Rummenigge nur die Spitze des Eisbergs?
Nun soll auch gegen den Vorstandsvorsitzenden des FC Bayern München, Karl-Heinz Rummenigge, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung anhängig sein.
Der "Focus" berichtet, dass Kalle am 7. Februar 2013 bei der Rückkehr aus dem Emirat Katar auf dem Münchener Flughafen kontrolliert worden sei, als er beim Zoll durch den grünen Ausgang habe gehen wollen. Dabei hätten Beamte in seinem Handgepäck zwei teure Rolex-Uhren gefunden. Der "Focus" schreibt, dass Hauptzollamt Augsburg führe ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung mangels Entrichtung der Umsatzsteuer bei der Einreise aus Katar.
Mensch Kalle, Du jetzt auch?
Freitag, 26. April 2013
"Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bischöfe"
Man liest ja so vieles über die römisch-katholische Kirche, aber bei dieser Überschrift habe ich dann doch einmal genauer hingesehen. Auf den zweiten Blick war dann aber schnell klar, dass die moderne Sicherheitstechnik der Videoüberwachung noch nicht zu einer derartig flächendeckenden Überwachung geistlicher Würdenträger in Deutschland eingesetzt wird. Tatsächlich lautete die Überschrtift eines aktuellen Artikels des bloggenden Kollegen “Mehr Sicherheit: Videoüberwachung für 80 Bahnhöfe” und hat mit dem Phänomen des sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche nicht das geringste zu tun. Ich habe eben nur flüchtig gelesen, aber eine kurze Recherche im Netz zeigte schnell, dass eine derartige Überschrift nicht jeglichen realen Bezugs entbehren würde.
Denn dem sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche ist ein umfangreicher Artikel in Wikipedia gewidmet, der eine erschreckend lange Gliederung mit einer Übersicht der bekannt gewordenen Fälle nach Bistümern geordnet enthält. Geschildert werden dort Fälle aus dem Bistum Aachen, Bistum Augsburg, Erzbistum Bamberg, Erzbistum Berlin, Bistum Dresden-Meißen, Bistum Eichstätt, Bistum Erfurt, Bistum Essen, Erzbistum Freiburg, Bistum Fulda, Bistum Görlitz, Erzbistum Hamburg, Bistum Hildesheim, Erzbistum Köln, Bistum Limburg, Bistum Magdeburg, Bistum Mainz, Erzbistum München und Freising, Bistum Münster, Bistum Osnabrück, Erzbistum Paderborn, Bistum Passau, Bistum Regensburg, Bistum Rottenburg-Stuttgart, Bistum Speyer, Bistum Trier und dem Bistum Würzburg. Ferner wird eine internationale Länderliste aufgeführt.
Unweigerlich schweift mein Gedanke an die strafrechtlich sanktionierte Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB ab, aber dass die römisch-katholische Kirche mit dem Zweck gründet wurde, Straftaten zu begehen, ist wohl doch eher unwahrscheinlich.
Labels:
§ 129 StGB,
Bildung krimineller Vereinigungen,
Bischöfe,
Bistum,
Kirche,
Missbrauch,
römisch-katholisch,
römisch-katholische Kirche,
sexueller Missbrauch,
Wikipedia
Melango: "lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten"
Der Kläger informierte Melango darüber, dass es kein Unternehmen mit dem auf der Zahlungsaufforderung angegebenen Namen gäbe, er keinen Vertrag mit Melango eingegangen sei und es daher auch keine Zahlung von EUR 240,- geben werde. Melango bestätigte den Erhalt des klägerischen Schreibens, und fasste dessen Inhalt so zusammen, dass die Anmeldung nicht durch den Kläger getätigt wurde und somit seine Daten wahrscheinlich von Fremden verwendet wurden. Ganz loslassen mochte Melango dennoch nicht:
"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."
Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."
Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Donnerstag, 25. April 2013
OLG München: Losverfahren im NSU-Prozess am Vormittag des 29.04.2013
Mit Spannung darf die Auslosung der Sitzplätze für akkreditierte Medienvertreter im NSU-Verfahren am Vormittag des 29.04.2013 im Oberlandesgericht München erwartet werden. Der Münchener Notar Prof. Dr. Dieter Mayer wird die Auslosung vornehmen. Als Zeuge für das Verfahren hat sich auf Wunsch von Prof. Dr. Mayer der Bundesminister a.D. und ehemalige Oberbürgermeister der Stadt München, Herr Dr. Hans-Jochen Vogel, zur Verfügung gestellt.
Bei der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungserichts notwendig gewordenen Neuvergabe muss, wie in den Akkreditierungsbestimmungen durch das Gericht festgelegt wurde, jede der drei Mediengruppen [In- und ausländische Nachrichtenagenturen (5 reservierte Plätze), Deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland und fremdsprachige Medien (10 reservierte Plätze), Auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland (35 reservierte Plätze)] für sich ausgelost werden.
Zunächst zieht Prof. Dr. Dieter Mayer die Lose für die Untergruppen. Anschließend werden die dabei nicht gezogenen Lose in den allgemeinen Loskorb der Gruppe gegeben. Hier nehmen sie nochmals an der Verlosung der nicht gesetzten Plätze innerhalb dieser Gruppe teil. Die Ergebnisse der Auslosung werden im Rahmen einer Pressekonferenz am 29.04.2013 um 14.30 Uhr im OLG München, Nymphenburger Straße 16, im Presseraum A206 bekannt gegeben. Wegen der enorm hohen Zahlen der Akkreditierungsgesuche dauert die Auswertung der Gesuche noch an. Das Ergebnis der aktuell noch nicht abgeschlossenen Auswertung, insbesondere das Zahlenmaterial, wird ebenfalls in der Pressekonferenz mitgeteilt.
Dienstag, 23. April 2013
Uli Hoeneß und die Sparstrümpfe
Das gestörte Verhältnis zwischen Uli Hoeneß und der deutschen Strafjustiz war zuletzt im Fall Breno hier und da Thema dieses Blogs. Hoeneß hatte die Vorgehensweise der Münchner Staatsanwaltschaft gegen Brandstifter Breno für unmenschlich und wahnsinnig gehalten. Angesichts der nun bekannt gewordenen Vorwüfe der Steuerhinterziehung gegenüber Hoeneß findet Uli auch anderweitig Be.ac.ht.un.g und laut Regierungssprecher Steffen Seibert ist sogar Bundeskanzlerin Angela Merkel enttäuscht und viele Menschen in Deutschland zeigen sich überrascht. Tatsächlich gab es jedoch schon vorher klare Anzeichen dafür, dass dem Bayern-Boss der bodenständige Umgang mit Geld längst fremd geworden war. Denn dass liebevoll gestrickte Sparstrümpfe für Uli nur noch zum Mundabputzen taugen, hatte er längst unverhohlen zum Besten gegeben.
Mittwoch, 17. April 2013
Das strafbare E-Mail-Karussell - sündiger Rechtsanwalt rechtskräftig verurteilt
Die Revision von Rechtsanwalt Bernhard S. aus München gegen das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 03. April 2013 verworfen. Der Münchner Kollege ist damit rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von EUR 12.000,- zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.
Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.
Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.
Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.
Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.
Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.
Abmahnung Burberry-Check
Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited, Horseferry House, Horseferry Road, London SW1P 2AW, Großbritannien, wird von der Kanzlei Hengeler Mueller aus Düsseldorf mittels Abmahnung gerügt. Nachahmungen der weltweit berühmten Bezeichnung „Burberry“, dem Logo eines reitenden Ritters mit Lanze („Equestrian Knight“) und dem typischen Karomuster „Burberry-Check“ möchten die Kollegen auf diesem Wege unterbinden.
Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.
Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.
Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.
Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.
Labels:
Abmahnkosten,
Abmahnung,
Burberry,
Burberry-Check,
Düsseldorf,
Equestrian Knight,
Hengeler Mueller,
Marke,
Markenzeichen,
strafbewehrte Unterlassungserklärung,
Unterlassungserklärung
Montag, 15. April 2013
The Walking Dead - Abmahnung
Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.
Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.
Labels:
§ 101 Abs. 9 UrhG,
Abmahnung,
Andrea,
Armbrust,
Carl,
Carl was right,
Daryl Dixon,
Fachanwalt für IT-Recht,
Horton Scout HD 125,
Jody,
Merle,
Rechtsanwälte,
Sasse,
The Walking Dead,
Woodbury,
WVG Medien GmbH
Mittwoch, 10. April 2013
Twitter-Mobbing
Seit der FC Málaga im Jahre 2010 von Scheich Abdullah Bin Nasser Al Thani aus Katar für 25 Millionen Euro aufgekauft und von Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 70 Millionen Euro freigestellt wurde, konnte in der Saison 2011/12 nicht nur der vierte Tabellenplatz in der spanischen Primera División erreicht werden, welcher zur Teilnahme an der Qualifikation zur UEFA Champions League 2012/13 berechtigte, sondern es folgte auch eine Sperre durch die UEFA für die Teilnahme an der kommenden Europapokalsaison 2013/14 wegen Nichterfüllung der finanziellen Kriterien des Financial-Fair-Play (FFP).
Nach dem Ausscheiden des FC Málaga in der UEFA Champions League im Viertelfinale durch eine 2:3-Niederlage gegen Borussia Dortmund, liess sich Klubeigentümer Scheich Abdullah Al-Thani zu dem Twitter Kommentar "Yes, we were targeted from the beginning of the season by corrupt UEFA and based on racism" hinreissen, der übersetzt in etwa "Ja, wir waren vom Beginn der Saison an auf Grund von Rassismus im Visier der korrupten UEFA" lautet.
Die UEFA wird die Twitter-Äußerung des Millardärs und Verwandten der Herrscherfamilie aus Katar zunächst durch ihre Disziplinarkommission prüfen lassen. Im Hinblick auf die im Jahre 2022 in Katar stattfindende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft sicherlich ein angemessenes Signal. Nach deutschen Maßstäben handelt es sich bei der Äußerung über Twitter um eine Behauptung, bei deren Nichterweislichkeit der Wahrheit sogar ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde.
Labels:
2013,
2022,
Abdullah Bin Nasser Al Thani,
Borussia Dortmund,
Champions League,
FC Málaga,
FIFA,
Fussball,
Katar,
Mobbing,
Scheich,
Twitter,
UEFA,
Viertelfinale,
Weltmeisterschaft
Montag, 8. April 2013
Nackte Brüste auf der Hannover-Messe ...
... sind ein willkommener Anlaß dafür, einmal auf die Vorschrift des § 183 StGB hinzuweisen, wonach exhibitionistische Handlungen nur für Männer strafbar sind:
§ 183 StGB
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen von Frauen auf der Messe in Hannover nicht nach § 183a StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden können. Aber die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein Privileg nur für Männer!
Donnerstag, 4. April 2013
heute-schon-mal-richtig-daneben-gegriffen.de?: platz-fuer-gewerbekunden.de, melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de, die-besten-einkaufspreise.de
Wer sich aus Unachtsamkeit bei ein platz-fuer-gewerbekunden.de angemeldet hat, bekommt in der Regel eine Zahlungsaufforderung über EUR 240,- und das Angebot, durch Zahlung der angeblich geschuldeten Summe innerhalb von 3 Tagen den Zugang zu den "lukrativen" Webseiten melango.de, lieferantengeheimnis.de, der-restpostengigant.de und die-besten-einkaufspreise.de im Wert von zusammen EUR 1.070,- geschenkt zu bekommen. Also GRATIS!
Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Für wen diese Webseiten lukrativ sind, wird leider verschwiegen, aber den Sinn für Humor kann man den Jungs der Melango GmbH natürlich nicht absprechen, die auch mit dem Dauerbrenner mega-einkaufsquellen.de munter am Markt sind. Wir verweisen auf den Zugang zu folgender Webseite, ebenfalls GRATIS: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de
Mittwoch, 3. April 2013
Scheißurteil! Korrektur durch das OLG Karlsruhe
Ich denke nicht, dass ich je wieder einen Anlaß dazu haben werde, eine gerichtliche Entscheidung mit derart abfälligen Worten zu bezeichnen. Aber auch - oder gar erst recht - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karslruhe vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12 bleibe ich dabei, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 2012 zum Az.: 7 O 522/11 nicht nur falsch, sondern eben beschissen war.
Dabei geht es - wie bereits gesagt - nicht darum, einen Prozeß zu verlieren oder ein falsches Urteil zu bekommen. Es geht darum, dass die eigens für Kennzeichenstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim nicht bereit war, einen einfachen Sachverhalt nach hinlänglich bekannten und in zahlreichen BGH-Urteilen transparent dargelegten Kriterien einzuordnen. Wobei sich die mangelnde Bereitschaft des Gerichts nicht nur aus der nicht nachvollziehbaren Urteilsbegründung ergibt, sondern aus folgendem Umstand, den das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2012 zutreffend wie folgt beschrieben hat:
"Weshalb im Streitfall der Schutz des Namensrechts ausscheiden soll, ist der angefochtenen Entscheidung, die insoweit keinerlei Begründung enthält, nicht zu entnehmen."
Dass tatsächlich eine Verletzung des Namensrechts vorlag, rundet die Sache ab. Lediglich einen Vorteil hatte die denkbar kurze Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Die Berufung konnte ohne Probleme noch am Tag des Erhalts des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, begründet und damit zwei Tage bevor die streitgegenständliche Domain - wie vom Beklagten in erster Instanz angekündigt - ohnehin gelöscht werden sollte, versandt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, daß für den mutigen Ritt des beklagten Geschäftsführers durch zwei Instanzen Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 10.000,- zu begleichen sind.
Abonnieren
Posts (Atom)